TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/30 W253 1416936-2

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Veröffentlicht am 30.12.2020
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Entscheidungsdatum

30.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W253 1416936-2/25E
W253 1416936-2/25E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 790077403- 150231145, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 09.07.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 790077403- 150231145, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 09.07.2019, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, es wird festgestellt, dass XXXX weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zukommt und die Aufenthaltsberechtigung von XXXX als subsidiär Schutzberechtigter wird um zwei Jahre bis zum XXXX verlängert.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, es wird festgestellt, dass römisch 40 weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zukommt und die Aufenthaltsberechtigung von römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter wird um zwei Jahre bis zum römisch 40 verlängert.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 20.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.12.2010 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.12.2010 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3.       Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2014 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des vorangegangenen Bescheides abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2014 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des vorangegangenen Bescheides abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Begründet wurde dies damit, dass im Fall des Beschwerdeführers dessen Eltern und der Großteil der Geschwister in Afghanistan gelebt hätten. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe sich im Iran befunden. Es sei ein Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das Familienleben zu verneinen, weswegen zu prüfen sei, ob eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreife. Festgehalten wurde, dass das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage zu prüfen habe.

4. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.07.2016 erteilt.

Begründet wurde dies bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten damit, dass diesem der subsidiäre Schutz ausschließlich aufgrund der derzeit bestehenden Lage und dem damit verbundenen Risiko gewährt wurde. Nach Wegfall dieses „Grundes“ sei dieser Schutz – sofern keine anderen Gründe hinzutreten würden – wieder abzuerkennen. Die Umstände müssten „sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist“. Sorgfältige und sachkundige Analysen der Situation nach einem Konflikt würden eine wichtige Rolle in der Beurteilung, ob die geänderten Umstände nur vorübergehend oder dauerhaft seien und ob die Beendigungsklausel Anwendung findet spielen.

5. Am 13.06.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Die Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hätten sich nicht geändert, somit seien die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung erfüllt.

6. Mit Bescheid vom 14.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.07.2018 erteilt.

Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 04.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Mit Bescheid vom 09.07.2015 sei diesem Antrag bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Am 29.06.2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingebracht. Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Antrag habe das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden können.

7. Am 09.06.2017 sowie am 18.07.2017 wurde der Beschwerdeführer in zwei gleichlautenden Schreiben, wobei das erste Schreiben vom Beschwerdeführer nicht behoben wurde, darüber informiert, dass derzeit geprüft werde, ob der ihm zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Aufgrund der Reise des Beschwerdeführers nach Kabul/Afghanistan am 13.02.2017 aufgrund eines Krankenbesuches bei seiner Frau habe die erkennende Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die seinerzeit zur Gewährung des subsidiären Schutzes führten, noch vorliegen würden. Insbesondere sei bereits im Asylverfahren eindeutig festgestellt worden, dass in Afghanistan keine gegen ihn gerichtete Bedrohung irgendeiner Art vorliege. Der subsidiäre Schutz sei dem Beschwerdeführer mittels Bescheid lediglich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz gewährt worden. Insbesondere durch seine Reise nach Afghanistan habe er sich unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Zum anderen manifestiere es sich in der offensichtlich problemlosen Reise von Österreich nach Kabul und auch wieder zurück, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan offenbar keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Dies decke sich auch mit dem Kenntnisstand des BFA hinsichtlich des bestehenden Sicherheitslage in Kabul. In diesem Zusammenhang gehe das BFA davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht mehr den Schutz der Republik Österreich bedürfe.

Von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

8. Am 14.11.2017 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer wegen Suchtgiftmissbrauch angezeigt wurde.

9. Am 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab er an, dass er nach einer Einreise am 13.02.2017 zehn Tage lang in Kabul aufhältig gewesen sei. Er habe nur seinen österreichischen Fremdenpass bei sich gehabt. Er sei in Dubai nur im Transitbereich gewesen und habe keinerlei Probleme bei der Kontrolle in Kabul gehabt. In Dubai seien alle seine Dokumente kontrolliert worden und dann habe er weiterfliegen können. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine Frau seit neun Jahren nicht gesehen habe und deshalb ohne nachdenken geflogen sei. Seine Frau sei bei einem Unfall ums Leben gekommen, als er in Kabul angekommen sei, sei seine Frau bereits verstorben gewesen. Auf Vorhalt, dass ihm der „Asylstatus“ nur zuerkannt worden sei, da er angegeben habe, dass sein Leben in Kabul angeblich in Gefahr sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er in diesem Augenblick nicht an sein Leben gedacht habe. Er sei bei seinem Aufenthalt in Afghanistan nicht bedroht worden und er habe auch niemanden getroffen. Es sei sehr schnell gegangen und es habe keiner gemerkt, dass er in Kabul gewesen sei. Er habe ca. 1 – 2 Mal im Monat Kontakt zu seinem Vater und seiner Mutter, diese würden nach wie vor in Kabul leben. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan wegen seinem Bruder von der Polizei festgenommen und gefoltert worden, weil er seinem Bruder zur Flucht verholfen habe. Dieser sei mit einer verheirateten Frau weggelaufen, die Familie der Frau habe viele Verwandte, die bei der Polizei arbeiten würden, deshalb habe die Polizei diesen geholfen. Seinen Vater hätten sie auch mitgenommen, weil er aber schon zu alt gewesen sei, hätten sie ihn wieder freigelassen. Dieser Vorfall habe sich vor ca. 11 Jahren ereignet. Er wisse nicht, ob ihn diese Familie immer noch verfolgen würde. Man könne überall in Afghanistan getötet werden. Er habe den zweiten Antrag gestellt, da sein Bruder ermordet worden sei. Im Zuge der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern mittlerweile in Kapisa, Nighrab, wohnen würden.

Zu seinem Leben in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal von der Polizei mit Suchtgift erwischt worden sei, er habe nicht damit gehandelt. Er habe das A2-Zertifikat, mache gerade B1, sei aber einmal bei der Prüfung durchgefallen. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer „bereits brauchbar deutsch“ spreche. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich. In seiner Freizeit lerne er für den Führschein und für den Staplerschein. Er sei gesund und brauche keine Medikamente. Er habe früher an Schlafstörungen gelitten. Er arbeite bei der ÖBB Cargo in Salzburg am Hauptbahnhof und verdiene 1400 – 1500 Euro netto. Er habe einige Bekannte in Österreich, aber keine Freundin oder Lebensgefährtin und auch keine Kinder.

10. Ebenfalls am 20.11.2017 wurde das BFA durch die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren wegen Suchtmittelmissbrauch vorläufig eingestellt wurde.

11.      Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und es wurde festgestellt, dass diesem die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukomme. Gleichzeitig wurde ihm die Aufenthaltsberechtigung entzogen und er wurde aufgefordert, seine Aufenthaltsberechtigungskarte an das BFA zurückzustellen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.

Zu den „Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr“ wurde wie folgt festgestellt:

Der Beschwerdeführer leide an keiner Erkrankung, die ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Aufgrund seines Alters, seiner Sprachkenntnisse, seines Gesundheitszustandes, seiner überdurchschnittlichen Ausbildung und seiner Arbeitsfähigkeit könnte ich, zugemutet werden, seine Lebensbedürfnisse im Herkunftsland zu befriedigen, dorthin zurückzukehren und einer „Erwerbsarbeit“ nachzugehen. Vor dem Hintergrund des aktuellen Länderberichts der Staatendokumentation des BFA könne nicht erkannt werden, dass in Afghanistan, besonders in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, Kabul, aktuell eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Dies manifestiere sich auch in dem Umstand, dass Kabul gemäß den Informationen der Staatendokumentation als weitgehend sicher einzustufen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem am 13.02.2017 nach Kabul gereist und habe sich dort für einen nicht genau nachvollziehbaren Zeitraum aufgehalten. Als Grund für die Reise habe der Beschwerdeführer einen Krankenbesuch bei seiner Frau, die angeblich einen Verkehrsunfall gehabt habe, angeführt. Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in Kabul aufgrund einer Liaison seines Bruders mit einer verheirateten Frau von der Polizei verfolgt werde. Dieser Vorfall habe sich 2006 ereignet, d.h. 11 Jahre vor der Einvernahme am 20.11.2017. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben gemacht, dass er in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung oder einer exzeptionellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Er habe angegeben, dass er problemlos nach Afghanistan in seine Heimatstadt habe reisen können und er während des Aufenthaltes auch keine Probleme gehabt habe. In Gesamtbetrachtung habe das BFA davon auszugehen, dass keine Gründe vorliegen würden, welche aktuell zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden und auch keine Hinderungsgründe bezüglich einer allfälligen Rückführung gegeben seien.

Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass es Landesteile in Afghanistan gäbe, die von Stabilität und zu vernachlässigenden Unsicherheitsfaktoren geprägt seien. Dies treffe insbesondere auf die Heimatstadt des Beschwerdeführers Kabul zu, aber auch auf Herat oder Mazar e Sharif. Diese wären dem Beschwerdeführer auch als innerstaatliche Fluchtalternative objektiv zumutbar. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine asylrelevanten Gefährdungspotentiale vorgebracht und solche hätten auch amtswegig im Falle einer Rückkehr nicht festgestellt werden können. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Afghanistan landesweit eine solche Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei oder dass eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt sei. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung, die ein Rückkehrhindernis darstellen könne. Er habe in Österreich den Deutschkurs A2 abgeschlossen und beherrsche demnach die deutsche Sprache auf einem zur Verständigung ausreichenden Niveau. Diese Qualifikation würde ihm auch in Afghanistan die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan eine Schule mit Reifeprüfung absolviert und verfüge somit über einen überdurchschnittlichen Ausbildungsstand. Er habe auch vor seiner Ausreise durch seine Arbeit als Teppichknüpfer für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Es wäre ihm zumutbar auch eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Auch seine Reise nach Afghanistan spreche gegen ein besonderes Risiko für seine Person. Es sei ihm möglich gewesen nach Kabul zu reisen, sich dort frei zu bewegen und wieder zurück nach Österreich zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seine Frau seit neun Jahren nicht mehr gesehen habe und dass diese eine Verkehrsunfall in Afghanistan gehabt habe und verstorben sei. Eine Sterbeurkunde wurde nicht vorgelegt. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Frau besuchen habe wollen, trotzdem sei es fakt, dass er aus freien Stücken in einen Staat gereist sei, von dessen Polizei er angeblich verfolgt werde. Die Einreise mit dem Flugzeug gehe immer mit einer intensiven Personenkontrolle einher. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, dass er mit seinem Fremdenpass der Republik Österreich eingereist sei, aber dies sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wäre spätestens bei seiner Ausreise festgenommen worden. Die Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Afghanistan und er könne bei einer Rückkehr wieder im Familienverband aufgenommen werden, wobei auch gesunde, arbeitsfähige, junge Männer ohne Familienanschluss rückgeführt werden könnten. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass es Landesteile in Afghanistan gäbe, die von Stabilität und zu vernachlässigenden Unsicherheitsfaktoren geprägt seien. Dies treffe insbesondere auf die Heimatstadt des Beschwerdeführers Kabul zu, aber auch auf Herat oder Mazar e Sharif. Diese wären dem Beschwerdeführer auch als innerstaatliche Fluchtalternative objektiv zumutbar. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine asylrelevanten Gefährdungspotentiale vorgebracht und solche hätten auch amtswegig im Falle einer Rückkehr nicht festgestellt werden können. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Afghanistan landesweit eine solche Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei oder dass eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt sei. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung, die ein Rückkehrhindernis darstellen könne. Er habe in Österreich den Deutschkurs A2 abgeschlossen und beherrsche demnach die deutsche Sprache auf einem zur Verständigung ausreichenden Niveau. Diese Qualifikation würde ihm auch in Afghanistan die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan eine Schule mit Reifeprüfung absolviert und verfüge somit über einen überdurchschnittlichen Ausbildungsstand. Er habe auch vor seiner Ausreise durch seine Arbeit als Teppichknüpfer für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Es wäre ihm zumutbar auch eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Auch seine Reise nach Afghanistan spreche gegen ein besonderes Risiko für seine Person. Es sei ihm möglich gewesen nach Kabul zu reisen, sich dort frei zu bewegen und wieder zurück nach Österreich zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seine Frau seit neun Jahren nicht mehr gesehen habe und dass diese eine Verkehrsunfall in Afghanistan gehabt habe und verstorben sei. Eine Sterbeurkunde wurde nicht vorgelegt. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Frau besuchen habe wollen, trotzdem sei es fakt, dass er aus freien Stücken in einen Staat gereist sei, von dessen Polizei er angeblich verfolgt werde. Die Einreise mit dem Flugzeug gehe immer mit einer intensiven Personenkontrolle einher. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, dass er mit seinem Fremdenpass der Republik Österreich eingereist sei, aber dies sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wäre spätestens bei seiner Ausreise festgenommen worden. Die Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Afghanistan und er könne bei einer Rückkehr wieder im Familienverband aufgenommen werden, wobei auch gesunde, arbeitsfähige, junge Männer ohne Familienanschluss rückgeführt werden könnten.

12.      Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.02.2018 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien – obwohl in verschiedenen Punkten aktualisiert verwertet – hinsichtlich der Rechtssache des Beschwerdeführers sowohl teilweise veraltet, als auch unvollständig. Sie würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Nachfolgend wurden Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, aus anderen Quellen, als der der Staatendokumentation getroffen. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer das Risikoprofil des „verwestlichten Rückkehrers“ erfülle. Er sei fleißig und stets bemüht, sein Leben aus eigenem zu finanzieren und sich etwas an Gütern und gutem, westlichem Lebensstandard aufzubauen. Es wäre Aufgabe des BFA gewesen, dies festzustellen.

Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer der Status als subsidiär Schutzberechtigtem abzuerkennen sei, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Inwiefern sich die Voraussetzungen zu denen der einstigen subsidiären Schutzgewährung geführt haben nunmehr geändert hätten, führe das BFA nicht an. Der Beschwerdeführer erkenne in diesem Akt lediglich eine Bestrafung dafür, dass er aufgrund des so rapide sich verschlechternden Gesundheitszustandes seiner Frau, die er ungefähr 8/9 Jahre nicht gesehen habe, ohne viel Nachdenken seine Sachen gepackt habe und via Dubai nach Afghanistan geflogen sei. Wegen der akuten Todesgefahr, sei keine Zeit mehr gewesen, einen adäquaten und ihn belehrenden Rechtstipp einzuholen. Dies tue dem Beschwerdeführer auch leid, sein Fehlverhalten stehe jedoch in keiner Relation dazu, dass man ihm nunmehr seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zunichte mache. Der Beschwerdeführer sei rechtschaffen um sein Auskommen bemüht und arbeite dafür auch sehr viel. Sein Verhalten sei und wäre von einer großen Humanität geprägt. Warum das BFA dies nicht entsprechend gewürdigt habe, bleibe im Dunkeln und könne auch nicht mit einem fehlenden Schriftsatz, einer ausgebliebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers erklärt werden. Auch habe es das BFA unterlassen, zu erörtern, inwiefern sich die aktuelle Situation in Afghanistan, insbesondere für Rückkehrer darstelle.

Es sei, wie den Länderberichten zu entnehmen, zu keiner wesentlichen Änderung der Situation im Herkunftsstaat gekommen. Die Sicherheitslage sowie die humanitäre Lage in Afghanistan sei weiter äußerst prekär.

13. Einlangend am 19.02.2018 wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

14. Am 09.07.2019 fand vor dem erkennenden Gericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreterin sowie eines Vertreters des BFA eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen sowie eine Bestätigung des Krankenhauses Apollo Afghan-Hind Medical Center vorgelegt und gab der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt an:

Er sei gesund und habe keine körperlichen Beschwerden. Er habe „vor einiger Zeit“ Medikamente eingenommen auf Grund des Stresses. Dazu befragt, wieso er die Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt seiner Ehefrau erst jetzt vorlege und woher er diese habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gewusst habe, ob afghanische Krankenhäuser solche Bestätigungen ausstellen würden, deswegen habe er mit seinem Vater gesprochen. Dieser habe dem Beschwerdeführer dann erklärt, dass er über den Tod der Frau des Beschwerdeführers eine Bestätigung erhalten habe. Er habe den Vater dann gebeten, ihm die Bestätigung per E-Mail zu schicken, da es beim postalischen Versand zu Problemen gekommen sei, weswegen die Übermittlung auch so lange gedauert habe.

Der Beschwerdeführer gab an, nur einmal am 13.02.2017 in Afghanistan gewesen zu sein wegen des Todes seiner Frau. Er habe diesbezüglich immer die Wahrheit gesagt. Er habe auch in Deutschland schon angegeben, dass er nach Afghanistan reisen werde und als ihm gesagt wurde, dass er dann nicht mehr zurückkehren könne, habe er gesagt, dass ihm das nicht wichtig sei. Er habe nicht klar denken können, da er seine Frau verloren habe und er habe bewusst die Entscheidung getroffen. Er wisse, dass er gesetzliche Bestimmungen nicht beachtet habe, er habe aber nicht anders können.

Der Beschwerdeführer habe immer in Kabul gelebt, sei als die Kämpfe bis Kabul gekommen seien immer wieder nach Pakistan geflüchtet und dann wieder nach Kabul zurückgekehrt. Er habe dann schließlich vor zehn Jahren und sechs oder sieben Monaten Kabul verlassen, er sei sich nicht sicher, wann genau. Das letzte Mal sei er am 13.02.2017 für zehn Tage in Kabul gewesen. Er habe in diesen Tagen das Begräbnis seiner Frau organisiert und habe an den Trauerfeierlichkeiten teilgenommen. Danach sei er wieder nach Österreich gekommen. Er habe ein bis zwei Nächte immer wieder bei verschiedenen Verwandten/Bekannten und Stammesangehörigen gewohnt. Für ihn sei es schwer gewesen, sich länger dort aufzuhalten, er hätte Probleme bekommen, weswegen er wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. In Kabul hätten sie, abgesehen davon das Afghanistan ein unsicheres Land sei, Probleme. Es komme täglich zu Angriffen. Der Beschwerdeführer lebe seit zehn Jahren in Österreich, er habe sich hier angepasst und an das Leben gewöhnt und es sei schwer für ihn gewesen, sich wieder auf das Leben in Afghanistan einzustellen. Er habe in Afghanistan die Schule mit Matura abgeschlossen und als Teppichknüpfer gearbeitet. Er habe ab und zu für ein oder zwei Monate Hilfsarbeiten auf Baustellen geleistet. Er habe einfache Fliesenlegertätigkeiten gemacht. Er sei aber immer nur Hilfsarbeiter gewesen. Einer seiner Brüder sei berufstätig und am derzeitigen Wohnort der Familie besitze diese Grundstücke. Auch der Beschwerdeführer versuche ab und zu, seine Familie finanziell zu unterstützen. Seine Eltern würden aktuell in der Provinz Kapisa, im Distrikt Nejrab, im Dorf Dar-e Farakhshah leben. Einer seiner Brüder sei verstorben, zwei würden bei den Eltern in Kapisa leben. Ein weiterer Bruder befinde sich auf der Flucht. Seine drei Schwestern würden auch bei den Eltern leben. Die Familie habe in Kabul ein Eigentumshaus gehabt. Diese sei als Kaution für die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft hinterlegt worden, dann sei es wieder in den Besitz der Familie gelangt und dann verkauft worden.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst, wie sein Bruder getötet zu werden. Es könne auch sein, dass er bei einem Selbstmordattentat getötet werde. Der Beschwerdeführer habe Kontakt mit seinem Vater und auch mit Afghanen über Facebook, sie sich an verschiedenen Orten der Welt aufhalten würden. Als das Haus der Familie angegriffen worden sei, habe der Bruder des Beschwerdeführers sich gewehrt, sei mit einem Messer schwer verletzt worden und verblutet. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer das Haus angegriffen habe und wieso. Es sei kein Raubüberfall gewesen, der Beschwerdeführer habe bereits im Verfahren gesagt, dass sie Feinde gehabt hätten. Vielleicht haben die Angreifer die Ehre verletzen wollen. Er habe bereits im Verfahren mehrfach gesagt, dass sie Probleme mit einer Familie gehabt hätten. Die Familie sei einflussreich und habe Kontakte zur Polizei, zum Gericht und auch zu den Staatsanwälten. Aufgrund der Probleme, die sein Bruder verursacht habe, sei er in Haft genommen und gefoltert worden.

Es habe keine Schwierigkeiten während seines zehntätigen Aufenthaltes in Kabul gegeben. Es sei schwer gewesen, da er keine eigene Unterkunft gehabt habe, er habe sich nicht überall willkommen gefühlt, sondern habe nur aufgrund von Bekanntschaften für ein bis zwei Nächte bei verschiedenen Leuten unterkommen können. Ein Hotelzimmer in Kabul sei teuer und er habe sich keines leisten können. Er sei nur für eine sehr kurze Zeit in Kabul gewesen und habe nicht die Möglichkeit gehabt, nach einer Pension oder einem Gasthaus zu suchen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab zusammengefasst an. Dass die Sicherheitslage in Kabul von UNHCR allgemein als schlecht eingestuft werde. Bezüglich Herat verzeichne das LIB einen Anstieg an zivilen Opfern und konnten Taliban zuletzt wichtige Positionen an den Hauptverbindungsstraßen einnehmen. Aus den UNHCR-Richtlinien ergebe sich, dass die allgemeine Situation in Afghanistan dergestalt sei, dass der Beschwerdeführer dort einer ernsthaften Bedrohung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte befürchten müsse. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK aufgebaut. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich ein Leben aufgebaut und nur unregelmäßig Kontakt nach Afghanistan. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Privatleben darstellen und es bleibe auch der Antrag, eine solche für dauerhaft unzulässig zu erklären aufrecht. Der Beschwerdeführer habe beim MA Salzburg einen Antrag auf Daueraufenthalt EU nach dem NAG gestellt. Er erfülle die Voraussetzungen dafür und das Magistrat warte lediglich die Entscheidung des BVwG ab.Der Vertreter des Beschwerdeführers gab zusammengefasst an. Dass die Sicherheitslage in Kabul von UNHCR allgemein als schlecht eingestuft werde. Bezüglich Herat verzeichne das LIB einen Anstieg an zivilen Opfern und konnten Taliban zuletzt wichtige Positionen an den Hauptverbindungsstraßen einnehmen. Aus den UNHCR-Richtlinien ergebe sich, dass die allgemeine Situation in Afghanistan dergestalt sei, dass der Beschwerdeführer dort einer ernsthaften Bedrohung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte befürchten müsse. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8, EMRK aufgebaut. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich ein Leben aufgebaut und nur unregelmäßig Kontakt nach Afghanistan. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Privatleben darstellen und es bleibe auch der Antrag, eine solche für dauerhaft unzulässig zu erklären aufrecht. Der Beschwerdeführer habe beim MA Salzburg einen Antrag auf Daueraufenthalt EU nach dem NAG gestellt. Er erfülle die Voraussetzungen dafür und das Magistrat warte lediglich die Entscheidung des BVwG ab.

15. Am 04.02.2020 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Psychologen vor, aus der hervorgeht, dass er wöchentlich psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehme. Im Fokus der Behandlung stehe die Reduktion der Symptomatik, welche sich vor allem in schweren Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhter Reizbarkeit sowie in großen Ängsten sein eigenes Leben gefährdet zu sehen widerspiegele. Das klinische Bild erfülle die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung.

16. Am 06.02.2020 wurde erneut die bereits vorgelegte Bestätigung übermittelt und ergänzend festgehalten, dass der Beschwerdeführer Psychopharmaka einnehme.

17. Am 22.06.2020 legte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch ein Organ der belangten Behörde, dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem fest. Aus den diesbezügliche Angaben und Informationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem dort angegebenen Datum geboren worden. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum schiitischen Islam.

Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und lebte bis zu seiner Flucht ebendort.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Die Familienangehörigen leben – immer noch – in Afghanistan, der Beschwerdeführer hat auch Kontakt zu seiner Familie.

Der Beschwerdeführer reiste am 13.02.2017 nach Kabul und hielt sich für einen nicht genau bekannten Zeitraum dort auf.

1.2. Zum Verfahren die Zuerkennung des subsidiären Schutzes betreffend:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA nach Stellung eines Folgeantrages vom 09.07.2015 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkennt und ihm eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA nach Stellung eines Folgeantrages vom 09.07.2015 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkennt und ihm eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

Diese Aufenthaltsberechtigung wurde nach Antrag des Beschwerdeführers am 14.07.2016 bis zum 09.07.2018 bescheidmäßig verlängert.

Mit Bescheid vom 19.01.2018 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den zuvor durch Bescheid zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, und wies den gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen diesen erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gegeben. Mit Bescheid vom 19.01.2018 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den zuvor durch Bescheid zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, und wies den gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen diesen erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gegeben.

Es hat sich an den maßgeblichen subjektiven Umständen des Beschwerdeführers, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben nichts Wesentliches dauerhaft und maßgeblich geändert.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 mit Stand 18.05.2020 (LIB),

- UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR),

- EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO)

- ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 26.05.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif)

- ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif)

- ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat)

- Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 (Landinfo 1)

- Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06. 2017 (Landinfo 2)

- EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke)

1.3.1. Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2).

1.3.2. Aktuelle Entwicklungen

Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1).

Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2).

Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1).

Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1).

1.3.3.  Allgemeine Wirtschaftslage

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20).

Der durchschnittliche Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1).

In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Aufgrund der COVID-19 Maßnahmen der afghanischen Regierung sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20).

Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.).

Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

1.3.4.  Medizinische Versorgung

Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf).

90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 21).

Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 21.1).

Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil. Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei. Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten. Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Im Mai 2020 gab es in allen 34 Provinzen Afghanistans Menschen, welche positiv auf COVID-19 getestet wurden (ECOI Herat und Masar-e Sharif).

1.3.5. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10).

Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1).

Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2).

1.3.6.  Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19).

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1).

1.3.7. Provinzen und Städte

Herkunftsprovinz Kabul:

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat 5.029.850 Einwohner. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 3.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 2.1 und Kapitel 2.35).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Im Jahr 2019 gab es 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.1).

Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3).

In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB, Kapitel 2.1).

Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 20).

Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

1.3.8. Mazar-e Sharif/ Herat Stadt

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5).

Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei).

Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

In der Stadt Mazar-e Sharif gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Masar-e Sharif).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif).

Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 „minimal“ (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, wird Mazar-e Sharif im Zeitraum April bis Mai 2020 in Stufe 3 „crisis“ eingestuft. In Stufe 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1).

In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21).

Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 2.13).

Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei).

Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 20).

In der Stadt Herat gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Herat).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Die größten und bedeutendsten IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen in Herat- Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat).

Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Herat ist Zeitraum April 2020 bis Mai 2020 als IPC Stufe 3 „crisis“ (IPC - Integrated Phase Classification) eingestuft. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1).

1.3.9.  Situation für Rückkehrer/innen

Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22).

Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22).

Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22).

Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22).

Unter Rückkehrhilfe wird in Österreich Beratung und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag - Unterstützung in Form von Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie ein finanzieller Beitrag verstanden.

Die Höhe der finanziellen Starthilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem „2-Phasen Modell“:

- 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren I. Instanz, - 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren römisch eins. Instanz,

- 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren I. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).- 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren römisch eins. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).

Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART II mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART römisch zwei mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe).

Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, wird bei Zwangsrückführungen, sofern keine eigenen Mittel vorhanden sind, ein Zehrgeld in der Höhe von 50 EUR gewährt. Dieser Betrag kann im Fall von besonderen Bedürfnissen erhöht werden (BMI Rückkehrhilfe).

Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an:

- Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings)

- Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22).

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22).

1.4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Ausführungen in den Länderberichten zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat betreffend, ist nicht festzustellen, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit dem Zeitpunkt der mit Bescheid des BFA vom 09.07.2015 erfolgten Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. der am 09.07.2018 erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wesentlich und nachhaltig geändert haben. Der Vergleich zwischen dem eingeführten Länderberichtsmaterial im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und dem nunmehr aktuellen Material ist keine Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ersichtlich.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, zur Herkunft, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zur familiären Situation des Beschwerdeführers sowie zu dessen Schulausbildung und beruflicher Erfahrung ergeben sich aus dessen plausiblen, während des gesamten Verfahrens gleichlautenden und deshalb als glaubhaft anzusehenden Angaben bei der polizeilichen Ersteinvernahme sowie bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und aus der eingebrachten Beschwerde.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort (Kabul), seinem dauerhaften Aufenthalt ebendort, seinen beruflichen Erfahrungen und seinen Familienangehörigen sind stringent und vor dem Hintergrund der in Afghanistan bestehenden Strukturen sowie der Länderfeststellungen und den vorgelegten Unterlagen plausibel. Die Angaben des Beschwerdeführers hierzu waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, was schließlich auch zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nach einem durch den Beschwerdeführer gestellten Folgeantrag führte.

2.2. Die Feststellungen zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Aberkennung eben dieses Status ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

2.3. Die Feststellungen zur Länderberichtslage beruhen auf einer Gegenüberstellung des dem Bescheid des BFA vom 09.07.2015 bzw. auch der Entscheidung betreffend den Verlängerungsantrag der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu Grunde gelegten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan mit jenem welches dem Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2018 zu Grunde gelegt worden ist und dem nunmehr aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.

Eine seit Erlassung des Bescheides des BFA vom 09.07.2015 eingetretene, entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers bzw. der Sicherheitslage in Afghanistan kann weder dem Akt entnommen werden noch auf sonstige Grundlagen gestützt werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A): Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.3.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, d.h. wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und dauerhaft ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, d.h. wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und dauerhaft ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Diese Bestimmung stellt damit auf eine Verbesserung der – persönlichen sowie auch landesspezifischen - Umstände ab, was im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht gegeben ist:

3.2.2.1. Die belangte Behörde begründet die Aberkennung im Wesentlichen damit, dass keine Umstände amtsbekannt seien, die den Schluss zuließen, dass in der Republik Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage vorliege, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Im Ermittlungsverfahren hätten sich keinerlei Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung ergeben und daher gehe das BFA davon aus, dass keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen, die ein Rückkehrhindernis darstellen könnten. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile Deutsch auf zu einer Verständigung ausreichend gutem Niveau beherrsche, könne ihm auch in Afghanistan die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern. Dieser habe in Afghanistan die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und sei dann als Teppichknüpfer tätig gewesen und habe vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig, habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und sei dort aufgewachsen und er beherrsche Dari auf Muttersprachenniveau. Die Reise des Beschwerdeführers nach Afghanistan spreche gegen ein besonderes Risiko für seine Peron. Er sei in der Lage gewesen, diese Reise selbst zu organisieren und zu finanzieren. Die Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Afghanistan und er könnte wieder in den Familienverband aufgenommen werden. Es habe festgestellt werden können, dass zum Entscheidungszeitpunkt des BFA dem Beschwerdeführer mehrere innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stehen würden und diesem diese auch zumutbar seien. Die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes würden „aktuell“ nicht vorliegen. 3.2.2.1. Die belangte Behörde begründet die Aberkennung im Wesentlichen damit, dass keine Umstände amtsbekannt seien, die den Schluss zuließen, dass in der Republik Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage vorliege, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Im Ermittlungsverfahren hätten sich keinerlei Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung ergeben und daher gehe das BFA davon aus, dass keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen, die ein Rückkehrhindernis darstellen könnten. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile Deutsch auf zu einer Verständigung ausreichend gutem Niveau beherrsche, könne ihm auch in Afghanistan die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern. Dieser habe in Afghanistan die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und sei dann als Teppichknüpfer tätig gewesen und habe vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig, habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und sei dort aufgewachsen und er beherrsche Dari auf Muttersprachenniveau. Die Reise des Beschwerdeführers nach Afghanistan spreche gegen ein besonderes Risiko für seine Peron. Er sei in der Lage gewesen, diese Reise selbst zu organisieren und zu finanzieren. Die Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Afghanistan und er könnte wieder in den Familienverband aufgenommen werden. Es habe festgestellt werden können, dass zum Entscheidungszeitpunkt des BFA dem Beschwerdeführer mehrere innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stehen würden und diesem diese auch zumutbar seien. Die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes würden „aktuell“ nicht vorliegen.

Dazu ist auszuführen, dass sich weder aus den Länderberichten, noch aus der nunmehr vorliegenden subjektiven Situation des Beschwerdeführers ableiten lässt, dass diesbezüglich wesentliche Änderungen entstanden sind.

Im Ergebnis formulierte das BFA eine neue Begründung, mit der sie den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wäre nunmehr neu zu entscheiden gewesen. Es übersieht dabei die Frage, ob es schon eine rechtskräftige diesbezügliche Entscheidung gibt, an die sie selbst gebunden ist.

3.2.2.2. Die Reise des Beschwerdeführers nach Kabul und der nachfolgende Aufenthalt ist im Verfahren zur Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung – im Gegensatz zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – nicht maßgeblich, da bei der Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung, wie der betreffenden Gesetzesstelle zu entnehmen ist, nur eine dauerhafte und maßgebliche Änderung der Lage – in der Person des Beschwerdeführers gelegen oder aus den Länderberichten ableitbar – zu berücksichtigen ist.

3.2.2.3. Wenn das BFA – wiederholt - auf bestehende Rückkehrunterstützungsmöglichkeiten oder auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinweist ist festzuhalten, dass solche auch schon bei Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA und auch bei der beantragten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bestanden und es sich hier nicht um eine maßgebliche, dauerhafte Änderung, wie für die Aberkennung des subsidiären Schutzes erforderlich, handelt. Diese Tatsachen wurden bereits im Bescheid des BFA, mit dem der gegenständliche Status verliehen wurde gewürdigt.

3.2.2.3. Wenn das BFA darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer in Österreich Deutsch gelernt hat und ihm dies auch bei der Arbeitssuche in Afghanistan helfen könne, ist diese Aussage nicht nachvollziehbar.

Dazu ist auf bereits getroffene Ausführungen zu verweisen.

3.2.2.4. Die Eltern des Beschwerdeführers haben sich auch schon bei Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten 2015 in Afghanistan befunden und es kann auch hier nicht von einer Änderung der Lage gesprochen werden, zumal die Eltern nunmehr – laut Angabe des Beschwerdeführers – nicht mehr in Kabul, sondern in Kapisa, aber immer noch in Afghanistan leben. Auch diese Tatsache war schon bei der erstmaligen Schutzgewährung bekannt.

3.2.2.5. Abschließend ist auch nochmals anzumerken, dass sich auch die objektive Lage – belegt durch den Vergleich der Länderberichte zu den Entscheidungszeitpunkten - in Afghanistan nicht so maßgeblich bzw. dauerhaft zum Guten verändert hat, dass diese Änderung die Aberkennung des subsidiären Schutzes im Fall des Beschwerdeführers rechtfertigen könnte.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Der Bescheid war in seinem gesamten Umfang zu beheben, da die in diesem enthaltenen Spruchpunkte untrennbar miteinander verbunden sind.

3.2.4. Aufgrund der erfolgten Behebung des gegenständlichen Bescheides kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und es wurde diesem mit dem gegenständlichen Erkenntnis.

3.4. Zu Spruchpunkt B):

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 3.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation individuelle Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Verlängerung wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W253.1416936.2.00

Im RIS seit

24.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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