TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/30 W195 2236865-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2020
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Entscheidungsdatum

30.12.2020

Norm

AVG §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W195 2236865-1/2E
, W195 2236865-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ) XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geboren XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), StA. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2020, XXXX , betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 Alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geboren römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2020, römisch 40 , betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), der sich in der Beschwerde selbst als XXXX , geb XXXX , StA XXXX , bezeichnet, wendet sich gegen den angeführten Bescheid des BFA vom 13.10.2020.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), der sich in der Beschwerde selbst als römisch 40 , geb römisch 40 , StA römisch 40 , bezeichnet, wendet sich gegen den angeführten Bescheid des BFA vom 13.10.2020.

I.2. Mit diesem Bescheid wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in der Höhe von € 400,- verhängt. Begründend wurde dazu folgender Sachverhalt – zusammengefasst – ausgeführt:römisch eins.2. Mit diesem Bescheid wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in der Höhe von € 400,- verhängt. Begründend wurde dazu folgender Sachverhalt – zusammengefasst – ausgeführt:

Der BF stellte am 01.07.2004 aus der Schubhaft seinen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2004 zurückgewiesen wurde. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 31.08.2004 in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 23.06.2004 der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot gültig bis 01.07.2014 verhängt. Mit Bescheid vom 23.06.2004 der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot gültig bis 01.07.2014 verhängt.

Trotz dieses gültigen Aufenthaltsverbotes wurde der BF im Bundesgebiet von Polizeibeamten betreten und festgenommen. Mit Schreiben vom 21.02.2006 stellte der BF aus der Untersuchungshaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2007 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 17.07.2007 in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2007 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach römisch 40 ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 17.07.2007 in Rechtskraft.

Am 04.01.2007 wurde gegen den BF von der XXXX ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Am 04.01.2007 wurde gegen den BF von der römisch 40 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

Der BF wurde vom BG Z XXXX am 05.03.2008 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre) gerichtlich verurteilt. Der BF wurde aus der XXXX am 26.01.2004 erstmals in seinen Herkunftsstaat zurückgeführt und am 27.03.2008 - nachdem er erneut eingereist war- abermals nach XXXX abgeschoben. Am 27.01.2009 wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot für die XXXX erlassen. Der BF stellte keinen Asylantrag in der XXXX . Der BF wurde vom BG Z römisch 40 am 05.03.2008 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre) gerichtlich verurteilt. Der BF wurde aus der römisch 40 am 26.01.2004 erstmals in seinen Herkunftsstaat zurückgeführt und am 27.03.2008 - nachdem er erneut eingereist war- abermals nach römisch 40 abgeschoben. Am 27.01.2009 wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot für die römisch 40 erlassen. Der BF stellte keinen Asylantrag in der römisch 40 .

Am 26.01.2009 wurde der BF von deutschen Behörden zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Gegen den BF wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, gültig bis 26.12.2014, verhängt.

Am 11.07.2012 wurde von der Bundespolizeidirektion XXXX ein Abänderungsbescheid erlassen, mit welchem die Dauer des am 04.01.2007 gegen den BF erlassenen Rückkehrverbotes aufgrund einer gesetzlichen Änderung des FPG auf die Dauer von 10 Jahren, gültig somit bis 04.01.2017, abgeändert wurde. Am 11.07.2012 wurde von der Bundespolizeidirektion römisch 40 ein Abänderungsbescheid erlassen, mit welchem die Dauer des am 04.01.2007 gegen den BF erlassenen Rückkehrverbotes aufgrund einer gesetzlichen Änderung des FPG auf die Dauer von 10 Jahren, gültig somit bis 04.01.2017, abgeändert wurde.

Am 27.10.2012 wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und gegen ihn die Schubhaft verhängt. Am 12.11.2012 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013, XXXX wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, XXXX wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 10.09.2013 in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013, römisch 40 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach römisch 40 ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, römisch 40 wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 10.09.2013 in Rechtskraft.

Zwischenzeitig wurde der bereits ua. wegen Einbruchdiebstahls, Drogenhandel und unbefugten Waffenbesitz vorbestrafte BF im Bundesgebiet erneut festgenommen und letztmalig von einem Landesgericht im Jahr 2014 wegen (teils versuchtem) gewerbsmäßigem Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, unbefugtem Waffenbesitz und Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt; das Strafende wurde mit dem 16.05.2022 berechnet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 23.08.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach XXXX zulässig ist. Es wurde zudem gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zog der BF im April 2020 zurück, weshalb der Bescheid am 24.04.2020 in Rechtskraft erwuchs als mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur XXXX das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde. Der BF gab zu diesem Beschluss am 19.05.2020 einen an den VwGH gerichteten schriftlichen Rechtmittelverzicht ab. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 23.08.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach römisch 40 zulässig ist. Es wurde zudem gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zog der BF im April 2020 zurück, weshalb der Bescheid am 24.04.2020 in Rechtskraft erwuchs als mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur römisch 40 das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde. Der BF gab zu diesem Beschluss am 19.05.2020 einen an den VwGH gerichteten schriftlichen Rechtmittelverzicht ab.

Am 05.08.2020 stellte der BF aus der Strafhaft (das Strafende wurde mit 16.05.2022 berechnet) seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Einvernahme des BF erging letztlich mit Bescheid des BFA vom 08.10.2020 die abweisende Entscheidung. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde erhoben (s I.4.)Am 05.08.2020 stellte der BF aus der Strafhaft (das Strafende wurde mit 16.05.2022 berechnet) seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Einvernahme des BF erging letztlich mit Bescheid des BFA vom 08.10.2020 die abweisende Entscheidung. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde erhoben (s römisch eins.4.)

I.3. Gegen diesen, oben unter I.2. zitierten und nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.10.2020 betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe wendet sich die vorliegende Beschwerde des BF (s I.1.), zum damaligen Zeitpunkt durch die XXXX vertreten, vom 10.11.2020. Es sei, so der BF, nicht nachvollziehbar, dass der BF, der noch bis Ende 2022 in Haft sei, einen Antrag gestellt habe, um der Abschiebung zu entgehen. Der Antrag sei auf verfahrensrelevante Neuerungen gestützt worden, somit nicht für jedermann völlig aussichtslos. römisch eins.3. Gegen diesen, oben unter römisch eins.2. zitierten und nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.10.2020 betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe wendet sich die vorliegende Beschwerde des BF (s römisch eins.1.), zum damaligen Zeitpunkt durch die römisch 40 vertreten, vom 10.11.2020. Es sei, so der BF, nicht nachvollziehbar, dass der BF, der noch bis Ende 2022 in Haft sei, einen Antrag gestellt habe, um der Abschiebung zu entgehen. Der Antrag sei auf verfahrensrelevante Neuerungen gestützt worden, somit nicht für jedermann völlig aussichtslos.

Es wurde deshalb der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid zu beheben sowie in eventu die Mutwillensstrafe weiter herabzusetzen.

Mit der Aktenvorlage des BFA vom 11.11.2020 erfolgte seitens des BFA eine Stellungnahme, in der hingewiesen wird, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.09.2020 angegeben habe, er erwarte sich eine frühere Haftentlassung mit spätestens Ende 2020.

I.4. In weiterer (zeitlicher) Folge wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020, XXXX , die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.08.2020, betreffend den vierten Antrag auf Asylgewährung abgewiesen.römisch eins.4. In weiterer (zeitlicher) Folge wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020, römisch 40 , die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.08.2020, betreffend den vierten Antrag auf Asylgewährung abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte unter falschem Namen, falscher Identität und falscher Staatsangehörigkeit insgesamt viermal einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem keine Folge gegeben worden war.

Der BF hat vorsätzlich und mutwillig österreichische Behörden und Gerichte durch falsche Angaben sowie in der Absicht einer Verfahrensverschleppung, um dadurch eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu erlangen, behindert und in Anspruch genommen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltend insbesondere den Bescheid und diesem zu Grunde liegenden Akteninhalte hinsichtlich der Verhängung der Mutwillensstrafe des BFA vom 13.10.2020 sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das BVwG vom 10.11.2020. Darüber hinaus konnte der in den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts festgehaltene Sachverhalt (unter den Zahlen XXXX ) als auch des Asylgerichtshofes ( XXXX ) der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltend insbesondere den Bescheid und diesem zu Grunde liegenden Akteninhalte hinsichtlich der Verhängung der Mutwillensstrafe des BFA vom 13.10.2020 sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das BVwG vom 10.11.2020. Darüber hinaus konnte der in den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts festgehaltene Sachverhalt (unter den Zahlen römisch 40 ) als auch des Asylgerichtshofes ( römisch 40 ) der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Der Sachverhalt ist letztlich unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

Es liegen keine Gründe vor an der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse, insbesondere an dem vom BFA im angefochtenen Bescheid zusammengefassten Sachverhalt, welchem der BF inhaltlich auch in der Beschwerde nicht entgegentreten ist, Zweifel zu erheben.

Festgestellt wird, dass der BF in der Niederschrift vor dem BFA vom 09.09.2020 angibt, dass er ein Schreiben erhalten habe, in dem eine Haftverkürzung um eineinhalb Jahre angesprochen wird (Seite 3 der NS).

Der Beschwerdeführer bediente sich wiederholt falscher Identität.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

§ 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet:

„Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“

Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).

Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2).

Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 4).Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 4).

Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.

Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).

Insgesamt hat der BF zahlreiche und über Jahre hinweg ungerechtfertigte Anträge, welche mittlerweile rechtskräftig beschieden wurden, eingebracht.

Der Beschwerdeführer wies sich unter – mehreren - falschem Namen und Geburtsdaten vor den österreichischen Behörden aus.

Der BF hat sich wegen dieses Vorwurfes nicht einmal in der Beschwerde versucht sich zu rechtfertigen. Vielmehr behauptete er, dass er nunmehr verfahrensrelevante Neuerungen vorgebracht habe, welche einen weiteren Antrag rechtfertigen würden. Dass dies tatsächlich jedoch nicht der Fall war, ist spätestens seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020 klargestellt. Darüber hinaus widerspricht der BF der Begründung der belangten Behörde, dass es ihm um Verfahrensverzögerung ging, sei er doch bis „2022“ in Haft. Mit dieser Begründung in der Beschwerde setzt der BF sein Verhalten der Angabe von nur teilweise richtigen Aussagen ungeniert fort, hat er doch selbst in der Einvernahme vor dem BFA am 09.09.2020 erklärt, dass er sich ein Haftende in Folge einer schriftlichen Information per Ende 2020 erwarte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Verhängung einer „Mutwillenstrafe“ iSd § 35 AVG keine „Verwaltungsstrafe“ nach dem VStG ist und wird auch nicht dem Verwaltungsstrafrecht zugezählt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Verhängung einer „Mutwillenstrafe“ iSd Paragraph 35, AVG keine „Verwaltungsstrafe“ nach dem VStG ist und wird auch nicht dem Verwaltungsstrafrecht zugezählt.

Da die Einkommenssituation des BF im in Beschwerde gezogenen Erkenntnis nicht berücksichtigt wurde stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht jedoch – auch im Lichte des eventualiter gestellten Beschwerdeantrages – die Frage, ob die Höhe der Mutwillensstrafe gerechtfertigt ist.

Auch wenn, wie oben ausgeführt, die Mutwillensstrafe nicht dem VStG unterliegt, sind Grundsätze eines Strafverfahrens anzuwenden; einer dieser Grundsätze ist zweifelsohne, dass die zu leistende Zahlung dem Vermögen des BF angepasst sein sollte und zugleich die Schwere der Verfehlung entsprechend zu berücksichtigen ist. Dabei ist sowohl die Spezialprävention als auch die Generalprävention zu betrachten.

Zwar verbüßt der BF derzeit eine Haft und sind somit seine Einkommensverhältnisse stark beschränkt, jedoch hat das BFA bereits in Kenntnis dieser Situation nur knapp die Hälfte des möglichen Rahmens ausgeschöpft. Eine unmittelbare Existenzgefährdung ist jedenfalls bei diesem Betrag nicht zu erwarten, jedenfalls nicht, solange der BF weiterhin in Haft ist. Es ist somit bei der Bemessung einer Mutwillensstrafe in Höhe von € 400,- keine existenzgefährdende Höhe erreicht.

Das BVwG verkennt nicht, dass die Höhe der Mutwillensstrafe im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit general- und spezialpräventiven Aspekten begründet wurde. Letztlich muss man jedoch der belangten Behörde zugestehen, dass der BF absichtlich und vorsätzlich ein Verhalten setzte, welches einer Mutwillensstrafe zugänglich ist. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben:Das BVwG verkennt nicht, dass die Höhe der Mutwillensstrafe im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit general- und spezialpräventiven Aspekten begründet wurde. Letztlich muss man jedoch der belangten Behörde zugestehen, dass der BF absichtlich und vorsätzlich ein Verhalten setzte, welches einer Mutwillensstrafe zugänglich ist. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben:

Gegenständlich liegt die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet, dass er – unter oftmaliger Anführung von falschen Namen und Geburtsdaten – versuchte unrechtmäßig einen Aufenthaltstitel unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, Identitäten und vielfachen Anträgen zu erhalten.

Damit behelligte der BF mit falschen Angaben zu seinen zahlreichen unberechtigten Anträgen sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht vorsätzlich und mutwillig.

Die Mutwilligkeit ist darin zu sehen, dass der BF sich im Bewusstsein der Unrichtigkeit mit einem falschen Namen und Geburtsdatum auswies. Die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. die Zweck- und die Nutzlosigkeit seiner dergestalt behaupteten Identität war dem BF jedenfalls bewusst und die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg, nämlich als Asylsuchender Schutz zu erhalten, zu erreichen, war für jedermann erkennbar.

Abgesehen von der Mutwilligkeit seines prozessualen Verhaltens kann dem BF darüber hinaus eine Verschleppung des Asylverfahrens bzw. der Durchsetzung des abweisenden Asylbescheides zur Last gelegt werden, da er ganz offenkundig auch bezweckte, die Behörden und Gerichte bei der weiteren Bearbeitung der abweisenden Asylentscheidungen in die Irre zu leiten bzw. weitere Schritte in Gang zu setzen.

In Zusammenschau der chronologischen Hergänge bleibt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung, als einen illegalen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren und kommt gerade in dieser Konstellation die Verhängung der Mutwillensstrafe im „Ausnahmefall“ in Betracht.

Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG grundsätzlich gegeben, da der BF die Behörde offenbar mutwillig beschäftigte sowie in Absicht der Verfahrensverschleppung unrichtige Angaben gemacht hat. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG grundsätzlich gegeben, da der BF die Behörde offenbar mutwillig beschäftigte sowie in Absicht der Verfahrensverschleppung unrichtige Angaben gemacht hat.

Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00 derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 6). Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00 derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 6).

Das BVwG sieht aufgrund der vorsätzlichen, in rechtsmissbräuchlicher Absicht und über einen Zeitraum von mehreren Jahren gesetzten Täuschungshandlungen des BF, keine Veranlassung die vom BFA festgesetzte Strafhöhe zu reduzieren. Der Beschwerdeführer lässt den Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung vermissen. Angesichts des schweren Fehlverhaltens kann davon ausgegangen werden, dass vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe, die Höhe der Strafe und das gesetzte Verhalten in entsprechender Relation stehen. Aber auch der Generalprävention muss Rechnung getragen werden, denn die Verwendung eines falschen Namens und eines falschen Geburtsdatums im Asylverfahren führt bei einer verbreiteten Anwendung zu unvernünftigen Ergebnissen, die denjenigen Schutz gewährt, welche die Behörden mit falschen Angaben beschäftigen.

Schließlich ist zu Lasten des Beschwerdeführers der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer beanspruchte finanzielle als auch personelle Ressourcen der Behörden und Gerichte in einem unerhörten Ausmaß, gemessen an seinem persönlichen Interesse. Der BF hat die Republik Österreich bewusst und vorsätzlich durch falsche Anträge unter falschen Identitäten geschädigt.

Nicht zuletzt gilt es zu beachten, dass sich die Inanspruchnahme von Behörden- und Gerichtskapazitäten durch das mutwillige Verhalten des BF zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt.

Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen keine hervor, die derzeitige finanzielle Situation wurde bereits oben relativiert.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen keine hervor, die derzeitige finanzielle Situation wurde bereits oben relativiert.

Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994).

Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, sei bemerkt, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, sei bemerkt, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde.

Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).

Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

falsche Angaben Mutwillensstrafe Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2236865.1.00

Im RIS seit

22.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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