TE Bvwg Beschluss 2020/12/30 I409 2185495-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2020
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Entscheidungsdatum

30.12.2020

Norm

AsylG 2005 §12 Abs1
AsylG 2005 §12a
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I409 2185495-4/16E
, I409 2185495-4/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Verwaltungssache der XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein „Legal Focus“, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. August 2019, Zl. „XXXX“, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Verwaltungssache der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein „Legal Focus“, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. August 2019, Zl. „XXXX“, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Fremde, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 21. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass sie in Nigeria wegen ihrer Homosexualität verfolgt worden sei.

Die Fremde wurde am 29. August 2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und erklärte, in Österreich freiwillig der Prostitution nachzugehen, da sie ihrem Vater € 15.000,-- für ihre Flucht zurückzahlen müsse. Sie sei nicht Opfer von Menschenhandel.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Jänner 2018 wurde der Antrag der Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Zugleich wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27. September 2018 als unbegründet ab.

2. Am 6. November 2018 stellte die Fremde ihren ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie nunmehr, sie sei Opfer von Menschenhandel und in Österreich zur Prostitution gezwungen worden.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22. November 2018 gab die Fremde an, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von Nigeria nach Europa gelockt worden zu sein; man habe ihr versprochen, sie könne hier als Kindermädchen arbeiten. Sie habe vor ihrer Ausreise ein Voodoo-Ritual durchlaufen. Ihre Angaben im Erstverfahren habe sie auf Druck der Menschenhändlerin getätigt. Seit März 2018 habe sie aber den Kontakt zu dieser Frau und auch zu ihrem Vater abgebrochen; aktuell gehe sie gelegentlich freiwillig der Prostitution nach.

Mit Bescheid vom 23. November 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Folgeantrag der Fremden auf internationalen Schutz vom 6. November 2018 wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück. Zugleich erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Mit Bescheid vom 23. November 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Folgeantrag der Fremden auf internationalen Schutz vom 6. November 2018 wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Zugleich erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2019 als unbegründet ab.

3. Am 13. Juni 2019 stellte die Fremde ihren zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Fremde an, dass ihre erstgenannten Gründe nach wie vor aufrecht bleiben würden. Zusätzlich würde ein neuer Grund dazukommen. Vor einem Monat habe sie einen Anruf aus Nigeria erhalten und ihr sei mitgeteilt worden, dass ihre Eltern in Geiselhaft genommen worden seien. Dies deshalb, da sie und ihre Eltern dieser Gruppe Geld schulden würden, weil diese sie nach Europa gebracht hätten. Ursprünglich seien € 35.000,-- ausgemacht gewesen. € 22.000,-- habe sie schon zurückbezahlt. Mehr könne und wolle sie nicht zahlen. Würde sie nun zurückkehren, würden diese sie ebenfalls in Geiselhaft nehmen.

Am 25. Juni 2019 wurde die Fremde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Fremde nunmehr an, dass ihr Vater und ihr Bruder festgenommen worden seien. Des Weiteren gab sie an, dass sie € 24.000,--bereits bezahlt habe, dieses Geld habe sie als Prostituierte verdient. Sie schulde weitere € 11.000,--. Auf Nachfrage, ob sie einer Beschäftigung nachgehe, gab die Fremde an, dass sie keiner Beschäftigung nachgehe und die Schule besuche. Sie werde finanziell von der Kirche unterstützt (ca. € 100,-- monatlich) und helfe ab und zu bei einer Friseurin. Ihre Familienangehörigen, bestehend aus ihrem Vater, vier Tanten mütterlicherseits und ihrem Bruder, würden nach wie vor in Nigeria leben.

Mit vom 27. Juni 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Fremden wegen entschiedener Sache zurück und erteilte der Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Des Weiteren erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Fremde eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Ferner erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Fremde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. Juli 2019 als unbegründet ab.

4. Am 19. August 2019 stellte die Fremde ihren dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21. August 2019 gab sie auf die Frage, ob sich seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres dritten Asylverfahrens etwas geändert habe, Folgendes an:

„Ich möchte nicht nach Nigeria zurück. Ich habe niemanden in Nigeria. Ich habe Depressionen, ich kann nicht schlafen. Ich habe keine neuen Fluchtgründe.“

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29. August 2019 gab die Fremde an, dass die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren nicht mehr zutreffen würden; sie brachte vor, dass ihre Schlepper „meinen Vater und meinen Bruder geholt haben und verlangt haben, dass ich kommen muss.“

Mit dem im Anschluss an die Einvernahme am 29. August 2019 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz der Fremden gemäß „§ 12a Absatz 2 AsylG“ auf.

Mit Schreiben vom 3. September 2019 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Verwaltungsakt „zur Beurteilung der Aufhebung“.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2020 wies die belangte Behörde den dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 21. Juli 2020 wies die belangte Behörde den dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9. November 2020 als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

A) 1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist keine Asylwerberin, ihr kommt daher kein faktischer Abschiebeschutz zu.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in den zu überprüfenden Bescheid Beweis erhoben.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

Die Fremde hat am 19. August 2019 ihren dritten Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. November 2020 im Beschwerdewege als unzulässig zurückgewiesen wurde.Die Fremde hat am 19. August 2019 ihren dritten Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 gestellt, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. November 2020 im Beschwerdewege als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Damit ist die Fremde keine Asylwerberin mehr, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in den Genuss eines faktischen Abschiebeschutzes kommen würde, sodass der verfahrensgegenständliche, mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2019, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden war, nunmehr ins Leere greift.Damit ist die Fremde keine Asylwerberin mehr, die nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in den Genuss eines faktischen Abschiebeschutzes kommen würde, sodass der verfahrensgegenständliche, mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2019, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden war, nunmehr ins Leere greift.

Aus dem Gesagten konnte der Bescheid behoben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylwerber Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung faktischer Abschiebeschutz Folgeantrag Kassation Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I409.2185495.4.00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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