Entscheidungsdatum
30.12.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G305 2238076-1/2E, G305 2238076-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX, geb. XXXX, StA.: Ägypten, zu BFA-Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Ägypten, zu BFA-Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: BFA), vom XXXX.09.2020, Zl. XXXX , wurde über den Fremden (in der Folge kurz: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Folge in Rechtskraft.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: BFA), vom römisch 40 .09.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den Fremden (in der Folge kurz: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Folge in Rechtskraft.
2. Am 26.12.2020 legte das BFA den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht erneut zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.2. Am 26.12.2020 legte das BFA den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht erneut zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.
Feststellungen:
1. Der BF ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er besitzt nicht die österreichische Staatsangehörigkeit und ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist gesund und haftfähig.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er besitzt nicht die österreichische Staatsangehörigkeit und ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist gesund und haftfähig.
2. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und kann schon deshalb das Bundesgebiet nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen [Niederschrift der LPD XXXX vom 03.09.2020, S 3]. 2. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und kann schon deshalb das Bundesgebiet nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen [Niederschrift der LPD römisch 40 vom 03.09.2020, S 3].
3. Er ist zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt schlepperunterstützt illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Nach einem ca. zweiwöchigen Aufenthalt in XXXX, wo er versuchte, Arbeit zu finden, beschlossen er und drei weitere Staatsangehörige von Ägypten, als sie erkannten, dass sie ihn ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis keine Arbeit finden werden, mit Hilfe eines Schleppers, der sie mit einem in Deutschland zugelassenen PKW fuhr, ohne Reisedokument und Aufenthaltsbewilligung nach Italien zu gelangen, um dort zu arbeiten. Als Fahrer fungierte ein syrischer Staatsangehöriger, der über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügt [Niederschrift der LPD XXXX vom 03.09.2020, S. 3 oben]. Jeder der vier ägyptischen Staatsangehörigen hätte für die Fahrt nach Italien den Betrag von EUR 500,00 zu zahlen gehabt [Niederschrift der LPD XXXX vom 03.09.2020, S. 3 unten].3. Er ist zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt schlepperunterstützt illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Nach einem ca. zweiwöchigen Aufenthalt in römisch 40 , wo er versuchte, Arbeit zu finden, beschlossen er und drei weitere Staatsangehörige von Ägypten, als sie erkannten, dass sie ihn ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis keine Arbeit finden werden, mit Hilfe eines Schleppers, der sie mit einem in Deutschland zugelassenen PKW fuhr, ohne Reisedokument und Aufenthaltsbewilligung nach Italien zu gelangen, um dort zu arbeiten. Als Fahrer fungierte ein syrischer Staatsangehöriger, der über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügt [Niederschrift der LPD römisch 40 vom 03.09.2020, S. 3 oben]. Jeder der vier ägyptischen Staatsangehörigen hätte für die Fahrt nach Italien den Betrag von EUR 500,00 zu zahlen gehabt [Niederschrift der LPD römisch 40 vom 03.09.2020, S. 3 unten].
Die Fahrgemeinschaft, zu der auch der BF gehörte, wurde am XXXX.09.2020 in XXXX von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde beim Versuch, die Grenze nach Italien zu überqueren, betreten und in der Folge niederschriftlich einvernommen. Die Fahrgemeinschaft, zu der auch der BF gehörte, wurde am römisch 40 .09.2020 in römisch 40 von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde beim Versuch, die Grenze nach Italien zu überqueren, betreten und in der Folge niederschriftlich einvernommen.
In Folge wurde der BF festgenommen und noch am selben Tag ins PAZ XXXX eingeliefert und in der Folge, konkret am XXXX.09.2020, 13:05 Uhr, die Schubhaft über ihn verhängt. In Folge wurde der BF festgenommen und noch am selben Tag ins PAZ römisch 40 eingeliefert und in der Folge, konkret am römisch 40 .09.2020, 13:05 Uhr, die Schubhaft über ihn verhängt.
Die Schubhaft wird gegenwärtig im XXXX vollzogen.Die Schubhaft wird gegenwärtig im römisch 40 vollzogen.
4. Der BF hat weder einen Asylantrag gestellt, noch besitzt er einen Aufenthaltstitel für Österreich oder den EU-Mitgliedsstaat Italien. Am 03.09.2020 erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung gegen ihn.
Mit Note vom 09.09.2020 urgierte das BFA bei der Botschaft von Ägypten ein Heimreisezertifikat (HRZ) für den BF.
5. Er ist nicht willens, nach Ägypten zurückzukehren. Vielmehr hatte er vor, nach Mailand zu gelangen, um dort - ungeachtet eines fehlenden Aufenthaltstitels für Italien - eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, um dort zu arbeiten [Niederschrift der LPD XXXX vom 03.09.2020, S. 4].5. Er ist nicht willens, nach Ägypten zurückzukehren. Vielmehr hatte er vor, nach Mailand zu gelangen, um dort - ungeachtet eines fehlenden Aufenthaltstitels für Italien - eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, um dort zu arbeiten [Niederschrift der LPD römisch 40 vom 03.09.2020, S. 4].
6. Beim BF scheint in Österreich weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Er war nicht willens, sich an die österreichischen Gesetze, konkret an die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu halten.
7. Im Bundesgebiet verfügt er weder über familiäre, noch über allfällig andere privaten Anknüpfungspunkte.
Er verfügt auch über keine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft. Bei seiner Betretung verfügte er lediglich über einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 50,00 und über einen weiteren Bargeldbetrag in Höhe von 0,50 Piaster. Die Höhe des bei ihm festgestellten Bargeldbetrages reicht für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus.
8. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom XXXX.09.2020 ordnete das BFA die Anhaltung des BF in Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat an. 8. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom römisch 40 .09.2020 ordnete das BFA die Anhaltung des BF in Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat an.
9. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Abschiebung des BF von vornherein unmöglich wäre und nicht zeitnah durchgeführt werden könnte, sind trotz der COVID19-Pandemie nicht hervorgekommen. Hinzu kommt, dass seit dem 27.12.2020 eine großangelegte Impfung in Österreich angelaufen ist, sodass damit einem möglichen Argument, dass die COVID19-Pandemie einer Rückschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstünde, die Grundlage zur Gänze entzogen ist.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich nichts Entscheidungswesentliches geändert.
Fest steht, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und er auch für Italien über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Er hat in Österreich keinen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG gestellt. Fest steht, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und er auch für Italien über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Er hat in Österreich keinen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt.
Gegen den BF wurde von der belangten Behörde eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Am XXXX.06.2020 wurde über ihn die Schubhaft verhängt, nachdem er tags zuvor versucht hatte, illegal nach Italien zu gelangen und bei dieser Gelegenheit in eine fremdenpolizeiliche Kontrolle geriet. Gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid brachte der BF keine Beschwerde ein, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Davor hatte er sich nach eigenen Angaben durch zwei Wochen hindurch im Bundesgebiet aufgehalten.Am römisch 40 .06.2020 wurde über ihn die Schubhaft verhängt, nachdem er tags zuvor versucht hatte, illegal nach Italien zu gelangen und bei dieser Gelegenheit in eine fremdenpolizeiliche Kontrolle geriet. Gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid brachte der BF keine Beschwerde ein, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Davor hatte er sich nach eigenen Angaben durch zwei Wochen hindurch im Bundesgebiet aufgehalten.
Der Aufforderung zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat ist er bis dato nicht nachgekommen. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es ist bei einer Freilassung des BF damit zu rechnen, dass er sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch die österreichische Fremdenbehörde bei einer allfälligen Freilassung entweder durch eine Ausreise nach Italien oder durch ein Untertauchen im Bundesgebiet entziehen könnte.
In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178).In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178).
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen würden, die der Schubhaft entgegenstehen, kam bei den bisher durchgeführten Schubhaftprüfungen nicht hervor.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF und der gesamten vorliegenden Umstände - keine Unterkunft, keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen und keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes - ist von einer bestehenden Fluchtgefahr und einem bestehenden Sicherungsbedarf auszugehen.
Mit der Möglichkeit einer Abschiebung des BF ist auch tatsächlich zu rechnen:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH vom 28.08.2012, Zl. 2010/21/0517 und vom 19.04.2012, Zl. 2009/21/0047).
Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389). Mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung ist weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Auf Grund des in Folge des Vorverhaltens des BF weiterhin bestehenden Sicherungsbedarfs, der durch die die geplante Abschiebung noch erhöht wurde erweist sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft als notwendig und verhältnismäßig.
Da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der sich der wider ihn verhängten Rückkehrentscheidung entzogen hat und keinen ordentlichen Wohnsitz sowie keine (ausreichenden) Barmittel zur Finanzierung eines legalen Aufenthalts zur Verfügung hat, keine Umstände für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSv § 77 FPG sprechen, war zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft des BF auszugehen. Da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der sich der wider ihn verhängten Rückkehrentscheidung entzogen hat und keinen ordentlichen Wohnsitz sowie keine (ausreichenden) Barmittel zur Finanzierung eines legalen Aufenthalts zur Verfügung hat, keine Umstände für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSv Paragraph 77, FPG sprechen, war zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft des BF auszugehen.
Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet kommt daher ein geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich zu halten, nach. Mit Note vom 09.09.2020 hat es bei der Botschaft von Ägypten um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats angesucht. Das Verfahren hat keine maßgebliche Änderung der Umstände seit der Verhängung der Schubhaft ergeben.
Der VwGH hat sich im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.
Im vorliegenden Fall hat sich jedenfalls nicht ergeben, dass - zumindest in diesem Stadium -die Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa weil die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden. Aufgrund mittlerweile bereits in zahlreichen Staaten getroffener Erleichterungen im Reiseverkehr und angekündigter weiterer Schritte zur Abschwächung oder Beseitigung der derzeit geltenden Reisebeschränkungen erscheint die Annahme der belangten Behörde, dass auch zeitnah erfolgende Abschiebungen auf dem Luftweg weiterhin als nicht völlig ausgeschlossen gelten, als begründet. Allerdings hat Österreich am 27.12.2020 mit einer großangelegten Impfaktion gegen CoVid19 begonnen, sodass damit dem Argument, dass eine Rückschiebung in den Herkunftsstaat auf Grund von CoVid19 zeitnah nicht möglich wäre, die Grundlage entzogen ist.
Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig.Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft ist daher gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Vorlage der Verwaltungsakten ist anzumerken, dass im zweiten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 offenbar davon ausgegangen wird, dass für das BVwG insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die - als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende (vgl. VfGH vom 10.10.2018, G 186/2018, u.a., VfSlg. 20.292) - Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem BVwG genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum - in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin - zu treffen (vgl. VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0181 und vom 16.7.2020, Ra 2020/21/0163). Hinsichtlich der Vorlage der Verwaltungsakten ist anzumerken, dass im zweiten Satz des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 offenbar davon ausgegangen wird, dass für das BVwG insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die - als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende vergleiche VfGH vom 10.10.2018, G 186 aus 2018,, u.a., VfSlg. 20.292) - Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem BVwG genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum - in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin - zu treffen vergleiche VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0181 und vom 16.7.2020, Ra 2020/21/0163).
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Die Revision war auszuschließen, da iSd Art 133 Abs. 4 B-VG keine Rechtsfrage zu lösen war und sich das BVwG an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. So hat sich der VwGH im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei. Die Revision war auszuschließen, da iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG keine Rechtsfrage zu lösen war und sich das BVwG an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. So hat sich der VwGH im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2238076.1.00Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021