TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/9 VGW-031/021/7213/2021

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Veröffentlicht am 09.02.2022
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Entscheidungsdatum

09.02.2022

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

KFG 1967 §102 Abs4
KFG 1967 §134 Abs1
StVO 1960 20 Abs2
StVO 1960 99 Abs3 lita
WSLG §1 Abs1
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 30.4.2021, Zl. ..., betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO), Kraftfahrgesetz (KFG) sowie Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG),

zu Recht e r k a n n t:

A

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage zu den Punkten 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass zu 1) als verletzte Rechtsvorschrift § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idF BGBl. I Nr. 52/2005 und als Strafsanktionsnorm § 99 Abs. 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idF BGBl. I Nr. 39/2013 und zu 2) als verletzte Rechtsvorschrift § 102 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idF BGBl I Nr. 134/2020 und als Strafsanktionsnorm § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idF BGBl. I Nr. 134/2020 heranzuziehen sind.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage zu den Punkten 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass zu 1) als verletzte Rechtsvorschrift Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005, und als Strafsanktionsnorm Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, und zu 2) als verletzte Rechtsvorschrift Paragraph 102, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, und als Strafsanktionsnorm Paragraph 134, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, heranzuziehen sind.

In der Straffrage wird der Beschwerde zu Punkt 1) Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von EUR 726,00 auf EUR 300,00 und die im Falle der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf 5 Tage herabgesetzt.

Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag zu 1) von EUR 72,60 auf EUR 30,00.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu 1) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu 2) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer zu 1) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu 2) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

B

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu den Punkten 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnis Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu den Punkten 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnis Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu den Punkten 3) und 4) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer zu den Punkten 3) und 4) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

„1. Datum/Zeit:                                        28.03.2021, 22:53 Uhr

Ort:                                            1090 Wien, Währinger Gürtel 14

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2. Datum/Zeit:                                        28.03.2021, 22:53 Uhr

Ort:                                            1090 Wien, Währinger Gürtel 14

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1

Sie haben als Lenkerln des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da Sie beim Wegfahren die Räder quietschten und den Motor aufheulen ließen.

3. Datum/Zeit:                                        28.03.2021, 22:53 Uhr

Ort:                                            1090 Wien, Währinger Gürtel 14

Sie haben den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie den Satz „Weiters melde ich Sie bei einem Kriminalbeamten, der Sie ficken wird." Laut geschrien haben und dadurch die Autorität eines Polizeibeamten zu untergraben suchten.

4. Datum/Zeit:                                        28.03.2021, 22:53 Uhr

Ort:                                            1090 Wien, Währinger Gürtel 14

Sie haben in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, indem Sie den Satz „Ihr Polizisten könnt ja immer machen, was ihr wollt“ laut geschrien haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. §20 Abs. 2 StVO1. §20 Absatz 2, StVO

2. § 102 Abs. 4 KFG2. Paragraph 102, Absatz 4, KFG

3. § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG3. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG

4. § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG4. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 726,00

14Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO

2. € 300,00

2 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG

3. € 500,00

4. € 500,00

5 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

5 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minuten

 

§ 1 Abs. 1 WLSGParagraph eins, Absatz eins, WLSG

§ 1 WLSGParagraph eins, WLSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 202,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.228,60“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, dass ihm vorgeworfen worden sei, dass er mit 75 km/H geblitzt worden sei. Er habe das nicht glauben können, er sei an diesem Tag mit einem Probefahrtkennzeichen unterwegs gewesen, weshalb er da nicht so wirklich aufs Gas gestiegen sei. Am Gürtel fuhren ca. 500 Meter bevor sie aufgehalten worden sind, 3-4 Autos ein Rennen. Dies habe er dem Beamten vor Ort geschildert. Vielleicht habe dieser ihn mit den anderen verwechselt. Er habe versucht sachlich zu bleiben. Die Strafe zu Schnellfahren tue ihm nicht weh, vielleicht habe er in diesem Moment unbewusst nicht auf seinen Tacho geschaut. Da sei er bereit die Strafe zu zahlen, ersuche aber um eine Strafminderung. Das Wegfahren mit aufheulendem Motor und quietschenden Reifen gebe er zu. Er und sein Beifahrer seien so provoziert und erniedrigt worden. Er wolle sich dafür entschuldigen, sowas komme nie wieder vor. Die Übertretungen nach dem WLSG werden vom Bf. bestritten. Er meint, es müsse ein Missverständnis vorliegen; geschrien hätte er sicher nicht.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 3.11.2021 und am 25.1.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der jeweils der Bf. persönlich teilnahm. Zum Verhandlungstermin 3.11.2021 wurden der Meldungsleger, GrI D., RevI E., der die Geschwindigkeitsmessung durchführte und Asp. F. als Zeugen einvernommen. Zum Verhandlungstermin 25.1.2022 erfolgte die zeugenschaftliche Einvernahme des Beifahrers des Bf., Herrn G. H..

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Unbestritten ist, dass der Bf. zur Tatzeit am Tatort das im Spruch des Straferkenntisses näher umschriebene KFZ lenkte. Beifahrer war Herr G. H.. Der Bf. missachtete die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h, wobei von diesem Wert bereits die Messtoleranz zu Gunsten des Bf. abgezogen wurde. Die Geschwindigkeit wurde von RevI E. mit einem transportablen Lasergeschwindigkeitsmessgerät der Bauart: TruSpeed HG-LTI 20/20 durchgeführt, Nummer des Messgeräts: 4574, letzte Eichung des Messgerätes: 6.2.2020. Der Bf. wurde in Folge angehalten. Vom Meldungsleger, GrI D., wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Der Bf. wurde über den Grund der Anhaltung informiert, nämlich, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Der Bf. vermeinte, es müsse eine Verwechslung vorliegen, er sei nicht zu schnell gefahren, er möchte als Beweis das Foto des Messgerätes sehen. Es ergab sich eine lautstarke Diskussion zwischen dem Bf., dem Meldungsleger, RevI E. und dem ebenfalls aus dem Auto ausgestiegenen Beifahrer G. H.. Der Bf. hat zwar lautstark diskutiert, geschrien hat er aber nicht. Das Wort „ficken“ fiel mehrmals, es kann aber nicht mehr zugeordnet werden, ob der Bf. das „ficken“ in Richtung der einschreitenden Polizisten verwendete oder gegenüber seinem Beifahrer. Herr H. hat vom „ficken“ aber sehr wohl gesprochen. Schlussendlich wurde der Bf. von der Erstattung der Anzeige in Kenntnis gesetzt. Der Bf. und sein Beifahrer stiegen wieder ins Auto ein und der Bf. fuhr mit aufheulendem Motor und quietschenden Reifen weg.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich insb. aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung iVm den Angaben in der Anzeige. Fehler des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes sind nicht zutage getreten und werden im Übrigen auch nicht vom Bf. behauptet. Auch Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor. Auch konnte es nicht erwiesen werden, dass RevI E. einen anderen KFZ-Lenker gemessen und versehentlich den Bf. angehalten hätte. Des Weiteren hat der Bf. in seiner schriftlichen Beschwerde durchaus eingeräumt, dass er vielleicht „unbewusst nicht auf seinen Tacho geschaut“ hätte. Das Aufheulen des Motors und das Wegfahren mit quietschenden Reifen wird vom Bf. zugestanden; dieser gibt in der mündlichen Verhandlung an, er sei nach Ende der Amtshandlung mit Vollgas losgefahren, weil er sich so geärgert hätte. Hinsichtlich der Bestrafungen nach dem WLSG ergibt sich nach der mündlichen Verhandlung, dass ein Schreien dem Bf. nicht nachgewiesen werden kann. Auch der Meldungsleger gab nur an, dass der Bf. „lauter“ gesprochen hätte, er sei sich aber nicht sicher, ob man das als Schreien bezeichnen könne. Auch der Zeuge RevI E. spricht nur von einer „lauteren Gesprächslautstärke“ und davon, dass der Bf. „nicht unbedingt geschrien“ hätte.Dieser Sachverhalt ergibt sich insb. aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den Angaben in der Anzeige. Fehler des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes sind nicht zutage getreten und werden im Übrigen auch nicht vom Bf. behauptet. Auch Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor. Auch konnte es nicht erwiesen werden, dass RevI E. einen anderen KFZ-Lenker gemessen und versehentlich den Bf. angehalten hätte. Des Weiteren hat der Bf. in seiner schriftlichen Beschwerde durchaus eingeräumt, dass er vielleicht „unbewusst nicht auf seinen Tacho geschaut“ hätte. Das Aufheulen des Motors und das Wegfahren mit quietschenden Reifen wird vom Bf. zugestanden; dieser gibt in der mündlichen Verhandlung an, er sei nach Ende der Amtshandlung mit Vollgas losgefahren, weil er sich so geärgert hätte. Hinsichtlich der Bestrafungen nach dem WLSG ergibt sich nach der mündlichen Verhandlung, dass ein Schreien dem Bf. nicht nachgewiesen werden kann. Auch der Meldungsleger gab nur an, dass der Bf. „lauter“ gesprochen hätte, er sei sich aber nicht sicher, ob man das als Schreien bezeichnen könne. Auch der Zeuge RevI E. spricht nur von einer „lauteren Gesprächslautstärke“ und davon, dass der Bf. „nicht unbedingt geschrien“ hätte.

Rechtliche Beurteilung:

Zu 1)

§ 20 Abs. 2 StVO lautet: Paragraph 20, Absatz 2, StVO lautet:

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.(2) Sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.

Da der Bf. zur Tatzeit am Tatort mit seinem von ihm gelenkten KFZ mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (Messtoleranz bereits abgezogen) gefahren ist, hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Konkrete Mängel und mangelnde Funktionstüchtigkeit des verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes werden nicht behauptet und gibt es dazu auch keine sonstigen Anhaltspunkte im Akt. Auch eine Fehlleistung des die Geschwindigkeit messenden RevI E. haben sich nicht herausgestellt. Der Bf. ist weiters auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:Da der Bf. zur Tatzeit am Tatort mit seinem von ihm gelenkten KFZ mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (Messtoleranz bereits abgezogen) gefahren ist, hat er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen. Konkrete Mängel und mangelnde Funktionstüchtigkeit des verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes werden nicht behauptet und gibt es dazu auch keine sonstigen Anhaltspunkte im Akt. Auch eine Fehlleistung des die Geschwindigkeit messenden RevI E. haben sich nicht herausgestellt. Der Bf. ist weiters auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, das einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. VwGH vom 23.2.2017, Ra 2017/07/0008 u.a.). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass bei Vorhandensein eines das Messgerät betreffenden Eichscheines, der die vorschriftsgemäße Eichung dieses Messgerätes belegt, die erfolgte Messung als zuverlässig angesehen werden kann (vgl. VwGH vom 29.6.2016, Ra 2016/02/0099 u.a.).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, das einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist vergleiche VwGH vom 23.2.2017, Ra 2017/07/0008 u.a.). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass bei Vorhandensein eines das Messgerät betreffenden Eichscheines, der die vorschriftsgemäße Eichung dieses Messgerätes belegt, die erfolgte Messung als zuverlässig angesehen werden kann vergleiche VwGH vom 29.6.2016, Ra 2016/02/0099 u.a.).

Zu 2)

Gemäß § 102 Abs. 4 KFG darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch noch andere Maschinen betrieben werden, und unverzüglich abzustellen. …Gemäß Paragraph 102, Absatz 4, KFG darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch noch andere Maschinen betrieben werden, und unverzüglich abzustellen. …

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit der im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993 zuwiderhandelt. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit der im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993, zuwiderhandelt.

Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen ist der Bf. mit Vollgas, aufheulendem Motor und quietschenden Reifen losgefahren. Der Bf. hat damit ungebührlichen Lärm und mehr schädliche Luftverunreinigungen verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeuges unvermeidbar ist. Der Bf. hat damit den Tatbestand des § 102 Abs. 4 KFG in objektiver Hinsicht verwirklicht.Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen ist der Bf. mit Vollgas, aufheulendem Motor und quietschenden Reifen losgefahren. Der Bf. hat damit ungebührlichen Lärm und mehr schädliche Luftverunreinigungen verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeuges unvermeidbar ist. Der Bf. hat damit den Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 4, KFG in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zu 3) und 4):

Gemäß § 1 des Wiener Landessicherheitsgesetzes – WLSG, LGBl. Nr. 51/1993 WLSG, begeht, wer     Gemäß Paragraph eins, des Wiener Landessicherheitsgesetzes – WLSG, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993, WLSG, begeht, wer

1. den öffentlichen Anstand verletzt oder

2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Das Ermittlungsverfahren, insb. das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, haben nicht ergeben, dass der Bf. geschrien hat. Der Bf. hat daher nicht in ungebührlicher Weise Lärm erregt. Ebenso hat er nicht in Richtung eines Polizeibeamten „ficken“ geschrien, weshalb eine Anstandsverletzung dem Bf. mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachzuweisen ist.

Zur Strafbemessung (Zu 1) und 2):

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat zu 1) schädigte in nicht unerheblicher Weise das strafrechtlich geschützte Rechtsgut an der Verkehrssicherheit. Die Tat zu 2) schädigte in ebenso nicht unerheblichem Ausmaß das rechtlich geschützte Interesse an der Vermeidung von Schädigungen der Umwelt. Der Unrechtsgehalt der Taten war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht geringfügig.

Das Verschulden des Bf. zu 1) konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Zu 2) hat der Bf. vorsätzlich gehandelt.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zu Gute. Erschwerend mussten zu 1) mehrere einschlägige Vormerkungen gewertet werden.

Auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit sowie auf die Sorgepflichten für zwei Kinder wurde bei der Strafbemessung Bedacht genommen.

Trotzdem konnte die Strafe zu 1) spruchgemäß herabgesetzt werden; der Bf. ist zwar mehrfach einschlägig wegen Schnellfahrens vorgemerkt, doch hat die höchste bisher verhängte Geldstrafe EUR 140,00 betragen. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet die Verhängung der Höchststrafe für überzogen, zumal im konkreten Fall keine eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag.

Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam aber nicht in Betracht, soll doch auch der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass es sich hier um keine Bagatelldelikte handelt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Geschwindigkeit; Geschwindigkeitsüberschreitung; Laser-Messgerät; Funktionstüchtigkeit; Eichung; Fahrzeug; Anhänger; Lärm; Luftverunreinigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.021.7213.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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