TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/16 VGW-031/094/1307/2022

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Veröffentlicht am 16.03.2022
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Entscheidungsdatum

16.03.2022

Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen §1 Abs1
EO §382g
VStG 44a Z1
VStG 45 Abs1 Z2
  1. EO § 382g heute
  2. EO § 382g gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382g gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382g gültig von 18.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. EO § 382g gültig von 01.06.2009 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  6. EO § 382g gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Lauchner-Schubert, LL.M., BA über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau, vom 23.12.2021, Zl. …, betreffend Übertretungen des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, iVm § 382g Exekutionsordnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Lauchner-Schubert, LL.M., BA über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau, vom 23.12.2021, Zl. …, betreffend Übertretungen des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, in Verbindung mit Paragraph 382 g, Exekutionsordnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Feststellungenrömisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen

I. Mit Straferkenntnis vom 23.12.2021 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 150,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 2 Tage, 12 Stunden) gemäß § 1 Abs. 1 Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen iVm der vom BG C. zu ... erlassenen Einstweiligen Verfügung, weil dieser 1) am 28.09.2021, 14:52 Uhr in Wien, D.-straße, D.-straße Blickrichtung E.-straße persönlichen Kontakt mit Frau F. G. aufgenommen und somit gegen Punkt 1. A der genannten Einstweiligen Verfügung verstoßen habe; 2) am 29.09.2021, 15:40 Uhr in Wien, D.-straße, D.-straße Blickrichtung E.-straße persönlichen Kontakt mit Frau F. G. aufgenommen und somit gegen Punkt 1. A der genannten Einstweiligen Verfügung verstoßen habe.römisch eins. Mit Straferkenntnis vom 23.12.2021 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 150,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 2 Tage, 12 Stunden) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen in Verbindung mit der vom BG C. zu ... erlassenen Einstweiligen Verfügung, weil dieser 1) am 28.09.2021, 14:52 Uhr in Wien, D.-straße, D.-straße Blickrichtung E.-straße persönlichen Kontakt mit Frau F. G. aufgenommen und somit gegen Punkt 1. A der genannten Einstweiligen Verfügung verstoßen habe; 2) am 29.09.2021, 15:40 Uhr in Wien, D.-straße, D.-straße Blickrichtung E.-straße persönlichen Kontakt mit Frau F. G. aufgenommen und somit gegen Punkt 1. A der genannten Einstweiligen Verfügung verstoßen habe.

2. In der dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.11.2021 der belangten Behörde wurde diesem zur Last gelegt, die ident dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 23.12.2021 vorgeworfenen Veraltungsübertretungen begangen zu haben. Begründend wurde in der genannten Aufforderung zur Rechtfertigung nichts vorgebracht.

3. In der dem Beschwerdeführer übermittelten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.12.2021 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über stattgefundene Beweisaufnahmen im Hinblick auf die Vorfälle vom 28.09.2021, 14:52 Uhr, sowie vom 29.09.2021, 15:40 Uhr, jeweils in D.-straße, Wien, betreffend Übertretungen gemäß § 1 Abs. 1 Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen iVm der EO. Das Ergebnis der Beweisaufnahmen war der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.12.2021 nicht zu entnehmen.3. In der dem Beschwerdeführer übermittelten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.12.2021 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über stattgefundene Beweisaufnahmen im Hinblick auf die Vorfälle vom 28.09.2021, 14:52 Uhr, sowie vom 29.09.2021, 15:40 Uhr, jeweils in D.-straße, Wien, betreffend Übertretungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen in Verbindung mit der EO. Das Ergebnis der Beweisaufnahmen war der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.12.2021 nicht zu entnehmen.

4. Das Bezirksgericht C. erließ am 27.08.2021 zur Zahl ... eine für ein Jahr gültige Einstweilige Verfügung gemäß § 382g EO, wonach dem Beschwerdeführer (Gegner der gefährdeten Partei) aufgetragen wurde, unter anderem folgende Eingriffe in die Privatsphäre von Frau F. G. (gefährdete Partei) zu unterlassen:4. Das Bezirksgericht C. erließ am 27.08.2021 zur Zahl ... eine für ein Jahr gültige Einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 g, EO, wonach dem Beschwerdeführer (Gegner der gefährdeten Partei) aufgetragen wurde, unter anderem folgende Eingriffe in die Privatsphäre von Frau F. G. (gefährdete Partei) zu unterlassen:

„a) Dem Gegner wird die persönliche Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei, sowie die Verfolgung der gefährdeten Partei verboten (z.B. Auflauern, Abpassen, Vor-dem-Haus-stehen, Vorbeifahren und Hupen);

[…]“

5. Der Beschwerdeführer brachte gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.12.2021 rechtzeitig Beschwerde ein.

6. Die belangte Behörde traf in dem Verfahren keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Die vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus dem durch das Verwaltungsgericht Wien eingeholten Akt des Bezirksgerichts C. zur Zahl ....

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

1. Mit Straferkenntnis vom 23.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, gegen Punkt 1. A der vom Bezirksgericht C. zu ... erlassenen Einstweiligen Verfügung verstoßen zu haben, weil dieser 1) am 28.09.2021, 14:52 Uhr, und 2) am 29.09.2021, 15:40 Uhr jeweils in Wien, D.-straße, D.-straße Blickrichtung E.-straße persönlichen Kontakt zu Frau F. G. aufgenommen habe.

2.1. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. § 44a Z 1 VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen, wobei eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung im Regelfall nicht revisibel ist (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0305; 01.04.2021, Ra 2021/05/0040).2.1. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen, wobei eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung im Regelfall nicht revisibel ist (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0305; 01.04.2021, Ra 2021/05/0040).

Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisierthttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=16.03.2022&Norm=VStG §44a&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=konkretisiert&WxeFunctionToken=0777bede-1823-4801-ab9a-e58816ac9b44 - hit2 sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027).Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisierthttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=16.03.2022&Norm=VStG §44a&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=konkretisiert&WxeFunctionToken=0777bede-1823-4801-ab9a-e58816ac9b44 - hit2 sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027).

2.2. § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, bestimmt Folgendes:2.2. Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, bestimmt Folgendes:

„Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und §382d Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“„Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§382b, 382c Ziffer eins,, Ziffer 2, erster Fall und Ziffer 3 und §382d Ziffer eins, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, oder in einer nach Paragraph 420, EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

Die vom Bezirksgericht C. am 27.08.2021 zur Zahl ... erlassene Einstweilige Verfügung gemäß § 382g EO, wonach dem Beschwerdeführer (Gegner der gefährdeten Partei) aufgetragen wurde, Eingriffe in die Privatsphäre von Frau F. G. (gefährdete Partei) zu unterlassen, bezieht sich unter anderem auf folgende Handlungsweisen:Die vom Bezirksgericht C. am 27.08.2021 zur Zahl ... erlassene Einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 g, EO, wonach dem Beschwerdeführer (Gegner der gefährdeten Partei) aufgetragen wurde, Eingriffe in die Privatsphäre von Frau F. G. (gefährdete Partei) zu unterlassen, bezieht sich unter anderem auf folgende Handlungsweisen:

„a) Dem Gegner wird die persönliche Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei, sowie die Verfolgung der gefährdeten Partei verboten (z.B. Auflauern, Abpassen, Vor-dem-Haus-stehen, Vorbeifahren und Hupen);

[…]“

2.3. Die Tatumschreibung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vom 23.12.2021 – nämlich die persönliche Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zu Frau F. G. – entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, weil durch die von der belangten Behörde im Spruch des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses getätigte Tatumschreibung etwa das Auflauern, Abpassen, Vor-dem-Haus-stehen, Vorbeifahren und Hupen in Betracht kommen. Damit sind die dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretungen nicht unverwechselbar konkretisiert.2.3. Die Tatumschreibung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vom 23.12.2021 – nämlich die persönliche Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zu Frau F. G. – entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, weil durch die von der belangten Behörde im Spruch des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses getätigte Tatumschreibung etwa das Auflauern, Abpassen, Vor-dem-Haus-stehen, Vorbeifahren und Hupen in Betracht kommen. Damit sind die dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretungen nicht unverwechselbar konkretisiert.

2.4. Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).

2.5. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.11.2021 noch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.12.2021 und auch zu keinem sonstigen Zeitpunkt die konkrete Tatumschreibung vorgehalten.

2.6. Da sich die Verfolgungshandlungen der belangten Behörde nicht auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezog, konnte das Verwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch nicht ergänzen bzw. konkretisieren.

2.7. Aufgrund der Unbestimmtheit des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.2.7. Aufgrund der Unbestimmtheit des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

3. Der Vollständigkeit halber wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen noch bis 28.09.2022 bzw. 29.09.2022 läuft.3. Der Vollständigkeit halber wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen noch bis 28.09.2022 bzw. 29.09.2022 läuft.

4. Die in Punkt II. des Spruches der gegenständlichen Entscheidung getroffene Kostenentscheidung ergibt sich aus der im genannten Spruchpunkt zitierten gesetzlichen Bestimmung. 4. Die in Punkt römisch zwei. des Spruches der gegenständlichen Entscheidung getroffene Kostenentscheidung ergibt sich aus der im genannten Spruchpunkt zitierten gesetzlichen Bestimmung.

5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich an der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0305; 01.04.2021, Ra 2021/05/0040; 19.11.2019, Ra 2019/09/0027; 20.5.2015, Ra 2014/09/0033 orientiert. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich an der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0305; 01.04.2021, Ra 2021/05/0040; 19.11.2019, Ra 2019/09/0027; 20.5.2015, Ra 2014/09/0033 orientiert. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Zuwiderhandeln; Kontaktaufnahme; konkrete Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.094.1307.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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