TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/24 VGW-001/049/2510/2022

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Entscheidungsdatum

24.03.2022

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWEG 2010 §3
AWEG 2010 §17 Abs1
AWEG 2010 §21 Abs1 Z1
AWEG 2010 §21 Abs3
VStG §39 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde der Frau Mag. (FH) A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen die vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, mit Bescheid vom 28.01.2022, Zl. MBA/…/2022, auf Grundlage des § 39 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm. § 19 Abs. 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG) ausgesprochene Beschlagnahme von Arzneiwaren Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde der Frau Mag. (FH) A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen die vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, mit Bescheid vom 28.01.2022, Zl. MBA/…/2022, auf Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG) ausgesprochene Beschlagnahme von Arzneiwaren

zu Recht e r k a n n t:

I.römisch eins.
Gemäß § 38 iVm. § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin bestellte im Rahmen des Fernabsatzes mit der Empfängeradresse C.-Allee, Wien, 60g Ivermectin/Covimectin 12mg, 200 Stück Tabletten zu je 0,3g, KN-Code 3004900000, welche durch den Versender D., E., Indien, im Flugverkehr durch die österreichische Post AG am 25.01.2021 in das Bundesgebiet eingeführt und mit Bescheid des österreichischen Zollamtes vom 25.01.2022 beschlagnahmt wurden, da es sich bei diesen um Arzneiwaren handelt, die unter die Position 3004 der kombinierten Nomenklatur der EU fallen.

In der Folge erging nach Anzeigelegung durch das Zollamt von Seiten der belangten Behörde mit 28.01.2022, der Beschwerdeführerin am 01.2.2022 durch Hinterlegung zugestellt und am 07.02.2022 von dieser behoben, ein Bescheid über die Beschlagnahme der obgenannten Gegenstände.

Gegen diesen richtet sich die von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin mit 21.02.2022, sohin fristgerecht, erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.

III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung:

Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach § 27 VwGVG. Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht einzig über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von obbezeichneten Gegenständen mit Bescheid vom 28.01.2021 abzusprechen, während das dahinterstehende Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nach dem AWEG 2010 – soweit ersichtlich – noch keiner verfahrensbeendenden Erledigung zugeführt wurde.Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach Paragraph 27, VwGVG. Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht einzig über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von obbezeichneten Gegenständen mit Bescheid vom 28.01.2021 abzusprechen, während das dahinterstehende Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nach dem AWEG 2010 – soweit ersichtlich – noch keiner verfahrensbeendenden Erledigung zugeführt wurde.

Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

§ 39 VStG lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 – auszugsweise – wie folgt:Paragraph 39, VStG lautet in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, – auszugsweise – wie folgt:

„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Paragraph 39, (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3) – (5) [...]

(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“

Die hier relevanten Bestimmungen des AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, lauten in ihrer geltenden Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 – auszugsweise – wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des AWEG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, lauten in ihrer geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, – auszugsweise – wie folgt:

„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.Paragraph 3, (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.

[...]

Befugnisse der Organe der Zollverwaltung

§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.Paragraph 19, (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 3,, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins,, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz eins und die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 162, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.

[...]

Strafbestimmungen

§ 21. (1) WerParagraph 21, (1) Wer

1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder1. Arzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

2. – 7. [...]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

Voraussetzung für die Beschlagnahme von Gegenständen nach § 39 Abs. 1 VStG ist zum einen der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, zum anderen die Androhung des Verfalls von Gegenständen als Strafe für diese Übertretung. Zudem muss eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten sein (vgl. VwGH 21.4.1971, 1139/70; 25.5.1983, 83/01/0103; 21.6.1989, 89/03/0172; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 39 Rz 4).Voraussetzung für die Beschlagnahme von Gegenständen nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG ist zum einen der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, zum anderen die Androhung des Verfalls von Gegenständen als Strafe für diese Übertretung. Zudem muss eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten sein vergleiche VwGH 21.4.1971, 1139/70; 25.5.1983, 83/01/0103; 21.6.1989, 89/03/0172; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 39, Rz 4).

Hiezu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese ausreicht. Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, zumal in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (vgl. etwa VwGH 21.4.2010, 2007/03/0198; 24.2.2012, 2009/02/0343; 20.5.2015, Ra 2015/04/0032).Hiezu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese ausreicht. Die Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, zumal in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann vergleiche etwa VwGH 21.4.2010, 2007/03/0198; 24.2.2012, 2009/02/0343; 20.5.2015, Ra 2015/04/0032).

Im vorliegenden Fall war die Annahme des Verdachts einer Verwaltungsübertretung durch die belangte Behörde im Zeitpunkt der Beschlagnahme aus Sicht des erkennenden Gerichtes begründet. So waren die bei ihrer Einfuhr in das österreichische Bundesgebiet beschlagnahmten Arzneimittel an die Beschwerdeführerin adressiert und war jener keine Einfuhrbescheinigung für diese Mittel ausgestellt worden. Ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr vorgebracht, bei Bestellung jener Arzneien „in bestem Gewissen“ gehandelt habe und jene für sie „notwendig“ seien, kann für die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme insoweit dahinstehen, als hier – wie oben ausgeführt – der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung ausreichend ist, ohne dass jene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen sein muss.

Weiters ist festzustellen, dass in § 21 Abs. 3 AWEG 2010 der Verfall von Gegenständen explizit als Strafe für eine Übertretung des § 3 iVm § 21 Abs. 1 Z 1 leg. cit. angedroht wird, sofern die Tat vorsätzlich begangen wurde. Im Sinne des § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Für die Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes genügt, wenn – wie hier – von Gesetzes wegen nicht anders bestimmt, bereits „dolus eventualis“ (vgl. etwa VwGH 19.3.1990, 89/10/0208), d.h. der Täter hält es ernstlich für möglich, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und findet sich damit ab. Im vorliegenden Fall erscheint dem erkennenden Gericht ein im Zeitpunkt der Beschlagnahme gehegter Verdacht zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns der Beschwerdeführerin nicht unbegründet, zumal aus Sicht der belangten Behörde und vor dem Hintergrund der behördlichen Erfahrungswerte hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens einer vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretung vorgelegen sind (vgl. VwGH 6.12.1990, 90/16/0179). Dies dabei auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Arzneimittel Ivermectin um ein im vergangenen Jahr medial stark präsentes handelt und in diesem Zusammenhang auch medial mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei diesem um ein rezeptpflichtiges Präparat handelt.Weiters ist festzustellen, dass in Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 der Verfall von Gegenständen explizit als Strafe für eine Übertretung des Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. angedroht wird, sofern die Tat vorsätzlich begangen wurde. Im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Für die Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes genügt, wenn – wie hier – von Gesetzes wegen nicht anders bestimmt, bereits „dolus eventualis“ vergleiche etwa VwGH 19.3.1990, 89/10/0208), d.h. der Täter hält es ernstlich für möglich, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und findet sich damit ab. Im vorliegenden Fall erscheint dem erkennenden Gericht ein im Zeitpunkt der Beschlagnahme gehegter Verdacht zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns der Beschwerdeführerin nicht unbegründet, zumal aus Sicht der belangten Behörde und vor dem Hintergrund der behördlichen Erfahrungswerte hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens einer vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretung vorgelegen sind vergleiche VwGH 6.12.1990, 90/16/0179). Dies dabei auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Arzneimittel Ivermectin um ein im vergangenen Jahr medial stark präsentes handelt und in diesem Zusammenhang auch medial mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei diesem um ein rezeptpflichtiges Präparat handelt.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die Judikatur des VwGH zum Bezug von Arzneiwaren durch Privatpersonen im Fernabsatz hingewiesen, wonach ein Verhalten, dass sowohl § 3 Abs. 1, als auch § 17 Abs. 1 AWEG 2010 verwirklicht nach § 21 Abs. 1 Z 1 AWEG 2010 strafbar ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).In diesem Zusammenhang sei auch auf die Judikatur des VwGH zum Bezug von Arzneiwaren durch Privatpersonen im Fernabsatz hingewiesen, wonach ein Verhalten, dass sowohl Paragraph 3, Absatz eins,, als auch Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010 verwirklicht nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, AWEG 2010 strafbar ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).

Schließlich war die Beschlagnahme im konkreten Fall aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien zur Sicherung der Strafe des Verfalls auch geboten, da andernfalls eine – hier offenbar beabsichtigte – Konsumation der beschlagnahmten Arzneimittel durch die Beschwerdeführerin nicht auszuschließen war und in diesem Fall die mit Verfall bedrohten Gegenstände der Strafbehörde jedenfalls entzogen würden.

Somit werden alle für den Ausspruch einer Beschlagnahme erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt und erfolgte die konkrete Beschlagnahme daher rechtmäßig. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da in der Beschwerde nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Verfahrenspartei – auch nicht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich beantragt hat (vgl. auch VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0021). Zudem war bei unstrittigem Sachverhalt und vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da in der Beschwerde nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Verfahrenspartei – auch nicht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich beantragt hat vergleiche auch VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0021). Zudem war bei unstrittigem Sachverhalt und vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschlagnahme; Verfall; Einfuhr; Einfuhrbescheinigung; Arzneiwaren; rezeptpflichtig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.049.2510.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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