Entscheidungsdatum
30.03.2022Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §§82 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 05.02.2021, Zl. VStV/.../2019, betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO) iVm Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) iVm Sicherheitspolizeigesetz (SPG) iVm Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung (W-TMGB), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.08.2021 und 25.02.2022Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 05.02.2021, Zl. VStV/... aus 2019,, betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) in Verbindung mit Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in Verbindung mit Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung (W-TMGB), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.08.2021 und 25.02.2022
zu Recht e r k a n n t:
I.1. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 5. wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. römisch eins.1. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 5. wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
I.2. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 100,00 auf EUR 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden auf 1 Tag und 3 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. römisch eins.2. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 100,00 auf EUR 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden auf 1 Tag und 3 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
I.3. Hinsichtlich des Spruchpunktes 3. wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. römisch eins.3. Hinsichtlich des Spruchpunktes 3. wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
I.4. Hinsichtlich des Spruchpunktes 4. wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 75,00 auf EUR 50,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. römisch eins.4. Hinsichtlich des Spruchpunktes 4. wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 75,00 auf EUR 50,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
I.5. Die beschwerdeführende Partei hat als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens insgesamt EUR 20,00 zu bezahlen.römisch eins.5. Die beschwerdeführende Partei hat als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens insgesamt EUR 20,00 zu bezahlen.
I.6. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch eins.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG durch die belangte Behörde unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG durch die belangte Behörde unzulässig.
I. Wesentliche Entscheidungsgründerömisch eins. Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Straferkenntnis vom 5.2.2021, GZ. VStV/.../2019 legte die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde, LPD Wien) Herrn A. B., geb. ... (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) Folgendes zur Last:Mit Straferkenntnis vom 5.2.2021, GZ. VStV/... aus 2019, legte die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde, LPD Wien) Herrn A. B., geb. ... (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) Folgendes zur Last:
Er habe am 27.05.2019 in Wien einen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-...TX gelenkt und dabei
Festgestellt wird, dass Herr A. B., geb. ..., als Taxilenker arbeitet und am 27.05.2019 gegen 18:35 Uhr in Wien einen PKW, E., grau-silberfarbig, mit dem behördlichen Kennzeichen W-...TX gelenkt hatte und von der C.-Straße stadteinwärts fahrend an der Kreuzung mit der F.-Straße links in X. einbog, um am dortigen Taxistand in der dafür vorbehaltenen Nebenfahrbahn sein Fahrzeug abzustellen.Festgestellt wird, dass Herr A. B., geb. ..., als Taxilenker arbeitet und am 27.05.2019 gegen 18:35 Uhr in Wien einen PKW, E., grau-silberfarbig, mit dem behördlichen Kennzeichen W-...TX gelenkt hatte und von der C.-Straße stadteinwärts fahrend an der Kreuzung mit der F.-Straße links in römisch zehn. einbog, um am dortigen Taxistand in der dafür vorbehaltenen Nebenfahrbahn sein Fahrzeug abzustellen.
Es kann nicht mit der für eine Bestrafung erforderliche Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer beim Einbiegen von der C.-Straße in X. bei Rotlicht der VLSA in die Kreuzung rollen ließ (lt. Anzeige) bzw. über die Kreuzung (lt. hg. Aussage ML) fuhr.Es kann nicht mit der für eine Bestrafung erforderliche Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer beim Einbiegen von der C.-Straße in römisch zehn. bei Rotlicht der VLSA in die Kreuzung rollen ließ (lt. Anzeige) bzw. über die Kreuzung (lt. hg. Aussage ML) fuhr.
In X. bog er ihn die Nebenfahrbahn vor dem Zugang des X.es ein, wo sowohl zur Rechten also zur Linken Taxistandplätze in Form von Parkstreifen sich befinden. Da lediglich der letzte Standplatz frei war und dieser nur durch Einparken im Retourgang erreicht werden konnte, lenkte der Beschwerdeführer sein Taxi auf Höhe des davor stehenden Taxis, um zurückzustoßen, was jedoch nicht möglich war, weil das Dienstfahrzeug des Meldungslegers und seiner beiden Kollegen direkt hinter seinem Fahrzeug zum Stehen gekommen war, weshalb der Beschwerdeführer weiterfahren musste in der Intention eine ganze Runde zu fahren und erneut zu versuchen in den letzten Parkplatz des Taxistandplatzes einzuparken. In römisch zehn. bog er ihn die Nebenfahrbahn vor dem Zugang des römisch zehn.es ein, wo sowohl zur Rechten also zur Linken Taxistandplätze in Form von Parkstreifen sich befinden. Da lediglich der letzte Standplatz frei war und dieser nur durch Einparken im Retourgang erreicht werden konnte, lenkte der Beschwerdeführer sein Taxi auf Höhe des davor stehenden Taxis, um zurückzustoßen, was jedoch nicht möglich war, weil das Dienstfahrzeug des Meldungslegers und seiner beiden Kollegen direkt hinter seinem Fahrzeug zum Stehen gekommen war, weshalb der Beschwerdeführer weiterfahren musste in der Intention eine ganze Runde zu fahren und erneut zu versuchen in den letzten Parkplatz des Taxistandplatzes einzuparken.
Vor dem Schutzweg zum Eingang zum X., welcher sich mehrere Meter vor einem Stoppschild befindet, hielt der Beschwerdeführer abermals sein Fahrzeug an, weil zahlreiche Passanten den Schutzweg querten. Wenn Fahrzeuge den linksseitigen Taxiabstellstreifen zuparken, was damals der Fall war und zusätzlich die ...busse der G. in ihrer daneben liegenden Haltestelle auf der Hauptfahrbahn halten, ist von dem Haltepunkt des Beschwerdeführers vor dem Schutzweg die Sicht auf sich annähernden Verkehr auf der Hauptfahrbahn, wo eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h verordnet ist, erheblich blockiert.Vor dem Schutzweg zum Eingang zum römisch zehn., welcher sich mehrere Meter vor einem Stoppschild befindet, hielt der Beschwerdeführer abermals sein Fahrzeug an, weil zahlreiche Passanten den Schutzweg querten. Wenn Fahrzeuge den linksseitigen Taxiabstellstreifen zuparken, was damals der Fall war und zusätzlich die ...busse der G. in ihrer daneben liegenden Haltestelle auf der Hauptfahrbahn halten, ist von dem Haltepunkt des Beschwerdeführers vor dem Schutzweg die Sicht auf sich annähernden Verkehr auf der Hauptfahrbahn, wo eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h verordnet ist, erheblich blockiert.
Dass der Beschwerdeführer bei seiner fortgesetzten Fahrt vor der Stopptafel, welche sich an der Einmündung der Nebenfahrbahn in die Hauptfahrbahn ohne Haltelinie befindet, erneut angehalten hatte, wie von ihm vorgebracht und ausgesagt, lässt sich nicht feststellen.
Als der Beschwerdeführer die Nebenfahrbahn vor der Polizeidienststelle befuhr, fuhr der hinter ihm befindliche Polizeidienstwagen mit dem Meldungsleger und seinen zwei Kollegen auf selbe Höhe auf und wiesen den Beschwerdeführer an, ihnen in die Nebenfahrbahn vor der Polizeiinspektion X. ( Wien, X. ONr. 2) zu folgen, wo dann die Lenker- und Fahrzeugkontrolle stattfand.Als der Beschwerdeführer die Nebenfahrbahn vor der Polizeidienststelle befuhr, fuhr der hinter ihm befindliche Polizeidienstwagen mit dem Meldungsleger und seinen zwei Kollegen auf selbe Höhe auf und wiesen den Beschwerdeführer an, ihnen in die Nebenfahrbahn vor der Polizeiinspektion römisch zehn. ( Wien, römisch zehn. ONr. 2) zu folgen, wo dann die Lenker- und Fahrzeugkontrolle stattfand.
Als Grund für die Anhaltung wurde lediglich die Missachtung des Stoppschildes vom Meldungsleger genannt, worauf eine heftige Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Meldungsleger und seinem Kollegen H. entbrannte, in dessen Zuge der Beschwerdeführer sowohl seine Stimme als auch seine Hände gestikulierend erhob, was er auch nach der ersten Ermahnung nicht sofort einstellte, sondern erst nach der Drohung mit seiner Festnahme. Im Zuge dieser Begebenheit wurde dem Beschwerdeführer der erhobene rechte Arm von einem der Polizisten mit den Worten „Wenn ich mit Dir rede, Hand runter!“ fest gepackt und herabgezogen, wodurch am rechten Oberarm deutliche Hämatome entstanden, welche auch am 29.5.2019 von der Ärztin Dr. med. I. J. attestiert wurden (./7 bis ./10). Festgestellt wird auch, dass der Meldungsleger dem Beschwerdeführer mit mehr Anzeigen drohte. Als Grund für die Anhaltung wurde lediglich die Missachtung des Stoppschildes vom Meldungsleger genannt, worauf eine heftige Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Meldungsleger und seinem Kollegen H. entbrannte, in dessen Zuge der Beschwerdeführer sowohl seine Stimme als auch seine Hände gestikulierend erhob, was er auch nach der ersten Ermahnung nicht sofort einstellte, sondern erst nach der Drohung mit seiner Festnahme. Im Zuge dieser Begebenheit wurde dem Beschwerdeführer der erhobene rechte Arm von einem der Polizisten mit den Worten „Wenn ich mit Dir rede, Hand runter!“ fest gepackt und herabgezogen, wodurch am rechten Oberarm deutliche Hämatome entstanden, welche auch am 29.5.2019 von der Ärztin Dr. med. römisch eins. J. attestiert wurden (./7 bis ./10). Festgestellt wird auch, dass der Meldungsleger dem Beschwerdeführer mit mehr Anzeigen drohte.
Festgestellt wird des Weiteren, dass die Exekutivbeamten den Beschwerdeführer in die Polizeiinspektion mitnahmen, wobei das Grund hierfür aufgrund völlig divergierender Aussagen aller Beteiligter im Unklaren bleibt, eine Erforderlichkeit hierfür vom Gericht jedenfalls nicht festgestellt werden kann.
Nicht festgestellt werden kann des Weiteren, dass der Beschwerdeführer keine für den Taxidienst angemessene Kleidung getragen hätte.
Der Beschwerdeführer arbeitet als Taxilenker und bringt lediglich einen geringen Nettolohn ins Verdienen. So erhielt er im Mai 2021 lediglich € 551,64 ausbezahlt (VGW – AS 104). Da er aufgrund einer Übernahme und Umbaus einer Trafik in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, verfügt er lt. hg. Aussage über rd. € … Schulden.
Der Beschwerdeführer weist mindestens eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (VGW – AS 59) und eine ungetilgte Strafe nach dem StGB (VGW – AS 41) auf.
Beweiswürdigung
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Taxilenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Bedenklich erscheint dem Gericht, dass laut Aussage des Beschwerdeführers der Meldungsleger ihm im Zuge der abschließenden Wortdiskussion mit mehr Anzeigen gedroht habe, wenn er weiter dagegen reden würde und der sich nicht einsichtig zeigende BF in weiterer Folge tatsächlich mit einem Stakkato von 8 Anzeigen eingedeckt wurde, wobei einige dieser aufgrund anderer Einbringungsformen nicht Teil dieses Verfahrens geworden sind oder im Vorfeld bereits eingestellt wurden, was auch bezeichnend ist und apriori gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Anzeigenflut spricht.
Die vom Meldungsleger hiezu erstattete Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass er nicht mit mehr Anzeigen gedroht habe, wenn der Beschwerdeführer weiterhin dagegenredete, sondern lediglich damit gedroht habe, dass es eine weitere Anzeige gebe, wenn der BF sein aggressives Verhalten nicht einstelle, ist nicht glaubhaft angesichts der hohen Anzahl von gelegten Anzeigen und dem Umstand, dass die von ihm behauptete Verkehrsbehinderung in einer Nebenfahrbahn, welche ohnehin bloß auf die Benutzung durch Taxis und Schienenersatzverkehr eingeschränkt ist und zudem durch Bodenmarkierungen zum kurzfristigen Halten zum Ein- und Aussteigenlassen bestimmt ist, an den Haaren herbeigezogen scheint. Auch wäre bei einem eindeutigen Verstoß gegen ein absolutes Haltegebot (Rotlicht an einer stark befahrenen Kreuzung) jedenfalls eine sofortige Anhaltung geboten gewesen, allein schon um die Gefährdung von Passanten in der Ein- und Ausstiegszone und Passanten am Schutzweg hintanzuhalten – stand ja aufgrund des behaupteten Alkovortestes offenbar der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Akoholeinfluss diese Delikte begangen hat – und somit Gefahr im Verzug vorlag. Dennoch erfolgt die Anhaltung erst nach Missachtung des Vorranggebots und als Grund für die Anhaltung wurde nichts anderes als die Nichtbeachtung der Stopptafel genannt. Hinsichtlich des Grundes für die Verbringung des Beschwerdeführers in die Polizeiinspektion (PI) X. gibt es auch Widersprüche zwischen den Polizisten, und der vorgeblich abgenommene Alkovortest lässt sich entgegen der Aussage des ML nicht mehr nachweisen, sodass womöglich tatsächlich der wahre Grund dafür war, eine nicht-richtlinienkonform geführte Amtshandlung den Augen der Öffentlichkeit und zahlreicher Kollegen des Beschwerdeführers am nahegelegenen vollbesetzten Taxistandplatz zu entziehen.Die vom Meldungsleger hiezu erstattete Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass er nicht mit mehr Anzeigen gedroht habe, wenn der Beschwerdeführer weiterhin dagegenredete, sondern lediglich damit gedroht habe, dass es eine weitere Anzeige gebe, wenn der BF sein aggressives Verhalten nicht einstelle, ist nicht glaubhaft angesichts der hohen Anzahl von gelegten Anzeigen und dem Umstand, dass die von ihm behauptete Verkehrsbehinderung in einer Nebenfahrbahn, welche ohnehin bloß auf die Benutzung durch Taxis und Schienenersatzverkehr eingeschränkt ist und zudem durch Bodenmarkierungen zum kurzfristigen Halten zum Ein- und Aussteigenlassen bestimmt ist, an den Haaren herbeigezogen scheint. Auch wäre bei einem eindeutigen Verstoß gegen ein absolutes Haltegebot (Rotlicht an einer stark befahrenen Kreuzung) jedenfalls eine sofortige Anhaltung geboten gewesen, allein schon um die Gefährdung von Passanten in der Ein- und Ausstiegszone und Passanten am Schutzweg hintanzuhalten – stand ja aufgrund des behaupteten Alkovortestes offenbar der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Akoholeinfluss diese Delikte begangen hat – und somit Gefahr im Verzug vorlag. Dennoch erfolgt die Anhaltung erst nach Missachtung des Vorranggebots und als Grund für die Anhaltung wurde nichts anderes als die Nichtbeachtung der Stopptafel genannt. Hinsichtlich des Grundes für die Verbringung des Beschwerdeführers in die Polizeiinspektion (PI) römisch zehn. gibt es auch Widersprüche zwischen den Polizisten, und der vorgeblich abgenommene Alkovortest lässt sich entgegen der Aussage des ML nicht mehr nachweisen, sodass womöglich tatsächlich der wahre Grund dafür war, eine nicht-richtlinienkonform geführte Amtshandlung den Augen der Öffentlichkeit und zahlreicher Kollegen des Beschwerdeführers am nahegelegenen vollbesetzten Taxistandplatz zu entziehen.
Hinsichtlich des Fahrens bei Rotlicht in oder über die Kreuzung zeigten sich bereits erste Abweichungen in der Aussage des Meldungslegers. Während in der Anzeige davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer trotz Rotlichts in die Kreuzung einfuhr und nicht an der Haltelinie hielt, sondern sein Fahrzeug in die Kreuzung rollen ließ, gab er bei seiner hiergerichtlichen Zeugeneinvernahme an, dass der Beschwerdeführer bei Rot über die Kreuzung fuhr. Zuerst gab der Meldungsleger an, dass er und seine Kollegen im Funkstreifenwagen ihm mit Blaulicht sofort gefolgt wären, was hinsichtlich der Gravität des Deliktes und der zu vermutenden Gefährlichkeit des Lenkers für andere Verkehrsteilnehmer durchaus geboten gewesen wäre, erinnerte sich kurz darauf daran, dass es nicht so gewesen sein konnte, weil ansonsten es sofort zur Anhaltung kommen hätte müssen, was jedoch nicht der Fall war.
Die beiden Kollegen des Meldungslegers wollten zu diesem Tatvorhalt überhaupt keine Erinnerung haben und der Beschwerdeführer gab dazu an, bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren zu sein und dass er diese aufgrund des Gegenverkehrs erst bei Rotlicht habe verlassen können. Auch hinsichtlich des Standortes des Polizeifahrzeuges divergieren die Aussagen aller Beteiligten derart, was wiederum dafürspricht, dass sich nicht derart Erinnernswertes zugetragen haben muss. So glaubte der Meldungsleger zwar mit seinem Dienstfahrzeug hinter dem Beschwerdeführer gewesen zu sein, ist sich jedoch nicht sicher, während der Beschwerdeführer sicher ist, dass die Polizei ihm vor dem Einbiegen auf der C.-Straße stadtauswärts entgegengekommen sei. Der Zeuge H. ist wiederum davon überzeugt, dass das Dienstfahrzeug unmittelbar neben dem Fahrzeug des Beschwerdeführers an der Kreuzung gehalten habe.
Jedenfalls ist nicht glaubhaft, dass der Meldungsleger nach einem wie von ihm in der mündlichen Verhandlung beschriebenen klaren Missachtung des Rotlichts und somit eines Verstoßes gegen ein absolutes Anhaltegebot (OGH 16.1.1991, 2 Ob 87/90) direkt vor seinen Augen sich weiter geduldete, in der Nebenfahrbahn das Halten in zweiter Spur als verkehrsbehindernd empfand und weiterhin nichts wegen der Rotlichtfahrt unternahm außer eine Anonymverfügung wegen des Haltens in zweiter Spur zu schreiben und erst nach der Missachtung des Stoppschildes sich dazu entschloss den Beschwerdeführer anzuhalten, wenn er mit seinem Fahrzeug in der Nebenfahrbahn hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers warten musste und daher ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte die aufgrund der Rotlichtverstoßes gebotene Lenker- und Fahrzeugkontrolle zu machen.
Weiters fällt auf, dass die Exekutivbeamten zwar übereinstimmend beschrieben, dass der Beschwerdeführer in der Nebenfahrbahn anhielt und somit sie an der Weiterfahrt gehindert wurden, jedoch konnte keiner der drei Zeugen einen plausiblen Grund dafür nennen, warum der Beschwerdeführer mehrmals anhielt und sie nicht weiterfahren ließ. Auf Vorhalt, dass er am Beginn der Nebenfahrbahn in einen Parkplatz einparken wollte und durch das knapp auffahrende Polizeifahrzeug daran gehindert wurde zurückzustoßen oder dass er vor dem Schutzweg anhalten musste, weil Passanten diesen querten und danach erneut hätte anhalten müssen, weil er durch einen Mietwagenfahrer, der Fahrgäste aussteigen hätte lassen, an der Weiterfahrt gehindert worden wäre, konnte sich keiner der Zeugen daran erinnern. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer völlig grundlos mehrmals in der Nebenfahrbahn anhielt ohne Fahrgäste ein- und auszusteigen zu lassen, wie die Exekutivbeamten dies schilderten, sondern dass genau die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, nämlich der Einparkversuch und die querenden Passanten dazu führten, dass er sein Fahrzeug anhielt. Da jedoch der Meldungsleger zu diesem Zeitpunkt offenkundig noch gar nicht beabsichtigt hatte dies zur Anzeige zu bringen und sich offenbar erst nachträglich aufgrund der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers dazu entschloss, hatte er naturgemäß auch keinerlei Aufmerksamkeit darauf gerichtet, warum der Beschwerdeführer sein Fahrzeug angehalten hatte. Auch das spricht dafür, dass hier kein ausreichender Grund für die Erhebung einer Anzeige vorgelegen hatte. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Halten in zweiter Spur dennoch unbekämpft ließ, begründete er damit, dass nur dieses als Anonymverfügung kam und er solche Verkehrsstrafen in geringer Höhe als Berufslenker in der Regel nicht bekämpft.
Auch fällt auf, dass bei der Aufforderung an den Beschwerdeführer zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle lediglich die Missachtung des Stoppschildes als Grund für die Anhaltung genannt wurde nicht jedoch die in der Anzeige als erster Verstoß genannte Rotlichtverstoß auf der Kreuzung C.-Straße / X. und die behauptete Behinderung des nachfolgenden Verkehrs durch Halten in zweiter Spur ohne eine Kundschaft aus-oder einsteigen zu lassen.Auch fällt auf, dass bei der Aufforderung an den Beschwerdeführer zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle lediglich die Missachtung des Stoppschildes als Grund für die Anhaltung genannt wurde nicht jedoch die in der Anzeige als erster Verstoß genannte Rotlichtverstoß auf der Kreuzung C.-Straße / römisch zehn. und die behauptete Behinderung des nachfolgenden Verkehrs durch Halten in zweiter Spur ohne eine Kundschaft aus-oder einsteigen zu lassen.
Aus all diesen Gründen erscheint dem Gericht glaubhaft, dass bloß die Missachtung des Stoppschildes eindeutig dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden konnte und die anderen Vorhaltungen mangels Eindeutigkeit nicht zur Anhaltung geführt hatten. Wenn man zum Beispiel das hier nicht verfahrensgegenständliche illegale Halten in zweiter Spur heranzieht, so muss man feststellen, dass diese Nebenfahrbahn auch durch mehrere übergroße Piktogramme in Form von Bodenmarkierungen in der Fahrbahnmitte als Zone für Taxis zum Aussteigen gekennzeichnet ist, sodass ein dort anhaltendes Taxi sicherlich nicht als verkehrsbehindernd zu qualifizieren ist - vor allem nicht dann, wenn es wie festgestellt hält, weil es in eine Parklücke einparken will oder Passanten den Schutzweg queren lässt oder hinter einem Fahrzeug hält, welches seinerseits Fahrgäste aussteigen lässt. Allein dieser in der Anzeige offenkundig an den Haaren herbeigezogene Vorwurf, lässt darauf schließen, dass der Meldungsleger in der damaligen Situation seine dienstlich gebotene Objektivität und Sachlichkeit vermissen ließ, mag es auch sein, dass der Beschwerdeführer seinerseits gegenüber den Beamten im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle unwirsch, respektlos und uneinsichtig aufgetreten sein könnte.
Bezüglich der Missachtung des Vorrangzeichens „Halt“ folgt das Verwaltungsgericht der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Meldungslegers, dass der Beschwerdeführer nur zuvor vor dem Schutzweg gehalten hatte, aber dies keine Stelle war, von der aus eine gute Übersicht bestanden hatte und der Beschwerdeführer danach weiterfuhr, ohne das Stoppschild zu beachten, da es plausibel erscheint, dass der Meldungsleger und seine Kollegen sich nach dieser Übertretung dazu entschlossen, das Fahrzeug des Beschwerdeführers anzuhalten und als Grund für die Anhaltung die Missachtung des Stoppschildes nannten. Es ist nicht davon auszugehen, dass es zur Nennung dieses Grundes bei der Anhaltung gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, direkt vor dem Stoppschild gehalten hätte, weil er wegen eines Mietwagenfahrers, der Fahrgäste aussteigen habe lassen ohnehin an der Weiterfahrt gehindert gewesen sei.
Dass der Haltepunkt vor dem Schutzweg keine Stelle war, von der aus eine gute Übersicht bestand, ergibt sich einerseits aus der gegebenen Örtlichkeit, wo zahlreiche Säulen die Sichtlinien unterbrechen und der damaligen Situation, welche der Beschwerdeführer selbst dahingehend beschrieb, dass lediglich der hinterste Stellplatz in der Nebenfahrbahn frei gewesen sei, weshalb aufgrund seiner eigenen Angabe feststeht, dass auch der Parkstreifen zu seiner Linken, der wie auch der rechte Parkstreifen ein Taxistandplatz ist, geschlossen durch Taxis zugeparkt war, weshalb die Sichtlinie auf die Hauptfahrbahn auf Sichthöhe eines PKW-Lenkers zwingend verstellt gewesen ist (./4, ./VII & ./VIII).
Aber auch wenn das Verwaltungsgericht nicht der Aussage des Meldungslegers, sondern jener des Beschwerdeführers gefolgt wäre, nämlich dass er aufgrund eines blockierenden Mietwagens ohnehin im Bereich vor der Stopptafel erneut habe halten müssen, wäre für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen gewesen, denn legt man dieses Szenario zugrunde, so wäre davon auszugehen, dass der Mietwagenfahrer nur deshalb an dieser ungünstigen Stelle gehalten hatte, weil die auf der Hauptfahrbahn davorliegenden Bushaltestellen besetzt waren, wofür auch der Umstand spricht, dass Busse lt. Fahrplan um 18.40 Uhr und 18.45 Uhr von dort losfahren (./XII), weshalb es naheliegt, dass sie zur Tatzeit dort bereits standen, da lt. Auskunft eines auf dieser Strecke fahrenden Flughafenbuslenkers der Aufenthalt in dieser Station 3 - 5 min beträgt. Dies führt aber wiederum dazu, dass in einem solchen Fall der vom Beschwerdeführer beschriebene und in seiner Skizze (Beilage ./4) eingezeichnete Haltepunkt zu diesem Zeitpunkt ohnehin keine Stelle war, von welcher die erforderliche Übersicht auf die Hauptfahrbahn in Richtung des sich dort annähernden Verkehrs bestand. (siehe auch Skizze des BF, mit vom Gericht ergänzten Flughafenbus, Beilage ./4).
Hinsichtlich des vorgehaltenen aggressiven Verhaltens ist festzuhalten, dass fast alle Beteiligten übereinstimmend angaben, dass es zu einer Diskussion mit rauem Umgangston kam, in deren Zuge es für das Gericht plausibel ist, dass der sich ungerecht behandelt fühlende Beschwerdeführer mit seinen Armen gestikulierend seine Meinung vertrat. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass einer der Polizisten ihm seinen rechten Arm herunterriss mit den Worten „Wenn ich mit Dir rede, Hand runter!“ und als Beleg dafür Fotos eines ärztlichen Attests und von Hämatomen an der Innenseite des rechten Oberarms vorlegte (./7 ff.). Mag auch davon auszugehen sein, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Verhalten der Polizisten in diesem Fall nicht richtlinienkonform gewesen ist (diesbezüglich glaubhafte Aussage des BF und eine Vielzahl von Hinweisen, wie z.B. eine Unterschriftenliste von mehr als 40 Taxilenkern zum richtlinienwidrigen Verhalten jenes Polizisten in zahlreichen anderen Fällen (./11), schriftl. Stellungnahme von H. & ML vom 21.10.2020, demzufolge „der Umgangston der uEB natürlich etwas rauer“ wurde (LPD – AS 17 f.), „Auszucker“ des an der Amtshandlung beteiligten Exekutivbeamten K. in der heutigen mündlichen Verhandlung) so ist durch diesen Vorfall jedenfalls auch belegt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Diskussion sehr wohl zumindest diesen Arm erhoben hatte, weil er sonst nicht heruntergerissen hätte werden können und dementsprechend ist in diesem Fall den Aussagen der Polizisten Glauben zu schenken. Der Erklärung des Beschwerdeführers, dass er lediglich mit seinen Arm Richtung Stoppschild wies, wird hingegen als wenig lebensnah nicht gefolgt, da eine solche Geste wohl kaum als Bedrohung empfunden worden wäre, und keine solche Überreaktion eines Polizisten ausgelöst hätte, solange sie sich nicht auch gleichzeitig gegen einen in diese Richtung stehenden Polizisten gerichtet hätte.
Bezüglich der Notwendigkeit der Verbringung des Beschwerdeführers weg von der Straße in die PI gibt es wiederum völlig widersprüchliche Aussagen aller Beteiligten. So behauptet der Beschwerdeführer, dass dies geschehen sei, weil die Exekutivbeamten beabsichtigten ihn schlecht zu behandeln, was sie nicht in aller Öffentlichkeit hätten machen wollen. So habe jener Polizist, der ihm zuvor so grob am Arm gepackt hatte (H.), vor ihm sich aufgestellt und ihn wiederholt in einem aggressiven Ton gefragt: „Was willst du?“. Mit jeder Frage sei er aggressiv mit geballten Fäusten vor seinem Bauch einen Schritt auf ihn zugekommen, sodass er immer wieder zurückweichen habe müssen.
Im Gegensatz dazu sagte der Meldungsleger aus, dass er einen Alkovortest habe machen wollten und das dafür erforderliche Gerät nicht an Bord des Dienstfahrzeugs gewesen sei, was der Beschwerdeführer entschieden bestritt, da an diesem Tag überhaupt kein Alkovortest bei ihm durchgeführt worden sei. Die vom Meldungsleger angebotenen Beweise für den erfolgten Alkovortest fanden sich auch nicht im EDD, möglicherweise aufgrund von Skartierung. Der Zeuge H. wiederum behauptete, dass die Verbringung des BF in die PI deshalb notwendig war, um die Abfrage der Vormerkungen des Beschwerdeführers an einem PC zu machen, da dies auf den Mobiltelefonen der Beamten nicht möglich sei.
Angesichts dieser Widersprüche und der vom Beschwerdeführer beschriebenen Verhaltensweisen, erscheint seine Erklärung zumindest nicht unplausibel zu sein – Dies auch vor dem Hintergrund, dass es wegen der rüden Vorgehensweise eines der beteiligten Exekutivbeamten, nämlich RevInsp. H., bereits zum Tatzeitpunkt wiederholt Beschwerden der Taxilenker von dem beschwerdegegenständlichen Taxistandplatz X. gab, welche in einer Beschwerde an die Polizei samt angeschlossener Unterschriftenliste vom 1.7.2019 wegen dessen Drohgebärden und herablassenden Auftreten kulminierte (./11). Diese Unterschriftenliste umfasst mehr als 40 Unterschriften, sodass prima vista die darin erhobenen Vorwürfe nicht völlig aus der Luft gegriffen erscheinen und sich die Frage stellt, ob die Verantwortlichen der Exekutive diesen ausreichend nachgegangen sind. Auf Vorhalt der Unterschriftenliste und den darin geäußerten Vorwürfen gegen ihn entgegnete der Zeuge H., dass man ihn nicht vorwerfen könne, dass er besonders fleißig bei der Arbeit sei und viele Anzeigen lege. Auf Vorhalt der Fotos mit den Hämatomen wiederholt er mehrmals, dass er diese kenne und dass er freigesprochen worden wäre, um sich danach zu korrigieren, dass keine Anklage erhoben worden sei. Ein Handgemenge wurde von ihm nicht ausgeschlossen und die Bestreitung dem BF den Arm heruntergerissen zu haben erfolgte erst nach mehrmaliger Nachfrage und der zuvor gegebenen ausweichenden Aussage, dass er freigesprochen worden wäre, sodass allein schon von der Einvernahme der Zeugen im Ergebnis nicht der Eindruck gewonnen werden konnte, dass an der Aussage des Beschwerdeführers nichts Wahres dran wäre.Angesichts dieser Widersprüche und der vom Beschwerdeführer beschriebenen Verhaltensweisen, erscheint seine Erklärung zumindest nicht unplausibel zu sein – Dies auch vor dem Hintergrund, dass es wegen der rüden Vorgehensweise eines der beteiligten Exekutivbeamten, nämlich RevInsp. H., bereits zum Tatzeitpunkt wiederholt Beschwerden der Taxilenker von dem beschwerdegegenständlichen Taxistandplatz römisch zehn. gab, welche in einer Beschwerde an die Polizei samt angeschlossener Unterschriftenliste vom 1.7.2019 wegen dessen Drohgebärden und herablassenden Auftreten kulminierte (./11). Diese Unterschriftenliste umfasst mehr als 40 Unterschriften, sodass prima vista die darin erhobenen Vorwürfe nicht völlig aus der Luft gegriffen erscheinen und sich die Frage stellt, ob die Verantwortlichen der Exekutive diesen ausreichend nachgegangen sind. Auf Vorhalt der Unterschriftenliste und den darin geäußerten Vorwürfen gegen ihn entgegnete der Zeuge H., dass man ihn nicht vorwerfen könne, dass er besonders fleißig bei der Arbeit sei und viele Anzeigen lege. Auf Vorhalt der Fotos mit den Hämatomen wiederholt er mehrmals, dass er diese kenne und dass er freigesprochen worden wäre, um sich danach zu korrigieren, dass keine Anklage erhoben worden sei. Ein Handgemenge wurde von ihm nicht ausgeschlossen und die Bestreitung dem BF den Arm heruntergerissen zu haben erfolgte erst nach mehrmaliger Nachfrage und der zuvor gegebenen ausweichenden Aussage, dass er freigesprochen worden wäre, sodass allein schon von der Einvernahme der Zeugen im Ergebnis nicht der Eindruck gewonnen werden konnte, dass an der Aussage des Beschwerdeführers nichts Wahres dran wäre.
Bezüglich der angemessenen Kleidung und des Vorhaltes ein T-Shirt getragen zu haben, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, ein Polo-Hemd unter seinem Sakko und einem Schal getragen zu haben. Der Meldungsleger konnte sich nicht mehr daran erinnern, sagte aber aus, sich sicher zu sein, dass seine seinerzeitigen Angaben in der Anzeige richtig gewesen wären – allerdings ist dazu wiederum festzuhalten, dass die Anzeige erst am 6.6.2019, somit erst 10 Tage später vom Meldungsleger gelegt wurde und somit bereits zu diesem Zeitpunkt die Erinnerung an kleine Details nicht mehr akkurat gewesen sein muss. Die beiden anderen Zeugen hatten dazu keinerlei Erinnerungen. Da keiner der Beteiligten angab, dass im Zuge der Amtshandlung dem näher nachgegangen wäre, ob das unter dem Sakko und dem Schal getragene Kleidungsstück nun ein T-Shirt oder ein Polo-Hemd gewesen war, beruhte der in der Anzeige getätigte Vorhalt offenbar lediglich auf einer Mutmaßung, welcher der Meldungsleger im Zuge der Amtshandlung hätte genauer nachgehen müssen, weshalb dieser Vorhalt, dass der Beschwerdeführer ein T-Shirt getragen habe, nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Akt (VGW - AS 59) zu entnehmen.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 52 lit. c. Z 24 StVO ist vor einer Kreuzung mit dem Verkehrszeichen „Halt“ anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben. Fehlt wie im gegenständlichen Fall eine Bodenmarkierung, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht.Gemäß Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO ist vor einer Kreuzung mit dem Verkehrszeichen „Halt“ anzuhalten und gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Vorrang zu geben. Fehlt wie im gegenständlichen Fall eine Bodenmarkierung, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild dieser ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er zwar vor dem Schutzweg anhielt, um Passanten queren zu lassen, aber es sich hierbei um keine Stelle handelte, von der aus eine gute Übersicht bestand und er danach seine Fahrt über jene Einmündung der Nebenfahrbahn in die Hauptfahrbahn fortsetzte, ohne an einer Stelle anzuhalten, von welcher eine gute Übersicht bestand, obwohl an der Einmündung auf der rechten Straßenseite eine Tafel mit dem Vorrangzeichen „Halt“ angebracht ist und sich keine Haltelinie auf der Fahrbahn befunden hat.
Gemäß § 1 Abs. 2 Wiener Landessicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Wiener Landessicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Unter 'störendem Lärm' sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und der gleichen unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa VwGH 29.03.1993, 90/10/0153, m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen. (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0050)Unter 'störendem Lärm' sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und der gleichen unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann vergleiche etwa VwGH 29.03.1993, 90/10/0153, m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen. (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0050)
Mag es auch sein, dass der Beschwerdeführer bei der Diskussion mit den Polizisten im Zuge der Amtshandlung laut geworden ist, so dürfte das auch von Seiten der Polizisten der Fall gewesen sein (verwiesen wird auch auf das Niederbrüllen des BFV in der heutigen mVh durch einen der beteiligten Exekutivbeamten im Zuge eines Wortgefechtes), sodass nicht er allein für einen allfälligen störenden Lärm verantwortlich zu machen wäre. Wichtig ist aber für die Frage, ob die laute Diskussion von Unbeteiligten als störender Lärm überhaupt empfunden wurde oder werden konnte, denn einerseits fehlt es diesbezüglich an dokumentierten Wahrnehmungen des ML und andererseits befindet sich der Vorfallsort in unmittelbarer Nähe von stark frequentierten Infrastrukturen. Umschlossen von einem Dreieck (./I & ./II) bestehend aus der L.-straße (3 Fahrstreifen), C.-Straße (4 Fahrstreifen), X. (aufgeweitet auf bis zu 12 Gleiskörper), werden zu der vorgehaltenen Zeit (Stoßzeit) apriori laute menschliche Stimmen an jenem Ort schwerlich als störend empfundener Lärm zu qualifizieren sein. Auch wird der typische Wohnanrainer dieser Örtlichkeit keine Person mit einem besonders ausgeprägten Ruhebedürfnis sein. Lt. amtlichen Stadtplan sind unmittelbare Anrainer das …gebäude mit der typischen …mall mit Shops (./IX) und gegenüber die M. Konzernzentrale (./X) mit PI, med. Diagnosezentrum, Bankfiliale, Shops – beides keine Baulichkeiten, wo davon auszugehen ist, dass die darin aufhältigen Personen durch eine lautstarke Diskussion auf der Straße gestört würden, zumal beide Gebäudekomplexe über geschlossene Glasfronten verfügen, welche typischerweise nicht zu öffnen sind und über einen hohen Lärmschutzfaktor verfügen, sodass straßenseitiger Lärm kaum einzudringen vermag.Mag es auch sein, dass der Beschwerdeführer bei der Diskussion mit den Polizisten im Zuge der Amtshandlung laut geworden ist, so dürfte das auch von Seiten der Polizisten der Fall gewesen sein (verwiesen wird auch auf das Niederbrüllen des BFV in der heutigen mVh durch einen der beteiligten Exekutivbeamten im Zuge eines Wortgefechtes), sodass nicht er allein für einen allfälligen störenden Lärm verantwortlich zu machen wäre. Wichtig ist aber für die Frage, ob die laute Diskussion von Unbeteiligten als störender Lärm überhaupt empfunden wurde oder werden konnte, denn einerseits fehlt es diesbezüglich an dokumentierten Wahrnehmungen des ML und andererseits befindet sich der Vorfallsort in unmittelbarer Nähe von stark frequentierten Infrastrukturen. Umschlossen von einem Dreieck (./I & ./II) bestehend aus der L.-straße (3 Fahrstreifen), C.-Straße (4 Fahrstreifen), römisch zehn. (aufgeweitet auf bis zu 12 Gleiskörper), werden zu der vorgehaltenen Zeit (Stoßzeit) apriori laute menschliche Stimmen an jenem Ort schwerlich als störend empfundener Lärm zu qualifizieren sein. Auch wird der typische Wohnanrainer dieser Örtlichkeit keine Person mit einem besonders ausgeprägten Ruhebedürfnis sein. Lt. amtlichen Stadtplan sind unmittelbare Anrainer das …gebäude mit der typischen …mall mit Shops (./IX) und gegenüber die M. Konzernzentrale (./X) mit PI, med. Diagnosezentrum, Bankfiliale, Shops – beides keine Baulichkeiten, wo davon auszugehen ist, dass die darin aufhältigen Personen durch eine lautstarke Diskussion auf der Straße gestört würden, zumal beide Gebäudekomplexe über geschlossene Glasfronten verfügen, welche typischerweise nicht zu öffnen sind und über einen hohen Lärmschutzfaktor verfügen, sodass straßenseitiger Lärm kaum einzudringen vermag.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Lärm, soweit es sich um Schmerzensschreie des Beschwerdeführers handelte - zu verweisen ist auf die festgestellte Hämatome - auch nicht ungebührlich war.
Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild dieser ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er trotz Abmahnung im Zuge einer aufgeheizten Diskussion wiederholt vor dem Gesicht des Meldungslegers wild gestikulierte.
Zur Frage der Angemessenheit der Bekleidung von Taxifahrern ist darauf hinzuweisen, dass lt. Information der Taxiinnung auf der Website der WKO ein Poloshirt als ausreichend angesehen wird (./XI). Mangels Feststellung, dass der Beschwerdeführer am Vorfallstag unter seinem Sakko und Schal kein Polohemd, sondern ein T-Shirt trug, ist in diesem Spruchpunkt das Verfahren einzustellen.
Verschulden
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und eins a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat bezüglich der Spruchpunkte 2. und 4. des Straferkenntnisses der belangten Behörde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit (Spruchpunkt 2.) und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Spruchpunkt 4.). Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigungen durch diese Taten war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer keinesfalls als gering zu werten.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.
Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen vergleiche VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).
Aufgrund des festgestellten geringen Einkommens und der hohen Verschuldung ist von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor. Da die belangte Behörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als durchschnittlich schätzte, waren die von ihr verhängten Strafen allein schon aus diesem Grund entsprechend herabzusetzen.
Auch ist auf Verschuldensebene dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Missachtung des Vorrangzeichens „Halt“ zugute zu halten, dass er der Meinung war, dass das Halten vor dem Schutzweg bereits ausreichend gewesen wäre, um sich einen Überblick zu verschaffen und hinsichtlich des aggressiven Verhaltens, dass es schwerwiegende Hinweise dafür gibt, dass die Aggression nicht nur vom Beschwerdeführer ausging, wiewohl auch festzuhalten ist, dass diese Dinge Gegenstand eigener Verfahren wären. Diesen Dingen wird die belangte Behörde strukturell nachzugehen haben, wie auch der stakkatohaften Kumulierung von unberechtigten Anzeigen – offenbar als eine Art von Vergeltung für Uneinsichtigkeit oder vermeintlich respektloses Auftreten von zu bestrafenden Personen - was auf ein recht subjektives und somit problematisches Verständnis einer hoheitlichen Amtsausübung schließen lässt.
Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer weist zwar mindestens eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf, doch zeigte er sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig, womit spezialpräventive Gründe eine Herabsetzung der Tat indizieren. Auch ist festzuhalten, dass für einen Berufslenker das Vorliegen lediglich einer rechtskräftigen StVO Strafe zum Tatzeitpunkt als gering anzusehen ist.
Kosten
Trotz der Herabsetzung der Strafen hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses bleibt der jeweilige Beitrag zu den Kosten aufgrund der gesetzlichen Mindesthöhe des Beitrags iHv. EUR 10,00 für jede Strafe gemäß § 64 Abs. 2 VStG unverändert.Trotz der Herabsetzung der Strafen hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses bleibt der jeweilige Beitrag zu den Kosten aufgrund der gesetzlichen Mindesthöhe des Beitrags iHv. EUR 10,00 für jede Strafe gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG unverändert.
II. H i n w e i srömisch zwei. H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Ziffer eins,), im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Ziffer 2,) zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 25.08.2021 und am 25.02.2022 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann am 25.02.2022 das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführervertreter am 07.03.2022, der belangten Behörde am 09.03.2022 und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 07.03.2022 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführervertreter am 07.03.2022, der belangten Behörde am 09.03.2022 und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 07.03.2022 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Kreuzung; Verkehrszeichen; Halt; Haltelinie; Übersicht; störender Lärm; ungebührliche Weise; laute Diskussion; Schmerzensschreie; aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht; AbmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.068.3414.2021Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022