Entscheidungsdatum
21.04.2022Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerden des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt,
A) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine behauptete Wegweisung und Versetzung mehrerer Stöße am 2.10.2021 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,A) gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine behauptete Wegweisung und Versetzung mehrerer Stöße am 2.10.2021 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,
B) gemäß § 89 SPG aufgrund des Antrags gemäß Abs. 4 leg. cit vom 7.2.2022 wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 RLV durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien, B) gemäß Paragraph 89, SPG aufgrund des Antrags gemäß Absatz 4, leg. cit vom 7.2.2022 wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, RLV durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien,
nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.4.2021 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die Beschwerde gemäß römisch eins. Die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und die Beschwerde gemäß
§ 89 SPG werden als unbegründet abgewiesen.Paragraph 89, SPG werden als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, EUR 114,80 für zweifachen Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt 944,60 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, EUR 114,80 für zweifachen Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt 944,60 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.
III. Die Revision ist unzulässig.römisch drei. Die Revision ist unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Schriftsatz vom 3.11.2021 erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 88 Abs. 1 und 89 Abs. 1 SPG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:1. Mit Schriftsatz vom 3.11.2021 erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 88, Absatz eins und 89 Absatz eins, SPG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
„Der BF ist Journalist. Er befand sich am 02.10.2021 am C.-platz in Wien. Dort fanden zu diesem Zeitpunkt zwei Versammlungen statt: Einerseits eine Demonstration gegen die Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung von COVID-19, andererseits formierte sich ein Protest gegen die erstgenannte Versammlung. Der BF dokumentierte im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit die Proteste und fertigte dazu Lichtbilder und Videoaufnahmen an.
Gegen 16 Uhr beobachtete der BF an ihm vorbeiziehende Versammlungsteilnehmer:innen, gefolgt von mehreren Einsatzkräften. Der BF nahm die Situation zum Zeitpunkt der gegen ihn gerichteten Amtshandlung
insgesamt als ruhig wahr. Er verfolgte das Geschehen von einem Grünstreifen aus, mehrere Meter von den einschreitenden Beamten sowie den Demonstrierenden entfernt. Dabei war er als Journalist erkennbar, da er zwei große Kameras sichtbar bei sich trug und das Geschehen damit dokumentierte. Er war aufgrund seines Verhaltens und der räumlichen Distanz klar von den Demonstrierenden zu unterscheiden.
Zwei Beamte verließen den Zug vorbeischreitender Einsatzkräfte und bewegten sich auf den unbeteiligten BF zu. Einer der Beamten der belangten Behörde sprach dem BF gegenüber ohne für ihn erkennbaren Anlass eine Wegweisung aus, indem er ihn mit „Geh‘ weiter!“ zum Weitergehen bzw. Verlassen der Örtlichkeit aufforderte. Dabei trat der Beamte nahe an den BF heran. Wenige Sekunden später wurde dem BF durch den Beamten der erste kräftige Stoß versetzt, ohne dass die Anwendung von Körperkraft angekündigt bzw. angedroht worden oder auch nur notwendig gewesen wäre. Es bestand für den BF keine ausreichende Gelegenheit, sich vor der Anwendung von Zwang selbstständig zu entfernen. Er wurde in weiterer Folge noch mehrmals gestoßen und gleichzeitig verbal zum Verlassen der Örtlichkeit aufgefordert. Der BF hantierte mit seiner Kamera auf Augenhöhe, als ihm gegenüber die Wegweisung ausgesprochen wurde. Das einschreitende Organ stand dem BF dabei direkt gegenüber. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beamte ihn im Zeitpunkt der Amtshandlung als Journalisten erkannte.
Als Grund für die Wegweisung wurde auf Nachfrage die „Absperrung“ eines nicht näher konkretisierten Bereichs vorgebracht. Dies erst, nachdem der BF mehrmals gestoßen worden war. Hinter den Polizist:innen und somit ungefähr an jener Stelle, die der BF nicht betreten durfte bzw. von der er weggewiesen wurde, standen weitere Journalist:innen, die keiner Amtshandlung unterzogen wurden. Der BF wurde durch die Amtshandlung zwischenzeitlich bei der Dokumentation der stattfindenden Proteste behindert.
…….
Im zugrundeliegenden Fall erfolgte die Wegweisung des BF, indem ihn der Beamte verbal zum Weitergehen und Verlassen der Örtlichkeit aufforderte. Der Beamte trat dabei als uniformierter Polizist auf, kam dem BF körperlich sehr nahe und sprach in einem Befehlston. Die Wegweisung ist unter Berücksichtigung dieser Aspekte als Akt unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt zu qualifizieren. Der BF nahm die Anweisung subjektiv auch als Befehl wahr. Durchgesetzt wurde die Wegweisung mit Zwang. Der einschreitende Beamte wirkte mit Stößen auf den Körper des BF ein, um ihn so aus dem beschriebenen Bereich zu drängen.“
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die Wegweisung sei an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 SPG zu messen, welche im konkreten Fall nicht vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe das Geschehen als unbeteiligter Beobachter verfolgt und sich als Journalist zu erkennen gegeben. Er sei eindeutig von den Demonstrierenden zu unterscheiden gewesen, habe einen ausreichenden Abstand eingehalten und die Tätigkeit der Einsatzkräfte nicht behindert. Insbesondere könne nicht von einer Gefahrensituation im Sinne des § 38 Abs. 2 und 3 SPG ausgegangen werden, weshalb der Beschwerdeführer in seinem einfachgesetzlichen Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weggewiesen zu werden, verletzt worden sei, ferner in seinem Recht auf Freizügigkeit. Infolgedessen sei auch die Ausübung von Zwang in Form mehrerer Stöße gegen den Körper des Beschwerdeführers rechtswidrig gewesen. Zudem liege ein Verstoß gegen § 50 Abs. 2 SPG vor, da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt weder angedroht noch – als die Androhung nicht den gewünschten Erfolg gezeigt habe, vor Anwendung angekündigt hätten. Außerdem habe der Beschwerdeführer keine Zeit gehabt, die Örtlichkeit vor der Anwendung von Zwang selbständig zu verlassen, da zwischen dem Ausspruch der Wegweisung und dem ersten Stoß bloß wenige Sekunden gelegen seien. Er sei überdies in Ausübung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes vor Ort gewesen, da er die Versammlungen im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit dokumentiert habe, weshalb er auch in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit verletzt worden sei.In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die Wegweisung sei an den gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, SPG zu messen, welche im konkreten Fall nicht vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe das Geschehen als unbeteiligter Beobachter verfolgt und sich als Journalist zu erkennen gegeben. Er sei eindeutig von den Demonstrierenden zu unterscheiden gewesen, habe einen ausreichenden Abstand eingehalten und die Tätigkeit der Einsatzkräfte nicht behindert. Insbesondere könne nicht von einer Gefahrensituation im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2 und 3 SPG ausgegangen werden, weshalb der Beschwerdeführer in seinem einfachgesetzlichen Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weggewiesen zu werden, verletzt worden sei, ferner in seinem Recht auf Freizügigkeit. Infolgedessen sei auch die Ausübung von Zwang in Form mehrerer Stöße gegen den Körper des Beschwerdeführers rechtswidrig gewesen. Zudem liege ein Verstoß gegen Paragraph 50, Absatz 2, SPG vor, da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt weder angedroht noch – als die Androhung nicht den gewünschten Erfolg gezeigt habe, vor Anwendung angekündigt hätten. Außerdem habe der Beschwerdeführer keine Zeit gehabt, die Örtlichkeit vor der Anwendung von Zwang selbständig zu verlassen, da zwischen dem Ausspruch der Wegweisung und dem ersten Stoß bloß wenige Sekunden gelegen seien. Er sei überdies in Ausübung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes vor Ort gewesen, da er die Versammlungen im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit dokumentiert habe, weshalb er auch in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit verletzt worden sei.
Zur Richtlinienbeschwerde wird vorgebracht, der einschreitende Beamte habe den Beschwerdeführer im Zuge seines Einschreitens mehrmals geduzt, obwohl keine Anhaltspunkte bestanden hätten, die den informellen Umgangston hätten angebracht erscheinen lassen.
Im Schriftsatz werden weiters auch Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Z 2 RLV und gegen § 10 Abs. 1 RLV geltend gemacht, zumal dem Betroffenen der Zweck der Amtshandlung nicht mitgeteilt worden und die Ausübung der Zwangsgewalt nicht dokumentiert worden sei. Beides ist aber nicht mehr Inhalt des Antrags gemäß § 89 Abs. 4 SPG und somit auch nicht Gegenstand der Entscheidung.Im Schriftsatz werden weiters auch Verstöße gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV und gegen Paragraph 10, Absatz eins, RLV geltend gemacht, zumal dem Betroffenen der Zweck der Amtshandlung nicht mitgeteilt worden und die Ausübung der Zwangsgewalt nicht dokumentiert worden sei. Beides ist aber nicht mehr Inhalt des Antrags gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG und somit auch nicht Gegenstand der Entscheidung.
Es wird beantragt, beiden Beschwerden kostenpflichtig stattzugeben.
2. Mit Schriftsatz vom 20.12.2021 legte die belangte Behörde eine Ausfertigung des von Oberstleutnant Mag. D. verfassten Verlaufsberichts, ..., Raumschutz, zur Zahl ... vor, sowie die Abschriften zweier Amtsvermerke, welche die Festnahme einer Person wegen tätlichen Angriffs auf einen Beamten im Zuge des Zurückdrängens dokumentieren (…). Schließlich wurde auch Videomaterial über den beschwerdegegenständlichen Vorfall in Form einer Video-CD beigelegt.
2.1. Unter einem erstattete sie zur ihrer GZ: ... eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt vorbringt:
„Am 2.10.2021 fand in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18 Uhr mit Verlauf vom E. Platz, Wien, bis zum F.-park, Wien, eine angemeldete Versammlung zu Thema „X." statt.
Gegen 13:00 Uhr marschierten die Versammlungsteilnehmer in Richtung C.-kirche und trafen um 14:10 Uhr beim F.-park ein und wurde an diesem Ort die Veranstaltung unter Musik und Reden fortgeführt.
Gegen 15:00 Uhr brachen ca. 150 bis 200 Teilnehmer der ebenfalls, allerdings nur für den Standort G.-park, angemeldeten Kundgebung „Y." mit ihren Fahrädern in einer spontanen, behördlich nicht angezeigten, Fahrraddemo durch die Wiener Innenstadt zur C.-kirche auf, um die dort stattfindende Versammlung zu stören.
Im Vorfeld wurde versucht, den Zutritt zum F.-park durch Sperre des H.-marktes, der I.-gasse und J.-gasse mit Tretgittern für etwaige Gegendemonstrationen polizeilich zu sperren. Die Gegendemo bewegte sich auf dem K., von dort dann weiter in Richtung C.-platz. Durch Kräfte der EE Wien wurde mithilfe der mitgeführten Scherengitter die Demo beim Versuch zum C.-platz zu gelangen aufgehalten, die Demonstranten kehrten um und versuchten bei der nächsten Gelegenheit - H.-gasse - erneut den C.-platz zu erreichen.Im Vorfeld wurde versucht, den Zutritt zum F.-park durch Sperre des H.-marktes, der römisch eins.-gasse und J.-gasse mit Tretgittern für etwaige Gegendemonstrationen polizeilich zu sperren. Die Gegendemo bewegte sich auf dem K., von dort dann weiter in Richtung C.-platz. Durch Kräfte der EE Wien wurde mithilfe der mitgeführten Scherengitter die Demo beim Versuch zum C.-platz zu gelangen aufgehalten, die Demonstranten kehrten um und versuchten bei der nächsten Gelegenheit - H.-gasse - erneut den C.-platz zu erreichen.
Der Demozug musste daher in weiterer Folge im Bereich H.-markt aufgehalten werden und die Demonstranten bewegten sich über die L.-gasse zur M.-straße in Richtung N.-straße, weshalb Kräfte in den Bereich O.-straße verlegt und weiters Kräfte im Bereich C.-platz/-F.-park, in einer dort eingerichteten und mit Tretgittern gesicherten Pufferzone, bereitgestellt wurden.
Im Bereich Durchgang P.-gasse zum F.-park gelang es den
Fahrraddemonstranten letztlich doch auf die Gegendemonstration zu treffen.
Es kam zu einer heftigen Konfrontation der Kundgebungsteilnehmer, in der sich die Protestierenden mit Gegenständen wie Flaschen und Dosen beworfen haben und bengalische Feuer entzündet wurden.
Es wurde - durch die anwesenden Polizeikräfte - zur sofortigen Trennung beider
rivalisierender Gruppen um 15:45 Uhr eine Sperrkette eingezogen.
Es kam in dieser Phase weiterzu gegenseitigem Bewurf mit diversen Gegenständen und zu Attacken gegen die Polizeibeamten.
Nachdem eine Trennung der Demoteilnehmer vorerst gelungen war, wurde unmittelbar darauf der Auftrag Oberstleutnant Mag. D. Q., BA, Abschnittskommandant für den Einsatzabschnitt Raumschutz, an die Kräfte des ... Raumschutz gegeben, die Gegendemo wieder aus dem F.-park in Richtung P.-gasse abzudrängen. Kompaniekommandant vor Ort war Major R. S., BA, und gab dieser vor Ort diesen Befehl an die ihm unterstehenden Züge weiter. Dies gelang, wobei die Teilnehmer teils hinhaltenden passiven Widerstand leisteten, teils sich durch die mitgeführten Fahrräder gegenseitig behinderten. Durch einen Teilnehmer wurde im Zuge dessen ein tätlicher Angriff gegen einen EB geführt, dieser Demonstrant wurde festgenommen.
Nachdem es gelungen war, sie zurückzudrängen, sammelten sich die Demonstrationsteilnehmer wieder in der P.-gasse und fuhren diese wieder zurück zur M.-straße und sammelten sich im Bereich T.-platz.
Der Beschwerdeführer hielt sich im Zuge des Zurückdrängens der Demonstranten durch Bildung einer voranschreitenden Sperrkette im F.-park, im Bereich Durchgang zur P.-gasse, also im zu räumenden Bereich, auf. Der BF wurde von Grlnsp. U. V., der Teil dieser in Sperrkettenformation voranschreitenden Beamten war und zu der auch Revlnsp. W. Z. gehörte, aufgefordert, weiterzugehen. Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde der BF von Grlnsp. U. mit den Händen weitergeschoben, sodass das Voranschreiten und Abdrängen aufrechterhalten werden konnte.“Der Beschwerdeführer hielt sich im Zuge des Zurückdrängens der Demonstranten durch Bildung einer voranschreitenden Sperrkette im F.-park, im Bereich Durchgang zur P.-gasse, also im zu räumenden Bereich, auf. Der BF wurde von Grlnsp. U. römisch fünf., der Teil dieser in Sperrkettenformation voranschreitenden Beamten war und zu der auch Revlnsp. W. Z. gehörte, aufgefordert, weiterzugehen. Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde der BF von Grlnsp. U. mit den Händen weitergeschoben, sodass das Voranschreiten und Abdrängen aufrechterhalten werden konnte.“
In rechtlicher Hinsicht bringt die belangte Behörde vor, beim Aufeinandertreffen der beiden Demonstrationsgruppen sei es zu gegenseitiger Gewalt gekommen und habe es von beiden Seiten Attacken auf die einschreitenden Beamten gegeben. Das Aufeinandertreffen sei auch als Versuch zu werten, die am C.-platz stattfindende Versammlung zu sprengen. Es waren daher einerseits die laufenden gefährlichen Angriffe im Sinne des § 16 SPG zu beenden und weitere gefährliche Angriffe zu verhindern. Dazu sei es unverzüglich notwendig gewesen, die beiden Gruppen raschest möglich zu trennen und einen weiteren Zusammenstoß, der von beiden Seiten kommen konnte, zu verhindern. Andererseits sei durch das unmittelbare Aufeinandertreffen der beiden Demonstrationen aber auch die Bannmeile nach § 7a Versammlungsgesetz durch die Teilnehmer der Fahrraddemonstration verletzt worden. Als gelinderes Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zur gesetzlich möglichen Auflösung dieser Versammlung sei diese daher in Richtung P.-gasse abgedrängt worden, um den vom Gesetz geforderten Mindestabstand wiederherzustellen. Es sei aus diesen Gründen angeordnet worden, eine Sperrkette zu bilden und die Demonstranten in dieser Formation zurückzudrängen, damit der dortige Durchgang zur C.-kirche für sie unpassierbar gemacht werden konnte.In rechtlicher Hinsicht bringt die belangte Behörde vor, beim Aufeinandertreffen der beiden Demonstrationsgruppen sei es zu gegenseitiger Gewalt gekommen und habe es von beiden Seiten Attacken auf die einschreitenden Beamten gegeben. Das Aufeinandertreffen sei auch als Versuch zu werten, die am C.-platz stattfindende Versammlung zu sprengen. Es waren daher einerseits die laufenden gefährlichen Angriffe im Sinne des Paragraph 16, SPG zu beenden und weitere gefährliche Angriffe zu verhindern. Dazu sei es unverzüglich notwendig gewesen, die beiden Gruppen raschest möglich zu trennen und einen weiteren Zusammenstoß, der von beiden Seiten kommen konnte, zu verhindern. Andererseits sei durch das unmittelbare Aufeinandertreffen der beiden Demonstrationen aber auch die Bannmeile nach Paragraph 7 a, Versammlungsgesetz durch die Teilnehmer der Fahrraddemonstration verletzt worden. Als gelinderes Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zur gesetzlich möglichen Auflösung dieser Versammlung sei diese daher in Richtung P.-gasse abgedrängt worden, um den vom Gesetz geforderten Mindestabstand wiederherzustellen. Es sei aus diesen Gründen angeordnet worden, eine Sperrkette zu bilden und die Demonstranten in dieser Formation zurückzudrängen, damit der dortige Durchgang zur C.-kirche für sie unpassierbar gemacht werden konnte.
GrI U. sei vor Ort Teil einer Gruppe gewesen und habe nach Vorgabe seines Abschnittskommandanten Oberstleutnant Mag. D. und seines Kompaniekommandanten Major R. diese Vorgabe als Glied der Sperrkette durchgeführt.
Der Beschwerdeführer habe sich in jenem Bereich des Durchganges zur P.-gasse aufgehalten, der durch das Weiterdrängen freigemacht werden musste, und habe das Voranschreiten der Formation behindert. GrI U. habe den Beschwerdeführer aufgefordert, weiterzugehen. Da der Beschwerdeführer der Anordnung nicht Folge geleistet habe, habe er diesen unter Anwendung von maßhaltender Körperkraft mit den Armen weitergeschoben, einerseits um die nötige Distanz zu den in der Sperrkette befindlichen Beamten aufrechtzuerhalten und um andererseits den für das Zurückdrängen/Voranschreiten notwendigen Freiraum zu schaffen.
Für jeden Anwesenden, wie auch für den Beschwerdeführer, sei nach dem gewaltsamen Zusammenstoß der beiden Demonstrationsgruppen wenige Minuten zuvor der Zweck des polizeilichen Handels, die Amtshandlung, klar ersichtlich gewesen: Es habe gegolten, durch Trennen der Konfliktparteien gefährliche Angriffe unvermittelt hintanzuhalten und die geforderte Bannmeile wieder herzustellen. Dem Beschwerdeführer sei durch GrInsp. U. befohlen worden, weiterzugehen und somit die Amtshandlung nicht weiter zu behindern. Der Beschwerdeführer habe dem Befehl nicht Folge geleistet. Deshalb habe GrI U. maßhaltende Körperkraft durch Weiterschieben mit den Händen ausgeübt, um den Beschwerdeführer zum Weitergehen zu veranlassen. Der Beschwerdeführer habe den zu räumenden Bereich verlassen.
Die belangte Behörde räumte ein, den anwesenden Betroffenen müsse gemäß § 50 Abs. 2 SPG die Anwendung von Körperkraft bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt angedroht und angekündigt werde, verweist jedoch auf Wiederin, Handbuch zum Sicherheitspolizeirecht , Rz 571, wonach sowohl von der Androhung als auch von der Ankündigung in Fällen der Notwehr oder zur Beendigung gefährlicher Angriffe insoweit, als dies für die Verteidigung des bedrohten Rechtsgutes unerlässlich erscheint, abgesehen werden könne.Die belangte Behörde räumte ein, den anwesenden Betroffenen müsse gemäß Paragraph 50, Absatz 2, SPG die Anwendung von Körperkraft bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt angedroht und angekündigt werde, verweist jedoch auf Wiederin, Handbuch zum Sicherheitspolizeirecht , Rz 571, wonach sowohl von der Androhung als auch von der Ankündigung in Fällen der Notwehr oder zur Beendigung gefährlicher Angriffe insoweit, als dies für die Verteidigung des bedrohten Rechtsgutes unerlässlich erscheint, abgesehen werden könne.
Wie sich bei Betrachtung des beigelegten Videomaterials unmittelbar ergebe, sei es unerlässlich gewesen, die beiden Konfliktparteien aufgrund deren hohen Aggressionspotentials, das sich auch gegen die einschreitenden Beamten gerichtet habe, unverzüglich zu trennen und sofort einzuschreiten. Es sei im Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung einerseits zu befürchten gewesen, dass die Teilnehmer der Fahrraddemonstration wieder versuchen würden, die Sperre in der P.-gasse zu durchbrechen und andererseits, dass gewaltbereite Teilnehmer der anderen Demonstration sich in Richtung P.-gasse bewegen würden. Eine Entscheidung sei rasch zu treffen und sofort umzusetzen gewesen, da es nur wenige Minuten zuvor bereits zum gewaltsamen Zusammenstoß gekommen sei. In dieser dynamischen Situation, wo es um den Schutz von Leben und Gesundheit gegangen sei, sei für Belehrungen und Ankündigungen im Sinne des vierstufigen Schemas gegenüber dem Beschwerdeführer kein Raum geblieben, sofortiges Zurückdrängen sei zur Zweckverfolgung unerlässlich gewesen. Das Einziehen einer Sperrkette mit gleichzeitigem Voranschreiten in dieser Formation zur räumlichen Trennung sei das einzige Mittel gewesen, um die gefährlichen Angriffe durch Trennung der Konfliktparteien zu unterbinden. Um die Effektivität der Formation zu gewährleisten, sei es unumgänglich, dass sämtliche Glieder der Sperrkette in einer Linie voranschreiten, dass kein Glied die Linie verlasse. Das Abdrängen sei im Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung noch im Gange gewesen. Hätte GrI U. das vierstufige Schema des § 50 SPG angewendet, wäre er für diesen Zeitraum als Glied der Kette ausgefallen, wäre die Sperrkette durchbrochen und diese als solche somit kein taugliches Mittel zur Erreichung des Zieles mehr gewesen. Vielmehr sei es ein Leichtes gewesen, die Sperre an dieser Stelle zu überwinden. Im Hinblick auf die Erreichung des Zieles sei es somit notwendig gewesen, gegenüber dem Beschwerdeführer unvermittelt einzuschreiten und ihn zum Weitergehen zu verhalten. Die Bildung der Sperrkette unter Zurückdrängen sei auch das gelindeste Mittel gewesen.Wie sich bei Betrachtung des beigelegten Videomaterials unmittelbar ergebe, sei es unerlässlich gewesen, die beiden Konfliktparteien aufgrund deren hohen Aggressionspotentials, das sich auch gegen die einschreitenden Beamten gerichtet habe, unverzüglich zu trennen und sofort einzuschreiten. Es sei im Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung einerseits zu befürchten gewesen, dass die Teilnehmer der Fahrraddemonstration wieder versuchen würden, die Sperre in der P.-gasse zu durchbrechen und andererseits, dass gewaltbereite Teilnehmer der anderen Demonstration sich in Richtung P.-gasse bewegen würden. Eine Entscheidung sei rasch zu treffen und sofort umzusetzen gewesen, da es nur wenige Minuten zuvor bereits zum gewaltsamen Zusammenstoß gekommen sei. In dieser dynamischen Situation, wo es um den Schutz von Leben und Gesundheit gegangen sei, sei für Belehrungen und Ankündigungen im Sinne des vierstufigen Schemas gegenüber dem Beschwerdeführer kein Raum geblieben, sofortiges Zurückdrängen sei zur Zweckverfolgung unerlässlich gewesen. Das Einziehen einer Sperrkette mit gleichzeitigem Voranschreiten in dieser Formation zur räumlichen Trennung sei das einzige Mittel gewesen, um die gefährlichen Angriffe durch Trennung der Konfliktparteien zu unterbinden. Um die Effektivität der Formation zu gewährleisten, sei es unumgänglich, dass sämtliche Glieder der Sperrkette in einer Linie voranschreiten, dass kein Glied die Linie verlasse. Das Abdrängen sei im Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung noch im Gange gewesen. Hätte GrI U. das vierstufige Schema des Paragraph 50, SPG angewendet, wäre er für diesen Zeitraum als Glied der Kette ausgefallen, wäre die Sperrkette durchbrochen und diese als solche somit kein taugliches Mittel zur Erreichung des Zieles mehr gewesen. Vielmehr sei es ein Leichtes gewesen, die Sperre an dieser Stelle zu überwinden. Im Hinblick auf die Erreichung des Zieles sei es somit notwendig gewesen, gegenüber dem Beschwerdeführer unvermittelt einzuschreiten und ihn zum Weitergehen zu verhalten. Die Bildung der Sperrkette unter Zurückdrängen sei auch das gelindeste Mittel gewesen.
GrI U. habe den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einschreitens als Teilnehmer der Demonstration bewertet. Es sei ihm nicht ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer als Journalist dort tätig gewesen sei. Außerdem gelte es selbst für einen Unbeteiligten, dass dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen Vorrang vor dem Schutz anderer Rechtsgüter einzuräumen sei. Die Körperkraft sei gegen ihn maßvoll eingesetzt worden, lediglich in jenem Maße, als es erforderlich gewesen wäre, um ihn zum Weitergehen zu bewegen und die Aufrechterhaltung der Formation in ihrer Bewegung zu gewährleisten.
Es wird daher die kostenpflichtige Abweisung der Maßnahmenbeschwerde beantragt.
2.2. Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 kündigte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Vorlage eines Beweis-Videos an in Form einer Sequenz aufeinander folgender Videos, welche er selbst mit seiner Kamera während des Vorfalles angefertigt habe. Weiters wird ausgeführt, dass entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Gegenschrift die Wegweisung des Beschwerdeführers erst erfolgt sei, nach dem die Gegendemonstranten bereits erfolgreich vom C.-platz abgedrängt worden seien. Die gegnerischen Versammlungen seien bereits durch zwei Sperrketten getrennt gewesen, zwischen welchen mehrere Meter Abstand gelegen seien. Mit der gegenständlichen Beschwerde werde nicht das Abdrängen der Gegendemonstranten bekämpft, sondern die Wegweisung des Beschwerdeführers, weshalb maßgeblich sei, wie sich die Situation zum Zeitpunkt der Wegweisung dargestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Gegendemonstranten bereits langsam gehend in die vorgegebene Richtung weiterbewegt. Die Einsatzkräfte seien ihnen in lockerer Formation nachgefolgt, von einer straffen Sperrkette habe keine Rede mehr sein können. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Beschwerdeführer die Formation der Einsatzkräfte behindert hätte. Zum Zeitpunkt der Wegweisung wenige Meter von der P.-gasse entfernt habe keine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt im großen Ausmaß bestanden. Zu diesem Zeitpunkt seien auch keine gefährlichen Angriffe im Sinne des § 16 SPG gesetzt worden. Dem einschreitenden Organ wäre es auch möglich gewesen, dem Beschwerdeführer die ausgeübte Zwangsgewalt ohne Beeinträchtigung des Einsatzzwecks anzudrohen bzw. anzukündigen. Es habe weder eine Notwehrsituation vorgelegen, noch sei die unvermittelte Anwendung von Zwangsgewalt für die Beendigung gefährlicher Angriffe unerlässlich gewesen. Der Beschwerdeführer beantragt daher wie bisher.2.2. Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 kündigte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Vorlage eines Beweis-Videos an in Form einer Sequenz aufeinander folgender Videos, welche er selbst mit seiner Kamera während des Vorfalles angefertigt habe. Weiters wird ausgeführt, dass entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Gegenschrift die Wegweisung des Beschwerdeführers erst erfolgt sei, nach dem die Gegendemonstranten bereits erfolgreich vom C.-platz abgedrängt worden seien. Die gegnerischen Versammlungen seien bereits durch zwei Sperrketten getrennt gewesen, zwischen welchen mehrere Meter Abstand gelegen seien. Mit der gegenständlichen Beschwerde werde nicht das Abdrängen der Gegendemonstranten bekämpft, sondern die Wegweisung des Beschwerdeführers, weshalb maßgeblich sei, wie sich die Situation zum Zeitpunkt der Wegweisung dargestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Gegendemonstranten bereits langsam gehend in die vorgegebene Richtung weiterbewegt. Die Einsatzkräfte seien ihnen in lockerer Formation nachgefolgt, von einer straffen Sperrkette habe keine Rede mehr sein können. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Beschwerdeführer die Formation der Einsatzkräfte behindert hätte. Zum Zeitpunkt der Wegweisung wenige Meter von der P.-gasse entfernt habe keine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt im großen Ausmaß bestanden. Zu diesem Zeitpunkt seien auch keine gefährlichen Angriffe im Sinne des Paragraph 16, SPG gesetzt worden. Dem einschreitenden Organ wäre es auch möglich gewesen, dem Beschwerdeführer die ausgeübte Zwangsgewalt ohne Beeinträchtigung des Einsatzzwecks anzudrohen bzw. anzukündigen. Es habe weder eine Notwehrsituation vorgelegen, noch sei die unvermittelte Anwendung von Zwangsgewalt für die Beendigung gefährlicher Angriffe unerlässlich gewesen. Der Beschwerdeführer beantragt daher wie bisher.
2.3. Mit Mail vom 28.01.2022 legte die belangte Behörde die an den Beschwerdeführer ergangene Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs. 2 SPG vor, wonach keine Verletzung der Richtlinienverordnung vorliege. Hierzu wird Folgendes vorgebracht:2.3. Mit Mail vom 28.01.2022 legte die belangte Behörde die an den Beschwerdeführer ergangene Sachverhaltsmitteilung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, SPG vor, wonach keine Verletzung der Richtlinienverordnung vorliege. Hierzu wird Folgendes vorgebracht:
„Am 02.10.2021 fand in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18 Uhr mit Verlauf vom E. Platz, Wien, bis zum F.-park, Wien, eine angezeigte Versammlung zum Thema „X." statt. Gegen 13:00 Uhr marschierten die Versammlungsteilnehmer in Richtung C.-kirche und trafen um 14:10 Uhr beim F.-park ein und wurde an diesem Ort die Versammlung unter Musik und Reden fortgeführt.
Gegen 15.00 Uhr brachen ca. 150 bis 200 Teilnehmer der ebenfalls, allerdings nur für den Standort G.-park, angezeigten Kundgebung „Y." mit ihren Fahrrädern in einer spontanen, behördlich nicht angezeigten, Fahrraddemo durch die Wiener Innenstadt zur C.-kirche auf, um die dort stattfindende Versammlung zu stören.
Im weiteren Verlauf der Demonstrationen kam es zu einer heftigen Konfrontation der Kundgebungsteilnehmer, in der sich die Protestierenden mit Gegenständen wie Flaschen und Dosen beworfen haben und bengalische Feuer entzündet wurden.
Es wurde - durch die anwesenden Polizeikräfte -zur sofortigen Trennung beider rivalisierender Gruppen um 15:45 Uhr eine Sperrkette eingezogen. Es kam in dieser Phase weiter zu gegenseitigem Bewurf mit diversen Gegenständen und zu Attacken gegen die Polizeibeamten. Nachdem eine Trennung der Demoteilnehmer vorerst gelungen war, wurde unmittelbar darauf der Auftrag gegeben, die Gegendemo wieder aus dem F.-park in Richtung P.-gasse abzudrängen. Dies gelang, wobei die Teilnehmer teils hinhaltenden passiven Widerstand leisteten, teils sich durch die mitgeführten Fahrräder gegenseitig behinderten. Nachdem es gelungen war, sie zurückzudrängen, sammelten sich die Demonstrationsteilnehmer wieder in der P.-gasse und fuhren diese wieder zurück zur M.-straße und sammelten sich im Bereich T.-platz. Sie hielten sich im Zuge des Zurückdrängens der Demonstranten durch Bildung einer voranschreitenden Sperrkette im F.-park, im Bereich Durchgang zur P.-gasse, also im zu räumenden Bereich, auf. Sie wurden von einem der einschreitenden Beamten, der Teil dieser in Sperrkettenformation voranschreitenden Beamten war, aufgefordert weiterzugehen. Als Sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurden Sie von einem der einschreitenden Beamten mit den Händen weitergeschoben, sodass das Voranschreiten und Abdrängen aufrechterhalten werden konnte.
Hinsichtlich des Vorwurfes, der einschreitende Beamte habe Sie nicht entsprechend § 5 Abs 2 RLV mit „Sie" angesprochen, wird ausgeführt, dass sich der einschreitende Beamte nicht mehr erinnern könne, ob er Sie gesiezt hat. Bezüglich des Vorwurfs, der einschreitende Beamte habe gegen die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 2 RLV verstoßen, wird ausgeführt, dass der Beamte nicht angeben könne, ob er den Zweck seines Einschreitens bzw. die Anwendung von Körperkraft bekanntgegeben hat. Dies ist jedoch nicht relevant, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ersichtlich ist, warum der Beamte eingeschritten ist (Sperrkette und Zurückdrängen der Versammlungsteilnehmer). Sohin war es nicht notwendig, den Zweck des Einschreitens explizit bekanntzugeben.Hinsichtlich des Vorwurfes, der einschreitende Beamte habe Sie nicht entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, RLV mit „Sie" angesprochen, wird ausgeführt, dass sich der einschreitende Beamte nicht mehr erinnern könne, ob er Sie gesiezt hat. Bezüglich des Vorwurfs, der einschreitende Beamte habe gegen die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV verstoßen, wird ausgeführt, dass der Beamte nicht angeben könne, ob er den Zweck seines Einschreitens bzw. die Anwendung von Körperkraft bekanntgegeben hat. Dies ist jedoch nicht relevant, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ersichtlich ist, warum der Beamte eingeschritten ist (Sperrkette und Zurückdrängen der Versammlungsteilnehmer). Sohin war es nicht notwendig, den Zweck des Einschreitens explizit bekanntzugeben.
Weiters wurde die Amtshandlung im Sinne des § 10 Abs 1 RLV dokumentiert.Weiters wurde die Amtshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, RLV dokumentiert.
Es liegen keine Verstöße gegen §§ 5 Abs 2, 6 Abs 1 Z 2 und 10 Abs 1 RLV vor.“Es liegen keine Verstöße gegen Paragraphen 5, Absatz 2, 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 10 Absatz eins, RLV vor.“
2.4. Mit Schriftsatz vom 7.2.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund den Antrag gemäß § 89 Abs. 4 SPG, jedoch nur mehr hinsichtlich einer Verletzung des § 5 Abs. 2 RLV.2.4. Mit Schriftsatz vom 7.2.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund den Antrag gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG, jedoch nur mehr hinsichtlich einer Verletzung des Paragraph 5, Absatz 2, RLV.
3. Am 21.04.2022 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsfreund sowie die Zeugen RvI. W. und GrI. U. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde war durch Frau Mag. AA. vertreten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet.
3.1. Aufgrund der von beiden Parteien vorgelegten Videoaufnahmen, der Zeugenaussagen und der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Am 2. Oktober 2021 fand auf dem Wiener C.-platz eine angemeldete Demonstration gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Covid-19 Virus statt. Von Seiten der P.-gasse näherte sich eine unangekündigte Gegendemonstration auf Fahrrädern, welche die angemeldete Demonstration zu stören und allenfalls auch zu sprengen beabsichtigte. Jedenfalls kam es zu Zusammenstößen und gegenseitigen Bewürfen. Die Beamten der belangten Behörde waren gehalten, zum Schutz des Demonstrationsrechtes, vor allem aber zum Schutz von Leib und Leben die Gewalt zu beenden und den gesetzlich gebotenen Mindestabstand zwischen den beiden Demonstrationszügen herzustellen. Das geschah durch die Bildung zweier Sperrketten, von denen eine an Ort und Stelle am Rande der Covid-Demonstranten verblieb, und die andere begann, die mit Fahrrädern ausgestatteten Gegendemonstranten zurückzudrängen. Dies gelang zunächst nur unter Einsatz von teilweise erheblicher Körperkraft, wobei es auch zu Verhaftungen kam.
Als die Sperrkette die Grünfläche vor der P.-gasse erreicht hatte, die seitlich an die C.-kirche anschließt, zogen sich die meisten Demonstranten bereits zurück, ohne dazu mit Körperkraft gezwungen zu werden. Da der Beschwerdeführer, welcher sich weder als Journalist zu erkennen gab noch für die Beamten als solcher zu erkennen war, keine Anstalten zum Weitergehen machte, forderten ihn die Beamten dazu auf, worauf er erwiderte, er werde da stehen bleiben. Die Beamten sagten darauf „Geh weiter, da ist abgesperrt, geh weiter“, worauf der Beschwerdeführer insistierte, er dürfe da stehen bleiben. Die Beamten wiesen noch einmal auf die Absperrung hin, und auf neuerliches Insistieren des Beschwerdeführers wiesen sie darauf hin, dass hier abgedrängt werde. Der Beamte äußerte, dass er ihm das bereit drei Mal gesagt habe, und forderte ihn nochmals auf, da wegzugehen und wenigstens einen Meter Abstand zu halten. Bei diesen Aufforderungen wurde der Beschwerdeführer durchwegs von den Beamten gesiezt, also durch die Verwendung des Wortes „Sie“ und der dritten Person Mehrzahl. Der Ausdruck „Du“ wurde von den Beamten nicht verwendet; lediglich die erste an den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Aufforderung zum Weitergehen erfolgte in der zweiten Person Einzahl („Geh weiter“). Etwa gleichzeitig mit dem folgenden Insistieren des Beschwerdeführers hat er einen leichten Stoß erhalten, und darauf einen weiteren.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
In erster Linie sind die beiden vorgeführten Videos aussagekräftig. Auf dem Polizeivideo ist das Abdrängen der Fahrraddemonstranten zu sehen. Da hinter diversen Absperrgittern ein wenig Platz ist, bewegt sich dort der Beschwerdeführer vorbei in Richtung der P.-gasse bis in den Bereich der Ecke der von der C.-kirche gebildeten Nische, auf der an die P.-gasse anschließenden Grünfläche. Als sich die Polizeikette, soweit sie auf dem Video sichtbar ist, ungefähr auf seiner Höhe befindet, erhält er zwei leichte Stöße. Gespräche sind auf diesem Video nicht zu hören.
Der Beschwerdeführer hat nur kurze Sequenzen gefilmt, die auf seinem Video aneinandergereiht sind, weshalb es den Vorgang nicht kontinuierlich zeigt. Man sieht, wie sich die Kette nach vor bewegt und zwei Beamte auf den Urheber des Films zukommen. Man hört die möglicherweise an mehrere Demonstrationsteilnehmer gerichtete Aufforderung „Geht scho“, worauf der Beschwerdeführer erwidert: „Na, i bleib da stehn“. Darauf erfolgt die an in persönlich gerichtete Aufforderung „Geh weiter, da ist abgesperrt, geh weiter“, worauf der Beschwerdeführer insistiert, er dürfe da stehen bleiben. Die Stöße sind hier nur insofern zu erahnen, als etwa zeitgleich mit der ersten Weigerung des Beschwerdeführers dort wegzugehen, das Bild unruhig wird und die Richtung wechselt. Ebenso ist auf dem Video hörbar, dass der folgende Dialog des Beamten mit dem Beschwerdeführer ausschließlich in der Sie-Form geführt wird.
Auf dem Polizeivideo ist ferner ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar eine Videokamera umhängen hat, aber keineswegs eine derart auffällige, wie sie Journalisten von Fernsehsendern – meist mit Aufschrift des betreffenden Senders – bei sich tragen.
Der Zeuge GrI U. gab an, auf der Gegendemonstration gebe es viele Leute, die mit Kamera oder Handy filmen würden. Die Beamten hätten die Weisung gehabt, eine Sperrkette einzuziehen und die Gegendemonstration bis zur P.-gasse abzudrängen. Da der Beschwerdeführer stehen geblieben sei und sich geweigert habe weiterzugehen, habe er ihn zwei Mal weitergeschoben.
Für jeden sei ersichtlich gewesen, dass die Gegendemonstranten mittels einer Sperrkette abgedrängt würden. Es wäre nicht möglich gewesen, jedem, der da stehen bleibe, vorher die Anwendung von Körperkraft anzudrohen. Die Amtshandlung sei erst beendet gewesen, als die Demonstranten in Richtung P.-gasse abgedrängt gewesen seien. Als die letzten Demonstranten zur P.-gasse abgezogen seien, habe man die Kette etwas zurückgezogen.
Der Zeuge RvI W. gab an, auch für ihn sei der Beschwerdeführer nicht als Journalist erkennbar gewesen. Bei Abdrängen der Gegendemonstranten habe es heftige Gegenwehr gegeben und es sei auch zu Festnahmen gekommen. Der Auftrag sei aber immer noch gewesen, die Demonstranten bis zur P.-gasse zurückzudrängen, auch um Platz zu schaffen für den Arrestantenwagen, weil es Festnahmen gegeben habe, und für das Aufarbeitungskontingent. Er wisse noch, dass sich rechts jemand befunden habe, der sich gesträubt habe, dieser habe nicht gehen wollen, und der Kollege GrI. U. habe dort geamtshandelt. An Details könne er sich aber nicht mehr erinnern und er erkenne auch den anwesenden Beschwerdeführer nicht mehr.
Beide Zeugen wirkten im persönlichen Eindruck glaubwürdig, ihre Angaben waren schlüssig und nachvollziehbar.
3.3. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
3.3.1. Zur Maßnahmenbeschwerde:
In rechtlicher Hinsicht liegt eine Wegweisung des Beschwerdeführers nicht vor. Die Anwendung von Körperkraft durch Beamte der belangten Behörde beginnt auch nicht als erst mit dem Kontakt zum Beschwerdeführer, sondern weit vorher, als die Beamten eine Sperrkette bilden, um die Gegendemonstranten abzudrängen. Dies geschieht unter Einsatz teilweise durchaus erheblicher Körperkraft gegen jene, die sich weigern, und stellt die eigentliche Amtshandlung dar.
Dass der stehengebliebene Beschwerdeführer in dieser Situation nicht als Journalist erkannt wurde, ist nachvollziehbar und indiziert keine Rechtswidrigkeit. Er wurde zum Weitergehen aufgefordert und hat diese Aufforderung – folgt man der Beschwerde – durchaus als Befehl verstanden, welcher im Weigerungsfalle sofort durchgesetzt werden könne, was konkret auch geschehen ist. Einerseits ist einem Befehl bereits die Androhung unmittelbarer Zwangsgewalt im Weigerungsfalle inbegriffen. Andererseits war die Ausübung von Zwangsgewalt – wie oben dargelegt – vorher bereits zum Zweck der Trennung der Gegendemonstranten von der angemeldeten Kundgebung im Gange und für jedermann offensichtlich. Sie diente zudem der Beendigung jener gefährlichen Angriffe, welche zwischen beiden demonstrierenden Parteien stattfanden bzw. stattgefunden hatten, und musste schon aus diesem Grund nicht angekündigt werden. Die Amtshandlung des Zurückdrängens war beendet, als die letzten Demonstranten an der P.-gasse eintrafen, also erst nach dem Zeitpunkt des Zurückdrängens des Beschwerdeführers.
3.3.2. Zur Richtlinienbeschwerde:
Zur Rahmensituation des Duzens, welche nicht durch die Verwendung des Wortes „Du“ sondern durch die zweimalige Ansprache „Geh weiter“ im selben Satz stattgefunden hat, ist auf die obigen Feststellungen zu verweisen. In der Folge wird der Beschwerdeführer, als er die Beamten mit seiner Weigerung konfrontiert, konsequent mit „Sie“ angesprochen. Auch wenn Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 5 Abs. 2 SPG – Richtlinienverordnung 1993 grundsätzlich alle Menschen mit „Sie“ anzusprechen haben, kann ein dennoch gesetztes Verhalten, dass den im Zusammenhang mit der Erteilung einer zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston durch die kurzzeitige Verwendung des Wortes „Du“ übersteigt, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles doch nicht so gravierend seien, dass sich daraus insgesamt eine Verletzung des § 5 SPG -Richtlinienverordnung 1993 resultieren würde (VwGH 6.10.2021, Ra 2021/01/0319). Ein solcher Fall liegt hier vor, mit der Einschränkung, dass nicht einmal das Wort „Du“ verwendet worden, sondern der Beschwerdeführer lediglich in einem Satz zweimal in der zweiten Person Einzahl angesprochen, danach aber konsequent gesiezt worden ist.Zur Rahmensituation des Duzens, welche nicht durch die Verwendung des Wortes „Du“ sondern durch die zweimalige Ansprache „Geh weiter“ im selben Satz stattgefunden hat, ist auf die obigen Feststellungen zu verweisen. In der Folge wird der Beschwerdeführer, als er die Beamten mit seiner Weigerung konfrontiert, konsequent mit „Sie“ angesprochen. Auch wenn Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Paragraph 5, Absatz 2, SPG – Richtlinienverordnung 1993 grundsätzlich alle Menschen mit „Sie“ anzusprechen haben, kann ein dennoch gesetztes Verhalten, dass den im Zusammenhang mit der Erteilung einer zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston durch die kurzzeitige Verwendung des Wortes „Du“ übersteigt, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles doch nicht so gravierend seien, dass sich daraus insgesamt eine Verletzung des Paragraph 5, SPG -Richtlinienverordnung 1993 resultieren würde (VwGH 6.10.2021, Ra 2021/01/0319). Ein solcher Fall liegt hier vor, mit der Einschränkung, dass nicht einmal das Wort „Du“ verwendet worden, sondern der Beschwerdeführer lediglich in einem Satz zweimal in der zweiten Person Einzahl angesprochen, danach aber konsequent gesiezt worden ist.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG und die VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013. Da für jede der Beschwerden ein Akt vorgelegt, aber nur für die Maßnahmenbeschwerde ein Schriftsatz erstattet worden ist, waren einfacher Schriftsatz-, aber zweifacher Vorlageaufwand zuzusprechen.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG und die VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Da für jede der Beschwerden ein Akt vorgelegt, aber nur für die Maßnahmenbeschwerde ein Schriftsatz erstattet worden ist, waren einfacher Schriftsatz-, aber zweifacher Vorlageaufwand zuzusprechen.
5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Demonstration; Wegweisung; Aufforderung; unmittelbare Zwangsgewalt; Richtlinienbeschwerde; MaßnahmenbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.013.15884.2021Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022