RS Vwgh 2003/10/16 2002/07/0162

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0133 E 20. Februar 2003 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Soweit ein Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG 1990 idF 1998/I/151 näher aufgezählte Autowracks bzw. Wracks sonstiger Fahrzeuge betrifft, so hat bereits nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in diesen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass in den zahlreichen gelagerten Autowracks solche Anteile und Inhaltstoffe enthalten und diese damit gefährlicher Abfall sind. Auch bedarf es keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können (Hinweis E 25. März 1999, 99/07/0002). Es wäre Sache des Bf gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft (Hinweis E 13. April 2000, 99/07/0155).

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070162.X01

Im RIS seit

11.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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