TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/5 E2 412558-2/2010

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Veröffentlicht am 05.01.2011
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Spruch

E2 412558-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, FZ. 10 10.128-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, FZ. 10 10.128-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 23.06.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat begründete der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft M. am 23.06.2009, bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion W. N. am selben Tag und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2009 damit, dass ihm im Iran Verfolgung drohe, da er am 13.06.2009 an einer Demonstration gegen das Wahlergebnis der Präsidentschaftswahlen teilgenommen habe. Sowohl bei der Erstbefragung am 23.06.2009 als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme am 19.08.2009 gab der BF an, gesundheitlich keine Beschwerden zu haben. Er sei gesund und es gehe ihm gut. Aus einem Eintrag im Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung vom 10.07.2009 geht hervor, dass der Gemeindearzt von W. beim BF Krätze (Skabies) festgestellt habe.

2. Am 02.09.2009 und 04.09.2009 erschien der BF vor dem Bundesasylamt und legte diverse Dokumente (iranischer Führerschein, Parkberechtigungskarte für den Flughafen S. und Personalausweis) vor.

3. Am 17.11.2009 wurde P. K., welcher Taufvorbereitungen für Fremde für die Diözese L. leitet, in einem anderen Asylverfahren zeugenschaftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme erwähnte P. K., dass der BF seit zwei Wochen in F. an einer Taufvorbereitung teilnehme.

4. Am 25.11.2009 bzw. 14.12.2009 langten beim Bundesasylamt Stellungnahmen des BF zu den ihm mit Schreiben vom 11.11.2009 übermittelten Länderberichten zur Lage im Iran ein. Im Anhang übermittelte der BF mehrere Internetartikel bezüglich der Vorfälle rund um die Präsidentschaftswahlen im Iran 2009.

5. Am 26.02.2010 führte das Bundesasylamt neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF durch. Befragt, ob sich etwas Neues ergeben habe, legte der BF einen Taufschein der Pfarre

W. vor. Im Iran habe ihn ein Freund mit in eine geheime Kirche genommen, da er das Christentum kennenlernen habe wollen. In Österreich habe er sich näher mit diesem Glauben beschäftigt. Er sei vier Monate, zweimal pro Woche in einen Taufvorbereitungskurs gegangen und sei am XXXX getauft worden. Nunmehr drohe ihm die Todesstrafe, da er vom Islam abgefallen sei. Sein religiöser Werdegang sei auch in der Katholischen Zeitung dargestellt worden.W. vor. Im Iran habe ihn ein Freund mit in eine geheime Kirche genommen, da er das Christentum kennenlernen habe wollen. In Österreich habe er sich näher mit diesem Glauben beschäftigt. Er sei vier Monate, zweimal pro Woche in einen Taufvorbereitungskurs gegangen und sei am römisch 40 getauft worden. Nunmehr drohe ihm die Todesstrafe, da er vom Islam abgefallen sei. Sein religiöser Werdegang sei auch in der Katholischen Zeitung dargestellt worden.

Seine Teilnahme an der Demonstration gegen das Wahlergebnis der Präsidentenwahlen im Juni 2009 erwähnte der BF erst auf Nachfrage. Diesbezüglich führte der BF aus, dass ihm seine Schwester erzählt habe, dass der Geheimdienst ihren Vater abgeholt habe und ihn nach dem Aufenthaltsort des BF gefragt habe. Ebenso sei nach der Frau des BF gefragt worden und sei letztere daher umgezogen.

5. Mit Bescheid vom 24.03.2010, FZ. 09 07.448, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005; Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs 1 Z 1 leg. cit.; Spruchpunkt II.) ab.5. Mit Bescheid vom 24.03.2010, FZ. 09 07.448, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.; Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des BF, wonach er im Iran aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen das Wahlergebnis der Präsidentenwahlen verfolgt werde, nicht glaubhaft sei. Bei dem erst in der dritten Einvernahme am 26.02.2010 vorgebrachten Glaubenswechsel handle es sich um eine Scheinkonversion, sodass dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund Apostasie drohe. Der BF sei gesund und arbeitsfähig, sodass keine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr erkannt werden könne.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 01.04.2010 rechtzeitig Beschwerde. Darin wurden die vom Bundesasylamt zum Gesundheitszustand des BF getätigten Ausführungen nicht beanstandet.

7. Mit Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. E2 412558-1/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 21.10.2010 rechtswirksam zugestellt.7. Mit Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. E2 412558-1/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 21.10.2010 rechtswirksam zugestellt.

8. Am 29.10.2010 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft heraus einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welchen er bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung wiederum mit dem bereits im Erstverfahren behandelten Fluchtgrund, nämlich seiner behaupteten Konversion vom Islam zum Christentum, begründete. Die an den BF gestellte Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, verneinte er. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen.

9. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 08.11.2010 gab der BF auf die Frage, ob er an irgendwelchen Krankheiten leide und Medikamente benötige, an, ihm sei ca. ein Jahr, bevor er den Iran verlassen habe, ein Tumor im Bereich der Leiste operativ entfernt worden. Jetzt im Gefängnis habe er Schmerzen bekommen. Der dortige Arzt sei nur ein praktischer Arzt, kein Facharzt gewesen. Er sei bereits vor seiner Haft bei einem Arzt gewesen. Dieser habe gemeint, es bedürfe einer Sonografie. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF wiederum aus, er werde im Iran aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen verfolgt. Vor drei bis vier Monaten habe ihn sein Cousin aus dem Iran angerufen und habe beteuert, er dürfe nicht in den Iran zurückkehren. Des Weitern würde er im Falle seiner Rückkehr zu Tode verurteilt, da er zum Christentum konvertiert sei.

10. Mit Beschluss vom 10.11.2010, GZ. U 2540/10-2, erkannte der Verfassungsgerichtshof der gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.10.2010 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

11. In der Folge forderte das Bundesasylamt vom PAZ W. den den BF betreffenden Krankenakt an. Am 15.11.2010 langten beim Bundesasylamt ein Anamnesebogen, ein polizeiamtsärztliches Gutachten jeweils vom 21.10.2010, ein Dekurs und ein Medikamentenverschreibungsblatt ein. Im Anamnesebogen bejahte der BF die Fragen, ob er in den letzten fünf Jahren für längere Zeit im Krankenhaus gewesen sei und größere Operationen gehabt habe. Gemäß dem Dekurs wurde bei einer Untersuchung am 08.11.2010 ein "Dickdarm Polyp" festgestellt. Am 13.12.2010 (gemeint wohl: 13.11.2010; andernfalls könnte diese Diagnose nicht bereits am 15.11.2010 an das Bundesasylamt übermittelt worden sein) wurde im Zuge einer Untersuchung im Dekurs vermerkt, dass der BF im Bereich der linken Leiste Schmerzen habe.

12. Mit Bescheid vom 03.12.2010, FZ. 10 10.128-EASt West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.10.2010 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 in den Iran aus (Spruchpunkt II.).12. Mit Bescheid vom 03.12.2010, FZ. 10 10.128-EASt West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.10.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in den Iran aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der BF gegenständlichen Asylantrag ausschließlich auf seine bereits im Vorverfahren angegebenen Gründe stütze. Es könne daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Zum Gesundheitszustand des BF führte das Bundesasylamt sinngemäß aus, dass die in Schubhaft aufgetretenen Schmerzen in der Leistengegend keine lebensbedrohlichen Erkrankung darstellen würden und dass die medizinische Versorgung im Iran gewährleistet sei.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.12.2010 rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde sinngemäß ausgeführt, dass die nach Eintritt der Rechtskraft des Erstverfahrens mit Zustellung des Erkenntnisses vom Asylgerichtshof eingetretene Änderung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF (Schmerzen in der Leistengegend, psychische Beschwerden) einen neuen, berücksichtigungswürdigen Refoulementsachverhalt darstellen würde. Darüber hinaus stelle die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass bezüglich der nicht lebensbedrohlichen Erkrankung des BF im Iran Behandlungsmöglichkeiten gegeben wären, eine inhaltliche Entscheidung dar, sodass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht zulässig sei. Die Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 22.12.2010 beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, ein.

14. Mit Beschluss vom 15.12.2010, U 2540/10-5, lehnte der Verfassungsgerichthof die Behandlung der gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.10.2010 erhobenen Beschwerde ab.

15. Mit Beschluss vom 29.12.2010, Zl. E2 412885-2/2010/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.15. Mit Beschluss vom 29.12.2010, Zl. E2 412885-2/2010/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Datum und auch nach dem 01.01.2010 gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005 in seiner Gesamtheit (§ 75 AsylG) in seiner geltenden Fassung (BGBL. I Nr 135/2009) zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Datum und auch nach dem 01.01.2010 gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005 in seiner Gesamtheit (Paragraph 75, AsylG) in seiner geltenden Fassung (BGBL. römisch eins Nr 135 aus 2009,) zur Anwendung.

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 ausgesprochen, dass mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" die Rechtslage insofern eine Änderung erfahren habe, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet sei. Dem Asylwerber komme also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten sei. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen. Fragen des subsidiären Schutzes sind demnach auch im Verfahren gemäß § 68 AVG zu relevieren. Nach § 10 Abs 1 Einleitungssatz AsylG 2005 sei eine ab- oder zurückweisenden Entscheidung in allen Fällen, in denen kein Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG 2005 vorliege, mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 ausgesprochen, dass mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" die Rechtslage insofern eine Änderung erfahren habe, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet sei. Dem Asylwerber komme also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten sei. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen. Fragen des subsidiären Schutzes sind demnach auch im Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG zu relevieren. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Einleitungssatz AsylG 2005 sei eine ab- oder zurückweisenden Entscheidung in allen Fällen, in denen kein Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG 2005 vorliege, mit einer Ausweisung zu verbinden.

3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

3. Wie schon das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, wiederholte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten und abgehandelten Fluchtgründe, wonach ihm im Iran Verfolgung aufgrund einer Demonstrationsteilnahme sowie seiner Konversion zum Christentum drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen Asylverfahren ist insofern mit demjenigen im ersten Asylverfahren deckungsgleich, sodass es nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden kann.

4. Hinsichtlich der Refoulemententscheidung des Bundesasylamtes hat sich nunmehr jedoch aufgrund der während der Schubhaft eingetretenen Gesundheitsverschlechterung des BF ein neuer Sachverhalt ergeben: Es ist essentiell, dass in einem Asylverfahren, auch in einem Verfahren gemäß § 68 AVG, eine (zumindest implizite) Aussage dazu getroffen wird, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 10, Anm. 1 bis 3); vgl auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344. Eine Trennung der zu treffenden Entscheidung in zwei Spruchpunkte ist hier nicht möglich.4. Hinsichtlich der Refoulemententscheidung des Bundesasylamtes hat sich nunmehr jedoch aufgrund der während der Schubhaft eingetretenen Gesundheitsverschlechterung des BF ein neuer Sachverhalt ergeben: Es ist essentiell, dass in einem Asylverfahren, auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG, eine (zumindest implizite) Aussage dazu getroffen wird, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 10,, Anmerkung 1 bis 3); vergleiche auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344. Eine Trennung der zu treffenden Entscheidung in zwei Spruchpunkte ist hier nicht möglich.

Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Verfahren auch erkannt, dass eine Änderung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF eingetreten ist, berücksichtigte es doch das Vorbringen des BF in der Erstaufnahmestelle West am 08.11.2010, wonach er jetzt im Gefängnis Schmerzen in der Leistengegend bekommen habe, und forderte den den BF betreffenden Krankenakt aus dem PAZ W. an. Aus den übermittelten Unterlagen, insbesondere aus dem Dekurs und dem Medikamentenverschreibungsblatt geht hervor, dass beim BF bei den Untersuchungen am 08.11.2010 und 13.11.2010 Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlagen, tätigte der dienstverrichtende Arzt an den genannten Daten entsprechende Eintragungen (08.11.2010: Dickdarm Polyp; 13.12.2010 [richtig wohl:

13.11.2010]: Schmerz li. Mittelbauch, Leiste li. [...] ) im Dekurs und verordnete Medikamente.

Der im Folgeverfahren neu aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung kommt jedenfalls hinsichtlich der Refoulemententscheidung Entscheidungsrelevanz zu. Es kann nicht als von vornherein ausgeschlossen angesehen werden, dass in Anbetracht der vom BF behaupteten Erkrankung (ein rezidiv gewordener Tumor im Bereich der linken Leiste) eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde.Der im Folgeverfahren neu aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung kommt jedenfalls hinsichtlich der Refoulemententscheidung Entscheidungsrelevanz zu. Es kann nicht als von vornherein ausgeschlossen angesehen werden, dass in Anbetracht der vom BF behaupteten Erkrankung (ein rezidiv gewordener Tumor im Bereich der linken Leiste) eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 3, EMRK mit sich bringen würde.

Der vom PAZ W. angeforderte, den BF betreffende Krankenakt belegt, dass beim BF nach Abschluss des Erstverfahrens eine Gesundheitsverschlechterung eingetreten ist. Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen, zu ermitteln, welcher Art und Schwere die Gesundheitsbeeinträchtigungen beim BF sind, vielmehr beurteilte das Bundesasylamt diese in seinem den Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid - ohne die Schwere und den Grad der Gesundheitsbeeinträchtigung des BF durch Einholung eines medizinischen Gutachtens abklären zu lassen - als nicht lebensbedrohlich und verwies hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Iran auf die im Bescheid lediglich mit Verfasser und Titel genannten Länderfeststellungen.

Zumal im mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 21.10.2010 abgeschlossenen Erstverfahren eine Gesundheitsbeeinträchtigung nicht Verfahrensgegenstand war, im Folgeverfahren jedoch nachweislich (s. Krankenakt des PAZ W.) eine Änderung des Gesundheitszustandes beim BF eingetreten ist, wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, Ermittlungen hinsichtlich der Art und Schwere der neu eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung beim BF zu tätigen, um beurteilen zu können, ob den Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF Relevanz hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Das Bundesasylamt hätte die aus dem den BF betreffenden Krankenakt des PAZ W. ersichtlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen beim BF jedenfalls nicht ohne vorherige Abklärung hinsichtlich deren Schwere durch Einholung eines medizinischen Gutachtens als nicht lebensbedrohlich beurteilen dürfen. Weiters hätte es auch Ermittlungen bedurft, ob die konkret beim BF festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat behandelbar sind. Die in einem verfahrensrechtlichen Bescheid unter Verweis auf Verfasser und Titel diverser Länderberichte aufgestellte (inhaltliche) Behauptung, die ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens als nicht lebensbedrohlich beurteilte Erkrankung des BF sei im Iran behandelbar, ist jedenfalls nicht ausreichend.Zumal im mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 21.10.2010 abgeschlossenen Erstverfahren eine Gesundheitsbeeinträchtigung nicht Verfahrensgegenstand war, im Folgeverfahren jedoch nachweislich (s. Krankenakt des PAZ W.) eine Änderung des Gesundheitszustandes beim BF eingetreten ist, wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, Ermittlungen hinsichtlich der Art und Schwere der neu eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung beim BF zu tätigen, um beurteilen zu können, ob den Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF Relevanz hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Das Bundesasylamt hätte die aus dem den BF betreffenden Krankenakt des PAZ W. ersichtlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen beim BF jedenfalls nicht ohne vorherige Abklärung hinsichtlich deren Schwere durch Einholung eines medizinischen Gutachtens als nicht lebensbedrohlich beurteilen dürfen. Weiters hätte es auch Ermittlungen bedurft, ob die konkret beim BF festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat behandelbar sind. Die in einem verfahrensrechtlichen Bescheid unter Verweis auf Verfasser und Titel diverser Länderberichte aufgestellte (inhaltliche) Behauptung, die ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens als nicht lebensbedrohlich beurteilte Erkrankung des BF sei im Iran behandelbar, ist jedenfalls nicht ausreichend.

Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst festzustellen haben, welcher Art und Schwere die Gesundheitsbeeinträchtigungen beim BF tatsächlich sind und ob diese im Herkunftsstaat des BF behandelbar sind.

5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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