TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/10 S17 310280-1/2011

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Veröffentlicht am 10.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S17 310.280-1/2011/12E

S17 310.278-1/2011/15E

S17 310.276-1/2011/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl. 07 00.720-East-Ost;1. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl. 07 00.720-East-Ost;

2 . XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan alias Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl. 07 00. 721-East-Ost;2 . römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan alias Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl. 07 00. 721-East-Ost;

3. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl. 07 00.723-East-Ost;3. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl. 07 00.723-East-Ost;

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführenden Parteien sind Mitglieder einer Familie (die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten; die Drittbeschwerdeführerin deren minderjährige Tochter). Sie sind afghanische Staatsangehörige und stellten in Österreich am 20.1.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die beschwerdeführenden Parteien sind Mitglieder einer Familie (die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten; die Drittbeschwerdeführerin deren minderjährige Tochter). Sie sind afghanische Staatsangehörige und stellten in Österreich am 20.1.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BAA wies die Anträge gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung der Anträge erklärte sie gem. Art 10 Abs 1 Dublin II-VO Griechenland für zuständig und wies die Parteien gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nach Griechenland aus. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Staat gem. § 10 Abs 4 AsylG 2005 zulässig.Das BAA wies die Anträge gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung der Anträge erklärte sie gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Griechenland für zuständig und wies die Parteien gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Griechenland aus. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Staat gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig.

Mit Bescheiden vom 19.3.2007 hat der Unabhängige Bundesasylsenat durch das damals zuständige Mitglied die Berufungen der Familienmitglieder in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass die beschwerdeführenden Parteien aus einem Drittstaat kommend die Grenze Griechenlands illegal überschritten hätten und damit in das Hoheitsgebiet der "Dublin-Staaten" eingereist seien. Nach den Kriterien der Dublin-Verordnung sei deshalb Griechenland für die Prüfung der Asylanträge zuständig; die griechischen Behörden hätten ihre Zuständigkeit auch bejaht. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die österreichischen Behörden lägen nicht vor. Die Berufungsbehörde hege keine Zweifel daran, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland Asylanträge stellen könnten, die auch ordnungsgemäß geprüft würden. Es habe zwar in früheren Bescheiden der belangten Behörde Bedenken in Bezug auf die Behandlung von Asylwerbern durch die griechischen Behörden gegeben, die nach Antragstellung in Griechenland und Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zurückgestellt worden seien. Griechenland habe jedoch mittlerweile mitgeteilt, dass es in näher umschriebener Weise von der früheren - bedenklichen - Asylpraxis abgegangen sei. Hinzu komme, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland noch keine Anträge gestellt hätten und daher dem zuvor beschriebenen Personenkreis nicht angehörten. Nach den Länderfeststellungen in den erstinstanzlichen Bescheiden würden die beschwerdeführenden Parteien als Asylwerber auch eine ausreichende Unterkunft erhalten. Soweit sie in der Berufung Misshandlungsvorwürfe gegen die griechischen Sicherheitsbehörden erheben würden, genüge der Hinweis, dass damit kein konkretes Risiko aufgezeigt werde, einer solchen Behandlung ausgesetzt zu werden, da es sich bei solchen Vorfällen offensichtlich um Exzesse einzelner Organwalter handle. Sie selbst hätten auch nicht behauptet, Opfer solcher Vorfälle gewesen zu sein.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer erhoben dagegen Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der diesen gem. § 30 Abs 2 VwGG mit Beschlüssen vom 25.4.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer erhoben dagegen Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der diesen gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit Beschlüssen vom 25.4.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

Die Beschwerden machten im Wesentlichen geltend, die österreichischen Asylbehörden hätten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, da in Griechenland eine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.Die Beschwerden machten im Wesentlichen geltend, die österreichischen Asylbehörden hätten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, da in Griechenland eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Erkenntnissen vom 19.11.2010, Zlen. 2007/19/0289 bis 0291-8, den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof führte dabei insbesondere Folgendes aus:

[....]

2.3. Eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte könnte einem Asylwerber dadurch drohen, dass er bei Überstellung nach Griechenland trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre (Kettenabschiebung; vgl. etwa Punkt2.3. Eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte könnte einem Asylwerber dadurch drohen, dass er bei Überstellung nach Griechenland trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre (Kettenabschiebung; vergleiche etwa Punkt

2.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673, mwN), dass er dort (schutzlos) körperlichen Misshandlungen insbesondere durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2005/01/0317) oder dass ihm Unterkunft und Versorgung nicht (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt würde und er deshalb keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, Zl. 2008/19/0174, und im Besonderen zur Lage in Griechenland jüngst das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10).2.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673, mwN), dass er dort (schutzlos) körperlichen Misshandlungen insbesondere durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2005/01/0317) oder dass ihm Unterkunft und Versorgung nicht (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt würde und er deshalb keine Lebensgrundlage vorfindet vergleiche dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, Zl. 2008/19/0174, und im Besonderen zur Lage in Griechenland jüngst das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10).

3. In diesem Zusammenhang hatte die Zweitbeschwerdeführerin schon in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme u.a. ausgesagt, die Familie habe nach ihrer Ankunft in Griechenland mehrere Nächte im Park geschlafen. Sie hätten keine Asylanträge gestellt, weil man in Griechenland auch als Asylwerber nicht versorgt werde.

Demgegenüber stellte das Bundesasylamt in den erstinstanzlichen Bescheiden betreffend die beschwerdeführenden Parteien auf der Grundlage eines griechischen Berichtes vom März 2005 fest, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Griechenland - zusammengefasst - gesichert sei.

In den (gleichlautenden) Berufungen gegen diese Entscheidungen traten die beschwerdeführenden Parteien insbesondere auch den zuletzt erwähnten behördlichen Feststellungen entgegen und erneuerten ihr Vorbringen, in Griechenland keine Versorgung zu erhalten. Sie liefen Gefahr, unmenschlich behandelt und allenfalls auch misshandelt zu werden, und zitierten zum Beleg dafür u.a. Berichte von Amnesty International vom Dezember 2004 bzw. Oktober 2005.

4. Mit diesem Berufungsvorbringen setzte sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden wie zuvor beschriebenen auseinander. Sie gestand zu, dass es in Bezug auf die Behandlung von Asylwerbern in Griechenland bei der belangten Behörde - näher beschriebene - Bedenken gegeben habe, die sie jedoch hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien nicht teile. Auf die kritischen Berichte, die in den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien erwähnt wurden, ging sie nicht näher ein.

§ 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthält zwar eine Beweisregel, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen (vgl. dazu grundlegend bereits das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, und zu Griechenland im Besonderen das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/19/0593, mwN).Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthält zwar eine Beweisregel, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen vergleiche dazu grundlegend bereits das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, und zu Griechenland im Besonderen das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/19/0593, mwN).

Angesichts der Bedenken, die seit vielen Jahren wiederholt und von namhaften internationalen Stellen (wie etwa dem UNHCR) an der griechischen Asylpraxis geäußert werden, und in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland, durfte die belangte Behörde jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sie die Rückkehrsituation einer Familie mit einer noch minderjährigen Mutter und einem Kleinkind zu beurteilen hatte, nicht von der zuvor beschriebenen Sicherheitsvermutung ausgehen. Vielmehr wären ergänzende Erhebungen vorzunehmen gewesen, insbesondere um sicher sein zu können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland durch eine mangelnde Versorgung nicht in ihren nach Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt werden. In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass es bei Rücküberstellung schutzwürdiger Personen nach Griechenland zur Durchführung der Asylverfahren einer fallbezogenen individuellen Zusicherung der zuständigen griechischen Behörden (im Hinblick auf die Versorgung der betreffenden Asylwerber) bedarf, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließen zu können (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10). Eine solche individuelle Versorgungszusicherung seitens der griechischen Behörden lag der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht vor.Angesichts der Bedenken, die seit vielen Jahren wiederholt und von namhaften internationalen Stellen (wie etwa dem UNHCR) an der griechischen Asylpraxis geäußert werden, und in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland, durfte die belangte Behörde jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sie die Rückkehrsituation einer Familie mit einer noch minderjährigen Mutter und einem Kleinkind zu beurteilen hatte, nicht von der zuvor beschriebenen Sicherheitsvermutung ausgehen. Vielmehr wären ergänzende Erhebungen vorzunehmen gewesen, insbesondere um sicher sein zu können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland durch eine mangelnde Versorgung nicht in ihren nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt werden. In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass es bei Rücküberstellung schutzwürdiger Personen nach Griechenland zur Durchführung der Asylverfahren einer fallbezogenen individuellen Zusicherung der zuständigen griechischen Behörden (im Hinblick auf die Versorgung der betreffenden Asylwerber) bedarf, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK ausschließen zu können vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10). Eine solche individuelle Versorgungszusicherung seitens der griechischen Behörden lag der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht vor.

Da die belangte Behörde weitere Erhebungen auch ausgehend von ihrer unzutreffenden Annahme, den Erfordernissen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in ausreichendem Maße entsprochen zu haben, nicht vornahm, hat sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Da die belangte Behörde weitere Erhebungen auch ausgehend von ihrer unzutreffenden Annahme, den Erfordernissen des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 in ausreichendem Maße entsprochen zu haben, nicht vornahm, hat sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

[....]

Nach Einlangen der Verwaltungsakte bei der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung (S17) des Asylgerichtshofes wurde den, sich nach Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof sich wieder im Stande der Beschwerde befindlichen, gegenständlichen Verfahren der Familie bzw. den Beschwerden vom Asylgerichtshof mit Beschlüssen vom 5.1.2011 gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Nach Einlangen der Verwaltungsakte bei der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung (S17) des Asylgerichtshofes wurde den, sich nach Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof sich wieder im Stande der Beschwerde befindlichen, gegenständlichen Verfahren der Familie bzw. den Beschwerden vom Asylgerichtshof mit Beschlüssen vom 5.1.2011 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Familie. Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden die Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Familie. Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden die Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zum Spruchpunkt:

1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie sich aus der Begründung des Verwaltungsgerichthofes ergibt, hat bereits das Bundesasylamt nicht den für die Sache maßgeblichen Sachverhalt ermittelt bzw. sich damit nicht sachgerecht auseinandergesetzt.

Bei beabschichtigter neuerlichen Zurückweisung gem. § 5 AsylG hat sich das BAA sachgerecht mit der aktuellen Vollzugspraxis bzw. der diesbezüglichen kritischen Berichtslage konkret in Bezug auf im Rahmen vom Dublin II-VO Verfahren rücküberstellten Asylwerbern in Griechenland auseinanderzusetzen, um nachvollziehbar beurteilen zu können, dass bei einer Überstellung keine reale Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK besteht (siehe dazu insbesondere die Fragestellungen des AsylGH, Geschäftsabteilung S18 v. 20.12.2010 in einem allg. Ermittlungsersuchen an die Staatendokumentation des BAA zu Griechenland).Bei beabschichtigter neuerlichen Zurückweisung gem. Paragraph 5, AsylG hat sich das BAA sachgerecht mit der aktuellen Vollzugspraxis bzw. der diesbezüglichen kritischen Berichtslage konkret in Bezug auf im Rahmen vom Dublin II-VO Verfahren rücküberstellten Asylwerbern in Griechenland auseinanderzusetzen, um nachvollziehbar beurteilen zu können, dass bei einer Überstellung keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht (siehe dazu insbesondere die Fragestellungen des AsylGH, Geschäftsabteilung S18 v. 20.12.2010 in einem allg. Ermittlungsersuchen an die Staatendokumentation des BAA zu Griechenland).

Im Fall der Annahme einer aktuellen Vulnerabilität der Beschwerdeführer ist auch auf die aaO zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.

Auf Grund der seit der Antragstellung verstrichenen Zeit ist auch eine Ermittlung der aktuellen entscheidungsrelevanten persönlichen Umstände (hins. Art 3 u. Art 8 EMRK) der Familie zu erheben, wobei hier einer persönlichen Einvernahme insbesondere auf Grund der notwendigen Glaubwürdigkeitsbeurteilung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit der Vorzug zu geben ist, zumal dadurch auch besser gewährleistet werden kann, dass es sich auch um Angaben der Beschwerdeführer handelt.Auf Grund der seit der Antragstellung verstrichenen Zeit ist auch eine Ermittlung der aktuellen entscheidungsrelevanten persönlichen Umstände (hins. Artikel 3, u. Artikel 8, EMRK) der Familie zu erheben, wobei hier einer persönlichen Einvernahme insbesondere auf Grund der notwendigen Glaubwürdigkeitsbeurteilung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit der Vorzug zu geben ist, zumal dadurch auch besser gewährleistet werden kann, dass es sich auch um Angaben der Beschwerdeführer handelt.

Der in Bezug auf Griechenland ermittelte Sachverhalt ist den Parteien auch mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zu Gehör zu bringen.

Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

Da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den AsylGH unvermeidlich wäre und insgesamt die erforderlichen Ermittlungsschritte - einschließlich der noch notwendigen Erhebungen zum Zielstaat - auch vom AsylGH innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten Entscheidungsfrist von 2 Wochen (§ 37 Abs 3 AsylG 2005) im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto nicht durchgeführt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.Da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den AsylGH unvermeidlich wäre und insgesamt die erforderlichen Ermittlungsschritte - einschließlich der noch notwendigen Erhebungen zum Zielstaat - auch vom AsylGH innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten Entscheidungsfrist von 2 Wochen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto nicht durchgeführt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.

III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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