TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/10 E3 252153-2/2010

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Veröffentlicht am 10.01.2011
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Norm

AVG §66 Abs4
AVG §69
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E3 252.153-2/2010-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 01 23.062-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 01 23.062-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 08.10.2001 beim Bundesasylamt unter dem Namen XXXX einen Asylantrag und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Studentendemonstrationen im Jahr 1999 vom iranischen Geheimdienst verfolgt worden sei.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 08.10.2001 beim Bundesasylamt unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Studentendemonstrationen im Jahr 1999 vom iranischen Geheimdienst verfolgt worden sei.

2. Bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 08.10.2001 und 12.11.2001 sowie bei einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 19.10.2001 gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland mit Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses lautend auf den Namen XXXX per Flugzeug verlassen. Den gefälschten Reisepass habe er dem Schlepper wieder zurückgegeben.2. Bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 08.10.2001 und 12.11.2001 sowie bei einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 19.10.2001 gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland mit Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses lautend auf den Namen römisch 40 per Flugzeug verlassen. Den gefälschten Reisepass habe er dem Schlepper wieder zurückgegeben.

3. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.12.2001 legte der Beschwerdeführer einen auf den Namen XXXX lautenden iranischen Führerschein sowie ein Schreiben eines iranischen Gerichts, wonach Letztgenannter im Zusammenhang mit einem Vorfall im Universitätsviertel zu Gericht erscheinen möge, vor.3. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.12.2001 legte der Beschwerdeführer einen auf den Namen römisch 40 lautenden iranischen Führerschein sowie ein Schreiben eines iranischen Gerichts, wonach Letztgenannter im Zusammenhang mit einem Vorfall im Universitätsviertel zu Gericht erscheinen möge, vor.

Eine vom Bundesasylamt veranlasste kriminaltechnische Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins führte zum Ergebnis, dass es sich bei dem fraglichen Dokument um eine Totalfälschung handeln würde.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer per Fax eine Kopie eines auf den Namen XXXX lautenden Boarding Passes für den Flug OS 0774/01 der Austrian Airlines und mit Eingabe vom 23.04.2002 ein Schriftstück, bei dem es sich um die Bestätigung der iranischen Polizei über die Ausstellung eines Führerscheines an XXXX handeln würde, vor.In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer per Fax eine Kopie eines auf den Namen römisch 40 lautenden Boarding Passes für den Flug OS 0774/01 der Austrian Airlines und mit Eingabe vom 23.04.2002 ein Schriftstück, bei dem es sich um die Bestätigung der iranischen Polizei über die Ausstellung eines Führerscheines an römisch 40 handeln würde, vor.

4. Das Bundesasylamt gab eine Überprüfung der vorgelegten Gerichtsladung durch die Österreichische Botschaft in Teheran in Auftrag, welche dazu ausführte, dass der damit befasste Vertrauensanwalt diese als echt bezeichnet habe, da sie alle notwendigen Merkmale (Siegel, Geschäftszahl, Unterschrift erscheint bekannt, Inhalt erscheint plausibel) aufweise.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2002, FZ. 01 23.062-BAW, wurde dem Asylantrag des XXXX stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2002, FZ. 01 23.062-BAW, wurde dem Asylantrag des römisch 40 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer einen unter § 7 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen würden. Da dem Asylantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, könne gemäß § 58 Abs 2 AVG eine nähere Begründung entfallen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer einen unter Paragraph 7, AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen würden. Da dem Asylantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, könne gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine nähere Begründung entfallen.

Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesasylamt fest, dass sich der Asylwerber in einer Gesamtschau als glaubwürdig erweise, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die Angaben des Beschwerdeführers den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden. Die von der Kriminaltechnischen Zentralstelle ohne nähere Begründung erstellte Expertise, wonach es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten iranischen Führerschein um eine Totalfälschung handeln würde, sei nicht nachvollziehbar und könne die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers nicht in Zweifel ziehen.

Oben genannter Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2002 persönlich im Amt ausgefolgt und daher rechtswirksam zugestellt. Mangels Berufung erwuchs dieser mit 27.12.2002 in Rechtskraft und war das Asylverfahren mit diesem Datum rechtskräftig abgeschlossen.

6. Am 05.04.2004 erschien die Ehegattin des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und legte einen Reisepass lautend auf XXXX vor. Eine Kopie wurde zum Akt genommen.6. Am 05.04.2004 erschien die Ehegattin des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und legte einen Reisepass lautend auf römisch 40 vor. Eine Kopie wurde zum Akt genommen.

7. Mit Schreiben vom 05.04.2004 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass es davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er - entgegen seiner Behauptungen - XXXX heiße und legal mit einem belgischen Schengensichtvermerk in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Aufgrund dieser neu hervorgekommenen Tatsachen würde es an der Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers mangeln. Da das Bundesasylamt bei Erlassung des Bescheides vom 12.12.2002, FZ. 01 23.062-BAW von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen sei, werde dieses das Asylverfahren von Amts wegen wiederaufnehmen.7. Mit Schreiben vom 05.04.2004 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass es davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er - entgegen seiner Behauptungen - römisch 40 heiße und legal mit einem belgischen Schengensichtvermerk in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Aufgrund dieser neu hervorgekommenen Tatsachen würde es an der Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers mangeln. Da das Bundesasylamt bei Erlassung des Bescheides vom 12.12.2002, FZ. 01 23.062-BAW von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen sei, werde dieses das Asylverfahren von Amts wegen wiederaufnehmen.

8. In seiner Stellungnahme vom 25.04.2004 zu dem Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.04.2004 beteuerte der Beschwerdeführer, dass sein wahrer Name XXXX sei und legte zum Beweis dafür zwei Zertifikate des internationalen Hapkido-Verbandes vor, die mit seinem Lichtbild versehen sind und seinen Namen bestätigen würden.8. In seiner Stellungnahme vom 25.04.2004 zu dem Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.04.2004 beteuerte der Beschwerdeführer, dass sein wahrer Name römisch 40 sei und legte zum Beweis dafür zwei Zertifikate des internationalen Hapkido-Verbandes vor, die mit seinem Lichtbild versehen sind und seinen Namen bestätigen würden.

9. Am 30.06.2004 führte das Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme durch. Die als Zeugin geladene Ehegattin des Beschwerdeführers ließ sich entschuldigen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im Oktober 2003 über die Türkei auf dem Landweg für 14 Tage unter Verwendung des gefälschten Reisepasses, den seine Frau im März 2003 vom Schlepper in Belgien organisiert hätte, in den Iran gereist, da seine Mutter todkrank im Spital gelegen wäre. Unter diesen Umständen sei ihm das Risiko im Iran egal gewesen, er habe seine Mutter besuchen müssen. Er sei mit dem gefälschten Reisepass auch wieder nach Österreich zurückgereist, anschließend habe ihm seine Frau den gefälschten Pass weggenommen und diesen dem Bundesasylamt vorgelegt.

10. Am 14.07.2004 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zeugenschaftlich einvernommen. Dabei führte diese aus, dass sie ihre Behauptung, ihr Mann trete unter falschen Namen auf, aufrecht halten würde. Er heiße mit Vornamen XXXXund mit Nachnamen

XXXX. Ihr Mann sei wegen der Hochzeit seines Bruders im Iran gewesen, seine Mutter sei völlig gesund. Den Reisepass ihres Mannes habe sie diesem am 07.07.2004 zurückgegeben. Sie sei deswegen in psychischer Behandlung gewesen, da sie, als sie ihren Mann mit einem anderen Mann im Bett gesehen habe, einen Schock bekommen habe. Nunmehr sei sie ganz gesund. Im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme legte die Gattin des Beschwerdeführers eine beglaubigte Kopie des Reisepasses ihres Ehegatten vor.römisch 40 . Ihr Mann sei wegen der Hochzeit seines Bruders im Iran gewesen, seine Mutter sei völlig gesund. Den Reisepass ihres Mannes habe sie diesem am 07.07.2004 zurückgegeben. Sie sei deswegen in psychischer Behandlung gewesen, da sie, als sie ihren Mann mit einem anderen Mann im Bett gesehen habe, einen Schock bekommen habe. Nunmehr sei sie ganz gesund. Im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme legte die Gattin des Beschwerdeführers eine beglaubigte Kopie des Reisepasses ihres Ehegatten vor.

11. Mit Bescheid vom 14.07.2004, Zahl: 01 23.062-BAW/WA, verfügte das Bundesasylamt gemäß § 69 Abs 3 iVm § 69 Abs 1 AVG von Amts wegen die Wiederaufnahme des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens und wies gleichzeitig den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 08.10.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab. Weiters erklärte das Bundesasylamt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, für zulässig und wies diesen gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.11. Mit Bescheid vom 14.07.2004, Zahl: 01 23.062-BAW/WA, verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, AVG von Amts wegen die Wiederaufnahme des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens und wies gleichzeitig den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 08.10.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab. Weiters erklärte das Bundesasylamt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, für zulässig und wies diesen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Das Bundesasylamt traf die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer XXXX heiße, er legal unter Verwendung des iranischen Reisepasses am 01.10.2001 in Österreich eingereist sei und seine im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden.Das Bundesasylamt traf die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer römisch 40 heiße, er legal unter Verwendung des iranischen Reisepasses am 01.10.2001 in Österreich eingereist sei und seine im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe sich den positiven Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2002 durch Erstattung objektiv unrichtiger Angaben hinsichtlich seiner Identität, seines Fluchtweges und seines Fluchtgrundes sowie durch die Vorlage eines gefälschten Führerscheines, einer falschen Sporturkunde und einer offensichtlich weiteren gefälschten Führerscheinbestätigung erschlichen.

Seine gesamte Fluchtgeschichte sei unglaubwürdig, da er nicht jene auf der Ladung des iranischen Revolutionsgerichtes angeführte Person sei und er zudem nach Asylgewährung in den Iran zurückgekehrt und dort für zwei Wochen aufhältig gewesen wäre. Die behaupteten Fluchtgründe seien keiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Ein Eingriff in Art 3 und 8 EMRK liege nicht vor.Seine gesamte Fluchtgeschichte sei unglaubwürdig, da er nicht jene auf der Ladung des iranischen Revolutionsgerichtes angeführte Person sei und er zudem nach Asylgewährung in den Iran zurückgekehrt und dort für zwei Wochen aufhältig gewesen wäre. Die behaupteten Fluchtgründe seien keiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Ein Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK liege nicht vor.

12. In Erledigung der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 26.07.2004 fristgerecht erhobenen Berufung (Beschwerde) wurde der Bescheid vom 14.07.2004 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008, GZ. E3 252.153-0/2008-8E, gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos behoben.12. In Erledigung der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 26.07.2004 fristgerecht erhobenen Berufung (Beschwerde) wurde der Bescheid vom 14.07.2004 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008, GZ. E3 252.153-0/2008-8E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass das Bundesasylamt seinem Bescheid die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers zugrunde gelegt habe, ohne sich beweiswürdigend dahingehend zu äußern, warum diesen Glauben zu schenken sei. Weiters sei das Bundesasylamt, ohne eine kriminaltechnische Untersuchung zu veranlassen, von der Echtheit des von der Gattin des Beschwerdeführers am 05.04.2004 beim Bundesasylamt in Vorlage gebrachten iranischen Reisepass lautend auf den Namen XXXX ausgegangen, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens stets angab, bei diesem Reisepass würde es sich um eine Fälschung handeln und er sei unter Verwendung dieses falschen Namens in Österreich eingereist.Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass das Bundesasylamt seinem Bescheid die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers zugrunde gelegt habe, ohne sich beweiswürdigend dahingehend zu äußern, warum diesen Glauben zu schenken sei. Weiters sei das Bundesasylamt, ohne eine kriminaltechnische Untersuchung zu veranlassen, von der Echtheit des von der Gattin des Beschwerdeführers am 05.04.2004 beim Bundesasylamt in Vorlage gebrachten iranischen Reisepass lautend auf den Namen römisch 40 ausgegangen, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens stets angab, bei diesem Reisepass würde es sich um eine Fälschung handeln und er sei unter Verwendung dieses falschen Namens in Österreich eingereist.

Es könne daher ohne nähere Überprüfung nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer den positiven Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2002 durch Erstattung unrichtiger Angaben hinsichtlich seiner Identität erschlichen hätte. Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des mit 27.12.2002 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß §§ 69 Abs 3 iVm 69 Abs 1 AVG sei daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig und waren in der Folge auch die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Es könne daher ohne nähere Überprüfung nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer den positiven Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2002 durch Erstattung unrichtiger Angaben hinsichtlich seiner Identität erschlichen hätte. Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des mit 27.12.2002 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 69, Absatz 3, in Verbindung mit 69 Absatz eins, AVG sei daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig und waren in der Folge auch die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

13. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 18.05.2009 niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er in deutscher Sprache vor, seit Februar 2007 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und demnächst eine Lehre zu beginnen.

Weiters machte er Angaben zu seiner Familie im Iran und zu seinen Fluchtgründen.

Der Reisepass sei vom Schlepper für ihn angefertigt worden, damit habe er Persien verlassen und sei nach Österreich gekommen.

14. In der Folge beauftragte das Bundesasylamt einen mit Bescheid vom 05.05.2010 bestellten Sachverständigen mit der Durchführung von Recherchen insbesondere zu dem vorgelegten Reisedokument.

15. In seinem Gutachten vom 29.07.2010 hält der Sachverständige "nach eingehender Recherche vor Ort" fest, dass der vorgelegte, am

XXXX auf den Namen XXXX ausgestellte Reisepass ein Original ist und offiziell vom Passamt in Teheran mit dem Foto des Reisepassantragstellers augestellt wurde. Laut Recherche bei diesem Passamt stand der Passinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung auf keiner Fahndungsliste.römisch 40 auf den Namen römisch 40 ausgestellte Reisepass ein Original ist und offiziell vom Passamt in Teheran mit dem Foto des Reisepassantragstellers augestellt wurde. Laut Recherche bei diesem Passamt stand der Passinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung auf keiner Fahndungsliste.

Der Passinhaber habe den Iran am 01.10.2001 legal verlasen und sei am selben Tag legal mit einem belgischen Schengenvisum in Österreich eingereist. Am 04.10.2003 sei er legal per Flugzeug in die Türkei eingereist und von dort am 05.10.2003 auf dem Landweg in den Iran. Am 17.10.2003 habe er den Iran auf dem Luftweg wieder verlassen und sei am selben Tag in der Türkei angekommen, welche er ebenfalls an diesem Tag auf dem Luftweg wieder verlassen habe. Am 17.10.2003 sei sohin ebenfalls nicht gegen den Passinhaber gefahndet worden.

16. Am 11.10.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich in deutscher Sprache einvernommen. Dabei gab er an, eine Lehre zu machen und nebenbei geringfügig zu arbeiten.

Über Vorhalt des Gutachtens sowie dass er im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben habe und die auf dieser Identität aufgebauten Fluchtgründe offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, den Reisepass vom Schlepper erhalten zu haben. Er könne dazu nichts sagen, welche Verbindungen jener gehabt habe.

Sein Asylgrund sei, dass er bei der Studentendemonstration gewesen und nach ihm gefahndet worden sei.

Über Vorhalt der Länderfeststellungen zum Iran gab der Beschwerdeführer an, soweit er wisse, stimme das.

17. In der Folge legte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug sowie diverse Unterlagen zu seiner Berufsausbildung vor.

18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG wieder aufgenommen (Spruchpunkt I.).18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wieder aufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 7 AsylG 1997 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 08.10.2001 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt IV.).Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 08.10.2001 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer XXXX heiße, am XXXX geboren und iranischer Staatsangehöriger sei. In Österreich habe er unter dem Namen XXXX geheiratet.Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren und iranischer Staatsangehöriger sei. In Österreich habe er unter dem Namen römisch 40 geheiratet.

Der Beschwerdeführer habe in seinem Asylverfahren zur Erschleichung der Flüchtlingseigenschaft falsche Aussagen getätigt.

Er habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.

Zum Iran traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage, zu Politik und Wahlen, zur oppositionellen Betätigung, zu Rückkehrfragen - Grundversorgung, zur medizinischen Versorgung, zur Behandlung nach Rückkehr sowie zur Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe sich den positiven Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2002 unwahre Angaben, Vortäuschung einer Identität und Vorlage gefälschter Dokumente erschlichen. Deswegen sei das Verfahren wieder aufzunehmen. Die Feststellungen zur Person ergäben sich aus dem seitens der Ex-Gattin des Beschwerdeführers vorgelegtem Reisepass, lautend auf den Namen XXXX, sowie den Ergebnissen der Herkunftslandrecherche. Bei dem vorgelegten Führerschein, lautend auf den Namen XXXX, handle es sich hingegen um eine Totalfälschung. Den weiters auf diesen Namen ausgestellten Urkunden komme keine Beweiskraft zu.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe sich den positiven Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2002 unwahre Angaben, Vortäuschung einer Identität und Vorlage gefälschter Dokumente erschlichen. Deswegen sei das Verfahren wieder aufzunehmen. Die Feststellungen zur Person ergäben sich aus dem seitens der Ex-Gattin des Beschwerdeführers vorgelegtem Reisepass, lautend auf den Namen römisch 40 , sowie den Ergebnissen der Herkunftslandrecherche. Bei dem vorgelegten Führerschein, lautend auf den Namen römisch 40 , handle es sich hingegen um eine Totalfälschung. Den weiters auf diesen Namen ausgestellten Urkunden komme keine Beweiskraft zu.

Die Angaben, dass der Beschwerdeführer den Reisepass, mit dem er seinerzeit ausgereist sei, vom Schlepper bekommen habe, sowie dass seine ehemalige Ehegattin psychisch krank sei, seien unglaubwürdig, zumal es sich bei dem Reisepass um ein Original handle. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit einer gefälschten Identität und darauf aufgebauten gefälschten Dokumenten einen Asylgrund konstruiert habe, sei es offensichtlich, dass er sich für seine Ausreise einen echten Reisepass habe ausstellen lassen erst in Österreich seine Identität gewechselt habe. Zudem sei er nach Asylgewährung in den Iran zurückgekehrt und dort für zwei Wochen aufhältig gewesen wäre.

Die Ausreise sei daher aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgt und habe er sich die Flüchtlingseigenschaft durch Angabe von falschen Daten erschlichen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund dieses Erschleichens das Verfahren wiederaufzunehmen gewesen sei.

Aufgrund der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens habe der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen können und könne ihm daher kein Asyl gewährt werden. Es lägen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Iran Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb auch die Gewährung subsidiären Schutzes ausscheide.

Die Ausweisung stelle zwar einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich dar, sei jedoch gerechtfertigt.

19. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 29.10.2010 fristgerecht Beschwerde.

Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme einen Ausnahmetatbestand darstelle. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2001 alle Voraussetzungen für eine Asylgewährung erfüllt. Dass sein Führerschein eine Totalfälschung darstelle, rechtfertige eine Wiederaufnahme jedoch nicht.

Die Aspekte unterschiedlicher Namen seien zweifelsfrei prüfungswürdig, jedoch könne daraus nicht sofort der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer hätte vorsätzlich falsche Angaben gemacht, um die Flüchtlingseigenschaft zu erlangen.

Weiters wird ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als neun Jahren in Österreich auf, sei verheiratet und auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert.

20. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes samt den Vorakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens:

2.1. Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtskraft von Bescheiden nach der Judikatur "streng" zu prüfen (zB VwGH 26.04.1984, 81/05/0081).

Unter Erschleichung ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen (VwSlg 944 A; VwGH 07.07.1992, 90/08/0164). Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln (VwSlgNF 1557 A, 2887 A; VwGH 29.06.1989, 89/09/0020; 21.11.2001, 97/08/0579). Von einem Erschleichen kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können (VwSlgNF 4455 A; VwGH 25.04.1995, 94/20/0779).

2.2. Das Bundesasylamt begründet auf Seite 27 des angefochtenen Bescheides die amtswegige Wiederaufnahme des mit "Bescheid vom 28.12.2002" abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend den Beschwerdeführer damit, dass dieser in seinem Verfahren die Unwahrheit, nämlich die behauptete Identität sowie damit verbunden die Zugehörigkeit zur Kernfamilie einer Person, welcher in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, mit der Absicht behauptet habe, die erkennende Behörde bezüglich seines wahren Ausreisegrundes zu täuschen. Auf Grundlage dieser Unwahrheiten sei Asyl gewährt worden und sei es dem Bundesasylamt auch nicht möglich und zumutbar gewesen, entsprechende weitere Recherchen zur behaupteten Identität durchzuführen.

2.2.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass weder der Bescheid vom 28.12.2002 stammt, noch der Beschwerdeführer die Zugehörigkeit zur Kernfamilie einer Person, welcher in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, behauptet hat.

Aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids geht zwar hervor, dass bei dieser Begründung offenbar irrtümlich aus einem anderen Bescheid zitiert wurde, zumal darin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Identität nur vorgetäuscht habe, um sich mittels gefälschter Dokumente und den dazu vorgebrachten Gründen in Österreich Asyl zu erschleichen. Wenn das Bundesasylamt jedoch weiters ausführt, dass die Asylgewährung alleine auf den nun als falsch herausgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers beruht habe bzw. auf den von diesem vorgelegten gefälschten Dokumenten, weswegen die Wiederaufnahme zu verfügen gewesen sei, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Das Bundesasylamt stützte seine Feststellung, der Beschwerdeführer heiße XXXX, darauf, dass es sich bei dem (von der Ex-Gattin des Beschwerdeführers) vorgelegten Reisepass laut Herkunftslandrecherchen um ein Original handelt, bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein, lautend auf den Namen XXXX hingegen um eine Totalfälschung. Den weiters vorgelegten, vom internationalen Hapkido-Verband ausgestellten Urkunden, komme hingegen keinerlei Beweiskraft zu.Das Bundesasylamt stützte seine Feststellung, der Beschwerdeführer heiße römisch 40 , darauf, dass es sich bei dem (von der Ex-Gattin des Beschwerdeführers) vorgelegten Reisepass laut Herkunftslandrecherchen um ein Original handelt, bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein, lautend auf den Namen römisch 40 hingegen um eine Totalfälschung. Den weiters vorgelegten, vom internationalen Hapkido-Verband ausgestellten Urkunden, komme hingegen keinerlei Beweiskraft zu.

In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch ein Schreiben eines iranischen Gerichts, wonach XXXX im Zusammenhang mit einem Vorfall im Universitätsviertel zu Gericht erscheinen möge, vorgelegt hat, welches bei einer Überprüfung durch die Österreichische Botschaft in Teheran bzw. den von dieser beigezogenem Vertrauensanwalt als echt bezeichnet wurde, weil es alle notwendigen Merkmale (Siegel, Geschäftszahl, Unterschrift erscheint bekannt, Inhalt erscheint plausibel) aufweise.In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch ein Schreiben eines iranischen Gerichts, wonach römisch 40 im Zusammenhang mit einem Vorfall im Universitätsviertel zu Gericht erscheinen möge, vorgelegt hat, welches bei einer Überprüfung durch die Österreichische Botschaft in Teheran bzw. den von dieser beigezogenem Vertrauensanwalt als echt bezeichnet wurde, weil es alle notwendigen Merkmale (Siegel, Geschäftszahl, Unterschrift erscheint bekannt, Inhalt erscheint plausibel) aufweise.

Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer auch ein Schriftstück vorgelegt, bei dem es sich um die Bestätigung der iranischen Polizei über die Ausstellung eines Führerscheines an XXXX handeln würde.Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer auch ein Schriftstück vorgelegt, bei dem es sich um die Bestätigung der iranischen Polizei über die Ausstellung eines Führerscheines an römisch 40 handeln würde.

Auf diese beiden Dokumente ist das Bundesasylamt hingegen überhaupt nicht eingegangen, insbesondere veranlasste es auch keine Überprüfung des letztgenannten Dokuments, sondern hat sich lediglich darauf gestützt, dass es sich bei dem Reisepass um ein Original handelt.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt in einem anlässlich der Asylgewährung erstellten Aktenvermerk (dem diesbezüglichen Bescheid fehlt aufgrund der Stattgebung eine nähere Begründung) die eingeholte kriminaltechnische Untersuchung des Führerscheins, welche zum Ergebnis führte, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt, als nicht nachvollziehbar beurteilte, da diese ohne nähere Begründung getroffen worden sei. Von dieser Einschätzung ist das Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid - ohne nähere Begründung - wieder abgewichen, wenn es davon ausgeht, dass der vorgelegte iranische Führerschein eine Totalfälschung sei.

Wenngleich der Reisepass, lautend auf XXXX, laut den vom Sachverständigen angestellten Recherchen im Herkunftsstaat ein Original - und somit keine Fälschung - ist, so ist für den erkennenden Senat dadurch jedoch noch nicht erwiesen, dass es sich bei der Person, auf welche der Reisepass ausgestellt ist, tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt.Wenngleich der Reisepass, lautend auf römisch 40 , laut den vom Sachverständigen angestellten Recherchen im Herkunftsstaat ein Original - und somit keine Fälschung - ist, so ist für den erkennenden Senat dadurch jedoch noch nicht erwiesen, dass es sich bei der Person, auf welche der Reisepass ausgestellt ist, tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt.

Der Beschwerdeführer hat nämlich diesbezüglich auch angegeben, den Pass von seinem Schlepper bekommen zu haben und nicht zu wissen, ob dieser "Verbindungen" habe.

Es kann für den erkennenden Senat somit zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Reisepass vom Schlepper, wenn auch mit dem Foto des Beschwerdeführers, auf welche Weise auch immer besorgt worden ist.

Im übrigen geht aus dem Bescheid vom 12.12.2002, mit welchem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, hervor, dass dieser einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden.Im übrigen geht aus dem Bescheid vom 12.12.2002, mit welchem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, hervor, dass dieser einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden.

Aus dem diesbezüglich angefertigten Aktenvermerk geht weiters hervor, dass sich der Beschwerdeführer "in einer Gesamtschau als glaubwürdig" erweise. Da zum einen "im Iran nichts ausgeschlossen werden" könne und zum anderen der Vertrauensanwalt bestätigt habe, dass es sich beim Geladenen um einen Studenten der Revolte von 1999 handle und dieser gefährdet sei, sei Asyl zu gewähren gewesen.

Daraus sowie aus den obigen Ausführungen geht jedoch hervor, dass die Asylgewährung nicht - wie im nunmehr angefochtenen Bescheid ausgeführt - alleine auf den nun als falsch herausgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers bzw. auf den von diesem vorgelegten gefälschten Dokumenten beruht hat.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Erschleichen eines Bescheides, das zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 1 führen kann, dann vor, wenn drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Erschleichen eines Bescheides, das zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, führen kann, dann vor, wenn drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:

Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.

Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen.

Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.

(vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 12 mwN)vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 12 mwN)

Im vorliegenden Fall ist für den erkennenden Senat zweifelhaft, ob es sich einerseits um unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gehandelt und ob andererseits ein Kausalzusammenhang zwischen allenfalls unrichtigen Angaben und dem Entscheidungswillen der Behörde bestanden hat.

Anlässlich der Erlassung des Bescheides vom 12.12.2002, mit welchem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, ist das Bundesasylamt von dessen Glaubwürdigkeit ausgegangen, obwohl der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt angegeben hat, unter dem Namen XXXX gereist zu sein und einen auf diesen Namen lautenden Boardingpass vorgelegt hat. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer somit den Umstand, unter anderem Namen eingereist zu sein, zumindest nicht verschwiegen hat, was ihm leicht möglich gewesen wäre. Weiters lag damals auch eine kriminaltechnische Untersuchung vor, welche den von ihm vorgelegten Führerschein als Totalfälschung einstufte.Anlässlich der Erlassung des Bescheides vom 12.12.2002, mit welchem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, ist das Bundesasylamt von dessen Glaubwürdigkeit ausgegangen, obwohl der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt angegeben hat, unter dem Namen römisch 40 gereist zu sein und einen auf diesen Namen lautenden Boardingpass vorgelegt hat. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer somit den Umstand, unter anderem Namen eingereist zu sein, zumindest nicht verschwiegen hat, was ihm leicht möglich gewesen wäre. Weiters lag damals auch eine kriminaltechnische Untersuchung vor, welche den von ihm vorgelegten Führerschein als Totalfälschung einstufte.

Trotz dieser zwei zum damaligen Zeitpunkt bereits aufscheinenden Identitäten hat es das Bundesasylamt unterlassen, näher zu ermitteln, sondern hat den Angaben des Beschwerdeführers ohne detaillierte Begründung Glauben geschenkt und ausgeführt, dass dessen Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel zu ziehen sei.

Wenn es aber die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (vgl. z.B. VwGH 13.12.2005, 2003/01/0184; 10.09.2003, 2003/18/0062; 08.06.2006, 2004/01/0470).Wenn es aber die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche z.B. VwGH 13.12.2005, 2003/01/0184; 10.09.2003, 2003/18/0062; 08.06.2006, 2004/01/0470).

So gesehen kann es nach Ansicht des erkennenden Senats nicht dem Beschwerdeführer zur Last fallen, dass das Bundesasylamt anlässlich der Asylgewährung - trotz damals bereits bestehender Ungereimtheiten - nur kursorisch ermittelt hat, nun jedoch das Verfahren von Amts wegen mit der Begründung wieder aufnimmt, dass der Beschwerdeführer eine falsche Identität vorgespiegelt hat.

Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nämlich schon bei seiner ersten Einvernahme angegeben, unter einem anderen Namen eingereist zu sein und ist es des Weiteren grundsätzlich nicht auszuschließen, dass der vorgelegte Reisepass seitens des Schleppers organisiert wurde. Überdies wäre zu klären gewesen, ob dem Beschwerdeführer, unabhängig welchen Namen er nun tatsächlich führt, Verfolgung aus den von ihm vorgebrachten Gründen droht.

2.2.2. Da das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes streng zu prüfen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 8), kann die Nachlässigkeit des Bundesasylamtes bei den Ermittlungen anlässlich der Asylgewährung im Jahr 2002 dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden.2.2.2. Da das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes streng zu prüfen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 8), kann die Nachlässigkeit des Bundesasylamtes bei den Ermittlungen anlässlich der Asylgewährung im Jahr 2002 dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden.

Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.12.2002 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß §§ 69 Abs 3 iVm 69 Abs 1 AVG war daher mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig und waren in der Folge auch die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.12.2002 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 69, Absatz 3, in Verbindung mit 69 Absatz eins, AVG war daher mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig und waren in der Folge auch die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Asylgewährung, Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, Identität, Täuschung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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