TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/10 D9 241185-3/2008

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Veröffentlicht am 10.01.2011
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D9 241185-3/2008/42E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. GUGGENBICHLER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Mag. Katharina HALLER, Caritas Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2004, FZ. 03 15.004-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. September 2009, 11. Februar 2010 und 4. November 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. GUGGENBICHLER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Mag. Katharina HALLER, Caritas Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2004, FZ. 03 15.004-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. September 2009, 11. Februar 2010 und 4. November 2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX alias XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, vorübergehend unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, vorübergehend unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 24. Mai 2003 unter dem Namen XXXXeinen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 5. August 2003, Zl. 03 15.004-BAT, gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. September 2003, Zl. 241.185/0-VI/42/03, wurde der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 24. Mai 2003 unter dem Namen XXXXeinen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 5. August 2003, Zl. 03 15.004-BAT, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. September 2003, Zl. 241.185/0-VI/42/03, wurde der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2004, Zl. 03 15.004-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2004, Zl. 03 15.004-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 zugestellten Bescheid wurde am 18. Oktober 2004 Beschwerde erhoben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 333 ff.).

Am 15. Juli 2005 langten ein Schreiben einer Psychologin vom 24. Februar 2005, wonach der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leide und Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Persönlichkeitsstörung vorliegen würden, und eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 8. März 2005 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, wonach beim Beschwerdeführer eine akute Psychose und eine Suchtanamnese bestehe.

Am 12. April 2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine ärztliche Stellungnahme des Arztes der Justizanstalt XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer nach einer Methadon-Substitutionsbehandlung derzeit nicht in der Lage sei, einer mehrstündigen Vernehmung bzw. Verhandlung zu folgen.Am 12. April 2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine ärztliche Stellungnahme des Arztes der Justizanstalt römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer nach einer Methadon-Substitutionsbehandlung derzeit nicht in der Lage sei, einer mehrstündigen Vernehmung bzw. Verhandlung zu folgen.

Am 13. April 2007 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Am 7. Mai 2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seiner Vertreterin ein.

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Dem Asylgerichtshof übermittelte der bestellte Sachverständige Univ.-Prof. Dr. med. XXXX ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 14. Juni 2009.Dem Asylgerichtshof übermittelte der bestellte Sachverständige Univ.-Prof. Dr. med. römisch 40 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 14. Juni 2009.

Am 24. September 2009 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Beschwerdeführer und seine Mutter im Beisein einer Vertretung niederschriftlich befragt wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2009 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage.

Am 11. Februar 2010 wurde die Verhandlung vom 24. September 2009 fortgesetzt und der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23. Februar 2010 wurde das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX über die Sachwalterschaft die Mutter des Beschwerdeführers betreffend gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ausgesetzt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23. Februar 2010 wurde das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 über die Sachwalterschaft die Mutter des Beschwerdeführers betreffend gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ausgesetzt.

Am 4. November 2010 wurde die Verhandlung fortgesetzt und der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters befragt.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2010 zog der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Dem Schriftsatz angeschlossen war eine ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 15. November 2010, wonach die Mutter des Beschwerdeführers an einer wahnhaften rezidivierenden Störung leide, einer regelmäßigen Medikamenteneinnahme bedürfe und zur Bewältigung des Alltags regelmäßige Unterstützung brauche. Ohne die Unterstützung des Beschwerdeführers sei das Wohl seiner Mutter gefährdet. Eine Rückführung der Mutter des Beschwerdeführers sei mit einer Retraumatisierung der Mutter des Beschwerdeführers und einer massiven Verschlechterung der psychischen Symptomatik verbunden und stelle eine massive Gefährdung der Gesundheit dar. Der Stellungnahme ebenfalls angeschlossen war ein Schreiben des Sachwalters der Mutter des Beschwerdeführers mit der Ermächtigung an den Vertreter des Beschwerdeführers zur Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides.Mit Schriftsatz vom 19. November 2010 zog der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. Dem Schriftsatz angeschlossen war eine ärztliche Bestätigung von Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 15. November 2010, wonach die Mutter des Beschwerdeführers an einer wahnhaften rezidivierenden Störung leide, einer regelmäßigen Medikamenteneinnahme bedürfe und zur Bewältigung des Alltags regelmäßige Unterstützung brauche. Ohne die Unterstützung des Beschwerdeführers sei das Wohl seiner Mutter gefährdet. Eine Rückführung der Mutter des Beschwerdeführers sei mit einer Retraumatisierung der Mutter des Beschwerdeführers und einer massiven Verschlechterung der psychischen Symptomatik verbunden und stelle eine massive Gefährdung der Gesundheit dar. Der Stellungnahme ebenfalls angeschlossen war ein Schreiben des Sachwalters der Mutter des Beschwerdeführers mit der Ermächtigung an den Vertreter des Beschwerdeführers zur Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Verfahren vorgelegten Urkunden bzw. Schriftstücke und ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen sowie der im Rahmen der Entscheidungsfindung herangezogenen Hintergrundberichte zur Lage in Georgien wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens. Seine Identität steht nicht fest. Er reiste am 24. Mai 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat weder eine unmenschliche Behandlung oder unverhältnismäßige Strafe noch die Todesstrafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner besachwalterten Mutter, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und -willig. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass im Falle seiner Rückkehr nach Georgien eine Existenzgefährdung bestünde.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2003 in Österreich. Seine minderjährige Tochter lebt in Georgien. Von der Mutter des Kindes ist der Beschwerdeführer geschieden. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich vier Mal rechtskräftig wegen Eigentumsdelikten verurteilt, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr im Jahr 2006. Über den Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 9. Mai 2015, verhängt. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Arbeit nach. Er hat sich gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in keinen Vereinen aktiv. Ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers lebt mit Familie in Georgien. Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C. Es findet sich eine Polytoxikomanie, wobei der Beschwerdeführer in Österreich eine Morphinentzugstherapie abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer nimmt Antidepressiva ein. Ansonsten findet sich ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund. Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ist für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ausschließbar.

Hepatitis C ist in Georgien behandelbar. Die Behandlungskosten müssen teilweise vom Patienten übernommen werden. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist eine psychiatrische Behandlung und Therapie grundsätzlich gewährleistet. Es gibt grundsätzlich auch Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten von Drogenabhängigen. Er leidet damit unter keinerlei lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

Auf Grundlage der herangezogenen Quellen ergeben sich folgende Länderfeststellungen:

Allgemeines

Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z 2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle fünf Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren.Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle fünf Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren.

(Quelle:

http://www.parliament.ge/files/68_1944_951190_CONSTIT_27_12.06.pdf, "The Constitution of Georgia", Zugriff 30. Juli 2008)

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 1. Juli 2010)

Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle. Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und die Hauptstadt Tiflis. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9. Mai 2008)

Politische Situation

Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung. Es ist zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.

Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustande gekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Jänner 2004 wurde Saakaschwili zum Präsidenten gewählt und am 25. Jänner im Amt vereidigt.

Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Jänner 2008 zu stellen.

Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.

Bei den Präsidentenwahlen im Jänner 2008 wurde unter sieben Kandidaten Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 % der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69 %. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände.

Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten auf Grund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen.

Die zentrale Wahlkommission Georgiens gab am 5. Juni die offiziellen Endergebnisse bekannt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,18 %, 56.099 Stimmen waren ungültig. Es galt eine 5 %-Sperrklausel. In 71 von 75 Wahlkreisen errang die Partei von Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) die Mehrheit der Stimmen. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/ Neue Rechte" mit 17,73 % der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 % der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 % der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten.

Das gegenwärtige Regierungskabinett ist seit dem 17. Februar 2004 im Amt. 2004 und 2005 gab es mehrere Umbesetzungen. Im November 2007 löste Lado Gurgenidse Surab Noghaideli als Premierminister ab. Er behielt das Amt auch nach der Präsidentschaftswahl 2008. Leiter der Verwaltung des Premierministers, der Staatskanzlei, ist Kacha Bendukidse.

Das von der Partei des georgischen Präsidenten Michail Saakaschwili dominierte Parlament in Tiflis beschloss als Reaktion auf den Krieg mit Russland den Austritt des Landes aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) im August 2008. Die 1991 gegründete Organisation sei von Moskau dominiert, begründete Saakaschwili den Schritt. Georgien war im Oktober 1993 vor allem auf Drängen Russlands der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) beigetreten. Militärische Bündnisverpflichtungen im Rahmen der GUS ging es jedoch nie ein. Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens als unmittelbare Folge des Krieges mit Russland liegt schätzungsweise bei 400 Millionen Dollar. Die Prognose für das Wirtschaftswachstum die vor dem Krieg bei 7,5 bis 9 % für das Jahr 2008 lag, muss jetzt auf 2,5 bis 5 % reduziert werden. Um das bestehende Haushaltsdefizit zu decken, ist die georgische Wirtschaft insbesondere von ausländischen Investitionen abhängig. Ein Rückgang an Investitionen hat voraussichtlich eine schockartige Auswirkung auf die Währung, insbesondere auf die limitierten staatlichen Fremdwährungsreserven.

Saakaschwilis Position ist momentan innenpolitisch gestärkt, da die georgische Bevölkerung gegenüber Russland als Aggressor geeint ist.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.5.2008; Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31. Jänner 2008; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008)

Gerichtsbarkeit

Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu judizieren. Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht.

(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008)

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Entscheidungen sind vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für diese. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Einige Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, aber in gewissen Fällen auch Prozesse ohne größere politische Brisanz.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.5.2008)

Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich.Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich.

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)

Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.

(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008)

Sicherheitsbehörden

Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt.

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.

Die Konditionen für Polizisten haben sich verbessert, wie etwa die jüngeren Gehaltserhöhungen - das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten zwei bis drei Jahren verzwölffacht - zeigen. Dennoch bedeuteten die jüngeren Reformmaßnahmen einen realen Einkommensverlust, da das relativ einträgliche "Schmiergeld" nun nicht mehr so einfach wie früher eingehoben werden kann. Darüber hinaus gibt es spezielle soziale Vorteile für Polizeibeamte. Hinzu kam es zu umfassenden Trainingsprogrammen für Polizisten, die vielfach mit internationalen Kooperationen, etwa mit der OSZE, durchgeführt wurden.

Bei Fehlverhalten von Polizeibeamten kann man sich als Bürger direkt anonym beim Innenministerium beschweren. Der Großteil derartiger Beschwerden betraf mangelnde Ermittlungsarbeit und vereinzelt Fälle von vorgebrachten Misshandlungen, wobei derartige Anzeigen deutlich zurückgegangen sind. Der Ombudsmann konnte zuletzt noch ca. 20-30 Fälle registrieren, in denen entweder Anzeigen nicht angenommen wurden oder Ermittlungen blockiert wurden. Dies betrifft vor allem die "unteren Ebenen". Bei Publikation derartiger Vorkommnisse konnte hier in der Vergangenheit Abhilfe geschaffen werden.

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)

Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/ Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9. Mai 2008)

Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden.

(Quelle: Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31. Jänner 2008)

Laut Staatsanwaltschaft wurden 2007 205 Straffälle gegen Polizisten eröffnet, insgesamt kam es zu 271 Verurteilungen. Das darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.

(Quellen: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)

Grundversorgung / medizinische Versorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist insgesamt gewährleistet. Dazu trägt die humanitäre Hilfe der internationalen Geberorganisationen bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, alleinstehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 24. April 2006)

Der Europäischen Kommission zufolge hat die Gesundheitsreform in Georgien 2007 Fortschritte gemacht: Verschiedenste Programme (Förderung der Reform, Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser), sowie ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit wurden verabschiedet. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung.

(Quelle: Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 03.04.2008)

Das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt fest, dass das georgische Gesundheitssystem von folgenden Problemen gekennzeichnet ist: Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei durch finanzielle Barrieren eingeschränkt, 80% der Ausgaben für Gesundheit würden sich aus formellen und informellen privaten Zahlungen zusammensetzen, und ein einziger Krankheitsfall könne zur Verarmung eines Haushalts führen. Die eingeschränkte öffentliche Finanzierung grundlegender medizinischer Versorgung und mangelhafte Kommunikation zwischen Zentral- und Regionalregierungen habe die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen beeinträchtigt, so dass Diphtherie und Tuberkulose aufgekommen seien.

Das Ministerium hat sich zur Verbesserung des Gesundheitssystems vier Ziele gesetzt: Der allgemeine Zugang zu Gesundheitsversorgung müsse der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Wohnort und finanziellen Möglichkeiten, zugänglich sein. Weiters müsse für die arme Bevölkerung ein leistbares, zugängliches und ausreichendes Versicherungsmodell erstellt werden. Zudem müsse die Qualität sowohl der privaten als auch der öffentlichen Gesundheitsversorgung angehoben werden. Und letztlich müsse die Verwaltung des Ministeriums gestärkt werden. Zu jedem dieser Ziele gibt es für die Umsetzung ein umfassendes Punkteprogramm, das dem Originaltext zu entnehmen ist.

(Quelle: Ministry of Labour, Health and Social Affairs of Georgia, Main Direction in the Health Sector (2006-2007), ohne Datum, http://medportal.ge/hm/eng/strategy.php, Zugriff 15.12.2008)

Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die Krankenanstalten in Tiflis sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar (etwa in der Spezialklinik in Tiflis).

Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.

Es gibt spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von bestimmten Krankheiten. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Programmen sind durchaus unterschiedlich und eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich. Fakt ist jedenfalls, dass bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen können, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen abgedeckt werden können; insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit. In Georgien kommt es jedoch zu einem Boom an Privatisierungen von Krankenanstalten, der zwar einerseits zu einer verbesserten medizinischen Infrastruktur führt, jedoch auch steigende Kosten mit sich gebracht hat.

Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Die kostendeckende Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlungen durch den Staat ist nicht in allen Fällen möglich. Die Kostenübernahme ist jedoch u. a. bei Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung, Tuberkulose, Lebensbedrohung möglich. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte. In Tiflis und anderen großen Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis und den größeren Städten Batumi, Kutaissi, Telawi grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Die Behandlungsmöglichkeiten für Menschen mit psychischen Krankheiten sind in Georgien sehr limitiert. Ihre Situation ist durch Armut, beschränkten Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung und sehr begrenztem Zugang zu Bildung und Arbeit charakterisiert. Das Psychiatrische Spital Tbilissi (300 Patienten) und das Asatiani Psychiatrische Spital (250 Patienten) in Tbilissi sind die größten Einrichtungen für Menschen mit psychischen Krankheiten in Georgien. Insgesamt gab es im Jahr 2005 sieben psychiatrische Spitäler, 15 ambulante Kliniken und vier ambulante Abteilungen in psychiatrischen Spitälern. In größeren Städten gibt es einige gemeinnützigen Organisationen und Vereine, welche Menschen mit psychischen Problemen unterstützen. Meist werden sie von ausländischen Nichtregierungsorganisationen finanziert.

(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: "Behandlungsmöglichkeiten bei PTSD", 16.10.2008)

Es können in Georgien fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufriedenstellend behandelt werden. Hepatitis B und C sind in Georgien ebenfalls in speziellen Abteilungen behandelbar. Probleme gibt es noch mit Drogenersatzprogrammen.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe Georgien: Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und der Umgang mit Drogensüchtigen, 21.06.2005)

Das staatliche Programm der Behandlung der Infektionskrankheiten umfasst die stationäre Behandlung der Hepatitis B+C ohne spezifische Medikamente (Interferon, Ribavirin) und dessen mittlerer Tarif beträgt 386 GEL (ungefähr 169 Euro). Die Behandlungskosten müssen zu einem gewissen Anteil vom Patienten selbst getragen werden: Für Kinder bis 3 Jahren 20% bezahlt der Patient; Patienten im Alter von 3-60 Jahren bezahlen 50% der Kosten selbst; Patienten über 60 Jahre bezahlen 30% der Kosten selbst.

Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt, auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)

Die Behandlung von Hepatitis B und D wird sowohl im AIDS Zentrum, als auch im Institut für infektiöse Krankheiten angeboten. Die Behandlung wird mit Pegasys durchgeführt. Die Behandlungsdauer beträgt 48 Wochen. Beide Institutionen befinden sich in 16, Al. Kazbegi Ave. Die Kosten für die Vortests und die 48-wöchige Behandlung betragen etwa 12 000 Euro. Unglücklicherweise müssen die Patienten die Kosten für die Behandlung von Hepatitis D (und B) selbst tragen.

(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Dabei wurde Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel genommen. Weiters wurden auch die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht sowie Einsicht in die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel genommen.

Die obigen (Länder-)Feststellungen zu Georgien entstammen den jeweils darunter genannten Informationsquellen. Die diesen zu Grunde liegenden aktuellen und unbedenklichen Berichte bieten ein in den Kernaussagen übereinstimmendes und widerspruchsfreies Gesamtbild, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit dieser Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes im Original nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf einem medizinischen Sachverständigengutachten und vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichten. Die Feststellung zu seiner Situation in Österreich und seinen Verwandten im Herkunftsstaat beruht auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Asylverfahrens und der Beschwerdeverhandlung.

Hervorzuheben ist nochmals, dass im Rahmen des Schriftsatzes vom 19. November 2010 im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29. September 2004, FZ. 03 15.004-BAT, zurückgezogen wurde.Hervorzuheben ist nochmals, dass im Rahmen des Schriftsatzes vom 19. November 2010 im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29. September 2004, FZ. 03 15.004-BAT, zurückgezogen wurde.

Rechtlich folgt daraus:

3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 24. Mai 2003 gestellt, weshalb dieses Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen ist. Den Übergangsbestimmungen gemäß sind jedoch die §§ 8 und 15 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 24. Mai 2003 gestellt, weshalb dieses Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen ist. Den Übergangsbestimmungen gemäß sind jedoch die Paragraphen 8 und 15 Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Paragraph 10, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

3. 2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. 2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. 3. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle (vgl. VwGH 13. 8. 2003, 2001/11/0202; VwGH 18. 11. 2008, 2006/11/0150).3. 3. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle vergleiche VwGH 13. 8. 2003, 2001/11/0202; VwGH 18. 11. 2008, 2006/11/0150).

Mit der im Rahmen des Schriftsatzes vom 19. November 2010 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29. September 2004, FZ. 03 15.004-BAT, erwuchs dieser in Rechtskraft.Mit der im Rahmen des Schriftsatzes vom 19. November 2010 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29. September 2004, FZ. 03 15.004-BAT, erwuchs dieser in Rechtskraft.

3. 4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3. 4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück, womit die Abweisung des Asylantrages in Rechtskraft erwuchs. Es liegen daher im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück, womit die Abweisung des Asylantrages in Rechtskraft erwuchs. Es liegen daher im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.

Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen.

"Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 5. 7. 2005, Said gg. die Niederlande)."Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 5. 7. 2005, Said gg. die Niederlande).

Im vorliegenden Fall konnten vom Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine mögliche Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle seiner Rückführung nach Georgien bedeuten würden.Im vorliegenden Fall konnten vom Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine mögliche Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK im Falle seiner Rückführung nach Georgien bedeuten würden.

Insofern im gegenständlichen Beschwerdeverfahren psychische Probleme des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden, bleibt festzuhalten, dass der dem Verfahren beigezogene medizinische Sachverständige zwar eine Polytoxikomanie diagnostizierte, der Beschwerdeführer aber in Österreich eine Entzugsbehandlung abgeschlossen hat und ansonsten ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund festgestellt wurde. Die in der Vergangenheit diagnostizierten Krankheitsbilder (paranoide Schizophrenie, Hinweise auf PTSD und eine Persönlichkeitsstörung, larv. Depression, Psychose) sind damit nicht als aktuell zu werten, nachdem der vom Asylgerichtshof bestellte Sachverständige, dem die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers zur Verfügung standen, diese Krankheiten beim Beschwerdeführer nicht feststellen konnte. Der Beschwerdeführer nimmt derzeit Antidepressiva ein und leidet an Hepatitis C.

Einerseits ist unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in Georgien grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind. Andererseits ist im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers keine derart außergewöhnlichen Umstände darstellen, dass im Falle seiner Abschiebung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR und das erst jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2010, U 613/10-10). Zudem kommt im zuerst genannten Erkenntnis, auf das im Erkenntnis vom 12. 6. 2010 Bezug genommen wird, (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. (...) Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben". Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10).Einerseits ist unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in Georgien grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind. Andererseits ist im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers keine derart außergewöhnlichen Umstände darstellen, dass im Falle seiner Abschiebung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR und das erst jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2010, U 613/10-10). Zudem kommt im zuerst genannten Erkenntnis, auf das im Erkenntnis vom 12. 6. 2010 Bezug genommen wird, (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. (...) Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben". Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10).

Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2. 5. 1997, 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2. 5. 1997, 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

Im Fall Bensaid (EGMR 6. 2. 2001, 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.Im Fall Bensaid (EGMR 6. 2. 2001, 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.

Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22. 6. 2004, 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates.Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22. 6. 2004, 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates.

Dem Fall Salkic and others (EGMR 29. 6. 2004, 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK.Dem Fall Salkic and others (EGMR 29. 6. 2004, 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK.

Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31. 5. 2005, 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31. 5. 2005, 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.

Auch im Fall Hukic (EGMR 29. 9. 2005, 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.Auch im Fall Hukic (EGMR 29. 9. 2005, 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen.

Im Fall Ayegh (EGMR 7. 11. 2006, 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3. 5. 2007, 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3. 5. 2007, 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.

In der Entscheidung Paramasothy v. Niederlande vom 10. 11. 2005, 14492/03, führte der EGMR (in Bezug auf einen laut vorliegendem Gutachten unter PTBS leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er seinem Vorbringen zu Folge Verhaftungen und Folter erlitten habe, welche ursächlich seien für die PTBS und die Suizidgefahr; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) aus, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, in hohem Maße spekulativ sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen.In der Entscheidung Paramasothy v. Niederlande vom 10. 11. 2005, 14492/03, führte der EGMR (in Bezug auf einen laut vorliegendem Gutachten unter PTBS leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er seinem Vorbringen zu Folge Verhaftungen und Folter erlitten habe, welche ursächlich seien für die PTBS und die Suizidgefahr; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) aus, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, in hohem Maße spekulativ sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen.

Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein verwandtschaftliches Netzwerk verfügt, welches ihm für den Fall seiner Rückkehr Unterstützung bieten kann. Vom Vorhandensein psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Georgien und einer Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis C und - sollte der Beschwerdeführer eines solchen bedürfen - dem Bestehen von Drogenersatzprogrammen, wenn auch nicht auf österreichischem Niveau, ist wie ausgeführt auszugehen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden Behandlung in Georgien erreichen insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. In diesem Fall ist auf die Entscheidung des EGMR vom 2. 5. 1997, 30.240/96, Fall D. v. the United Kingdom, zu verweisen, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR wie dargestellt keine derart außergewöhnliche Situation angenommen. Der gegenständliche Fall ist nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr nach Georgien lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder der Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sollte sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich verschlechtern, bleibt festzuhalten, dass im Herkunftsstaat eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die dortigen Behandlungsmöglichkeiten besteht. Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen kostenintensiver sein können, wobei darauf zu verweisen ist, dass in Georgien eine Gesundheitsreform im Gange ist und es spezielle Programme zur Finanzierung von Behandlungen gibt.Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein verwandtschaftliches Netzwerk verfügt, welches ihm für den Fall seiner Rückkehr Unterstützung bieten kann. Vom Vorhandensein psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Georgien und einer Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis C und - sollte der Beschwerdeführer eines solchen bedürfen - dem Bestehen von Drogenersatzprogrammen, wenn auch nicht auf österreichischem Niveau, ist wie ausgeführt auszugehen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden Behandlung in Georgien erreichen insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. In diesem Fall ist auf die Entscheidung des EGMR vom 2. 5. 1997, 30.240/96, Fall D. v. the United Kingdom, zu verweisen, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR wie dargestellt keine derart außergewöhnliche Situation angenommen. Der gegenständliche Fall ist nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr nach Georgien lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder der Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sollte sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich verschlechtern, bleibt festzuhalten, dass im Herkunftsstaat eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die dortigen Behandlungsmöglichkeiten besteht. Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen kostenintensiver sein können, wobei darauf zu verweisen ist, dass in Georgien eine Gesundheitsreform im Gange ist und es spezielle Programme zur Finanzierung von Behandlungen gibt.

Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann im arbeitsfähigen Alter und wird am Arbeitsmarkt in Georgien Fuß fassen können. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer in Georgien auch nicht völlig auf sich alleine gestellt, sondern lebt sein Bruder mit Familie dort und findet somit bei Rückkehr ein soziales Netzwerk bzw. einen emotionalen Rückhalt vor. Für Georgien kann aber auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass ihm im Fall einer allfälligen Rückkehr in sein Herkunftsland "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenfalls abzuweisen.Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls abzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des/der Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des/der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine Ausweisung hat somit zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat somit zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen mit ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen mit ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben einer/eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil ihres/seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben einer/eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil ihres/seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall ist schon allein aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende Mai 2003 durchgehend in Österreich, sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm aber nur durch seinen Antrag auf Gewährung von Asyl möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Zwar kann dem Beschwerdeführer grundsätzlich die lange Verfahrensdauer nicht zur Last gelegt werden, er hat jedoch diesbezüglich insofern eine Verzögerung mitverursacht, als er im Laufe seines Asylverfahrens Aliasnamen verwendete, um damit das Bundesasylamt bewusst zu täuschen und seine Angaben zur Person erst im Juli 2004 korrigierte.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen.

Der Beschwerdeführer hat erst im Jahr 2009 erstmals einen Deutschkurs besucht. Er geht keiner geregelten legalen Arbeit nach und ist in keinen Vereinen aktiv. Er verrichtete nach eigenen Angaben Schwarzarbeit und ging in Haft einer Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Herkunftsstaat leben die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers und der Bruder mit Familie.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Unter einem wurde die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, erfolgte am 11. Mai 2006 eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen á EUR 2,--, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 130 erster Satz erster Fall, 131 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Gleichzeitig wurden die bedingten Strafnachsichten zu XXXX, jeweils Urteile des Landesgerichtes XXXX, widerrufen. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 9. Mai 2015. Besonders berücksichtigungswürdige, ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Vielmehr bleibt auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und von Schwarzarbeit zu verweisen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Unter einem wurde die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , erfolgte am 11. Mai 2006 eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen á EUR 2,--, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, 130, erster Satz erster Fall, 131 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Gleichzeitig wurden die bedingten Strafnachsichten zu römisch 40 , jeweils Urteile des Landesgerichtes römisch 40 , widerrufen. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 9. Mai 2015. Besonders berücksichtigungswürdige, ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Vielmehr bleibt auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und von Schwarzarbeit zu verweisen.

Zu berücksichtigen verbleibt jedoch das auch in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof nachgewiesene Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter, welcher der Status der subsidiär Schutzberechtigten unter anderem deswegen zuerkannt ist, da sie auf Grund ihrer psychischen Erkrankungen auf die Unterstützung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Beschwerdeführers angewiesen ist (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur Zahl D9 238392-3/2008).Zu berücksichtigen verbleibt jedoch das auch in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof nachgewiesene Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter, welcher der Status der subsidiär Schutzberechtigten unter anderem deswegen zuerkannt ist, da sie auf Grund ihrer psychischen Erkrankungen auf die Unterstützung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Beschwerdeführers angewiesen ist vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur Zahl D9 238392-3/2008).

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen, die ihrem Wesen nach, nämlich für die Dauer der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten für die Mutter des Beschwerdeführers, vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides schon infolge der Entscheidungsgründe zu D9 238392-3/2008 stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, vorübergehend unzulässig ist.Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen, die ihrem Wesen nach, nämlich für die Dauer der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten für die Mutter des Beschwerdeführers, vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides schon infolge der Entscheidungsgründe zu D9 238392-3/2008 stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, vorübergehend unzulässig ist.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Abschiebungshindernis, Aufenthaltsverbot, Ausweisung vorübergehend unzulässig, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, non refoulement, Privatleben, psychische Störung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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