Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D14 415751-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. Georgien, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010 zu Zl. D14 415751-1/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. Georgien, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010 zu Zl. D14 415751-1/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste im Juli 2009 illegal mit ihrem Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 30.07.2009 die Gewährung von internationalem Schutz. In weiterer Folge wurde sie hiezu am 23.02.2010 und am 01.09.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.09.2010, Zl. 09 09.085-BAW, in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.09.2010, Zl. 09 09.085-BAW, in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Gegen diesen am 21.09.2010 an den Beschwerdeführervertreter zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
In Rahmen seiner Ersteinvernahme schilderte die Beschwerdeführerin ihre Ausreise dergestalt, dass sie am 01.07.2009 von XXXX aus, gemeinsam mit einer Tanzgruppe auf legalem Weg aufgrund eines gültigen Visums für Frankreich über die Türkei, Griechenland und Italien nach Frankreich gelangt sei und auf der Rückreise zusammen mit ihrem Bruder in Wien ausgestiegen sei, um zu ihrer in Österreich aufhältigen Mutter, XXXX (EDV-Zl. 04 07.415) zu gelangen.In Rahmen seiner Ersteinvernahme schilderte die Beschwerdeführerin ihre Ausreise dergestalt, dass sie am 01.07.2009 von römisch 40 aus, gemeinsam mit einer Tanzgruppe auf legalem Weg aufgrund eines gültigen Visums für Frankreich über die Türkei, Griechenland und Italien nach Frankreich gelangt sei und auf der Rückreise zusammen mit ihrem Bruder in Wien ausgestiegen sei, um zu ihrer in Österreich aufhältigen Mutter, römisch 40 (EDV-Zl. 04 07.415) zu gelangen.
Zu ihrem Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Mutter im Herkunftsstaat politische Probleme gehabt habe und sich bereits seit fünfeinhalb Jahren in Österreich befinde. Ihr Bruder und sie selbst hätten als damals Minderjährige im Februar 2008 in Georgien an einem Meeting teilgenommen, weshalb sie festgenommen worden seien. Man hätte von ihnen verlangt, dass sie Dokumente unterzeichnen, mit denen sie sich verpflichten, nie wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Ihr Bruder und sie hätten wegen ihrer Mutter Befürchtungen und Ängste, weshalb sie bei ihr in Österreich sein wollten.
In der folgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23.02.2010 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie und ihr Bruder durch die Arbeiterpartei finanziell unterstützt worden seien. Im Juli 2007 sei XXXX, der sie immer unterstützt habe, mit ihnen in Kontakt getreten und habe ihnen Geld übergeben wollen. Aufgrund der versuchten Geldübergabe sei es zu Verhaftungen und einer Klage bei Gericht gekommen. Im Anschluss daran hätten ihr Bruder und sie an einer Demonstration gegen Saakaschwili teilgenommen, weil sie von XXXX dazu ermutigt worden seien und er ihnen erklärt hätte, sie könnten als Minderjährige nicht bestraft werden.In der folgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23.02.2010 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie und ihr Bruder durch die Arbeiterpartei finanziell unterstützt worden seien. Im Juli 2007 sei römisch 40 , der sie immer unterstützt habe, mit ihnen in Kontakt getreten und habe ihnen Geld übergeben wollen. Aufgrund der versuchten Geldübergabe sei es zu Verhaftungen und einer Klage bei Gericht gekommen. Im Anschluss daran hätten ihr Bruder und sie an einer Demonstration gegen Saakaschwili teilgenommen, weil sie von römisch 40 dazu ermutigt worden seien und er ihnen erklärt hätte, sie könnten als Minderjährige nicht bestraft werden.
Sie seien jedoch wegen der Teilnahme an der Demonstration geschlagen, verhaftet und gezwungen worden, ein Dokument zu unterschreiben, mit dem sie sich dazu verpflichtet hätten, nie wieder an Demonstrationen gegen Saakaschwili teilzunehmen. Nach ihrer Mutter, die bei der Arbeiterpartei gewesen sei, werde gesucht.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt am 29.03.2010 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, die Anfragebeantwortung langte mit Schreiben vom 08.04.2010 beim Bundesasylamt ein.
In der Einvernahme vom 01.09.2010 vor dem Bundesasylamt legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Ausweises der georgischen Arbeiterpartei vor und führte schließlich im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der Arbeiterparteimitgliedschaft ihrer Mutter schon früher Parteimitglied hätte werden wollen, aufgrund der mangelnden Volljährigkeit sei es ihr jedoch bisher verwehrt gewesen. Ihr Bruder und sie hätten nun ein ausgefülltes Formular nach Georgien geschickt und daraufhin den Parteiausweis erhalten. Als die Beschwerdeführerin mit dem Rechercheergebnis konfrontiert wurde, dass Herr XXXX selbst ausführte, die Beschwerdeführerin und ihr Bruder - entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin - nie finanziell unterstützt zu haben und auch keinen offiziellen Status als XXXX inne zu haben, blieb die Beschwerdeführerin dennoch bei ihrem bisherigen Vorbringen.In der Einvernahme vom 01.09.2010 vor dem Bundesasylamt legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Ausweises der georgischen Arbeiterpartei vor und führte schließlich im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der Arbeiterparteimitgliedschaft ihrer Mutter schon früher Parteimitglied hätte werden wollen, aufgrund der mangelnden Volljährigkeit sei es ihr jedoch bisher verwehrt gewesen. Ihr Bruder und sie hätten nun ein ausgefülltes Formular nach Georgien geschickt und daraufhin den Parteiausweis erhalten. Als die Beschwerdeführerin mit dem Rechercheergebnis konfrontiert wurde, dass Herr römisch 40 selbst ausführte, die Beschwerdeführerin und ihr Bruder - entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin - nie finanziell unterstützt zu haben und auch keinen offiziellen Status als römisch 40 inne zu haben, blieb die Beschwerdeführerin dennoch bei ihrem bisherigen Vorbringen.
Abschließend wurden der Beschwerdeführerin vom Dolmetscher die Länderfeststellungen zu Georgien übersetzt und ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin nach Übersetzung einer Seite lediglich, dass ihr die allgemeine Lage in Georgien bekannt sei.
Auch der Beschwerdeführervertreter gab keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab, er bemerkte jedoch, dass die Anfragebeantwortung ohne Unterfertigung der vernehmenden Person dem Bundesasylamt übermittelt worden sei. Diesbezüglich wurde die Ergänzung der Recherche und Zumittlung einer nach neuerlicher Befragung der vernehmenden Person von dieser eigenhändig unterfertigten Niederschrift beantragt, in der zudem die konkret an Herrn XXXX gestellten Fragen dargestellt werden.Auch der Beschwerdeführervertreter gab keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab, er bemerkte jedoch, dass die Anfragebeantwortung ohne Unterfertigung der vernehmenden Person dem Bundesasylamt übermittelt worden sei. Diesbezüglich wurde die Ergänzung der Recherche und Zumittlung einer nach neuerlicher Befragung der vernehmenden Person von dieser eigenhändig unterfertigten Niederschrift beantragt, in der zudem die konkret an Herrn römisch 40 gestellten Fragen dargestellt werden.
Der in Österreich aufhältige Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, StA. Georgien, Zl. 09 09.086-BAW, hält sich als - abgewiesener -Asylwerber in Österreich auf. Der Asylantrag des Bruders wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2010, Zl. 09 09.0865-BAW abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zuerkannt und der Bruder aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Der in Österreich aufhältige Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , StA. Georgien, Zl. 09 09.086-BAW, hält sich als - abgewiesener -Asylwerber in Österreich auf. Der Asylantrag des Bruders wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2010, Zl. 09 09.0865-BAW abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zuerkannt und der Bruder aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Auch die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, StA. Georgien, Zl. 04 07.415-BAW, ist in Österreich aufhältig, diese hat am 14.04.2004 einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2005 abgewiesen, die Abschiebung für zulässig erklärt und die Mutter aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2006 wurde die Berufung gegen die ergangene Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG abgewiesen und die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die Behandlung der beim VwGH eingebrachten Beschwerde wurde abgelehnt.Auch die Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , StA. Georgien, Zl. 04 07.415-BAW, ist in Österreich aufhältig, diese hat am 14.04.2004 einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2005 abgewiesen, die Abschiebung für zulässig erklärt und die Mutter aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2006 wurde die Berufung gegen die ergangene Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG abgewiesen und die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die Behandlung der beim VwGH eingebrachten Beschwerde wurde abgelehnt.
I.2. Im angefochtenen Bescheid vom 16.09.2010 begründete das Bundesasylamt die abweisende Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit der behaupteten Tätigkeit ihrer Mutter begründet, dieses Vorbringen wurde jedoch sowohl mit Entscheidung des Bundesasylamtes als auch des Unabhängigen Bundesasylsenates als unglaubwürdig erachtet und mittlerweile auch die Behandlung der gegen die negative Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobene Beschwerde der Mutter vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Eindeutig im Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin stehe zudem - aus näher dargestellten Gründen - das eingeholte Rechercheergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien.römisch eins.2. Im angefochtenen Bescheid vom 16.09.2010 begründete das Bundesasylamt die abweisende Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit der behaupteten Tätigkeit ihrer Mutter begründet, dieses Vorbringen wurde jedoch sowohl mit Entscheidung des Bundesasylamtes als auch des Unabhängigen Bundesasylsenates als unglaubwürdig erachtet und mittlerweile auch die Behandlung der gegen die negative Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobene Beschwerde der Mutter vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Eindeutig im Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin stehe zudem - aus näher dargestellten Gründen - das eingeholte Rechercheergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.10.2010.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.10.2010.
Neben der Wiederholung des Fluchtvorbringens wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Verbindungsbeamten befragte XXXX aus Angst seine Funktion als Stellvertreter von Schalva Natesaschwili bestritten habe. Seitens der Beschwerdeführerin wurde eine Überprüfung der Richtigkeit seiner Angaben durch Nachfrage bei der zuständigen Polizeidienststelle sowie die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Insbesondere hätte es in gegenständlichem Fall der Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zur Situation der Arbeiterpartei und über die geschilderten Zuwendungen durch XXXX vor Ort bedurft und nicht nur der Beiziehung eines Verbindungsbeamten. Des Weiteren wurde auf die Vorlage des Mitgliedsausweises der georgischen Arbeiterpartei verwiesen.Neben der Wiederholung des Fluchtvorbringens wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Verbindungsbeamten befragte römisch 40 aus Angst seine Funktion als Stellvertreter von Schalva Natesaschwili bestritten habe. Seitens der Beschwerdeführerin wurde eine Überprüfung der Richtigkeit seiner Angaben durch Nachfrage bei der zuständigen Polizeidienststelle sowie die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Insbesondere hätte es in gegenständlichem Fall der Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zur Situation der Arbeiterpartei und über die geschilderten Zuwendungen durch römisch 40 vor Ort bedurft und nicht nur der Beiziehung eines Verbindungsbeamten. Des Weiteren wurde auf die Vorlage des Mitgliedsausweises der georgischen Arbeiterpartei verwiesen.
Am 18.10.2010 langte beim Asylgerichtshof ein ergänzendes Vorbringen zur Beschwerdeschrift ein. Insbesondere wurde für die Beschwerdeführerin und ihren Bruder darin ausgeführt, dass zum Beweis, dass die Asylwerber tatsächlich Probleme in ihrem Heimatland hätten und der Bruder der Beschwerdeführerin 2007 verhaftet und gegen ihn sogar ein Prozess in XXXX stattgefunden habe, ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme bzw. Befragung von vier namentlich genannten Personen, deren genaue Adresse jedoch nicht bekannt sei, beantragt werde.Am 18.10.2010 langte beim Asylgerichtshof ein ergänzendes Vorbringen zur Beschwerdeschrift ein. Insbesondere wurde für die Beschwerdeführerin und ihren Bruder darin ausgeführt, dass zum Beweis, dass die Asylwerber tatsächlich Probleme in ihrem Heimatland hätten und der Bruder der Beschwerdeführerin 2007 verhaftet und gegen ihn sogar ein Prozess in römisch 40 stattgefunden habe, ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme bzw. Befragung von vier namentlich genannten Personen, deren genaue Adresse jedoch nicht bekannt sei, beantragt werde.
I.4. Diese Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.10.2010, Zl. D14 415751-1/2010/3E mit folgender Begründung abgewiesen:römisch eins.4. Diese Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.10.2010, Zl. D14 415751-1/2010/3E mit folgender Begründung abgewiesen:
"Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zu Georgien (vgl. S. 12-43 des angefochtenen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden."Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zu Georgien vergleiche S. 12-43 des angefochtenen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war zwar umfassend, doch lässt es über weite Strecken jegliche Nachvollziehbarkeit vermissen und weist zudem Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Insbesondere aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation konnte - wie im Folgenden bei Würdigung des jeweiligen Vorbringens des Beschwerdeführers detailliert dargelegt - zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Ermittlungsergebnisse in wesentlichen Punkten den Angaben des Beschwerdeführers klar und grundlegend entgegenstehen.
Der belangten Behörde war zu folgen, wenn sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin infolge der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.04.2010, welche die persönliche Befragung des georgischen Arbeiterparteimitgliedes XXXX beinhaltet und welche als Feststellung Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides ist, die Glaubhaftigkeit abspricht.Der belangten Behörde war zu folgen, wenn sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin infolge der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.04.2010, welche die persönliche Befragung des georgischen Arbeiterparteimitgliedes römisch 40 beinhaltet und welche als Feststellung Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides ist, die Glaubhaftigkeit abspricht.
Die Anfragebeantwortung vom 08.04.2010, insbesondere über die zu Unrecht behauptete Funktion von XXXX und vor allem als Unterstützer der Beschwerdeführerin und ihres Bruders - vgl. AS 83-84 - ist schlüssig und legt die Quellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und den Rechercheverlauf nachvollziehbar dar.Die Anfragebeantwortung vom 08.04.2010, insbesondere über die zu Unrecht behauptete Funktion von römisch 40 und vor allem als Unterstützer der Beschwerdeführerin und ihres Bruders - vergleiche AS 83-84 - ist schlüssig und legt die Quellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und den Rechercheverlauf nachvollziehbar dar.
Zur Anmerkung des Beschwerdeführervertreters, wonach das Ergebnis der Recherche "lediglich" auf einem Gespräch des österreichischen Verbindungsbeamten mit XXXX und nicht auf einem von diesem unterzeichneten Protokoll beruhe, wird vom erkennenden Senat - wie bereits von der belangten Behörde - angemerkt, dass in der Vorgangsweise, nämlich der Befragung der Bevölkerung bzw. der betreffenden Personen vor Ort bzw. der Einholung von Auskünften persönlich oder telefonisch bei den zuständigen Behörden, kein ungewöhnliches oder bedenkliches Vorgehen erblickt werden kann. Dass nämlich hiezu ein Vertreter des österreichischen Innenministeriums, von dem schon jahrelang Ermittlungen im Asylbereich durchgeführt werden und welcher dazu schon aufgrund der Ausbildung für diese Tätigkeit, aber auch durch seine Vorbildung als Polizeibeamter absolut in der Lage ist, ergibt sich schon ganz eindeutig aus der besonderen Fachkenntnis über Informationsbeschaffung, die ein derartiger Beruf mit sich bringt.Zur Anmerkung des Beschwerdeführervertreters, wonach das Ergebnis der Recherche "lediglich" auf einem Gespräch des österreichischen Verbindungsbeamten mit römisch 40 und nicht auf einem von diesem unterzeichneten Protokoll beruhe, wird vom erkennenden Senat - wie bereits von der belangten Behörde - angemerkt, dass in der Vorgangsweise, nämlich der Befragung der Bevölkerung bzw. der betreffenden Personen vor Ort bzw. der Einholung von Auskünften persönlich oder telefonisch bei den zuständigen Behörden, kein ungewöhnliches oder bedenkliches Vorgehen erblickt werden kann. Dass nämlich hiezu ein Vertreter des österreichischen Innenministeriums, von dem schon jahrelang Ermittlungen im Asylbereich durchgeführt werden und welcher dazu schon aufgrund der Ausbildung für diese Tätigkeit, aber auch durch seine Vorbildung als Polizeibeamter absolut in der Lage ist, ergibt sich schon ganz eindeutig aus der besonderen Fachkenntnis über Informationsbeschaffung, die ein derartiger Beruf mit sich bringt.
Es gibt auch keinen Grund, an der besonderen Integrität und Vertrauenswürdigkeit des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien zu zweifeln. Dieser ist ein offiziell von Österreich in Georgien installiertes Organ, das seine Rechercheaufträge mit allergrößter Diskretion, unter Wahrung von Anonymität und des Amtsgeheimnisses durchführt.
Was die Tätigkeit des Verbindungsbeamten betrifft, kann in dessen Vorgehensweise - nämlich der Befragung des angeblich als XXXX - kein ungewöhnliches Vorgehen erblickt werden.Was die Tätigkeit des Verbindungsbeamten betrifft, kann in dessen Vorgehensweise - nämlich der Befragung des angeblich als römisch 40 - kein ungewöhnliches Vorgehen erblickt werden.
Im Lichte der obigen Ausführungen zur professionellen Vorgehensweise des Verbindungsbeamten ist jedenfalls davon auszugehen, dass dieser hinreichend dargelegt hat, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, und ergeben sich an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Recherche für den erkennenden Senat keine Zweifel.
Den Ausführungen des Sachverständigen war vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes zu folgen, dass dieser bereits über Jahre korrekte und präzise Recherchetätigkeiten für die Asylbehörden durchführt und keinerlei persönliche Interessen am Ausgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers hegt. Der Beschwerdeführer hat umgekehrt ein massives Interesse am positiven Ausgang seines Verfahrens und konnte dem Rechercheergebnis des Sachverständigen nicht substantiiert entgegentreten.
Wie bereits die belangte Behörde völlig zu Recht festhält, bestehen keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der übermittelten Informationen, auch wenn diese nicht in Form eines Protokolls, sondern in Form einer Zusammenfassung eines Gespräches übermittelt wurden. Wenn in der Beschwerde des Weiteren bemängelt wird, dass im gegenständlichem Fall die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zur Situation der Arbeiterpartei und über die geschilderten Zuwendungen durch XXXX vor Ort notwendig gewesen wäre und nicht nur die Beiziehung eines Verbindungsbeamten, wird erneut darauf verwiesen, dass der eingesetzte Ermittler - der Verbindungsbeamte für Georgien - infolge seiner jahrelangen Tätigkeit und Kenntnisse über die Gegebenheit in Georgien über zuverlässige Möglichkeiten zur Erlangung relevanter und gesicherter Informationen verfügt, weshalb der erkennende Senat das klare Rechercheergebnis nicht anzweifelt.Wie bereits die belangte Behörde völlig zu Recht festhält, bestehen keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der übermittelten Informationen, auch wenn diese nicht in Form eines Protokolls, sondern in Form einer Zusammenfassung eines Gespräches übermittelt wurden. Wenn in der Beschwerde des Weiteren bemängelt wird, dass im gegenständlichem Fall die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zur Situation der Arbeiterpartei und über die geschilderten Zuwendungen durch römisch 40 vor Ort notwendig gewesen wäre und nicht nur die Beiziehung eines Verbindungsbeamten, wird erneut darauf verwiesen, dass der eingesetzte Ermittler - der Verbindungsbeamte für Georgien - infolge seiner jahrelangen Tätigkeit und Kenntnisse über die Gegebenheit in Georgien über zuverlässige Möglichkeiten zur Erlangung relevanter und gesicherter Informationen verfügt, weshalb der erkennende Senat das klare Rechercheergebnis nicht anzweifelt.
Im Folgenden wird unter Berücksichtigung der seitens der belangten Behörde eingeholten Recherche und deren gesicherten und nicht in Zweifel zu ziehenden Ergebnissen das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend gewürdigt, woraus sich die offensichtliche Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin eindeutig ergibt, zumal im Vorbringen der Beschwerdeführerin Widersprüche und Ungereimtheiten, besonders im Vergleich zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.04.2010 aufgetreten sind.
Nachvollziehbar hat die belangte Behörde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder laut Rechercheergebnis nie finanziell von XXXX unterstützt worden sind und dieser auch nie, wie vom Beschwerdeführer behauptet, XXXX gewesen ist. Der angebliche Unterstützer der Beschwerdeführerin hat dies laut Anfragebeantwortung vom 08.04.2010 ausdrücklich verneint und sich laut Rechercheergebnis sogar laut die Frage gestellt, warum er die Beschwerdeführerin und ihren Bruder unterstützen hätte sollen. Diesbezügliche Angaben der Beschwerdeführerin sind daher eindeutig unglaubwürdig und widersprüchlich zu den tatsächlichen Gegebenheiten. In der Folge kann es somit auch nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - zu einer Geldübergabe durch XXXX und den angeblich daraus resultierenden Problemen wie einer Gerichtsverhandlung und einer Polizeibefragung gekommen sein. Aus dem Rechercheergebnis ergibt sich auch, dass die Aussage der Beschwerdeführerin absolut unglaubwürdig erscheint, dass XXXX die Beschwerdeführerin und ihren Bruder beauftragt haben soll, an der Demonstration teilzunehmen, im Zuge derer ihr Bruder geschlagen worden sei. Ergänzend hält der erkennende Senat fest, dass die geäußerten Befürchtungen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders, dass sie aufgrund ihrer nunmehrigen Volljährigkeit wegen ihrer angeblichen politischen Tätigkeiten Verfolgungen ausgesetzt seien, ohne jede Grundlage und somit absolut unglaubwürdig sind.Nachvollziehbar hat die belangte Behörde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder laut Rechercheergebnis nie finanziell von römisch 40 unterstützt worden sind und dieser auch nie, wie vom Beschwerdeführer behauptet, römisch 40 gewesen ist. Der angebliche Unterstützer der Beschwerdeführerin hat dies laut Anfragebeantwortung vom 08.04.2010 ausdrücklich verneint und sich laut Rechercheergebnis sogar laut die Frage gestellt, warum er die Beschwerdeführerin und ihren Bruder unterstützen hätte sollen. Diesbezügliche Angaben der Beschwerdeführerin sind daher eindeutig unglaubwürdig und widersprüchlich zu den tatsächlichen Gegebenheiten. In der Folge kann es somit auch nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - zu einer Geldübergabe durch römisch 40 und den angeblich daraus resultierenden Problemen wie einer Gerichtsverhandlung und einer Polizeibefragung gekommen sein. Aus dem Rechercheergebnis ergibt sich auch, dass die Aussage der Beschwerdeführerin absolut unglaubwürdig erscheint, dass römisch 40 die Beschwerdeführerin und ihren Bruder beauftragt haben soll, an der Demonstration teilzunehmen, im Zuge derer ihr Bruder geschlagen worden sei. Ergänzend hält der erkennende Senat fest, dass die geäußerten Befürchtungen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders, dass sie aufgrund ihrer nunmehrigen Volljährigkeit wegen ihrer angeblichen politischen Tätigkeiten Verfolgungen ausgesetzt seien, ohne jede Grundlage und somit absolut unglaubwürdig sind.
Die Beschwerdeführerin wurde auch mit dem Rechercheergebnis, dass ihr Bruder und sie nicht - wie von ihr behauptet - jahrelang von XXXX finanziell unterstützt wurden und dieser auch nicht die behauptete Funktion innerhalb der georgischen Arbeiterpartei innehabe, konfrontiert, sie blieb jedoch bei ihrer bisherigen Aussage und führte lediglich aus, sie könne sich die Rechercheergebnisse nicht erklären. Es wurde seitens der Beschwerdeführerin gemutmaßt, dass XXXX "gelogen" habe oder Angst behabt hätte die Wahrheit zu sagen. Diesen Behauptungen der Beschwerdeführerin wird jedoch vom erkennenden Senat entgegengehalten, dass gerade die georgische Arbeiterpartei als äußerst regierungskritische Oppositionspartei bekannt ist und von deren Vertretern auch jede Möglichkeit genutzt werde, um auf allfällige Probleme ihrer Mitglieder mit georgischen Behörden öffentlichkeitswirksam hinzuweisen, um derartiges für politische Agitation zu verwenden. Für den erkennenden Senat ist daher - wie im Übrigen auch für die belangte Behörde - evident, dass das Rechercheergebnis umso mehr Gewicht erlangt, zumal bei tatsächlichem Bestehen der von der Beschwerdeführerin benannten Probleme und wenn sich die Partei deshalb tatsächlich dazu veranlasst gesehen hätte, seine Ausreise zu organisieren, dies wohl auch umgehend von der Partei - im gegenständlichen Fall somit durch den befragten XXXX, bestätigt und öffentlichkeitswirksam für politische Zwecke verwendet worden wäre.Die Beschwerdeführerin wurde auch mit dem Rechercheergebnis, dass ihr Bruder und sie nicht - wie von ihr behauptet - jahrelang von römisch 40 finanziell unterstützt wurden und dieser auch nicht die behauptete Funktion innerhalb der georgischen Arbeiterpartei innehabe, konfrontiert, sie blieb jedoch bei ihrer bisherigen Aussage und führte lediglich aus, sie könne sich die Rechercheergebnisse nicht erklären. Es wurde seitens der Beschwerdeführerin gemutmaßt, dass römisch 40 "gelogen" habe oder Angst behabt hätte die Wahrheit zu sagen. Diesen Behauptungen der Beschwerdeführerin wird jedoch vom erkennenden Senat entgegengehalten, dass gerade die georgische Arbeiterpartei als äußerst regierungskritische Oppositionspartei bekannt ist und von deren Vertretern auch jede Möglichkeit genutzt werde, um auf allfällige Probleme ihrer Mitglieder mit georgischen Behörden öffentlichkeitswirksam hinzuweisen, um derartiges für politische Agitation zu verwenden. Für den erkennenden Senat ist daher - wie im Übrigen auch für die belangte Behörde - evident, dass das Rechercheergebnis umso mehr Gewicht erlangt, zumal bei tatsächlichem Bestehen der von der Beschwerdeführerin benannten Probleme und wenn sich die Partei deshalb tatsächlich dazu veranlasst gesehen hätte, seine Ausreise zu organisieren, dies wohl auch umgehend von der Partei - im gegenständlichen Fall somit durch den befragten römisch 40 , bestätigt und öffentlichkeitswirksam für politische Zwecke verwendet worden wäre.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage war, die genaue Funktion ihres angeblich jahrelangen Unterstützers in der georgischen Arbeiterpartei anzugeben und auch nicht im Stande war, nähere Angaben zur angeblichen politischen Tätigkeit seiner Mutter zu tätigen, spricht auch eindeutig für die Unglaubwürdigkeit ihres diesbezüglichen Vorbringens. Abgesehen vom eindeutigen Rechercheergebnis ist somit auch bereits deshalb nicht glaubhaft, dass ein Naheverhältnis zu XXXX und somit zur georgischen Arbeiterpartei bestanden hat, weshalb eine behördliche Verfolgung in Georgien auch aus diesem Grunde nicht glaubhaft erscheint.Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage war, die genaue Funktion ihres angeblich jahrelangen Unterstützers in der georgischen Arbeiterpartei anzugeben und auch nicht im Stande war, nähere Angaben zur angeblichen politischen Tätigkeit seiner Mutter zu tätigen, spricht auch eindeutig für die Unglaubwürdigkeit ihres diesbezüglichen Vorbringens. Abgesehen vom eindeutigen Rechercheergebnis ist somit auch bereits deshalb nicht glaubhaft, dass ein Naheverhältnis zu römisch 40 und somit zur georgischen Arbeiterpartei bestanden hat, weshalb eine behördliche Verfolgung in Georgien auch aus diesem Grunde nicht glaubhaft erscheint.
Wenn die Beschwerdeführerin auf die erfolgte Vorlage ihres Mitgliederausweises der georgischen Arbeiterpartei bei ihrer Einvernahme am 01.09.2010 verweist, führt der erkennende Senat diesbezüglich ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin - wie sie auch selbst angibt - erst von Österreich aus durch Übermittlung eines ausgefüllten Formulars der georgischen Arbeiterpartei beigetreten ist und den Mitgliedsausweis zugeschickt bekommen hat. Hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin liegt somit der Verdacht nahe, dass sie nach ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat deshalb der georgischen Arbeiterpartei beigetreten ist, um durch seine Mitgliedschaft in der Oppositionspartei einen asylrelevanten Sachverhalt, wie sie bereits in ähnlichen Fällen von anderen Asylwerbern vorgebracht wurde, zu konstruieren. Der nachträglich vorgelegte Ausweis der georgischen Arbeiterpartei stellt für den erkennenden Senat somit - wie im Übrigen bereits für die belangte Behörde - lediglich einen untauglichen Versuch dar, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nachträglich durch Steigerung mehr Ausdruck und Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie ihr Fluchtvorbringen auch mit der von ihrer Mutter behaupteten Tätigkeit für die georgische Arbeiterpartei begründet, ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen ihrer Mutter bereits vor über fünf Jahren durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig bewertet wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2006 wurde die Berufung gegen die ergangene Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG abgewiesen und die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die Behandlung der beim VwGH eingebrachten Beschwerde wurde mittlerweile ebenfalls abgelehnt.Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie ihr Fluchtvorbringen auch mit der von ihrer Mutter behaupteten Tätigkeit für die georgische Arbeiterpartei begründet, ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen ihrer Mutter bereits vor über fünf Jahren durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig bewertet wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2006 wurde die Berufung gegen die ergangene Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG abgewiesen und die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die Behandlung der beim VwGH eingebrachten Beschwerde wurde mittlerweile ebenfalls abgelehnt.
Ergänzend wird vom erkennenden Senat ausgeführt, dass die damaligen Ausführungen ihrer Mutter in ihrem Asylverfahren, wonach sie und ihr Ehemann bei einem geplanten Treffen zwischen Saakaschwili-Anhängern und Anhängern der Labourpartei 2003 im Herkunftsstaat verhaftet worden sei, ihr Haus 2003 durchsucht und ihre Kinder verschleppt worden seien, klar den Angaben der Beschwerdeführerin widerspricht, die angab, dass ihre Probleme 2007 begonnen hätten und erst 2007 die Polizei zu seinem ehemaligen Elternhaus gekommen sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin behauptete zudem, dass sie seit 2003 auf der Suche nach ihrer Familie sei, hat aber nicht plausibel darlegen können, warum sie ihre Familie ausgerechnet in Österreich suche; dies steht zudem im klaren Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin, die keine Verschleppung ihrer Person behauptet und lediglich angegeben hat, sie sei zusammen mit ihrem Bruder zu einem Cousin väterlicherseits gezogen.
Aufgrund der widersprüchlichen und somit unglaubwürdigen Angaben ist somit klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch nicht aufgrund der angeblichen Probleme ihrer Mutter in Georgien verfolgt wurde oder derzeit noch Verfolgungen ausgesetzt ist. Schließlich widerspricht der behaupteten Verfolgung wegen der angeblich politischen Tätigkeit ihrer Mutter auch noch, dass es laut Einschätzung von XXXX in der Anfragebeantwortung vom 04.08.2010 zwar vorkommen kann, dass Angehörige von Mitgliedern der georgischen Arbeiterpartei behördlich verfolgt werden können, um den Aufenthalt des Mitglieds zu erfahren, jedoch seien XXXX keine derartigen Fälle bekannt. Diese Ausführungen XXXX widersprechen klar den Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere stehen diese Angaben eindeutig im Widerspruch zu dessen Behauptung, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Bruders durch XXXX organisiert worden sei, damit sie zu ihrer in Österreich aufhältigen Mutter gelangen könnten. Warum die Beschwerdeführerin zudem - in Zeiten moderner Telekommunikation - nicht einfach an ihren angeblichen "Unterstützer" in der Arbeiterpartei herangetreten ist, damit dieser seine Aussagen gegenüber dem Verbindungsbeamten erklärt bzw. releviert, ist letztlich unerklärlich.Aufgrund der widersprüchlichen und somit unglaubwürdigen Angaben ist somit klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch nicht aufgrund der angeblichen Probleme ihrer Mutter in Georgien verfolgt wurde oder derzeit noch Verfolgungen ausgesetzt ist. Schließlich widerspricht der behaupteten Verfolgung wegen der angeblich politischen Tätigkeit ihrer Mutter auch noch, dass es laut Einschätzung von römisch 40 in der Anfragebeantwortung vom 04.08.2010 zwar vorkommen kann, dass Angehörige von Mitgliedern der georgischen Arbeiterpartei behördlich verfolgt werden können, um den Aufenthalt des Mitglieds zu erfahren, jedoch seien römisch 40 keine derartigen Fälle bekannt. Diese Ausführungen römisch 40 widersprechen klar den Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere stehen diese Angaben eindeutig im Widerspruch zu dessen Behauptung, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Bruders durch römisch 40 organisiert worden sei, damit sie zu ihrer in Österreich aufhältigen Mutter gelangen könnten. Warum die Beschwerdeführerin zudem - in Zeiten moderner Telekommunikation - nicht einfach an ihren angeblichen "Unterstützer" in der Arbeiterpartei herangetreten ist, damit dieser seine Aussagen gegenüber dem Verbindungsbeamten erklärt bzw. releviert, ist letztlich unerklärlich.
In Summe gesehen ist somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin ganz eindeutig widersprüchlich zum Ergebnis der durch den österreichischen Verbindungsbeamten durchgeführten Recherche im Herkunftsstaat. Ihr Vorbringen steht des Weiteren klar im Gegensatz zu den Angaben ihrer Mutter und stützt sich die Beschwerdeführerin zudem auf die behauptete Verfolgung ihres in Österreich als Asylwerberin aufhältigen Mutter, deren behaupteter Ausreisegrund jedoch ebenfalls als unglaubwürdig eingestuft wurde. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ist somit insgesamt als völlig unglaubwürdig zu werten.
Gegen eine allfällige behördliche Verfolgung der Beschwerdeführerin spricht schließlich auch noch, dass sie ungehindert mittels Visum und mit ihrem georgischen Reisepass legal aus ihrem Heimatland ausreisen konnte.
Das ergänzende schriftliche Vorbringen zur Beschwerdeschrift, in dem zum Beweis, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder tatsächlich Probleme in deren Heimatland hätten, die zeugenschaftliche Einvernahme bzw. Befragung von vier namentlich genannten Personen, deren genaue Adresse jedoch nicht bekannt sei, beantragt wird, langte erst am 18.10.2010 beim Asylgerichtshof ein. In diesem Zusammenhang wird vom erkennenden Senat angemerkt, dass es der Beschwerdeführerin über Monate freigestanden wäre, dem Bundesasylamt Stellungnahmen von Zeugen und Beweismittel zu übermitteln. Es kann somit nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführerin nicht bereits früher schriftliche Stellungnahmen dieser Personen vorgelegt hat und nun lediglich Personen ohne genaue Adressangaben und ohne ansatzweise Beschreibung, welche Sachverhalte von diesen Personen angeblich bezeugt werden könnten, namhaft macht. Da durch das bereits eindeutige Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten, an dem - wie bereits im Detail ausgeführt wurde - nicht zu zweifeln ist, die Ausführungen der Beschwerdeführerin klar widerlegt sind, war die Einvernahme der nicht näher beschriebenen Personen mit unbekannter Adresse nicht geboten.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zu Georgien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen zum Herkunftsstaat nach deren Vorhalt auch in keiner Weise qualifiziert entgegengetreten und wird diesen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist, offenkundig um sich in Österreich dauerhaft niederzulassen."
I.5. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010 wurde der Beschwerdeführerin am 09.11.2010 und dem rechtsfreundlichen Vertreter am 03.11.2010 zugestellt.römisch eins.5. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010 wurde der Beschwerdeführerin am 09.11.2010 und dem rechtsfreundlichen Vertreter am 03.11.2010 zugestellt.
I.6. Am 10.11.2010 langte beim Bundesasylamt der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Dieser Antrag wurde dahingehend begründet, dass sich "kurzfristig der Zeuge XXXX nur wenige Tage in Österreich aufhalte und zum Beweisthema finanzielle Unterstützung der Asylwerber seitens der Arbeiterpartei entscheidungswesentliche Angaben machen könne." Dieser halte sich nur noch diese Woche in Wien auf, es werde um seine "protokollarische Einvernahme" sowie um die Einvernahme des bereits genannten XXXX ersucht.römisch eins.6. Am 10.11.2010 langte beim Bundesasylamt der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Dieser Antrag wurde dahingehend begründet, dass sich "kurzfristig der Zeuge römisch 40 nur wenige Tage in Österreich aufhalte und zum Beweisthema finanzielle Unterstützung der Asylwerber seitens der Arbeiterpartei entscheidungswesentliche Angaben machen könne." Dieser halte sich nur noch diese Woche in Wien auf, es werde um seine "protokollarische Einvernahme" sowie um die Einvernahme des bereits genannten römisch 40 ersucht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
3. Entsprechend der herrschenden Lehre (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Rz. 55 zu § 69 AVG) trifft den Wiederaufnahmewerber die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens. Hierbei sind konkrete und bestimmte Ausführungen zu treffen.3. Entsprechend der herrschenden Lehre vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Rz. 55 zu Paragraph 69, AVG) trifft den Wiederaufnahmewerber die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens. Hierbei sind konkrete und bestimmte Ausführungen zu treffen.
Solche konkreten und bestimmten Ausführungen lassen sich dem sehr kurz gehaltenen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch nicht entnehmen, da sich die Ausführungen bezogen auf den angeblichen Aufenthalt des Chefs der Arbeiterpartei in Österreich auf die Behauptung reduzieren, dass dieser sich "wenige Tage in Österreich aufhalte", wobei diesen Angaben nicht entnommen werden kann, wann sich der genannte Chef der georgischen Arbeiterpartei in Österreich aufhält bzw. seit wann die Beschwerdeführer Kenntnis von dessen Aufenthalt im Bundesgebiet hätten.
Unabhängig davon ist jedoch erneut darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof angesichts einer sehr detaillierten Nachfrage des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien bei der dortigen Arbeiterpartei zum klaren Ergebnis gekommen ist, dass das Vorbringen die Beschwerdeführerin angesichts dieser Ausführungen der georgischen Arbeiterpartei nicht zutreffend ist bzw. dass die eigene Bedeutung vollkommen überzogen dargestellt wurde.
Der Asylgerichtshof hat in seiner genannten Entscheidung vom 27.10.2010 umfangreich dargestellt, dass er der Beschwerdeführerin in Zeiten moderner Telekommunikation ein leichtes sein müsste, an ihre angeblichen "Unterstützer" in der Arbeiterpartei heranzutreten, damit diese die Angaben gegenüber dem österreichischen Verbindungsbeamten erklären bzw. relevieren, all dies sei jedoch nicht geschehen.
Mit anderen Worten, der Asylgerichtshof hat bereits während des Beschwerdeverfahrens dargestellt, dass es den Beschwerdeführern jederzeit möglich gewesen wäre, sich an die georgische Arbeiterpartei mit den Mitteln der modernen Telekommunikation zu wenden, damit diese gegenüber den österreichischen Asylinstanzen bzw. gegenüber dem österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien den eindeutigen Inhalt einer Aussage eines Vertreters der Arbeiterpartei relevieren bzw. darzustellen versuchen. Da eine solche Erklärung eines berufenen Vertreters der georgischen Arbeiterpartei aber auch mit dem nunmehrigen Antrag auf Wiederaufnahme nicht vorgelegt wurde, sondern einzig eine Einvernahme eines angeblich kurzfristig in Österreich aufhältigen Vertreters der Arbeiterpartei, der darüber hinaus bereits zum Zeitpunkt der Vorlage der Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof Österreich wieder verlassen haben muss, beantragt wird, liegt somit keine neue Tatsache oder ein Beweismittel vor, welches nicht bereits im ersten Verfahrensgang ohne Verschulden der Partei geltend gemacht werden konnte. Auch die Befragung eines berufenen Vertreters der georgischen Arbeiterpartei durch den österreichischen Verbindungsbeamten ist nicht in Form einer förmlichen Einvernahme erfolgt, es wäre somit eine offizielle Erklärung der georgischen Arbeiterpartei ausreichend gewesen, eine formelle Einvernahme, welche darüber hinaus angesichts der bereits erfolgten Abreise des Herrn XXXX faktisch gar nicht möglich gewesen wäre, war somit zu keinem Zeitpunkt geboten.Mit anderen Worten, der Asylgerichtshof hat bereits während des Beschwerdeverfahrens dargestellt, dass es den Beschwerdeführern jederzeit möglich gewesen wäre, sich an die georgische Arbeiterpartei mit den Mitteln der modernen Telekommunikation zu wenden, damit diese gegenüber den österreichischen Asylinstanzen bzw. gegenüber dem österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien den eindeutigen Inhalt einer Aussage eines Vertreters der Arbeiterpartei relevieren bzw. darzustellen versuchen. Da eine solche Erklärung eines berufenen Vertreters der georgischen Arbeiterpartei aber auch mit dem nunmehrigen Antrag auf Wiederaufnahme nicht vorgelegt wurde, sondern einzig eine Einvernahme eines angeblich kurzfristig in Österreich aufhältigen Vertreters der Arbeiterpartei, der darüber hinaus bereits zum Zeitpunkt der Vorlage der Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof Österreich wieder verlassen haben muss, beantragt wird, liegt somit keine neue Tatsache oder ein Beweismittel vor, welches nicht bereits im ersten Verfahrensgang ohne Verschulden der Partei geltend gemacht werden konnte. Auch die Befragung eines berufenen Vertreters der georgischen Arbeiterpartei durch den österreichischen Verbindungsbeamten ist nicht in Form einer förmlichen Einvernahme erfolgt, es wäre somit eine offizielle Erklärung der georgischen Arbeiterpartei ausreichend gewesen, eine formelle Einvernahme, welche darüber hinaus angesichts der bereits erfolgten Abreise des Herrn römisch 40 faktisch gar nicht möglich gewesen wäre, war somit zu keinem Zeitpunkt geboten.
Zur Person des Herrn XXXX, dessen Einvernahme auch im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gefordert wird, ist wiederum festzuhalten, dass diese Person bereits im Rahmen der Beschwerde vom 05.10.2010 bzw. im Rahmen eines "ergänzenden Vorbringens" mit Schriftsatz vom 18.10.2010 genannt wurde. Unabhängig davon, dass der genannte Zeuge XXXX unterschiedlich genannt wird und unabhängig davon, dass nach wie noch vor dessen exakter Aufenthaltsort im Bundesgebiet nicht bekannt gegeben werden kann, handelt es sich somit bei diesem Zeugen offensichtlich um eine Person, die bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, somit während des ersten Verfahrensganges namentlich genannt und dessen Einvernahme auch beantragt wurde, sodass es sich vor diesem Hintergrund keinesfalls um ein neues Beweismittel handeln kann, welches im abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte.Zur Person des Herrn römisch 40 , dessen Einvernahme auch im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gefordert wird, ist wiederum festzuhalten, dass diese Person bereits im Rahmen der Beschwerde vom 05.10.2010 bzw. im Rahmen eines "ergänzenden Vorbringens" mit Schriftsatz vom 18.10.2010 genannt wurde. Unabhängig davon, dass der genannte Zeuge römisch 40 unterschiedlich genannt wird und unabhängig davon, dass nach wie noch vor dessen exakter Aufenthaltsort im Bundesgebiet nicht bekannt gegeben werden kann, handelt es sich somit bei diesem Zeugen offensichtlich um eine Person, die bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, somit während des ersten Verfahrensganges namentlich genannt und dessen Einvernahme auch beantragt wurde, sodass es sich vor diesem Hintergrund keinesfalls um ein neues Beweismittel handeln kann, welches im abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte.
Bei den beantragten Zeugeneinvernahmen fehlt es somit an der Grundvoraussetzung des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, dass nämlich deren Aussagen, sei es auch in Form einer schriftlichen Stellungnahme - ohne Verschulden der Partei im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme bereits vor diesem Hintergrund nicht stattgegeben werden konnte.Bei den beantragten Zeugeneinvernahmen fehlt es somit an der Grundvoraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, dass nämlich deren Aussagen, sei es auch in Form einer schriftlichen Stellungnahme - ohne Verschulden der Partei im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme bereits vor diesem Hintergrund nicht stattgegeben werden konnte.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wobei nochmals daraufhin zuweisen ist, dass die beantragte Einvernahme des angeblich in Österreich vorübergehend aufhältigen "Chefs der Arbeiterpartei" angesichts seiner bereits Anfang November erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet für den Asylgerichtshof zu keinem Zeitpunkt faktisch möglich gewesen wäre.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wobei nochmals daraufhin zuweisen ist, dass die beantragte Einvernahme des angeblich in Österreich vorübergehend aufhältigen "Chefs der Arbeiterpartei" angesichts seiner bereits Anfang November erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet für den Asylgerichtshof zu keinem Zeitpunkt faktisch möglich gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
16.02.2011