TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/11 S4 417219-1/2011

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Veröffentlicht am 11.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S4 417.219-1/2011/2E

S4 417.218-1/2011/2E

S4 417.217-1/2011/2E

S4 417.216-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) des mj. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 ,

3.) der mj. XXXX, und 4.) des mj. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 28.12.2010, Zahlen:3.) der mj. römisch 40 , und 4.) des mj. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 28.12.2010, Zahlen:

10 10.735 EAST Ost (ad 1.), 10 10.737 EAST Ost (ad 2.), 10 10.738 EAST Ost (ad 3.),

10 10.736 EAST Ost (ad 4.), zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an, sind am 14.12.2007 von Tschetschenien weggefahren und über Moskau und Brest/Weißrussland am 28.12.2007 nach Terespol/Polen gereist, wo sie am selben Tag Asylanträge gestellt haben (vgl. Eurodac-Treffer AS 3 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin) und in der Folge (abgesehen von einem etwa 1-monatigen Aufenthalt im Februar 2008 in Deutschland, der mit einer Rücküberstellung nach Polen beendet worden ist, sowie einem ebenfalls 1-monatigen Aufenthalt in Brest im Winter 2009) bis 16.8.2010 wohnhaft gewesen sind. Zwischen 16.8.2010 und dem 1.11.2010 hielten sich die Beschwerdeführer in Brest und Tschetschenien auf, begaben sich jedoch sodann am 1.11.2010 zurück nach Polen, wo sie letztlich bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich am 15.11.2010 blieben (vgl. AS 45 und 47 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an, sind am 14.12.2007 von Tschetschenien weggefahren und über Moskau und Brest/Weißrussland am 28.12.2007 nach Terespol/Polen gereist, wo sie am selben Tag Asylanträge gestellt haben vergleiche Eurodac-Treffer AS 3 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin) und in der Folge (abgesehen von einem etwa 1-monatigen Aufenthalt im Februar 2008 in Deutschland, der mit einer Rücküberstellung nach Polen beendet worden ist, sowie einem ebenfalls 1-monatigen Aufenthalt in Brest im Winter 2009) bis 16.8.2010 wohnhaft gewesen sind. Zwischen 16.8.2010 und dem 1.11.2010 hielten sich die Beschwerdeführer in Brest und Tschetschenien auf, begaben sich jedoch sodann am 1.11.2010 zurück nach Polen, wo sie letztlich bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich am 15.11.2010 blieben vergleiche AS 45 und 47 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).

Die Beschwerdeführer sind jeweils im Besitz eines polnischen Aufenthaltstitels gültig bis 23.6.2011, konkret wurde ihnen jeweils subsidiärer Schutz gewährt (AS 21 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor dem Landespolizeikommando für Wien am 16.11.2010 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder, der 2.- bis 4.-Beschwerdeführer, dass sie nicht nach Polen zurückkehren wolle. Sie habe dort Probleme mit ihrem Ehemann, der nur alles Geld an sich genommen, jedoch die Kinder nicht in die Schule geschickt habe. Sie leide an Epilepsie und fürchte, das ihr Mann ihr ihre Kinder wegnehme. Die Kinder hätten Angst vor ihrem eigenen Vater und deshalb habe sie Polen verlassen. Weiters werde man in Polen auf die Straße geschickt, sobald man eine Aufenthaltsbewilligung bekomme - sie habe drei Tage am Bahnhof gelebt. Man habe ihnen in Polen zwar Geld gegeben, doch hätten sie damit für sich selbst sorgen müssen.

Am 21.12.2010 ergänzte die 1.-Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und brachte vor, dass sie von ihrem Mann getrennt lebe. In Polen lebe eine Schwester von ihr, in Österreich lediglich ein Cousin 3. Grades in XXXX. Abgesehen von ihren Kindern, den 2.- bis 4.-Beschwerdeführern lebe sie mit niemandem in einer Familiengemeinschaft. Ihr Mann habe sie in Polen mehrmals geschlagen, die Polizei mische sich aber in solche Familienangelegenheiten nicht ein. In eine Schutzeinrichtung für Frauen und Kinder sei sie nicht aufgenommen worden, - wenn man in Polen "pobyt" (Anmerkung: subsidiären Schutz) erhalten habe, dann werde man dort nicht aufgenommen. Ihr Sohn leide psychisch, er könne nicht gut schlafen; sie selbst nehme Tabletten wegen der Epilepsie, wegen psychischer Probleme sei sie nicht in ärztlicher Behandlung.Am 21.12.2010 ergänzte die 1.-Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und brachte vor, dass sie von ihrem Mann getrennt lebe. In Polen lebe eine Schwester von ihr, in Österreich lediglich ein Cousin 3. Grades in römisch 40 . Abgesehen von ihren Kindern, den 2.- bis 4.-Beschwerdeführern lebe sie mit niemandem in einer Familiengemeinschaft. Ihr Mann habe sie in Polen mehrmals geschlagen, die Polizei mische sich aber in solche Familienangelegenheiten nicht ein. In eine Schutzeinrichtung für Frauen und Kinder sei sie nicht aufgenommen worden, - wenn man in Polen "pobyt" (Anmerkung: subsidiären Schutz) erhalten habe, dann werde man dort nicht aufgenommen. Ihr Sohn leide psychisch, er könne nicht gut schlafen; sie selbst nehme Tabletten wegen der Epilepsie, wegen psychischer Probleme sei sie nicht in ärztlicher Behandlung.

Die mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht einvernommen.

Der auf der Grundlage einer am 20.11.2010 von Dr. XXXX, FÄ für Psychiatrie, durchgeführten Untersuchung der 1.-Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei dieser aktuell aus ärztlicher Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, konkret der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Die Beschwerdeführerin sei in der Stimmung subdepressiv, z.T. verzweifelt, ängstlich. Zum Untersuchungszeitpunkt seien flashbacks (im Zusammenhang mit der Haft im Heimatland sowie mit ihrem Ehemann) zu explorieren. Derzeit keine Selbstmordgedanken, anamnestisch mehrere Selbstmordversuche, zuletzt im Jahr 2009 mit Tabletten. Notwendige Maßnahmen seien Psychotherapie, Antiepileptika bei Vorliegen einer Epilepsie, sowie Antidepressiva. Zur Frage, welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand eine Überstellung nach sich ziehen würde, wird in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, dass eine Verstärkung der beschriebenen Symptomatik, möglicherweise auch ein neuerlicher Suizidversuch zu befürchten wären.Der auf der Grundlage einer am 20.11.2010 von Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie, durchgeführten Untersuchung der 1.-Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei dieser aktuell aus ärztlicher Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, konkret der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Die Beschwerdeführerin sei in der Stimmung subdepressiv, z.T. verzweifelt, ängstlich. Zum Untersuchungszeitpunkt seien flashbacks (im Zusammenhang mit der Haft im Heimatland sowie mit ihrem Ehemann) zu explorieren. Derzeit keine Selbstmordgedanken, anamnestisch mehrere Selbstmordversuche, zuletzt im Jahr 2009 mit Tabletten. Notwendige Maßnahmen seien Psychotherapie, Antiepileptika bei Vorliegen einer Epilepsie, sowie Antidepressiva. Zur Frage, welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand eine Überstellung nach sich ziehen würde, wird in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, dass eine Verstärkung der beschriebenen Symptomatik, möglicherweise auch ein neuerlicher Suizidversuch zu befürchten wären.

Mit E-Mail vom 18.11.2010 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der Beschwerdeführer (AS 69 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).

Polen hat sich mit Fax vom 29.11.2010, datiert mit 26.11.2010, bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen (AS 99). Weiters wird in dem Schreiben der polnischen Dublin-Behörde ausgeführt, dass den 1.- bis 4.-Beschwerdeführern am 27.4.2009 in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden ist (wörtlich: "The above mentioned asylum seeker were refused refugee status and granted subsidiary protection in Poland on 27 April 2009.")Polen hat sich mit Fax vom 29.11.2010, datiert mit 26.11.2010, bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen (AS 99). Weiters wird in dem Schreiben der polnischen Dublin-Behörde ausgeführt, dass den 1.- bis 4.-Beschwerdeführern am 27.4.2009 in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden ist (wörtlich: "The above mentioned asylum seeker were refused refugee status and granted subsidiary protection in Poland on 27 April 2009.")

Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 28.12.2010, Zahlen: 10 10.735 EAST Ost (ad 1.), 10 10.737 EAST Ost (ad 2.), 10

10.738 EAST Ost (ad 3.), 10 10.736 EAST Ost (ad 4.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.10.738 EAST Ost (ad 3.), 10 10.736 EAST Ost (ad 4.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die 1.-Beschwerdeführerin in Polen von ihrem Ehegatten misshandelt worden sei, weshalb sie sich mit ihren Kindern von Polen nach Österreich begeben habe. In Polen habe sie keine konkrete Hilfe seitens der Polizei erhalten. Sie habe auch Angst, dass ihr Ehemann sie sogar in Österreich finden werde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines

Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

1.

Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und war es den Asylwerbern bereits am 18.12.2007 möglich, in Polen Asylanträge zu stellen. Zweifel daran, dass die Asylwerber in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatten, liegen daher nicht vor.Polen hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und war es den Asylwerbern bereits am 18.12.2007 möglich, in Polen Asylanträge zu stellen. Zweifel daran, dass die Asylwerber in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatten, liegen daher nicht vor.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,

Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Soweit die 1.-Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie fürchte, in Polen von ihrem Ehemann, von dem sie sich getrennt habe, gefunden und von diesem misshandelt zu werden, ist dazu auszuführen, dass sich die Situation in Bezug auf befürchtete Übergriffe ihres ehemaligen Ehegatten in Polen nicht anders darstellen würde als in Österreich. Die Mutmaßung, im Falle ihrer Rückkehr nach Polen, dort von ihrem Mann aufgefunden werden zu können, ist letztlich nur eine subjektive Vermutung und zu vage, um ein "real risk" einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gem. Art. 3 EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Polen aufzuzeigen. Zudem wären die Beschwerdeführer im Hinblick auf ihre Befürchtungen gehalten, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Soweit die 1.-Beschwerdeführerin einwendet, dass sie seitens der polnischen Polizei keine konkrete Hilfe erhalten habe, ist zu entgegnen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Polen als Mitgliedsstaat der EU, wo rechtsstaatliche Strukturen selbstverständlich vorhanden und die Behörden wie in jedem EU-Staat willens und in der Lage sind, effektiven Schutz zu leisten, den Beschwerdeführern notwendigen Schutz vor dem Ex-Lebensgefährten bzw. Vater nicht gewähren würden, wenn ein diesbezüglich konkretes Bedrohungsbild vorliegen würde. Naturgemäß kann dabei ein solcher präventiver Schutz nicht lückenlos sein, solches kann allerdings in keinem Staat der Welt gewährleistet werden.Soweit die 1.-Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie fürchte, in Polen von ihrem Ehemann, von dem sie sich getrennt habe, gefunden und von diesem misshandelt zu werden, ist dazu auszuführen, dass sich die Situation in Bezug auf befürchtete Übergriffe ihres ehemaligen Ehegatten in Polen nicht anders darstellen würde als in Österreich. Die Mutmaßung, im Falle ihrer Rückkehr nach Polen, dort von ihrem Mann aufgefunden werden zu können, ist letztlich nur eine subjektive Vermutung und zu vage, um ein "real risk" einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gem. Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Polen aufzuzeigen. Zudem wären die Beschwerdeführer im Hinblick auf ihre Befürchtungen gehalten, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Soweit die 1.-Beschwerdeführerin einwendet, dass sie seitens der polnischen Polizei keine konkrete Hilfe erhalten habe, ist zu entgegnen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Polen als Mitgliedsstaat der EU, wo rechtsstaatliche Strukturen selbstverständlich vorhanden und die Behörden wie in jedem EU-Staat willens und in der Lage sind, effektiven Schutz zu leisten, den Beschwerdeführern notwendigen Schutz vor dem Ex-Lebensgefährten bzw. Vater nicht gewähren würden, wenn ein diesbezüglich konkretes Bedrohungsbild vorliegen würde. Naturgemäß kann dabei ein solcher präventiver Schutz nicht lückenlos sein, solches kann allerdings in keinem Staat der Welt gewährleistet werden.

Zum Einwand der 1.-Beschwerdeführerin, dass sie in Polen zwar Geld erhalten hätten, welches sämtlich ihr Ehegatte genommen hätte, und sie für sich selbst hätten sorgen müssen, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer mittlerweile vom Ehegatten bzw. Vater getrennt leben, sodass im Falle ihrer Rückkehr nach Polen ausgeschlossen erscheint, dass die den Beschwerdeführern in Polen zustehenden Geldmittel von ihrem Ehemann bzw. Vater erneut abgezweigt werden könnten. Vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen (Seiten 13ff der angefochtenen Bescheide), wonach Personen, denen - wie im konkreten Fall den Beschwerdeführern - subsidiärer Schutz gewährt wurde, ein Recht auf Sozialhilfeleistungen und Zugang zu umfassenden Familienleistungen haben, ist weiters nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Polen in eine ausweglose Lage geraten würden.

Hinsichtlich der bei der 1.-Beschwerdeführerin diagnostizierten Epilepsie und posttraumatischen Belastungsstörung ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Hinsichtlich der bei der 1.-Beschwerdeführerin diagnostizierten Epilepsie und posttraumatischen Belastungsstörung ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich (auch) hinsichtlich Epilepsie und psychischer Erkrankungen Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente verfügbar sind. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus der gutachtlichen Stellungnahme Dr. XXXX keine aktuelle Suizidalität der 1.-Beschwerdeführerin und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln gegeben sind, verfügt wird.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich (auch) hinsichtlich Epilepsie und psychischer Erkrankungen Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente verfügbar sind. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus der gutachtlichen Stellungnahme Dr. römisch 40 keine aktuelle Suizidalität der 1.-Beschwerdeführerin und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln gegeben sind, verfügt wird.

Hinsichtlich der 2.-bis 4.-Beschwerdeführer wurden keine lebensbedrohenden Krankheitsbilder vorgebracht.

Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihnen Polen den bereits gewährten subsidiären Schutz künftig versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat weiterhin unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihnen Polen den bereits gewährten subsidiären Schutz künftig versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat weiterhin unmenschliche Behandlung drohen würde.

2.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sind, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sind, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bezüglich der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer, die, abgesehen von ihrem gemeinsamen Familienleben, keinerlei sonstige Familiengemeinschaft im Bundesgebiet geltend gemacht haben, ergehen gleichlautende Entscheidungen, sodass durch die normierte Ausweisung nach Polen in ihr Familienleben, das sie miteinander führen, nicht eingegriffen wird.

Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und ist zudem ihr erst wenige Monate dauernder Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als erst sehr kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerdeführer nahe legen, sind demgegenüber nicht vorhanden. Zu Gunsten der Beschwerdeführer wiegt somit letztlich nur ihre Unbescholtenheit, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist.

Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung jeweils zu bestätigen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung jeweils zu bestätigen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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