TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/12 D9 413665-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D9 413665-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2010, Zl. 05 11.326-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2010, Zl. 05 11.326-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte I. bis III. lauten:Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. lauten:

I. Der Asylantrag vom 28. Juli 2005 wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen.römisch eins. Der Asylantrag vom 28. Juli 2005 wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX aliasrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias

XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX aliasrömisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias

XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX nach Georgien zulässig.römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 nach Georgien zulässig.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX alias XXXX alias XXXX aliasrömisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias

XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX aliasrömisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias

XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und ersuchte erstmalig am 10. August 2004 um Gewährung von Asyl. Hierbei gab er vorerst an, den Namen XXXX zu führen, aus Georgien zu stammen und am XXXXgeboren zu sein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und ersuchte erstmalig am 10. August 2004 um Gewährung von Asyl. Hierbei gab er vorerst an, den Namen römisch 40 zu führen, aus Georgien zu stammen und am XXXXgeboren zu sein.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde gab er an, zwar einen auf seine Person ausgestellten Reisepass besessen zu haben, jedoch ohne Dokumente aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Als Grund für seine Ausreise machte er geltend, er sei Mitglied der Labour-Partei gewesen und verfolgt worden. Sein Geschäft sei angezündet und wäre er auch gezwungen worden, ein zweites Geschäft zu schließen. Er habe sich verfolgt gefühlt und sei deshalb weggegangen. Aufgrund eines Vergleichs der Fingerabdrücke gelangte die belangte Behörde zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX in der Slowakischen Republik einen Asylantrag eingebracht hat.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde gab er an, zwar einen auf seine Person ausgestellten Reisepass besessen zu haben, jedoch ohne Dokumente aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Als Grund für seine Ausreise machte er geltend, er sei Mitglied der Labour-Partei gewesen und verfolgt worden. Sein Geschäft sei angezündet und wäre er auch gezwungen worden, ein zweites Geschäft zu schließen. Er habe sich verfolgt gefühlt und sei deshalb weggegangen. Aufgrund eines Vergleichs der Fingerabdrücke gelangte die belangte Behörde zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 in der Slowakischen Republik einen Asylantrag eingebracht hat.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. August 2004, Zl. 04 16.115-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 10. August 2004 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 1997 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Artikel 13 iVm 16 Absatz 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die "Slowakei" für zuständig erklärt. Gemäß § 5a Absatz 1 iVm § 5a Absatz 4 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Slowakei" ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 31. August 2004 zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. August 2004, Zl. 04 16.115-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 10. August 2004 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 1997 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Artikel 13 in Verbindung mit 16 Absatz 1 Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die "Slowakei" für zuständig erklärt. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Slowakei" ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 31. August 2004 zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

2. Am 14. September 2004 ersuchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal um Gewährung von Asyl. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund politischer und persönlicher Probleme verlassen. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen wolle er aussagen, dass er in der Slowakischen Republik Auseinandersetzungen mit Tschetschenen gehabt hätte und deshalb nicht in diesen Staat zurückkönne.2. Am 14. September 2004 ersuchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal um Gewährung von Asyl. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund politischer und persönlicher Probleme verlassen. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen wolle er aussagen, dass er in der Slowakischen Republik Auseinandersetzungen mit Tschetschenen gehabt hätte und deshalb nicht in diesen Staat zurückkönne.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2004, Zl. 04 18.548-EAST Ost, gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, da der objektive entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert blieb. In weiterer Folge erwuchs dieser Bescheid nach Zustellung durch eigenhändige Übernahme am 24. November 2004 in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2004, Zl. 04 18.548-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, da der objektive entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert blieb. In weiterer Folge erwuchs dieser Bescheid nach Zustellung durch eigenhändige Übernahme am 24. November 2004 in Rechtskraft.

Am 7. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakische Republik überstellt.

3. Seinen dritten Antrag auf Gewährung von Asyl stellte der Beschwerdeführer am 1. Jänner 2005 unter den Personalien XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Georgien. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2005, Zl. 05 00.016 - EAST-Ost, gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2005 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. In weiterer Folge erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.3. Seinen dritten Antrag auf Gewährung von Asyl stellte der Beschwerdeführer am 1. Jänner 2005 unter den Personalien römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2005, Zl. 05 00.016 - EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2005 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. In weiterer Folge erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

Am 26. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in die Slowakische Republik überstellt.

4. Am 28. Juli 2005 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um Gewährung von Asyl, nachdem er unter Umgehung der Grenzkontrollen neuerlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag aufgegriffen wurde. Zunächst gab er im nunmehr gegenständlichen Verfahren die Identität XXXX, Staatsangehörigkeit:4. Am 28. Juli 2005 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um Gewährung von Asyl, nachdem er unter Umgehung der Grenzkontrollen neuerlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag aufgegriffen wurde. Zunächst gab er im nunmehr gegenständlichen Verfahren die Identität römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, an und begründete seine Ausreise aus Tschetschenien mit politischen Gründen.

Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 2. August 2006 legte der Beschwerdeführer eine auf den Namen XXXX ausgestellte Bestätigung der Caritas-Rückkehrhilfe vor, wonach er beabsichtige, freiwillig in seinen Herkunftsstaat Georgien zurückzukehren. Hiezu vor der belangten Behörde befragt gab er an, die Probleme in seinem Heimatland würden nicht mehr bestehen. Er könne nunmehr zurück, zu Hause würde es ihm besser gehen als hier. Eine direkte Rückkehr von der Slowakischen Republik nach Georgien sei nicht möglich gewesen, da er dort Probleme gehabt hätte und die Schleppung nach Georgien zu teuer gewesen wäre. Er habe telefonisch mit seiner Gattin gesprochen, innerhalb von fünf Tagen werde seine Ausreise organisiert werden. Er möchte nunmehr in Österreich gar kein Asylverfahren; er sei lediglich erschienen, um der Behörde seine freiwillige Ausreise mitzuteilen. Er habe seinen Herkunftsstaat ursprünglich ohne Reisepass verlassen, dieser würde sich derzeit nach wie vor dort befinden und ihm nun anlässlich seiner Rückkehr übermittelt werden. Abschließend betonte der Beschwerdeführer neuerlich, er habe seine Heimat wegen politischer Probleme verlassen, die sich jedoch "gelegt" hätten. Er könne und wolle schnellstmöglich freiwillig zurückkehren.Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 2. August 2006 legte der Beschwerdeführer eine auf den Namen römisch 40 ausgestellte Bestätigung der Caritas-Rückkehrhilfe vor, wonach er beabsichtige, freiwillig in seinen Herkunftsstaat Georgien zurückzukehren. Hiezu vor der belangten Behörde befragt gab er an, die Probleme in seinem Heimatland würden nicht mehr bestehen. Er könne nunmehr zurück, zu Hause würde es ihm besser gehen als hier. Eine direkte Rückkehr von der Slowakischen Republik nach Georgien sei nicht möglich gewesen, da er dort Probleme gehabt hätte und die Schleppung nach Georgien zu teuer gewesen wäre. Er habe telefonisch mit seiner Gattin gesprochen, innerhalb von fünf Tagen werde seine Ausreise organisiert werden. Er möchte nunmehr in Österreich gar kein Asylverfahren; er sei lediglich erschienen, um der Behörde seine freiwillige Ausreise mitzuteilen. Er habe seinen Herkunftsstaat ursprünglich ohne Reisepass verlassen, dieser würde sich derzeit nach wie vor dort befinden und ihm nun anlässlich seiner Rückkehr übermittelt werden. Abschließend betonte der Beschwerdeführer neuerlich, er habe seine Heimat wegen politischer Probleme verlassen, die sich jedoch "gelegt" hätten. Er könne und wolle schnellstmöglich freiwillig zurückkehren.

Mit Aktenvermerk vom 4. August 2005 wurde das Verfahren eingestellt, zumal der Beschwerdeführer trotz Ladung nicht erschienen ist.

Am 11. Jänner 2007 teilte die XXXX mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 8. Jänner 2007 in Schubhaft befindet und übermittelte eine Niederschrift vom selben Tag. In dieser gab der Beschwerdeführer an, zuletzt im März 2006, von der Türkei kommend nach Österreich eingereist zu sein. Nach seinem Asylantrag vom 28. Juli 2005 sei er zwischenzeitlich mehrfach bzw. zumindest einmalig in Georgien gewesen. Seinen georgischen Reisepass habe er in Österreich verloren bzw. sei ihm dieser gestohlen worden.Am 11. Jänner 2007 teilte die römisch 40 mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 8. Jänner 2007 in Schubhaft befindet und übermittelte eine Niederschrift vom selben Tag. In dieser gab der Beschwerdeführer an, zuletzt im März 2006, von der Türkei kommend nach Österreich eingereist zu sein. Nach seinem Asylantrag vom 28. Juli 2005 sei er zwischenzeitlich mehrfach bzw. zumindest einmalig in Georgien gewesen. Seinen georgischen Reisepass habe er in Österreich verloren bzw. sei ihm dieser gestohlen worden.

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18. Jänner 2007 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Aufenthalt im Zeitraum vom 2. August 2005 bis 8. Jänner 2007 vorerst an, er sei im Oktober 2005 freiwillig und auf eigene Kosten nach Georgien zurückgereist und bis zum 3. März 2006 in Georgien aufhältig gewesen. Ein Georgier habe ihn mit einem PKW nach Georgien gebracht, gereist sei er ohne Dokumente und habe es keine Kontrollen gegeben. Sodann gab er an, gar nicht in Georgien gewesen zu sein; er habe sich in der Türkei aufgehalten und dort am Hafen als Träger gearbeitet, Beweismittel hiefür könne er jedoch nicht vorlegen. Er habe in Georgien Probleme gehabt. Die Türkei grenze an Georgien, deshalb habe er die Türkei wieder verlassen und sei neuerlich nach Österreich gereist, da hier sein Leben nicht in Gefahr sei. Über Vorhalt, wonach er vor der Fremdenpolizei am 11. Jänner 2007 angegeben habe, er sei zwischenzeitlich mehrfach bzw. zumindest einmal in Georgien gewesen, gab er an, nur an der Grenze seine Verwandten kurz gesehen zu haben.

Ein eingeleitetes Konsultationsverfahren mit der Slowakischen Republik ergab keine Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates der Europäischen Union.

Am 19. Jänner 2007 langte bei der belangten Behörde eine schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser inständig um Asyl ersuchte. Sein Problem würde darin bestehen, dass ihn die derzeit politischen Anführer in seinem Heimatland überall suchen würden. Viele Mitglieder seiner Partei seien verhaftet worden, Mitbürger und Freunde seiner Partei seien spurlos verschwunden. Am 23. Oktober 2005 sei er nach Georgien, um seine Angehörigen zu sehen, sei aber gezwungen gewesen, mit seiner Familie nach Europa zu fahren; seine Ehefrau und seine Tochter habe er in Frankreich zurücklassen müssen; er selbst sei nach Österreich gereist und sei aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden.

Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, In Einem wurde die Probezeit zum Urteil des XXXX, auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, In Einem wurde die Probezeit zum Urteil des römisch 40 , auf fünf Jahre verlängert.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 20. Juni 2007 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit seiner Entlassung aus der Schubhaft in Wien unangemeldet bei Bekannten wohnhaft gewesen. Seine Ehegattin und seine Tochter seien in Frankreich gewesen und nunmehr vermutlich wieder nach Georgien zurückgekehrt. Nach seiner erstmaligen Einreise in Österreich sei er im Oktober 2004 freiwillig nach Georgien zurückgereist und dort bis März 2005 aufhältig gewesen. Seit dieser Zeit sei er nicht mehr in seinen Herkunftsstaat gereist, sondern habe sich ständig in Europa aufgehalten; seit Juli 2005 sei er ständig in Österreich gewesen. Über Vorhalt, wonach er bei der Einvernahme am 18. Jänner 2007 angegeben habe, im Oktober 2005 freiwillig nach Hause zurückgekehrt und bis zum 3. März 2006 im Herkunftsland aufhältig gewesen zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, er könne sich nicht mehr erinnern, was er damals alles angegeben habe. Aufgefordert alle seine Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates zu nennen, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe bei der ersten Asylantragstellung angegeben, dass er Mitglied der bewaffneten Gruppierung von XXXX gewesen sei. Damals hätte er auch gegen den damaligen Präsidenten GAMSACHURDIA gekämpft. Nachdem dieser gestürzt worden sei, sei eine Weile alles in Ordnung gewesen. Er habe im Zeitraum von 1992 bis zum Jahre 2003 Spiritus von der Russischen Föderation nach Georgien geliefert, wo dieser gelieferte Spiritus zu Getränken umgearbeitet und anschließend wieder nach Russland geliefert worden sei. Dazwischen seien auch Geschäfte mit der Niederlande, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgewickelt worden. Diese Länder hätten Autos nach Georgien geliefert und Georgien hätte als Gegenleistung oder Tausch Spiritus in diese Länder geliefert. Die Firma sei auf seinen Namen gemeldet und sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer gewesen. Die Regierung sei von diesen Geschäften in Kenntnis gewesen. Es sei auch zu Vorfällen gekommen, bei denen Autos verschwunden seien und auch bei den Spirituosen sei es zu Ungereimtheiten gekommen. Er sei für das Lager verantwortlich gewesen und habe auch Lieferscheine unterschrieben. Nach Kriegsausbruch seien die Tauschgeschäfte eingestellt worden. Manche seiner Mitarbeiter seien verhaftet oder umgebracht worden. Als SAAKASCHWILI an die Macht gekommen sei, sei von ihm Entschädigung für die damaligen Verluste verlangt worden; es habe sich um Millionen von Dollar gehandelt. Die Forderung sei ihm im Jahre 1994 durch XXXX, persönlich mitgeteilt worden; eine schriftliche Forderung sei nicht an ihm herangetragen worden. Er selbst sei seit dem Jahr 2001 hauptsächlich in der Russischen Föderation aufhältig gewesen; seit 2003 sei er nur einmal in Georgien gewesen und zwar vom Oktober 2005 bis März 2006. Über Vorhalt des Widerspruches, wonach er zuvor angegeben habe, seit Juli 2005 ununterbrochen in Österreich aufhältig zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, er habe es verwechselt, er sei erst seit März 2006 ununterbrochen in Österreich.Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 20. Juni 2007 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit seiner Entlassung aus der Schubhaft in Wien unangemeldet bei Bekannten wohnhaft gewesen. Seine Ehegattin und seine Tochter seien in Frankreich gewesen und nunmehr vermutlich wieder nach Georgien zurückgekehrt. Nach seiner erstmaligen Einreise in Österreich sei er im Oktober 2004 freiwillig nach Georgien zurückgereist und dort bis März 2005 aufhältig gewesen. Seit dieser Zeit sei er nicht mehr in seinen Herkunftsstaat gereist, sondern habe sich ständig in Europa aufgehalten; seit Juli 2005 sei er ständig in Österreich gewesen. Über Vorhalt, wonach er bei der Einvernahme am 18. Jänner 2007 angegeben habe, im Oktober 2005 freiwillig nach Hause zurückgekehrt und bis zum 3. März 2006 im Herkunftsland aufhältig gewesen zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, er könne sich nicht mehr erinnern, was er damals alles angegeben habe. Aufgefordert alle seine Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates zu nennen, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe bei der ersten Asylantragstellung angegeben, dass er Mitglied der bewaffneten Gruppierung von römisch 40 gewesen sei. Damals hätte er auch gegen den damaligen Präsidenten GAMSACHURDIA gekämpft. Nachdem dieser gestürzt worden sei, sei eine Weile alles in Ordnung gewesen. Er habe im Zeitraum von 1992 bis zum Jahre 2003 Spiritus von der Russischen Föderation nach Georgien geliefert, wo dieser gelieferte Spiritus zu Getränken umgearbeitet und anschließend wieder nach Russland geliefert worden sei. Dazwischen seien auch Geschäfte mit der Niederlande, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgewickelt worden. Diese Länder hätten Autos nach Georgien geliefert und Georgien hätte als Gegenleistung oder Tausch Spiritus in diese Länder geliefert. Die Firma sei auf seinen Namen gemeldet und sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer gewesen. Die Regierung sei von diesen Geschäften in Kenntnis gewesen. Es sei auch zu Vorfällen gekommen, bei denen Autos verschwunden seien und auch bei den Spirituosen sei es zu Ungereimtheiten gekommen. Er sei für das Lager verantwortlich gewesen und habe auch Lieferscheine unterschrieben. Nach Kriegsausbruch seien die Tauschgeschäfte eingestellt worden. Manche seiner Mitarbeiter seien verhaftet oder umgebracht worden. Als SAAKASCHWILI an die Macht gekommen sei, sei von ihm Entschädigung für die damaligen Verluste verlangt worden; es habe sich um Millionen von Dollar gehandelt. Die Forderung sei ihm im Jahre 1994 durch römisch 40 , persönlich mitgeteilt worden; eine schriftliche Forderung sei nicht an ihm herangetragen worden. Er selbst sei seit dem Jahr 2001 hauptsächlich in der Russischen Föderation aufhältig gewesen; seit 2003 sei er nur einmal in Georgien gewesen und zwar vom Oktober 2005 bis März 2006. Über Vorhalt des Widerspruches, wonach er zuvor angegeben habe, seit Juli 2005 ununterbrochen in Österreich aufhältig zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, er habe es verwechselt, er sei erst seit März 2006 ununterbrochen in Österreich.

Am 4. Juli 2007 langte bei der belangten Behörde ein Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung durch einen für das PAZ zuständigen Facharztes für Psychiatrie ein, wonach beim Beschwerdeführer eine psychische Auffälligkeit festgestellt wurde. Dieser sei opiatabhängig und stünde derzeit im Drogenersatzprogramm. Die Methadonsubstitution sei weiter zu reduzieren.

Mit Aktenvermerk vom 8. Jänner 2008 wurde das Verfahren eingestellt, da in Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen konnte.

Mit Schreiben vom 8. September 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Fortsetzung des Verfahrens.

Am 11. Dezember 2008 langte eine gutachterliche Stellungnahme ein, wonach der Beschwerdeführer durch die Ersatzdrogen beeinträchtigt wirke. Es bestehe eine jahrelange Drogenproblematik, sowohl durch Kokain als auch durch Heroin, Opiate und Benzodiazepine, derzeit befinde er sich in einem Drogenersatzprogramm. Sämtliche derzeit fassbaren Symptome sind auf diese Drogenproblematik zurückzuführen. Es besteht auch eine Hepatitis C Infektion.

Am 15. Jänner 2009 fand vor der belangten Behörde neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme statt. Nunmehr gab der Beschwerdeführer an, er sei erstmals im August nach Österreich gekommen, an das Jahr könne er sich nicht mehr erinnern. Dann sei er zweimal in die Slowakische Republik abgeschoben worden. Ca. im Jahr 2006 sei er von Österreich über die Türkei nach Moskau gereist, im März oder April 2007 sei er dann wieder nach Österreich gekommen. Befragt ob seine bisher in Österreich erstatteten Angaben der Wahrheit entsprochen hätten, gab er an, "manches habe gestimmt, manches nicht", er habe seit vier Monaten Leberschmerzen wegen seiner Drogenerkrankung. Ebenso könne er sich an manche Details seines ursprünglich erstatteten Fluchtvorbringens erinnern, an manche nicht mehr, verzichte jedoch darauf, dass ihm seine diesbezüglichen Angaben zur Kenntnis gebracht werden.

Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. In Einem wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des XXXX, und zum Urteil des XXXX, widerrufen.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. In Einem wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des römisch 40 , und zum Urteil des römisch 40 , widerrufen.

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19. Februar 2010 gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich derzeit in einem Drogenersatzprogramm und sei deswegen in ärztlicher Behandlung. Er habe keine neuen Gründe, die er geltend machen könne, befinde sich derzeit in Strafhaft, habe in Österreich einen Monat hindurch einen Deutschkurs besucht, spreche ein wenig deutsch. In seiner Heimat habe er niemanden.

Am 25. Februar 2010 langte bei der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2010, FZ: 05 11.326-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers "auf internationalen Schutz" unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde der "Antrag auf internationalen Schutz" gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2010, FZ: 05 11.326-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers "auf internationalen Schutz" unter Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der "Antrag auf internationalen Schutz" gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers infolge von Widersprüchen sowie vagen und unkonkreten Angaben keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen gewesen sei.

Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2010 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Mit Schriftsatz, eingelangt bei der belangten Behörde am 18. Mai 2010, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies vor allem auf die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat.

Die Beschwerdevorlage vom 2. Juni 2010 langte am 8. Juni 2010 beim Asylgerichtshof ein und wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur aktuellen Lage in Georgien wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.

Er war in der Vergangenheit keiner asylrelevanten oder sonst wie gearteter Verfolgung ausgesetzt und droht eine solche auch im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Georgien nicht. Ihm droht zum Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat auch weder eine unmenschliche Behandlung oder unverhältnismäßige Strafe noch die Todesstrafe bzw. eine sonstige relevante individuelle Gefahr.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner geregelten Arbeitstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist bis auf seine Drogenabhängigkeit arbeitsfähig und geht der Asylgerichtshof daher nicht davon aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Georgien eine auf ökonomischen Gründen basierende Existenzgefährdung besteht.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen in und zu Österreich.

Auf Grund dreier strafrechtlicher Verurteilungen befand sich der Beschwerdeführer seit seiner nunmehr verfahrensrelevanten Asylantragstellung am 28. Juli 2005 fünfzehneinhalb Monate in Strafhaft.

Zur Situation im Herkunftsstaat wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen Folgendes, für gegenständliches Beschwerdeverfahren verfahrensrelevant festgehalten:

Politik/Wahlen

In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2009 est.) auf

69.700 km².

(Quelle: CIA World Fachtbook, Georgia, 26.6.2009, https://www.cia.gov/library/

publications/the-world-factbook/geos/GG.html, Zugriff 2.7.2009)

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Georgien - Innenpolitik, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 2.7.2009)

Ein Zuwachs an Demokratie hat die Rosenrevolution von 2003 trotz anders lautender Versprechen nicht gebracht. Das Parlament, die Medien und die Jurisdiktion sehen sich einer starken Kontrolle durch die Regierung ausgesetzt. Die Macht des Präsidenten gegenüber dem Parlament, dem Kabinett und dem Premierminister wurde durch Verfassungsänderungen gestärkt. In der Zeit zwischen 2004 und 2008 änderte das Parlament die Wahlgesetze und das Verhältnis von Mehrheits- zu Verhältniswahlrecht sechsmal und zwar stets zu Gunsten der Regierungspartei UNM. Und seit 2005 bestimmen nicht mehr die Parteien, sondern der Präsident und das (von der UNM dominierte) Parlament die Zusammensetzung der Wahlkommission.

Der letzte Krieg ist auch mit diesem Abbau demokratischer Standards und dem Fehlen eines Systems von checks and balances zu erklären:

Das Präsidialamt konnte verfassungs- und völkerrechtlich umstrittene Entscheidungen fällen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Weder Parlament noch Verfassungsgericht noch Opposition oder gar die öffentliche Meinung waren in der Lage, die Exekutive zu kontrollieren.

(Quelle: Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

Der georgische Demokratisierungsprozess ist unvollständig und instabil geblieben. Das betrifft vor allem Fragen der Gewaltenteilung. Die Exekutive dominiert das politische Parkett, und es gelang Saakaschwili, die Rechte des Präsidenten gegenüber der Judikative und dem Parlament noch zu stärken. Kritiker werfen ihm autokratische Tendenzen vor. Sogar ehemalige Verbündete des Präsidenten distanzierten sich von ihm. So ist zum Beispiel seine frühere Weggefährtin, die ehemalige Parlamentspräsidentin Nino Burdschanadse, heute eine der führenden Stimmen der Oppositionsbewegung.

(Quelle: SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Am 9. April 2009 fanden in der Hauptstadt Tiflis Massenproteste der Opposition gegen Präsident Saakaschwili statt, sein Rücktritt wurde gefordert. Ihm wurde vorgeworfen, autoritär zu regieren und für den Krieg gegen Russland verantwortlich zu sein. Je nach Quelle nahmen zwischen 25.000 und 150.000 Personen an den Protesten teil. Die Proteste wurden über mehrere Wochen fortgeführt, verloren aber an Stärke. An den Kundgebungen, die in der letzten Zeit in Tbilissi stattfinden, nehmen täglich zirka 500 bis 1000 Bürger teil. Die Partei "Bewegung für ein gerechtes Georgien" erklärte nun, ihre Aktionen bis Herbst zu stoppen. Lewan Gatschetschiladse, Herausforderer des georgischen Staatsoberhaupts Michail Saakaschwili bei der Präsidentschaftswahl 2008, teilte am 05.07.2009 mit, dass die Opposition auch im Sommer dieses Jahres Protestkundgebungen gegen Saakaschwili veranstalten wird.

(Quelle: Die Presse: Massenproteste in Georgien gehen weiter, 10.4.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/468854/index.do?_vl_backlink=/home/index.do, Zugriff 3.7.2009; Russland Online: Die Protestaktionen der Opposition [...] "werden noch zwei bis drei Wochen dauern", erklärte der Spitzenvertreter der Konservativen Partei Georgiens, Swiad Dsidsiguri, 4.5.2009, http://russlandonline.ru/schlagzeilen/ morenews.php?iditem=47065, Zugriff 3.7.2009) / Russland Online:

"Bewegung für gerechtes Georgien" stoppt bis Herbst Aktionen, 7.7.2009, http://russlandonline.ru/schlagzeilen/ morenews.php?iditem=47455, Zugriff 8.7.2009)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, diese Freiheiten wurden von der Regierung im Allgemeinen respektiert.

Die De-Facto-Behörden von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in jenen während des Augustkriegs besetzten Teilen von Georgien, schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russischen Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten einschränkten. Dies trifft vor allem auf das Dorf Perevi und das Alchagorital zu.

Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge die zurückkehrten behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und um Eigentum zu erwerben.

(Quelle: US DOS - U.S. Department of State: Human Rights Report 2008: Georgia, 25.2.2009)

Meldewesen

Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006. Funktionen der Agentur sind unter anderem:

Registrierung der Tatsachen der Geburt, Eheschließung, Scheidung, Feststellung der Vaterschaft, Adoptierung, Änderung des Vornamen, Vatersnamen, Familiennamen, Staatsbürgerschaft und des Todes.

Feststellung der juristischen Tatsachen der Geburt und des Todes, auch der Registrierung der Geburt, des Todes.

Korrektur, Änderung, Wiederherstellung und Annullierung der Eintragungen der Zivilakten.

Ausstellung der wiederholten Urkunden und Bescheinigungen über die Registrierung der Zivilakten.

Gründung, Registrierung und Aufbewahrung des Archivfonds der Zivilakten.

Registrierung und Abmeldung der natürlichen Personen nach dem Wohnort, Ausstellung der entsprechenden Personalausweise und Wohnausweise.

Abmeldung der Bürger Georgiens aus dem Konsulatregister.

Ausstellung und Änderung des Passes des Bürgers Georgiens, des Dienstpasses, des Reisepasses der Personen, die ständig in Georgien leben aber keine Staatsbürgerschaft haben, des Reisedokumentes der Flüchtlinge.

Feststellung der Bürgerschaft Georgiens;

Erörterung und Vorbereitung des entsprechenden Beschlusses über die Fragen der Erwerb, Erhaltung, Wiederherstellung und Aufhören der Bürgerschaft Georgiens;

Ausstellung der Genehmigung zu Wohnen;

Erörterung der Fragen der Ausbürgerung von Ausländer aus Georgien;

Erörterung, Lösung der Fragen der Migration im Rahmen ihrer Kompetenz;

Ausstellung der Bescheinigung über keine Hindernisse für die Eheschließung an die Bürger Georgiens mit dem Ziel deren Eheschließung im Ausland;

Erörterung und Bestätigung des vom territorialen Dienst der Agentur vorgelegten Antrags des Bürgers Georgiens und der beigelegten Dokumentation über die Änderung des Vornamen, Vatersnamen, Familiennamen.

In die Datenbank der Agentur für Zivilregister werden die Angaben über die Registrierung des Familiennamen, Vornamen, Vatersnamen, Geburtsdatums, Geburtsortes des Bürgers, die Angaben über die Registrierung unter der konkreten Adresse, das Registrierungsdatum, Personalnummer, die Angaben des Personalausweises und des Passes, auch die Angaben der Staatsbürgerschaft, der Registrierung der Zivilakten eingetragen. In der Datenbank der Agentur für Zivilregister kann man die konkrete Adresse einer Person finden.

Personen, die keine personenbezogenen Dokumente haben, können auf Territorium Georgiens leben, aber die Agentur für Zivilregister kann diese Personen nicht identifizieren.

Wenn an eine Person personbezogenen Dokumente ausgestellt wurde oder/und er unter der konkreten Adresse in Georgien registriert ist, kann die Datenbank der Agentur für Zivilregister diese Person identifizieren, dies betrifft auch die Person die auf Territorium von Abchasien und Samatschablo (gemeint ist Südossetien) geboren sind.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien per E-Mail vom 26.3.2009)

Allgemein

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Georgien - Innenpolitik, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.7.2009)

Um die Bedingungen für einen Beitritt der EU und NATO zu erfüllen, erweiterte die Regierung unter Saakaschwili die demokratischen und rechtsstaatlichen Rechte. Trotzdem kommt es seit Jahren immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Zu den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien gibt es zu wenige verlässliche Informationen, um ein ausgewogenes Bild der Situation zu erhalten.

(Quelle: SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Die georgische Verfassung schützt in Art. 14 ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:Die georgische Verfassung schützt in Artikel 14, ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einschließlich der zugehörigen zwei Zusatzprotokolle

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966; von Georgien ratifiziert Juni 1999)

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966; ratifiziert Mai 1994)

Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1968;

ratifiziert März 1995)

Abkommen über die Unterdrückung und Bestrafung von Apartheid (1973;

ratifiziert März 2005)

Zweites Zusatzprotokoll zum Zivilpakt (zur Abschaffung der Todesstrafe) (1989; ratifiziert März 1999)

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1999; ratifiziert August 2002)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 sowie dazugehöriges Fakultativprotokoll;

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleiben zu beobachten.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)

Oppositionelle Betätigung

Insgesamt ist die Opposition in Georgien schwach. Seit dem kurzen August-Krieg versucht sie sich neu zu formieren. Am 9. September 2008 wurden erste Rücktrittsforderungen gegen Saakaschwili laut.

(Quelle: SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Am 9. April 2009 fanden in der Hauptstadt Tiflis Massenproteste der Opposition gegen Präsident Saakaschwili statt, sein Rücktritt wurde gefordert. Ihm wurde vorgeworfen, autoritär zu regieren und für den Krieg gegen Russland verantwortlich zu sein. Je nach Quelle nahmen zwischen 25.000 und 150.000 Personen an den Protesten teil. Die Proteste wurden über mehrere Wochen fortgeführt, verloren aber an Stärke. An den Kundgebungen, die in der letzten Zeit in Tbilissi stattfinden, nehmen täglich zirka 500 bis 1000 Bürger teil. Die Partei "Bewegung für ein gerechtes Georgien" erklärte nun, ihre Aktionen bis Herbst zu stoppen. Lewan Gatschetschiladse, Herausforderer des georgischen Staatsoberhaupts Michail Saakaschwili bei der Präsidentschaftswahl 2008, teilte am 05.07.2009 mit, dass die Opposition auch im Sommer dieses Jahres Protestkundgebungen gegen Saakaschwili veranstalten wird.

(Quelle: Die Presse: Massenproteste in Georgien gehen weiter, 10.4.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/468854/index.do?_vl_backlink=/home/index.do, Zugriff 3.7.2009 / Russland Online: Die Protestaktionen der Opposition [...] "werden noch zwei bis drei Wochen dauern", erklärte der Spitzenvertreter der Konservativen Partei Georgiens, Swiad Dsidsiguri, 4.5.2009, http://russlandonline.ru/schlagzeilen/ morenews.php?iditem=47065, Zugriff 3.7.2009 / Russland Online:

"Bewegung für gerechtes Georgien" stoppt bis Herbst Aktionen, 7.7.2009, http://russlandonline.ru/schlagzeilen/ morenews.php?iditem=47455, Zugriff 8.7.2009)

Eine Gruppe von Oppositionsparteien, die hinter den derzeitigen Protesten stehen, gab in einer gemeinsamen, von Nino Burdschanadze verlesenen, Erklärung an, dass es zu "politisch motivierten Verfolgungen" käme. Die Partei Demokratische Bewegung - Vereintes Georgien gab an, dass noch im Juni sechs ihrer Aktivisten aufgrund von unerlaubten Waffenbesitzes verhaftet worden waren. Auch zwei weitere Oppositionsparteien sprachen von einer Verhaftung von Parteiaktivisten.

(Quelle: Civil Georgia: Opposition Calls for Halting "Political Persecutions", 12.6.2009,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=21098&search, Zugriff 13.7.2009)

Bereits vor den Massenprotesten im April 2009 sind nach Angaben der Partei Demokratische Bewegung - Vereintes Georgien (Burdschanadze) rund 60 ihrer Anhänger inhaftiert worden. Sie hätten in Tiflis an der Demonstration teilnehmen wollen. Das Innenministerium wies die Informationen als falsch zurück.

Die wichtigste Gegnerin Saakaschwilis ist seine Ex-Partnerin Nino Burdschanadse. Sie führte mit ihm zusammen einst die Rosen-Revolution an und wurde zur Parlamentspräsidentin. Doch im November 2007 zeigten sich erste Risse in ihrem Verhältnis zu Staatspräsident Saakaschwili. Sie lehnte die von ihm befürwortete gewaltsame Auflösung der Massenproteste in Georgien ab, bezeichnete dies später als "großen Fehler" und "Tragödie". 2008 gründete sie als Oppositions-Sammelbecken die Partei "Demokratische Bewegung".

(Quelle: Süddeutsche.de: Georgien: Proteste gegen Regierung, "Mischa, verzieh dich!" 9.4.2009, http://www.sueddeutsche.de/politik/73/464671/text/, Zugriff 9.7.2009)

Nach dem Fünf-Tage-Krieg verlangten die Opposition und Teile der Zivilgesellschaft Neuwahlen von Parlament und Präsident. Zudem bekam die Opposition prominenten Zulauf aus dem Regierungslager: Nachdem sowohl die ehemalige Parlamentspräsidentin Nino Burjanadze als auch der ehemalige Premierminister Zurab Nogaideli im November 2008 in die Opposition wechselten, sagte sich einen Monat später auch der in der Bevölkerung populäre ehemalige Botschafter Georgiens bei der UNO Irakli Alasania von Saakashvili los und forderte Neuwahlen. Die genannten Personen haben es bislang nicht vermocht, die marginalisierte Opposition in Georgien zu einigen. Sie zeigt sich - wie die georgische Parteienlandschaft insgesamt - in hohem Maße personalisiert und entideologisiert. Auch die im Vergleich zu Armenien und Aserbaidschan ausdifferenzierte Zivilgesellschaft hat keinen nennenswerten Einfluss auf die politische Entwicklung des Landes ausüben können.

(Quelle: FES - Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus:

Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende von Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Vom 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Georgien - Innenpolitik, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.7.2009)

Oppositionelle Gruppen in Georgien können politisch tätig sein, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden. Grundlegend ist die politische Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition in Georgien von gegenseitigen Untergriffen gekennzeichnet, was letztlich auch zu teils sehr heftigen Auseinandersetzungen führt, bei denen die Mittel der Fairness oft nicht eingehalten werden. Wie im Fall des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili, der Ende September 2007 verhaftet wurde, zeigt sich jedoch, dass oftmals die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung fließend sind.

Die Opposition in Georgien ist verhältnismäßig unorganisiert, hat sich jedoch in der politischen Auseinandersetzung gegen Präsident Saakaschwili zunehmend geeint gezeigt. Grundlegend gilt, dass innenpolitische Auseinandersetzungen wesentlich heftiger geführt werden als in Zentraleuropa.

(Quelle: BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Justiz

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.7.2009)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive Druck auf die Justizbehörden ausübt. NRO beschwerten sich, dass die Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwälte ungeprüft übernehmen würden. Zudem sind einige NRO besorgt, dass die jüngst ernannten Richter nicht genug Erfahrung und Ausbildung hätten, um unabhängig handeln zu können. Die zahlreichen unbesetzten Stellen bei Gerichten führten zu langen Wartezeiten für Verhandlungen.

Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert und arbeitete als unabhängige Institution. Nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt, drei vom Parlament und acht von der Richterkonferenz gewählt. Eines der drei vom Parlament gewählten Mitglieder muss einer Oppositionspartei angehören. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.

(Quelle: US DOS - U.S. Department of State: Human Rights Report 2008: Georgia, 25.2.2009)

2007 wurde das Alter für Strafmündigkeit bei bestimmten Verbrechen von 14 auf 12 Jahre herabgesetzt. Dies trat mit Juli 2008 in Kraft, jedoch verhängte der Justizminister bis zur Schaffung eines separaten Jugendstrafsystems ein Moratorium über das Gesetz.

(Quelle: HRW - Human Rights Watch: Human Rights Watch Concerns and Recommendations on Georgia, 22.4.2009)

Im September 2008 begann eine Serie von neuen Maßnahmen, die die Reform des Strafrechtssystems weiterbringen sollten. Die Unabhängigkeit der Justiz sollte etwa durch die lebenslange Ernennung von Richtern und die Einführung von Schwurgerichten verbessert werden. Eine Ausschreibung freier Stellen bei Bezirks- und Berufungsgerichten wurde im September 2008 vorgenommen, die Stellen sollen bis 2010 alle besetzt werden. Der Europarat stellt Unterstützung bei der Ausarbeitung von Disziplinarmaßnahmen gegen Richter zur Verfügung. Schulungen für Richter, etwa in richterlicher Ethik, wurden durch die Einrichtung einer Richterschule verbessert.

Der 2007 eingerichtete kostenlose Rechtsberatungsservice stellt den Bürgern rechtliche Hilfe zur Verfügung. Jedoch könnte die Auslagerung der Rechtshilfe zu einem Ungleichgewicht in Bezug auf die Erbringung einer einheitlichen Dienstleistung führen.

(Quelle: Europäische Kommission, ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)

Die Justiz konnte sich bisher nicht als unabhängige Institution etablieren und unterliegt dem Druck der Exekutive. Das Bezahlen von Bestechungsgeldern an Richter ist üblich. Justizreformen schreiten nur langsam voran. Einem großen Teil des Justizpersonals mangelt es an Berufserfahrung, um unabhängig zu entscheiden. Das Auswahlverfahren der Richter ist nicht transparent geregelt. Es gibt viele unbesetzte Stellen.

(Quelle: FH - Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 2.7.2008 / SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update:

Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Menschenrechtsorganisationen sind besorgt darüber, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei außerdem fraglich.

(Quelle: Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.1.2008)

Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.

(Quelle: BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.7.2009)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilungen, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten.

(Quelle: US DOS - U.S. Department of State: Human Rights Report 2008: Georgia, 25.2.2009)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004 merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeltzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Quelle: FH - Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 2.7.2008)

Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.

Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.

Bei Fehlverhalten von Polizeibeamten kann man sich als Bürger direkt anonym beim Innenministerium beschweren. Der Großteil derartiger Beschwerden betraf mangelnde Ermittlungsarbeit und vereinzelt Fälle von vorgebrachten Misshandlungen, wobei derartige Anzeigen deutlich zurückgegangen sind. Der Ombudsmann konnte zuletzt noch ca. 20 bis 30 Fälle registrieren, in denen entweder Anzeigen nicht angenommen wurden oder Ermittlungen blockiert wurden. Dies betrifft vor Allem die "unteren Ebenen". Bei Publikation derartiger Vorkommnisse konnte hier in der Vergangenheit Abhilfe geschaffen werden.

(Quelle: BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Korruption

Georgien hat die 1999 unterzeichnete Strafrechtskonvention gegen Korruption des Europarates im Jänner 2008 ratifiziert, sie trat mit Mai 2008 in Kraft. Im November 2008 stimmt Georgien der UN Konvention gegen Korruption zu. Im März 2008 änderte die Regierung das Gesetz über Korruption und Interessenskonflikte im Öffentlichen Sektor, das einen Verhaltenskodex für öffentlich Bedienstete und Staatsanwälte beinhaltet. Dies wurde von einer Schulung des Europarates begleitet. Ein Ressortübergreifender Antikorruptionskoordinierungsrat wurde unter der Verantwortung des Justizministeriums eingerichtet. Bestimmungen des Zollwesens wurden vereinfacht, um Korruption in diesem Bereich vorzubeugen. Die öffentlichen Auftragsvergabeverfahren müssten ebenfalls simplifiziert werden.

(Quelle: Europäische Kommission: ENP Progress Report; Georgia, 23.4.2009)

Korruptionsbekämpfung ist ein Schwerpunkt der derzeitigen Verwaltung. Die Umsetzung des 2005 verabschiedeten Antikorruptionsplans der Regierung ist noch in einem Anfangsstadium. Trotz einiger Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung kämpft Georgien noch immer mit diesbezüglichen Problemen.

(Quelle: FH - Freedom House: Freedom in the World 2008: Georgia, 2.7.2008)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging auf hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten jedoch überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution zurückgegangen ist. Auf höheren Ebenen können Behörden laut einigen NRO hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein ernsthaftes Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei.

(Quelle: US DOS - U.S. Department of State: Human Rights Report 2008: Georgia, 25.2.2009)

Obwohl Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. Ein Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen.

(Quelle: FH: Freedom House: Nations in Transit 2008: Georgia, Juni 2008)

Das Problem der Korruption wird auch in höchsten politischen Kreisen bekämpft, wie jüngst der Fall der Verhaftung des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili zeigt. Gerade in derartigen Fällen sind aber die Grenzen zwischen tatsächlichem Kampf gegen die Korruption und Abrechnung mit unliebsamen politischen Gegnern fließend.

(Quelle: BAA - Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Ombudsmann

Das Büro des Ombudsmanns kann weiter gestärkt werden. Die finanzielle Ausstattung durch die Regierung ist unzureichend, das Büro hängt von internationalen Geldgebern ab. Die Beziehung zwischen Ombudsmann und der Exekutive haben sich nach der Kritik des ersteren an der Regierung und Präsident Saakaschwili verschlechtert.

(Quelle: Europäische Kommission: ENP Progress Report; Georgia, 23.4.2009)

UNDP unterstützt das Büro des Ombudsmannes, indem für Mitarbeiter Schulungen organisiert werden und indem die Ausweitung der Aktivitäten des Büros in Provinzzentren im ganzen Land gefördert wird.

(Quelle: UNDP Georgia: Democratic Governance, ohne Datum, http://undp.org.ge/new/ index.php?lang_id=ENG&sec_id=17, Zugriff 14.7.2009)

Die Ombudsmann Institution in Georgien existiert seit 10 Jahren, wobei der Schwerpunkt auf dem Schutz der Menschenrechte in Georgien liegt. Derzeit ist bereits der dritte Ombudsmann in sein Amt gewählt worden. Die Tätigkeiten des Ombudsmannes umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden, sowie den Bedingungen in den Haftanstalten. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten.

Der Ombudsmann konnte 2007 einige spektakuläre Fälle publik machen, was die Entlassung eines Staatsanwaltes zur Folge hatte, sowie die Entlassung von 2 Abteilungsleitern des Innenministeriums.

Der Kontakt mit dem Ombudsmann kann auf verschiedene Art hergestellt werden. Es gibt eine eigene Hotline über die der Ombudsmann erreicht werden kann, oder Bürger können persönlich zu den Sprechstunden kommen bzw. einen Brief oder E-Mail schreiben. Der Bekanntheitsgrad des Ombudsmannes liegt nach einer jüngeren Studie bei etwa 75% und auch Medienberichte zur Arbeit des Ombudsmannes sind keine Seltenheit, insbesondere bei spektakulären Fällen.

(Quelle: BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

2006 gab es über 4.000 Beschwerden; im Vergleich hierzu wurden 2004 nur 1.500 Beschwerden eingebracht. Die Zahl der Beschwerden wird 2007 nochmals steigen, da bereits bis Ende September 2007 4.000 Gesuche von Bürgern eingereicht wurden. Diese enorme Zahl von Beschwerden hat zu Kapazitätsproblemen geführt, die noch nicht behoben sind, da auch die Mitarbeiterfluktuation beim Ombudsmann relativ hoch ist.

Der Hintergrund der Beschwerden hat sich in den letzten Jahren stark geändert. Während es vor einigen Jahren noch zahlreiche Beschwerden von Minderheiten oder Personen gab, die sich über schlechte Polizeiarbeit beklagten, so ging der Trend zuletzt hin zu Eigentumsproblemen.

Dem Ombudsmann gelingt es immer wieder sich Gehör zu verschaffen. Dennoch hat er gerade in höheren Kreisen teils mit offener Ablehnung zu kämpfen, so verlassen etwa bei seiner halbjährlichen Berichterstattung im Parlament viele Abgeordnete das Plenum. Der Ombudsmann in Georgien ist aufgrund seiner Tätigkeiten und Berichte auch politischem Druck ausgesetzt, da oft in "höheren Kreise" ermittelt wird und Fälle veröffentlicht werden. Nachhaltig beeinträchtigt hat die dies die Funktionsfähigkeit des Ombudsmannes jedoch nicht.

(Quelle: BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Zahlreiche Beschwerden beziehen sich auch auf illegale Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Ombudsmannes beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert, dass seine diesbezüglichen Vorschläge noch nicht umgesetzt wurden. Außerdem bedauert der Ombudsmann, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden oft nicht untersuchen würde, darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen.

(Quelle: Council of Europe - Parliamentary Assembly: Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.1.2008)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die aktuelle wirtschaftliche Lage steht noch im Zeichen der Nachwirkungen des georgisch-russischen Krieges, mittlerweile aber mehr noch im Zeichen der Auswirkungen der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise. Zwar hielten sich die unmittelbaren Kriegsschäden in einem überschaubaren Rahmen. Viel schwerer wiegen jedoch die indirekten Folgen, die sich in einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen bemerkbar machen und von einem gewissen Vertrauensverlust in die Stabilität des georgischen Marktes zeugen. Die Monate und Jahre vor dem Krieg im August 2008 zeigten hingegen eine äußerst positive Entwicklung. Nach einem kräftigen realen Wirtschaftswachstum in Höhe von 9,4% im Jahr 2006 betrug es im Jahr 2007 sogar 12,4%.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Länder: Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand April 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/ Wirtschaft.html, Zugriff 13.7.2009)

Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, und beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, und können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen. Mütter erhalten nach der Geburt ihres Kindes für 126 Tage 100% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens (für 140 Tage bei Geburten mit Komplikationen oder Mehrlingsgeburten), unbezahlter Mutterschutz kann bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Zudem bekommen Mütter 200 Lari für medizinische Versorgung, bzw. 400 Lari, wenn es sich um eine Mutter aus einer Familie mit niedrigem Einkommen handelt. Die Arbeitslosenversicherung gilt für berufstätige Personen ab 16 bis 65 oder 60 Jahre (Männer oder Frauen respektive) und beträgt ein durchschnittliches Monatsgehalt. Für bedürftige Familien gibt es eine Familienbeihilfe zwischen 22 und 35 Lari pro Monat.

(Quelle: US Social Security Administration: Social Security Programs Throughout the World, März 2009)

Im Jänner 2008 wurde für die Jahre 2008-2012 ein Regierungsprogramm "Georgien ohne Armut" verabschiedet. Dieses zielt darauf ab, die Armut durch einen Ausbau des sozialen Sicherheitsnetzes zu reduzieren: Das Pensionssystem soll reformiert, und der Zugang zu medizinischer Versorgung verbessert werden. Ein Drittel des staatlichen Budgets wurde 2008 in soziale Programme gesteckt, die einen Großteil der arbeitslosen Bevölkerung betreffen. Die Mindestpension wurde 2008 verdoppelt. Zudem gab es für bestimmte Bevölkerungsgruppen einmalige Unterstützungen, wie etwa Benzinzuschuss im Winter, 50 Kilogramm Mehl für jeden ländlichen Haushalt, oder 1000 GEL (ca. 380 Euro) für jedes Neugeborene in einer sozial bedürftigen Familie.

Des Weiteren wurde von der Regierung im Februar 2008 ein Programm zur "Beruflichen Aus- und Fortbildung" geschaffen, an dem laut Berichten 113.800 Arbeitssuchende und 1.400 Unternehmen teilnahmen. Die Effektivität des Programms wird jedoch in Frage gestellt, da es zu Wahlkampfzeiten eingeführt wurde.

Die offizielle Arbeitslosenrate liegt bei 13,3%, dürfte in der Praxis jedoch höher liegen.

(Quelle: Europäische Kommission: ENP Progress Report; Georgia, 23.4.2009)

Aufgrund der von der Regierung Saakashvili durchgeführten Wirtschaftsreformen erzielte das Land ein hohes Wirtschaftswachstum und einen erheblichen Kapitalzufluss aus dem Ausland. Zwischen 2005 und 2007 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Georgiens jahresdurchschnittlich um über zehn Prozent. Im gleichen Zeitraum vervierfachten sich die ausländischen Direktinvestitionen, Kredite und Portfolioinvestitionen und erreichten schließlich 2,3 Milliarden US-Dollar oder 22,5 Prozent des BIP. Zugleich wurden in atemberaubendem Tempo die Staatsunternehmen privatisiert und die Märkte dereguliert. Kapitalimport, Deregulierung und Privatisierung führten zu hohen Wachstumsraten, machten die Wirtschaft jedoch zugleich anfällig für extern verursachte Konjunkturprobleme. Der Krieg gegen Russland und die zeitgleich einsetzende Weltwirtschaftskrise bereiteten dem Wirtschaftswachstum daher ein schnelles Ende. Dazu trugen die unmittelbaren Kriegsfolgen wie eine zerstörte Infrastruktur und Flüchtlingsströme ebenso bei wie das sich rapide verschlechternde Investitionsklima. Die ausländischen Direktinvestitionen sind um zwei Drittel auf 500 Millionen US-Dollar zurückgegangen. Weil die georgischen Banken in Kreditschwierigkeiten geraten sind, stehen weder den Unternehmen noch den Haushalten ausreichend Mittel für Investitionen und Konsum zur Verfügung. Unter normalen Bedingungen würde die georgische Wirtschaft im Jahr 2009 voraussichtlich zusammenbrechen. Ein 4,5 Milliarden US-Dollar großes Hilfspaket, das die internationale Gebergemeinschaft als Reaktion auf den Krieg im Oktober 2008 für Georgien verabschiedete, wird dies jedoch verhindern. Das Paket wird den Abschwung der georgischen Wirtschaft abfedern, ohne ihn gänzlich umzukehren.

(Quelle: FES - Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus:

Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.

Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Quelle: BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Medizinische Versorgung

Der Europäische Kommission zufolge hat die Gesundheitsreform in Georgien Fortschritte gemacht: Verschiedenste Programme (Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser), sowie ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit wurden 2008 verabschiedet. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung. Eine allumfassende Strategie zur Gesundheitsversorgung existiert aber nicht. Georgien verfolgte eine Teilnahme im "EU Network of competent authorities in health information and knowledge" (EU Netzwerk der zuständigen Behörden für Informationen zur Gesundheit); außerdem wurden Maßnahmen gesetzt, um die gesundheitlichen Auswirkungen des bewaffneten Konflikts im August letzten Jahres zu lösen. Unter anderem entwickelte das Land einen Rehabilitationsplan für die zerstörte Infrastruktur, verstärkte die Gesundheitskontrolle in den betroffenen Gebieten, kümmerte sich um die psychosozialen Traumata der Personen und stellte Gesundheitseinrichtungen für intern Vertriebene bereit.

(Quelle: Europäische Kommission: ENP Progress Report: Georgia, 23.4.2009)

Als Reaktion auf die ansteigenden psychosozialen Bedürfnisse der vom Konflikt betroffenen Personen, hat IOM ein Projekt zu seelischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung im April 2009, finanziert von der polnischen Regierung, gestartet.

Innerhalb dieses Projekts wurde ein Programm zur technischen Hilfe angeboten, mit dem Ziel, die Kapazitäten der medizinischen Grundversorgung bezüglich seelischer Gesundheit und psychosozialer Dienste in den Konfliktregionen zu verstärken. In das Projekt sollen auch NGOs und Gemeindeleiter involviert werden.

(Quelle: IOM Georgia: Mental Health and Psychosocial Support to Conflict-Affected Populations, 18.5.2009;

http://www.iom.ge/index.php?releases&18_May, Zugriff am 13.7.2009)

Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden.

Die Krankenanstalten in Tiflis sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar (etwa in der Spezialklinik in Tiflis) Es gibt auch eigene Dialysestationen. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.

Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.

Es gibt spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von bestimmten Krankheiten. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Programmen sind durchaus unterschiedlich und eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich. Fakt ist jedenfalls, dass bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen können, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen abgedeckt werden können; insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit. In Georgien kommt es jedoch zu einem Boom an Privatisierungen von Krankenanstalten, der zwar einerseits zu einer verbesserten medizinischen Infrastruktur führt, jedoch auch steigende Kosten mit sich gebracht hat.

Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.

(Quelle: BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

HIV / Drogen / Hepatitis C

Hepatitis C ist in Georgien am Institut für Infektionskrankheiten behandelbar. Die Behandlung ist leicht zugänglich, IOM Tiflis kann Kontaktinformationen zur Verfügung stellen. Die Kosten der Behandlung müssen vom Patienten selbst übernommen werden. Weder die staatliche noch private Versicherungen übernehmen die Kosten. Eine sechsmonatige Behandlung kosten rund 5.600 Euro, vorausgehende Tests kosten bis zu 800 Euro. Jedoch hängen die Kosten vom Genotyp des Patienten ab. Einige Genotypen benötigen eine zwölfmonatige Behandlung, die dann dementsprechend 11.200 Euro kostet.

(Quelle: Anfragebeantwortung durch IOM Georgien, per Email am 1.4.2009)

Das staatliche Programm der Behandlung der Infektionskrankheiten umfasst die stationäre Behandlung der Hepatitis B+C ohne spezifische Medikamente (Interferon, Ribavirin) und dessen mittlerer Tarif beträgt 386 GEL (ungefähr 169 Euro). Die Behandlungskosten müssen zu einem gewissen Anteil vom Patienten selbst getragen werden:

Für Kinder bis 3 Jahren 20% bezahlt der Patient; Patienten im Alter von 3-60 Jahren bezahlen 50% der Kosten selbst; Patienten über 60 Jahren bezahlen 30% der Kosten selbst.

Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.6.2009)

Programm der frühen Feststellung und Behandlung der AIF-Infektion /

AIDS:

Dieses Programm steht den Bürgern Georgiens offen, die sich an das heil-praktische Zentrum für Infektionspathologie, AIDS und klinische Immunologie wenden sollen

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.6.2009; Antwort des georgischen Sozialministeriums).

Laut WHO lebten Ende 2006 in Georgien 1156 Personen, die mit dem HIV/Aids-Virus angesteckt waren. Der Anstieg der Infektionen in den letzten Jahren ist vor allem auf Drogengebrauch und heterosexuelle Übertragung zurückzuführen. Seit 1996 gibt es in Georgien Zugang zu hochaktiver Antiretroviraltherapie. Mit Stichtag Dezember 2006 waren in Georgien 738 Personen aufgrund einer HIV/AIDS Erkrankung in Behandlung. Hiervon hatten sich etwa 65 % aufgrund ihres Drogenkonsums mit HIV angesteckt.

(Quelle: WHO - World Health Organization: Sexually transmitted infections/HIV/AIDS - Georgia, Juni 2008;

http://www.euro.who.int/aids/ctryinfo/overview/20060118_16, Zugriff 14.7.2009);

Die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie (HAART) ist gesichert. Zugang zu der Behandlung haben alle georgischen Staatsbürger. Es gibt kostenlose Programme, Kostenübernahme erfolgt bei diesen zu 100%. Es gibt keine Berichte, denen zufolge es zu Diskriminierungen von Personen aufgrund ihrer HIV Infektion kommen würde.

Ein Methadon Ersatzprogramm existiert in Georgien, jedoch ist die Teilnehmerzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien. In der Zukunft ist eine Erweiterung dieses Programms geplant. Der Zugang zum Programm ist aufgrund der beschränkten Kapazität eingeschränkt. Die Teilnahme ist jedoch kostenlos. Es gibt abgesehen davon keine andere Drogenersatztherapie.

(Quelle: Antwort des Arztes Dr. Mike Mc Carthy, Managing Director, International Project Support Services; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)

Behandlung nach Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht explizit erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.

(Quelle: IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia: About IOM Georgia, ohne Datum, http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff 14.7.2009)

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.

Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.

(Quelle: BAA - Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.5.2005)

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die niederschriftlichen Einvernahmen und die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gelangenden Berichte.

Die Negativfeststellung zur Identität des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser im Rahmen des Asylverfahrens keine diesbezügliche unbedenkliche Urkunde vorgelegt hat und auch sonst seine Identität nicht glaubhaft zu machen vermochte. Bereits in diesem Zusammenhang ist auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen, trat er doch in Österreich mit zahlreichen unterschiedlichsten Identitäten auf.

Die (negative) Feststellung hinsichtlich drohender Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung oder unverhältnismäßiger Strafe im Herkunftsstaat beruht auf dem insgesamt unglaubwürdigem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach ordnungsgemäßer, schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausgeht, den der Beschwerdeführer seiner Ausreise aus Georgien zu Grunde legte.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Zusammenschau der angeführten aktuellen Hintergrundberichte und bieten diese ein grundsätzlich übereinstimmendes und inhaltlich ausgewogenes Bild, sodass kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers beruhen auf dessen diesbezüglichen Aussagen im gesamten Asylverfahren.

Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich auf Grund eines aktuellen Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, 23. 3. 1994, 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

Das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg. Nr. XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des/der Asylwerbers/Asylwerberin ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der/die Asylwerber/ Asylwerberin den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine/ihre Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der/Die Asylwerber/Asylwerberin darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der/die Asylwerber/Asylwerberin muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein/ihr Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er/sie wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer den Anforderungen für die Glaubhaftmachung seines Vorbringens bzw. eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts keineswegs gerecht werden.

Im Zuge seiner erstmaligen Asylantragstellung am 10. August 2004 brachte der Beschwerdeführer als einzigen Grund für seine Ausreise vor, er sei Mitglied der Labour-Partei gewesen und verfolgt worden. Sein Geschäft sei angezündet und wäre er auch gezwungen worden, ein zweites Geschäft zu schließen. Er habe sich verfolgt gefühlt und sei deshalb weggegangen. Auch im Rahmen seiner schriftlichen Eingabe vom 26. Jänner 2007 erwähnte der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise, die derzeit politischen Anführer würden ihn suchen. Viele Mitglieder seiner Partei seien verhaftet worden oder verschwunden. Gänzlich unerwähnt ließ der Beschwerdeführer bis zu seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20. Juni 2007 die behaupteten Probleme infolge des von ihm im Auftrag der Regierung durchgeführten Spiritushandels. Dies obwohl entsprechend seiner nunmehrigen Angaben, die ihm gegenüber geäußerte mündliche Forderung nach einem Millionenbetrag Anlass seiner ursprünglichen Ausreise gewesen sei.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein/keine Asylwerber/Asylwerberin würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7. 6. 2000, 2000/01/0250). Unbeschadet dessen wird seitens des erkennenden Senates die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers für ein Import-Export Unternehmen für Spiritus in Zweifel gezogen; der Beschwerdeführer vermochte nämlich vor der belangten Behörde keinerlei Details über Umsatzmengen anzugeben, schweifte über konkrete Befragung lediglich ab, es sei auch mit anderen Gütern Handel betrieben worden.

Im konkreten Fall maßgeblich gegen die Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens spricht auch jener seitens der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung aufgezeigter Umstand, wonach der Beschwerdeführer nach umfassender Belehrung durch eine Rückkehrberatung am 2. August 2006 ausdrücklich und mehrfach betonte, seine Probleme hätten sich "gelegt", er wolle freiwillig zurückkehren, zu Hause würde es ihm besser gehen als hier in Österreich. Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Folge in diesem Zusammenhang vorbrachte, lediglich irgendwelche Dokumente zu erlangen versucht zu haben, um weiter zu reisen, sind ihm seine im Zuge der Niederschrift am 2. August 2006 getätigten Aussagen entgegenzuhalten, wonach er nicht nur Kontakt zum Konsul seines Herkunftsstaates, sondern auch zu seiner Ehegattin in seiner Heimat hergestellt hätte, die ihm den dort verbliebenen Reisepass übermitteln würde; ein entsprechendes Reisedokument wäre diesfalls ohnehin vorhanden gewesen.

Ohne näher auf die Glaubwürdigkeit des ursprünglichen Vorbringens einzugehen, ist in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass Mitglieder der anerkannten politischen Labour-Partei zum Entscheidungszeitpunkt keiner Verfolgungsbedrohung unterliegen.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht vor allem die Tatsache, dass er in Österreich unter unzähligen Identitäten auftrat und das Asylverfahren infolge der Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Abgabenstelle mehrfach eingestellt werden musste.

Abschließend ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung des seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Sachverhaltes, die ihm gegenüber behauptete Forderung nach einem Millionenbetrag auf Geschäfte zurückzuführen wäre, im Zuge derer entweder illegal Handel betrieben worden oder im Rahmen derer mutmaßlich die Tatbestände der Steuerhinterziehung, Untreue bzw. Veruntreuung verwirklicht worden wären. Eine diesbezügliche strafrechtliche Würdigung würde jedoch den nationalen Strafgerichten obliegen. Den Länderfeststellungen ist kurz zusammengefasst zu entnehmen, dass die georgische Polizei trotz teilweise noch immer bestehender - im gegenständlichen Fall jedoch nicht relevanter - Probleme mit Korruption und unverhältnismäßig angewendeter Gewalt im Rahmen ihrer Einsätze grundsätzlich sehr wohl als schutzfähig und schutzwillig bezeichnet werden kann und es georgischen Bürgern auch offensteht, sich im Falle eines Fehlverhaltens bei einer höheren Instanz oder beim Ombudsmann zu beschweren und dergestalt zu ihrem Recht zu kommen. An die Sicherheitsbehörden hat sich der Beschwerdeführer jedoch ebenso wenig gewendet wie an die Staatsanwaltschaft. Weiters wäre der Beschwerdeführer diesfalls nach Erhalt der Forderung im Jahre XXXX noch XXXX Jahre hindurch in seinem Herkunftsstaat verblieben, ehe er - gemäß seinen eigenen Angaben - in die Russische Föderation reiste.Abschließend ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung des seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Sachverhaltes, die ihm gegenüber behauptete Forderung nach einem Millionenbetrag auf Geschäfte zurückzuführen wäre, im Zuge derer entweder illegal Handel betrieben worden oder im Rahmen derer mutmaßlich die Tatbestände der Steuerhinterziehung, Untreue bzw. Veruntreuung verwirklicht worden wären. Eine diesbezügliche strafrechtliche Würdigung würde jedoch den nationalen Strafgerichten obliegen. Den Länderfeststellungen ist kurz zusammengefasst zu entnehmen, dass die georgische Polizei trotz teilweise noch immer bestehender - im gegenständlichen Fall jedoch nicht relevanter - Probleme mit Korruption und unverhältnismäßig angewendeter Gewalt im Rahmen ihrer Einsätze grundsätzlich sehr wohl als schutzfähig und schutzwillig bezeichnet werden kann und es georgischen Bürgern auch offensteht, sich im Falle eines Fehlverhaltens bei einer höheren Instanz oder beim Ombudsmann zu beschweren und dergestalt zu ihrem Recht zu kommen. An die Sicherheitsbehörden hat sich der Beschwerdeführer jedoch ebenso wenig gewendet wie an die Staatsanwaltschaft. Weiters wäre der Beschwerdeführer diesfalls nach Erhalt der Forderung im Jahre römisch 40 noch römisch 40 Jahre hindurch in seinem Herkunftsstaat verblieben, ehe er - gemäß seinen eigenen Angaben - in die Russische Föderation reiste.

Zusammengefasst bleibt somit auszuführen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine ihm individuell drohende konkrete Gefahr nicht glaubhaft zu machen vermochte.

Rechtlich folgt daraus:

3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, geführt. Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 28. Juli 2005 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 28. Juli 2005 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides § 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Paragraph 10, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

3. 2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. 2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. 3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.3. 3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Zentraler Aspekt der dem § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 Asylgesetz 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. in Anwendung der korrekten Rechtslage (Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) abzuweisen.Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, Asylgesetz 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. in Anwendung der korrekten Rechtslage (Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) abzuweisen.

3. 4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3. 4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.

Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen.

"Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 5. 7. 2005, Said gg. die Niederlande)."Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 5. 7. 2005, Said gg. die Niederlande).

Im vorliegenden Fall konnten hinsichtlich des Beschwerdeführers aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die das Bestehen einer realen Gefahr ("real risk"), dass es im Falle einer Rückkehr nach Georgien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, darlegen würden.Im vorliegenden Fall konnten hinsichtlich des Beschwerdeführers aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die das Bestehen einer realen Gefahr ("real risk"), dass es im Falle einer Rückkehr nach Georgien zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, darlegen würden.

Basierend auf den Feststellungen zum Herkunftsstaat finden sich unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Es lässt sich unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch nicht ersehen, dass es im Fall einer Abschiebung nach Georgien dort an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Basierend auf den Feststellungen zum Herkunftsstaat finden sich unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Es lässt sich unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch nicht ersehen, dass es im Fall einer Abschiebung nach Georgien dort an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall seine Hepatitis C Erkrankung und Drogenabhängigkeit geltend machte, ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass das genannte Krankheitsbild in Georgien grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar ist, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachte Erkrankung des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellt, dass im Falle seiner Abschiebung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall seine Hepatitis C Erkrankung und Drogenabhängigkeit geltend machte, ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass das genannte Krankheitsbild in Georgien grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar ist, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachte Erkrankung des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellt, dass im Falle seiner Abschiebung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".

Für Georgien kann aber auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls in Anwendung der korrekten Rechtslage (Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls in Anwendung der korrekten Rechtslage (Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) abzuweisen.

3. 6. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des/der Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des/der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist Folgendes festzuhalten:Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist Folgendes festzuhalten:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen mit ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen mit ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).

Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre Bindungen zu in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Personen.

Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Ein Eingriff in das Privatleben der jeweils betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der jeweils betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Der Beschwerdeführer befindet sich mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2004 in Österreich, sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm aber nur durch seine - sich nunmehr als unbegründet erwiesenen - Anträge auf Gewährung von Asyl möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen.

Der Beschwerdeführer spricht trotz seines langjährigen Aufenthalts nur wenige Worte Deutsch und kann sich kaum verständigen. Er geht keiner geregelten legalen Arbeit nach, ist in keinen Vereinen oder Organisationen aktiv und wurde bereits dreimal strafgerichtlich verurteilt.

Besonders berücksichtigungswürdige, ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor, familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat sowie Sprachkenntnisse sind weiterhin vorhanden und kann deshalb von keiner Entwurzelung ausgegangen werden.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Hintanhaltung etwaiger weiterer zukünftiger Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen.

Schlagworte

Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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