TE AsylGH Beschluss 2011/1/13 B3 213818-4/2011

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Veröffentlicht am 13.01.2011
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Norm

AVG §18
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B3 213.818-4/2011/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2010, Zl. 99 10.712/5-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2010, Zl. 99 10.712/5-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens, stammt aus Belgrad und stellte am 7. Juli 1999 einen Asylantrag.

2. Mit der als "Bescheid" überschriebenen Erledigung vom 1. Dezember 2010, Zahl 99 10.712/5-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juni 2004, Zl. 213.818/27-VIII/23/04, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I Nr. 122 (FrÄG 2009) von Amts wegen ab, entzog ihm gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 2006, Zl. 99 10.712/2-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.2. Mit der als "Bescheid" überschriebenen Erledigung vom 1. Dezember 2010, Zahl 99 10.712/5-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juni 2004, Zl. 213.818/27-VIII/23/04, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins Nr. 122 (FrÄG 2009) von Amts wegen ab, entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 2006, Zl. 99 10.712/2-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.

3. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I Nr. 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

§ 18 AVG lautet in der seit 1. Jänner 2008 geltenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 (auszugsweise):Paragraph 18, AVG lautet in der seit 1. Jänner 2008 geltenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (auszugsweise):

"...

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

..."

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.3.2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 18 zu § 63 AVG wiedergegebene Judikatur).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.3.2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 18 zu Paragraph 63, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Rechtsprechung und Lehre zu § 18 AVG vor der Novellierung durch BGBl. I. Nr. 5/2008 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Dies entspricht der allgemeinen Einsicht, dass die Rechtsordnung durch Menschen erzeugt und vollzogen wird. Nur auf diese Weise kann auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (siehe Art. 20 B-VG) bestehen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, MSA, 15. und 16. Auflage, Anm. 4 bzw. Anm. 3 zu § 18 AVG). Es wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. dazu insbes. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Insbesondere vor dem Hintergrund des ersten Satzes des 3. Absatzes der neuen Fassung des § 18 AVG ist kein Grund ersichtlich, warum diese Erwägungen nicht auch für die Novellenfassung gelten sollen.In Rechtsprechung und Lehre zu Paragraph 18, AVG vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 5 aus 2008, wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Dies entspricht der allgemeinen Einsicht, dass die Rechtsordnung durch Menschen erzeugt und vollzogen wird. Nur auf diese Weise kann auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (siehe Artikel 20, B-VG) bestehen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, MSA, 15. und 16. Auflage, Anmerkung 4 bzw. Anmerkung 3 zu Paragraph 18, AVG). Es wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche dazu insbes. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Insbesondere vor dem Hintergrund des ersten Satzes des 3. Absatzes der neuen Fassung des Paragraph 18, AVG ist kein Grund ersichtlich, warum diese Erwägungen nicht auch für die Novellenfassung gelten sollen.

3. Im vorliegenden Fall weist die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung keine Unterschrift des Genehmigenden auf. Da auch nicht angenommen werden kann, dass die in Beschwerde gezogene Erledigung elektronisch erstellt wurde, fehlt es ihr an der Bescheidqualität. Mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidqualität

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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