Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
E5 318.305-2/2011-3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2011, Zl. 10 11.898-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. KOCHER und Mag. BUCHER, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2011, Zl. 10 11.898-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. KOCHER und Mag. BUCHER, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 02.10.2007 erstmalig illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 02.10.2007 erstmalig illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zusammengefasst brachte der Asylwerber zu seinen Fluchtgründen vor, dass er in der Türkei seinen Wehrdienst nicht ableisten wolle, zumal er nicht gegen seine Brüder kämpfen wolle. Des Weiteren sei von seinem Onkel, der Verbindungen zur PKK habe, geplant gewesen, dass sich der Asylwerber den PKK Kämpfern im Nordirak anschließen solle.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008, Zl. 07 09.146-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Asylwerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und wurde unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008, Zl. 07 09.146-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Asylwerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und wurde unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei zulässig ist.
Gegen diesen am 03.03.2008 dem Asylwerber ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde durch den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 14.03.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.02.2010, Zl. E14 318.305-1/2008-5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.02.2010, Zl. E14 318.305-1/2008-5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
I.2. Am 17.12.2010 stellte der Asylwerber, nachdem er am 13.12.2010 illegal nach Österreich einreiste, neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde diesbezüglich am 17.12.2010 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt und gab in diesem Zusammenhang an, dass er nach der negativen Entscheidung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz am 11.08.2010 illegal in die Türkei zurückgereist sei. Nachdem er sich am 23.11.2010 bei der Gemeinde in der Türkei angemeldet habe, sei zwei Wochen lang jeden Tag die Polizei gekommen und habe nach ihm gesucht. Der Asylwerber werde aufgrund seiner Fahnenflucht und der unterstellten Mitgliedschaft bei der PKK gesucht. Dabei würde es sich um die gleichen Gründe handeln, welche er anlässlich seiner ersten Asylantragstellung dargebracht habe. Weiters führte er aus, dass es keine neuen Gründe für die Ausreise aus der Türkei gebe.römisch eins.2. Am 17.12.2010 stellte der Asylwerber, nachdem er am 13.12.2010 illegal nach Österreich einreiste, neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde diesbezüglich am 17.12.2010 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt und gab in diesem Zusammenhang an, dass er nach der negativen Entscheidung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz am 11.08.2010 illegal in die Türkei zurückgereist sei. Nachdem er sich am 23.11.2010 bei der Gemeinde in der Türkei angemeldet habe, sei zwei Wochen lang jeden Tag die Polizei gekommen und habe nach ihm gesucht. Der Asylwerber werde aufgrund seiner Fahnenflucht und der unterstellten Mitgliedschaft bei der PKK gesucht. Dabei würde es sich um die gleichen Gründe handeln, welche er anlässlich seiner ersten Asylantragstellung dargebracht habe. Weiters führte er aus, dass es keine neuen Gründe für die Ausreise aus der Türkei gebe.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2010 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Asylwerbers seine Vertretung dem Bundesasylamt bekannt, brachte gleichzeitig Dokumente den Asylwerber betreffend in Vorlage und stellte den Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens für die Türkei den dortigen Wehrdienst betreffend.
Am 23.12.2010 wurde der Asylwerber vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte der Asylwerber sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass ein Bruder, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, im Bundesgebiet lebe, der Asylwerber jedoch zu diesem in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehe, dass er in Österreich noch nie gearbeitet und im Jahr 2007 insgesamt zwei Deutschkurse besucht habe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung ausgehändigt und darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Am 23.12.2010 wurde der Asylwerber vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte der Asylwerber sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass ein Bruder, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, im Bundesgebiet lebe, der Asylwerber jedoch zu diesem in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehe, dass er in Österreich noch nie gearbeitet und im Jahr 2007 insgesamt zwei Deutschkurse besucht habe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung ausgehändigt und darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Am 04.01.2011 wurde dem Asylwerber im Beisein eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt Parteiengehör eingeräumt. Auf Nachfrage erklärte der Asylwerber, dass er damit einverstanden sei, dass die Einvernahme in Abwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters, welcher mit E-Mail vom 23.12.2010 über den Termin der Einvernahme nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde, stattfinde. Des Weiteren wiederholte der Asylwerber seine bisherigen Angaben. Im Rahmen der Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.Am 04.01.2011 wurde dem Asylwerber im Beisein eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt Parteiengehör eingeräumt. Auf Nachfrage erklärte der Asylwerber, dass er damit einverstanden sei, dass die Einvernahme in Abwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters, welcher mit E-Mail vom 23.12.2010 über den Termin der Einvernahme nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde, stattfinde. Des Weiteren wiederholte der Asylwerber seine bisherigen Angaben. Im Rahmen der Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.
I.3. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.01.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.3. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.01.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, § 31 Abs.4, § 34 Abs.6 und § 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.römisch zwei.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 6 und Paragraph 35, in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 17.12.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 17.12.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG.
II.3. Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.
Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.
II.4.1. Im gegenständlichen Fall besteht nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.02.2010 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. Auf Grund dieser rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes liegt im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vor, zumal seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung bzw der Ausreise des Asylwerbers 18 Monate iSd § 10 Abs. 6 AsylG noch nicht verstrichen sind.römisch zwei.4.1. Im gegenständlichen Fall besteht nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.02.2010 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. Auf Grund dieser rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes liegt im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vor, zumal seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung bzw der Ausreise des Asylwerbers 18 Monate iSd Paragraph 10, Absatz 6, AsylG noch nicht verstrichen sind.
II.4.2. Der Asylwerber stützte seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des oben genannten Erkanntnisses des Asylgerichtshofes, mit dem der erste Antrag des Asylwerbers rechtskräftig abgewiesen wurden, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).römisch zwei.4.2. Der Asylwerber stützte seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des oben genannten Erkanntnisses des Asylgerichtshofes, mit dem der erste Antrag des Asylwerbers rechtskräftig abgewiesen wurden, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Die vom Asylwerber beim Bundesasylamt vorgebrachten Angaben, dass er weiterhin in der Türkei gesucht werden würde, sollen den bereits vor der ersten rechtskräftigen Entscheidung verwirklichten Sachverhalt untermauern und begründen daher nicht selbst einen neuen Sachverhalt.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.4.3. In der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.römisch zwei.4.3. In der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Asylwerbers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Im Rahmen des vom Asylgerichtshof im ersten Verfahrensgang durchgeführten Ausweisungsverfahrens haben sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass die Ausweisung des Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Auch die diesbezüglichen Angaben des Asylwerbers anlässlich seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz lassen keine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen, zumal sein einziger familiärer Anknüpfungspunkt in Österreich ein volljähriger Bruder darstellt, zu welchem kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Asylwerbers wurden keine Gründe vorgebracht, die eine Verletzung desselben erkennen lassen würden.Im Rahmen des vom Asylgerichtshof im ersten Verfahrensgang durchgeführten Ausweisungsverfahrens haben sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass die Ausweisung des Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Auch die diesbezüglichen Angaben des Asylwerbers anlässlich seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz lassen keine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen, zumal sein einziger familiärer Anknüpfungspunkt in Österreich ein volljähriger Bruder darstellt, zu welchem kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Asylwerbers wurden keine Gründe vorgebracht, die eine Verletzung desselben erkennen lassen würden.
II.5. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2011 rechtmäßig.römisch zwei.5. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2011 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
07.02.2011