TE AsylGH Beschluss 2011/1/14 D15 256883-3/2011

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Veröffentlicht am 14.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D15 256883-3/2011/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2011, Zl. 10 12.167-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Moldau, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2011, Zl. 10 12.167-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Moldau, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm

§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

I.1. Der Betroffene brachte am 10.05.2004 unter dem Namen XXXX einen Asylantrag ein und gab an, am XXXX geboren, somit minderjährig, und Staatsangehöriger von Moldawien zu sein. Seinen Antrag auf Asyl begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Bruder XXXX (AIS 04 10.249-BAL) und er in der Republik Moldau von unbekannt gebliebenen Mitgliedern der Mafia geschlagen und misshandelt worden seien. Der Grund hierfür sei im fehlenden Interesse der beiden Brüder an einer Zusammenarbeit mit der lokalen Mafia gelegen. Diese Mafiosi hätten gegenüber dem Betroffenen und seinem Bruder letztlich eine Morddrohung ausgesprochen, falls sie sich weiterhin weigerten mit der Mafia zu kooperieren. Aus diesem Grund seien der Betroffene und sein Bruder aus Moldawien geflüchtet.römisch eins.1. Der Betroffene brachte am 10.05.2004 unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag ein und gab an, am römisch 40 geboren, somit minderjährig, und Staatsangehöriger von Moldawien zu sein. Seinen Antrag auf Asyl begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Bruder römisch 40 (AIS 04 10.249-BAL) und er in der Republik Moldau von unbekannt gebliebenen Mitgliedern der Mafia geschlagen und misshandelt worden seien. Der Grund hierfür sei im fehlenden Interesse der beiden Brüder an einer Zusammenarbeit mit der lokalen Mafia gelegen. Diese Mafiosi hätten gegenüber dem Betroffenen und seinem Bruder letztlich eine Morddrohung ausgesprochen, falls sie sich weiterhin weigerten mit der Mafia zu kooperieren. Aus diesem Grund seien der Betroffene und sein Bruder aus Moldawien geflüchtet.

Aufgrund der angegeben Minderjährigkeit wurde der Betroffene im Asylverfahren vom Magistrat der Landeshauptstadt XXXX gesetzlich vertreten.Aufgrund der angegeben Minderjährigkeit wurde der Betroffene im Asylverfahren vom Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 gesetzlich vertreten.

Mit Bescheid vom 17.11.2004 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag vom 10.05.2004 zu Zl. 0410.243-BAL ab, zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Betroffenen nach Moldawien festgestellt und der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

I.2. Gegen diesen am 19.11.2004 zugestellten Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung fristgerecht am 03.12.2004 Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat.römisch eins.2. Gegen diesen am 19.11.2004 zugestellten Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung fristgerecht am 03.12.2004 Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat.

Mit Schreiben vom 15.12.2008 teilte der Betroffene dem Asylgerichtshof mit, dass sein Name tatsächlich XXXX laute und er am XXXX geboren sei. Zur Untermauerung seiner Angaben legte er seine Geburtsurkunde im Original samt Übersetzung vor.Mit Schreiben vom 15.12.2008 teilte der Betroffene dem Asylgerichtshof mit, dass sein Name tatsächlich römisch 40 laute und er am römisch 40 geboren sei. Zur Untermauerung seiner Angaben legte er seine Geburtsurkunde im Original samt Übersetzung vor.

Am 23.01.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Betroffene ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität seiner Fluchtgründe ergänzend befragt wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung zog der Betroffene seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II mit der Begründung zurück, dass die von ihm angegebenen Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprochen hätten und er nur ein Leben nach westlichen Vorstellungen hätte führen wollen. Somit erwuchs der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I und II am 23.01.2009 in Rechtskraft.Am 23.01.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Betroffene ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität seiner Fluchtgründe ergänzend befragt wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung zog der Betroffene seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei mit der Begründung zurück, dass die von ihm angegebenen Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprochen hätten und er nur ein Leben nach westlichen Vorstellungen hätte führen wollen. Somit erwuchs der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei am 23.01.2009 in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2009, GZ. D15 256883-0/2008/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2004, FZ. 0410.243-BAL, hinsichtlich Spruchpunkt III abgewiesen und der Betroffene gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2009, GZ. D15 256883-0/2008/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2004, FZ. 0410.243-BAL, hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei abgewiesen und der Betroffene gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.

Am 26.03.2009 meldete der Betroffene beim Einwohner- und Standesamt des Magistrat der Landeshauptstadt XXXX die Eheschließung mit XXXX an.Am 26.03.2009 meldete der Betroffene beim Einwohner- und Standesamt des Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 die Eheschließung mit römisch 40 an.

Am 06.04.2009 gab der Betroffene gegenüber der Caritas Rückkehrhilfe an, dass er sich dazu entschieden hätte, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren.

Am XXXX ehelichte der Betroffene seine nunmehrige Gattin.Am römisch 40 ehelichte der Betroffene seine nunmehrige Gattin.

I.3. Am 18.05.2009 stellte der Betroffene neuerlich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005.römisch eins.3. Am 18.05.2009 stellte der Betroffene neuerlich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.

Im Zuge der Einvernahmen begründete er seine neuerliche Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er im Fall der Rückkehr nach Moldawien aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht zur Armee einrücken müsste, er jedoch keinen militärischen Eid für eine kommunistische Regierung ablegen wollte, da diese angekündigt hätte, gegen Demonstranten mit Waffengewalt vorzugehen. Zudem befürchte er eine Haftstrafe, da er seinem Einberufungstermin beim Militär nicht Folge geleistet und diesbezüglich bereits eine Ladung von der Polizei erhalten habe. In weiterer Folge legte der Betroffene einen Einrückungsbefehl und eine polizeiliche Vorladung vor. Im Fall der Rückkehr würde er sicherlich unmenschlich behandelt werden.

Mit Bescheid vom 13.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.05.2009 zu Zl. 09 05.853-BAL ab, zugleich wurde der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Moldau ausgewiesen. Einer etwaigen Beschwerde wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 27.04.2010 eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2010, GZ. D15 256883-2/2010/2E, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus, dass die Einberufung des Betroffenen zum moldawischen Militär weder wegen seiner Nationalität, Rasse, Religion, politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen würde, noch würde es sich dabei um eine gegen den Betroffenen gerichtete Verfolgungshandlung aus asylrelevanten Gründen handeln, zumal ihm im Falle einer Wehrdienstweigerung nicht eine ungleich höhere Strafe als anderen Wehrdienstverweigerern drohen würde. Entgegen seinen Behauptungen, wonach es in der Republik Moldau keine Möglichkeit zur Ableistung eines alternativen Wehrersatzdienstes gäbe, habe sich aus den eingeholten Länderfeststellungen zu seinem Heimatland eindeutig ergeben, dass die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes für Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ist in Moldawien gesetzlich vorgesehen und steht es somit dem Betroffenen frei von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Hinsichtlich seiner Angaben, wonach er im Fall der Rückkehr in die Republik Moldau unmenschliche Behandlung oder ungerechtfertigte Übergriffe durch die Polizei befürchte, sei durch die belangte Behörde auch zu Recht festgestellt worden, dass die moldawische Rechtsordnung ausreichend Rechtsschutzinstrumentarien vorsehe, mit deren Hilfe sich der Betroffene gegen rechtswidriges Handeln der Sicherheitsbehörden zur Wehr setzen könnte. Übereinstimmend gehe aus den Länderfeststellungen eindeutig hervor, dass sich der Betroffene im Falle von Übergriffen durch Polizeibeamte auch an den Ombudsmann, an diverse Menschenrechtsorganisationen oder direkt an das moldawische Innenministerium wenden könne. Hinsichtlich seiner geäußerten Befürchtung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in der Republik Moldau Diskriminierungen hinnehmen zu müssen, sei ebenfalls auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, aus denen zweifelsfrei hervorgehe, dass die moldawische Regierung die Religionsfreiheit garantiere und diese in der Praxis auch respektiere. Überdies sei festzuhalten, dass der Betroffene seit Beginn seiner ersten Asylantragstellung in Österreich am 10.05.2004 bewusst unwahre Aussagen getätigt habe. Er habe österreichische Behörden jahrelang über seine wahre Identität getäuscht, aber auch Schul- und Fußballfreunde sowie weitere Bekannte, die ihn unterstützen, indem er einen falschen Namen angegeben und vorgegeben habe, minderjährig zu sein. Dadurch erst sei es ihm möglich gewesen als Jugendlicher in einer Jugendfußballmannschaft zu spielen und das Bundesrealgymnasium zu besuchen. Auch sei er deshalb in seinem ersten Asylverfahren vom Magistrat der Landeshauptstadt XXXX vertreten worden und habe er aufgrund dieser unwahren Angaben über seine Identität auch von zahlreichen sonstigen Begünstigungen, die ihm als Erwachsener nicht zugestanden wären, profitiert. In Anbetracht dessen, dass er jahrelang offensichtlich keine Skrupel gehabt habe, Menschen und Behörden über seine wahre Identität zu täuschen, sei auch nicht davon auszugehen, dass sich der Betroffene vorbehaltlos an die Gebote der Baptistisch- evangelischen Religion gehalten habe.Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 27.04.2010 eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2010, GZ. D15 256883-2/2010/2E, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus, dass die Einberufung des Betroffenen zum moldawischen Militär weder wegen seiner Nationalität, Rasse, Religion, politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen würde, noch würde es sich dabei um eine gegen den Betroffenen gerichtete Verfolgungshandlung aus asylrelevanten Gründen handeln, zumal ihm im Falle einer Wehrdienstweigerung nicht eine ungleich höhere Strafe als anderen Wehrdienstverweigerern drohen würde. Entgegen seinen Behauptungen, wonach es in der Republik Moldau keine Möglichkeit zur Ableistung eines alternativen Wehrersatzdienstes gäbe, habe sich aus den eingeholten Länderfeststellungen zu seinem Heimatland eindeutig ergeben, dass die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes für Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ist in Moldawien gesetzlich vorgesehen und steht es somit dem Betroffenen frei von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Hinsichtlich seiner Angaben, wonach er im Fall der Rückkehr in die Republik Moldau unmenschliche Behandlung oder ungerechtfertigte Übergriffe durch die Polizei befürchte, sei durch die belangte Behörde auch zu Recht festgestellt worden, dass die moldawische Rechtsordnung ausreichend Rechtsschutzinstrumentarien vorsehe, mit deren Hilfe sich der Betroffene gegen rechtswidriges Handeln der Sicherheitsbehörden zur Wehr setzen könnte. Übereinstimmend gehe aus den Länderfeststellungen eindeutig hervor, dass sich der Betroffene im Falle von Übergriffen durch Polizeibeamte auch an den Ombudsmann, an diverse Menschenrechtsorganisationen oder direkt an das moldawische Innenministerium wenden könne. Hinsichtlich seiner geäußerten Befürchtung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in der Republik Moldau Diskriminierungen hinnehmen zu müssen, sei ebenfalls auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, aus denen zweifelsfrei hervorgehe, dass die moldawische Regierung die Religionsfreiheit garantiere und diese in der Praxis auch respektiere. Überdies sei festzuhalten, dass der Betroffene seit Beginn seiner ersten Asylantragstellung in Österreich am 10.05.2004 bewusst unwahre Aussagen getätigt habe. Er habe österreichische Behörden jahrelang über seine wahre Identität getäuscht, aber auch Schul- und Fußballfreunde sowie weitere Bekannte, die ihn unterstützen, indem er einen falschen Namen angegeben und vorgegeben habe, minderjährig zu sein. Dadurch erst sei es ihm möglich gewesen als Jugendlicher in einer Jugendfußballmannschaft zu spielen und das Bundesrealgymnasium zu besuchen. Auch sei er deshalb in seinem ersten Asylverfahren vom Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 vertreten worden und habe er aufgrund dieser unwahren Angaben über seine Identität auch von zahlreichen sonstigen Begünstigungen, die ihm als Erwachsener nicht zugestanden wären, profitiert. In Anbetracht dessen, dass er jahrelang offensichtlich keine Skrupel gehabt habe, Menschen und Behörden über seine wahre Identität zu täuschen, sei auch nicht davon auszugehen, dass sich der Betroffene vorbehaltlos an die Gebote der Baptistisch- evangelischen Religion gehalten habe.

Hinsichtlich der getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der Betroffene über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen verfüge, seine Ehegattin, die er nach verfügter rechtskräftiger Ausweisung geehelicht habe, sei lediglich auf Grundlage eines befristeten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhältig. Hinsichtlich seines Bruders sei festzuhalten gewesen, dass dieser mit dem Betroffenen nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und habe diesbezüglich kein besonders ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem festgestellt werden können.

Der Betroffene verfüge zudem über verwandtschaftliche Beziehungen - seine Eltern und weitere Verwandte - im Heimatstaat, sodass er über starke private Anknüpfungspunkte in Moldawien verfüge.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 10.06.2010 in Rechtskraft.

I.5. Am 27.12.2010 stellte der Betroffene den gegenständlichen - dritten - Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung dahingehend, dass die im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Die Regierung, vor der er geflohen sei, sei immer noch an der Macht, er habe eine Einberufung zum Militär und eine Polizeiladung erhalten, welche er bereits im Vorverfahren der belangten Behörde vorgelegt habe, bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er mit großen Problemen zu rechnen. Auch habe die Polizei am 30.12.2010 das Haus seiner Mutter nach ihm durchsucht, er nehme an, dass dies wegen der Nichtbefolgung der (im Vorverfahren vorgelegten) polizeilichen Vorladung erfolgt sei. Überdies sei er seit April 2009 verheiratet und lebe er in gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, die auf Grundlage eines bis Dezember 2011 gültigen "Künstlervisums" aufhältig sei, zudem lebe auch sein Bruder im Bundesgebiet.römisch eins.5. Am 27.12.2010 stellte der Betroffene den gegenständlichen - dritten - Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung dahingehend, dass die im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Die Regierung, vor der er geflohen sei, sei immer noch an der Macht, er habe eine Einberufung zum Militär und eine Polizeiladung erhalten, welche er bereits im Vorverfahren der belangten Behörde vorgelegt habe, bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er mit großen Problemen zu rechnen. Auch habe die Polizei am 30.12.2010 das Haus seiner Mutter nach ihm durchsucht, er nehme an, dass dies wegen der Nichtbefolgung der (im Vorverfahren vorgelegten) polizeilichen Vorladung erfolgt sei. Überdies sei er seit April 2009 verheiratet und lebe er in gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, die auf Grundlage eines bis Dezember 2011 gültigen "Künstlervisums" aufhältig sei, zudem lebe auch sein Bruder im Bundesgebiet.

Im Anschluss an die Einvernahme vom 05.01.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.Im Anschluss an die Einvernahme vom 05.01.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.

Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Betroffene Österreich nicht verlassen habe.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Betroffene Österreich nicht verlassen habe.

I.6. Am 07.01.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 12.01.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.römisch eins.6. Am 07.01.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 12.01.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.

Am 10.01.2011 gab der Betroffene gegenüber der Caritas Rückkehrhilfe an, dass er sich dazu entschieden hätte, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2010, D15 256883-2/2010/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, FZ. 09 05.853-BAL, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2010, D15 256883-2/2010/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, FZ. 09 05.853-BAL, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.

II.4. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

II.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Betroffene stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 27.05.2010 als nicht asylrelevant bewertet wurden. Der Betroffene erklärt neuerlich, dass er wegen seiner Wehrdienstverpflichtung mit der Polizei Probleme bekommen werde und Misshandlungen befürchte. Wie das Bundesasylamt korrekt ausführt, stützt sich das Vorbringen gänzlich auf das im Vorverfahren erstattete Vorbringen. Überdies beinhalten die seitens des Betroffenen vorgelegten Internet-Artikel hinsichtlich Organ-und Menschenhandel sowie hinsichtlich der politischen Situation nach den letzten Wahlen in seinem Herkunftsstaat, keinerlei Bezug zur Person des Beschwerdeführers und konnte dieser dazu auch nicht - ansatzweise - einen Bezug zu seiner individuellen Situation herstellen, weshalb diesem Vorbringen das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe.römisch zwei.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Betroffene stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 27.05.2010 als nicht asylrelevant bewertet wurden. Der Betroffene erklärt neuerlich, dass er wegen seiner Wehrdienstverpflichtung mit der Polizei Probleme bekommen werde und Misshandlungen befürchte. Wie das Bundesasylamt korrekt ausführt, stützt sich das Vorbringen gänzlich auf das im Vorverfahren erstattete Vorbringen. Überdies beinhalten die seitens des Betroffenen vorgelegten Internet-Artikel hinsichtlich Organ-und Menschenhandel sowie hinsichtlich der politischen Situation nach den letzten Wahlen in seinem Herkunftsstaat, keinerlei Bezug zur Person des Beschwerdeführers und konnte dieser dazu auch nicht - ansatzweise - einen Bezug zu seiner individuellen Situation herstellen, weshalb diesem Vorbringen das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe.

II.6. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.7. Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Betroffenen nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.römisch zwei.7. Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Betroffenen nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.

Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 27.05.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Betroffenen verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Der Betroffene verfügt über Angehörige in Moldawien. Neben seinen Eltern befinden sich dort noch seine Großeltern sowie weitere Verwandtschaft zu denen er weiterhin laut eigenen Angaben Kontakt pflegt. Seinen Angaben zufolge ist er ausgebildeter Elektriker gewesen und hat damit seinen Lebensunterhalt sichern können. Angesichts dieser Umstände kann im Falle des Betroffenen, einem gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, weiterhin erwartet werden kann, dass er seinen Lebensunterhalt sichern kann, es daher keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer existenziellen Notsituation ausgesetzt ist. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen wurde nicht vorgetragen.

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.05.2010 wurde bereits dargelegt, dass der Betroffene nach rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung eine Ehe (mit einer russischen Staatsangehörigen) geschlossen hat, welche lediglich auf Grundlage eines befristeten Aufenthaltstitels in Österreich aufhältig ist. Angesichts dieses Umstandes musste dem Betroffenen bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass er infolge der getroffenen Ausweisungsentscheidung nicht mit der Fortführung des gemeinsamen Ehelebens im Bundesgebiet rechnen konnte. Überdies verfügt seine Ehefrau lediglich über befristete Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck "Künstler". Auch hinsichtlich des Aufenthaltes seines Bruders im Bundesgebiet haben sich keine Umstände ergeben, aus welchen zu schließen ist, dass der Betroffene in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder steht, der Betroffene gibt selbst an, dass sein Bruder in XXXX lebt, weshalb vorliegend nicht einmal ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt.Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.05.2010 wurde bereits dargelegt, dass der Betroffene nach rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung eine Ehe (mit einer russischen Staatsangehörigen) geschlossen hat, welche lediglich auf Grundlage eines befristeten Aufenthaltstitels in Österreich aufhältig ist. Angesichts dieses Umstandes musste dem Betroffenen bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass er infolge der getroffenen Ausweisungsentscheidung nicht mit der Fortführung des gemeinsamen Ehelebens im Bundesgebiet rechnen konnte. Überdies verfügt seine Ehefrau lediglich über befristete Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck "Künstler". Auch hinsichtlich des Aufenthaltes seines Bruders im Bundesgebiet haben sich keine Umstände ergeben, aus welchen zu schließen ist, dass der Betroffene in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder steht, der Betroffene gibt selbst an, dass sein Bruder in römisch 40 lebt, weshalb vorliegend nicht einmal ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt.

Auch die Aufenthaltsdauer von sechs Jahren im Bundesgebiet muss - gemessen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.

Selbst wenn man im vorliegenden Fall auf Grund des sechs Jahre dauernden Aufenthaltes des Betroffenen und von einer sich dadurch zwangsläufig stattfindenden Integration in Österreich ausgeht, erreicht die Ausweisung nach der gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK gebotenen Abwägung hinsichtlich des Privatlebens nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht die Intensität eines unzulässigen Eingriffes iSd Art. 8 Abs 2 EMRK:Selbst wenn man im vorliegenden Fall auf Grund des sechs Jahre dauernden Aufenthaltes des Betroffenen und von einer sich dadurch zwangsläufig stattfindenden Integration in Österreich ausgeht, erreicht die Ausweisung nach der gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hinsichtlich des Privatlebens nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht die Intensität eines unzulässigen Eingriffes iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK:

Der Betroffene reiste im Alter von 20 Jahren unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein. Er brachte hier erstmals am 10.05.2004 einen Asylantrag ein, über den er selbst in der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof am 23.01.2009 behauptete, dass dieser von vornherein unbegründet gewesen sei und die von ihm vorgebrachte Fluchtgeschichte von Anfang an nicht gestimmt habe. Der Betroffene gab bei seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2004 an, minderjährig zu sein, wodurch er als Erwachsener im Fußballklub einer Jugendmannschaft spielen und das Bundesrealgymnasium besuchen konnte. Auch stellte er seinen ersten Asylantrag unter einem falschen Namen, weshalb sämtliche vorgelegte Unterstützungserklärungen auf diesen falschen Namen und auf das falsche Geburtsdatum des Betroffenen lauten. Aufgrund dieses an den Tag gelegten Verhaltens ist eine Bereitschaft des Betroffenen österreichische Behörden bewusst zu täuschen klar zu erkennen. Am 18.05.2009 sowie am 27.12.2010 stellte er neuerlich einen offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz mit einer nicht glaubwürdigen Verfolgungsbehauptung. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist die sich aus der Aktenlage ergebende jahrelange Aufenthaltsdauer des Betroffenen zu berücksichtigen. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird dadurch gemindert, dass sein bisheriger Aufenthalt lediglich auf Grund mehrfacher Asylbeantragung legal ist, die Asylanträge haben sich letztlich als unberechtigt erwiesen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oa. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Betroffenen. Die Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte.Der Betroffene reiste im Alter von 20 Jahren unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein. Er brachte hier erstmals am 10.05.2004 einen Asylantrag ein, über den er selbst in der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof am 23.01.2009 behauptete, dass dieser von vornherein unbegründet gewesen sei und die von ihm vorgebrachte Fluchtgeschichte von Anfang an nicht gestimmt habe. Der Betroffene gab bei seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2004 an, minderjährig zu sein, wodurch er als Erwachsener im Fußballklub einer Jugendmannschaft spielen und das Bundesrealgymnasium besuchen konnte. Auch stellte er seinen ersten Asylantrag unter einem falschen Namen, weshalb sämtliche vorgelegte Unterstützungserklärungen auf diesen falschen Namen und auf das falsche Geburtsdatum des Betroffenen lauten. Aufgrund dieses an den Tag gelegten Verhaltens ist eine Bereitschaft des Betroffenen österreichische Behörden bewusst zu täuschen klar zu erkennen. Am 18.05.2009 sowie am 27.12.2010 stellte er neuerlich einen offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz mit einer nicht glaubwürdigen Verfolgungsbehauptung. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist die sich aus der Aktenlage ergebende jahrelange Aufenthaltsdauer des Betroffenen zu berücksichtigen. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird dadurch gemindert, dass sein bisheriger Aufenthalt lediglich auf Grund mehrfacher Asylbeantragung legal ist, die Asylanträge haben sich letztlich als unberechtigt erwiesen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oa. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Betroffenen. Die Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte.

II.8. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.8. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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