Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 410.778-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 10 10.407 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 10 10.407 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 22-jähriger, nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Ibo und der christlichen Religion, stellte am 07.12.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung (As. 17-29 BAA-Erstverfahren). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern und seine drei Brüder in Nigeria lebten; ihr Alter sei ihm jeweils unbekannt. Er hätte von 1994-2006 in seinem Heimatdorf O. die Schule besucht. Zu seinem Fluchtweg führte er zunächst aus, nach Lagos gefahren zu sein. Dort wäre er von der religiösen Gruppe V.S.I. aufgespürt und in seine Heimat zurückgebracht worden. Er hätte einen zweiten Fluchtversuch gestartet und sich neuerlich nach Lagos begeben. Dort hätte er einen weißen Mann getroffen, der ihm zur Flucht verholfen hätte. Am 01.11. hätte er ein Schiff betreten, mit diesem wäre er eine unbekannte Zeitspanne gereist, bis er an einem unbekannten Hafen angekommen wäre. Der weiße Mann hätte ihn von Bord gebracht und einen LKW-Fahrer angesprochen. Mit dem LKW wäre er an einen unbekannten Ort gelangt. Personen hätten ihm dann den Weg zum Lager nach Traiskirchen gezeigt.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 22-jähriger, nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Ibo und der christlichen Religion, stellte am 07.12.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung (As. 17-29 BAA-Erstverfahren). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern und seine drei Brüder in Nigeria lebten; ihr Alter sei ihm jeweils unbekannt. Er hätte von 1994-2006 in seinem Heimatdorf O. die Schule besucht. Zu seinem Fluchtweg führte er zunächst aus, nach Lagos gefahren zu sein. Dort wäre er von der religiösen Gruppe römisch fünf.S.I. aufgespürt und in seine Heimat zurückgebracht worden. Er hätte einen zweiten Fluchtversuch gestartet und sich neuerlich nach Lagos begeben. Dort hätte er einen weißen Mann getroffen, der ihm zur Flucht verholfen hätte. Am 01.11. hätte er ein Schiff betreten, mit diesem wäre er eine unbekannte Zeitspanne gereist, bis er an einem unbekannten Hafen angekommen wäre. Der weiße Mann hätte ihn von Bord gebracht und einen LKW-Fahrer angesprochen. Mit dem LKW wäre er an einen unbekannten Ort gelangt. Personen hätten ihm dann den Weg zum Lager nach Traiskirchen gezeigt.
Zum Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater wäre ein "Native Doctor" gewesen. Er wäre Mitglied der religiösen Gruppierung von V.S.I. gewesen. Der Beschwerdeführer selbst sei dagegen Christ. Er hätte sich geweigert, als erstgeborener Sohn das Amt des Vaters, als dieser zu alt geworden wäre, zu übernehmen. Die Dorfbewohner hätten ihm dann mit dem Umbringen gedroht.Zum Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater wäre ein "Native Doctor" gewesen. Er wäre Mitglied der religiösen Gruppierung von römisch fünf.S.I. gewesen. Der Beschwerdeführer selbst sei dagegen Christ. Er hätte sich geweigert, als erstgeborener Sohn das Amt des Vaters, als dieser zu alt geworden wäre, zu übernehmen. Die Dorfbewohner hätten ihm dann mit dem Umbringen gedroht.
Am 14.12.2009 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund, die drei Stunden andauerte (As. 35-61 BAA-Erstverfahren). Der Beschwerdeführer bestätigte seine Identität. Er stamme aus Anambra-State. Er sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Seine jüngeren Geschwister wohnten weiterhin im Elternhaus in seinem Heimatdorf. Sein Vater sei Chef des Schreins. Er wäre alt geworden und hätte ihn, als den ältesten Sohn, als Nachfolger vorgesehen. Er wollte aber diesem Gott wegen seiner christlichen Religion nicht dienen. Der Vater und die Dorfbewohner hätten ihm dann ein Ultimatum gestellt, dass er dem Schrein dienen müsse. Er hätte jedoch "total verweigert". Die Dorfbewohner hätten ihn in der Folge mitgenommen und an den Schrein gebracht. Das letzte Mal wäre er mitgegangen. Er wäre dann weggelaufen und nach Lagos gegangen. Die Dorfjugend hätte ihn gesehen. Sie hätten ihn zurück nach O. gebracht. Sein Vater sei sehr krank und niemand diene dem Schrein. Wenn er sich weigere, dem Schrein zu dienen, würden sie ihn töten. Der Vater sei ihm gegenüber aggressiv geworden und habe die Dorfbewohner unterstützt: Sie könnten mit ihm machen, was sie wollten. Die Dorfbewohner hätten ihm dann angekündigt ihn zu töten, um das Dorf zu "reinigen". Dann wäre er wieder nach Lagos geflohen. Den Namen des Schreins könne er nicht nennen. Auch der Großvater habe diesem Schrein bereits gedient. Es gäbe verschiedene Schreine in dem Dorf. In Lagos sei er von einem "Dorfmann" aufgehalten worden, welcher christlich wäre. Die Dorfbewohner hätten ihn dann gesehen. Er wisse nicht, wer das im Dorf weitererzählt hätte. Als die Dorfbewohner ihre Drohungen ernst meinten, hätte er das Dorf verlassen. Er hätte oft Albträume gehabt. Auf die Frage, an welchem Tag die Dorfbewohner gekommen wären und ihn bedroht hätten, antwortete der Beschwerdeführer nur, das hätten sie ständig gesagt. Sie hätten ihm das immer persönlich gesagt. Auf die Frage, was im Detail passiert wäre, als ihm das letzte Mal gedroht worden sei, replizierte der Beschwerdeführer, die Dorfbewohner seien zu ihm nach Hause gekommen. Es gäbe auch ein paar Jugendliche. Manchmal hätten sie versucht, ihn zu überreden. Sie hätten versucht ihn für sich zu gewinnen. Aber sie hätten gesehen, dass er das immer verweigert hätte. Sie hätten dann gesagt, sie gäben ihm ein paar Tage Frist um eine Entscheidung zu treffen. Wenn er diese nicht einhalte, würden sie ihn umbringen. Sein Vater habe die Dorfbewohner unterstützt. Aus diesem Grund wäre er weggelaufen, da der Vater zu den Dorfbewohnern stehe. In der Nacht beim Schlafen hätte er auch immer ein komisches Gefühl gehabt. Er hätte sich unsicher gefühlt. Auf neuerliche Frage, was genau bei dem Vorfall geschehen wäre, als die Dorfbewohner ihn bedroht hätten und ihm gesagt hätten, dass sie ihn töten würden, um das Dorf zu "reinigen", antwortete der Beschwerdeführer, als ihm das gesagt worden sei, hätte er gesagt, sie könnten machen, was sie wollten, aber er würde dem Schrein nicht dienen. Der Dorfälteste und ein paar Jugendliche hätten ihm das gesagt. Jeder hätte etwas gesagt. Er habe keine Ahnung, wie viele Leute bei ihm gewesen seien, dies könne er auch nicht schätzen.
2. Das Bundesasylamt hat den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 16.12.2009, Zl: 09 15.179-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010, Zl. A2 410.778-1/2010/6E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2010 gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommener Widersprüche und mangels Plausibilität nicht glaubwürdig seien; in eventu bestehe eine - näher begründete - innerstaatliche Relokationsalternative.3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010, Zl. A2 410.778-1/2010/6E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2010 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommener Widersprüche und mangels Plausibilität nicht glaubwürdig seien; in eventu bestehe eine - näher begründete - innerstaatliche Relokationsalternative.
Zu Nigeria wurden dabei auf Basis nachfolgend gesamter Quellen folgende Feststellungen getroffen:
*) Eurasil Workshop on Nigeria, Summary of analysis on Nigeria, 20.12.2005, EURASIL
*) Dt. Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lagebericht Nigeria vom 21.01.2009, Reise- und Sicherheitshinweise, 21.01.2010.
*) US State Department, Country Report on Human Rights Practices 2008, Nigeria, 25.02.2009; International Freedom of Religion Report, 26.10.2009 USDOS, dem Internet entnehmbar.
*) UK Home Office, Country Information Report, 15.01.2010, UKHO, Operational Guidance Note 14.04.2009, dem Internet entnehmbar.
*) Zum Thema Schreine - Geheimgesellschaften: Mit der Beschwerde vorgelegte ACCORD-Anfragebeantwortung sowie ein Konvolut gerichtsbekannter Informationen zu diesem Thema Ferner werden die relevanten Passagen des Country Information Report , 15.01.2010 (Kapitel 10) dazu berücksichtigt.
"Es gibt in Nigeria weiterhin zahlreiche, zum Teil schwerwiegende, Menschenrechtsprobleme, für die unter anderem auch Staatsorgane verantwortlich sind. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität. Der ehemalige Vize-Präsident Goodluck Jonathan hat vor kurzem die Präsidentschaft übernommen. Ex-Präsident Yar'Adua soll dem zugestimmt haben. Das Militär verhält sich zur Zeit ruhig. Zuletzt waren Ende Juli 2009 in Nordnigeria schwere Unruhen zu verzeichnen. Ursachen und Anlässe der Konflikte in Nigeria sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). Die Lage im Niger-Delta hat sich seit Oktober 2009 etwas beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben hat. Anambra-State ist nicht als besondere Krisenregion bekannt und zählt nicht zum Bereich des Niger-Delta."Es gibt in Nigeria weiterhin zahlreiche, zum Teil schwerwiegende, Menschenrechtsprobleme, für die unter anderem auch Staatsorgane verantwortlich sind. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität. Der ehemalige Vize-Präsident Goodluck Jonathan hat vor kurzem die Präsidentschaft übernommen. Ex-Präsident Yar'Adua soll dem zugestimmt haben. Das Militär verhält sich zur Zeit ruhig. Zuletzt waren Ende Juli 2009 in Nordnigeria schwere Unruhen zu verzeichnen. Ursachen und Anlässe der Konflikte in Nigeria sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). Die Lage im Niger-Delta hat sich seit Oktober 2009 etwas beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben hat. Anambra-State ist nicht als besondere Krisenregion bekannt und zählt nicht zum Bereich des Niger-Delta.
Nigeria ist ein multi-ethnischer Staat mit 400 ethnischen Gruppen, die drei größten sind die Hausa-Fulani im Norden, Yoruba im Südwesten (Oyo, Ohun, Lagos, Osun, Ondo, Ekiti; Kogi, Kwara) und I(g)bo (östlich des unteren Niger).
Es herrscht staatlich geachtete Religionsfreiheit. Es gibt weiterhin Fälle religiöser Spannungen zwischen Christen und Moslems, allerdings in geringerem Ausmaß/geringerer Intensität als in früheren Jahren. Das Phänomen von Geheimgesellschaften existiert weiterhin. Der Staat setzt Maßnahmen dagegen, diese sind allerdings nicht immer effektiv. Dass Personen gegen ihren Willen gezwungen werden, Führungspositionen in Kulten zu übernehmen und bei Weigerung getötet werden, kann aufgrund der Berichtslage nicht gänzlich ausgeschlossen werden, erscheint aber nicht besonders wahrscheinlich.
Wegen des fehlenden Registrierungswesens in Nigeria ist es regelmäßig möglich, örtlichen Bedrohungen durch lokale Sicherheitsorgane/Private/religiöse Gruppierungen durch Umzug in andere Landesteile (insbesondere in Großstädte, in denen Angehörige derselben Ethnie leben) zu entgehen, dies ist in der Regel nur dann problematisch, wenn es sich um bekannte Führer oder Kriminelle handelt, die im gesamten Land bekannt sind. Es kann hierbei je nach der individuellen Situation zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen kommen, wenn es keine Anknüpfungspunkte am Ort der Niederlassung gibt, dies gilt insbesondere für allein stehende Frauen oder unbegleitete Minderjährige.
Jedenfalls in den Großstädten kann eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung in der Regel gewährleistet werden. Insgesamt ist die wirtschaftliche und soziale Lage angespannt.
Wegen Ablehnung eines Asylantrages im Ausland muss nicht mit staatlichen Repressionen gerechnet werden."
Zur Person des Beschwerdeführers wurden nachfolgende Feststellungen getroffen:
"Der Beschwerdeführer ist zirka 22-jähriger Staatsangehöriger von Nigeria mit Bezug zu Anambra State, zugehörig der Volksgruppe der Ibo und der christlichen Religion. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden, er hat auch keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Er leidet an keiner existenzbedrohenden behandlungsbedürftigen Erkrankung. Beim Beschwerdeführer wurden (basierend auf seinen Angaben) Blutauflagerungen im Stuhl diagnostiziert (akute Blutungen wurden nicht festgestellt). Als Blutungsquelle könnten Noduli haemorrhodi, 2. Grades (von 4) in Frage kommen. Diesbezüglich wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers eine operative Entfernung für den 30.03.2010 angesetzt. In Nigeria wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich medikamentös behandelt.
Familiäre Bezüge in Österreich bestehen nicht, ebenso wenig besondere integrative Elemente (letzteres schon durch die bisher kurze Aufenthaltsdauer bedingt).
Nach den Angaben des Beschwerdeführers leben Familienangehörige (Eltern und Geschwister) ohne erkennbare Schwierigkeiten in Nigeria. Er war dort von seinen Eltern unterstützt worden, hatte aber die Absicht, ein selbständiges Geschäft zu eröffnen.
Zum Gesundheitszustand wurden folgende beweiswürdigende Erwägungen getroffen:
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den entsprechenden Behandlungen in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Angaben des Beschwerdeführers, respektive den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dabei war zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst seinen Gesundheitszustand offenbar nicht als ein existenzbedrohendes Problem einschätzte, was sich schon daraus ergibt, dass er während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch ausdrücklich angegeben hatte, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen anlässlich dieser Frage mit keinem Wort erwähnte. Dass beim Beschwerdeführer bei den Untersuchungen tatsächlich Blutungen festgestellt worden wären, lässt sich den Befunden nicht entnehmen. Im Rektoskopiebefund vom 12.01.2010 findet sich ausdrücklich der Hinweis darauf, dass "sollte eine operative Sanierung gewünscht werden" eine Operation in Aussicht genommen wäre. Eine medizinische Notwendigkeit für eine solche Operation lässt sich diesem Befund daher nicht entnehmen."
Angesichts der unberechtigten Asylantragstellung und dem zum Entscheidungszeitpunkt relativ kurzen Aufenthalt würden jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Durchsetzung der negativen Asylentscheidung überwiegen.
Dieses Erkenntnis wurde am 03.03.2010 durch Ausfolgung an den Beschwerdeführer zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Vom 19.10. bis 27.10.2010 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft, aus welcher er wegen Hungerstreiks entlassen wurde. Am 27.10.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Duldung an die Fremdenpolizeibehörde, in dem bekräftigt wurde, der Beschwerdeführer sei entgegen der verfehlten Ansicht des Asylgerichtshofes Flüchtling, respektive subsidiär schutzberechtigt, der Verfassungsgerichtshof hätte ihm aber, da die GFK nicht im Verfassungsrang stehe, nicht helfen können und den Verfahrenshilfeantrag abgelehnt. Durch die Operation des Beschwerdeführers Ende März 2010 sei eine Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten, dieser sei aber weiterhin nicht zufriedenstellend.
4. Am 08.11.2010 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesbezüglich erfolgte am selben Tag die polizeiliche Erstbefragung. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er den neuen Asylantrag stelle, da er Angst um seine Gesundheit habe und sterben würde, wenn er wieder in Schubhaft käme. Er habe medizinische Probleme, sein Magen brenne wie Feuer. Er nehme Medikamente gegen seine Magenbeschwerden ein. Er wäre von 29.03.2010 bis 05.04.2010 im Krankenhaus stationär aufgenommen und sei am 31.03.2010 operiert worden; was genau, wisse er nicht. Er habe keine neuen Asylgründe. Er halte seine alten Gründe aufrecht. Er habe am 22.10.2010 erfahren, dass sein Vater am 19.10.2010 verstorben sei. Nun werde ernsthaft nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht, damit er sein Erbe antrete. Er wolle aber keine Götzen anbeten und wenn er das nicht tue, dann würde er von den Bewohnern seines Dorfes umgebracht werden. Seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens habe er Österreich nicht verlassen. Der Beschwerdeführer legte dabei eine Ambulanzkarte des Krankenhauses der XXXX vom 03.11.2010 vor. Daraus geht als Diagnose "Verdacht auf Gastritis" hervor. Als Therapie wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Medikamente verschrieben. Weiters findet sich darin der Hinweis, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2010 eine Hämorrhoiden-OP gehabt hat. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums Niederösterreich, XXXX vom 29.03.2010 betreffend seinen stationären Aufenthalt vor (As. 17-31 BAA). Der Beschwerdeführer brachte bei dieser auch Einvernahme eine uneingeschränkte Einzelvertretungsvollmacht für einen rechtsfreundlichen Vertreter ein, mit dem das Bundesasylamt das folgende Verfahren durchführte und dessen Mitarbeiter bei allen Verfahrenshandlungen, den Beschwerdeführer betreffend, beigezogen wurde.4. Am 08.11.2010 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesbezüglich erfolgte am selben Tag die polizeiliche Erstbefragung. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er den neuen Asylantrag stelle, da er Angst um seine Gesundheit habe und sterben würde, wenn er wieder in Schubhaft käme. Er habe medizinische Probleme, sein Magen brenne wie Feuer. Er nehme Medikamente gegen seine Magenbeschwerden ein. Er wäre von 29.03.2010 bis 05.04.2010 im Krankenhaus stationär aufgenommen und sei am 31.03.2010 operiert worden; was genau, wisse er nicht. Er habe keine neuen Asylgründe. Er halte seine alten Gründe aufrecht. Er habe am 22.10.2010 erfahren, dass sein Vater am 19.10.2010 verstorben sei. Nun werde ernsthaft nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht, damit er sein Erbe antrete. Er wolle aber keine Götzen anbeten und wenn er das nicht tue, dann würde er von den Bewohnern seines Dorfes umgebracht werden. Seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens habe er Österreich nicht verlassen. Der Beschwerdeführer legte dabei eine Ambulanzkarte des Krankenhauses der römisch 40 vom 03.11.2010 vor. Daraus geht als Diagnose "Verdacht auf Gastritis" hervor. Als Therapie wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Medikamente verschrieben. Weiters findet sich darin der Hinweis, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2010 eine Hämorrhoiden-OP gehabt hat. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums Niederösterreich, römisch 40 vom 29.03.2010 betreffend seinen stationären Aufenthalt vor (As. 17-31 BAA). Der Beschwerdeführer brachte bei dieser auch Einvernahme eine uneingeschränkte Einzelvertretungsvollmacht für einen rechtsfreundlichen Vertreter ein, mit dem das Bundesasylamt das folgende Verfahren durchführte und dessen Mitarbeiter bei allen Verfahrenshandlungen, den Beschwerdeführer betreffend, beigezogen wurde.
Am 12.11.2010 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Gegenwart eines Vertreters. Dabei führte er zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er derzeit im Krankenhaus der XXXXr in medizinischer Behandlung sei; er habe Tabletten für zwei Wochen bekommen. Danach werde er wieder untersucht. Er habe eine Operation gehabt. Er fühle sich wieder so wie vor der Operation. Sein Magen und seine Brust würden brennen. Seinen Asylantrag stelle er, da sich sein Gesundheitszustand nach dem Hungerstreik in der Schubhaft verschlechtert habe und er nun Angst habe zu sterben. Seine Probleme würden immer noch bestehen. Sein Bruder habe ihm nun mitgeteilt, dass sein Vater gestorben sei und er als Erstgeborener seine Nachfolge antreten müsse. Er wolle das jedoch nicht, da er Christ wäre. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von seinen Dorfbewohnern umgebracht zu werden. Er könnte überall in Nigeria gefunden werden. So sei er das erste Mal, als er nach Lagos geflüchtet sei, gefunden worden. Familiäre Bindungen zu Österreich oder der EU habe er keine (As. 39-45 BAA).Am 12.11.2010 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Gegenwart eines Vertreters. Dabei führte er zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er derzeit im Krankenhaus der römisch 40 r in medizinischer Behandlung sei; er habe Tabletten für zwei Wochen bekommen. Danach werde er wieder untersucht. Er habe eine Operation gehabt. Er fühle sich wieder so wie vor der Operation. Sein Magen und seine Brust würden brennen. Seinen Asylantrag stelle er, da sich sein Gesundheitszustand nach dem Hungerstreik in der Schubhaft verschlechtert habe und er nun Angst habe zu sterben. Seine Probleme würden immer noch bestehen. Sein Bruder habe ihm nun mitgeteilt, dass sein Vater gestorben sei und er als Erstgeborener seine Nachfolge antreten müsse. Er wolle das jedoch nicht, da er Christ wäre. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von seinen Dorfbewohnern umgebracht zu werden. Er könnte überall in Nigeria gefunden werden. So sei er das erste Mal, als er nach Lagos geflüchtet sei, gefunden worden. Familiäre Bindungen zu Österreich oder der EU habe er keine (As. 39-45 BAA).
Der Beschwerdeführer wurde weiters am 18.11.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs in Gegenwart eines Rechtsberaters und eines Vertreters zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gestern im Spital gewesen wäre, da es ihm nicht gut gegangen sei. Seine Bauchschmerzen wären so stark gewesen, dass gar nicht mehr atmen habe können. Er hätte eine nigerianische Freundin, die außerhalb von Wien wohne. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Sie hätte ihm gesagt, dass sie ein Visum hätte. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt wäre, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er dazu nicht viel zu sagen habe. Er habe Angst, da nach ihm gesucht werde. Er solle den Job seines Vaters übernehmen. Nun habe er auch gesundheitliche Probleme. All das sei jetzt zuviel für ihn. Er wolle nach Nigeria nicht zurückkehren, denn wenn er nicht akzeptiere, was von ihm verlangt werde, würde man ihn umbringen. Jetzt, da sein Vater tot sei, würden die Leute ernsthaft nach ihm suchen. Sein Bruder habe ihn über den Tod seines Vaters informiert. Er werde versuchen über seinen Bruder Beweismittel zu erhalten. Befragt, warum er sich nicht schon früher darum bemüht habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass der Stress zu groß gewesen sei. Er wäre seit seinen gesundheitlichen Problemen, nicht mehr wirklich er selbst. Auf weiteren Vorhalt, dass sein nunmehriges Vorbringen eine Ergänzung seines Fluchtvorbringens in seinem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Angst um seine Gesundheit habe. Er meine damit, dass wenn er in Schubhaft genommen werde, er darin aufgrund seines Gesundheitszustandes sterben werde. Er könne kaum schlafen, da nachts seine Bauchschmerzen sehr stark wären. Auf die Frage, warum er Bauchschmerzen angebe, wenn aus den Befunden Magenschmerzen hervorgingen, antwortete der Beschwerdeführer, dass diese Schmerzen auch den Brustbereich betreffen würden beziehungsweise ausstrahlten. Zu seinem Spitalsbesuch legte der Beschwerdeführer eine Ambulanzkarte des Krankenhauses der XXXX vom 17.11.2010 vor, aus der als Diagnose wiederum "V.a. Gastritis" und als Therapie medikamentöse Behandlung (Buscopan, Novalgin, Pantoloc und Acemin) hervorgeht (As. 73-75 BAA).Der Beschwerdeführer wurde weiters am 18.11.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs in Gegenwart eines Rechtsberaters und eines Vertreters zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gestern im Spital gewesen wäre, da es ihm nicht gut gegangen sei. Seine Bauchschmerzen wären so stark gewesen, dass gar nicht mehr atmen habe können. Er hätte eine nigerianische Freundin, die außerhalb von Wien wohne. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Sie hätte ihm gesagt, dass sie ein Visum hätte. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt wäre, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er dazu nicht viel zu sagen habe. Er habe Angst, da nach ihm gesucht werde. Er solle den Job seines Vaters übernehmen. Nun habe er auch gesundheitliche Probleme. All das sei jetzt zuviel für ihn. Er wolle nach Nigeria nicht zurückkehren, denn wenn er nicht akzeptiere, was von ihm verlangt werde, würde man ihn umbringen. Jetzt, da sein Vater tot sei, würden die Leute ernsthaft nach ihm suchen. Sein Bruder habe ihn über den Tod seines Vaters informiert. Er werde versuchen über seinen Bruder Beweismittel zu erhalten. Befragt, warum er sich nicht schon früher darum bemüht habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass der Stress zu groß gewesen sei. Er wäre seit seinen gesundheitlichen Problemen, nicht mehr wirklich er selbst. Auf weiteren Vorhalt, dass sein nunmehriges Vorbringen eine Ergänzung seines Fluchtvorbringens in seinem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Angst um seine Gesundheit habe. Er meine damit, dass wenn er in Schubhaft genommen werde, er darin aufgrund seines Gesundheitszustandes sterben werde. Er könne kaum schlafen, da nachts seine Bauchschmerzen sehr stark wären. Auf die Frage, warum er Bauchschmerzen angebe, wenn aus den Befunden Magenschmerzen hervorgingen, antwortete der Beschwerdeführer, dass diese Schmerzen auch den Brustbereich betreffen würden beziehungsweise ausstrahlten. Zu seinem Spitalsbesuch legte der Beschwerdeführer eine Ambulanzkarte des Krankenhauses der römisch 40 vom 17.11.2010 vor, aus der als Diagnose wiederum "V.a. Gastritis" und als Therapie medikamentöse Behandlung (Buscopan, Novalgin, Pantoloc und Acemin) hervorgeht (As. 73-75 BAA).
Am 24.11.2010 langte beim Bundesasylamt die angekündigte Beweismittelvorlage (die Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers und eine DVD, welche das Begräbnis des Vaters des Beschwerdeführers zeige) des Beschwerdeführers ein. Die DVD wurde hierbei vom früheren Vertreter übersandt, was als Unterstützungshandlung für den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter zu werten war.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte begründend fest, dass sich die maßgebliche Lage in Nigeria seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe. Eine solche Änderung hätte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hätte keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich auch im zweiten Verfahren auf sein Vorbringen aus dem Erstverfahren gestützt. Zur vorgelegten DVD bezüglich der Trauerfeier des Vaters des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen wäre, nachzuweisen, dass es sich bei der Person auf der DVD um den Vater des Beschwerdeführers handeln würde. Selbst wenn seine Angaben zum Ableben seines Vaters der Wahrheit entsprechen sollten, vermöge dies an der Tatsache, dass sein nunmehriges Vorbringen eine Fortschreibung seines Vorbringens im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sei, nichts zu ändern respektive sei damit kein geänderter Sachverhalt eingetreten. Somit liege keine relevante Änderung des Begehrens des Beschwerdeführers vor und hätte sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, weshalb die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrages entgegenstehe. Hinweise, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung litte, hätten sich im Verfahren weder aus seinem Vorbringen, noch aufgrund sonstiger Umstände ergeben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden wurde auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen und ausgeführt, dass kein Fremder das Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er selbstmordgefährdet oder schwer krank sei, unabhängig davon, ob die medizinische Behandlung im Zielstaat gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiv sei. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, welche im vorliegenden Fall jedoch nicht vorhanden wären. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass von keiner starken Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nigerianischen Freundin auszugehen sei, zumal der Beschwerdeführer weder ihren vollständigen Namen noch deren Adresse nennen habe können und er zu ihr lediglich vorgebracht habe, dass sie nicht in Wien wohnen würde. Auch würden die öffentlichen Interessen gemessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich überwiegen, da auch ein dreijähriger Aufenthalt zum Aufenthaltsstaat noch keine relevanten Bindungen begründe.Das Bundesasylamt stellte begründend fest, dass sich die maßgebliche Lage in Nigeria seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe. Eine solche Änderung hätte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hätte keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich auch im zweiten Verfahren auf sein Vorbringen aus dem Erstverfahren gestützt. Zur vorgelegten DVD bezüglich der Trauerfeier des Vaters des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen wäre, nachzuweisen, dass es sich bei der Person auf der DVD um den Vater des Beschwerdeführers handeln würde. Selbst wenn seine Angaben zum Ableben seines Vaters der Wahrheit entsprechen sollten, vermöge dies an der Tatsache, dass sein nunmehriges Vorbringen eine Fortschreibung seines Vorbringens im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sei, nichts zu ändern respektive sei damit kein geänderter Sachverhalt eingetreten. Somit liege keine relevante Änderung des Begehrens des Beschwerdeführers vor und hätte sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, weshalb die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrages entgegenstehe. Hinweise, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung litte, hätten sich im Verfahren weder aus seinem Vorbringen, noch aufgrund sonstiger Umstände ergeben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden wurde auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen und ausgeführt, dass kein Fremder das Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er selbstmordgefährdet oder schwer krank sei, unabhängig davon, ob die medizinische Behandlung im Zielstaat gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiv sei. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, welche im vorliegenden Fall jedoch nicht vorhanden wären. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass von keiner starken Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nigerianischen Freundin auszugehen sei, zumal der Beschwerdeführer weder ihren vollständigen Namen noch deren Adresse nennen habe können und er zu ihr lediglich vorgebracht habe, dass sie nicht in Wien wohnen würde. Auch würden die öffentlichen Interessen gemessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich überwiegen, da auch ein dreijähriger Aufenthalt zum Aufenthaltsstaat noch keine relevanten Bindungen begründe.
6. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird nach Bekräftigung des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers die Mangelhaftigkeit des Bescheides geltend gemacht. So habe es das Bundesasylamt unterlassen, obwohl es der Beschwerdeführer angeboten habe, den von ihm namentlich und mit Telefonnummer genannten Bruder in Nigeria im Wege der ÖB in Abuja zu befragen. Es wurde nunmehr beantragt, der AsylGH möge veranlassen, dass sein Bruder als Zeuge zu seinem Vorbringen einvernommen werde, wodurch sich die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bestätigen werde. Ein näheres Beweisthema ist der Beschwerde in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu entnehmen. Vor Einbringung der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer am 20.12.2010 über seinen Vertreter eine "Krankmeldung" (in Bezug auf seine Meldeverpflichtung) eingebracht, der eine Bestätigung des Krankenhauses der XXXX vom 20.12.2010 beiliegt. Der Beschwerdeführer gab demnach ambulant an, keinen Stuhlgang und Bauchschmerzen zu haben; er sei müde und habe keine Energie. Als Diagnose ist Depression und Hypokaliämie vermerkt, als Medikation Tromucordin und Trittico.6. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird nach Bekräftigung des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers die Mangelhaftigkeit des Bescheides geltend gemacht. So habe es das Bundesasylamt unterlassen, obwohl es der Beschwerdeführer angeboten habe, den von ihm namentlich und mit Telefonnummer genannten Bruder in Nigeria im Wege der ÖB in Abuja zu befragen. Es wurde nunmehr beantragt, der AsylGH möge veranlassen, dass sein Bruder als Zeuge zu seinem Vorbringen einvernommen werde, wodurch sich die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bestätigen werde. Ein näheres Beweisthema ist der Beschwerde in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu entnehmen. Vor Einbringung der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer am 20.12.2010 über seinen Vertreter eine "Krankmeldung" (in Bezug auf seine Meldeverpflichtung) eingebracht, der eine Bestätigung des Krankenhauses der römisch 40 vom 20.12.2010 beiliegt. Der Beschwerdeführer gab demnach ambulant an, keinen Stuhlgang und Bauchschmerzen zu haben; er sei müde und habe keine Energie. Als Diagnose ist Depression und Hypokaliämie vermerkt, als Medikation Tromucordin und Trittico.
7. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 03.01.2011.
8. Aus einem Aktenvermerk einer juristischen Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011 betreffend die Augenscheinnahme der DVD bezüglich der Trauerfeier des Vaters des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Aufnahme mit "XXXX" betitelt ist, wobei sich die aufgenommenen Ereignisse auf der Residenz des Genannten in XXXX, Anambra State, Nigeria abspielten. Auf der DVD wären zunächst laute Frauenstimmen zu hören, die einen Gesang darstellen könnten. Weiters sei ein in einem Bett reglos liegender alter Mann zu sehen, der, überwiegend von Männern, mit Mitbringseln (Stoffe und sonst verpackte Dinge) aufgesucht werde. Aus der Aufnahme seien weitere Männer zu entnehmen, die Tiere (Hahn und Ziege) brächten und zur Trommelmusik tanzten. Die Aufnahmen zeigen weiters Frauen, die kochen würden. Es wären auch als Tiere und sonstige Wesen kostümierte Menschen in einer großen Menschenansammlung zu sehen, die wiederum zur Trommelmusik tanzten.8. Aus einem Aktenvermerk einer juristischen Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011 betreffend die Augenscheinnahme der DVD bezüglich der Trauerfeier des Vaters des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Aufnahme mit "XXXX" betitelt ist, wobei sich die aufgenommenen Ereignisse auf der Residenz des Genannten in römisch 40 , Anambra State, Nigeria abspielten. Auf der DVD wären zunächst laute Frauenstimmen zu hören, die einen Gesang darstellen könnten. Weiters sei ein in einem Bett reglos liegender alter Mann zu sehen, der, überwiegend von Männern, mit Mitbringseln (Stoffe und sonst verpackte Dinge) aufgesucht werde. Aus der Aufnahme seien weitere Männer zu entnehmen, die Tiere (Hahn und Ziege) brächten und zur Trommelmusik tanzten. Die Aufnahmen zeigen weiters Frauen, die kochen würden. Es wären auch als Tiere und sonstige Wesen kostümierte Menschen in einer großen Menschenansammlung zu sehen, die wiederum zur Trommelmusik tanzten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Res iudicata
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.1. Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens2.1. Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
2.2. Im zweiten Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme in der EAST Ost des BAA die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Generell nehmen seine Ausführungen Bezug auf die im ersten Verfahren behauptete Verfolgung durch die Dorfbewohner, da er sich geweigert habe die Nachfolge seines Vaters anzutreten, wobei nun die Gefahr aber aufgrund des Todes seines Vaters ernsthafter wäre. Das Vorbringen des Asylwerbers in seinem zweiten Asylverfahren ist mit dem im ersten Asylverfahren deckungsgleich respektive stellt eine Fortschreibung dessen dar, sodass es nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden kann. Zur vorgelegten DVD genügt es anzumerken, dass, selbst wenn darauf Totenfeierlichkeiten für den verstorbenen Vater des Beschwerdeführers zu sehen wären (was aufgrund des vorgenommenen Augenscheins jedenfalls möglich ist), dies für sich genommen noch keinen Schluss auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich behauptete Gefährdungssituation erlaubte.
Insoweit der Beschwerdeführer die Telefonnummer seines Bruders bekanntgibt und in der Beschwerde dem Bundesasylamt vorwirft, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt zu haben, da es unterlassen habe, den Bruder des Beschwerdeführers als Zeugen über die österreichische Vertretungsbehörde in Abuja einzuvernehmen und beantragt, der Asylgerichtshof möge dessen Einvernahme veranlassen, stellt dies keinen tauglichen Beweisantrag dar. Einerseits wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, diesen Beweisantrag bereits im ersten Verfahren zu stellen, andererseits enthält er kein taugliches Beweisthema (der Tod des Vaters ist ja schon potentiell durch die DVD belegt) und müsste auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass bei einer derartigen Anfrage Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder erfolgen könnten. Jedenfalls hat der Asylgerichtshof aber bereits im Erkenntnis vom 26.02.2010, Zl. 410.778-1/2010/6E eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seiner Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Im gegenständlichen Zweitverfahren sind nun - wie dargestellt - keine relevanten "nova producta" hervorgekommen, noch sonstige Indizien, welche die grundsätzlich hindernde Glaubwürdigkeitsbeurteilung im Erstverfahren zwingend zu relativieren geeignet wären.
3. Refoulement
3.1. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass im rechtskräftigen Erkenntnis des AsylGH vom 26.02.2010, Zl. 410.778-1/2010/6E umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage Nigerias zugrunde gelegt wurden, wie in der Verfahrenserzählung referiert. Im zweiten Verfahren wurde nun im Bescheid vom 14.12.2010, Zl. 10 10.407 - EAST Ost ausgeführt, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht maßgeblich geändert hat. Hiezu wurden in diesem Bescheid auch aktuelle Feststellungen zu den Themenbereichen "Innerstaatliche Fluchtalternative" (diese sei für Männer regelmäßig möglich) und "Rückkehrfragen" (insbesondere betreffend Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung; letzere sei gegeben, bei komplexeren Krankheitsbildern/aufwendigen Behandlungsmethoden gebe es für den Großteil der Bevölkerung Finanzierungsprobleme) getroffen. Bei einem Vergleich jener Quellen mit denen, welche dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010 zugrunde lagen, ergaben sich keine signifikanten Unterschiede. Es ist auch sonst bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt geworden, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.3.1. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass im rechtskräftigen Erkenntnis des AsylGH vom 26.02.2010, Zl. 410.778-1/2010/6E umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage Nigerias zugrunde gelegt wurden, wie in der Verfahrenserzählung referiert. Im zweiten Verfahren wurde nun im Bescheid vom 14.12.2010, Zl. 10 10.407 - EAST Ost ausgeführt, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht maßgeblich geändert hat. Hiezu wurden in diesem Bescheid auch aktuelle Feststellungen zu den Themenbereichen "Innerstaatliche Fluchtalternative" (diese sei für Männer regelmäßig möglich) und "Rückkehrfragen" (insbesondere betreffend Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung; letzere sei gegeben, bei komplexeren Krankheitsbildern/aufwendigen Behandlungsmethoden gebe es für den Großteil der Bevölkerung Finanzierungsprobleme) getroffen. Bei einem Vergleich jener Quellen mit denen, welche dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010 zugrunde lagen, ergaben sich keine signifikanten Unterschiede. Es ist auch sonst bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt geworden, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.
3.2. Es sind keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende neue Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch in der Beschwerde wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt:
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war näher wie folgt zu erwägen:
Die im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010 angestellten Erwägungen zur Hämorrhoidenerkrankung des Beschwerdeführers sind in der Verfahrenserzählung wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hat die in diesem Erkenntnis getroffene Ausweisungsentscheidung unbeachtet gelassen und dennoch (die nicht lebensnotwendige, sondern auf seinen Wunsch erfolgte) Operation durchführen lassen. Diesbezüglich wurde im Antrag auf Duldung an die Fremdenbehörde von Oktober 2010 sogar eine Besserung des Gesundheitszustandes eingestanden und ist ein direkter Zusammenhang der momentanen Beschwerden mit diesem Krankheitsbild der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Die im Oktober bis Dezember 2010 berichteten Beschwerden erweisen sich in einer Gesamtschau der vorliegenden Befunde als insgesamt offenkundig nicht lebensbedrohlich und jedenfalls nicht komplex oder so umfangreich behandlungsbedürftig, dass dies im Lichte der Feststellungen zum Gesundheitswesen in Nigeria bei einer Rückkehr dorthin zu einer Gefährdung im Sinne des Art 3 EMRK führen könnte:Die im Oktober bis Dezember 2010 berichteten Beschwerden erweisen sich in einer Gesamtschau der vorliegenden Befunde als insgesamt offenkundig nicht lebensbedrohlich und jedenfalls nicht komplex oder so umfangreich behandlungsbedürftig, dass dies im Lichte der Feststellungen zum Gesundheitswesen in Nigeria bei einer Rückkehr dorthin zu einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK führen könnte:
Die letzten gestellten Diagnosen waren Kaliummangel und Depression und wurden dem Beschwerdeführer dagegen (siehe Verfahrenserzählung) ein Kalium- und Magnesiumpräparat sowie ein verbreitetes Antidepressivum verschrieben; auch diese Art der Medikation lässt den Schluss zu, dass in Nigeria (trotz eines mit Österreich nicht vergleichbaren Gesundheitssystems) jene oder ähnliche Medikamente verfügbar sind (im Sinne der entsprechenden, vom EGMR hiezu entwickelten, Anforderungen). Für die vorher diagnostizierte (wahrscheinliche) Gastritis gilt Ähnliches. Die Behandelbarkeit von Krankheitszuständen wie jenen des Beschwerdeführers in Nigeria wurde ja auch bereits im Erstverfahren herausgearbeitet, in welchem der Beschwerdeführer selbst die medikamentöse Behandlung seiner Hämorrhoidenerkrankung in seiner Heimat berichtet hatte. Die damaligen Ausführungen - im Anschluss angeführt - des erkennenden Gerichtshofes gelten sinngemäß auch für den nunmehrigen Gesundheitszustand weiter und ist folglich auch im gegenständlichen Kontext die Schwelle der entschiedenen Sache nicht überschritten:
"Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (etwa zuletzt der schon mehrfach erwähnte: UK Country of Origin Information Report 15.01.2010, Kapitel 27) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, ganz im Gegenteil hat er ja selbst ausgeführt, wegen seiner Hämorrhoidenerkrankung in Nigeria medikamentös behandelt worden zu sein."Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (etwa zuletzt der schon mehrfach erwähnte: UK Country of Origin Information Report 15.01.2010, Kapitel 27) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, ganz im Gegenteil hat er ja selbst ausgeführt, wegen seiner Hämorrhoidenerkrankung in Nigeria medikamentös behandelt worden zu sein.
4.2.4.1. Wie sich schon aus den obigen Ausführungen zu 3.1. und aus allgemein zugänglichen medizinischen Darstellungen zu Hämorrhoiden und Haematochezie (auch aus dem Internet) ergibt, handelt es sich beim Krankheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls zur Zeit nicht um einen existenzbedrohenden und ist ein existenzbedrohendes Krankheitsbild im Zusammenhang mit Hämorrhoiden allgemein als äußerst unwahrscheinlich anzusehen. Betrachtet man die Befundberichte des Beschwerdeführers ergeben sich darauf ebenso überhaupt keine Hinweise, als wie dargestellt auch keine akuten Blutungen festgestellt worden sind. Ebenso ergibt sich aus dem vorhandenen Berichtsmaterial, dass für Hämorrhoiden - wobei der individuelle Krankheitszustand des Beschwerdeführers zudem kein besonders schwerer ist - verschiedene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, eben medikamentöse, wie sie der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach in Nigeria erhalten hat, genauso wie operative, wobei operative Eingriffe auch mit einem gewissen Risiko verbunden sind. Demzufolge ist die für den 30.03.2010 ausgesetzte Operation, wie sich aus dem Befundberichten ergibt, ja auch ausdrücklich auf Wunsch des Beschwerdeführers angesetzt worden und zeigt sich aus den vorgelegten Befundberichten diesbezüglich keine medizinische Notwendigkeit im Sinne dessen, dass andernfalls (ohne Operation) ein medizinisch existenzbedrohender Zustand einträte.
Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es daher nicht unbillig, nicht abzuwarten, bis diese Operation tatsächlich stattfindet, da eben ein existenzbedrohender Zustand zur Zeit nicht ersichtlich ist und da auch nicht ersichtlich ist, warum die bisher diesbezüglich erfolgte Behandlung in Nigeria nicht fortgesetzt werden kann, sondern unbedingt eine Operation erforderlich wäre. Es ist daher Art. 3 EMRK auch unter Beachtung der insgesamt strengen Rechtsprechung des VfGH und EGMR hiezu nicht tangiert (siehe etwa VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9)."Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es daher nicht unbillig, nicht abzuwarten, bis diese Operation tatsächlich stattfindet, da eben ein existenzbedrohender Zustand zur Zeit nicht ersichtlich ist und da auch nicht ersichtlich ist, warum die bisher diesbezüglich erfolgte Behandlung in Nigeria nicht fortgesetzt werden kann, sondern unbedingt eine Operation erforderlich wäre. Es ist daher Artikel 3, EMRK auch unter Beachtung der insgesamt strengen Rechtsprechung des VfGH und EGMR hiezu nicht tangiert (siehe etwa VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9)."
Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass es Aufgabe der Fremdenpolizeibehörde wäre, im Falle einer etwaigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf eine allfällige Abschiebung nach Nigeria, darauf in geeigneter und menschenrechtskonformer Weise zu reagieren. Es muss aber noch einmal betont werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt es rein spekulativ wäre anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer Weise verschlechtern würde, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK berührt wäre, sowohl in Hinblick auf eine Abschiebung nach Nigeria, als auch in Hinblick auf die Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Nigeria weiter behandeln zu lassen. Ein - unbeschadet des Regelungsumfanges des Art. 3 EMRK definierter - Anspruch auf eine bestimmte, möglicherweise bessere Behandlung einer bestimmten Krankheit in Österreich besteht jedenfalls nichtVollständigkeitshalber ist anzumerken, dass es Aufgabe der Fremdenpolizeibehörde wäre, im Falle einer etwaigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf eine allfällige Abschiebung nach Nigeria, darauf in geeigneter und menschenrechtskonformer Weise zu reagieren. Es muss aber noch einmal betont werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt es rein spekulativ wäre anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer Weise verschlechtern würde, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berührt wäre, sowohl in Hinblick auf eine Abschiebung nach Nigeria, als auch in Hinblick auf die Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Nigeria weiter behandeln zu lassen. Ein - unbeschadet des Regelungsumfanges des Artikel 3, EMRK definierter - Anspruch auf eine bestimmte, möglicherweise bessere Behandlung einer bestimmten Krankheit in Österreich besteht jedenfalls nicht
3.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Nigeria bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - siehe oben 3.1. und ständige Einsichtnahme in aktuelle Medienberichte - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich gewandelt hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
4. Ausweisung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.Nach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
4.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erweist sich die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Das Bundesasylamt führt zum Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner nigerianischen Freundin zutreffend aus, dass keine hinreichende Intensität vorhanden wäre, um von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. So sei der Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen, anzugeben, wie seine Freundin im vollen Namen heiße, noch wo sie konkret wohne. Ein gemeinsamer Haushalt wurde auch nicht behauptet, vielmehr brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Freundin außerhalb Wiens wohnen würde. Ein Indiz für die mangelnde Intensität der Beziehung stellt auch der Umstand dar, dass in der Beschwerde darauf nicht mehr eingegangen wurde. Somit geht auch der AsylGH davon aus, dass keine schützenswerten familiären Bindungen zu Österreich vorhanden sind. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage über welchen Aufenthaltstitel die Betreffende in Österreich verfügt, nicht mehr eingegangen werden.4.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erweist sich die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Das Bundesasylamt führt zum Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner nigerianischen Freundin zutreffend aus, dass keine hinreichende Intensität vorhanden wäre, um von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. So sei der Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen, anzugeben, wie seine Freundin im vollen Namen heiße, noch wo sie konkret wohne. Ein gemeinsamer Haushalt wurde auch nicht behauptet, vielmehr brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Freundin außerhalb Wiens wohnen würde. Ein Indiz für die mangelnde Intensität der Beziehung stellt auch der Umstand dar, dass in der Beschwerde darauf nicht mehr eingegangen wurde. Somit geht auch der AsylGH davon aus, dass keine schützenswerten familiären Bindungen zu Österreich vorhanden sind. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage über welchen Aufenthaltstitel die Betreffende in Österreich verfügt, nicht mehr eingegangen werden.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst seit zirka einem Jahr in Österreich auf; ein schützenswertes Privatleben ergibt sich daraus alleine - entsprechend den Ausführungen des Bundesasylamtes und der ständigen Rechtssprechung des EGMR sowie von VwGH und VfGH - nicht. Nach seinem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und Ablehnung der Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof hat sich der Beschwerdeführer zudem bis zu seiner gegenständlichen Asylantragstellung über mehrere Monate irregulär in Österreich befunden, was zu seinen Ungunsten ausschlägt, ebenso wie die geradezu offenkundige Nicht-Beachtung des Ersterkenntnisses des erkennenden Gerichtshofes, wie sie aus der Verfahrenserzählung deutlich wird. Sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind im Verwaltungsverfahren ebenso nicht hervorgekommen, dies trotz zeitnaher ausdrücklicher Befragung des Beschwerdeführers hiezu in der Einvernahme am 18.11.2010. Andererseits leben Mutter und Brüder des Beschwerdeführers weiterhin in Nigeria.Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst seit zirka einem Jahr in Österreich auf; ein schützenswertes Privatleben ergibt sich daraus alleine - entsprechend den Ausführungen des Bundesasylamtes und der ständigen Rechtssprechung des EGMR sowie von VwGH und VfGH - nicht. Nach seinem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und Ablehnung der Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof hat sich der Beschwerdeführer zudem bis zu seiner gegenständlichen Asylantragstellung über mehrere Monate irregulär in Österreich befunden, was zu seinen Ungunsten ausschlägt, ebenso wie die geradezu offenkundige Nicht-Beachtung des Ersterkenntnisses des erkennenden Gerichtshofes, wie sie aus der Verfahrenserzählung deutlich wird. Sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind im Verwaltungsverfahren ebenso nicht hervorgekommen, dies trotz zeitnaher ausdrücklicher Befragung des Beschwerdeführers hiezu in der Einvernahme am 18.11.2010. Andererseits leben Mutter und Brüder des Beschwerdeführers weiterhin in Nigeria.
4.2. Da sohin im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen, sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.4.2. Da sohin im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen, sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
5. Die Abhaltung einer - nicht ausdrücklich beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen. Der Beschwerdeführer vermochte in diesem Zusammenhang auch nicht darzulegen, welche Ausführungen er in einer Beschwerdeverhandlung würde tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Bei der gegenständlichen Sachlage brauchte auch auf die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (die nicht gerechtfertigt gewesen wäre) nicht mehr weiter eingegangen zu werden.5. Die Abhaltung einer - nicht ausdrücklich beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen. Der Beschwerdeführer vermochte in diesem Zusammenhang auch nicht darzulegen, welche Ausführungen er in einer Beschwerdeverhandlung würde tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Bei der gegenständlichen Sachlage brauchte auch auf die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (die nicht gerechtfertigt gewesen wäre) nicht mehr weiter eingegangen zu werden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
09.02.2011