TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/17 E9 303631-4/2010

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Veröffentlicht am 17.01.2011
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Spruch

1. Zl. E9 303.631-4/2010/6E

2. Zl. E9 311.558-4/2010/4E

3. Zl. E9 311.559-4/2010/4E

4. Zl. E9 311.560-4/2010/4E

5. Zl. E9 405.062-4/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerden

1. des XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2010, Zl. 10 08.623 - East-West;1. des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2010, Zl. 10 08.623 - East-West;

2. der XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2010, Zl. 10 08.626 -East-West;2. der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2010, Zl. 10 08.626 -East-West;

3. des mj. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2010, Zl. 10 08.628 -East-West;3. des mj. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2010, Zl. 10 08.628 -East-West;

4. des mj. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2010, Zl. 10 08.625 -East-West;4. des mj. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2010, Zl. 10 08.625 -East-West;

5. der mj. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2010, Zl. 10 08.629 - East-West5. der mj. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2010, Zl. 10 08.629 - East-West

zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, der mj. Dritt- und der mj. Viertbeschwerdeführer deren mj. Söhne. Die mj. Fünfbeschwerdeführerin ist die in Österreich nachgeborene Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Aserbaidschans.

2. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 15.03.2005 im Rahmen des Dubliner Übereinkommens aus Deutschland nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag einen ersten Asylantrag.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er in jenem Verfahren im zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei als XXXX zu Unrecht eines Verbrechens beschuldigt und deswegen im Jahr XXXX für drei Monate inhaftiert gewesen. Nach Hinterlegung einer Kaution sei der Erstbeschwerdeführer enthaftet worden. Um einer neuerlichen Haft zu entgehen, habe sich der Erstbeschwerdeführer von 1996 bis 1998 abwechselnd in Russland und der Ukraine aufgehalten, um 1998 schließlich in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Nach negativer Beendigung des deutschen Asylverfahrens kehrte der Erstbeschwerdeführer freiwillig nach Aserbaidschan zurück und lebte dort von 2001 bis 2004. Anschließend reiste er nach Österreich aus. Als Grund für diese neuerliche Ausreise gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Jahr 2003 als Wahlbeobachter bei den Präsidentenwahlen Unregelmäßigkeiten aufgezeigt habe und deswegen für zwei Tage in Polizeihaft genommen wurde. Aufgrund der Empfehlung einer Menschenrechtsorganisation und des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer immer noch wegen seines früheren Strafdeliktes aus dem Jahr XXXX steckbrieflich gesucht werde, habe er das Land verlassen.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er in jenem Verfahren im zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei als römisch 40 zu Unrecht eines Verbrechens beschuldigt und deswegen im Jahr römisch 40 für drei Monate inhaftiert gewesen. Nach Hinterlegung einer Kaution sei der Erstbeschwerdeführer enthaftet worden. Um einer neuerlichen Haft zu entgehen, habe sich der Erstbeschwerdeführer von 1996 bis 1998 abwechselnd in Russland und der Ukraine aufgehalten, um 1998 schließlich in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Nach negativer Beendigung des deutschen Asylverfahrens kehrte der Erstbeschwerdeführer freiwillig nach Aserbaidschan zurück und lebte dort von 2001 bis 2004. Anschließend reiste er nach Österreich aus. Als Grund für diese neuerliche Ausreise gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Jahr 2003 als Wahlbeobachter bei den Präsidentenwahlen Unregelmäßigkeiten aufgezeigt habe und deswegen für zwei Tage in Polizeihaft genommen wurde. Aufgrund der Empfehlung einer Menschenrechtsorganisation und des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer immer noch wegen seines früheren Strafdeliktes aus dem Jahr römisch 40 steckbrieflich gesucht werde, habe er das Land verlassen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, FZ. 05 03.520-BAI, wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 leg cit wurde der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, FZ. 05 03.520-BAI, wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg cit wurde der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aufgrund der vagen und oberflächlichen Angaben sowie der zahlreich aufgetretenen Widersprüche völlig unglaubwürdig, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar sei.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen ausreiserelevanten Gründen könnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt und ihm kein Asyl gewährt werden.

Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt damit, dass im Falle des Erstbeschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt damit, dass im Falle des Erstbeschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des Erstbeschwerdeführers kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und auch sonst keine Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK erkennbar seien.Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des Erstbeschwerdeführers kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und auch sonst keine Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK erkennbar seien.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.07.2006 fristgerecht Berufung (Beschwerde).

5. Am 01.08.2006 gelangte die Zweitbeschwerdeführerin mit dem mj. Dritt- sowie dem mj. Viertbeschwerdeführer mit dem Flugzeug nach Österreich und stellte am 10.08.2006 für sich und ihre beiden mj. Söhne jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Probleme ihres Gatten das Land verlassen musste. Seit der Abwesenheit des Gatten seien ständig Polizisten gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort des Mannes gefragt. Als weiteren Grund für das Verlassen des Heimatlandes brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie wegen der Abwesenheit des Gatten wirtschaftliche Probleme hatte und so für sich und die Kinder keine Existenz aufbauen konnte.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab auch an, dass der mj. Viert- und der mj. Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hätten.

6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, je vom 29.03.2007, FZ. 06 08.343-BAI, 06 08.344-BAI sowie 06 08.345-BAI, wurden die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin, des mj. Drittbeschwerdeführers sowie des mj. Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan jeweils nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde jeweils die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin, des mj. Drittbeschwerdeführers sowie des mj. Viertbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, je vom 29.03.2007, FZ. 06 08.343-BAI, 06 08.344-BAI sowie 06 08.345-BAI, wurden die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin, des mj. Drittbeschwerdeführers sowie des mj. Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan jeweils nicht zugesprochen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde jeweils die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin, des mj. Drittbeschwerdeführers sowie des mj. Viertbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie und der mj. Dritt- sowie der mj. Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hätten und wegen der Probleme ihres Gatten bzw. Vater ausgereist seien, glaubwürdig sei. Mangels Vorbringen eines asylrelevanten Sachverhaltes könne jedoch kein Asyl gewährt werden.

Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt damit, dass im Falle der Zweitbeschwerdeführerin, des mj. Dritt- und des mj. Viertbeschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt damit, dass im Falle der Zweitbeschwerdeführerin, des mj. Dritt- und des mj. Viertbeschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle der Zweitbeschwerdeführerin, des mj. Dritt- sowie des mj. Viertbeschwerdeführers zwar kein Eingriff ins Familienleben bestünde, jedoch aufgrund des Aufenthalts von Angehörigen der Kernfamilie ein Eingriff ins Privatleben vorliegen würde. Mangels Integrationsmerkmalen in Österreich sei jedoch ein Eingriff in das Privatleben im Zuge der Interessensabwägung als zulässig und verhältnismäßig zu werten.

7. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 11.4.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.

8. Die mj. Fünftbeschwerdeführerin wurde im XXXX in Österreich als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geboren. Am 10.02.2009 stellte sie durch ihren Vater einen Antrag auf internationalen Schutz.8. Die mj. Fünftbeschwerdeführerin wurde im römisch 40 in Österreich als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geboren. Am 10.02.2009 stellte sie durch ihren Vater einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer verwies auf seine eigenen Fluchtgründe und brachte für die mj. Fünftbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vor.

Der Antrag der mj. Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2009, FZ: 09 01.721-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der mj. Fünftbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.Der Antrag der mj. Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2009, FZ: 09 01.721-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der mj. Fünftbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Vaters der mj. Fünftbeschwerdeführerin unglaubwürdig sei und nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könne.

Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt damit, dass im Falle der mj. Fünftbeschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt damit, dass im Falle der mj. Fünftbeschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle der mj. Fünftbeschwerdeführerin kein Eingriff ins Familienleben vorliege, zumal alle Familienmitglieder in gleicher Weise von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien. Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben liege aufgrund des kurzen Aufenthalts nicht vor.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die mj. Fünftbeschwerdeführerin durch ihren Vater mit Schriftsatz vom 11.03.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde.

10. Die gegen die Bescheide der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, je vom 21.08.2009, GZ: GZ: E11 303.631-1/2008-14E, E11 311.558-1/2008-9E, E11 311.559-1/2008-9E, E11 311.560-1/2008-9E sowie E11 405.062-1/2009-8E, jeweils in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen

Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aus näher ausgeführten Gründen, insbesondere aufgrund von diversen Widersprüchen, unglaubwürdig sei. Demnach könne kein Asyl gewährt werden.

Diese Erkenntnisse wurden am 26.08.2009 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

11. Die Behandlung der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, wurden von diesem mit Beschluss vom 30.09.2009, U 2652/09-4 u.a., abgelehnt.

12. Am 21.12.2009 stellten die Beschwerdeführer durch den Verein Menschenrechte Österreich Anträge auf Übermittlung der Reisekosten für eine freiwillige Rückkehr, welche dieser Verein am 02.03.2010 zurückzog, zumal die Beschwerdeführer untergetaucht seien.

13. Am 28.03.2010 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens am 26.12.2009 über Italien nach Frankreich gereist zu sein. Sie hätten ihn Frankreich um Asyl ansuchen wollen, dort sei ihnen jedoch gesagt worden, dass sie wieder nach Österreich zurückkehren sollten. Gestern seien sie wieder nach Österreich zurückgekommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin, der mj. Dritt- und der mj. Viertbeschwerdefüher bestätigten dies.

Die Beschwerdeführer verwiesen weiters auf die bisherigen Fluchtgründe. Der Erstbeschwerdeführer befürchte für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, dass er ermordet werde und seine Frau und seine Kinder ins Gefängnis kämen. Jedenfalls würde er eine langjährige Gefängnisstrafe bekommen.

14. Am 29.03.2010 wurde den Beschwerdeführern eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.14. Am 29.03.2010 wurde den Beschwerdeführern eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

15. Am 07.04.2010 wurden die Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, vor etwa sechs bis sieben Monaten wegen psychischer Probleme fünf Tage in stationärer Behandlung gewesen zu sein. Seither bedurfte er keiner Behandlung mehr. In letzter Zeit nehme er öfters Schmerzmittel gegen Kopfschmerzen.

Seine bisherigen Angaben seien richtig, an seinen Fluchtgründen seit dem Erstverfahren habe sich nichts geändert.

Als er im Dezember 2009 die freiwillige Rückkehr angemeldet habe, hätten sie nicht nach Aserbaidschan zurückkehren wollen, sondern in die Türkei.

Er stelle deshalb einen neuen Asylantrag, weil ihm in Aserbaidschan eine Freiheitsstrafe drohen würde. Er habe dort im Jahr XXXX als XXXX verhaftet, einer von diesen sei XXXX geworden, die anderen beiden seien auch aufgestiegen. Es sei eine Feindschaft auf persönlicher Basis, diese drei Personen würden seit XXXX nach ihm suchen.Er stelle deshalb einen neuen Asylantrag, weil ihm in Aserbaidschan eine Freiheitsstrafe drohen würde. Er habe dort im Jahr römisch 40 als römisch 40 verhaftet, einer von diesen sei römisch 40 geworden, die anderen beiden seien auch aufgestiegen. Es sei eine Feindschaft auf persönlicher Basis, diese drei Personen würden seit römisch 40 nach ihm suchen.

Ergänzend führte der Beschwerdeführer auch noch an, dass er vor sieben oder acht Monaten erfahren habe, dass diese drei Feinde im Archiv des Innenministeriums nach seiner Vergangenheit und der seiner Familie gesucht hätten, um gegen ihn einen Anhaltspunkt zu finden. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihm deshalb abgeraten, nach Aserbaidschan zurückzukehren.

Weiters sei seine Schwiegermutter gebürtige Armeniern. Zwischen Armenien und Aserbaidschan herrsche eine Feindschaft und sei eine armenische Herkunft in Aserbaidschan unerwünscht.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihre Angaben auch für die mj. Fünftbeschwerdeführerin gelten würden. Sie selbst sei aufgrund ihrer Situation, insbesondere aufgrund des negativen Asylverfahrens psychisch angeschlagen.

Sie stellen deshalb neue Asylanträge, weil sie, um freiwillig in die Türkei ausreisen zu können, auf das aserbaidschanische Konsulat in Wien gefahren seien, um die mj. Fünftbeschwerdeführerin registrieren zu lassen. Dort hätten sie große Probleme bekommen und seien bedroht worden, weil sie in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten. Die Geburtsurkunde der mj. Fünftbeschwerdeführerin sowie die Asylkarten hätten sie dort lassen müssen.

Daraufhin habe der Erstbeschwerdeführer seine Mutter angerufen, welche ihnen erstmals erzählt hätte, dass die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin vor Jahren wegen der armenischen Herkunft der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin aus Aserbaidschan hätten flüchten müssen. Sie hätte auch erzählt, dass die drei Feinde ihres Mannes Beweise im Archiv des Innenministeriums gesucht hätten.

16. Am 14.04.2010 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Erstbeschwerdeführers ein, wonach er nach Beantragung der freiwilligen Rückkehr mit seiner Familie zur aserbaidschanischen Botschaft nach Wien gefahren sei. Er habe die mj.

Fünftbeschwerdeführerin registrieren lassen wollen. In der Botschaft habe man die Polizei verständigt und sie ihnen die Asylkarten und die Geburtsurkunde der mj. Fünftbeschwerdeführerin abgenommen und nicht mehr zurückgegeben. Deswegen hätten sie auch nicht in die Türkei fahren können, sondern hätten sich dazu entschieden, nach Frankreich zu fahren.

17. In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation dahingehend, ob die Beschwerdeführer tatsächlich bei der aserbaidschanischen Botschaft in Wien bekannt seien und sich der Vorfall tatsächlich ereignet habe.

Diese Anfrage konnte jedoch aufgrund der Bestimmung des § 57 Abs 10 AsylG nicht beantwortet werden.Diese Anfrage konnte jedoch aufgrund der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 10, AsylG nicht beantwortet werden.

18. Mit Bescheiden je vom 01.07.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (je Spruchpunkt I.).18. Mit Bescheiden je vom 01.07.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (je Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (je Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (je Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde ausgeführt, es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können und habe sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Gründe schon vor Abschluss des ersten Verfahrens bestanden hätten und auch bekannt gewesen seien. Ein neuer Sachverhalt habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Es liege daher eine entschiedene Sache vor.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sämtliche Beschwerdeführer als Mitglieder einer Kernfamilie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sämtliche Beschwerdeführer als Mitglieder einer Kernfamilie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege.

Ein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer liege aufgrund des rund fünfjährigen Aufenthalts in Österreich zumindest im Zweifel vor. Im Rahmen einer Abwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

19. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer vom 09.07.2010 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, GZ. E9 303.631-2/2010/2E u.a., gemäß §68 Abs 1 AVG, § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.19. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer vom 09.07.2010 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, GZ. E9 303.631-2/2010/2E u.a., gemäß §68 Absatz eins, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Begründend führt der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass bereits fraglich sei, ob überhaupt ein neues Vorbringen (iSv nova producta) erstattet worden sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, bestünden jedoch erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit.

Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer würden keine lebensbedrohende Erkrankung erkennen lassen.

20. Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern am 09.09.2010 zugestellt und damit rechtskräftig.

21. Am 15.09.2010 stellen die Beschwerdeführer, ohne Österreich in der Zwischenzeit verlassen zu haben, jeweils einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er und seine Familie am XXXX getauft worden und damit zum katholischen Glauben konvertiert seien. Alleine dadurch sei ihr Leben in ihrer früheren, vorwiegend schiitisch dominierten Heimat bedroht. Das Ablegen des islamischen Glaubens werde dort mit dem Tod bedroht.Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er und seine Familie am römisch 40 getauft worden und damit zum katholischen Glauben konvertiert seien. Alleine dadurch sei ihr Leben in ihrer früheren, vorwiegend schiitisch dominierten Heimat bedroht. Das Ablegen des islamischen Glaubens werde dort mit dem Tod bedroht.

Der neue Asylantrag werde über Anraten des Diakons, welcher ihnen die Taufe gespendet habe, erst jetzt gestellt, zumal dieser erst jetzt die Unterlagen zusammengestellt habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin (diese auch für die mj. Fünftbeschwerdeführerin), der mj. Dritt- sowie der mj. Viertbeschwerdeführer machten gleich lautende Angaben.

Gleichzeitig legten die Beschwerdeführer Auszüge aus dem Taufbuch, eine Stellungnahme des Diakons ihrer Heimatgemeinde, Schulzeugnisse des mj. Dritt- sowie der mj. Viertbeschwerdeführers sowie Bestätigungen über deren Besuch des Religionsunterrichts und Berichte über die Lage von zum Christentum konvertierten Moslems vor.

22. Am 27.09.2010 wurden die Beschwerdeführer jeweils in Anwesenheit einer Rechtsberaterin zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer vor, gesund zu sein, aber in letzter Zeit öfters Schmerzmittel gegen Kopfschmerzen zu nehmen. Vor etwa sechs bis sieben Monaten sei er wegen psychischer Probleme in stationärer Behandlung gewesen, seither habe er jedoch keiner Behandlung mehr bedurft.

Der Erstbeschwerdeführer verwies weiters auf seine Angaben in den bisherigen Verfahren und hielt die dort gemachten Fluchtgründe aufrecht.

Ebenfalls am 27.09.2010 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin (dieser auch für ihre mj. Kinder) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.Ebenfalls am 27.09.2010 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin (dieser auch für ihre mj. Kinder) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.

23. Am 13.10.2010 wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der mj. Dritt- und der mj. Viertbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei die Zweitbeschwerdeführerin zunächst ausführte, dass ihre Aussagen auch für die mj. Fünftbeschwerdeführerin gelten würden.

Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass ihrer derzeitige Wohnung von einer ihnen bekannten Österreicherin finanziert werde, von anderen Personen aus der Umgebung würden sie mit Lebensmitteln versorgt.

Die neuen Asylanträge würden sie deshalb stellen, weil sie zum römisch-katholischen Glauben übergetreten seien. Dies hätten sie deshalb im letzten Asylverfahren noch nicht vorgebracht, weil sie es geheim halten wollten. Sie wollten keine Probleme mit anderen Aserbaidschanern in Österreich bekommen, ebenso wenig mit den in der Umgebung lebenden Türken, welche "extrem gläubige Moslems" seien. Diese gehörten auch zu den Personen, von denen sie regelmäßig mit Lebensmitteln unterstützt würden. Würden diese von der Konversion erfahren, würden sie wahrscheinlich Probleme bekommen.

Es sei ihnen auch nicht bewusst gewesen, dass eine Glaubensänderung für das Asylverfahren relevant sei, es sei einfach die Glaubensrichtung, die zu ihnen passe.

Am 28.09.2010 habe der Erstbeschwerdeführer mit seiner Mutter telefoniert und ihr erstmals von ihrer Konversion erzählt. Jene habe es nicht begreifen können und ihm zu verstehen geben, dass sie sie verstoßen würde. Sie habe ihm auch gesagt, dass ihn der Bruder des Erstbeschwerdeführers vernichten würde. Dieser und die gesamte Familie seien extrem gläubig und sei ein Glaubenswechsel für jene das schwerste Verbrechen.

Er glaube auch nicht, dass ihn die Polizei vor seinem Bruder schützen könne, er befürchte vielmehr, wegen des Glaubenswechsels auch mit der Staatsgewalt Probleme zu bekommen.

Über Vorhalt von Länderfeststellungen zur Religionsfreiheit in Aserbaidschan gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies die Darstellung des Staates sei. Auch wenn es eine Gesetzesänderung gegeben habe, ändere sich die Einstellung seiner Mutter und seiner Familie nicht so schnell.

Die Zweitbeschwerdeführerin, der mj. Drittbeschwerdeführer sowie der mj. Viertbeschwerdeführer machten im Wesentlichen gleich lautende Angaben. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers hätte sie bereits drei Mal telefonisch bedroht. Im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan würden sie befürchten, dass dieser seine Drohungen wahr mache. Die Polizei in Aserbaidschan könne man nicht mit der österreichischen vergleichen, dort habe man nicht denselben Schutz wie hier. Sie befürchte, dass bereits bei der Einreise was passiere.

Über Vorhalt von Länderfeststellungen zur Religionsfreiheit in Aserbaidschan gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass in Aserbaidschan ein Religionskampf herrsche.

24. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 23.10.2010, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (je Spruchpunkt I.).24. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 23.10.2010, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (je Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (je Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (je Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Konversion der Beschwerdeführer deren Vorverfahren noch beim Asylgerichtshof anhängig gewesen seien. Es habe sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.

Zu Aserbaidschan traf das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen sowie Feststellungen zu den Themen Rechtsschutz, Menschenrechte, Religion und Rückkehr.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe bereits vor Abschluss der Vorverfahren bestanden hätten. Einer neuen Entscheidung stehe daher die Rechtskraft der Vorbescheide entgegen. Auch hinsichtlich der Situation im Herkunftsland habe sich kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe bereits vor Abschluss der Vorverfahren bestanden hätten. Einer neuen Entscheidung stehe daher die Rechtskraft der Vorbescheide entgegen. Auch hinsichtlich der Situation im Herkunftsland habe sich kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sämtliche Beschwerdeführer als Mitglieder einer Kernfamilie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sämtliche Beschwerdeführer als Mitglieder einer Kernfamilie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege.

Ein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer liege aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich zumindest im Zweifel vor. Im Rahmen einer Abwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

25. Am 27.10.2010 legten die Beschwerdeführer je ein Schreiben der Mutter und des Bruders des Erstbeschwerdeführers aus Aserbaidschan vor, wobei letzteres auch Drohungen gegen die Beschwerdeführer und den Rat, nicht nach Aserbaidschan zurückzukehren, enthalte.

Mangels eines sachkundigen Dolmetschers für den Dialekt, in welchem diese Schreiben verfasst waren, konnten diese nicht übersetzt werden.

26. Gegen die Bescheide vom 23.10.2010 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen ihres Rechtsanwalts vom 04.11.2010 fristgerecht Beschwerde.

Darin wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer seiner Mutter bei einem Telefonat am 28.09.2010 erstmals vom Glaubenswechsel erzählt habe, worauf ihn diese verstoßen hätte.

Entgegen der getroffenen Feststellungen, wonach in Aserbaidschan Religionsfreiheit herrsche, würden Christen dort oftmals als Landesverräter gelten und ihre Aktivitäten unter anderem von der Geheimpolizei beobachtet. Aserbaidschan liege auf Platz 27 der Staaten, in welchen Christen am meisten verfolgt würden.

Auf diese Umstände sei das Bundesasylamt nicht eingegangen, auch nicht darauf, dass die Drohung seitens der eigenen Familie Ende September 2010 erfolgt sei. Es lägen daher sehr wohl neue asylrelevante Gründe vor.

Ferner habe sich das Bundesasylamt nicht mit der Integration der Beschwerdeführer in Österreich auseinandergesetzt.

Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

27. Die gegenständlichen Beschwerden wurden dem Asylgerichtshof am 11.11.2010 vorgelegt.

28. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 04.11.2010 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch einen Mitarbeiter des Diakonie Flüchtlingsdienstes, eine weitere Beschwerde.

29. Mit Schreiben vom 12.11.2010 wurde der Original-Briefumschlag (mit Poststempel vom 16.10.2010), in welchem die Schreiben der Mutter und des Bruders nach Österreich gesendet wurden dem Asylgerichtshof vorgelegt.

30. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 15.11.2010, GZ. E9 303.631-4/2010/4Z u.a., wurde den Beschwerden jeweils gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.30. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 15.11.2010, GZ. E9 303.631-4/2010/4Z u.a., wurde den Beschwerden jeweils gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl I 135/2009 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Zum Spruch:

3.1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41 Abs 2, § 37 Abs 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Abs 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Ab. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41 Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Ab. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

3.2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).

Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:

3.3.1. Wie soeben ausgeführt, ist als Vergleichsbescheid bzw. -erkenntnis im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid (Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde.

Demnach sind gegenständlich die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 21.08.2009, GZ: E11 303.631-1/2008-14E, E11 311.558-1/2008-9E, E11 311.559-1/2008-9E, E11 311.560-1/2008-9E sowie E11 405.062-1/2009-8E, als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

Diese Erkenntnisse wurden dem gemeinsamen Vertreter der Beschwerdeführer am 26.08.2009 zugestellt und damit rechtskräftig.

3.3.2. Geht man weiters davon aus, dass die Konversion der Beschwerdeführer mit deren Taufe am XXXX erfolgte, hat sich dieser Sachverhalt sehr wohl nach Rechtskraft der Vergleichserkenntnisse zugetragen.3.3.2. Geht man weiters davon aus, dass die Konversion der Beschwerdeführer mit deren Taufe am römisch 40 erfolgte, hat sich dieser Sachverhalt sehr wohl nach Rechtskraft der Vergleichserkenntnisse zugetragen.

Bereits aus diesem Grund war die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG verfehlt.Bereits aus diesem Grund war die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG verfehlt.

Daran ändert auch nichts, dass die Taufen der Beschwerdeführer vor rechtskräftiger Beendigung der zweiten Asylverfahren (mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.09.2010) stattgefunden haben, zumal es eben - wie erwähnt - auf das Verhältnis zu dem Verfahren ankommt, welches zuletzt inhaltlich entschieden wurde. Konkret sind das eben die ersten Asylverfahren der Beschwerdeführer.

3.3.3. Selbst wenn man - wie das Bundesasylamt offenbar in den angefochtenen Bescheiden - irrtümlich davon ausgeht, dass die in den gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bzw. vor Abschluss der ersten Asylverfahren bestanden hätten, so übersah es dennoch, dass die Beschwerdeführer auch vorbrachten, seitens der Mutter und des Bruders des Erstbeschwerdeführers ab Ende September 2010 telefonisch bzw. brieflich bedroht worden zu sein.

Wenngleich dieses Vorbringen sozusagen auf die Konversion aufbaut, geht es jedoch über dieses wesentlich hinaus und wäre grds. an sich geeignet eine Vergrößerung der Gefahr für die Beschwerdeführer darzustellen, welche jedenfalls nach Rechtskraft der Vergleichsentscheidungen (und auch nach Rechtskraft der zurückweisenden Entscheidungen in den jeweils zweiten Asylverfahren) eingetreten ist.

Auch aus diesem Grund war die Zurückweisung wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG verfehlt.Auch aus diesem Grund war die Zurückweisung wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG verfehlt.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt konkret mit dem Umstand der Konversion einerseits auseinander zu setzen haben und andererseits auch damit, ob bei Bedrohungen im Familienkreis wegen erfolgter Konversion effektive staatliche Schutzmechanismen bestehen.

4. Da sohin eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 AVG) nicht zulässig war, zumal sehr wohl ein neuer zu berücksichtigender Sachverhalt vorgebracht wurde, war daher insgesamt der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.4. Da sohin eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, AVG) nicht zulässig war, zumal sehr wohl ein neuer zu berücksichtigender Sachverhalt vorgebracht wurde, war daher insgesamt der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.römisch drei. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

Konversion, neu entstandene Tatsache, private Verfolgung, Religion

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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