Norm
AVG §69 Abs2Spruch
1. Zl. E9 303.631-3/2010/3E
2. Zl. E9 311.558-3/2010/3E
3. Zl. E9 311.559-3/2010/3E
4. Zl. E9 311.560-3/2010/3E
5. Zl. E9 405.062-3/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom jeweils 08.09.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren betreffend
1. des XXXX, StA. Aserbaidschan, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. E9 303.631-2/2010/2E;1. des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. E9 303.631-2/2010/2E;
2. der XXXX, StA. Aserbaidschan, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. E9 311.558-2/2010/2E;2. der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. E9 311.558-2/2010/2E;
3. des mj. XXXX, StA. Aserbaidschan, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. E9 311.559-2/2010/2E;3. des mj. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. E9 311.559-2/2010/2E;
4. des mj. XXXX, StA. Aserbaidschan, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. E9 311.560-2/2010/2E;4. des mj. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. E9 311.560-2/2010/2E;
5. der mj. XXXX, StA. Aserbaidschan, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. E9 405.062-2/2010/2E;5. der mj. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. E9 405.062-2/2010/2E;
beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom jeweils 08.09.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird gemäß § 69 Abs 2 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom jeweils 08.09.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.römisch eins.
1. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind Ehegatten, der mj. Dritt- und der mj. Viertantragsteller deren mj. Söhne. Die mj. Fünfantragstellerin ist die in Österreich nachgeborene Tochter des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin.
Sämtliche Antragsteller sind Staatsangehörige Aserbaidschans.
2. Der Erstantragsteller wurde am 15.03.2005 im Rahmen des Dubliner Übereinkommens aus Deutschland nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag einen ersten Asylantrag.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er in jenem Verfahren im zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei als XXXX zu Unrecht eines Verbrechens beschuldigt und deswegen im Jahr XXXX für drei Monate inhaftiert gewesen. Nach Hinterlegung einer Kaution sei der Erstantragsteller enthaftet worden. Um einer neuerlichen Haft zu entgehen, habe sich der Erstantragsteller von 1996 bis 1998 abwechselnd in Russland und der Ukraine aufgehalten, um 1998 schließlich in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Nach negativer Beendigung des deutschen Asylverfahrens kehrte der Erstantragsteller freiwillig nach Aserbaidschan zurück und lebte dort von 2001 bis 2004. Anschließend reiste er nach Österreich aus. Als Grund für diese neuerliche Ausreise gab der Erstantragsteller an, dass er im Jahr 2003 als Wahlbeobachter bei den Präsidentenwahlen Unregelmäßigkeiten aufgezeigt habe und deswegen für zwei Tage in Polizeihaft genommen wurde. Aufgrund der Empfehlung einer Menschenrechtsorganisation und des Umstandes, dass der Erstantragsteller immer noch wegen seines früheren Strafdeliktes aus dem Jahr XXXX steckbrieflich gesucht werde, habe er das Land verlassen.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er in jenem Verfahren im zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei als römisch 40 zu Unrecht eines Verbrechens beschuldigt und deswegen im Jahr römisch 40 für drei Monate inhaftiert gewesen. Nach Hinterlegung einer Kaution sei der Erstantragsteller enthaftet worden. Um einer neuerlichen Haft zu entgehen, habe sich der Erstantragsteller von 1996 bis 1998 abwechselnd in Russland und der Ukraine aufgehalten, um 1998 schließlich in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Nach negativer Beendigung des deutschen Asylverfahrens kehrte der Erstantragsteller freiwillig nach Aserbaidschan zurück und lebte dort von 2001 bis 2004. Anschließend reiste er nach Österreich aus. Als Grund für diese neuerliche Ausreise gab der Erstantragsteller an, dass er im Jahr 2003 als Wahlbeobachter bei den Präsidentenwahlen Unregelmäßigkeiten aufgezeigt habe und deswegen für zwei Tage in Polizeihaft genommen wurde. Aufgrund der Empfehlung einer Menschenrechtsorganisation und des Umstandes, dass der Erstantragsteller immer noch wegen seines früheren Strafdeliktes aus dem Jahr römisch 40 steckbrieflich gesucht werde, habe er das Land verlassen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, FZ. 05 03.520-BAI, wurde der Asylantrag des Erstantragstellers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 leg cit wurde der Erstantragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, FZ. 05 03.520-BAI, wurde der Asylantrag des Erstantragstellers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg cit wurde der Erstantragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Erstantragstellers aufgrund der vagen und oberflächlichen Angaben sowie der zahlreich aufgetretenen Widersprüche völlig unglaubwürdig, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar sei.
Die Angaben des Erstantragstellers zu seinen ausreiserelevanten Gründen könnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt und ihm kein Asyl gewährt werden.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt damit, dass im Falle des Erstantragstellers keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt damit, dass im Falle des Erstantragstellers keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des Erstantragstellers kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und auch sonst keine Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK erkennbar seien.Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des Erstantragstellers kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und auch sonst keine Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK erkennbar seien.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstantragsteller mit Schriftsatz vom 10.07.2006 fristgerecht Berufung (Beschwerde).
5. Am 01.08.2006 gelangte die Zweitantragstellerin mit dem mj. Dritt- sowie dem mj. Viertantragsteller mit dem Flugzeug nach Österreich und stellte am 10.08.2006 für sich und ihre beiden mj. Söhne jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die Zweitantragstellerin im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Probleme ihres Gatten das Land verlassen musste. Seit der Abwesenheit des Gatten seien ständig Polizisten gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort des Mannes gefragt. Als weiteren Grund für das Verlassen des Heimatlandes brachte die Zweitantragstellerin vor, dass sie wegen der Abwesenheit des Gatten wirtschaftliche Probleme hatte und so für sich und die Kinder keine Existenz aufbauen konnte.
Die Zweitantragstellerin gab auch an, dass der mj. Dritt- und der mj. Viertantragsteller keine eigenen Fluchtgründe hätten.
6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, je vom 29.03.2007, FZ. 06 08.343-BAI, 06 08.344-BAI sowie 06 08.345-BAI, wurden die Anträge der Zweitantragstellerin, des mj. Drittantragstellers sowie des mj. Viertantragstellers auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan jeweils nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde jeweils die Ausweisung der Zweitantragstellerin, des mj. Drittantragstellers sowie des mj. Viertantragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, je vom 29.03.2007, FZ. 06 08.343-BAI, 06 08.344-BAI sowie 06 08.345-BAI, wurden die Anträge der Zweitantragstellerin, des mj. Drittantragstellers sowie des mj. Viertantragstellers auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan jeweils nicht zugesprochen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde jeweils die Ausweisung der Zweitantragstellerin, des mj. Drittantragstellers sowie des mj. Viertantragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass Vorbringen der Zweitantragstellerin, dass sie und der mj. Dritt- sowie der mj. Viertantragsteller keine eigenen Fluchtgründe hätten und wegen der Probleme ihres Gatten bzw. Vater ausgereist seien, glaubwürdig sei. Mangels Vorbringen eines asylrelevanten Sachverhaltes könne jedoch kein Asyl gewährt werden.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt damit, dass im Falle der Zweitantragstellerin, des mj. Dritt- und des mj. Viertantragstellers keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt damit, dass im Falle der Zweitantragstellerin, des mj. Dritt- und des mj. Viertantragstellers keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle der Zweitantragstellerin, des mj. Dritt- sowie des mj.
Viertantragstellers zwar kein Eingriff ins Familienleben bestünde, jedoch aufgrund des Aufenthalts von Angehörigen der Kernfamilie ein Eingriff ins Privatleben vorliegen würde. Mangels Integrationsmerkmalen in Österreich sei jedoch ein Eingriff in das Privatleben im Zuge der Interessensabwägung als zulässig und verhältnismäßig zu werten.
7. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 11.4.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.
8. Die mj. Fünftantragstellerin wurde im XXXX in Österreich als Tochter des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin geboren. Am 10.02.2009 stellte sie durch ihren Vater einen Antrag auf internationalen Schutz.8. Die mj. Fünftantragstellerin wurde im römisch 40 in Österreich als Tochter des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin geboren. Am 10.02.2009 stellte sie durch ihren Vater einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstantragsteller verwies auf seine eigenen Fluchtgründe und brachte für die mj. Fünftantragstellerin keine eigenen Fluchtgründe vor.
Der Antrag der mj. Fünftantragstellerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2009, FZ: 09 01.721-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der mj. Fünftantragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.Der Antrag der mj. Fünftantragstellerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2009, FZ: 09 01.721-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der mj. Fünftantragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Vaters der mj. Fünftantragstellerin unglaubwürdig sei und nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könne.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt damit, dass im Falle der mj. Fünftantragstellerin keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt damit, dass im Falle der mj. Fünftantragstellerin keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle der mj. Fünftantragstellerin kein Eingriff ins Familienleben vorliege, zumal alle Familienmitglieder in gleicher Weise von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien. Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben liege aufgrund des kurzen Aufenthalts nicht vor.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die mj. Fünftantragstellerin durch ihren Vater mit Schriftsatz vom 11.03.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde.
10. Die gegen die Bescheide der Erst- bis Fünftantragsteller erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, je vom 21.08.2009, GZ: GZ: E11 303.631-1/2008-14E, E11 311.558-1/2008-9E, E11 311.559-1/2008-9E, E11 311.560-1/2008-9E sowie E11 405.062-1/2009-8E, jeweils in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen
Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Erstantragstellers aus näher ausgeführten Gründen, insbesondere aufgrund von diversen Widersprüchen, unglaubwürdig sei. Demnach könne kein Asyl gewährt werden.
Diese Erkenntnisse wurden am 26.08.2009 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.
11. Die Behandlung der von den Antragstellern dagegen erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, wurden von diesem mit Beschluss vom 30.09.2009, U 2652/09-4 u.a., abgelehnt.
12. Am 21.12.2009 stellten die Antragsteller durch den Verein Menschenrechte Österreich Anträge auf Übermittlung der Reisekosten für eine freiwillige Rückkehr, welche dieser Verein am 02.03.2010 zurückzog, zumal die Antragsteller untergetaucht seien.
13. Am 28.03.2010 stellten die Antragsteller jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Erstantragsteller vor, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens am 26.12.2009 über Italien nach Frankreich gereist zu sein. Sie hätten ihn Frankreich um Asyl ansuchen wollen, dort sei ihnen jedoch gesagt worden, dass sie wieder nach Österreich zurückkehren sollten. Gestern seien sie wieder nach Österreich zurückgekommen.
Die Zweitantragstellerin, der mj. Dritt- und der mj. Viertbeschwerdefüher bestätigten dies.
Die Antragsteller verwiesen weiters auf die bisherigen Fluchtgründe. Der Erstantragsteller befürchte für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, dass er ermordet werde und seine Frau und seine Kinder ins Gefängnis kämen. Jedenfalls würde er eine langjährige Gefängnisstrafe bekommen.
14. Am 29.03.2010 wurde den Antragstellern eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.14. Am 29.03.2010 wurde den Antragstellern eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
15. Am 07.04.2010 wurden die Antragsteller in Anwesenheit einer Rechtsberaterin zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Der Erstantragsteller gab an, vor etwa sechs bis sieben Monaten wegen psychischer Probleme fünf Tage in stationärer Behandlung gewesen zu sein. Seither bedurfte er keiner Behandlung mehr. In letzter Zeit nehme er öfters Schmerzmittel gegen Kopfschmerzen.
Seine bisherigen Angaben seien richtig, an seinen Fluchtgründen seit dem Erstverfahren habe sich nichts geändert.
Als er im Dezember 2009 die freiwillige Rückkehr angemeldet habe, hätten sie nicht nach Aserbaidschan zurückkehren wollen, sondern in die Türkei.
Er stelle deshalb einen neuen Asylantrag, weil ihm in Aserbaidschan eine Freiheitsstrafe drohen würde. Er habe dort im Jahr XXXX als XXXX verhaftet, einer von diesen sei XXXX geworden, die anderen beiden seien auch aufgestiegen. Es sei eine Feindschaft auf persönlicher Basis, diese drei Personen würden seit XXXX nach ihm suchen.Er stelle deshalb einen neuen Asylantrag, weil ihm in Aserbaidschan eine Freiheitsstrafe drohen würde. Er habe dort im Jahr römisch 40 als römisch 40 verhaftet, einer von diesen sei römisch 40 geworden, die anderen beiden seien auch aufgestiegen. Es sei eine Feindschaft auf persönlicher Basis, diese drei Personen würden seit römisch 40 nach ihm suchen.
Ergänzend führte der Antragsteller auch noch an, dass er vor sieben oder acht Monaten erfahren habe, dass diese drei Feinde im Archiv des Innenministeriums nach seiner Vergangenheit und der seiner Familie gesucht hätten, um gegen ihn einen Anhaltspunkt zu finden. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihm deshalb abgeraten, nach Aserbaidschan zurückzukehren.
Weiters sei seine Schwiegermutter gebürtige Armeniern. Zwischen Armenien und Aserbaidschan herrsche eine Feindschaft und sei eine armenische Herkunft in Aserbaidschan unerwünscht.
Die Zweitantragstellerin gab an, dass ihre Angaben auch für die mj. Fünftantragstellerin gelten würden. Sie selbst sei aufgrund ihrer Situation, insbesondere aufgrund des negativen Asylverfahrens psychisch angeschlagen.
Sie stellen deshalb neue Asylanträge, weil sie, um freiwillig in die Türkei ausreisen zu können, auf das aserbaidschanische Konsulat in Wien gefahren seien, um die mj. Fünftantragstellerin registrieren zu lassen. Dort hätten sie große Probleme bekommen und seien bedroht worden, weil sie in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten. Die Geburtsurkunde der mj. Fünftantragstellerin sowie die Asylkarten hätten sie dort lassen müssen.
Daraufhin habe der Erstantragsteller seine Mutter angerufen, welche ihnen erstmals erzählt hätte, dass die Eltern der Zweitantragstellerin vor Jahren wegen der armenischen Herkunft der Mutter der Zweitantragstellerin aus Aserbaidschan hätten flüchten müssen. Sie hätte auch erzählt, dass die drei Feinde ihres Mannes Beweise im Archiv des Innenministeriums gesucht hätten.
16. Am 14.04.2010 lange beim Bundesasylamt ein Schreiben des Erstantragstellers ein, wonach er nach Beantragung der freiwilligen Rückkehr mit seiner Familie zur aserbaidschanischen Botschaft nach Wien gefahren sei. Er habe die mj. Fünftantragstellerin registrieren lassen wollen. In der Botschaft habe man die Polizei verständigt und sie ihnen die Asylkarten und die Geburtsurkunde der mj. Fünftantragstellerin abgenommen und nicht mehr zurückgegeben. Deswegen hätten sie auch nicht in die Türkei fahren können, sondern hätten sich dazu entschieden, nach Frankreich zu fahren.
17. In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation dahingehend, ob die Antragsteller tatsächlich bei der aserbaidschanischen Botschaft in Wien bekannt seien und sich der Vorfall tatsächlich ereignet habe.
Diese Anfrage konnte jedoch aufgrund der Bestimmung des § 57 Abs 10 AsylG nicht beantwortet werden.Diese Anfrage konnte jedoch aufgrund der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 10, AsylG nicht beantwortet werden.
18. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, je vom 01.07.2010 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Antragsteller jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt I.).18. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, je vom 01.07.2010 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Antragsteller jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die Antragsteller jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (je Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die Antragsteller jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (je Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde ausgeführt, es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können und habe sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Gründe schon vor Abschluss des ersten Verfahrens bestanden hätten und auch bekannt gewesen seien. Ein neuer Sachverhalt habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Es liege daher eine entschiedene Sache vor.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sämtliche Antragsteller als Mitglieder einer Kernfamilie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sämtliche Antragsteller als Mitglieder einer Kernfamilie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege.
Ein schützenswertes Privatleben der Antragsteller liege aufgrund des rund fünfjährigen Aufenthalts in Österreich zumindest im Zweifel vor. Im Rahmen einer Abwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.
19. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Antragsteller vom 09.07.2010 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, GZ. E9 303.631-2/2010/2E u.a., gemäß §68 Abs 1 AVG, § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.19. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Antragsteller vom 09.07.2010 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, GZ. E9 303.631-2/2010/2E u.a., gemäß §68 Absatz eins, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
20. Diese Erkenntnisse wurden den Antragstellern am 09.09.2010 zugestellt und damit rechtskräftig.
22. Am 15.09.2010 stellten die Antragsteller jeweils dritte Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes, je vom 23.10.2010, jeweils gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Antragsteller jeweils aus gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen wurden.22. Am 15.09.2010 stellten die Antragsteller jeweils dritte Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes, je vom 23.10.2010, jeweils gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Antragsteller jeweils aus gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen wurden.
Über die dagegen erhobenen Beschwerden, welche dem Asylgerichtshof am 11.11.2010 vorgelegt wurden, wird gesondert entschieden.
21. Mit Schriftsatz eines von ihnen bevollmächtigten Mitarbeiters des Diakonie Flüchtlingsdienstes vom 27.10.2010 stellten die Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ihrer rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren.
Darin führen die Antragsteller unter Vorlage einer Stellungnahme des Diakons ihrer Wohnsitzpfarre aus, dass sie am XXXX getauft worden und damit zum Christentum konvertiert seien.Darin führen die Antragsteller unter Vorlage einer Stellungnahme des Diakons ihrer Wohnsitzpfarre aus, dass sie am römisch 40 getauft worden und damit zum Christentum konvertiert seien.
Aufgrund des persönlichen Charakters einer Konvertierung, des Abratens des Diakons, jemandem von der Konvertierung zu erzählen, sowie mangels rechtskundiger Beratung sei der Umstand der Konvertierung bislang nicht mitgeteilt worden.
Erst bei der Einvernahme anlässlich des dritten Asylantrages am 13.10.2010 wurden die Antragsteller auf die Relevanz einer Konvertierung hingewiesen und wurde ihnen empfohlen, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen. Erst ab diesem Zeitpunkt hätten die Antragsteller tatsächlich Kenntnis vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes erlangt. Der Antrag sei somit fristgerecht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Antragsteller.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
2. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. § 69 AVG lautet:2.1. Paragraph 69, AVG lautet:
"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."
2.2. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, mit welchem die (zweiten) Asylverfahren der Antragsteller rechtskräftig abgeschlossen wurden, wurden diesen am 09.09.2010 zugestellt und damit auch formell rechtskräftig.
Der Antrag auf Wiederaufnahme stellt auf die (spätestens durch die Taufe am XXXX erfolgte) Konversion der Antragsteller zum christlichen Glauben ab, sohin auf eine neue Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Diese hätten sie im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend machen können.Der Antrag auf Wiederaufnahme stellt auf die (spätestens durch die Taufe am römisch 40 erfolgte) Konversion der Antragsteller zum christlichen Glauben ab, sohin auf eine neue Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Diese hätten sie im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend machen können.
2.3. Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen einzubringen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, beginnt, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.2.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen einzubringen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, beginnt, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.
Fraglich ist, ob der Wiederaufnahmeantrag vorliegend rechtzeitig war.
Die Antragsteller bringen vor, dass ihnen erst bei der Einvernahme (anlässlich ihrer dritten Asylantragstellung) vor dem Bundesasylamt am 13.10.2010 bewusst geworden sei, dass es sich bei der Konversion um einen Wiederaufnahmegrund handle, weswegen der gegenständliche Antrag rechtzeitig sei.
Dazu ist auszuführen, dass § 69 Abs 2 AVG als Fristbeginn auf den "Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat," abstellt.Dazu ist auszuführen, dass Paragraph 69, Absatz 2, AVG als Fristbeginn auf den "Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat," abstellt.
Wiederaufnahmegrund ist nach Abs 1 Z 2 leg cit (unter anderem) eine neue Tatsache. Mit einer Tatsache im Sinne dieser Bestimmung ist ein Geschehnis im Seinsbereich zu verstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 29). Daraus ist jedoch wiederum ersichtlich, dass es nach § 69 Abs 2 AVG alleine auf die Kenntnis der Tatsache ankommt, nicht jedoch auf die Kenntnis, dass diese Tatsache allenfalls in rechtlicher Hinsicht als Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren sein könnte.Wiederaufnahmegrund ist nach Absatz eins, Ziffer 2, leg cit (unter anderem) eine neue Tatsache. Mit einer Tatsache im Sinne dieser Bestimmung ist ein Geschehnis im Seinsbereich zu verstehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 29). Daraus ist jedoch wiederum ersichtlich, dass es nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG alleine auf die Kenntnis der Tatsache ankommt, nicht jedoch auf die Kenntnis, dass diese Tatsache allenfalls in rechtlicher Hinsicht als Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren sein könnte.
Ebenso wenig, wie die Unkenntnis der Gesetzeslage eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel ist (vgl. VwGH 30.03.1978, 2772/76), stellt die Unkenntnis der möglichen rechtlichen Qualifikation einer Tatsache als Wiederaufnahmegrund eine solche neue Tatsache dar.Ebenso wenig, wie die Unkenntnis der Gesetzeslage eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel ist vergleiche VwGH 30.03.1978, 2772/76), stellt die Unkenntnis der möglichen rechtlichen Qualifikation einer Tatsache als Wiederaufnahmegrund eine solche neue Tatsache dar.
Für den Beginn der zweiwöchigen Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages ist auch nicht der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Wiederaufnahmewerber in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zu "beweisen", sondern der Zeitpunkt, zu dem er vom Vorliegen des Grundes "Kenntnis" erlangt hat (vgl VwGH 12.12.2001, 2001/03/0044).Für den Beginn der zweiwöchigen Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages ist auch nicht der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Wiederaufnahmewerber in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zu "beweisen", sondern der Zeitpunkt, zu dem er vom Vorliegen des Grundes "Kenntnis" erlangt hat vergleiche VwGH 12.12.2001, 2001/03/0044).
Dem Akt ist zu entnehmen, dass die Antragsteller am XXXX getauft wurden, und haben sie daher (spätestens) an diesem Tag Kenntnis von ihrer Konversion erlangt.Dem Akt ist zu entnehmen, dass die Antragsteller am römisch 40 getauft wurden, und haben sie daher (spätestens) an diesem Tag Kenntnis von ihrer Konversion erlangt.
Der am 27.10.2010 eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme erfolgte sohin außerhalb der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs 2 AVG und damit verspätet.Der am 27.10.2010 eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme erfolgte sohin außerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG und damit verspätet.
Selbst wenn man auf den Zeitpunkt abstellen würde, zu dem die Antragsteller von der (allfälligen) Asylrelevanz ihrer Konversion Kenntnis erlangt haben, wäre ihnen nicht geholfen.
In ihren dritten Anträgen auf internationalen Schutz vom 15.09.2010 stellen sie nämlich genau auf ihre Konversion zum christlichen Glauben und die daraus resultierende Bedrohung im Herkunftsstaat ab. Auch diesfalls wäre der Wiederaufnahmeantrag sohin außerhalb der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs 2 AVG gestellt worden.In ihren dritten Anträgen auf internationalen Schutz vom 15.09.2010 stellen sie nämlich genau auf ihre Konversion zum christlichen Glauben und die daraus resultierende Bedrohung im Herkunftsstaat ab. Auch diesfalls wäre der Wiederaufnahmeantrag sohin außerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt worden.
Auf die Begründetheit des Antrages war daher wegen Unzulässigkeit infolge Verspätung nicht mehr einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte eine Verhandlung entfallen, da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (§ 67d Abs 2 Z 1 AVG).Im gegenständlichen Fall konnte eine Verhandlung entfallen, da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG).
Schlagworte
Fristversäumung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
16.02.2011