TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/17 D9 415032-2/2011

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Veröffentlicht am 17.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D9 415032-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Felix GRAF, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Dezember 2010, Zl. 10 10.826-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Felix GRAF, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Dezember 2010, Zl. 10 10.826-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 7. April 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 7. April 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst an, aus Machatschkala, der Hauptstadt der russischen Teilrepublik Dagestan zu stammen, der Volksgruppe der Kumyken anzugehören und muslimischen Bekenntnisses zu sein. Sie habe am 1. April 2010 per PKW ihren Herkunftsstaat verlassen und sei in weiterer Folge schlepperunterstützt bis nach Österreich gefahren. Ausschlaggebend für ihre Flucht sei die Tatsache gewesen, dass am XXXX etwa acht maskierte Personen in das Haus ihrer Eltern eingedrungen seien und dieses durchsucht hätten. Danach hätten sie ihren Vater gezwungen, den Safe des Hauses zu öffnen und ihnen alle Dokumente auszuhändigen. Nachdem die Männer die Familie aufgefordert hätten, diesen Vorfall nicht der Polizei zu melden, hätten sie ihren Bruder mitgenommen, der dann am XXXX tot aufgefunden worden sei. Da die ganze Familie in Gefahr gewesen sei, habe ihr der Onkel angeboten, sie wegzubringen.Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst an, aus Machatschkala, der Hauptstadt der russischen Teilrepublik Dagestan zu stammen, der Volksgruppe der Kumyken anzugehören und muslimischen Bekenntnisses zu sein. Sie habe am 1. April 2010 per PKW ihren Herkunftsstaat verlassen und sei in weiterer Folge schlepperunterstützt bis nach Österreich gefahren. Ausschlaggebend für ihre Flucht sei die Tatsache gewesen, dass am römisch 40 etwa acht maskierte Personen in das Haus ihrer Eltern eingedrungen seien und dieses durchsucht hätten. Danach hätten sie ihren Vater gezwungen, den Safe des Hauses zu öffnen und ihnen alle Dokumente auszuhändigen. Nachdem die Männer die Familie aufgefordert hätten, diesen Vorfall nicht der Polizei zu melden, hätten sie ihren Bruder mitgenommen, der dann am römisch 40 tot aufgefunden worden sei. Da die ganze Familie in Gefahr gewesen sei, habe ihr der Onkel angeboten, sie wegzubringen.

Am 14. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese neuerlich an, ihre Reise am 1. April 2010 von Machatschkala aus angetreten zu haben und in der Folge nach Weißrussland gefahren zu sein, von wo sie am 6. April 2010 schlepperunterstützt per PKW nach Österreich aufgebrochen sei. Als fluchtrelevantes Ereignis führte die Beschwerdeführerin wiederum den am XXXX stattgefundenen Überfall durch etwa sieben oder acht maskierte Personen in Tarnanzügen auf das Haus ihrer Eltern an, bei dem alle im Safe der Familie befindlichen Dokumente und vermutlich auch das ganze Geld mitgenommen worden seien. Zudem habe man dabei auch ihren Bruder entführt, welcher in der Folge ermordet worden sei.Am 14. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese neuerlich an, ihre Reise am 1. April 2010 von Machatschkala aus angetreten zu haben und in der Folge nach Weißrussland gefahren zu sein, von wo sie am 6. April 2010 schlepperunterstützt per PKW nach Österreich aufgebrochen sei. Als fluchtrelevantes Ereignis führte die Beschwerdeführerin wiederum den am römisch 40 stattgefundenen Überfall durch etwa sieben oder acht maskierte Personen in Tarnanzügen auf das Haus ihrer Eltern an, bei dem alle im Safe der Familie befindlichen Dokumente und vermutlich auch das ganze Geld mitgenommen worden seien. Zudem habe man dabei auch ihren Bruder entführt, welcher in der Folge ermordet worden sei.

Nachdem gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ("Dublin II-VO") eingeleitete Konsultationsverfahren mit der Tschechischen Republik und Polen keine Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ergaben, wurde das Verfahren in Österreich zugelassen und ihr am 18. Mai 2010 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.Nachdem gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates ("Dublin II-VO") eingeleitete Konsultationsverfahren mit der Tschechischen Republik und Polen keine Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ergaben, wurde das Verfahren in Österreich zugelassen und ihr am 18. Mai 2010 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.

Am 3. August 2010 erfolgte durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass am frühen Morgen des XXXX sieben oder acht unbekannte Personen in das Haus ihrer Familie gestürmt seien und dieses durchsucht hätten. In weiterer Folge hätten sich diese den Tresor aufschließen lassen und alle darin befindlichen Dokumente sowie die geringen Ersparnisse der Familie an sich genommen. Zuletzt hätten die Männer dann auch noch ihren Bruder mitgenommen und die restlichen Familienmitglieder aufgefordert, nicht nach ihm zu suchen, ansonsten sowohl ihr als auch sein Leben in Gefahr wäre. Am XXXX habe dann der Cousin ihres Vaters diesem mitgeteilt, dass sich im örtlichen Leichenhaus ein Toter befinde, welcher wenig später als der Bruder der Beschwerdeführerin identifiziert worden sei. Der Leichnam habe eine Schusswunde aufgewiesen. Am Abend habe dann der Cousin ihres Vaters der restlichen Familie mitgeteilt, dass es besser sei, wenn alle das Land verließen. Ob ihre Verwandten in der Folge zur Polizei gegangen seien bzw. was weiter passiert sei, könne sie nicht sagen, da den weiblichen Mitgliedern der Familie nichts erzählt worden sei.Am 3. August 2010 erfolgte durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass am frühen Morgen des römisch 40 sieben oder acht unbekannte Personen in das Haus ihrer Familie gestürmt seien und dieses durchsucht hätten. In weiterer Folge hätten sich diese den Tresor aufschließen lassen und alle darin befindlichen Dokumente sowie die geringen Ersparnisse der Familie an sich genommen. Zuletzt hätten die Männer dann auch noch ihren Bruder mitgenommen und die restlichen Familienmitglieder aufgefordert, nicht nach ihm zu suchen, ansonsten sowohl ihr als auch sein Leben in Gefahr wäre. Am römisch 40 habe dann der Cousin ihres Vaters diesem mitgeteilt, dass sich im örtlichen Leichenhaus ein Toter befinde, welcher wenig später als der Bruder der Beschwerdeführerin identifiziert worden sei. Der Leichnam habe eine Schusswunde aufgewiesen. Am Abend habe dann der Cousin ihres Vaters der restlichen Familie mitgeteilt, dass es besser sei, wenn alle das Land verließen. Ob ihre Verwandten in der Folge zur Polizei gegangen seien bzw. was weiter passiert sei, könne sie nicht sagen, da den weiblichen Mitgliedern der Familie nichts erzählt worden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2010, Zl. 10 03.018-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 7. April 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG jeweils abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Russisch Föderation" [gemeint:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2010, Zl. 10 03.018-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 7. April 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Russisch Föderation" [gemeint:

Russische Föderation] ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Russische Föderation] ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin zur behaupteten Bedrohungssituation aufgrund mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden habe können. Das Vorbringen sei "total vage, widersprüchlich und schemenhaft" dargestellt worden, sodass weder davon auszugehen gewesen sei, dass sich der behauptete Überfall auf das Haus zugetragen habe noch ein allfälliger "politischer Hintergrund" zu erkennen sei. Obwohl die Beschwerdeführerin umfangreich erzählt habe, sei die Geschichte doch oberflächlich gehalten gewesen und hätten sich in ihrem Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten erhebliche Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten aufgetan. Die Beschwerdeführerin habe emotionslos gewirkt und die an sie gestellten Fragen zumeist damit beantwortet, dass sie das nicht wisse, sie dies nicht erklären könne oder ihr dies nicht erzählt worden sei.

Gegen den der Beschwerdeführerin am 12. August 2010 eigenhändig zugestellten Bescheid erhob diese am 17. August 2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie sei entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis zu machen. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass sie in Nebenpunkten Fragen nicht beantworten habe können, sei ihr jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Hinzuzufügen sei in diesem Zusammenhang, dass es in ihrer Heimat unüblich sei, dass Männer mit Frauen "über gewisse Dinge" sprechen. Weiters wolle sie auch noch auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und die schweren Menschenrechtsverletzungen in Dagestan hinweisen.

Der Asylgerichtshof wies in der Folge mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2010, Zl. D9 415032-1/2010/3E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2010, Zl. 10 03.018-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet ab.Der Asylgerichtshof wies in der Folge mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2010, Zl. D9 415032-1/2010/3E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2010, Zl. 10 03.018-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass von Seiten der Beschwerdeführerin der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass sich ihr Vorbringen aufgrund nicht plausibler und wenig nachvollziehbarer Angaben und einer vagen und unkonkreten Schilderung der behaupteten Ereignisse insgesamt als nicht glaubwürdig erwiesen habe, nicht substantiiert entgegengetreten werden habe können und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Gefahr asylrelevanter Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen seien.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass von Seiten der Beschwerdeführerin der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass sich ihr Vorbringen aufgrund nicht plausibler und wenig nachvollziehbarer Angaben und einer vagen und unkonkreten Schilderung der behaupteten Ereignisse insgesamt als nicht glaubwürdig erwiesen habe, nicht substantiiert entgegengetreten werden habe können und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Gefahr asylrelevanter Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen seien.

Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit 21. Oktober 2010 in Rechtskraft.

Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 30. November 2010, U 2541/10-3, abgelehnt.

2. Bereits zuvor - nämlich am 18. November 2010 - brachte die Beschwerdeführerin den dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, die Republik Österreich seit Abschluss ihres vorhergehenden Asylverfahrens nicht verlassen zu haben und keine neuen Gründe vorbringen zu können. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte sie deshalb, da sie bei den Einvernahmen in ihrem ersten Asylverfahren nicht alles angegeben habe, da sie Angst gehabt habe. Tatsächlich habe sie ihrem Bruder, welcher von Männern des FSB getötet worden sei, bei der Verteilung islamischer Literatur geholfen und hätten bei der von ihr damals bereits geschilderten Hausdurchsuchung die Männer des FSB diese Bücher gefunden. Sie werde nun des Wahhabismus beschuldigt und befürchte, vom FSB umgebracht werden zu können. Im September 2010 habe sie zudem ihr Vater angerufen und ihr mitgeteilt, dass sich mehrmals zivil gekleidete Männer, die sich als Mitarbeiter des FSB ausgegeben hätten, nach ihrem Aufenthalt erkundigt hätten, da sie ihr einige Fragen zu stellen hätten.

Am 24. November 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese an, in ihrem ersten Asylverfahren aus Angst den Grund verschwiegen zu haben, warum ihr Bruder getötet worden sei. Dieser habe nämlich gemeinsam mit ihr islamische Literatur verbreitet und sei in der Folge beschuldigt worden, ein Wahhabit zu sein. Nachdem er am XXXX vom Sicherheitsdienst FSB mitgenommen worden sei, hätte die Familie zwei Tage später erfahren, dass der Bruder bereits tot sei. Im Zuge der Erlangung einer Genehmigung, um den Leichnam mitnehmen und bestatten zu dürfen, habe ihr Vater dann erfahren, dass die Familie unter Beobachtung stehe und seine Tochter (die Beschwerdeführerin) in Gefahr sei, da sie auch bei der Verbreitung der Literatur geholfen habe. Die von ihr verteilten Bücher, CDs und Broschüren gebe es allesamt nicht im freien Handel und habe sie niemals Geld für das von ihr verteilte Material erhalten. Zu Hause hätten sie jedoch nur jene Bücher aufbewahrt, die ihr Bruder gerade selbst gelesen habe.Am 24. November 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese an, in ihrem ersten Asylverfahren aus Angst den Grund verschwiegen zu haben, warum ihr Bruder getötet worden sei. Dieser habe nämlich gemeinsam mit ihr islamische Literatur verbreitet und sei in der Folge beschuldigt worden, ein Wahhabit zu sein. Nachdem er am römisch 40 vom Sicherheitsdienst FSB mitgenommen worden sei, hätte die Familie zwei Tage später erfahren, dass der Bruder bereits tot sei. Im Zuge der Erlangung einer Genehmigung, um den Leichnam mitnehmen und bestatten zu dürfen, habe ihr Vater dann erfahren, dass die Familie unter Beobachtung stehe und seine Tochter (die Beschwerdeführerin) in Gefahr sei, da sie auch bei der Verbreitung der Literatur geholfen habe. Die von ihr verteilten Bücher, CDs und Broschüren gebe es allesamt nicht im freien Handel und habe sie niemals Geld für das von ihr verteilte Material erhalten. Zu Hause hätten sie jedoch nur jene Bücher aufbewahrt, die ihr Bruder gerade selbst gelesen habe.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass von Seiten des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass von Seiten des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin übersandte der belangten Behörde am 29. November 2010 per Fax eine Stellungnahme in Bezug auf deren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 30. November 2010 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal durch die belangte Behörde, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Auf Nachfrage, wie sie von der Rückkehr ihrer Eltern in ihr Haus in Machatschkala erfahren habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie einen Anruf ihres Onkels Mitte oder Ende September 2010 erhalten habe, der ihr dies mitgeteilt habe. Wo diese zuvor aufhältig gewesen seien, wisse sie nicht. Sonst könne sie nichts mehr sagen, da sie alles schon bei der letzten Einvernahme erzählt habe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2010, Zl. 10 10.826-EAST West, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und diese gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2010, Zl. 10 10.826-EAST West, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Asylgründe glaubwürdig darstellen habe können bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Insbesondere habe diese nicht glaubhaft machen können, warum sie den nunmehr behaupteten Verfolgungsgrund in ihrem ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt habe. Trotz der Tatsache, dass sich auch ein Cousin der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling legal im Bundesgebiet aufhalte und diese weiters seit einigen Monaten mit einem ebenfalls aus Dagestan stammenden anerkannten Flüchtling in einer Partnerschaft lebe, von dem sie überdies seit etwa eineinhalb Monaten schwanger sei, liege gegenständlich auch kein Ausweisungshindernis vor.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit 23. Dezember 2010 rechtswirksam zugestellt und erhob diese dagegen durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen nochmals zusammengefasst und auf die "bekannten objektiven Gegebenheiten im Nordkaukasus" hingewiesen wird, die sich mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin decken würden, welche daher als real einzustufen seien. Aufgrund der bereits in der Stellungnahme vom 29. November 2010 zum Ausdruck gebrachten Gefahr für die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat, wo gemäß des Jahresberichts 2010 von "amnesty-international" widerrechtliche Tötungen, außergerichtliche Hinrichtungen, exzessive Gewaltanwendungen und das "Verschwindenlassen" von Personen sowie Folter und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung stünden, ernsthaft zu Schaden zu kommen, wäre dieser jedoch jedenfalls der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zuletzt sei abermals darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin im vierten Schwangerschaftsmonat befinde und von den Zuwendungen ihres Lebensgefährten und Kindesvaters XXXX abhängig sei, sodass jedenfalls von einer Ausweisung Abstand genommen werden hätte müssen.Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit 23. Dezember 2010 rechtswirksam zugestellt und erhob diese dagegen durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen nochmals zusammengefasst und auf die "bekannten objektiven Gegebenheiten im Nordkaukasus" hingewiesen wird, die sich mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin decken würden, welche daher als real einzustufen seien. Aufgrund der bereits in der Stellungnahme vom 29. November 2010 zum Ausdruck gebrachten Gefahr für die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat, wo gemäß des Jahresberichts 2010 von "amnesty-international" widerrechtliche Tötungen, außergerichtliche Hinrichtungen, exzessive Gewaltanwendungen und das "Verschwindenlassen" von Personen sowie Folter und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung stünden, ernsthaft zu Schaden zu kommen, wäre dieser jedoch jedenfalls der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zuletzt sei abermals darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin im vierten Schwangerschaftsmonat befinde und von den Zuwendungen ihres Lebensgefährten und Kindesvaters römisch 40 abhängig sei, sodass jedenfalls von einer Ausweisung Abstand genommen werden hätte müssen.

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 10. Jänner 2011 langte beim Asylgerichtshof am 12. Jänner 2011 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; 4. 11. 2004, 2002/20/0391; 20. 3. 2003, 99/20/0480; 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; 4. 11. 2004, 2002/20/0391; 20. 3. 2003, 99/20/0480; 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/ Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/ Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; 24. 8. 2004; 2003/01/0431; 21. 11. 2002, 2002/20/0315; 24. 2. 2000, 99/20/0173; 21. 10. 1999, 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; 24. 8. 2004; 2003/01/0431; 21. 11. 2002, 2002/20/0315; 24. 2. 2000, 99/20/0173; 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

3. 1. Für den Asylgerichtshof ist im gegenständlichen Verfahren die Frage maßgeblich, ob das Bundesasylamt zu Recht den nunmehr zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18. November 2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).3. 1. Für den Asylgerichtshof ist im gegenständlichen Verfahren die Frage maßgeblich, ob das Bundesasylamt zu Recht den nunmehr zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18. November 2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Anlässlich ihrer (neuerlichen) Antragstellung auf internationalen Schutz am 18. November 2010 brachte die Beschwerdeführerin keinen neu entstandenen asylrelevanten Sachverhalt vor; vielmehr bezog sie sich eindeutig und ausschließlich auf jene Gründe, die bereits Gegenstand des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens waren, wobei sie jedoch anführte, damals "aus Angst" das Motiv für den bereits im ersten Verfahren behaupteten Mord an ihrem Bruder verschwiegen zu haben. Dieser habe nämlich gemeinsam mit ihr religiöse (islamische) Literatur verteilt und sei deshalb in Verdacht geraten, ein Wahhabit zu sein. Aufgrund dessen sei schließlich die gesamte Familie unter Beobachtung des russischen Geheimdienstes FSB gestanden, sodass eine diesbezügliche asylrelevante Verfolgungsgefahr auch hinsichtlich ihrer Person bestehe. Telefonisch habe sie zudem im September erfahren, dass sich Angestellte des FSB bei ihrem Vater nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt hätten.

Wenn das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung einerseits zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin, die im gesamten erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerde vom 17. August 2010 nicht einmal ansatzweise einen religiösen Hintergrund im Zusammenhang mit der von ihr befürchteten Verfolgung genannt hatte, für die Behauptung, dieses wesentliche, weil grundsätzlich Asylrelevanz begründen könnende Sachverhaltselement "aus Angst" verschwiegen zu haben, keine nachvollziehbare und glaubwürdige Begründung liefern habe können und dieser Aspekt andererseits aufgrund von widersprüchlichen Angaben und lediglich äußerst vagen Hintergrundinformationen noch dazu unglaubwürdig sei, so kann dieser Einschätzung ebenso wenig entgegengetreten werden, wie der Rechtsansicht, dass diesbezüglich ohnehin keine neu entstandene Tatsache (nova causa superveniens) vorläge, sondern allenfalls ein schon damals bestanden habender (Neben)aspekt des behaupteten Verfolgungssachverhalts lediglich neu vorgebracht wurde (novum repertum).

Im vorliegenden Fall weist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid somit einerseits zu Recht darauf hin, dass der Sachverhalt, den die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, von dieser bereits in einem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht wurde und ist auch die Einschätzung, dass die Rechtfertigung, den nunmehr behaupteten religiösen Hintergrund damals "aus Angst" nicht vorgebracht zu haben, nicht glaubwürdig sei, nach Auffassung des Asylgerichtshofes schlüssig begründet und logisch nachvollziehbar.

Die Beschwerde tritt der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides diesbezüglich auch keineswegs substantiiert entgegen. Vielmehr wird darin lediglich das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin nochmals zusammengefasst dargestellt, auf die allgemeine Sicherheitslage in Dagestan verwiesen und zu bedenken gegeben, dass die Beschwerdeführerin nunmehr von einem in Österreich als Flüchtling anerkannten russischen Staatsangehörigen schwanger sei, mit dem sie auch in einer Partnerschaft lebe.

Letztendlich bleibt der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe Mitte oder Ende September von ihrem Vater telefonisch erfahren, dass sich zivil gekleidete Geheimdienstleute nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt hätten, keinen neuen asylrechtlich relevanten Sachverhalt darstellt, da auch diese behauptete Begebenheit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgefallen wäre und solcherart keinen neuen Sachverhalt darstellen kann.

3. 2. "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8).3. 2. "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8).

Eine entsprechende Auseinandersetzung unter dezidierter Zugrundelegung der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist dem angefochtenen Bescheid zwar nicht zu entnehmen, die belangte Behörde setzte sich jedoch mit dem seitens der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes vorgebrachten Sachverhalt im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK auseinander.Eine entsprechende Auseinandersetzung unter dezidierter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist dem angefochtenen Bescheid zwar nicht zu entnehmen, die belangte Behörde setzte sich jedoch mit dem seitens der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes vorgebrachten Sachverhalt im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK auseinander.

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter aufgeworfene allgemeine Sicherheitsproblematik im Herkunftsstaat Russische Föderation (Dagestan) war unter dem Blickwinkel der Frage der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten somit zu überprüfen, ob sich die allgemeine Sicherheitslage in Dagestan im Vergleich zum ersten Asylverfahren derart wesentlich geändert hat, dass nunmehr davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführerin im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter aufgeworfene allgemeine Sicherheitsproblematik im Herkunftsstaat Russische Föderation (Dagestan) war unter dem Blickwinkel der Frage der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten somit zu überprüfen, ob sich die allgemeine Sicherheitslage in Dagestan im Vergleich zum ersten Asylverfahren derart wesentlich geändert hat, dass nunmehr davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid dezidiert mit einer allfälligen Änderung der aktuellen Sicherheitssituation in Dagestan und allen relevanten Aspekten einer Rückkehr der schwangeren Beschwerdeführerin dorthin auseinander und verwies auch zu Recht darauf, dass bereits im erst vor wenigen Monaten ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2010, Zl. 10 03.018-BAI, sowie im - inzwischen auch mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes bestätigten - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. Oktober 2010, Zl. D9 415032-1/2010/3E, eine Überprüfung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel der Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgt und nach Treffen dezidierter Feststellungen zur Zumutbarkeit einer Rückkehr letztendlich verneint worden sei.

Insofern nunmehr diesbezüglich mehrfach auf den "Amnesty-Jahresbericht 2010" verwiesen wurde, bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich dieser auf Menschenrechtsverletzungen bezieht, welche im Jahre 2009 erfolgt sind (vgl. http://www.amnesty.de/amnesty-international-report-2010) und schon deshalb kein taugliches Indiz für die Glaubhaftmachung eines zwischen Oktober und Dezember 2010 allfällig neu entstandenen Sachverhalts darzustellen vermag.Insofern nunmehr diesbezüglich mehrfach auf den "Amnesty-Jahresbericht 2010" verwiesen wurde, bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich dieser auf Menschenrechtsverletzungen bezieht, welche im Jahre 2009 erfolgt sind vergleiche http://www.amnesty.de/amnesty-international-report-2010) und schon deshalb kein taugliches Indiz für die Glaubhaftmachung eines zwischen Oktober und Dezember 2010 allfällig neu entstandenen Sachverhalts darzustellen vermag.

Wenn in diesem Zusammenhang weiters auch die nunmehrige Schwangerschaft der Beschwerdeführerin angeführt wurde, ist festzuhalten, dass eine Schwangerschaft weder eine Krankheit im Sinne des § 120 Abs.1 Z. 1 ASVG darstellt noch im Hinblick auf die bereits im Erstverfahren festgestellte ausreichende medizinische Versorgungssituation und das Vorhandensein mehrerer enger Verwandter eine relevante Sachverhaltsänderung bedeutet.Wenn in diesem Zusammenhang weiters auch die nunmehrige Schwangerschaft der Beschwerdeführerin angeführt wurde, ist festzuhalten, dass eine Schwangerschaft weder eine Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG darstellt noch im Hinblick auf die bereits im Erstverfahren festgestellte ausreichende medizinische Versorgungssituation und das Vorhandensein mehrerer enger Verwandter eine relevante Sachverhaltsänderung bedeutet.

Dem nunmehrigen Vorbringen war damit zusammengefasst - auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten - keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des/der Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des/der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. auch VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche auch VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMRGrundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR

28. 5 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9214/80 u. a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).28. 5 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9214/80 u. a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

Der Begriff des Familienlebens umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen", sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y u. Z gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen", sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y u. Z gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271).

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31.7.2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).

Wenn das Bundesasylamt im hier zu beurteilenden Fall zum Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die seit etwa April 2010 bestehende - und somit gleich nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet eingegangenen - Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich in Verbindung mit der seit etwa drei bis vier Monaten vorliegenden Schwangerschaft zwar ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, dieses jedoch unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltszeitraums (neun Monate) und der Tatsache, dass dieses zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sich die Beschwerdeführerin auch angesichts eines ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits abgewiesenen Bescheides des Bundesasylamtes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, im Zuge einer Interessenabwägung weniger schwer wiegt, als das Interesse der Republik Österreich, diesen Aufenthalt zu beenden, so ist dieser Auffassung insgesamt zu folgen.Wenn das Bundesasylamt im hier zu beurteilenden Fall zum Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die seit etwa April 2010 bestehende - und somit gleich nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet eingegangenen - Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich in Verbindung mit der seit etwa drei bis vier Monaten vorliegenden Schwangerschaft zwar ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, dieses jedoch unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltszeitraums (neun Monate) und der Tatsache, dass dieses zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sich die Beschwerdeführerin auch angesichts eines ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits abgewiesenen Bescheides des Bundesasylamtes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, im Zuge einer Interessenabwägung weniger schwer wiegt, als das Interesse der Republik Österreich, diesen Aufenthalt zu beenden, so ist dieser Auffassung insgesamt zu folgen.

Der Beschwerdeführerin musste nämlich bekannt sein, dass die mit ihrer Antragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Familien- und Privatlebens wird somit dadurch gemindert, dass sich die betreffende Person nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, da es in einem Zeitraum entstanden ist, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).Der Beschwerdeführerin musste nämlich bekannt sein, dass die mit ihrer Antragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Familien- und Privatlebens wird somit dadurch gemindert, dass sich die betreffende Person nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, da es in einem Zeitraum entstanden ist, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).

Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Zudem ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).

Der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass unter Berücksichtigung aller Umstände das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt war somit insgesamt zu folgen und im Ergebnis auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass unter Berücksichtigung aller Umstände das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt war somit insgesamt zu folgen und im Ergebnis auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zuletzt bleibt noch anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin in Zukunft selbstverständlich offen stehen wird, im Zuge einer Antragstellung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine legale Wiedereinreise nach Österreich herbeizuführen.

5. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).5. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 12. Jänner 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 12. Jänner 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.

Schlagworte

Ausweisung, bestehendes Familienleben, Identität der Sache, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Schwangerschaft, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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