TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/17 B7 417241-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B7 417.241-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.: Mazedonien, vom 30.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl.: 10 11.432-EAST West, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Mazedonien, vom 30.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl.: 10 11.432-EAST West, zu Recht erkannt: römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige von Mazedonien aus XXXX zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören, die türkische Sprache zu sprechen und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Sie reiste am 03.12.2010 unter Verwendung eines biometrischen Reisepasses der Republik Mazedonien - gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX - in das Schengen-Gebiet ein; am 04.12.2010 reiste sie gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie diese am 04.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige von Mazedonien aus römisch 40 zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören, die türkische Sprache zu sprechen und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Sie reiste am 03.12.2010 unter Verwendung eines biometrischen Reisepasses der Republik Mazedonien - gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 - in das Schengen-Gebiet ein; am 04.12.2010 reiste sie gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie diese am 04.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Bezirkspolizeikommando XXXX, am 06.12.2010 gab die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gründe für die Antragstellung an, sie leide an psychischen Störungen, weil sie vor ca. einem Monat von zwei Männern vergewaltigt worden sei; dazu wolle sie jedoch keine Angaben machen. Sie habe ihr Heimatland verlassen wegen der Probleme ihres Ehemannes und weil sie vergewaltigt worden sei.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Bezirkspolizeikommando römisch 40 , am 06.12.2010 gab die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gründe für die Antragstellung an, sie leide an psychischen Störungen, weil sie vor ca. einem Monat von zwei Männern vergewaltigt worden sei; dazu wolle sie jedoch keine Angaben machen. Sie habe ihr Heimatland verlassen wegen der Probleme ihres Ehemannes und weil sie vergewaltigt worden sei.

Am 13.12.2010 und am 21.12.2010 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt durch eine weibliche Referentin jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der türkischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahmen brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sie sei vor drei Monaten vergewaltigt worden, die Männer seien zu viert gewesen. Nach der Vergewaltigung sei sie in einem Krankenhaus für eine Woche stationär in Behandlung gewesen, sie habe viel Blut verloren und Blutkonserven bekommen. Auch ihr kleiner Finger sei gebrochen gewesen. Eine diesbezügliche Aufenthaltsbestätigung bzw. einen Arztbericht habe sie nicht, so etwas sei ihr nicht gegeben worden, weil sie Türkin sei, das habe man ihr verboten. Sie habe aber in der Apotheke auf Grund eines Rezeptes, das sie aber abgegeben habe, Medikamente erhalten. Auch eine Anzeige bei der Polizei hätten sie nicht gemacht, weil ihnen dies vom Krankenhaus - die Regierungspartei VMRO sei die Partei des Krankenhauses - verboten worden sei. Ihr Ehemann werde von Angehörigen der VMRO verfolgt. Weiters gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.12.2010 an, "sie" hätten ihrem Ehemann sogar die Zähne eingeschlagen, als sie (die Beschwerdeführerin) vergewaltigt worden sei.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 13.12.2010 und am 21.12.2010 durch das Bundesasyalmt einvernommen. Diese Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:

Einvernahme des Ehemannes am 13.12.2010:

"Frage: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

Antwort: Ja

Ich bin Staatsangehöriger von Mazedonien, gehöre zur Volksgruppe der Roma, meine Muttersprache ist Türkisch und ich spreche nur ein bisschen Mazedonisch, da ich kaum Kontakt mit diesen Leuten habe. Ich bin verheiratet und ich habe vier Kinder.

Frage: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?

Antwort: Islam.

Frage: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?

Antwort: Ein AMS-Ausweis. Anmerkung: (Der AW gibt an, wir bekommen keine Arbeit) eine Bescheinigung des Sozialamtes, dass er im Jahre 1997 einen Antrag gestellt hatte, eine Versicherungskarte für einen Arztbesuch zu erlangen. Bescheinigung über den Bezug einer Sozialhilfe in der Höhe von 30 - 40 Euro.

Frage: Wo ist ihr Reisepass?

Antwort: Den habe ich abgeben müssen, als ich hierher kam.

Frage: Wann und von wem haben Sie den Reisepass erhalten?

Antwort: Ich hätte keinen Reisepass bekommen, normalerweise kostet die Ausstellung 30 Euro, ich habe 100 ¿ bezahlt und bekam einen vor ca. eineinhalb Monaten.

Frage: Sind Sie mazedonischer Staatsbürger?

Antwort: Ja, ich bin dort geboren.

Frage: Warum hätten Sie dann ¿normalerweise keinen bekommen?

Antwort: Weil ich Türke bin. In XXXX gibt es ca. 1200 Haushalte die Türken sind, wir haben eine Moschee ohne Minarette, wir habe nicht das Recht zur Schule zu gehen.Antwort: Weil ich Türke bin. In römisch 40 gibt es ca. 1200 Haushalte die Türken sind, wir haben eine Moschee ohne Minarette, wir habe nicht das Recht zur Schule zu gehen.

Vorhalt: Sie sind mazedonischer Staatsbürger und Sie haben das Recht auf einen mazedonischen Reisepass, was sagen Sie dazu?

Antwort: Ja, das stimmt.

Frage: Mit welcher Begründung dann hätten man Ihnen keinen Reisepass ausgestellt?

Antwort: Im Jahr 2009 waren die Gemeinderatswahlen, bei uns gibt es die SDS-Partei, man hatte mir 3000 Euro gegeben um das Geld dort in meinem Stadtteil an Familie zu verteilen um Stimmen zu gewinnen.

Vorhalt: Sie sind mazedonischer Staatsbürger und haben das Recht, unabhängig von ihrer Volksgruppen Zugehörigkeit, auf einen Reisepass, begründen Sie warum Sie normalerweise keinen bekommen hätten

Antwort: Weil ich Probleme habe, würde mir man persönlich keinen aushändigen, weil ich das Geld von der SDS-Partei angenommen habe und verteilt habe. Denn unter der Oppositionspartei befinden sich Ärzte, Polizisten usw.

Vorhalt: Sie sind mazedonischer Staatsbürger und haben das Recht, unabhängig von ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, auf einen Reisepass, begründen Sie warum sie normalerweise keinen bekommen hätten?

Antwort: Weil ich Problem habe, würde man mir persönlich keinen aushändigen, weil ich das

Geld von der SDS-Partei angenommen und verteilt habe. Denn unter der Oppositionspartei befinden sich Ärzte, Polizisten usw.

Frage: Sie haben aber dennoch einen bekommen, begründen Sie das?

Antwort: Ich habe den Reisepass durch Beziehungen der SDS-Partei bekommen, die Leute haben für meine Flucht gesorgt, denn wäre das aufgekommen hätten sie dafür gesorgt, dass die Partei geschlossen wird.

Frage: Wollen Sie behaupten, dass, wenn aufgekommen wäre, dass man Ihnen zur Flucht verholfen hätte, dass man dann eine ganze Partei schließen müsste?

Antwort: Weil mir eine Gerichtsverhandlung bevorsteht, hätte ich von den 3000 ¿ erzählen müssen.

Frage: Wo liegt der Unterschied in der Beschaffung des Reisepasses, es handelt sich um ein echtes Dokument, sie mussten für die Anschaffung ein Formular ausfüllen und auch für die Entgegennahme eine Unterschrift, und eine Abdruck ihres Daumens?

Antwort: Der Grund warum sie mir keinen Reisepass auf normalen Wege ausstellen würden, habe ich bereits gesagt. Ich wäre sonst im Februar schon nach Österreich gekommen. Die Parteileute haben den Antrag für mich gestellt, denn in Mazedonien erreicht man mit Korruption alles.

Frage: Werden Sie in Mazedonien von der Polizei gesucht?

Antwort: Nein, nicht von der Polizei, ich werde von den Bodyguards der Oppositionspartei VMRO gesucht, denn sie wollen, dass ich vor Gericht gesteht, dass ich dieses Geld angenommen habe. XXXX ist der Bürgermeister von XXXX und zugleich der Obmann der SDS-Partei. XXXX war mir bei der Flucht behilflich.Antwort: Nein, nicht von der Polizei, ich werde von den Bodyguards der Oppositionspartei VMRO gesucht, denn sie wollen, dass ich vor Gericht gesteht, dass ich dieses Geld angenommen habe. römisch 40 ist der Bürgermeister von römisch 40 und zugleich der Obmann der SDS-Partei. römisch 40 war mir bei der Flucht behilflich.

Frage: Wer hat diesen Antrag auf ihren Reisepass gestellt, sie oder war es wer anderer, denn so muss man annehmen, dass dieser Reisepass als nicht echt qualifiziert ist.

Antwort: Jemand aus unserer Partei hat für sechs Personen Reisepässe beantragt, wir sind nur beim Fingerabdruck und der Unterschrift erschienen. Binnen drei Tagen bekam ich ihn ausgehändigt.

Frage: Erklären Sie plausibel, wo jetzt der Unterschied in der Ausstellung ihres Reisepasses liegt, denn auch so kann nachvollzogen werden, dass man Ihnen geholfen hätte?

Antwort: Ein normaler mazedonischer Staatsbürger geht zur Behörde, füllt das Formular mit seinen persönlichen Daten aus, gibt es beim Schalter ab, bekommt einen neuerlichen Termin für die Abgabe der Passphotos, die fünf Tage dauert und nach einem Monat erhält er den Reisepass. Bei mir war es nicht so. Ich war wegen meines Fingerabdruckes und der Unterschrift dort und wurde photographiert und bekam ihn nach drei Tagen, aber mein Reisepass kostet 100 ¿ und bei den anderen 30 ¿.

Frage: Haben Sie zuvor angesucht?

Antwort: Einmal habe ich angesucht, aber nach drei Monaten teilte man mir mit, dass ich keinen bekomme, weil ich für die SDS-Partei arbeite.

Frage: Wann haben Sie angesucht?

Antwort: Im Februar 2010

Vorhalt: Es gibt Rechtschutzeinrichtungen, an die sie sich hätten wenden können, was sagen Sie dazu?

Antwort: Du kannst dich nicht an die Polizei wenden, weil diese auch Anhänger der Oppositionspartei sind. Die Ärzte genauso auch die Arbeiter der Sozialeinrichtungen.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

Antwort: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

Antwort: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

Frage: Wie wollten Sie ihren Lebensunterhalt während ihres 3monatigen Aufenthalts in Österreich bestreiten?

Antwort: (AW zögert) Die Partei hatte gemeint, dass ich entweder nach Deutschland, in die Schweiz oder nach Österreich reisen könnte, ich habe mich für Österreich entschieden, weil ich der Meinung bin, dass in Österreich Gerechtigkeit herrscht Ich würde hier alle Arten von Arbeiten machen. Ich habe vier Kinder und würde nie ein Verbrechen machen.

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt

Antwort: Ich hätte gearbeitet, ich hätte alles gemacht.

Frage: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?

Antwort: Nein.

Frage: Stellten Sie je zuvor in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?

Antwort: Nein

Frage: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt?

Antwort: Nein

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

Antwort: Keine

Frage: Wo sind sie geboren und aufgewachsen?

Antwort: In XXXXAntwort: In römisch 40

Frage: Wo wohnten sie zuletzt vor ihrer Ausreise?

Antwort: Ebenfalls in XXXX an meiner Heimatadresse.Antwort: Ebenfalls in römisch 40 an meiner Heimatadresse.

Frage: Mit wem wohnten sie zusammen?

Antwort: Mit meiner Familie

Frage: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

Antwort: Ich war Gelegenheitsarbeiter und arbeite immer nur dann, wenn Arbeit anfiel.

Frage: Wann sind Sie das letzte Mal einer Arbeit nachgegangen?

Antwort: Von 2009 bis zur Ausreise habe ich gar nichts gearbeitet, denn ich konnte mich nicht blicken lassen und keine Einkäufe erledigen.

Frage: Hatten Sie finanzielle Probleme im Heimatland?

Antwort: Ja, seit 2009 ist mein Leben durcheinander geraten.

Frage: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?

Antwort: Nein, geschlagen wurde ich.

Frage: Wie viele türkischstämmige Roma leben in ihrem Dorf?

Antwort: 1200 bis 1300 Haushalte, das sind 6-7000 Personen.

3800 Personen sind berechtigt Stimmen abzugeben.

Frage: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land, in dem Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich aufgehalten haben, gemacht haben, der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben!

Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.

Antwort: Am 15. März 2009 fanden bei uns die Gemeinderatswahlen statt. Meine Partei die SDS-Partei hat mich verständigt und mir 3000 ¿ ohne Beleg und Unterschrift gegeben. Sie hat auch zwei oder drei Männer beauftragt, mich bei der Verteilung der 3000 ¿ zu beobachten. Pro Haushalt habe ich 20 bis 30 ¿ bezahlt und letztendlich die 3000 ¿ ausgeteilt. Die Personen die das Geld erhalten haben, haben die Stimmen auch an unsere Partei gegeben. Das war ein Verbrechen und deswegen wurde ich auch von der Oppositionspartei geschlagen.

Frage: Für was tritt die SDS-Partei ein?

Antwort: Die türkische Roma Bevölkerung hat nicht einmal Trinkwasser und Kanalisation. Die SDS-Partei hat dafür gesorgt und die Infrastruktur ausgebaut. Die VMRO-Partei hat mir sogar die Zähne ausgeschlagen und am Hinterkopf verletzt, sodass mir eine Narbe hinterblieb.

Frage: Ist die SDS-Partei eine Romapartei?

Antwort: Nein es ist eine mazedonische Partei.

Frage: So waren Sie auch parteipolitisch tätig?

Antwort: Ja, bei der SDS.

Frage: Warum geben Sie dann zuvor an, dass Sie nur ein bisschen Mazedonisch sprechen, da Sie mit den Leuten kaum etwas zu tun hätten?

Antwort: Ein Freund von mir konnte gut mazedonisch und wenn ich etwas nicht verstanden habe, dann übersetzt er. Ich habe nur Volksschulabschluss.

Frage: Welche Partei hat letztendlich gewonnen?

Antwort: Bei den Gemeinderatswahlen hat die SDS-Partei gewonnen. Bei den Parlamentswahlen haben die Stimmen der VMRO überwogen.

Frage: Wie haben die gegnerischen Parteimitglieder erfahren, dass Sie 3000 ¿ bekommen haben?

Antwort: Unter uns Roma gibt es Spione, die für die VMRA arbeiten und diese haben es den Bodyguards mitgeteilt.

Frage: Wann wurden Sie dafür geschlagen?

Antwort: Am 15. März 2009 am Wahltag.

Frage: Wo genau war das?

Antwort: In XXXX.Antwort: In römisch 40 .

Aufforderung: Schildern Sie genau den Vorgang

Antwort: Ich war unseren Volk bei der Stimmabgabe behilflich und habe ihnen die anzukreuzende Nummer gesagt. Die VMRO hat das mitbekommen und mich dort in die Ecke gedrängt und geschlagen.

Frage: Vor allen Leuten?

Antwort: Es waren schon einige Leute dort, aber wenn man die Polizei verständig hätte, dann wäre sie nicht gekommen.

Frage: Dieser Vorfall ist also nicht bei der Polizei aktenkundig?

Antwort: Nein, denn die Polizei arbeitet mit der VMRO zusammen.

Frage: Was meinen Sie mit, ich habe ihnen gesagt, was anzukreuzen ist, sind die mit den Leute in die Wahlkabine gegangen?

Antwort: Ich habe den Leuten gesagt, dass sie die 2 einkringeln sollen. In die Kabine darf man natürlich nicht mitgehen. Als die Leute aufgerufen wurden, habe ich ihnen das gesagt.

Frage: Wollen Sie behaupten, dass Sie den Leuten als Wahlhelfer allen gesagt hätten, dass Sie die SDS-Partei wählen sollen und darum die 2 einkringeln sollten?

Antwort: Ja, weil ich auch derjenige war, der die Gelder verteilt hat, denn sonst hätte man vielleicht geglaubt, dass ich die Gelder selbst eingesteckt hätten.

Frage: Was Sie hier anführen, das wäre aber Wahlbetrug, was sagen Sie dazu?

Antwort: Die VMRO macht das nicht anders, sie verteilen zwar kein Geld, aber dafür Lebensmittel.

Frage: Wie wurden Sie geschlagen?

Antwort: Sie sind ganz plötzlich auf mich losgegangen, und ich erhielt Faustschläge mit dem Baseballschläger schlug man mir auf den Hinterkopf. Ich wurde gestoßen und getreten und in diesem Zustand hätte ich nicht mehr arbeiten können. Ich wurde krankenhausreif geschlagen. Ich wurde genäht am Hinterkopf.

Frage: In welches Krankenhaus wurden Sie eingeliefert?

Antwort: In XXXX gibt es nur ein Krankenhaus.Antwort: In römisch 40 gibt es nur ein Krankenhaus.

Frage: Demnach ist der Fall im Krankenhaus aktenkundig?

Antwort: Ich wurde nach dem Grund meines Zustandes gefragt und als ich dann sagte, dass ich von den Bodyguards der VMRO geschlagen wurde, und die Sozialeinrichtungen auch für die VMRO plädieren, bekam ich kein Gutachten ausgehändigt. Ich musste sogar für die Behandlung Geld zahlen.

Vorhalt: Sie hätten doch nur sagen müssen, dass Sie von unbekannten Personen geschlagen worden wären?

Antwort: Das wäre nicht möglich gewesen, denn als ich in das Krankenhaus eingeliefert wurde, war ich bewusstlos und es waren Roma meiner Partei im Krankenhaus. Daher wusste das Ärzteteam Bescheid.

Frage: Das bedeutet, es würde bei einer Nachfrage seitens der österreichischen Behörden keine Beweise für ihr Vorbringen geben, ist das richtig?

Antwort: Der Bürgermeister XXXX könnte bestätigen, warum ich die Flucht ergriffen hätte.Antwort: Der Bürgermeister römisch 40 könnte bestätigen, warum ich die Flucht ergriffen hätte.

Frage: XXXX ist vermutlich ebenso Roma wie sie, ist das richtig?Frage: römisch 40 ist vermutlich ebenso Roma wie sie, ist das richtig?

Antwort: Nein. Er ist Mazedonier, aber ein sehr netter Mensch.

Frage: Auch die Polizei weiß nicht Bescheid?

Antwort: Nein. Sie wissen zwar Bescheid aber tun so, als würden sie nichts mitgekriegt haben.

Frage: Trotzdem sie angeblich unter Zeugen zusammengeschlagen worden wären?

Antwort: Die VMRO spielt ihre Macht aus.

Frage: Der Vorfall ereignete sich am 15. März 2009, sie führen an, dass Sie seitdem in ihrer Freiheit eingeschränkt waren, warum?

Antwort: Ich konnte nicht einkaufen gehen, drei Monate konnte ich aufgrund meiner Verletzung am Hinterkopf nicht aufstehen. Ihr Ziel war, dass sie mich vor Gericht bringen und ich die Wahrheit sage.

Frage: Dieser Vorfall ist bereits eineinhalb Jahre her, sie wurden aber nie vor Gericht gebracht, was sagen Sie dazu?

Antwort: Weil Sie auch keinen Beweise in der Hand hatten, deswegen wollten sie dass ich persönlich vorspreche.

Frage: Sie gaben doch an, dass es Spione unter den Roma gebe, im Wahrheitsfall hätten diese doch aussagen können?

Antwort: Die direkte Geldübergabe an das Volk haben sie nicht gesehen und es gibt keine Kameraufnahmen.

Vorhalt: Sie gaben doch an, dass Sie allen stimmberechtigten Roma Geld gegeben haben, wie kann es sein, dass Sie genau diesen unbekannten Spionen keines gegeben hätten?

Antwort: Ich weiß welche Männer für die VMRO arbeiten.

Frage: Sie konnten drei Monate nicht aufstehen und trotzdem gibt es keinen Nachweis, wie zum Beispiel eine ärztliche Bestätigung. Ich habe lediglich nur Rezepte bekommen. (AW legt zwei Rezepte vor)

Frage: Welche Medikamente wurden Ihnen da verabreicht?

Antwort: Als ich diese Tabletten von der Apotheke in XXXX holen wollte, wurde mir gesagt, dass es diese nicht gebe, vielleicht kann ich sie hier bekommen. Egal in welcher Apotheke ich war, sie gaben an, dass es diese Medikamente nicht gebe.Antwort: Als ich diese Tabletten von der Apotheke in römisch 40 holen wollte, wurde mir gesagt, dass es diese nicht gebe, vielleicht kann ich sie hier bekommen. Egal in welcher Apotheke ich war, sie gaben an, dass es diese Medikamente nicht gebe.

Frage: Wer hat sie ihnen verordnet?

Antwort: Der mich behandelnde Arzt im Krankenhaus.

Vorhalt: Sie geben an, dass Sie drei Monate zuhause lagen, und da wollen sie behaupten, dass sie keine weitere ärztliche Betreuung hatten?

Antwort: Nach drei Monaten war ich beim Arzt und bei der Kontrolle sagte man mir, dass die Wunde gut verheilt wäre. Seither verspüre ich auf der linken Körperhälfte Schmerzen.

Frage: Trotzdem Sie zusammengeschlagen wurden und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt waren, wohnten Sie noch eineinhalb Jahre weiter an ihrer Wohnadresse, erklären sie das?

Antwort: In unserem Wohnviertel stehen die Häuser dich nebeneinander und es wäre nicht möglich gewesen, dass sie mich nachts aufsuchen und belästigen. Wir Roma leben abseits, ca. 2 bis 3 Kilometer außerhalb der Stadt.

Frage: Warum war es Ihnen dann nicht möglich einkaufen zu gehen?

Antwort: Ich bin einmal mit meiner älteren Tochter XXXX einkaufen gegangen, dort hat man mich gesehen und ich wurde in Anwesenheit geschlagen und auch meine Tochter wurde drei bis vier Mal getreten. Seit dieser Attacke an meiner Tochter sehen die Augen schlecht.Antwort: Ich bin einmal mit meiner älteren Tochter römisch 40 einkaufen gegangen, dort hat man mich gesehen und ich wurde in Anwesenheit geschlagen und auch meine Tochter wurde drei bis vier Mal getreten. Seit dieser Attacke an meiner Tochter sehen die Augen schlecht.

Anmerkung: AW legt ein Schreiben eines privaten Augenarztes vor, nach welchen diese am rechten Auge 3,5 Dioptrien hätte und am linken Auge 2,5 Dioptrien.

Vorhalt: Sie wollen behaupten, dass ihre Tochter durch ein paar Fußtritte plötzlich schlecht sieht?

Antwort: Sie haben so auf sie eingeschlagen. Anmerkung: AW zeigt die Fußtechnik, die sie angewendet haben.

Anmerkung: AW legt ein weiteres ärztliches Schriftstück vor, nach welchem auch der AW schlecht sieht, aufgrund dieses Übergriffes.

Vorhalt: Auf diesem ärztlichen Schriftstück aber steht das Jahr 2008, wie kann das sein, wenn dieser Vorfall nach dem März 2009 gewesen wäre?

Antwort: Das weiß ich eben auch nicht.

Anmerkung: Der AW wird auch die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht.

Vorhalt: Bei der Erstbefragung durch die Polizei aber haben Sie diesen Vorfall nicht angeführt, wie kommt das?

Antwort: Ich habe das schon angeführt bei der Tochter, nur haben sie gesagt, dass ich das erst beim Asylamt sagen soll, der Dolmetsch hat mir das so gesagt. Ich wollte die Unterlagen schon bei der Exekutive vorlegen, man hat mir geraten, es dem Bundesasylamt zu zeigen.

Vorhalt: Sie gaben an, dass auch Ihnen die Zähne eingeschlagen worden wären, wurden diese erneuert, bzw. bekamen Sie Stiftzähne?

Antwort: Ja ( AW zeigt am Oberkiefer an, dass er eine Brücke habe, die fünf Zähne aufweist ) Mir wurden nur zwei Zähne eingeschlagen, aber so hätten diese nicht gehalten. (AW zeigt, dass ihm am Oberkiefer auch linksseitig die Backenzähne fehlen, sowie rechtsseitig ein Backenzahn.

Frage: Warum fehlen diese?

Antwort: Der rechte Backenzahn war ohnedies schon locker und wurde mir bei Einschlagen ebenso ausgehauen.

Frage: Bei welchem Zahnarzt wurde diese Behandlung gemacht?

Antwort: Privat. Das Geld hat die Partei bezahlt.

Frage: Es gibt also ebenso keinen Nachweis, wollen sie das behaupten?

Antwort: Nein, es ist privat gerichtet und so bekommen man kein Beweismittel. Mein Beweis ist diese Brücke.

Frage: Welche Verletzungen haben Sie noch?

Antwort: Ich habe Schmerzen am Rücken (AW gibt an, eine Schwellung in Form eines kleinen Balles)

Frage: Welche Art der Kopfverletzungen wurde durch diesen Schlag verursacht?

Antwort: Es ist eine Platzwunde, die genäht werden musste.

Anmerkung: (AW zeigt eine für das Organ nicht sichtbare Verletzung am Hinterkopf unter den Haaren.)

Vorhalt: Sie wollen behaupten, dass Sie aufgrund einer Platzwunde drei Monate außer Gefecht waren?

Antwort: Ja, die Naht ist ziemlich groß.

Vorhalt: Welche Operation hatten Sie noch am Kopf?

Antwort: Dann kam es zu einer Schwellung am Kopf und das wurde mir mit einer Nadel rausgezogen.

Vorhalt: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihnen ein Kopftumor entfernt wurde, zeigen sie die Narbe

Antwort: Die ist auch an dieser Stelle. Das war ein herausgewachsener Tumor.

Frage: Was heißt das?

Antwort: Wenn das ein Tumor gewesen wäre, der in die Kopfhaus wächst, dann wäre es eine sechs oder siebenstündige Operation gewesen. Ich wurde eine Stunde unter Vollnarkose operiert.

Frage: Sie wollen behaupten, dass es an derselben Stelle ist?

Antwort: Ja. Ich wurde drei bis vier Jahre vor dem Vorfall operiert. Sie können mich zu einer Computertomographie schicken, damit sie mir glauben.

Aufforderung: Erzählen Sie den Vorfall mit ihrer Frau.

Antwort: Weil der Balkan uns sehr nahe ist, gingen wir mit einem Handwagen zum Balkan um Holz einzuladen. Beim zweiten Mal wurden wir von vier Männern angegriffen, sie waren maskiert, sie haben meine Hände zugebunden und meine Gattin in meiner Anwesenheit vergewaltigt. Meine Frau konnte mich deswegen nicht mehr ansehen. Ich musste aufgrund meines Schamgefühles ca. 100 Tabletten einnehmen. Wenn ich 10 bis 20 Minuten später im Krankenhaus gewesen wäre, dann hätte ich eine Magenblutung erlitten und wäre verstorben.

Frage: Warum?

Antwort: Aufgrund der hohen Dosis der meiner Tabletteneinnahme und dieses Schamgefühles hätte mir das passieren können. Ich wollte Selbstmord begehen.

Frage: In welches Krankenhaus wurden sie eingeliefert?

Antwort: Der AW zeigt immer wieder auf eine ärztliche Bestätigung und gibt an, dass es dort draufsteht. Es ist eine psychiatrische Klinik in XXXX.Antwort: Der AW zeigt immer wieder auf eine ärztliche Bestätigung und gibt an, dass es dort draufsteht. Es ist eine psychiatrische Klinik in römisch 40 .

Vorhalt: Sie werden wohl auch ohne Schriftstück wissen, wie die Klinik heißt, wenn Sie dort wohnhaft sind?

Antwort: Es ist eine psychiatrische Klinik.

Frage: Dann erklären Sie, was auf dieser ärztlichen Bestätigung steht.

Antwort: Welche Medikamente ich eingenommen habe, und wie ich behandelt wurde. Ich habe freiwillig die Tabletten geschluckt und ich würde das nie wieder zun. Aber in diesem Moment kannst du nicht klar denken.

Vorhalt: Warum ist dieses ärztliche Schriftstück nicht auf der dafür vorgesehenen Vorderseite ausgefüllt, sonder zeigt nur eine Schmiererei auf der Rückseite?

Antwort: Die mazedonischen Ärzte sind so.

Frage: Wo genau war die Vergewaltigung genau?

Antwort: Am Balkan

Frage: Wo genau ist das?

Antwort: Es ist ein Hügel um dort Holz zu glauben, weil wir sonst kein Geld hatten gingen wir auf diesen Hügel. Sie haben uns angegriffen und sogar Pistolen umgeschnallt. Ich weiß nicht um welche Personen es sich gehandelt hat, vielleicht waren es Beauftragte von der Gemeinde.

Frage: Wann war das?

Antwort: Vor ca. eineinhalb bis zwei Monaten. Und wir konnten uns seither nicht mehr unter dem Volk von XXXX blicken lassen.Antwort: Vor ca. eineinhalb bis zwei Monaten. Und wir konnten uns seither nicht mehr unter dem Volk von römisch 40 blicken lassen.

Vorhalt: Sie gaben schon zuvor an, dass Sie nach dieser Attacke auf Sie am 15. März 2009 nicht mehr das Haus verlassen hätten, jetzt aber wären Sie mit ihrer Frau sogar außerhalb gegangen und Holz zu holen?

Antwort: Dort wo wir leben ist es hügelig und nicht weit. Wir waren ca. einen Kilometer von den Wohnhäusern entfernt.

Frage: Wie sollten diese Männer erfahren haben, dass Sie genau zu diesem Zeitpunkt Holz holen?

Antwort: Sie sind plötzlich aufgetaucht. Unser Wagen war schon mit Holz beladen und der Mann frage was wir vorhätten. Das was wir machten war nicht illegal, denn das Holz war schon trocken, wenn es feucht gewesen wäre, würde man dies nicht genehmigen.

Frage: Was haben sie noch gesagt?

Antwort: Während ich Ihnen erklärte, dass wir Holz geklaubt haben, erhielt ich eine Ohrfeige. Zwei Männer hielten mich fest. Die anderen zwei Männer gingen auf meine Frau los. Einer der meine Frau angegriffen hat, hat seine Maske runtergezogen, ich kann mich noch sehr gut an sein Aussehen erinnern. Wenn ich ihn in Mazedonien begegnet wäre, hätte ich ihn mit Sicherheit umgebracht.

Frage: Welche Sprache haben sie gesprochen

Antwort: Sie haben mazedonisch gesprochen. Er sagte, was wir vorhätten und ich sagte, dass wir Holz geglaubt hätten. Meine Frau war mit Kopftuch und war fest gekleidet. Die Männer bei uns in Mazedonien sind immer neugierig was sich unter dieser Kleidung befindet. Wenn meine Frau sich an diesen Moment erinnern muss, so wird ihr ganz anders.

Frage: Wie lange hat dies gedauert?

Antwort: Bis zu einer halben Stunde. Sie stiegen dann in ihr Auto und fuhren dann weg. Meine Gattin fing an zu schreien.

Frage: Welches Auto, welche Marke und welches Kennzeichen war es?

Antwort: Ich kann mich nicht erinnern, es war ein Jeep mit einer Beschriftung.

Frage: Erklären Sie das, fremde Männer vergewaltigen ihre Frau, und nur einer, der sich an ihr verging, rollte vor der Vergewaltigung seine Maske runter, Zudem kommen diese Männer mit einem Auto, wo Sie diese jederzeit wieder identifizieren können?

Antwort: Ich kann mich an das Auto und auch an das Gesicht des Mannes erinnern. Nur habe ich in diesem Schockzustand kein Kennzeichen gemerkt.

Frage: Die Frage war. Warum hat einer dieser Männer erst vor der Vergewaltigung seine Maske runtergerollt?

Antwort: Das kam zustand, weil sich meine Frau mit den Händen wehrte.

Frage: Wie viele Männer haben sich an ihrer Frau vergangen?

Antwort: Zwei

Frage: Einer hat die Maske runtergerollt, ist das richtig?

Antwort: Nein, meine Frau hat seine Maske bis zur Stirn raufgezogen, dann haben sie ihre Hände festgehalten, sodass sie sich nicht mehr wehren konnte.

Frage: Sie waren ebenso gefesselt?

Antwort: Ja.

Frage: Wie konnten Sie beide dann frei kommen?

Antwort: Nachdem sie meine Frau vergewaltigt haben, verzogen sie sich in ihre Auto und fuhren weg. Unsere Nachbarn sind nach ca. 15 bis 20 Minuten auch mit ihren Handwägen zum Hügel gekommen und haben uns befreit. Sie haben den Zustand meiner Frau gesehen, und die zerrissenen Kleider.

Frage: Welche Polizeistation hat dies aufgenommen und in welches Krankenhaus bzw. zu welchem Arzt wurde ihre Frau gebracht.

Antwort: Die Psychiatrische Klinik in der ich auch war und bei der Polizei fragte man mich um welches Fahrzeug es sich handelte. Ich sagte ein Jeep und sie sagen sie würden sich um alles Weitere kümmern.

Frage: Sie wollen behaupten, dass die Polizei kein weiteres Interesse an einem solchen Verbrechen zeigte?

Antwort: Sie sagten mir, dass sie mich von den Ermittlungen benachrichtigen werden und es kam keine Nachricht.

Frage: Wann genau wurde die Polizei in Kenntnis gesetzt und bei welcher Polizeistation ist der Fall aktenkundig?

Antwort: In XXXX gibt es nur eine Polizeidienststelle und sie können gerne nachfragen.Antwort: In römisch 40 gibt es nur eine Polizeidienststelle und sie können gerne nachfragen.

Frage: Stimmen sie Recherchen im Herkunftsland unter Verwendung eines Vertrauensanwaltes und/oder Sachverständigen zu?

Antwort: Ja, ich brauche den mazedonischen Reisepass nicht mehr, ich fahre nicht mehr nach Mazedonien zurück.

Frage: Wurde mit Ihnen ein Bericht von der Polizei aufgenommen?

Antwort: Bei der Polizei scheine ich namentlich auf, weil ich für die Partei gearbeitet habe. Daher gibt man mir keine Rechte. Sie bedrohen mich, indem sie sagen, dass ich entweder den Namen der Person sage, die mir das Geld gegeben hat.

Die Frage wird wiederholt:

Antwort: Sie haben gesagt, dass sie ermitteln werden. Der Wächter der Polizeidienststelle schrieb nieder um welchen Vorfall es sich gehandelt hat. Es war ein Sonntag. Aber mir wurde Schriftlich nichts gegeben.

Frage: Wurde ihre Frau dazu befragt?

Antwort: Nein, sie war in diesem Zeitraum in der psychiatrischen Klinik und die Polizei ist nicht gekommen um sie zu befragen.

Frage: Sie wollen behaupten, dass ihre Frau, die Opfer einer Vergewaltigung wurde, nicht befragt wurde?

Antwort: Sie wurde nicht befragt

Frage: Geben Sie genau den Tag der Vergewaltigung an.

(Anmerkung: Dem AW wird der Kalender gezeigt und er wird aufgefordert, das genaue Datum zu benennen)

Antwort: Es war ein Sonntag im Oktober, vor eineinhalb bis zwei Monaten.

Frage: Haben Sie noch weitere Gründe?

Antwort: Nein.

Frage: Gab es noch weitere Vorfälle?

Antwort: Nein.

Frage: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr?

Antwort: Ich kehre nicht zurück. Wenn der österreichische Staat mich nicht schützt, dann soll er mich in ein anderes Land überstellen.

Frage: Erteilen Sie die Zustimmung zur Anforderung von ärztlichen Unterlagen bzw. entbinden Sie behandelnde Ärzte von deren Schweigepflicht?

Antwort: Uns würden die Ärzte sowieso keine Gutachten geben aber sie können sich gerne an die Ärzte wenden und versuche welche beizuschaffen.

Frage: Sie wollen behaupten, dass es weder von Ihnen noch von ihrer Frau eine Bestätigung bezüglich ihres Aufenthaltes in der psychiatrischen Klinik gibt?

Antwort: Als meine Gattin ins Krankenhaus kam, war sie bewusstlos, und man hat ihr Infusionen gegeben. Meine Gattin hat eine Bestätigung, warum sie Tabletten bekam und warum sie ohnmächtig wurde.

Frage: Ihre Frau wurde vergewaltigt, gibt es eine Bestätigung, dass sie in ein Krankenhaus eingeliefert wurde.

Antwort: Nein. Wir haben keine Versicherungskarte mehr, sie haben uns diese genommen, daher haben wir auch keine Rechte."

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Ehemann der Beschwerdeführerin umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Mazedonien unter Einschluss von Feststellungen zur Lage der Roma in Mazedonien vorgehalten bzw. der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme zur Stellungnahme binnen einer Woche ausgehändigt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, nach außen hin möge Mazedonien ein schönes Land sein, aber was sich im Landesinneren abspiele, könnten nur diejenigen wissen, die auch dort leben würden. Die Beschwerdeführerin äußerte sich nicht.

Vom Ehemann der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen dieser Einvernahme am 13.12.2010 verschiedene mazedonische Dokumente, darunter sein biometrischer Reisepass, eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, eine Bescheinigung über den Bezug von Sozialhilfe, eine Bescheinigung über einen Antrag für eine Versicherungskarte, ein AMS-Ausweis, weiters Krankenscheine in Bezug auf Augenarztbesuche sowie Medikamente, welcher er anlässlich des Vorfalles vom 15.03.2009 erhalten habe (in Kopien aufliegend im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes; Aktseiten 67 bis 93), vorgelegt.

Mit E-Mail des Bundesasylamtes vom 13.12.2010 an den polizeilichen Verbindungsbeamten in Mazedonien erging eine Anfrage, ob die vom Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. von der Beschwerdeführerin u.a. behauptete Vergewaltigung - unter Hinweis darauf, dass sich dieser Vorfall an einem Sonntag im Oktober 2010 ereignet habe, möglicherweise auch eine Woche davor oder danach - bei der Polizeistation in XXXX aktenkundig sei. Mit Antwortschreiben des polizeilichen Verbindungsbeamten in der Republik Mazedonien vom 20.12.2010 gab dieser bekannt, dass eine Rückfrage beim mazedonischen Innenministerium und in weiterer Folge direkt beim Regionalkommando in XXXX ergeben habe, dass es keine Aufzeichnungen über die behauptete Vergewaltigung über eine Person mit Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gibt. Überprüft worden seien neben Oktober auch die Monate August und September für die gesamte Region XXXX.Mit E-Mail des Bundesasylamtes vom 13.12.2010 an den polizeilichen Verbindungsbeamten in Mazedonien erging eine Anfrage, ob die vom Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. von der Beschwerdeführerin u.a. behauptete Vergewaltigung - unter Hinweis darauf, dass sich dieser Vorfall an einem Sonntag im Oktober 2010 ereignet habe, möglicherweise auch eine Woche davor oder danach - bei der Polizeistation in römisch 40 aktenkundig sei. Mit Antwortschreiben des polizeilichen Verbindungsbeamten in der Republik Mazedonien vom 20.12.2010 gab dieser bekannt, dass eine Rückfrage beim mazedonischen Innenministerium und in weiterer Folge direkt beim Regionalkommando in römisch 40 ergeben habe, dass es keine Aufzeichnungen über die behauptete Vergewaltigung über eine Person mit Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gibt. Überprüft worden seien neben Oktober auch die Monate August und September für die gesamte Region römisch 40 .

Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 21.12.2010:

"Frage: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?

Antwort: Nein.

Grund der ergänzenden Niederschrift: Stellungnahme zum maßgeblichen entscheidungsrelevanten

Sachverhalt

Ich komme auf Ladung zur ergänzenden Einvernahme.

Ich habe keine körperlichen oder psychischen Beschwerden. Ich kann dieser Einvernahme ohne

Probleme folgen.

Ich wurde durch den hier anwesenden Rechtberater beraten (Rechtsberatung von 08:00 Uhr bis 08:30 Uhr). Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt.

Weiters wurde ich über die bei der Einvernahme anwesenden Personen, ihre Rolle im Verfahren und den Verlauf der Einvernahme informiert.

Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch.

Frage: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?

Antwort: Ja, die sind richtig.

Frage: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahmen Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?

Antwort: Ich glaube, das ist ausreichend, aber hinzufügen gebe es viel. Ich bin momentan etwas bedrückt.

Frage: Was möchten Sie hinzufügen?

Antwort: Was meinen Sie.

Frage: Sie können etwas hinzufügen, was wollen Sie noch sagen?

Antwort: Ich kann nicht nach Mazedonien zurück, da meine Frau vergewaltigt wurde und ich dem Volk nicht in das Gesicht sehen kann. Ich habe keine Arbeit und muss für vier Kinder sorgen. Wie kann ich den Hunger meiner Kinder stillen, wenn ich kein Geld habe. Wenn ich jetzt die Möglichkeit gehabt hätte darüber nachzudenken, dann hätte ich jetzt nur ein oder zwei Kinder zu versorgen. Ich habe mit 15 Jahren geheiratet, deswegen ist es soweit gekommen, ich war noch sehr unreif.

Frage: Wie erklären Sie sich, dass ihre Ehegattin in ihrer Einvernahme am 13.12.2010 anführte, dass ihnen das Krankenhaus verboten hätte, die Vergewaltigung anzuzeigen, Sie aber angeben, dass Sie den Vorfall bei der Polizeidienststelle in XXXX gemeldet hätten und die Polizei gesagt hätte, dass Sie über den Ermittlungsstand in Kenntnis gesetzt werden. Zudem fügten Sie an, dass seitens des Bundesasylamtes ¿gerne¿ nachgefragt werden kann?Frage: Wie erklären Sie sich, dass ihre Ehegattin in ihrer Einvernahme am 13.12.2010 anführte, dass ihnen das Krankenhaus verboten hätte, die Vergewaltigung anzuzeigen, Sie aber angeben, dass Sie den Vorfall bei der Polizeidienststelle in römisch 40 gemeldet hätten und die Polizei gesagt hätte, dass Sie über den Ermittlungsstand in Kenntnis gesetzt werden. Zudem fügten Sie an, dass seitens des Bundesasylamtes ¿gerne¿ nachgefragt werden kann?

Antwort: Ich weiß nicht, wer meiner Gattin im Krankenhaus das mitgeteilt, dass es verboten sei, ich bin dann selbstständig zur Polizei gegangen und habe das angezeigt. Meine Gattin war zu diesem Zeitpunkt nicht bei Sinnen.

Vorhalt: Eine Anfrage beim österreichischen Verbindungsbeamten in Mazedonien ergab, dass sowohl bei der Polizeidienststelle in XXXX als auch beim mazedonischen Innenministerium die von Ihnen behauptete Vergewaltigung ihrer Ehegattin im besagten Zeitraum unbekannt sei, was sagen Sie dazu?Vorhalt: Eine Anfrage beim österreichischen Verbindungsbeamten in Mazedonien ergab, dass sowohl bei der Polizeidienststelle in römisch 40 als auch beim mazedonischen Innenministerium die von Ihnen behauptete Vergewaltigung ihrer Ehegattin im besagten Zeitraum unbekannt sei, was sagen Sie dazu?

Antwort: Vielleicht haben sie es Ihnen vorenthalten. Es gab dort einen Wachbeamten, dem habe ich es erzählt. Hier ist ein heller Glanz in mein Gesicht gekommen, wenn sie meinen Zustand in Mazedonien gesehen hätten, würden sie den Zustand erkennen.

Vorhalt: Sie gaben bei der Erstbefragung an, dass Sie im Jahre 2009 bezüglich des Vorfalles bei den Wahlen mit dem Baseballschläger auf den Hinterkopf geschlagen worden wären und Ihnen dabei auch die Zähne eingeschlagen worden wären. Während der Vergewaltigung ihrer Frau dagegen wären Sie ¿nur belästigt¿ worden, bzw. hätte man Sie zurückgehalten. Ihre Ehegattin gab aber in ihrer Einvernahme am 13.12.2010 an, dass man Ihnen während deren Vergewaltigung die Zähne eingeschlagen hätte, wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?

Antwort: Nein, es ist nicht richtig, das passierte nicht während der Vergewaltigung, sondern bei der Wahlveranstaltung. Wie gesagt, meine Gattin hat etwas Gedächtnisprobleme und braucht psychische Betreuung.

Vorhalt: Sie behaupteten, dass die Romangehörigen abseits, etwas 2-3 Kilometer außerhalb von der Stadt in einer Siedlung wohnen würden. Ihre Häuser würden so dicht nebeneinander gebaut sein, dass es anderen nicht möglich gewesen wäre, sie zu belästigen. Dennoch behauptete ihre Frau, dass sie von den anderen VMRO-Partei-Anhängern öfters belästigt wurden, indem Sie an ihre Tür geklopft hätten, was sagen Sie dazu?

Antwort: Das war, als ich nicht zuhause war, sie haben angeblich nach mir gesucht. Sie haben meiner Gattin eine Adresse hinterlassen, dass Sie mich an einer bestimmten Örtlichkeit treffen und wollte wissen, woher ich das Geld bekommen habe.

Frage: Sie wohnen in einer Roma-Siedlung, ist das richtig?

Antwort: Ja. Die Mazedonier leben weit weg von uns.

Frage: Wie viele Roma-Angehörige leben in ihrer Siedlung?

Antwort: In unserer Siedlung leben ca. 1200 Haushalte, das entspricht einer Anzahl von ca. 7000 bis 8000 Personen.

Vorhalt: Sie wollen allen Ernstes behaupten, dass sich einige VMRO-Anhänger, das sind Mazedonier, in ein Dorf mit 7-8000 Roma-Angehörige vorwagen, um Sie zu befragen?

Antwort: Weil ich das Geld angenommen und verteilt habe und die VMRO-Anhänger regelrecht nach Fehler sucht um dem Bürgermeister von XXXX des Amtes zu erheben, wurde ich besonders gesucht.Antwort: Weil ich das Geld angenommen und verteilt habe und die VMRO-Anhänger regelrecht nach Fehler sucht um dem Bürgermeister von römisch 40 des Amtes zu erheben, wurde ich besonders gesucht.

V: Die Frage wird wiederholt.

Antwort: Drei Mazedonier können gegen 8000 Roma ankämpfen. Sie haben Waffen und Pistolen, die wir nicht besitzen. Daher haben sie den Mut.

V: Sie wollen behaupten, dass in Friedenszeiten Privatpersonen bewaffnet in Mazedonien herumlaufen?

Antwort: Bei diesen Personen handelt es sich um höher positionierte aus Üsküp, die keine Eltern haben und der Staat beschäftigt sie mit diesen Aufgaben, die tragen Waffen bei sich und sind kaltblütig.

Ihrem Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantraggemäß § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Mazedonien zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.Ihrem Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantraggemäß Paragraph 3, Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Mazedonien zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

Frage: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

Antwort: Was soll ich im Heimatland machen. Nach unseren bisherigen Erlebnissen kann ich mich bisher nicht mehr dort blicken lassen. Bevor ich dort festgenommen werde, lasse ich mich lieber hier festnehmen.

V: Sie werden darüber informiert, dass mit 01.07.2009 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl II, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.V: Sie werden darüber informiert, dass mit 01.07.2009 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl römisch zwei, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.

Dazu bestimmt § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?Dazu bestimmt Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?

Antwort: Der Staat schaut nur nach außen hin so aus. Aber wenn sie in XXXX leben, würden sie es auch sehen, dass die Zustände anders sind. Ich werde Zigeuner genannt und herablassend behandelt, was ist das für ein Staat. Hier gibt es keine Diskriminierungen. Wie kann ich mich deutlich ausdrücken, dass sie mich verstehen und ich hier blieben kann. Was kann ich tun dafür. Sie würden mich und die Kinder in den Tod schicken.Antwort: Der Staat schaut nur nach außen hin so aus. Aber wenn sie in römisch 40 leben, würden sie es auch sehen, dass die Zustände anders sind. Ich werde Zigeuner genannt und herablassend behandelt, was ist das für ein Staat. Hier gibt es keine Diskriminierungen. Wie kann ich mich deutlich ausdrücken, dass sie mich verstehen und ich hier blieben kann. Was kann ich tun dafür. Sie würden mich und die Kinder in den Tod schicken.

Frage: Hatten Sie ausreichend Gelegenheit, Ihr Vorbringen darzulegen?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie auch alles verstanden, was Sie gefragt wurden?

Antwort: Ja.

Frage an die Rechtsberaterin: Haben sie noch Fragen?

Antwort: Nein, die Rechtsberaterin hat keine Fragen

Nach Rückübersetzung:

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

Antwort: Ja."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 10 11.432-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.12.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 10 11.432-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.12.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegenüber den übrigen oben genannten Familienangehörigen ergingen im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls inhaltlich gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes. Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Feststellungen zur Lage in Mazedonien, dies unter Einschluss von Feststellungen zur Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Mazedonien sowie zur medizinischen Versorgung. In beweiswürdigender Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu den vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010 erhob die Beschwerdeführerin - ebenso wie die übrigen genannten Familienangehörigen gegen die sie betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes - mit Schriftsatz vom 30.12.2010 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Diese Beschwerde wurde beim Asylgerichtshof am 10.01.2011 vorgelegt.

Auf Grundlage der Einvernahmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst im Verfahren vor dem Bundesasylamt, der vorgelegten Dokumente, der Ermittlungsergebnisse des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 30.12.2010 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Mazedonien, führt den im Spruch angeführten Namen, gehört der Volksgruppe der Roma an und spricht die türkische Sprache.

Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX und vier gemeinsamen minderjährigen Kindern unter Verwendung von biometrischen Reisepässen der Republik Mazedonien, ausgestellt am 01.09.2010, gültig bis 31.08.2020, am 03.12.2010 in das Schengen-Gebiet und in weiterer Folge am 04.12.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die übrigen genannten Familienangehörigen - am 04.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Im Zusammenhang mit der Stellung dieses Antrages auf internationalen Schutz nahm und nimmt die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre Familienangehörigen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 und vier gemeinsamen minderjährigen Kindern unter Verwendung von biometrischen Reisepässen der Republik Mazedonien, ausgestellt am 01.09.2010, gültig bis 31.08.2020, am 03.12.2010 in das Schengen-Gebiet und in weiterer Folge am 04.12.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die übrigen genannten Familienangehörigen - am 04.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Im Zusammenhang mit der Stellung dieses Antrages auf internationalen Schutz nahm und nimmt die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre Familienangehörigen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin selbst oder ihren Familienangehörigen in Mazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass der Beschwerdeführerin bzw. ihren Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familienangehörigen an dermaßen schweren physischen oder psychischen, im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr nach Mazedonien im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familienangehörigen an dermaßen schweren physischen oder psychischen, im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr nach Mazedonien im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Zur Situation in Mazedonien wird festgestellt:

Politische Lage:

Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4]

Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite. 11]

Aus den Parlamentswahlen am 5.7.2006 ging das national-demokratischen Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition kann die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski nun mit ihren Partnern ins Kabinett zurückkehren. "Für ein besseres Mazedonien" schnitt mit 32,5 Prozent weit besser ab als die regierende "Sozialdemokratische Union", die lediglich 23,3 Prozent der Stimmen erhielt. Die Wahl verlief entgegen den Befürchtungen ohne größere Zwischenfälle, die Beteiligung war mit knapp 60 Prozent aber relativ niedrig.

Stärkste Partei der Albaner wurde die mitregierende "Demokratische Union für Integration" (DUI) die von Ali Ahmeti geführt wird, dem ehemaligen politischen Führer der "Albanischen Befreiungsarmee".

Dagegen hat die "Demokratische Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi Stimmen eingebüßt.

Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die DUI, als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seiten 5-6]

Auch im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 01.06.2008 kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. [APA 13.05.2008: Mazedonien:

Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft].

Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. [Der Standard 02.06.2008: Konservativer Gruevski gewinnt Wahl ], in weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am 15. und am 30. Juni Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze.

Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. [Konrad-Adenauer-Stiftung 16.06.2008: Mazedonien: Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen; APA 30.06.2008: Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle]

Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA-Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. Der Boykott dauert seit August 2009 an. [APA 11.07.2008: Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren; Österreichische Botschaft Skopje:

Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

Im März 2009 fanden Präsidentschafts- und Kommunalwahlen statt. Gjorge Ivanov (VMRO-DPMNE) wurde im 2. Wahlgang zum Präsidenten gewählt.

Dem ODIHR-Report zufolge, der im Juli 2009 veröffentlicht wurde, erfüllten die Wahlen weitgehend demokratische Standards. Fälle von versuchter Beeinflussung und Einschüchterung wurden ebenso strafrechtlich geahndet wie versuchte Manipulationen mit Hilfe nicht aktueller Wählerlisten.

[Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09, Seite 1]

Menschenrechte - allgemein

Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]

Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9]

Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11]

Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]

Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008 , Seite 41]

Die Kooperation zwischen den staatlichen Stellen und dem Ombudsmann ist weiterhin gut. Die staatlichen Stellen setzen weiterhin eine große Mehrheit der Empfehlungen des Ombudsmannes um.

[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 11]

Polizei

Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 9]

Fortschritte gab und gibt es, was die Straflosigkeit der Polizei betrifft. Nachhaltigere interne Untersuchungen haben zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit geführt.

Alle Untersuchungen von internen Angelegenheiten und Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei werden von der Professional Standards Unit (PSU) durchgeführt. Beamte der Einheit waren träge, Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und in noch offenen Menschenrechtsfällen aus früheren Jahren Anklage zu erheben. Dennoch verzeichnen internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten.

PSU empfahl im Berichtsjahr 2008 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in 90 (2007:175) Fällen. Das Innenministerium bestrafte Bedienstete mit Gehaltskürzungen in 57 Fällen gegen 96 Bedienstete (2007: in 81 Fällen gegen 145 Bedienstete), Suspendierung vom Polizeidienst in 10 Fällen gegen 39 Bedienstete (2007: in 40 Fällen gegen 84 Bedienstete) und Versetzung

in 24 Fällen gegen 53 Bedienstete (2007: in 18 Fällen gegen 43 Bedienstete). PSU leitete 70 Fälle von mutmaßlichen Verstößen der Polizei mit der Empfehlung von strafrechtlichen Anklagen an die Staatsanwaltschaft weiter. (2007: 87). Im Jahr 2007 wurden 30 Polizeibeamte und 19 Beamte der Grenzpolizei wegen Bestechung und Amtsmissbrauch verurteilt, für 2008 wurden vom Innenministerium keine Zahlen bestätigt. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008 , Section 1.d.]

Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)

Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird.

[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 16]

Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei.

[US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.]

Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren.

Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.

Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.

Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. [Council of

Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework

Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19]

Insgesamt ist die Reform ist gut fortgeschritten und die Kontrolle über die Polizei im Allgemeinen und die Spezialeinheiten im Besonderen wurde effektiver. Die Untersuchungen der PSU erfolgten im Einklang mit internationalen Standards. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase.

[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 13]

Albaner

Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite10]

Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]

Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11]

Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (derzeit 23,9%). Die Minderheiten sind in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation), obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen. [US Department of State:

Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2009, 11.3.2010, Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities].

Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.

Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. [Österreichische Botschaft Skopje:

Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45;

Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 37]

Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 14]

Türken

Der türkischen Minderheit gehören gem. Volkszählung 3,8 % der Bevölkerung an. Türkische Parteien können auch mit Stimmen islamischer Mazedonier und Bosnier rechnen - ihr Stimmenpotential ist deshalb größer als dasjenige der deklarierten Türken.

TMP - Türkische Reform Partei:

Auf der Liste der VMRO-DPMNE wurde 2002 der Spitzenkandidat dieser Partei, Adnan Kjahil, im Wahlkreis 5, wo es viele islamische Mazedonier gibt, welche Kandidaten türkischer Parteien wählen, in die Kammer gewählt. In das 1998 gewählte Parlament ist ?ahil auf der Liste der DA Tupurkovskis gewählt worden. Kjahil, ein Mittelschulprofessor (für Chemie) und Nachkomme ottomanischer Paschas, schloss sich nach Aufspaltung der VMRO-DPMNE in der letzten Legislaturperiode der Bauernpartei des früheren VMRO-Generalsekretärs Marijan Gjorcev an. Die TMP rief 2004 zur Unterstützung des Referendums gegen das Gemeindegrenzengesetz auf, was den Interessen der türkischen Minderheit entsprach. Bei den Parlamentswahlen 2006 kandidierte die TMP auf der Liste der Wahlkoalition der VMRO-DPMNE. Ihr Spitzenkandidat Kjahil erhielt aber nur einen hinteren Listenplatz, was seinen Einzug in das Parlament verunmöglichte. Kjahil war danach Minister ohne Portefeuille Regierungsmitglied. Bei den Wahlen 2008 spielte die TMP keine Rolle mehr.

DPT - Demokratische Partei der Türken:

Die laizistisch eingestellte DPT ist die traditionelle Partei der Türken in Mazedonien, welche sich sowohl bei den Wahlen 2002 als auch 2006 der SDSM-Koalition "Zusammen für Mazedonien" anschloss. Die Partei wird aktiv von den laizistisch eingestellten Behörden der Türkei (d. h. dem türkischen Außenministerium und der Armee) unterstützt. Ihr Parteichef Kenan Hasipi wurde im Wahlkreis 5 gewählt. In der Abgeordnetenkammer hat sich die DPT in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr der SDSM-Fraktion angeschlossen. Ein Teil der Partei boykottierte wegen der Benachteiligung der ethnischen Türken bei der Neuziehung der Gemeindegrenzen im Jahre 2004 die 2005 abgehaltenen Gemeinderatswahlen.

Die DPT hat sich nach den Parlamentswahlen 2006 zunächst der ethnisch-albanischen BDI angenähert. Die DPT soll der BDI versprochen haben, dass sie bei Badinter-Abstimmungen im Parlament mit ihren beiden Abgeordneten die Haltung der BDI-Abgeordneten unterstützen wird. Gegenleistung der BDI waren Beschlüsse der BDI-beherrschten Gemeinderäte in Gostivar und Vrapciste, das Türkische (obwohl weniger als 20 % der Bevölkerung dieser Gemeinden zur türkischen Volksgruppe gehört) in diesen Gemeinden zu einer zusätzlichen (dritten) Amtssprache zu machen.

Im Mai 2007 hat sich die DPT wieder von der BDI entfernt, weil die Beschlüsse betreffend die türkische Amtssprache in den zwei erwähnten Gemeinden nicht implementiert wurden. Die DPT verhandelte deshalb mit der Regierung über ihre Zustimmung zu Regierungsvorhaben, um mit den Stimmen der Abgeordneten der kleinen Minderheiten Badinter-Mehrheiten ohne DUI- Stimmen zu Stande zu bringen. Die DPT verlangte in den Verhandlungen mit der Gruevski - Regierung zusammen mit den anderen Politikern der kleinen Minderheiten eine abgesicherte und gesetzlich garantierte Zahl von Abgeordneten für die kleinen Minderheiten, ein eigenes Ministerium für die Minderheiten und ein Gesetz, das die Rechte der kleinen Minderheiten besser definieren sollte. Ergebnis der Verhandlungen mit der Regierung ist, dass die Regierung den Vertretern der kleinen Minderheiten 10 gesicherte Abgeordnetensitze zusätzlich zu den bisher 120 Sitzen, eine Agentur für Minderheitenfragen und das verlangte Gesetz versprach.

Bei den Parlamentswahlen 2008 schloss sich die DPT der Koalition "Für ein besseres Mazedonien" unter der Führung der VMRO-DPMNE an. Die Koalition erreichte 63 Sitze (von 120). Ein Sitz ging an an die DPT (Kenan Hasipi)

In der Regierung ist die DPT durch Hadi Nezir als Minister ohne Portefeuille vertreten. Er ist Präsident der Kommission für auswärtige Angelegenheiten.

[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seiten 15-16; European Forum for Democracy and Solidarity: FYR of Macedonia, 22.07.2008; Webseite der Regierung der Republik Mazedonien http://www.vlada.mk/?q=node/3154 (03.03.2010)]

Roma

Bei der Volkszählung von 2002 wurde für die Roma nur ein Bevölkerungsanteil von 2,66 % festgestellt.

Die Ergebnisse der Volkszählungen geben die wahre ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung kaum exakt wieder, da viele Personen ihre eigentliche Volkszugehörigkeit nicht deklarieren möchten. Dies trifft auch auf Roma zu, welche sich häufig als Türken, Mazedonier oder als Albaner bezeichnen. Die wirkliche Zahl der Roma ist schwer erfassbar, weil manche Roma über keine Geburtsurkunden verfügen. Auch Personen, welche in illegal errichteten Häusern leben, was auf viele Roma zutrifft, werden bei Volkszählungen in der Regel nicht berücksichtigt. Die Schätzung von Roma- Politikern, dass etwa 6 % der Bevölkerung zu dieser Volksgruppe gehören, dürfte zutreffend sein.

Im Parlament sind die Roma durch SR - Roma-Bund und die Vereinigte Roma-Partei vertreten. Diese Parteien haben nach den Wahlen 2008 jeweils einen Sitz im Parlament inne.

Die Partei der Demokratischen Roma-Kräfte in Mazedonien und die Partei für die Roma-Integration haben von der neuen Regierung einzelne Positionen in der Verwaltung und in staatlichen Betrieben erhalten.

Roma klagten über weitreichende soziale Diskriminierung. NGOs und internationale Experten berichteten, dass Arbeitgeber den Roma Jobs verwehrten, einige Roma beschwerten sich über mangelnden Zugang zum Sozialwesen.

Die Regierung finanzierte die Umsetzung der nationalen Roma - Strategie im Rahmen der Roma-Dekade, darunter Hilfestellung bei Bildung, Unterkunft, Arbeit und Entwicklung von Infrastruktur. Weiters wurden Roma- Informationszentren finanziert, die die Roma zu Bildungs-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen weiterleiteten.

Roma-Kinder haben die niedrigste Alphabetisierungsrate und noch immer eine niedrige Schulbesuchs- und Abschlussquote. 61 Prozent schließen die Grundschule ab, 17 Prozent die Sekundarausbildung.

Verstärkte Finanzierung durch NGOs und die Regierung zum Abbau von Bildungsbarrieren von Roma führten zu einer erhöhten Schulbesuchsrate. Für das Schuljahr 2009 - 2010 sind im Vergleich zum vorhergehenden Schuljahr 13,4 Prozent mehr Roma - Schüler im primären und 26 Prozent mehr im sekundären Bereich eingeschrieben.

Die Arbeitslosenquote ist hoch, sie liegt bei 88 Prozent (die allgemeine Quote beträgt 35 Prozent), geschätzte zwei Drittel der Roma leben unter der Armutsgrenze. Im öffentlichen Sektor sind Roma weiterhin unterrepräsentiert. Insgesamt sind 77 ethnische Roma (davon 67 im uniformierten Dienst) bei der mazedonischen Polizei tätig.

Offiziell wurden keine Fälle von Polizeigewalt gegen Roma gemeldet, in Einzelfällen werden Roma bei Amtshandlungen ihnen gegenüber von Polizeibeamten zu hart behandelt.

Reisepässe werden mazedonischen Staatsbürgern auf Antrag ausgestellt. Notwendig dafür sind die persönliche Vorsprache bei der Antragstellung sowie die Vorlage eines Personalausweises, für dessen erstmalige Ausstellung eine Geburtsurkunde, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Personalausweis eines der Elternteile erforderlich sind. Personaldokumente sind erforderlich, um Sozialhilfe beziehen zu können und in den Genuss der Krankenversicherung zu kommen. Das grundsätzliche Problem bei der Beschaffung von Identitäts- und sonstigen Dokumenten besteht darin, dass viele Roma weder sich noch ihre Kinder bei den zuständigen staatlichen Stellen registrieren lassen.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Roma, die im Besitz eines Reisepasses sind, auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe und Krankenversicherung erfüllen.

Amnestiegesetz für ehemalige UCK -Mitglieder

Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10]

Das Gesetz gilt für mazedonische Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen [Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002 ]

Das Amnestiegesetz wurde zu Gunsten der ethnischen Albaner beschlossen. Nur sie sind diejenigen, welche aus den Bestimmungen dieses Gesetzes Vorteile ziehen, da sich im Jahre 2001 kaum irgendwelche Angehörige anderer Volksgruppen den Insurgenten angeschlossen haben. Anfänglich gab es eine gewisse Benachteiligung ethnischer Albaner, welche in Gerichtssprengeln wie Skopje leben, gegenüber ethnischen Albanern in anderen Gerichtssprengeln. In Skopje stellen die ethnischen Mazedonier die Mehrheit und sind daher auch die meisten Richter ethnische Mazedonier. In den Gerichtssprengeln in Skopje dauerten

die Amnestieverfahren länger und machte ein Teil der Richter zusätzliche Schwierigkeiten, weil sie Tatbestände als Kriegsverbrechen qualifizieren wollten, welche kaum Kriegsverbrechen waren (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Häusern ohne dass es Verletzte oder Tote gab). Diese Schwierigkeiten konnten aber inzwischen ausgeräumt werden, z. T. auch auf Grund von Entscheidungen der Appellationsgerichte.

Das Amnestiegesetz wurde vollständig umgesetzt Es sind auch keine Fälle bekannt, bei denen das Amnestiegesetz umgangen wurde, indem Personen seitens der Staatsanwaltschaft

vorgeworfen wurde, Kriegsverbrechen begangen zu haben. [XXXX:

Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14; Österreichische Botschaft Skopje:

Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47]

Ehemalige UCK - Kämpfer werden vereinzelt aufgrund bestehender Haftbefehle für bis zu 24 Stunden arretiert. Der Grund liegt darin, dass die Regierung zur Zeit des Konfliktes 2001 gegen alle bekannten Kämpfer Haftbefehle ausstellen ließ, welche immer noch Gültigkeit haben. Die Personen werden überprüft und üblicherweise aufgrund des Amnestiegesetzes wieder auf freien Fuß gesetzt. Jede längere Anhaltung kann nur durch das Gericht verfügt werden (U-Haft bis zu 30 Tagen).

Das Procedere wird von der Polizei, der mehrere nationale (Büro für interne Angelegenheiten, Ombudsman, Korruptionskommission) und internationale Kontrollmechanismen (OSCE, internationale Beobachter) gegenüberstehen, streng eingehalten. [Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI an den UBAS, GZ P-044/08 vom 18.04.2008 ]

Personen, die noch nicht amnestiert wurden, können das Gerichtsverfahren, welches notwendig ist, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, jetzt und auch in künftigen Jahren durchführen lassen. Die Kosten derartiger Verfahren sind auf Grund des Einflusses der ethnisch-albanischen Regierungspartei DUI gering. Es gibt Anwälte, welche solche Verfahren "pro bono", d. h. ohne ein Honorar zu verlangen, abwickeln. [Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006 ]

Wenn sich manche ethnische Albaner nicht dem Gericht stellen wollten, was zum Erlangen der Amnestie erforderlich ist, dann deshalb, weil sie von den Sicherheitsbehörden wegen kriminellen Taten, die nicht der Amnestie unterliegen, gesucht werden. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47]

Dass das Amnestiegesetz weit gefasst ist, zeigt sich in einem Bericht des UN Menschenrechtskomitees (Intenational Convenant on civil and political rights): Das Komitee zeigt sich besorgt über die Anwendung des Amnestiegesetzes und über die Zahl der Personen, auf die es angewendet wurde. Es beobachtet, dass der politische Wunsch nach für in Zeiten des Bürgerkrieges begangenen Straftaten auch zu einer Form der Straflosigkeit führen kann, die mit dem Abkommen unvereinbar ist. Das Komitee wiederholt die Ansicht, wie in den allgemeinen Anmerkungen Nr. 20 (1992) über das Verbot der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geäußert, dass Amnestiegesetze generell unvereinbar sind mit der Pflicht des Staates, solche Taten zu untersuchen, Freiheit von solchen Taten in seinem Wirkungsbereich zu garantieren und sicherzustellen, dass solche Taten in der Zukunft nicht mehr vorkommen. Das Komitee ist hat weiters Bedenken, dass Opferorganisationen nicht in den Formulierungsprozess des Gesetzes eingebunden wurden. Es ruft den Staat dazu auf, sicher zu stellen, dass das Amnestiegesetz bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder bei Verstößen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen gleichkommen, nicht angewendet wird. Es müsse sichergestellt werden, dass Menschenrechtsverletzungen sorgfältig untersucht werden, die Verantwortlichen der Justiz zugeführt und den Opfern und deren Familien angemessene Entschädigung gewährt wird.

[UN, International covenant on civil and political rights, Human Rights Committee: Consideration of Reports Submitted by State Parties under Article 40 of the Convenant.

Concluding observations of the Human Rights Committee. The Former Yugoslav Republic of Macedonia. CCPR/C/MKD/CO/2, 17.04.2008]

Es gibt keine Fälle von Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund von vormaliger Zugehörigkeit zu Rebelleneinheiten mehr. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 14, Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46]

AKSh

AKSh (Armata Kombetare Shqiptare) ist die albanische Bezeichnung einer bewaffneten Gruppe namens Albanische Nationalarmee. Nach Angaben der AKSh wurde diese im Dezember 1999 nach der Auflösung der UCK (im Kosovo) in Mazedonien gegründet. Die FBKSh (Frontit per Bashkim Kombetar Shqiptar/Front für Albanische Nationale Vereinigung) agiert als politischer Flügel der AKSh. Erklärtes politisches Ziel der AKSh ist es, alle von Albanern bewohnten Gebiete auf dem Balkan zu vereinen.

Die AKSh bekannte sich erstmals im Januar 2000 zu einem Anschlag auf einen Polizeiposten in Mazedonien. Im Verlauf des Jahres 2000 kam es ferner im Norden Mazedoniens, an der Grenze zum Kosovo und Südserbien, zu sporadischen Überfällen auf mazedonische Grenzpatrouillen. Das unzugängliche, dünn besiedelte Gebiet in Nordmazedonien, in dem sich eine von örtlichen Dorfmilizen kontrollierte Schattenökonomie herausgebildet hatte, diente zugleich als Rückzugs- und Nachschubgebiet für eine in Südserbien kämpfende albanische Guerilla(UCPMB) .

Kämpfer jener Guerilla, Teile der AKSh sowie albanische Dorfmilizen schlossen sich in diesem Gebiet erst Anfang 2001 zusammen, um die Ushtria Clirimtare Kombetare (UCK, Nationale Befreiungsarmee) zu formieren.

Die Guerillagruppe AKSh beteiligte sich nach eigenen Angaben unter dem Oberkommando der UCK an den Kämpfen, ohne dabei die Eigenständigkeit zu verlieren.

Nachdem sich nach der Unterzeichnung des Abkommens von Ohrid die UCK als aufgelöst erklärt hat, kündigte die AKSh die Fortsetzung des Kampfes an. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 07.05.2007 , Seiten 1-4]

Die Mehrheit der AKSH - Kämpfer waren vormalige UÇK - Mitglieder, die sich mit den politischen Kompromissen, wie sie im Ohrider Rahmenabkommen beschlossen wurden, nicht abfinden wollten. Die parteipolitische Integration der ehemaligen UÇK in die politischen Strukturen des Landes eröffnete der AKSH die Möglichkeit, sich als die "eigentliche" Vertreterin ethnisch albanischer Interessen zu präsentieren.

Es sollte hierbei auch erwähnt werden, dass es nicht allein politische Interessen sind, die diese - und andere Guerillagruppen der Region - zu Aktivitäten anspornten, sondern vielfach ökonomische Eigeninteressen, die darin begründet liegen, möglichst lange "gewaltoffene" Räume zu erhalten, um ungehindert den Schmuggelgeschäften und anderen kriminellen Aktivitäten über die Grenzen hinweg nachgehen zu können [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seiten 15 und 16]

Die AKSh wird für mehrere Entführungen von Polizeibeamten, Mord, Bombenanschläge und Terroraktionen verantwortlich gemacht beziehungsweise bekannte sich zu den Aktionen.

Internationale Organisationen wie die UN-Mission im Kosovo, die OSZE und auch die US amerikanische Botschaft in Skopje sehen in der AKSh eine "terroristische Organisation" [Taz 05.09.2003: Albaner in Mazedonien wieder auf der Flucht; APA 31.08.2002: Geiselnahme in Mazedonien beendet]. In Mazedonien selbst ist die AKSh ebenso als Terrororganisation eingestuft und verboten [APA 29.04.2004: UNMIK lieferte zwei albanische Ex-Rebellen an Mazedonien aus].

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verweigern einer Reihe von albanischen Extremisten, die gewalttätigen extremistischen Aktivitäten gegen die im Rahmenabkommen von Ohrid verankerten Grundprinzipien der Stabilität, der territorialen Integrität und des einheitlichen und multi-ethnischen Charakters der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien aktiv Vorschub leisten oder sich an solchen Aktivitäten beteiligen und/oder die die konkrete Umsetzung des Rahmenabkommens vorsätzlich, wiederholt und in ungerechtfertigter Weise durch Handlungen außerhalb des Demokratieprozesses untergraben und behindern die Einreise in ihre Hoheitsgebiete oder die Durchreise. [Gemeinsamer Standpunkt 2004/133/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/542/GASP, Amtsblatt der Europäischen Union L 39/19 vom 11.02.2004; Gemeinsamer Standpunkt 2008/104/GASP des Rates vom 8. Februar 2008 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Amtsblatt der Europäischen Union L 36/16 vom 09.02.2008

Es gibt Fälle, in denen Verdächtige, welche von der Polizei wegen eines bestimmten Tatverdachtes zur Festnahme ausgeschrieben werden, behaupten, sie seien Mitglieder der AKSh. Mit solchen Behauptungen hoffen sie auf eine Solidarisierung anderer Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit ihnen, welche sie vor der drohenden Verhaftung wegen kriminellen Delikten retten sollen. Kenner der Verhältnisse bei bewaffneten ethnischen Albanern weisen dazu darauf hin, dass die AKSh in Mazedonien nie eine effektive Organisation war, sondern eher nur eine Sigle, mit der sich extremistische ethnisch-albanische Nationalisten, die mit der DUI -Politik nicht einverstanden waren, identifizierten. Den Aufbau einer eigentlichen Organisation der AKSh hätte die UCK bzw. die DUI verhindert.

[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46].

Amnestiegesetze für Wehrstraftaten

Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10]

Das Gesetz gilt für mazedonische Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen Artikel 2 leg.cit. normiert, dass das Gesetz ebenso auf Personen anzuwenden ist, die während der Dauer des Konfliktes der Einberufung nicht nachgekommen sind beziehungsweise eigenmächtig die Streitkräfte verlassen haben.

[Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002]

Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß §§ 214 oder 217 des alten bzw. §§ 341 oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß Paragraphen 214, oder 217 des alten bzw. Paragraphen 341, oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]

Der obligatorische Wehrdienst wurde im Mai 2006 abgeschafft. Die Änderung im Verteidigungsgesetz wurde ohne Gegenstimmen vom Parlament angenommen. Die Rekruten, die im April 2006 eingezogen wurden, waren die letzten Wehrdienstleistenden. Ihr Wehrdienst endete im Oktober 2006, danach gab und gibt es nur noch Berufssoldaten. Durch die Abschaffung des Wehrdienstes besteht auch kein Zivildienst mehr. [Coalition to Stop the Use of Child Soldiers:

Child Soldiers Global report 2008; Konrad-Adenauer-Stiftung:

Mazedonien im Mai 2006, 31.05.2006; Deutsche Welle Fokus Ost-Südost:

Weiterer Schritt bei Militärreform in Mazedonien, 12.04.2006]

Das Amnestiegesetz umfasst auch alle Personen, welche sich weigerten, in den mazedonischen Sicherheitskräften zu kämpfen oder aus diesen desertierten. Sofern überhaupt Strafverfahren eingeleitet wurden, sind per 26.3.2002 bereits 456 Deserteure und Refrakteure amnestiert worden.

Zwar unterliegt die Entziehung des Wehrdienstes / Wehrdienstverweigerung noch immer der Strafbarkeit nach mazedonischem Recht; die Tatbestände wurden noch nicht reformiert bzw den realen Verhältnissen angepasst, allerdings führt die mazedonische Justiz aufgrund des Amnestiegesetzes und der Tatsache dass die Wehrpflicht seit 2006 in Mazedonien abgeschafft wurde seit Jahren keine Strafprozesse gegen Personen die sich der Wehrpflicht vor 2001 und auch nach dem 26.09.2001 entzogen haben.

[Auskunft des Polizeiattachés an der ÖB Skopje vom 15.09.2009 an den Asylgerichtshof, Zahl GZP-79/09 ]

Grundversorgung:

Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen .

[Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]

Die Arbeitslosenrate wird voraussichtlich bis Ende 2009 auf beinahe 40% ansteigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer nicht legal beschäftigt sind. Viele Personen, welche als Arbeitslose gemeldet sind, dürften de facto als Schwarzarbeiter tätig sein. Sie melden sich als Arbeitslose an, um gratis in den Genuss der Leistungen der sozialen Krankenversicherung zu kommen. Unangemeldete Arbeitskräfte gibt es insbesondere in der Bauwirtschaft, in der Textil- und in der Schuhindustrie, wo u. a. griechische sowie italienische Unternehmer die hier übliche Schwarzarbeit ausnützen.

[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 41; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in staatlichen Wäldern weiden lassen. Geschätzte 40 % der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. Hunger gibt es keinen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 9; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 42]

Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.

Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.

Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.

Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04 ]Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04 ]

Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen

Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.

Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.

Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.

Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20]

Gesundheitswesen

Jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger genießt Krankenversicherungsschutz. Grundlagen für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz sind: ein offizielles Arbeitsverhältnis, Empfang einer Pensionsleistung, Registrierung beim Arbeitsamt oder Empfang von Sozialhilfe. Bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen wird der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. Arbeitslose erhalten Krankenversicherungsschutz mit Registrierung als erwerbslos oder arbeitsunfähig beim Arbeitsamt des Wohnsitzes (bzw. des Ortes der Niederlassung nach Rückkehr aus dem

Ausland) sowie mit dem Kauf eines sog. "Arbeitsbuches" gegen geringe Gebühr. Die Registrierung als arbeitslos setzte bisher im Grundsatz voraus, dass der Betreffende mindestens den Grundschulabschluss (d.h. die Mindestschulzeit von 8 Jahren absolviert) hatte und damit zum Kreis der "Beschäftigungsfähigen" gehörte. Da hierdurch eine große Anzahl von Personen - gerade aus der Bevölkerungsgruppe der ethnischen Minderheiten - vom sozialen System ausgeschlossen war, hat die Regierung die einschlägigen Vorschriften geändert. Nunmehr können auch Personen, die nicht die Mindestschulzeit absolviert haben, als arbeitslos registriert werden. Kommt es dabei zu Problemen mit den Arbeitsämtern, kann sich der Antragsteller in diesem Fall für Rückfragen und Beschwerden an das Ministerium für Arbeit und Soziales - Sektor für Sozialangelegenheiten - wenden. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschließungsgrund.

Grundsätzlich erhalten alle Versicherten kostenlosen Primärschutz, den der Hausarzt nach einem dem amerikanischen Gesundheitswesen nachgebildeten Punktesystem mit dem Krankenversicherungsfonds abrechnet.

Sozialfälle sind auch nach der letzten Gesetzesänderung 2001 von Kosten für Dienstleistungen des Gesundheitswesens (Untersuchungen, Kontrollen, Operationen, Notdienst, Hilfsmittel usw.) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Anmeldung und Registrierung über das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik beim zuständigen Sozialamt, das monatlich eine Bescheinigung ausstellt) befreit, jedoch nicht von Eigenbeteiligungen an rezeptpflichtigen Medikamenten.

Diese geringe Selbstbeteiligung an rezeptpflichtigen, d.h. vom Hausarzt verschriebenen Medikamenten, gestaffelt nach dem Preis des Präparats, ist von allen Krankenversicherten zu entrichten. Sie beträgt grundsätzlich weniger als 20 % des Kaufpreises des Präparats, der in der Regel vergleichsweise günstig ist.

Die jährlichen Eigenbeteiligungssätze bei kostenpflichtigen Behandlungen variieren je nach Personengruppe zwischen 0 % (z.B. Kinder) und 70 % (Personen zw. 18 und 65 Jahren). Wenn innerhalb eines Kalenderjahres 70 % des monatlichen Durchschnittslohnes für medizinische Leistungen aufgebracht wurden (Belege sind zu sammeln), so tritt für den Rest des Jahres Befreiung von Eigenbeteiligungen ein, ausgenommen die oben genannten. Eigenbeteiligungen an Medikamenten.

Es erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Beitrags, wenn das monatliche Einkommen unter dem Durchschnittslohn liegt.

Die frühere Einschränkung hinsichtlich der Größe der Familie (ab dem vierten Kind kein Krankenversicherungsschutz mehr) ist entfallen. Eine grundsätzliche Befreiung bestimmter Patientengruppen (z.B. Krebs-, Dialyse-, Aids-Kranke) von jeder Eigenbeteiligung wird nicht mehr gewährt, sondern jeweils nur noch für Behandlungen, die mit der betreffenden Krankheit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Auch im Sekundärschutz (Krankenhausbehandlungen) sind Eigenbeteiligungssätze (gestaffelt) zu entrichten. [Deutsches

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 19 - 20; Österreichische

Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 41-42; Verordnung vom 25.09.2007, Amtsblatt 115/2007 (regelt die Höhe der Zuzahlung bzw. Befreiungstatbestände)Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 41-42; Verordnung vom 25.09.2007, Amtsblatt 115 aus 2007, (regelt die Höhe der Zuzahlung bzw. Befreiungstatbestände)

Seit der Unabhängigkeit sind neben dem staatlichen Gesundheitswesen private Behandlungseinrichtungen neu aufgebaut worden. Der staatliche Gesundheitsfonds hat mit solchen Gemeinschaftspraxen und Laboratorien Verträge abgeschlossen, um die Behandlungskosten der Versicherten auf einem pauschalierten Stand zu halten. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seiten 41-42]

Eine Bestimmung im Gesetz über Ergänzungen und Erläuterungen zum Gesetz über die Krankenversicherung, wonach Ausgaben für den Basisgesundheitsdienste von den Bürgern getragen werden mussten, wenn sie Dienste in einer Institution in Anspruch genommen haben, die keinen Vertrag mit dem Sozialversicherungsfonds abgeschlossen hat, wurde vom Verfassungsgerichtshof (auf Vorschlag des Ombudsmannes) für verfassungswidrig erklärt und annulliert. [Ombudsman Republic of Macedonia: Annual Report 2007, Seite 5]

Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. [Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08

(http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm) ; Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm)]

Die medizinische Versorgung in Mazedonien ist heute - unter Berücksichtigung der lokalen Umstände - insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in einem hiesigen Spital entspricht aber nicht westlichen Standards.

[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 42]

Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung

Ausgewiesene oder rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung/Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekanntwerden einer Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 11; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

Echtheit von Dokumenten

Fälle echter Dokumente unwahren Inhalts in Bezug auf Mazedonien, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, oder entsprechende lancierte Pressemeldungen sind bislang nicht bekannt geworden.

Die Vorlage unechter Dokumente kommt immer wieder vor. Dabei hat es Fälle gefälschter mazedonischer Reisedokumente bisher kaum gegeben. Dagegen sind in zunehmendem Maße ge- oder verfälschte Sichtvermerke und Aufenthaltsgenehmigungen festzustellen. Auch Fälschungen von behördlichen Urkunden (Ladungen, Gerichtsurteilen, Ladungen zu "informativen Gesprächen", Anmeldungen zur Sozialversicherung, Zolldokumente etc.) werden vorgelegt. [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 21-22]

Ziemlich häufig wurden der österreichischen Botschaft bei der Visumsbeantragung in den letzten Jahren gefälschte Dokumente vorgelegt. Es gibt hier den Erfahrungen der Botschaft zufolge Druckereien, die bereit sind, gefälschte Dokumente herzustellen. Auch bei den anderen Botschaften in Skopje werden bei der Beantragung von Visa hier häufig gefälschte oder verfälschte Dokumente vorgelegt. [ÖB Skopje, Anfragebeantwortung vom 09.05.2007.

In: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den UBAS, 09.05.2007 ]

Gefälligkeitsbescheinigungen aller Art, insbesondere ärztliche Bescheinigungen, sind in

Mazedonien leicht erhältlich. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 21-22]

Das Bundesasylamt traf darüber hinaus im angefochtenen Bescheid - sowie im den Ehemann betreffenden Bescheid - vom 22.12.1010 noch folgende Feststellungen zu den Minderheiten bzw. zu den Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Mazedonien:

"Minderheiten

Einige verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren gleiche Rechte für alle Staatsbürger und sorgen auch für eine "positive" Diskriminierung zugunsten von Minderheitenangehöriger. Der Verfassungsgerichtshof hat umfangreiche Befugnisse der Kontrolle der Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Recht. Der Ombudsmann hat einen speziellen Auftrag gegen Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Mazedonien ist Teilnehmer aller relevanten internationalen Abkommen Minderheiten betreffen, die auch, nach den Bestimmungen des Artikels 118 der Verfassung, direkt als nationales Recht anwendbar sind.

(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)

Auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens wurden in Mazedonien Verfassungsänderungen beschlossen, durch welche den nationalen Gruppen (so werden die Minderheiten hier genannt) mehr Rechte zuerkannt worden sind. Die Präambel der Verfassung wurde so geändert, dass die früher gegebene Sonderstellung der ethnischen Mazedonier abgeschwächt wurde. Der Artikel 7 der Verfassung gibt mazedonischen Staatsangehörigen, die einer der nationalen Gruppen angehören, das Recht, ihre eigene Sprache in Eingaben an die Behörden zu verwenden, wenn sie in Gemeinden leben, in denen ihre nationale Gruppe mindestens 20 % der Bevölkerung ausmacht.

Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Art. 69 und Art. 114 der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Artikel 69 und Artikel 114, der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.

Der auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens novellierte Art. 8 der Verfassung schafft einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur gerechten Vertretung der nationalen Gruppen in der Verwaltung. Durch die regelmäßige Aufnahme von e/Albanern wird die geforderte "gerechte Vertretung" bei einem Bevölkerungsanteil von über 25 % bald erreicht sein. Allerdings wird immer wieder Kritik an den mangelnden Qualifikationen und Mazedonischkenntnissen der "Quotenalbaner" laut.Der auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens novellierte Artikel 8, der Verfassung schafft einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur gerechten Vertretung der nationalen Gruppen in der Verwaltung. Durch die regelmäßige Aufnahme von e/Albanern wird die geforderte "gerechte Vertretung" bei einem Bevölkerungsanteil von über 25 % bald erreicht sein. Allerdings wird immer wieder Kritik an den mangelnden Qualifikationen und Mazedonischkenntnissen der "Quotenalbaner" laut.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)

Das Recht der Verwendung von Minderheitensprachen ist im Art. 7 der Verfassung geschützt, welcher vorsieht, dass Sprachen von nationalen Gruppen, zu welchen sich in einer Gemeinde mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung bekennen, in solchen Gemeinden Amtsprachen sind. Dies wird in der Praxis allerdings nicht überall eingehalten. Das Gesetz sieht die Verwendung von Minderheitensprachen (Albanisch, Türkisch und Serbisch) in der Grundschulbildung vor. An den höheren Schulen ist die Verwendung von Minderheitensprachen nicht vorgeschrieben.Das Recht der Verwendung von Minderheitensprachen ist im Artikel 7, der Verfassung geschützt, welcher vorsieht, dass Sprachen von nationalen Gruppen, zu welchen sich in einer Gemeinde mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung bekennen, in solchen Gemeinden Amtsprachen sind. Dies wird in der Praxis allerdings nicht überall eingehalten. Das Gesetz sieht die Verwendung von Minderheitensprachen (Albanisch, Türkisch und Serbisch) in der Grundschulbildung vor. An den höheren Schulen ist die Verwendung von Minderheitensprachen nicht vorgeschrieben.

(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)

Es gab Fortschritte bei der Durchführung des Sprachengesetzes und der gleichberechtigten Repräsentation der Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung. Dennoch bleiben kleinere Gemeinschaften benachteiligt. Eine Annährung zwischen den Gruppen wird auch durch die Einführung eines ethnischen Schichtunterrichtes in Schulen verhindert.

(Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia

2009 Progress Report, 14.10.2009)

Die Pflichtschulausbildung wird auf Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch angeboten. Im Mittelschulbereich wird der Unterricht in mazedonischer, albanischer und türkischer Sprache erteilt.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Macedonia, March 2010)

Unterrichtssprache an den Universitäten sollte den früheren Planungen der mazedonischen Behörden zufolge nur Mazedonisch sein. Die Forderung der ethnische Albaner nach einer eigenen Universität mit albanischer Unterrichtssprache wurde lange Zeit nicht erfüllt, was zur Gründung der zunächst illegalen Universität in Tetovo führte. Da das Ohrid-Rahmenabkommen aber die Schaffung einer staatlichen albanischen Universität vorsieht, wurde trotz des Widerstandes vieler ethnische Mazedonier die Universität Tetovo 2004 legalisiert.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)

Es sind zahlreiche verfassungsrechtliche Bestimmungen zum Schutz nicht mehrheitsfähiger Gemeinschaften vorhanden, die im Rahmen des Ohrid-Abkommens in die Praxis umgesetzt wurden. Die Gesetzgebung setzt hohe Maßstäbe zum Schutz von Minderheiten. Eine spezielle Roma-Strategie und ein Aktionsplan sind aufgestellt worden, allerdings ist deren Umsetzung erst im Anlaufen begriffen.

(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the Former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)

Roma

Die neue Koalitionsregierung bestehend aus VMRO-DPMNE, DUI und anderen Parteien, die kleinere ethnische Gruppen repräsentieren, wurde im Juli 2008 gebildet. Einer der Premierstellvertreter ist ein ethnischer Albaner und ein Minister der Regierung, zum ersten Mal, ist ein Vertreter der Roma-Gemeinschaft.

(Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Im Rahmen von European Instrument for Democracy and Human Rights (EIDHR), erhielt Mazedonien im Jahr 2008 eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 600.000.- Euro für die Förderung und Stärkung der sozialen Rechte, insbesondere ethnischer Roma und anderer Minderheiten. Denselben Betrag bekam Mazedonien für das Jahr 2009.

(Commission of the European Communities: EU regionally relevant activities in the Western Balkans 2008/09, Februar 2009; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/highlight/eu_regional_wester_balkans_2008-2009_en.pdf, Zugriff 12.02.2010)

Die Gesamtzahl von Roma in der Republik Mazedonien beträgt lt. Zensus von 2002 53.800 Personen. Im Norden von Skopje, im Stadtteil Shuto Orizari befindet sich eine der größten und gleichzeitig die einzige Gemeinde der Welt, in welcher Roma die Bevölkerungsmehrheit (über 90 %) und auch den Bürgermeister stellen. Verlässliche Quellen über die Bevölkerungszahl bestehen nicht. Der letzte Zensus von 1994 gab 17.000 Einwohner an; tatsächlich dürften sich 45.000 - 50.000 Personen dort aufhalten. Die Arbeitslosigkeit beträgt 88% (Mazedonien gesamt: ca. 35%); viele Familien leben in Wellblechhütten oder Containern. Sozialhilfe, sofern sie gewährt wird, ist oft das einzige reguläre Einkommen und beträgt ca. ¿ 50,--. Andere Tätigkeiten sind das Sammeln von PET-Flaschen für welche ein geringes Pfand bezahlt wird und das Sammeln und der Verkauf von Altmetall. Die Situation hat sich in den letzten Jahren allerdings etwas gebessert, z.B. gehen mehr Kinder in die 8-jährige Grundschule. Die Mittel dafür stammen zum Teil von der österreichischen Entwicklungsagentur (ADA). Es besteht keine politische oder religiöse Verfolgung.

Am 9. August 2010 stellten 13 Mazedonier - ethnische Roma - einen Asylantrag in Österreich (seit 19. Juli 2010 insgesamt 34 Mazedonier). Die Personen waren visumfrei mit einem Linienbus in das Schengengebiet eingereist. In separaten Statements von Premierminister GRUEVSKI, Innenministerin JANKULOSKA und dem Vorsitzenden der größten Partei der ethn. Albaner, AHMETI, wurde die Verantwortung für diesen Anstieg in betrügerischen Versprechungen von Reiseagenturen, welche solche Fahrten für Asylsuchende planen würden, gesehen. Die Politiker appellierten an die Mazedonier, nicht auf diese Manipulationen hereinzufallen; es könne für mazedonische Staatsbürger kein Asyl gewährt werden. Innenministerin JANKULOSKA kündigte außerdem scharfe Sanktionen gegen Reiseveranstalter an, welche die Visafreiheit für derartige Geschäfte missbrauchen.

(Bericht des polizeilichen Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 12.8.2010)

Vor allem Roma sind Opfer von Diskriminierung, jedoch nahmen die Vorfälle direkter Angriffe im letzen Jahr deutlich ab. Auf dem Arbeitsmarkt werden Roma oft diskriminiert, Roma haben auch die niedrigsten Familieneinkommen, und die schlechteste Bildung. Die Regierung finanzierte weiterhin sog. "Roma-Informationszentren", um Roma die Teilnahme an Bildung, medizinischer Versorgung und sozialer Wohlfahrt zu ermöglichen. Im Schuljahr 2009/10 stieg die Anzahl der Roma-Kinder in Volksschulen um 13,4 Prozent, in Hauptschulen um 26 Prozent im Vergleich zu früheren Schulbesuchsstatistiken.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Macedonia, March 2010)

Die Roma-Strategie und der Aktionsplan für die "Roma-Inklusion" sind im Anlaufen begriffen. Die Budgetmittel 2009 betragen dafür 375.000 Euro. Zurzeit gibt es in Zusammenarbeit mit NGO's zwei Projekte: die Einbeziehung von Roma-Kindern in die Vorschulerziehung und die Errichtung von Informationszentren für Roma. 2008 wurde überdies ein spezieller Aktionsplan für die Unterstützung von Roma-Frauen gestartet.

(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the Former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)

Bezüglich Minderheiten blieben die interethnischen Spannungen auf niedrigem Niveau, gelegentlich kann es aber zu örtlich und zeitlich begrenzten erhöhten Spannungen kommen. Das Ohrid-Abkommen bleibt die wesentliche Garantie für die Rechte der Minderheiten im Land. Eine eigene Agentur als unabhängiges Regierungsorgan wurde für den Schutz derjenigen Minderheiten eingerichtet, die weniger als 20% Bevölkerungsanteil besitzen. Komitees für interethnische Beziehungen wurden auf lokaler Ebene in beinahe allen Gemeinden errichtet. Die Effektivität der Arbeiten dieser Einrichtungen blieb allerdings manchmal hinter den Erwartungen zurück.

(Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report, 14.10.2009)"

Diese Feststellungen bzw. Feststellungen dieses Inhaltes wurden - wie bereits erwähnt - bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010 getroffen; bereits zuvor waren sie der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführerin ist diesen Länderfeststellungen weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde vom 30.12.2010 substantiiert entgegen getreten. Was die in der Beschwerde zitierten Auszüge aus dem Internet betrifft, so vermögen die in diesen Berichten dargelegten Diskriminierungen noch keine Asylrelevanz erreichende Verfolgung, welche gleichsam jedem Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Mazedonien drohen würde, sohin also eine sogenannte Gruppenverfolgung, darzutun.

Der Asylgerichtshof tätigte in seinem im Familienverfahren ergangenen, den Ehemann betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B7 417.238-1/2011/3E, folgende beweiswürdigende und rechtliche Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch für die Beschwerdeführerin selbst gelten:

"Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sowie zur Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm - und von seinen Familienangehörigen - im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten, auf seinen Namen lautenden biometrischen Reisepass der Republik Mazedonien, ausgestellt am 01.09.2010, gültig bis 31.08.2020, an dessen Echtheit bzw. inhaltlicher Richtigkeit nach derzeitigem Kenntnisstand kein ausreichender Anlass zu zweifeln besteht.

Die Feststellungen hinsichtlich des Datums der Einreise in das Schengen-Gebiet und in weiterer Folge der Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie hinsichtlich des Datums der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt; im Akt des Bundesasylamtes liegt eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers auf, aus welcher der Einreisestempel hinsichtlich der Einreise in das Schengen-Gebiet am 03.12.2010 ersichtlich ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien keiner aktuellen asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, basiert auf den allgemeinen, nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien sowie auf dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Diesbezüglich tätigte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid folgende beweiswürdigende Ausführungen, welchen sich der Asylgerichtshof in inhaltlicher Hinsicht anschließt:

"Sie mochten diesen Anforderungen für die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprechen.

Sie brachten im Verfahren vor, dass Sie bei den Kommunalwahlen am 15. März 2009 von der SDS-Partei 3.000 ¿ zur Verfügung gestellt bekamen um so Wähler für die SDS-Partei zu ködern.

Dabei wären sie im Wahllokal von Anhängern der Regierungspartei ¿VMRO¿ mit Faustschlägen und einem Baseballschläger zusammengeschlagen worden, wobei Sie eine Platzwunde am Hinterkopf abbekamen und Ihnen einige Zähne eingeschlagen worden wären. Als Beweis dafür zeigten Sie auf eine für das Organ jedoch nicht sichtbare Verletzung am Hinterkopf sowie auf eine Zahnbrücke am Oberkiefer. Widersprüchlich dazu gab aber ihre Ehegattin an, dass Ihnen die Zähne während deren Vergewaltigung, also vor ca. einem Monat ausgeschlagen worden wären. Konkret darauf aufmerksam gemacht konnten Sie sich lediglich auf Gedächtnisprobleme ihrer Ehegattin herausreden.

Konkret dazu befragt, wie es sein kann, dass die VMRO-Anhänger erfahren hätten, dass den Angehörigen der Roma für ihre Wahl Geld gegeben worden wäre, konnten Sie sich lediglich auf Spione herausreden. Schon alleine ihre Angaben, dass Sie während der Wahl, also im Beisein von Wahlhelfer und Wahlbeobachter, den Wählern erklärt hätten, wo diese ihr Kreuz zu machen haben entspricht mit Sicherheit keinem demokratischen Prinzip, ist offensichtlich unglaubwürdig und in keiner Weise lebensnah.

Sie gaben dann weiters an, dass Sie seither von den Bodyguards der VMRO-Partei gesucht werden, da man Sie für eine Aussage vor Gericht zwingen wolle, sonderbarerweise behaupten Sie aber nicht, dass bereits Anzeige erstattet worden wäre, ist dieser Sachverhalt doch schon eineinhalb Jahr her. Würden ihre Angaben der Wahrheit entsprechen, so wäre schon von eineinhalb Jahren Anzeige erstattet worden und diese ¿Spione¿ der Roma hätten vor Gericht eine Aussage machen können.

Das Vorbringen ist weder schlüssig noch plausibel, denn bei einer wirklichen ständigen Bedrohung durch diese ¿Bodyguards der VMRO-Partei hätten diese in der Zwischenzeit genug Zeit gehabt zumindest zu versuchen, Sie durch weitere körperliche Attacken oder weitere Drohungen einzuschüchtern. Bei einer tatsächlichen Bedrohung wäre es allein schon undenkbar, dass Sie sich nach diesen Behauptungen in dieser langen Zeit weiterhin unbehelligt in ihrem Heimatort an ihrem Wohnsitz aufgehalten hätten, ohne dass dergleichen passiert wäre. Sie konnten nur den einen Vorfall am 15. März 2009 anführen, sind aber erst eineinhalb Jahre nach diesem Vorfall ausgereist. Konkret darauf aufmerksam gemacht, gaben Sie dann an, dass die Romangehörigen abseits, etwas 2-3 Kilometer außerhalb von der Stadt in einer Siedlung wohnen würden. Ihre Häuser würden so dicht nebeneinander gebaut sein, dass es anderen nicht möglich gewesen wäre, sie zu belästigen. Widersprüchlich dazu behauptete ihre Frau dagegen, dass sie von den anderen VMRO-Partei-Anhängern öfters belästigt wurden, indem diese an ihre Tür geklopft hätten. In der ergänzenden Einvernahme konkret darauf hingewiesen erfanden Sie dann die abenteuerlich Geschichte, dass in ihrer Abwesenheit dann doch wieder drei bewaffnete Mazedonier vor ihrer Türe gestanden wären, welches in Anbetracht der Tatsache, dass in ihrer Siedlung ausschließlich ca 8000 Angehörige der Roma-Volksgruppe leben, kaum glaubhaft ist. Sie verstrickten sich mehr und mehr in Widersprüche und hinterließen keinen überzeugenden Eindruck.

Schon die Tatsache, dass Sie vorgeben, dass Sie vor den Leuten im Wahllokal derart zusammengeschlagen worden wären, dass ihnen einige Zähne ausgeschlagen worden wären und Sie aufgrund eine Schlages mit dem Baseballschläger auf den Kopf solch eine Verletzung davongetragen hätten, dass Sie drei Monate das Haus nicht verlassen hätten können und genährt werden mussten zeigt, dass diese Geschichten lediglich zweckmäßig konstruiert wurde, denn hätte sich solch ein Vorfall tatsächlich ereignet, dann hätte mit Sicherheit einer der Zeugen die Polizei verständigt und der Fall wäre in den Medien gewesen. Konkret darauf aufmerksam gemacht gaben Sie nur unglaubwürdig an, dass es für diese Tat keine Beweise gebe, die Polizei wüsste davon, würde aber tun, als wäre nichts passiert und es würde auch keine Krankengeschichte in dem Krankenhaus aufliegen, in das Sie eingeliefert worden wären. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie dermaßen brutal zusammengeschlagen worden wären, und es keine ärztlichen Unterlagen darüber gebe. Konkret dazu befragt versuchten Sie sich damit herauszureden, dass das damit zusammenhänge, dass sowohl die Polizei als auch die Ärzte für die VMRO-Partei wären.

Weiters gaben Sie an, dass Sie aufgrund dieses Schlages auf den Kopf schlecht sehen würden und versuchten dies mit einem ärztlichen Schriftstück zu bestätigen, auf welchem ihre Sehschwäche mit 2,00 und 2,75 Dioptrien festgelegt wurde. Sie konnten jedoch nicht erklären, warum dieses ärztliche Schriftstück mit ¿2008¿ datiert ist, der Vorfall aber im März 2009 gewesen wäre. Ihre beigebrachten ärztlichen Unterlagen haben nur wenig Beweiskraft, da aus diesen Schriftstücken nicht hervorgeht, dass Sie aufgrund der von Ihnen behaupteten Vorfälle behandelt worden wären. Auch bezüglich ihrer Zahnbehandlung gaben Sie vor, dass diese privat durchgeführt worden wäre, welches lediglich eine Ausrede ist, um möglich Recherchen in ihrem Heimatland zu verhindern.

Soweit Sie angeben, dass nur der Bürgermeister von diesem Fall Bescheid weiß ist anzuführen, dass solchen Erklärungen nur wenig Beweiswert zugesprochen werden kann, da es sich dabei lediglich um Gefälligkeitshandlungen durch eine Vertrauensperson handelt.

Sie vermochten die bloße Behauptung, dass Sie aufgrund ihrer Wahlwerbung für die SDS-Partei und finanziellen Unterstützung bei den Kommunalwahlen in XXXX im Jahre 2009 geschlagen wurden und seither gesucht werden, durch keine entsprechende Fakten oder Ereignisse zu untermauern, welche bei objektiver Betrachtung für eine tatsächliche Bedrohungslage sprechen würden. Für ihr Vorbringen konnten Sie weder Krankenhausberichte vorweisen, noch gibt es ärztliche Unterlagen. Vielmehr ist in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens und des Sachverhaltes offensichtlich, dass Sie durch leere Behauptungen einen Fluchtgrund zu konstruieren versuchen und Sie tatsächlich in Erwartung besserer Lebensumstände und eines Arbeitsplatzes nach Österreich gekommen sind. Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes den sie bei der Einvernahme gewinnen konnte - Sie erwähnten mehrmals, dass Sie keine Arbeit hätten - davon aus, dass die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage in Mazedonien und des Mangels an Arbeitsplätzen zwar menschlich verständlich ist, aber einen klaren Missbrauch des Asylrechts darstellt.Sie vermochten die bloße Behauptung, dass Sie aufgrund ihrer Wahlwerbung für die SDS-Partei und finanziellen Unterstützung bei den Kommunalwahlen in römisch 40 im Jahre 2009 geschlagen wurden und seither gesucht werden, durch keine entsprechende Fakten oder Ereignisse zu untermauern, welche bei objektiver Betrachtung für eine tatsächliche Bedrohungslage sprechen würden. Für ihr Vorbringen konnten Sie weder Krankenhausberichte vorweisen, noch gibt es ärztliche Unterlagen. Vielmehr ist in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens und des Sachverhaltes offensichtlich, dass Sie durch leere Behauptungen einen Fluchtgrund zu konstruieren versuchen und Sie tatsächlich in Erwartung besserer Lebensumstände und eines Arbeitsplatzes nach Österreich gekommen sind. Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes den sie bei der Einvernahme gewinnen konnte - Sie erwähnten mehrmals, dass Sie keine Arbeit hätten - davon aus, dass die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage in Mazedonien und des Mangels an Arbeitsplätzen zwar menschlich verständlich ist, aber einen klaren Missbrauch des Asylrechts darstellt.

Zu ihren Verletzungen sei gesagt, dass ihre fehlenden Zähne, sowie eine für das Organ nicht sichtbare Verletzung am Hinterkopf nicht ausreichen, um ihre Fluchtgeschichte zu untermauern.

Zudem behaupten Sie, dass Sie mit dem Baseballschläger auf die gleiche Stelle am Kopf geschlagen worden wären, an der Sie auch die Tumoroperation hatten, so würde auch ihre Geschichte mit der Platzwunde nur schwer nachzuvollziehen sein.

....

Sie führten weiters an, dass ihre Ehegattin vor ca. einem Monat vor ihren Augen von zwei Wächtern vergewaltigt worden wäre. Vier maskierte Personen wären mit einem Fahrzeug gekommen und hätten sie beim Holzsammeln auf einen Hügel in ihrer Nähe abgepasst, zwei Personen hätten Sie gehalten und gefesselt und zwei Personen hätten ihre Frau vergewaltigt. Sie konnten dem Bundesasylamt jedoch nicht plausibel erklären, wie diese Personen wissen konnten, wann sie Holz sammeln würden, und gaben nur an, dass die Männer plötzlich aufgetaucht wären. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, dass sich Personen maskieren um nicht erkannt zu werden, aber dennoch mit einem mit einem Nummernschild versehenen Fahrzeug bis zum Tatort fahren würden. Konkret dazu befragt, gaben Sie nur lapidar an, dass es ein Jeep gewesen wäre, Sie sich aber das Kennzeichen nicht gemerkt hätten.

Sie führten weiters an, dass Sie eine Anzeige bei der Polizei in XXXX machten, gaben aber auch an, dass ihre Frau nicht befragt worden wäre, welches kaum glaubhaft ist. Widersprüchlich dazu gab ihre Frau in ihrer Einvernahme an, dass Sie keine Anzeige machen durften, welches ebenso wenig zu glauben ist, da erfahrungsgemäß das Krankenhaus von sich aus eine Anzeige machen würde.Sie führten weiters an, dass Sie eine Anzeige bei der Polizei in römisch 40 machten, gaben aber auch an, dass ihre Frau nicht befragt worden wäre, welches kaum glaubhaft ist. Widersprüchlich dazu gab ihre Frau in ihrer Einvernahme an, dass Sie keine Anzeige machen durften, welches ebenso wenig zu glauben ist, da erfahrungsgemäß das Krankenhaus von sich aus eine Anzeige machen würde.

Eine Anfrage beim österreichischen Verbindungsbeamten in Mazedonien ergab, dass sowohl bei der Polizeidienststelle in XXXX als auch beim mazedonischen Innenministerium die von Ihnen behauptete Vergewaltigung ihrer Ehegattin im besagten Zeitraum unbekannt sei.Eine Anfrage beim österreichischen Verbindungsbeamten in Mazedonien ergab, dass sowohl bei der Polizeidienststelle in römisch 40 als auch beim mazedonischen Innenministerium die von Ihnen behauptete Vergewaltigung ihrer Ehegattin im besagten Zeitraum unbekannt sei.

Den Vorhalten bezüglich des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens konnten Sie jedoch nicht substantiell entgegentreten. Sie gaben lediglich lapidar an, dass dies möglicherweise dem Verbindungsbeamten vorenthalten wurde bzw. Sie es nur einem Wachebeamten erzählt hätten. Dies wiederum kann nicht nachvollzogen werden, da Sie in ihrer Einvernahme angaben, dass ¿man gerne¿ nachfragen könne. Im Ergebnis konnten Sie sohin keinen Sachverhalt glaubhaft dartun, auf Grund dessen die erkennende Behörde Zweifel an den vorliegenden Informationen des Verbindungsbeamten hegen müsste.

Bezüglich der Erhebungen durch den Verbindungsbeamten in Mazedonien wird angeführt, dass dessen unbedenklichen Angaben mehr Glauben geschenkt wird, als Ihren Behauptungen, da dieser zur Objektivität verpflichtet ist, Sie nicht persönlich kennt und somit auch keine Gründe hätten, falsche Angaben zu machen. Zum Inhalt dieser Auskünfte wird angeführt, dass sich diese schlüssig und widerspruchsfrei darstellen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen besteht für das Bundesasylamt kein Anlass, diese Erhebungsergebnisse anzuzweifeln. Im Gegensatz zu den oa. Erwägungen stehen ihre Angaben, da Sie ein vitales Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens haben, und es deshalb aus menschlicher Sicht durchaus nachvollziehbar ist, dass Sie vor der ho. Behörde ein - wenn auch nicht den Tatsachen entsprechendes - Fluchtvorbringen behaupten, welches aus ihrer Sicht zur Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts in Österreich führen sollte.

Zudem ist es im Hinblick auf die aktuelle Länderfeststellung kaum glaubhaft, dass die Polizei eine derart brutale Vergewaltigung ihrer Ehegattin, wie Sie diese schilderten, tolerieren würde, und nicht dem Gesetz entsprechend einschreiten würde. Selbst wenn die Polizei nicht tätig werden würde, gibt es Rechtschutzeinrichtungen wie die Staatsanwaltschaft, SICPS (Sector for Internal Control and Professional Standards) und die Ombudsman-Institution, an die sich Angehörige von Minderheiten wenden können. Wie die aktuelle Länderfeststellung zeigt, ist das Sicherheitssystem in Mazedonien als funktionsfähig zu bewerten.

Sie hatte somit in wesentlichen Punkten ihres Vorbringens gravierende Abweichungen bzw. auch Widersprüche zu den Angaben ihrer Ehegattin. Dies spricht gravierend gegen jegliche Glaubwürdigkeit. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gibt es idR bei tatsächlich erlebten Ereignissen nicht solch gravierende Widersprüche und Sie würden tatsächliche Erlebnisse schlüssig schildern. Aufgrund dieser erheblichen Diskrepanz, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil des Vorbringens betrifft, wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihres Gesamtvorbringens erheblich erschüttert, da kein Grund ersichtlich ist, warum Sie widersprüchliche Angaben tätigen sollte, wenn Sie tatsächlich Asylrelevantes erlebt hätten.

...

Schon alleine der Umstand, dass Sie sich und für ihre Familie Reisepässe ausstellen ließen und legal ausreisten, zeigt, dass hier ein klarer Missbrauch des Asylgesetztes betrieben wird und keine Verfolgung vorliegt. Denn sollte die VMRO-Partei tatsächlich solche Macht in Polizeikreisen haben, dann wären Ihnen und ihrer Familie mit Sicherheit keine Reisepässe ausgestellt worden. Konkret darauf hingewiesen, versuchten Sie sich dann damit herauszureden, dass dieses ohnedies nur durch Beziehungen gelang, und man Ihnen diese sonst verweigert hätte. Näher dazu befragt, gaben Sie dann aber zu, dass dazu die normalen Formalitäten, nämlich Lichtbild, Fingerabdruck und die Entrichtung einer Gebühr erforderlich waren. Sie behaupteten lediglich, dass Sie mehr bezahlt hätten und ihn dafür früher bekommen hätten. Es entspricht vielmehr den Tatsachen, dass Personen die sich einen Reisepass oder einen Personalausweis ausstellen lassen, genauestens durch die Behörde überprüft werden.

Sie hatten offenbar keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, welches zweifelsfrei darauf hinweist, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden ihres Heimatlandes weder selbst befürchtet, noch zu befürchten hatten (vgl. Erk. d. VwGH v. 20.6.1990, Zi. 90/01/0024)."Sie hatten offenbar keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, welches zweifelsfrei darauf hinweist, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden ihres Heimatlandes weder selbst befürchtet, noch zu befürchten hatten vergleiche Erk. d. VwGH v. 20.6.1990, Zi. 90/01/0024)."

In der Beschwerde trat der Beschwerdeführer diesen beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch das Vorbringen der Ehefrau in Bezug auf die von ihr vorgebrachte Vergewaltigung in sich widersprüchlich war. So gab diese im Rahmen ihrer Erstbefragung nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2010 - diese Einvernahme wurde durch eine weibliche Referentin in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin der türkischen Sprache durchgeführt - an, sie sei vor ca. einem Monat - sohin also ausgehend vom Datum der Einvernahme am 06.12.2010 Anfang November 2010 - von zwei Männern vergewaltigt worden. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2010 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers hingegen auf die Frage, wann genau diese Vergewaltigung stattgefunden habe, an, diese habe vor drei Monaten stattgefunden, die Männer seien zu viert gewesen.

Darüber hinaus gab die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.12.2010 - wie bereits vom Bundesasylamt beweiswürdigend ausgeführt - an, "sie" hätten ihrem Ehemann sogar die Zähne eingeschlagen, als sie (die Beschwerdeführerin) vergewaltigt worden sei; der Ehemann gab allerdings im Rahmen seiner Einvernahmen an, dieser von ihm behauptete Übergriff, als ihm die Zähne eingeschlagen worden seien, habe nicht ein Monat (bzw. je nach Darstellung drei Monate) vor der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich stattgefunden, sondern bereits im März 2009, sohin also etwa 1 3/4 Jahre vor der Antragstellung in Österreich.

Letztlich ist es aber auch in der Tat nicht plausibel nachvollziehbar, dass weder der Beschwerdeführer selbst - welcher dermaßen schwerwiegende Verletzungen vorbrachte, dass er drei Monate aufgrund seiner Verletzung am Hinterkopf nicht aufstehen habe können - noch die Ehefrau des Beschwerdeführers - welche vorbrachte, sie sei stationär für etwa eine Woche im Krankenhaus aufgenommen worden, weil sie viel Blut verloren habe, sie habe Blutkonserven erhalten müssen, auch ihr kleiner Finger sei gebrochen worden - in der Lage waren, irgendwelche nachvollziehbaren Befunde, welche die Behandlungen bzw. die stationären Aufenthalte im Krankenhaus samt deren Ursachen belegen würden, vorzulegen. Es ist nicht glaubwürdig, dass ein Krankenhaus eine Person für eine Woche stationär aufnimmt, ihr Blutkonserven verabreicht und diesbezüglich in der Folge keinerlei Bestätigung ausstellte bzw. das Ausstellen einer solchen Bestätigung über den Aufenthalt verweigert.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Bezug auf die von ihnen behaupteten Fluchtgründe - jedenfalls in der vorgebrachten Darstellung - nicht den Tatsachen entspricht.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen über erst kürzlich ausgestellte biometrische Reisepässe verfügen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat registriert sind und die mit der Registrierung verbundenen Sozialleistungen und medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen können. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus daraufhin zu weisen, dass der Beschwerdeführer selbst im Verfahren vor dem Bundesasylamt eine Bescheinigung über Sozialhilfe vorgelegt hat und überdies selbst vorbrachte, er habe in Mazedonien Sozialhilfe - wenn auch auf niedrigem Niveau - bezogen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wovon er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, an, er sei Gelegenheitsarbeiter und arbeite immer nur dann, wenn Arbeit anfalle. Der Beschwerdeführer war jedenfalls auch vor seiner Ausreise aus Mazedonien in der Lage, wenigstens die notdürftigste Lebensgrundlage für sich und seine Familie abzudecken und ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch künftig der Fall sein sollte.

Die Feststellung, dass weder der Beschwerdeführer noch die übrig genannten Familienangehörigen an dermaßen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, welche in Mazedonien nicht behandelbar wären und welche im Fall einer Rückkehr nach Mazedonien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen würden, gründet sich ebenfalls auf die getroffenen Länderfeststellungen, sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. So gab er selbst an, er sei nach den von ihm behaupteten Übergriffen behandelt worden, zudem sei ihm ein Kopftumor entfernt worden, er sei eine Stunde unter Vollnarkose operiert worden.Die Feststellung, dass weder der Beschwerdeführer noch die übrig genannten Familienangehörigen an dermaßen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, welche in Mazedonien nicht behandelbar wären und welche im Fall einer Rückkehr nach Mazedonien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen würden, gründet sich ebenfalls auf die getroffenen Länderfeststellungen, sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. So gab er selbst an, er sei nach den von ihm behaupteten Übergriffen behandelt worden, zudem sei ihm ein Kopftumor entfernt worden, er sei eine Stunde unter Vollnarkose operiert worden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, gründet sich auf die im Akt aufliegenden GVS-Auszüge im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, dass sie mittellos seien. So gab die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2010 auf die Frage, wie sie nun in Österreich nach ihrer Einreise ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie finanzieren wolle, an, sie sei der Annahme gewesen, dass sich der Staat um sie kümmern würde, denn sie hätten keine Familie hier, sie seien der Annahme gewesen, der Staat werde sich nun um die Familie gekümmert. Sie habe erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, ihr Heimatland zu verlassen, seitdem sie wisse, dass es hier in Österreich viele Möglichkeiten gäbe, um zu arbeiten und dass einen der Staat unterstütze. Wenn ihr der Staat eine Stelle gäbe und sie arbeiten könne, werde sie arbeiten.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst den Beschwerdeführer selbst, XXXX, die Ehefrau XXXX und die vier gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst den Beschwerdeführer selbst, römisch 40 , die Ehefrau römisch 40 und die vier gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

Ad I)Ad römisch eins)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits ausgeführt wurde, konnte im Sinne der oben dargestellten Erwägungen das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe nicht als glaubhaft erachtet werden und war damit nicht geeignet, eine aktuelle, dem Beschwerdeführer bzw. seinen Familienangehörigen konkret drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität darzutun.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.

Ad II)Ad römisch zwei)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen in Mazedonien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen in Mazedonien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden). Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen verfügen über biometrische Reisepässe und ist daher davon auszugehen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat registriert sind, was ihnen Zugang zu sämtlichen Sozialleistungen ermöglicht. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, in seinem Herkunftsstaat Sozialhilfe bezogen und Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben, davon habe er seinen Lebensunterhalt bestritten. Der Beschwerdeführer war daher vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Lage, für sich selbst und seine Familienangehörigen die Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auf in Zukunft der Fall sein sollte.Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden). Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen verfügen über biometrische Reisepässe und ist daher davon auszugehen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat registriert sind, was ihnen Zugang zu sämtlichen Sozialleistungen ermöglicht. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, in seinem Herkunftsstaat Sozialhilfe bezogen und Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben, davon habe er seinen Lebensunterhalt bestritten. Der Beschwerdeführer war daher vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Lage, für sich selbst und seine Familienangehörigen die Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auf in Zukunft der Fall sein sollte.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Zusammenhang mit den Wohnverhältnissen in Mazedonien im Rahmen ihrer Einvernahme am 13.12.2010 an, ihr Ehemann, sie und ihre Kinder hätten in einer Eigentumswohnung mit drei Zimmern gelebt, die Schwiegereltern hätten in einer Ein-Zimmer-Wohnung unter ihnen gelebt; jetzt würden die Schwiegereltern in der Drei-Zimmer-Wohnung leben. Selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nun gemeinsam mit den Schwiegereltern in der Drei-Zimmer-Eigentumswohnung leben müssten, würde sich die Unterkunftssituation dennoch als weit besser gesichert darstellen als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Zusammenhang mit den Wohnverhältnissen in Mazedonien im Rahmen ihrer Einvernahme am 13.12.2010 an, ihr Ehemann, sie und ihre Kinder hätten in einer Eigentumswohnung mit drei Zimmern gelebt, die Schwiegereltern hätten in einer Ein-Zimmer-Wohnung unter ihnen gelebt; jetzt würden die Schwiegereltern in der Drei-Zimmer-Wohnung leben. Selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nun gemeinsam mit den Schwiegereltern in der Drei-Zimmer-Eigentumswohnung leben müssten, würde sich die Unterkunftssituation dennoch als weit besser gesichert darstellen als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².

Was nun die vom Beschwerdeführer in Bezug auf sich selbst - er habe laut seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2010 an beiden Augen ein Augenleiden, mit einer Operation sei ihm ein Kopftumor entfernt worden, er habe regelmäßig Kopfschmerzen und Schmerzen im Kreuzbereich, er nehme regelmäßig Medikamente gegen Kopfschmerzen, welche er aus Mazedonien mitgenommen habe - bzw. im Bezug auf die genannten Familienangehörigen vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen betrifft, so ist in diesem Zusammenhang zunächst auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen hinzuweisen:

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

...

2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:Zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen gelangt der Asylgerichtshof auf Grundlage der oben ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen, dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrem Herkunftsstaat jedenfalls behandelbar sind.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen gelangt der Asylgerichtshof auf Grundlage der oben ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen, dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrem Herkunftsstaat jedenfalls behandelbar sind.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Ad III)Ad römisch drei)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber sämtlichen Familienangehörigen inhaltlich gleichlautende, mit den Aussprüchen von Ausweisungen verbundene Entscheidungen. Im gegenständlichen Fall ist daher nicht von einem Eingriff in das Recht auf Familienleben auszugehen.Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber sämtlichen Familienangehörigen inhaltlich gleichlautende, mit den Aussprüchen von Ausweisungen verbundene Entscheidungen. Im gegenständlichen Fall ist daher nicht von einem Eingriff in das Recht auf Familienleben auszugehen.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der am 04.12.2010 in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen erst etwas mehr als einen Monat dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der am 04.12.2010 in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen erst etwas mehr als einen Monat dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Abs. 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Aufgrund der diesbezüglichen Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 wurden die Drittländer "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion - auf serbisch: Koordinaciona uprava ausgestellt wurden)" im Anhang II Teil 1 aufgenommen. Dies erfolgte hinsichtlich aller drei genannten Drittländer mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass die Visumbefreiung nur für Inhaber biometrischer Reisepässe gilt.Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Absatz eins, für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Aufgrund der diesbezüglichen Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1244 aus 2009, des Rates vom 30. November 2009 wurden die Drittländer "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion - auf serbisch: Koordinaciona uprava ausgestellt wurden)" im Anhang römisch zwei Teil 1 aufgenommen. Dies erfolgte hinsichtlich aller drei genannten Drittländer mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass die Visumbefreiung nur für Inhaber biometrischer Reisepässe gilt.

Der Beschwerdeführer ist - ebenso wie seine genannten Familienangehörigen - entsprechend dem Sichtvermerk in seinem biometrischen Reisepass am 03.12.2010 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und hat am 04.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage,Der Beschwerdeführer ist - ebenso wie seine genannten Familienangehörigen - entsprechend dem Sichtvermerk in seinem biometrischen Reisepass am 03.12.2010 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und hat am 04.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage,

Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.

Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.

Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.

In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.

Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall auch selbst vorgebracht, über keine ausreichenden Barmittel zu verfügen. Sie seien - so auch das Vorbringen der Ehefrau - der Annahme gewesen, dass sich der Staat Österreich um sie kümmere, sie hätten ja keine Familie hier.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall auch selbst vorgebracht, über keine ausreichenden Barmittel zu verfügen. Sie seien - so auch das Vorbringen der Ehefrau - der Annahme gewesen, dass sich der Staat Österreich um sie kümmere, sie hätten ja keine Familie hier.

Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010, Zl. B1 415.239-1/2010/2E und andere).Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen vergleiche dazu etwa auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010, Zl. B1 415.239-1/2010/2E und andere).

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.

Auf Grund der nunmehr getroffenen Entscheidung erübrigte sich ein Eingehen auf den in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Auf Grund der nunmehr getroffenen Entscheidung erübrigte sich ein Eingehen auf den in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen."Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen."

Wie bereits erwähnt, gelten diese im den Ehemann betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B7 417.238-1/2011/3E, getätigten Ausführungen in inhaltlicher Hinsicht auch für die Beschwerdeführerin selbst. Der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Beeinträchtigung erwähnt, dass - entsprechend einem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden Aktenvermerkes vom 16.12.2010 - laut Einschätzung einer klinischen Psychologin, welche am 16.12.2010 ein abklärendes Gespräch mit der Beschwerdeführerin in Bezug auf deren Gesundheitszustand führte, die Beschwerdeführerin stabil und kein Krankenhausaufenthalt erforderlich sei.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Diskriminierung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Unterkunft, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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