TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/18 D11 417327-1/2011

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Veröffentlicht am 18.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 417327-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 10 07.415-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 10 07.415-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen.

II. Der Berufungsantrag, die Ausweisung aus Österreich dauerhaft für unzulässig zu erklären, wird gem. § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF als unzulässigrömisch zwei. Der Berufungsantrag, die Ausweisung aus Österreich dauerhaft für unzulässig zu erklären, wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF als unzulässig

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu D11 417325-1/2011 und eines georgischen Staatsangehörigen, dessen Asylantrag bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009 (GZ 231490-4/2008/22E) rechtskräftig abgewiesen wurde (aufgrund der anzuwendenden Rechtslage ohne Ausweisungsentscheidung).römisch eins. Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu D11 417325-1/2011 und eines georgischen Staatsangehörigen, dessen Asylantrag bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009 (GZ 231490-4/2008/22E) rechtskräftig abgewiesen wurde (aufgrund der anzuwendenden Rechtslage ohne Ausweisungsentscheidung).

Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer am 17.08.2010 schriftlich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens und verneinte im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 16.09.2010 vor der belangten Behörde das Vorliegen eigener Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid vom 14.12.2010, Zl. 09 16.276-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 2005/100 idgF (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisungsentscheidung wurde hingegen nicht ausgesprochen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die Identität sowie die georgische Staatsangehörigkeit der Mutter des Beschwerdeführers fest. Die Mutter des Beschwerdeführers habe keine Gefährdung ihrer Person in Georgien glaubhaft machen können. Die Angaben bei der Antragstellung seien widersprüchlich zu jenen bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, somit sei das Vorbringen komplett ausgetauscht worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe keinesfalls plausibel schildern können, wie sich ihre Suche nach dem leiblichen Vater gestaltet habe. Die legale und ungehinderte Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers aus Georgien indiziere, dass es kein Interesse an der Person der Mutter des Beschwerdeführers gegeben habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe überdies ihren Antrag erst beinahe zwei Jahre nach ihrer Einreise gestellt, sie hätte über ihren Lebensgefährten, einen Asylwerber, in Erfahrung bringen können, wie man im Falle eines Asylantrages vorgehen müsse. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Eine Ausweisung sei nur zusammen mit ihrem Lebensgefährten durchführbar, weswegen die Beschwerdeführerin nicht alleine mit dem Kind (dem Beschwerdeführer) zurückkehren werde.Mit Bescheid vom 14.12.2010, Zl. 09 16.276-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 2005/100 idgF (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisungsentscheidung wurde hingegen nicht ausgesprochen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die Identität sowie die georgische Staatsangehörigkeit der Mutter des Beschwerdeführers fest. Die Mutter des Beschwerdeführers habe keine Gefährdung ihrer Person in Georgien glaubhaft machen können. Die Angaben bei der Antragstellung seien widersprüchlich zu jenen bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, somit sei das Vorbringen komplett ausgetauscht worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe keinesfalls plausibel schildern können, wie sich ihre Suche nach dem leiblichen Vater gestaltet habe. Die legale und ungehinderte Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers aus Georgien indiziere, dass es kein Interesse an der Person der Mutter des Beschwerdeführers gegeben habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe überdies ihren Antrag erst beinahe zwei Jahre nach ihrer Einreise gestellt, sie hätte über ihren Lebensgefährten, einen Asylwerber, in Erfahrung bringen können, wie man im Falle eines Asylantrages vorgehen müsse. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Eine Ausweisung sei nur zusammen mit ihrem Lebensgefährten durchführbar, weswegen die Beschwerdeführerin nicht alleine mit dem Kind (dem Beschwerdeführer) zurückkehren werde.

Mit Bescheid vom 14.12.2010, Zl. 10 07.415-BAW, wies das Bundesasylamt auch den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 2005/100 idgF (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag zudem bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 14.12.2010, Zl. 10 07.415-BAW, wies das Bundesasylamt auch den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 2005/100 idgF (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag zudem bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.).

Beide Bescheide wurden am 20.12.2010 durch persönliche Übergabe an den rechtsfreundlichen Vertreter der Mutter des Beschwerdeführers zugestellt.

Gegen diese Bescheide wendet sich die fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 03.01.2011, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, die Mutter des Beschwerdeführers habe ihr Heimatland aufgrund der Doppelspionagetätigkeit ihres Vaters verlassen. Dieser sei nach der Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers verhaftet worden und sei seither verschwunden. Im Falle einer Rückkehr würde die Mutter des Beschwerdeführers verhaftet und durch Folter zu einer passenden Aussage gezwungen werden. Ihr Lebensgefährte verdiene etwas Geld durch Gelegenheitsarbeiten und komme auch für ihren Lebensunterhalt und jenen des Beschwerdeführers auf. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter keine Unterkunft und wären alleine auf sich gestellt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe mit ihren Adoptiveltern gebrochen und habe, seitdem sie zu ihrem leiblichen Vater gezogen sei, keinen Kontakt mehr. Sie stünde völlig mittellos mit dem im Säuglingsalter befindlichen Beschwerdeführer auf der Straße. Hier in Österreich werde sie von ihrem Lebensgefährten versorgt. Der Beschwerdeführer habe seine lebensbedrohliche Versorgung in Georgien als Asylgrund vorzubringen und berufe sich im übrigen auf das Vorbringen der Mutter. Es werde beantragt, den vorliegenden Bescheid ersatzlos aufzuheben und "internationalen Schutz in eventu subsidiären Schutz" zu gewähren und jedenfalls die Ausweisung aus Österreich dauerhaft für unzulässig zu erklären.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zu D11 417325-1/2011 und eines georgischen Staatsangehörigen, dessen Asylantrag bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009 (GZ 231490-4/2008/22E) rechtskräftig abgewiesen wurde (aufgrund der anzuwendenden Rechtslage ohne Ausweisungsentscheidung).

Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 30.12.2009 einen eigenen Antrag auf Internationalen Schutz mit einer im Rahmen der Erstbefragung vorgebrachten Verfolgungsbehauptung, welche sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.09.2010 zum einen als unrichtig qualifizierte und zum anderen durch eine neue Verfolgungsbehauptung ersetzte.

Diesen Antrag der Mutter des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.12.2010, Zl. 09 16.276-BAW gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu D11 417325-1/2011 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab. Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof die behauptete Verfolgung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet. Es konnte - zusammengefasst - keine aktuelle Gefährdung bzw. Verfolgung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in ihrer Heimat festgestellt werden.Diesen Antrag der Mutter des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.12.2010, Zl. 09 16.276-BAW gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu D11 417325-1/2011 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab. Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof die behauptete Verfolgung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet. Es konnte - zusammengefasst - keine aktuelle Gefährdung bzw. Verfolgung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in ihrer Heimat festgestellt werden.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles schließt sich der Asylgerichtshof den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes an.

Der minderjährige Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens ist keiner - wie immer gearteten - Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1 Das Bundesasylamt hat mit der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers eine Einvernahme durchgeführt. Der aufgrund dieser Befragung (unter Berücksichtigung des weiteren Akteninhaltes) festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien finden ihren Niederschlag in einer nicht zu beanstandenden Weise im angefochtenen Bescheid.

Auch das Ermittlungsverfahren ist aus der Sicht des erkennenden Senates nicht zu beanstanden. Die Mutter des Beschwerdeführers verneinte die Frage nach eigenen Fluchtgründen des minderjährigen Beschwerdeführers. Auch aus der Beschwerde gehen keine neuen Aspekte hinsichtlich der Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers hervor.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles sind auch die von der belangten Behörde getroffenen (und auf Berichte unterschiedlicher Quellen beruhenden) Länderfeststellungen nicht zu beanstanden und - bezogen auf die Person des minderjährigen Beschwerdeführers - gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes auch als nach wie vor aktuell zu werten.

2.2 In Anbetracht des vorliegenden Ermittlungsverfahrens (und vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens) vermochte der erkennende Senat die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe nicht zu beanstanden und schloss sich den Feststellungen - wie oben ersichtlich - aus folgenden Gründen an:

2.2.1 Wie bereits erwähnt, hat der Asylgerichtshof die Fluchtgründe der Mutter des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet: So konnte der Asylgerichtshof dem Fluchtvorbringen nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zuerkennen, da im Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten zutage getreten sind und die Angaben darüber hinaus in wesentlichen Punkten vage und unbestimmt blieben. Besonders negativ fiel der komplette Austausch des Fluchtvorbringens der Mutter des Beschwerdeführers zwischen Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde ins Gewicht, obwohl die Mutter des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Erstbefragung rechtsfreundlich vertreten war.

2.2.2 Im vorliegenden Verfahren verneinte die Mutter des Beschwerdeführers die Frage nach eigenen Fluchtgründen des minderjährigen Beschwerdeführers und beantragte die Führung eines Familienverfahren in Bezug auf ihr eigenes Verfahren. Wenn daher der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers (ebenso wie bereits der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers) - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - abgewiesen werden musste, sind deren Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für den Beschwerdeführer abzuleiten.

Wenn die Mutter des Beschwerdeführers (ebenso wenig wie sein Vater) keiner aktuellen Gefährdung bzw. Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt ist, kann - mangels weiterer Fluchtgründe - auch nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch von Amts wegen sind keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. für dessen Verfolgung in Georgien hervorgekommen.

2.3 Der Ausgang des Verfahrens der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ergibt sich aus den Asylakten zu deren Verfahren.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Da der Beschwerdeführer (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und auch sonst keine Verfolgung des Beschwerdeführers (etwa aufgrund der Verfolgung seiner Mutter oder seines Vaters) festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung aus Gründen der GFK, nicht vor.

3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).

Im vorliegenden Fall gibt es weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (gemeinsam mit seinem Vater bzw. seinen Eltern) nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Rückkehr des Beschwerdeführers (gemeinsam mit seinem Vater bzw. seinen Eltern) unzulässig machen könnten: In Georgien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im vorliegenden Fall gibt es weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (gemeinsam mit seinem Vater bzw. seinen Eltern) nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Rückkehr des Beschwerdeführers (gemeinsam mit seinem Vater bzw. seinen Eltern) unzulässig machen könnten: In Georgien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer hat (durch seine Mutter) auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es ist angesichts der offenkundigen Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Eltern nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Soweit in der Beschwerde auf die Gefahr hingewiesen wird, dass die Mutter des Beschwerdeführers ohne ihren Lebensgefährten (bzw. Vater des Beschwerdeführers) als alleinstehende Frau mit Kind gefährdet wäre, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass zum einen eine alleinige Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers (zwar gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, jedoch ohne Vater des Beschwerdeführers bzw. Lebensgefährten der Mutter des Beschwerdeführers) im Lichte der Art.8 MRK-Judikatur unwahrscheinlich erscheint. Zum anderen bleibt es dem Vater des Beschwerdeführers selbst im - unwahrscheinlichen - Fall der alleinigen Rückkehr der Mutter des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes unbenommen, von Österreich aus auch weiterhin zum Unterhalt seines Kindes und der Mutter des Beschwerdeführers beizutragen, so wie dies - laut ausdrücklichem Beschwerdevorbringen - bereits jetzt der Fall ist, zumal die Kaufkraft des Euro in Georgien um ein Vielfaches höher wäre (vgl. Seite 33 des angefochtenen Bescheides, wonach in Georgien das offizielle Existenzminimum für eine vierköpfige Familie insgesamt bei umgerechnet etwa 100 Euro liegt). Darüber hinaus steht es der Mutter des Beschwerdeführers offen, entweder auf Basis ihrer akademischen Ausbildung zur Volksschullehrerin oder am sonstigen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, auch wenn diese ihrer Ausbildung nicht entsprechen, keine besondere Fähigkeiten erfordern oder wenig attraktiv sein sollte.Der Beschwerdeführer hat (durch seine Mutter) auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es ist angesichts der offenkundigen Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Eltern nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Soweit in der Beschwerde auf die Gefahr hingewiesen wird, dass die Mutter des Beschwerdeführers ohne ihren Lebensgefährten (bzw. Vater des Beschwerdeführers) als alleinstehende Frau mit Kind gefährdet wäre, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass zum einen eine alleinige Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers (zwar gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, jedoch ohne Vater des Beschwerdeführers bzw. Lebensgefährten der Mutter des Beschwerdeführers) im Lichte der Artikel 8, MRK-Judikatur unwahrscheinlich erscheint. Zum anderen bleibt es dem Vater des Beschwerdeführers selbst im - unwahrscheinlichen - Fall der alleinigen Rückkehr der Mutter des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes unbenommen, von Österreich aus auch weiterhin zum Unterhalt seines Kindes und der Mutter des Beschwerdeführers beizutragen, so wie dies - laut ausdrücklichem Beschwerdevorbringen - bereits jetzt der Fall ist, zumal die Kaufkraft des Euro in Georgien um ein Vielfaches höher wäre vergleiche Seite 33 des angefochtenen Bescheides, wonach in Georgien das offizielle Existenzminimum für eine vierköpfige Familie insgesamt bei umgerechnet etwa 100 Euro liegt). Darüber hinaus steht es der Mutter des Beschwerdeführers offen, entweder auf Basis ihrer akademischen Ausbildung zur Volksschullehrerin oder am sonstigen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, auch wenn diese ihrer Ausbildung nicht entsprechen, keine besondere Fähigkeiten erfordern oder wenig attraktiv sein sollte.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.

3.4 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).3.4 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Die Mutter des Beschwerdeführers ist dessen Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit.; das betreffende Verfahren stellt sich daher gemäß § 34 AsylG 2005 als Familienverfahren gegenüber dem vorliegenden Verfahren dar. Da jedoch die Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen wurde, vermag dem minderjährigen Beschwerdeführer auch im Wege des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.Die Mutter des Beschwerdeführers ist dessen Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit.; das betreffende Verfahren stellt sich daher gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 als Familienverfahren gegenüber dem vorliegenden Verfahren dar. Da jedoch die Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen wurde, vermag dem minderjährigen Beschwerdeführer auch im Wege des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.

3.5 Die belangte Behörde hat weder eine Ausweisung des Beschwerdeführers noch eine Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers verfügt, da im rechtskräftig (negativ) abgeschlossenen Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009, GZ D 11 231490-4/2008/22E) aufgrund der anzuwendenden (alten) Rechtslage keine Ausweisung des Vaters verfügt wurde, weswegen eine (alleinige) Ausweisung des Beschwerdeführers ohne Vater bzw. Mutter eine Verletzung seiner durch Art 8 MRK geschützten Interessen bedeutet hätte.3.5 Die belangte Behörde hat weder eine Ausweisung des Beschwerdeführers noch eine Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers verfügt, da im rechtskräftig (negativ) abgeschlossenen Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009, GZ D 11 231490-4/2008/22E) aufgrund der anzuwendenden (alten) Rechtslage keine Ausweisung des Vaters verfügt wurde, weswegen eine (alleinige) Ausweisung des Beschwerdeführers ohne Vater bzw. Mutter eine Verletzung seiner durch Artikel 8, MRK geschützten Interessen bedeutet hätte.

Somit ist die Frage einer allfälligen Unzulässigkeitserklärung einer Ausweisung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand der Kognitionsbefugnis des Asylgerichtshofes, weswegen der diesbezügliche Beschwerdeantrag als unzulässig zurückzuweisen war.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hatte im Rahmen einer umfassenden Einvernahme ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung der Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hatte im Rahmen einer umfassenden Einvernahme ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung der Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.

Schlagworte

Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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