TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/18 C4 410017-1/2009

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Veröffentlicht am 18.01.2011
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Spruch

C4 410.017-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2009, Zahl: 09 13.573-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2009, Zahl: 09 13.573-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, brachte am 12.11.2003 einen Asylantrag ein und wurde hiezu am 23.09.2004 niederschriftlich befragt. Sie brachte bezüglich ihrer eigenen Situation im Heimatland vor: "Ich weiß nicht, wo ich geboren bin. Meine Adoptiveltern haben mir erzählt, dass sie mich aus einem Kinderheim in der Provinz Henan geholt haben. Das war, als ich ca. 3 Jahre alt war. Ich bin dann bei meinen Adoptiveltern im Dorf XXXX aufgewachsen. Ich habe nur zwei Jahre die Grundschule besucht. Ich kann daher in Chinesisch nur wenig schreiben. Lesen kann ich. Mein Vater hat in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Auch meine Mutter, meine Adoptivschwester und ich haben in der Landwirtschaft gearbeitet. Wir haben in einem Haus gewohnt. [...] Anfang Juni 2003 [...] hielt ich mich zusammen mit meiner Schwester zu Hause auf. Meine Eltern verließen in der Nacht das Haus. Ich weiß nicht, wohin sie gegangen sind. Meine Eltern kehrten dann nicht mehr zurück. Wir warteten ca. zwei Wochen zu Hause. Nachbarn teilten uns dann mit, dass meine Eltern vielleicht von der Polizei mitgenommen worden wären. Die Nachbarn wussten aber auch nichts Konkretes. Als uns nach zwei Wochen die Lebensmittel ausgingen, verließen wir das Haus und gingen nach Shanghai." In Shanghai hätten die Beschwerdeführerin und ihre Adoptivschwester als Haushaltsgehilfinnen bei Bekannten gearbeitet. Dann seien sie nicht mehr gebraucht worden und hätten sich entschlossen, gemeinsam das Land zu verlassen, da sie sehr unerfahren gewesen seien und keine Arbeit bekommen hätten. Für die Schleppung hätten sie nichts bezahlt, sondern hätten in einer Fabrik arbeiten müssen.Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, brachte am 12.11.2003 einen Asylantrag ein und wurde hiezu am 23.09.2004 niederschriftlich befragt. Sie brachte bezüglich ihrer eigenen Situation im Heimatland vor: "Ich weiß nicht, wo ich geboren bin. Meine Adoptiveltern haben mir erzählt, dass sie mich aus einem Kinderheim in der Provinz Henan geholt haben. Das war, als ich ca. 3 Jahre alt war. Ich bin dann bei meinen Adoptiveltern im Dorf römisch 40 aufgewachsen. Ich habe nur zwei Jahre die Grundschule besucht. Ich kann daher in Chinesisch nur wenig schreiben. Lesen kann ich. Mein Vater hat in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Auch meine Mutter, meine Adoptivschwester und ich haben in der Landwirtschaft gearbeitet. Wir haben in einem Haus gewohnt. [...] Anfang Juni 2003 [...] hielt ich mich zusammen mit meiner Schwester zu Hause auf. Meine Eltern verließen in der Nacht das Haus. Ich weiß nicht, wohin sie gegangen sind. Meine Eltern kehrten dann nicht mehr zurück. Wir warteten ca. zwei Wochen zu Hause. Nachbarn teilten uns dann mit, dass meine Eltern vielleicht von der Polizei mitgenommen worden wären. Die Nachbarn wussten aber auch nichts Konkretes. Als uns nach zwei Wochen die Lebensmittel ausgingen, verließen wir das Haus und gingen nach Shanghai." In Shanghai hätten die Beschwerdeführerin und ihre Adoptivschwester als Haushaltsgehilfinnen bei Bekannten gearbeitet. Dann seien sie nicht mehr gebraucht worden und hätten sich entschlossen, gemeinsam das Land zu verlassen, da sie sehr unerfahren gewesen seien und keine Arbeit bekommen hätten. Für die Schleppung hätten sie nichts bezahlt, sondern hätten in einer Fabrik arbeiten müssen.

Schließlich gelangte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin im November 2003 als damals 17jährige unbegleitete Minderjährige illegal ins Bundesgebiet.

Ihr Asylantrag wurde in erster und zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.

Die mj. Beschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 29.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte schriftlich, zur Begründung des Antrages ihrer Tochter berufe sie sich auf die Fluchtgründe in ihrem Verfahren. Sie beantrage daher die Gewährung desselben Schutzumfanges wie in ihrem Falle. Eigene Fluchtgründe für ihre Tochter habe sie nicht vorzubringen.Die mj. Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 29.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte schriftlich, zur Begründung des Antrages ihrer Tochter berufe sie sich auf die Fluchtgründe in ihrem Verfahren. Sie beantrage daher die Gewährung desselben Schutzumfanges wie in ihrem Falle. Eigene Fluchtgründe für ihre Tochter habe sie nicht vorzubringen.

Eine (neuerliche) Einvernahme der Mutter der mj. Beschwerdeführerin in Bezug auf das nunmehr gegenständliche Verfahren fand nicht statt.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.10.2009, Zahl: 09 13.573-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der mj. Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.10.2009, Zahl: 09 13.573-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der mj. Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, für die mj. Beschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Die gesetzliche Vertreterin habe zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz auf die Fluchtgründe in ihrem eigenen Verfahren verwiesen. Hinsichtlich der Befürchtungen werde auf die Bescheidbegründung im Verfahren der Mutter der mj.

Beschwerdeführerin verwiesen. Die gesetzliche Vertreterin habe im Laufe des Verfahrens keine individuelle, konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe glaubhaft gemacht.

Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest:

"Das Bestehen einer Gefährdungssituation wurde bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint. Bei der Prüfung wird vorausgesetzt, dass eine allfällige Rückkehr von Ihnen in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit Ihrer engen Familienangehörigen (Mutter) möglich wäre. Das gesamte Vorbringen Ihrer gesetzlichen Vertreterin enthält nichts, was einen Hinweis auf eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne des FPG im Herkunftsland bieten würde. Wie bereits erörtert, vermochten Sie eine konkrete, auf Sie bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft geltend zu machen. Sie sind demnach nicht Flüchtling im Sinne der Konvention. Darüber hinaus vermag in Ihrem Fall nichts darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würden. [...] Es konnten keine Umstände ermittelt werden, dass Sie aufgrund persönlicher Eigenschaften oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, beziehungsweise im Falle einer Rückkehr wären. Ergänzend wird ausgeführt, dass in der VR China überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation besteht, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre." Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die mj. Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Das Bestehen einer Gefährdungssituation wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint. Bei der Prüfung wird vorausgesetzt, dass eine allfällige Rückkehr von Ihnen in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit Ihrer engen Familienangehörigen (Mutter) möglich wäre. Das gesamte Vorbringen Ihrer gesetzlichen Vertreterin enthält nichts, was einen Hinweis auf eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne des FPG im Herkunftsland bieten würde. Wie bereits erörtert, vermochten Sie eine konkrete, auf Sie bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft geltend zu machen. Sie sind demnach nicht Flüchtling im Sinne der Konvention. Darüber hinaus vermag in Ihrem Fall nichts darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würden. [...] Es konnten keine Umstände ermittelt werden, dass Sie aufgrund persönlicher Eigenschaften oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, beziehungsweise im Falle einer Rückkehr wären. Ergänzend wird ausgeführt, dass in der VR China überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation besteht, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre." Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die mj. Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ein Familienbezug zu Österreich vorliege, da sich die Mutter der mj. Beschwerdeführerin ebenfalls im Bundesgebiet aufhalte. Da jedoch die Mitglieder der Kernfamilie der mj. Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben dar und sei daher gerechtfertigt. Die mj. Beschwerdeführerin sei am XXXX in XXXX geboren. Ihre gesetzliche Vertreterin habe für sie am 29.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre gesetzliche Vertreterin verfüge über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengen-Raum. Darüber hinaus verfüge sie auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausreichenden Aufenthaltsstatus. Im Falle der mj. Beschwerdeführerin hätten sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche auch von der gesetzlichen Vertreterin auch nicht behauptet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Der Vollständigkeit halber werde erneut darauf hingewiesen, dass die Ausweisung der mj. Beschwerdeführerin ausschließlich gemeinsam mit der engen Familienangehörigen (Mutter) erfolgen könne.Zur Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ein Familienbezug zu Österreich vorliege, da sich die Mutter der mj. Beschwerdeführerin ebenfalls im Bundesgebiet aufhalte. Da jedoch die Mitglieder der Kernfamilie der mj. Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben dar und sei daher gerechtfertigt. Die mj. Beschwerdeführerin sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ihre gesetzliche Vertreterin habe für sie am 29.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre gesetzliche Vertreterin verfüge über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengen-Raum. Darüber hinaus verfüge sie auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausreichenden Aufenthaltsstatus. Im Falle der mj. Beschwerdeführerin hätten sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche auch von der gesetzlichen Vertreterin auch nicht behauptet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Der Vollständigkeit halber werde erneut darauf hingewiesen, dass die Ausweisung der mj. Beschwerdeführerin ausschließlich gemeinsam mit der engen Familienangehörigen (Mutter) erfolgen könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin der mj.

Beschwerdeführerin am 12.11.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus: "Dadurch, dass ich als Mutter bereits über 6 Jahre in Österreich bin, hat mein Kind sehr wohl eigene Nachfluchtgründe: Im Falle einer Rückkehr wären wir ohne jegliche Existenzgrundlage. Zukunftsprognosen hat die erkennende Behörde hinsichtlich der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe keine aufgestellt, wozu sie eigentlich jedoch verpflichtet gewesen wäre."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt, findet sich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt keinerlei Hinweis auf eine Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der konkreten Rückkehrsituation der mj. Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Das Bundesasylamt hat es diesbezüglich verabsäumt, die Mutter der mj. Beschwerdeführerin zu den näheren persönlichen Umständen in der Heimat (allenfalls vorhandene soziale Anknüpfungspunkte, Ausbildung, Verdienstmöglichkeiten) zu befragen und konkrete Feststellungen zur Frage zu treffen, ob die mj. Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer lebensbedrohlichen Notlage ausgesetzt wäre. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass die mj. Beschwerdeführerin darauf angewiesen ist, dass es ihrer Mutter im Falle einer Rückkehr in die Heimat gelingen werde, den Lebensunterhalt für sich und ihr mj. Kind zu erwirtschaften, wobei hier das individuelle Vorbringen der Mutter zu berücksichtigen sein wird, insbesondere der bereits im Verfahren der Mutter geäußerte Umstand, sie verfüge über sehr geringe Schulbildung und keinerlei Berufsausbildung sowie über keinen familiären Rückhalt. In diesem Zusammenhang finden sich im erstinstanzlichen Bescheid keine konkreten Feststellungen zur Frage, inwieweit alleinerziehende Mütter in der VR China auf (allenfalls staatliche) Unterstützungsleistungen zurückgreifen könnten.

Da sohin das Bundesasylamt jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der jedenfalls im Spruchpunkt II. relevanten Frage der konkreten Rückkehrsituation der mj. Beschwerdeführerin und ihrer Mutter unterlassen hat, ist der angefochtene Bescheid nicht rechtens. Es wären daher eindeutige und unmissverständliche Feststellungen zur konkreten Rückkehrsituation notwendig, die mit der Mutter der mj. Beschwerdeführerin in der Folge zu erörtern wären, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Da sohin das Bundesasylamt jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der jedenfalls im Spruchpunkt römisch zwei. relevanten Frage der konkreten Rückkehrsituation der mj. Beschwerdeführerin und ihrer Mutter unterlassen hat, ist der angefochtene Bescheid nicht rechtens. Es wären daher eindeutige und unmissverständliche Feststellungen zur konkreten Rückkehrsituation notwendig, die mit der Mutter der mj. Beschwerdeführerin in der Folge zu erörtern wären, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den

Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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