TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/19 E8 233109-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2011
beobachten
merken

Spruch

E8 233.109-0/2008/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002, Zl. 02 08.476-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002, Zl. 02 08.476-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I. Nr. 126/2002 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 18.03.2002 legal mit seinem Reisepass und einem darin befindlichen Schengenvisum, gültig vom 18.03.2002 bis zum 12.04.2002, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2002 einen schriftlichen Asylantrag (AS. 1 f).

Begründend führte er zu seinem Antrag aus, er sei Kurde und könne nicht in sein Heimatgebiet zurückkehren; im Falle der Rückkehr würde er unverzüglich inhaftiert werden. Im Übrigen komme noch hinzu, dass sein Hab und Gut im Heimatstaat nicht mehr existieren würde.

2. Am 13.08.2002 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen (AS. 31 ff). Eingangs gab der BF an, er stamme aus T. in K. und habe zuletzt als Landarbeiter gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben und würden sich in der Türkei noch seine Ex-Gattin, vier Töchter und zwei Söhne aufhalten. Den Militärdienst habe er von 1973 bis 1975 in K. als einfacher Soldat abgeleistet. Vor seiner nunmehrigen Einreise habe er sich bereits zwei Mal in Österreich aufgehalten und jeweils gearbeitet, nämlich von 1970 bis 1972 und von 1989 bis 1992. Das Visum für die jetzige Einreise habe er erhalten, da ihm eine Nichte, welche in Graz wohne, eine Einladung geschickt habe. Von 1992 bis zur nunmehrigen Einreise habe er sich in der Türkei zu Hause in T. aufgehalten.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, seine Frau habe ihn verlassen, er sei ganz alleine zu Hause gewesen und die Brüder seiner Ex-Frau hätten ihn geschlagen, bei ihm eingebrochen und alles mitgenommen, was er besessen habe; jetzt sei seine Ex-Frau sogar zu einem anderen Mann gezogen und habe die Kinder alleine gelassen. Bei der Polizei habe er die Übergriffe nicht angezeigt, da er im Dorf ganz alleine sei. Im Falle der Rückkehr würden entweder die Schwager des BF diesen umbringen oder würde der BF selbst seine Schwager umbringen. Im Übrigen habe der BF in der Türkei keine Arbeit und könne sich nicht versorgen (AS. 35). Auch für eine allfällige Wohnsitzverlegung nach Istanbul oder Ankara fehle ihm das Geld (AS. 35).

3. Mit Bescheid vom 06.11.2002, Zahl: 02 08.476-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I); weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).3. Mit Bescheid vom 06.11.2002, Zahl: 02 08.476-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend führte das BAA aus, die Angaben des BF seien zwar im Wesentlichen glaubwürdig; einer etwaigen Bedrohung durch die Familie seiner Ex-Gattin könne der BF jedoch in Zukunft dadurch entgehen, dass er die Hilfe der Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes in Anspruch nehme, wobei auch kein Grund zur Annahme bestehe, dass ihm der notwendige Schutz verweigert werden würde. Im Übrigen habe der BF jederzeit die Möglichkeit eines Ortswechsels innerhalb der Türkei bzw. könne sich der BF in eine Großstadt begeben, wo ihm gewiss ausreichend Schutz seitens der Exekutive gewährt werden könnte. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK liege im Fall des BF somit nicht vor, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne. Zu Spruchpunkt II. führte das BAA näher begründet aus, dass auch keine Hinweise darauf bestehen würden, dass der BF einer Gefährdung im Sinne § 57 Abs. 2 FrG ausgesetzt sei.Begründend führte das BAA aus, die Angaben des BF seien zwar im Wesentlichen glaubwürdig; einer etwaigen Bedrohung durch die Familie seiner Ex-Gattin könne der BF jedoch in Zukunft dadurch entgehen, dass er die Hilfe der Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes in Anspruch nehme, wobei auch kein Grund zur Annahme bestehe, dass ihm der notwendige Schutz verweigert werden würde. Im Übrigen habe der BF jederzeit die Möglichkeit eines Ortswechsels innerhalb der Türkei bzw. könne sich der BF in eine Großstadt begeben, wo ihm gewiss ausreichend Schutz seitens der Exekutive gewährt werden könnte. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK liege im Fall des BF somit nicht vor, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BAA näher begründet aus, dass auch keine Hinweise darauf bestehen würden, dass der BF einer Gefährdung im Sinne Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausgesetzt sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 19.11.2002 fristgerecht Beschwerde (AS. 63 ff). Darin wiederholt der BF im Wesentlichen sein bereits vor dem BAA erstattetes Vorbringen, betont jedoch, dass der Schutz durch die örtlichen Behöriden nicht gegeben sei, da diese einerseits nicht präsent seien bzw. erst dann einschreiten würden, wenn schon Furchtbares passiert sei. Auch könne der BF mangels dortiger Existenzgrundlage nicht einfach in eine Großstadt umziehen bzw. würde ihn die Familie seiner Ex-Frau an jedem Ort in der Türkei auffinden. Abgesehen davon würden Angehörige der kurdischen Volksgruppe in der Türkei verfolgt und wesentlich schlechter behandelt werden als ethnische Türken; es hätten diesbezüglich Erhebungen vor Ort durchgeführt werden müssen, um die tatsächlichen Zustände aufzuzeigen.

5. Mit Schriftsatz vom 08.09.2005 stellte der Vertreter des BF für den BF - offensichtlich irrtümlich - einen (nochmaligen) schriftlichen Asylantrag, der mit dem seinerzeit vom BF bzw. seinem Vertreter gestellten Asylantrag vom April 2002 im Wesentlichen übereinstimmte; dieser Antrag wurde aufgrund des bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens vom BAA dem seinerzeitigen UBAS als Ergänzung der Beschwerde vorgelegt.

6. Am 12.05.2009 führte der AsylGH in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation nochmals umfassend darzustellen und in der mit dem BF aktuelle Berichte über die Lage in der Türkei erörtert wurden. In der Verhandlung schilderte der BF im Wesentlichen sein bereits vor dem BAA erstattetes Vorbringen; er führte näher aus, dass seine Eheprobleme bereits in den Neunzigerjahren begonnen und sich die Brüder seiner Ex-Frau eingemischt hätten. Insgesamt sei er etwa zehn Mal von den Brüdern seiner Ex-Frau verprügelt worden; Anzeige habe er nicht erstattet, da in diesem Fall die Ehe früher zu Ende gegangen wäre (Verhandlungsschrift Seite 4). Seine Frau habe sich im Mai 2002 - als sich der BF schon in Österreich aufgehalten habe - von ihm scheiden lassen; in weiterer Folge habe seine Ex-Frau einen anderen Mann geheiratet. Vor der Ausreise habe der BF seinen Lebensunterhalt durch das Pachten von Feldern und dem dortigen Anbau von Zuckerrüben verdient (Verhandlungsschrift S. 5).

Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass er wieder verprügelt werde; unglücklicherweise führe die Straße zu seinem Haus bei der Familie seiner Ex-Frau vorbei; außerdem sei er auf sich alleine gestellt und könne sich etwa auch nicht in einer türkischen Großstadt die dortige Miete leisten und seinen Lebensunterhalt verdienen (Verhandlungsschrift Seite 5). Erst auf den Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass er vor dem BAA seine Bedrohungslage insofern viel dramatischer geschildert hat, als im Falle der Rückkehr er entweder selbst seine Schwager umbringen würde oder von diesen getötet werden würde, bestätigte der BF dies und gab an, er könne nicht alles vorhersehen; im Falle einer Prügelei könne es jedoch auch zu tödlichen Verletzungen kommen (Verhandlungsschrift Seite 6).

Aktuell würden sich in der Türkei seine vier Töchter sowie zwei Söhne, welche seinerzeit alle mit seiner Ex-Frau mitgegangen wären, aufhalten, wobei seine vier Töchter verheiratet seien; nähere Informationen zu seinen Kindern habe er keine. Weiters würden sich in der Türkei noch fünf Schwestern und ein Halbbruder aufhalten; eine Schwester - sie sei blind - wohne nunmehr in seinem Haus, welches er bis zu seiner Ausreise bewohnt habe; mit dieser Schwester habe er zuletzt etwa 15 Tage vor der Beschwerdeverhandlung telefoniert. Auf die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr nicht wieder dort leben könnte, gab der BF an, dem würden die geschilderten Probleme mit den Brüdern mit der Ex-Gattin im dortigen Dorf entgegen stehen; auch könne er bei seinen übrigen Schwestern nicht unterkommen, da diese alle selbst Familie und Kinder hätten und somit kein Platz für ihn wäre (Verhandlungsschrift Seite 7).

Die Frage nach allfälligen Krankheiten bejahte der BF und legte diesbezüglich einen Arztbrief des LKH G. vor, in welchem beim BF eine Kardiomyopathie sowie eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit diagnostiziert wurden. Auf Nachfragen gab der BF diesbezüglich an, dass er mehrere Medikamente - verschiedene Asthmasprays und Tabletten - einnehmen müsse (Verhandlungsschrift Seite 8).

7. Am 07.08.2009 holte der AsylGH telefonisch Informationen von der behandelnden Ärztin ein und gab diese dabei an, der BF bedürfe einer medikamentösen Dauerbehandlung; an eine Absetzung der verordneten Medikamente sei jedenfalls nicht zu denken (Aktenvermerk vom 07.08.2009, OZ 6). Dieser Aktenvermerk wurde dem Vertreter des BF zur Stellungnahme übermittelt und gab dieser an, dass der BF - wie schon die Ärztin ausführte - einer medikamentösen Dauerbehandlung bedürfe und sei die Behandlung des BF in seinem Heimatort nicht möglich, zumal dort (in T.) keine ausreichende ärztliche Versorgung gegeben sei. Eine sinnvolle und auch dauerhafte ärztliche Behandlung sei nur im europäischen Raum, insbesondere somit auch in Österreich, gegeben (OZ 7).

8. Am 03.11.2010 richtete der AsylGH eine Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf die Erkrankungen des BF (insbesondere Behandlungsmöglichkeiten, Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente). In Beantwortung der Anfrage führte die Staatendokumentation im Wesentlichen aus, Kardiomyopathie und chronisch obstruktive Lungenkrankheiten könnten in jedem Teil der Türkei im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung behandelt werden; die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern sei kostenlos. Sämtliche vom BF eingenommenen Medikamente seien in allen Apotheken in der Türkei erhältlich (OZ 10).

9. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde dem Vertreter des BF - zusammen mit dem aktuellen Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.04.2010 - mit Schreiben vom 09.11.2010 zur Stellungnahme übermittelt; eine Stellungnahme langte jedoch nicht ein.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Zur Person des BF:

1.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er stammt aus dem Ort T. in der Provinz K., wo er seinen Lebensunterhalt durch das Pachten von Feldern und den Anbau von Zuckerrüben verdiente. Im Mai 2002 - kurz nach der Ankunft in Österreich - wurde die Ehe des BF geschieden; dieser Ehe entstammen sechs Kinder.

1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen werden folgende Feststellungen getroffen:

Festgestellt werden kann, dass der BF - wie von ihm behauptet - über mehrere Jahre hinweg Eheprobleme hatte und dass die Brüder seiner (nunmehrigen) Ex-Gattin Partei für diese ergriffen. Für möglich wird weiters erachtet, dass es im Zuge dessen zu Auseinandersetzungen und allenfalls auch Handgreiflichkeiten zwischen dem BF und den Brüdern seiner Ex-Gattin gekommen ist. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass dem BF aktuell im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leib und Leben seitens der Brüder seiner Ex-Gattin drohen würde.

1.3. Nicht festgestellt werden kann in Anbetracht verschiedener Angehöriger in der Türkei und der grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des BF, dass der BF im Falle einer Rückverbringung in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

1.4. Festgestellt wird, dass der BF an Kardiomyopathie und einer chronisch-obstruktiven Lungenkrankheit leidet, welche einer medikamentösen Behandlung bedürfen. Festgestellt wird diesbezüglich auch, dass in der Türkei entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind und eine Rückverbringung des BF aus diesem Grunde keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt.

2. Zur Lage in der Türkei werden anhand der nachfolgend genannten und in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Quellen folgende

Feststellungen getroffen:

Allgemeine politische Lage:

Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der Gesellschaft tief verwurzelten Islam, mit ausgeprägtem Nationalismus, Klientelstrukturen und zum Teil noch traditionellen Lebensformen, insbesondere in ländlichen Gegenden. Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung.

Aus den Parlamentswahlen am 22.07.2007 ging die reformorientierte, gemäßigt islamischkonservative AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi, auch: AK Parti; dt.: Partei für Gerechtigkeit und Aufbau) von Ministerpräsident Erdogan mit fast 47% und 3/5 der Abgeordneten gestärkt hervor. Dies und die Wahl des bisherigen AKP-Außenministers Gül zum Staatspräsidenten am 28.08.2007 haben die Mehrheitspartei gefestigt. Der AKP-Wahlsieg hatte die Regierung auch gegenüber dem Militär, das sich als "Hüter der Prinzipien Atatürks" versteht, gestärkt. Der Wahlverlierer, die national-kemalistische CHP (Cumhuriyet Halk Partisi, dt.: Republikanische Volkspartei), die sich als parlamentarische Interessenvertretung der Staatselite in Bürokratie, Justiz und Militär versteht, wirft der AKP eine schleichende Islamisierung von Staat und Gesellschaft vor. Im März 2008 leitete der Generalstaatsanwalt ein Parteiverbotsverfahren gegen die AKP ein mit der Begründung, die Partei verstoße gegen wesentliche Grundsätze der Verfassung, insbes. das Laizismusprinzip. Das Verfassungsgericht entschied am 30.07.2008, die türkische Regierungspartei nicht zu verbieten.

Sicherheitsbehörden:

Jandarma und Polizei sind für die innere Sicherheit, die Strafverfolgung und den Grenzschutz verantwortlich. Die Polizei untersteht der Generalsicherheitsdirektion (Emniyet) und damit dem Innenminister. Die Jandarma, in der auch Wehrpflichtige dienen, ist de facto neben Heer, Marine und Luftwaffe die vierte Teilstreitkraft, untersteht jedoch ebenfalls dem Innenminister. In einer Krise oder bei Verhängung des Ausnahmezustands gemäß Art. 122 der Verfassung wechselt die Befehlsgewalt zum Oberbefehlshaber des Heeres. Die Polizei ist für die Städte, die Jandarma für die anderen Gebiete zuständig.Jandarma und Polizei sind für die innere Sicherheit, die Strafverfolgung und den Grenzschutz verantwortlich. Die Polizei untersteht der Generalsicherheitsdirektion (Emniyet) und damit dem Innenminister. Die Jandarma, in der auch Wehrpflichtige dienen, ist de facto neben Heer, Marine und Luftwaffe die vierte Teilstreitkraft, untersteht jedoch ebenfalls dem Innenminister. In einer Krise oder bei Verhängung des Ausnahmezustands gemäß Artikel 122, der Verfassung wechselt die Befehlsgewalt zum Oberbefehlshaber des Heeres. Die Polizei ist für die Städte, die Jandarma für die anderen Gebiete zuständig.

Staatliche Repressionen:

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Kurden:

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost- und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnliches gilt für Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:

Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.

Situation für Rückkehrer:

Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakniflari) ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakniflari) ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend.

Zum 1. September 2008 wird die Umsetzung des zweiten Gesetzes zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) erwartet. Dadurch entstehen auch bei der gesundheitlichen Versorgung einige Änderungen: U. a. soll ein sog. Universal Health Service eingerichtet werden, der eine gesundheitliche Versorgung aller Bürger sicherstellen soll. Auch diejenigen, die bisher aus unterschiedlichen Gründen nicht krankenversichert waren, sollen dann durch die Versicherung abgedeckt sein. Die Beiträge der ?armen? Bevölkerung wird der Staat entrichten. Außerdem soll ein Familienarztsystem eingeführt werden. Nach der Einführung des neuen Gesetzes müssen Patienten zur besseren Finanzierbarkeit beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt ein User Fee (ähnlich der deutschen Praxisgebühr) entrichten.

Bedürftige haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" (Yesil Kart) ausstellen zu lassen, die zur kostenlosen medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt.

Behandlung von Rückkehrern:

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Dem Auswärtigen Amt ist in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. In mehreren Provinzen der Türkei gibt es ca. 40 staatlich betriebene sowie 2 privat betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.

Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Quellen:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008

Fortschrittsbericht Türkei der EU-Kommission vom 05.11.2008

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 29.08.2008

Home Office, Operational Guidance Note, Turkey, 02.10.2008

Ergänzend wurde dem Vertreter des BF der aktuelle Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.04.2010 übermittelt, dem jedenfalls keine Verschlechterungen der allgemeinen Lage im Hinblick auf die oben erwähnten Berichte zu entnehmen sind.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF beruhen auf dem vom BF vorgelegten türkischen Reisepass und dem ebenfalls vorgelegten türkischen Nüfus sowie den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren.

3.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF beruhen auf folgenden Erwägungen:

Die positiven Feststellungen dahingehend, dass der BF langjährige Eheprobleme hatte, dass die Brüder seiner (nunmehrigen) Ex-Gattin Partei für diese ergriffen und es auch zu Auseinandersetzungen bzw. Handgreiflichkeiten zwischen dem BF und den Brüdern seiner Ex-Gattin gekommen ist, beruhen darauf, dass dieses Vorbringen plausibel ist und traten diesbezüglich auch keine Widersprüche in den Angaben des BF auf. Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass dem BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leib und Leben seitens der Brüder seiner Ex-Frau drohen würde, und zwar aus folgenden Gründen: Zunächst ist anzumerken, dass der BF die Bedrohungslage vor dem BAA von sich aus noch wesentlich dramatischer schilderte als vor dem AsylGH. So gab der BF von sich aus auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen in der Beschwerdeverhandlung lediglich an, er habe Angst davor, dass er wieder verprügelt werden könnte, denn unglücklicherweise verlaufe die Zufahrt zu seinem Haus vor dem Haus der Familie seiner Ex-Gattin (Verhandlungsschrift Seite 5). Davon, dass der BF - wie er noch vor dem BAA angab - Gefahr liefe, von den Brüdern seiner Ex-Frau getötet zu werden, war zunächst keinerlei Rede mehr. Erst auf Vorhalt der seinerzeitigen Angaben gab der BF an, diese würden zutreffen; in diesem Zusammenhang gab er jedoch nur vage zur Protokoll, er könne nicht alles vorhersehen, aber bei einer Prügelei könne es auch zu tödlichen Verletzungen kommen (Verhandlungsschrift Seite 6). Zudem muss man sich vor Augen halten, dass die Übergriffe den Angaben des BF zufolge bereits in den Neunzigerjahren begannen, sodass nicht erhellt, dass der BF - so er sich ernsthaft um sein Leben oder seine Gesundheit gesorgt hätte - erst mehrere Jahre später ausgereist ist. Aber auch aus anderen Gründen scheint es dem AsylGH sehr unplausibel, dass dem BF aktuell im Falle einer Rückkehr Verfolgung seitens der Brüder seiner Ex-Gattin drohen würde. So hat sich der BF vor mittlerweile beinahe neun Jahren scheiden lassen und hat seine Ex-Gattin den Angaben des BF zufolge nach der Scheidung sogleich einen anderen Mann geheiratet, sodass nunmehr kein Motiv für allfällige Aggressionen dem BF gegenüber augenscheinlich ist. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF eigenen Angaben zufolge niemals Anzeige bei der Polizei erstattet hat, was er damit begründete, dass seine Ehe sonst noch früher in die Brüche gegangen wäre (Verhandlungsschrift Seite 4). Insofern ist dieses "Hindernis" durch die tatsächliche Scheidung des BF nun weggefallen. Zusammenfassend verkennt der AsylGH nicht, dass es der BF durchaus als unangenehm empfinden könnte, in unmittelbarer Nähe der Brüder seiner Ex-Gattin zu wohnen, die Gefahr einer relevanten Verfolgung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

3.3. Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht auf folgenden Erwägungen: Zunächst ist anzumerken, dass sich der AsylGH durchaus der nicht einfachen Situation des BF bewusst ist, die sich aufgrund seiner Scheidung und seines mehrjährigen Fernbleibens von der Türkei, verbunden mit seinem Alter (58 Jahre), ergibt. Selbst brachte der BF im Verfahren auch vor, er sei auf sich allein gestellt, habe in der Türkei keine Arbeit und auch keine Angehörigen, die ihn bei sich aufnehmen könnten. Dennoch vermochte er mit seinen dahingehenden Andeutungen, wonach er im Falle einer Rückverbringung in eine aussichtslose Lage geriete, nicht zu überzeugen: Wenngleich der BF zu seinen Kindern - welche für ihre Mutter Partei ergriffen - offensichtlich keinen Kontakt mehr hat, so gab er in der Beschwerdeverhandlung auch an, er habe fünf Schwestern und einen Halbbruder, mit denen er telefonisch in Kontakt stehe (Verhandlungsschrift S. 6/7). Insbesondere würde auch noch sein eigenes Haus im Heimatort bestehen (Verhandlungsschrift S. 6), wobei dem vom BF diesbezüglich genannten Rückkehrhindernis - nämlich die räumliche Nähe zum Haus der Familie seiner Exgattin - vom AsylGH keine Relevanz beigemessen wurde (siehe oben). In seinem Haus würde sich zwar nunmehr seine (blinde) Schwester aufhalten, dass ihm jedoch aus diesem Grund eine dortige Wohnsitznahme unmöglich wäre, hat der BF nicht vorgebracht. Hinzu kommt noch, dass der BF zwar in Österreich aktuell arbeitslos ist, er hat jedoch über mehrere Jahre hinweg hier gearbeitet und folgt daraus seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, wenngleich der AsylGH nicht verkennt, dass in Anbetracht der Erkrankungen des BF besonders belastende Tätigkeiten gewiss zu vermeiden sind. Schließlich ist dem BF durchaus Glauben zu schenken, wenn er angibt, seine übrigen Geschwister seien bereits verheiratet und hätten eigene Familien, in Anbetracht des notorischen Zusammenhalts innerhalb der türkischen Familien erscheint es dem AsylGH jedoch äußerst unwahrscheinlich, dass der BF - sollte er Unterstützung benötigen - von seinen Geschwistern völlig im Stich gelassen würde. Zusammenfassend kann der AsylGH in der Rückverbringung des BF in die Türkei ungeachtet der gewiss nicht einfachen Situation keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellten Rechtsprechung erblicken.

3.4. Die Feststellung, dass der BF an einer Kardiomyopathie (Herzmuskelerkrankung) und einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit leidet und diesbezüglich eine medikamentöse Behandlung benötigt, folgt aus dem vom BF vorgelegten Arztbrief, den seitens des AsylGH telefonisch eingeholten Auskünften seitens der behandelnden Ärztin sowie den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF vor dem AsylGH. Der AsylGH richtete diesbezüglich eine Anfrage an die Staatendokumentation, deren Beantwortung im Wesentlichen dahingehend lautete, dass Kardiomyopathie und chronisch obstruktive Lungenkrankheiten in jedem Teil der Türkei im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung behandelt werden könnten; die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern sei kostenlos. Sämtliche vom BF eingenommenen Medikamente seien in allen Apotheken in der Türkei erhältlich. In der Provinz K. gebe es mehrere Krankenhäuser, in denen die erwähnten Krankheiten behandelt werden könnten (OZ 10). Vor diesem Hintergrund kann der AsylGH in der Rückverbringung des BF in die Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erblicken, wobei ergänzend angemerkt sei, dass auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass bereits die Überstellung des BF einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkäme.

3.5. Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des BF sei generell ausgeführt, dass sich entsprechend den Länderberichten die Situation für Kurden derart gestaltet, dass - auch unter Berücksichtigung des derzeit wieder verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen militante Kurden - momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer relevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des BF haben sollten, wurden nicht glaubhaft vorgebracht.

3.6. Die Feststellungen des AsylGH zur Lage in der Türkei beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität der AsylGH keine Zweifel hegt und traten der BF bzw. sein Vertreter diesen Quellen auch nicht entgegen.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, hinzugefügt durch Art. 2 Z 54 Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, hinzugefügt durch Artikel 2, Ziffer 54, Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 7 AsylG2. Nichtgewährung von Asyl gem. Paragraph 7, AsylG

2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt deshalb nicht in Betracht.

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

3.1. § 124 Abs. 2 FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle treten.3.1. Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle treten.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit, einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK kann auch das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage gleichkommen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont in diesem Zusammenhang allerdings die "Exzeptionalität" der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, VwSlg. 15659A, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).Einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK kann auch das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage gleichkommen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont in diesem Zusammenhang allerdings die "Exzeptionalität" der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, VwSlg. 15659A, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.

3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).

Diesbezüglich ist zunächst wiederum festzuhalten, dass der BF keine individuelle Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen konnte.

Schließlich stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.Schließlich stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.

3.4. Darüber hinaus sei auf die umfassenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach den BF wirtschaftlich gesehen zwar im Falle seiner Rückkehr gewiss keine einfache Situation erwartet, es kann jedoch aus den dort dargestellten Gründen nicht festgestellt werden, dass er in aussichtslose Lage geriete, welche seine Rückverbringung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen würde. Die von der Judikatur geforderte "Exzeptionalität" der Umstände, welche sinngemäß nur beim voraussichtlichen Fehlen der notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit vorliegt, ist im Fall des BF - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - eben nicht gegeben.3.4. Darüber hinaus sei auf die umfassenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach den BF wirtschaftlich gesehen zwar im Falle seiner Rückkehr gewiss keine einfache Situation erwartet, es kann jedoch aus den dort dargestellten Gründen nicht festgestellt werden, dass er in aussichtslose Lage geriete, welche seine Rückverbringung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Die von der Judikatur geforderte "Exzeptionalität" der Umstände, welche sinngemäß nur beim voraussichtlichen Fehlen der notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit vorliegt, ist im Fall des BF - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - eben nicht gegeben.

3.5. Soweit der BF seinen Gesundheitszustand thematisiert, wird Folgendes erwogen:

3.5.1. Der EGMR geht davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht bietet, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).3.5.1. Der EGMR geht davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht bietet, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen [EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")]. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben), die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen [EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")]. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben), die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Im Fall N. gegen das Vereinigte Königreich, EGMR 27.05.2008, Nr. 26565/05, litt die Beschwerdeführerin an AIDS in einem fortgeschrittenen Stadium und erhielt in Großbritannien verschiedene medizinische Behandlungen, wodurch sich ihr Gesundheitszustand stabilisierte. Der Gerichtshof stellte darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand so lange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde; anderenfalls würde sie einen baldigen Tod erleiden. Der Gerichtshof stellte weiters fest, dass die notwendige Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden kann. Inwieweit konkret die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - keinen Zugang zu medizinischer Behandlung haben würde, sei spekulativ; ebenso, wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde. Vor diesem Hintergrund seien noch keine außergewöhnlichen Umstände gegeben, die eine Verletzung von Art 3 EMRK begründen würden. Daran ändere auch nichts die jedenfalls zu erwartende Beeinträchtigung der Lebenserwartung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda.Im Fall N. gegen das Vereinigte Königreich, EGMR 27.05.2008, Nr. 26565/05, litt die Beschwerdeführerin an AIDS in einem fortgeschrittenen Stadium und erhielt in Großbritannien verschiedene medizinische Behandlungen, wodurch sich ihr Gesundheitszustand stabilisierte. Der Gerichtshof stellte darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand so lange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde; anderenfalls würde sie einen baldigen Tod erleiden. Der Gerichtshof stellte weiters fest, dass die notwendige Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden kann. Inwieweit konkret die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - keinen Zugang zu medizinischer Behandlung haben würde, sei spekulativ; ebenso, wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde. Vor diesem Hintergrund seien noch keine außergewöhnlichen Umstände gegeben, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK begründen würden. Daran ändere auch nichts die jedenfalls zu erwartende Beeinträchtigung der Lebenserwartung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005, ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen).

3.5.2. Was nun konkret den BF anbelangt, so leidet er den obigen Feststellungen zufolge an einer Kardiomyopathie (Herzmuskelerkrankung) und einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit und benötigt diesbezüglich eine medikamentöse Behandlung, welche nicht abgesetzt werden darf. Eine diesbezügliche Auskunft der Staatendokumentation lautete im Wesentlichen dahingehend, dass Kardiomyopathie und chronisch obstruktive Lungenkrankheiten in jedem Teil der Türkei im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung behandelt werden könnten; die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern sei kostenlos. Sämtliche vom BF eingenommenen Medikamente seien in allen Apotheken in der Türkei erhältlich. In der Provinz K. gebe es mehrere Krankenhäuser, in denen die erwähnten Krankheiten behandelt werden könnten (OZ 10). Vor dem Hintergrund der somit unzweifelhaft gegebenen Behandlungsmöglichkeiten des BF in der Türkei vermag der AsylGH - entsprechend der dargestellten Judikatur des EGMR - in seiner Rückverbringung in die Türkei keine Verletzung seiner ihm gem. Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu erblicken, wobei anzumerken ist, dass auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass bereits die Überstellung des BF eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde.3.5.2. Was nun konkret den BF anbelangt, so leidet er den obigen Feststellungen zufolge an einer Kardiomyopathie (Herzmuskelerkrankung) und einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit und benötigt diesbezüglich eine medikamentöse Behandlung, welche nicht abgesetzt werden darf. Eine diesbezügliche Auskunft der Staatendokumentation lautete im Wesentlichen dahingehend, dass Kardiomyopathie und chronisch obstruktive Lungenkrankheiten in jedem Teil der Türkei im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung behandelt werden könnten; die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern sei kostenlos. Sämtliche vom BF eingenommenen Medikamente seien in allen Apotheken in der Türkei erhältlich. In der Provinz K. gebe es mehrere Krankenhäuser, in denen die erwähnten Krankheiten behandelt werden könnten (OZ 10). Vor dem Hintergrund der somit unzweifelhaft gegebenen Behandlungsmöglichkeiten des BF in der Türkei vermag der AsylGH - entsprechend der dargestellten Judikatur des EGMR - in seiner Rückverbringung in die Türkei keine Verletzung seiner ihm gem. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte zu erblicken, wobei anzumerken ist, dass auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass bereits die Überstellung des BF eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Die Rückverbringung des BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Rückverbringung des BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten