Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C10 412783-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 09 12.538-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 09 12.538-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten z u e r k a n n t.Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten z u e r k a n n t.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am
XXXX bei der österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß § 34 Abs 1 AsylG 2005 gestellt. Dieser Antrag wurde am 30.12.2008 dem Bundesasylamt übermittelt und langte am 08.01.2009 ein. Ein Einreisetitel wurde in weiterer Folge nicht ausgestellt.römisch 40 bei der österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt. Dieser Antrag wurde am 30.12.2008 dem Bundesasylamt übermittelt und langte am 08.01.2009 ein. Ein Einreisetitel wurde in weiterer Folge nicht ausgestellt.
Der Bf. hat am 11.10.2009 nach unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST-Ost) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht. Am 12.10.2009 erfolgte die Erstbefragung des Bf. durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
2. Der Bf. wurde am 23.10.2009 vor der EAST-Ost und am 02.12.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.03.2010, Zl. 09 12.538-BAT, zugestellt am 02.04.2010, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 10 Abs 1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.03.2010, Zl. 09 12.538-BAT, zugestellt am 02.04.2010, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
4. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 16.04.2010 per Fax beim BAT fristgerecht eingelangte Beschwerde an den AsylGH. Der Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bf. Asyl gewährt werde; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und Spruchpunkt III ersatzlos zu beheben.4. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 16.04.2010 per Fax beim BAT fristgerecht eingelangte Beschwerde an den AsylGH. Der Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bf. Asyl gewährt werde; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und Spruchpunkt römisch drei ersatzlos zu beheben.
5. Die gegenständliche Rechtssache wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
6 Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2010 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass dem Bruder des Bf. mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl. 07 09.925-BAE gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und festgestellt wurde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bf. wurde ersucht bekanntzugeben, ob er eigene Fluchtgründe vorbringen oder sich dem Verfahren als Familienangehöriger anschließen wolle.6 Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2010 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass dem Bruder des Bf. mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl. 07 09.925-BAE gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und festgestellt wurde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bf. wurde ersucht bekanntzugeben, ob er eigene Fluchtgründe vorbringen oder sich dem Verfahren als Familienangehöriger anschließen wolle.
Mit undatiertem Schreiben, eingelangt per E-Mail am 15.12.2010 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes mit, dass er keine eigenen Fluchtgründe vorbringe.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAT (OZ 1).
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten betreffend das Verfahren der Mutter des Bf., XXXX, Zl. C10 412782-1/2010, einschließlich der in deren mündlicher Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Unterlagen sowie der Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 22.11.2010.Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten betreffend das Verfahren der Mutter des Bf., römisch 40 , Zl. C10 412782-1/2010, einschließlich der in deren mündlicher Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Unterlagen sowie der Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 22.11.2010.
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAE betreffend den Sohn des Bf., XXXX.Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAE betreffend den Sohn des Bf., römisch 40 .
Einsicht in den den Vater des Bf. betreffenden Akt des Asylgerichtshofs.
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Der Bf. führt den Namen XXXX (Afghanistan) geboren. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.1. Der Bf. führt den Namen römisch 40 (Afghanistan) geboren. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.
2. Der Bf. ist der minderjährige Sohn der XXXX in XXXX (Afghanistan), und des XXXX.2. Der Bf. ist der minderjährige Sohn der römisch 40 in römisch 40 (Afghanistan), und des römisch 40 .
Der Bf. hat gemeinsam mit seinen Eltern am XXXX bei der österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005, bezogen auf den damals minderjährigen Sohn XXXX gestellt. Ein Einreisetitel wurde seitens der österreichischen Botschaft Teheran nicht ausgestellt, da das Bundesasylamt mitteilte, dass die Gewährung des Status als Asylberechtigter nicht für wahrscheinlich erachtet werde.Der Bf. hat gemeinsam mit seinen Eltern am römisch 40 bei der österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005, bezogen auf den damals minderjährigen Sohn römisch 40 gestellt. Ein Einreisetitel wurde seitens der österreichischen Botschaft Teheran nicht ausgestellt, da das Bundesasylamt mitteilte, dass die Gewährung des Status als Asylberechtigter nicht für wahrscheinlich erachtet werde.
3. Der Bf. konnte nicht genau angeben, wann er den Iran verlassen hat. Er gelangte über ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 11.10.2009 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
4. Den Beschwerden der Eltern des Bf. gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen vom 20.01.2011, Zlen C10 412781-1/2010/8E (XXXX) und C10 412782-1/2010/11E (XXXX), stattgegeben und ihnen gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4. Den Beschwerden der Eltern des Bf. gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen vom 20.01.2011, Zlen C10 412781-1/2010/8E (römisch 40 ) und C10 412782-1/2010/11E (römisch 40 ), stattgegeben und ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
5. Mit Schreiben vom 15.12.2010 teilte der Bf. mit, dass er keine eigenen Fluchtgründe geltend mache und sich dem Verfahren als Familienangehöriger anschließe.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
II.1.römisch zwei.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BAT und des BAE sowie des Asylgerichtshofes.
II.2.römisch zwei.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) und zur Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. sowie seiner Mutter im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie vor dem Asylgerichtshof sowie aus dem der österreichischen Botschaft Teheran vorgelegten afghanischen Reisepass, der als Geburtsdatum den XXXX dokumentiert. Zweifel an der Authentizität dieses Reisepasses sind im Verfahren nicht hervorgekommen.1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) und zur Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. sowie seiner Mutter im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie vor dem Asylgerichtshof sowie aus dem der österreichischen Botschaft Teheran vorgelegten afghanischen Reisepass, der als Geburtsdatum den römisch 40 dokumentiert. Zweifel an der Authentizität dieses Reisepasses sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2. Die Feststellung, dass der Bf. am XXXX gemeinsam mit seinen Eltern bei der österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß § 35 Abs 3 AsylG 2005 bezogen auf den Asylberechtigten Bruder des Bf. gestellt hat, stützt sich auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt in Kopie vorgelegten Antrag, der mit XXXX datiert ist. Auch die Endzahl der handschriftlich vermerkten Aktenzahl XXXX weist darauf hin, dass der Antrag im Jahr 2008 gestellt wurde.2. Die Feststellung, dass der Bf. am römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern bei der österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005 bezogen auf den Asylberechtigten Bruder des Bf. gestellt hat, stützt sich auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt in Kopie vorgelegten Antrag, der mit römisch 40 datiert ist. Auch die Endzahl der handschriftlich vermerkten Aktenzahl römisch 40 weist darauf hin, dass der Antrag im Jahr 2008 gestellt wurde.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
2. § 35 AsylG 2005 betreffend "Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden" in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:2. Paragraph 35, AsylG 2005 betreffend "Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden" in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:
"§ 35. (1) Der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtgiten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, hat einen Antrag gemäß § 34 Abs 1 bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) zu stellen. Dieser Antrag gilt außerdem als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels.""§ 35. (1) Der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtgiten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, hat einen Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) zu stellen. Dieser Antrag gilt außerdem als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels."
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist § 35 AsylG 2005 in der am 31.12.2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfarhen weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist Paragraph 35, AsylG 2005 in der am 31.12.2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfarhen weiter anzuwenden.
3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
4. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:4. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:
"§ 36. ...
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
5. Aus dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt ergibt sich:
5.1. Der Bf. ist der minderjährige Sohn der XXXX (Afghanistan), und des XXXX.Den Beschwerden der Eltern des Bf. gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen vom 20.01.2011, Zlen C10 412781-1/2010/8E (XXXX) und C10 412782-1/2010/11E (XXXX), stattgegeben und ihnen gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5.1. Der Bf. ist der minderjährige Sohn der römisch 40 (Afghanistan), und des römisch 40 .Den Beschwerden der Eltern des Bf. gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen vom 20.01.2011, Zlen C10 412781-1/2010/8E (römisch 40 ) und C10 412782-1/2010/11E (römisch 40 ), stattgegeben und ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Bf. ist daher Familienangehöriger von Fremden, denen der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.Der Bf. ist daher Familienangehöriger von Fremden, denen der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.
5.2. Zwischen dem Bf. und seinen Eltern besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.5.2. Zwischen dem Bf. und seinen Eltern besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
5.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach der Bf. mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen war.5.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach der Bf. mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen war.
6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
13.05.2011