TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/20 C10 412782-1/2010

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Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C10 412782-1/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 09 12.537-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 09 12.537-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten z u e r k a n n t.Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten z u e r k a n n t.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am XXXX bei der österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß § 34 Abs 1 AsylG 2005 gestellt. Dieser Antrag wurde am 30.12.2008 dem Bundesasylamt übermittelt und langte am 08.01.2009 ein. Ein Einreisetitel wurde in weiterer Folge nicht ausgestellt.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am römisch 40 bei der österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt. Dieser Antrag wurde am 30.12.2008 dem Bundesasylamt übermittelt und langte am 08.01.2009 ein. Ein Einreisetitel wurde in weiterer Folge nicht ausgestellt.

Die Bf. hat am 11.10.2009 nach unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST-Ost) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht. Am 12.10.2009 Tag erfolgte die Erstbefragung der Bf. durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

2. Die Bf. wurde am 23.10.2009 vor der EAST-Ost, und am 02.12.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.03.2010, Zl. 09 12.537-BAT, zugestellt am 02.04.2010, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Bf. gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.03.2010, Zl. 09 12.537-BAT, zugestellt am 02.04.2010, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

4. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 16.04.2010 per Fax beim BAT fristgerecht eingelangte Beschwerde an den AsylGH. Die Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bf. Asyl gewährt werde; in enventu den Status des subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen und Spruchpunkt III ersatzlos zu beheben.4. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 16.04.2010 per Fax beim BAT fristgerecht eingelangte Beschwerde an den AsylGH. Die Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bf. Asyl gewährt werde; in enventu den Status des subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen und Spruchpunkt römisch drei ersatzlos zu beheben.

5. Die gegenständliche Rechtssache wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

6. Der Asylgerichtshof führte am 10.11.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Bf., ihr rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Vertreterin des Bundesasylamtes teilnahm. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.

7. Am 22.11.2010 übermittelte des Bundesasylamt eine schriftliche Stellungnahme.

8 Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2010 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass dem Sohn der Bf. mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl. 07 09.925-BAE gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und festgestellt wurde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Bf. wurde ersucht bekanntzugeben, ob sie eigene Fluchtgründe vorbringen oder sich dem Verfahren betreffend seinen Sohn als Familienangehöriger anschließen wolle.8 Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2010 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass dem Sohn der Bf. mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl. 07 09.925-BAE gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und festgestellt wurde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Bf. wurde ersucht bekanntzugeben, ob sie eigene Fluchtgründe vorbringen oder sich dem Verfahren betreffend seinen Sohn als Familienangehöriger anschließen wolle.

Mit undatiertem Schreiben, eingelangt per E-Mail am 15.12.2010, teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes mit, dass sie keine eigenen Fluchtgründe vorbringe und sich dem Verfahren ihres Sohnes als Familienangehörige anschließe.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAT (OZ 1).

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAE betreffend den Sohn des Bf., XXXX.Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAE betreffend den Sohn des Bf., römisch 40 .

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1. Die Bf. führt den Namen XXXX (Afghanistan). Die Bf. ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Bf. ist Dari.1. Die Bf. führt den Namen römisch 40 (Afghanistan). Die Bf. ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Bf. ist Dari.

2. Die Bf. ist mit XXXX (Afghanistan), seit 1362 (= 1983/84) verheiratet und hat mit ihm die Söhne XXXX und XXXX und die Tochter2. Die Bf. ist mit römisch 40 (Afghanistan), seit 1362 (= 1983/84) verheiratet und hat mit ihm die Söhne römisch 40 und römisch 40 und die Tochter

XXXX.römisch 40 .

Der Sohn XXXX befindet sich seit 23.10.2007 im Bundesgebiet. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.08.2008, Zl. 07 09.925-BAE, dem Antrag des Sohnes der Bf., XXXX, stattgegeben, ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Sohn römisch 40 befindet sich seit 23.10.2007 im Bundesgebiet. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.08.2008, Zl. 07 09.925-BAE, dem Antrag des Sohnes der Bf., römisch 40 , stattgegeben, ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG den Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Bf. hat gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dem Sohn XXXX am XXXX bei der österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005, bezogen auf den damals minderjährigen Sohn XXXX gestellt. Ein Einreisetitel wurde seitens der österreichischen Botschaft Teheran nicht ausgestellt, da das Bundesasylamt mitteilte, dass die Gewährung des Status als Asylberechtigter nicht für wahrscheinlich erachtet werde.Die Bf. hat gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dem Sohn römisch 40 am römisch 40 bei der österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005, bezogen auf den damals minderjährigen Sohn römisch 40 gestellt. Ein Einreisetitel wurde seitens der österreichischen Botschaft Teheran nicht ausgestellt, da das Bundesasylamt mitteilte, dass die Gewährung des Status als Asylberechtigter nicht für wahrscheinlich erachtet werde.

3. Die Bf. konnte nicht angeben, wann sie den Iran verlassen hat. Sie gelangte über ihr unbekannte Länder nach Österreich, wo sie nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 11.10.2009 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

4. Mit Schreiben vom 15.12.2010 teilte die Bf. mit, dass er keine eigenen Fluchtgründe geltend mache und sich dem Verfahren ihres Sohnes als Familienangehörige anschließe.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

II.1.römisch zwei.1.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BAT und des BAE sowie des Asylgerichtshofes.

II.2.römisch zwei.2.

1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) und zur Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie vor dem Asylgerichtshof sowie aus dem der österreichischen Botschaft Teheran vorgelegten afghanischen Reisepass. Die Bf. war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, den Tag ihrer Geburt anzugeben. Die Feststellung zum Geburtstag erfolgte aufgrund der Eintragung im der österreichischen Botschaft vorgelegten afghanischen Reisepass.

2. Die Feststellung, dass die Bf. am XXXX bei der österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß § 35 Abs 3 AsylG 2005 bezogen auf den Asylberechtigten Sohn XXXX gestellt hat, stützt sich auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt in Kopie vorgelegten Antrag, der mit XXXX datiert ist. Auch die Endzahl der handschriftlich vermerkten Aktenzahl XXXX weist darauf hin, dass der Antrag im Jahr 2008 gestellt wurde.2. Die Feststellung, dass die Bf. am römisch 40 bei der österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005 bezogen auf den Asylberechtigten Sohn römisch 40 gestellt hat, stützt sich auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt in Kopie vorgelegten Antrag, der mit römisch 40 datiert ist. Auch die Endzahl der handschriftlich vermerkten Aktenzahl römisch 40 weist darauf hin, dass der Antrag im Jahr 2008 gestellt wurde.

Die Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Bf. habe am 08.01.2009 unter AIS 09 00.319 bei der österreichischen Botschaft in Teheran einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG gestellt, ist nicht mit der Akten- und Gesetzeslage in Einklang zu bringen. Der gegenständliche Antrag wurde nicht am 08.01.2009 bei österreichischen Botschaft Teheran gestellt, sondern langte am 08.01.2009 beim Bundesasylamt ein. Bei der österreichischen Botschaft Teheran wurde der Antrag, wie oben dargelegt, am XXXX gestellt.Die Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Bf. habe am 08.01.2009 unter AIS 09 00.319 bei der österreichischen Botschaft in Teheran einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG gestellt, ist nicht mit der Akten- und Gesetzeslage in Einklang zu bringen. Der gegenständliche Antrag wurde nicht am 08.01.2009 bei österreichischen Botschaft Teheran gestellt, sondern langte am 08.01.2009 beim Bundesasylamt ein. Bei der österreichischen Botschaft Teheran wurde der Antrag, wie oben dargelegt, am römisch 40 gestellt.

Zudem handelte es sich bei diesem Antrag nicht wie das Bundesasylamt vermeint lediglich um einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG sondern, entsprechend der anzuwendenden Rechtslage, um einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, der bei der österreichischen Botschaft Teheran gestellt wurde und außerdem als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gilt.Zudem handelte es sich bei diesem Antrag nicht wie das Bundesasylamt vermeint lediglich um einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG sondern, entsprechend der anzuwendenden Rechtslage, um einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, der bei der österreichischen Botschaft Teheran gestellt wurde und außerdem als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gilt.

3. Die Feststellung, dass der Sohn XXXX zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und Asylberechtigter war, stützt sich auf den rechtswirksamen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl. 07 09.925-BAE, der das Geburtsdatum des Sohnes der Bf. mit XXXX feststellt. Die aus Anlass der Anträge im Familienverfahren nachträglich veranlasste Altersfeststellung und die Mitteilung des Ergebnisses im Rahmen einer Niederschrift sind für sich allein nicht geeignet, die Bestandskraft des o. a. Bescheides aufzuheben. Zudem ergäbe sich auch aus dem - im Übrigen nicht nachvollziehbar - angenommenen Geburtsdatum XXXX, dass der Sohn des Bf. zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der österreichischen Botschaft Teheran minderjährig gewesen wäre.3. Die Feststellung, dass der Sohn römisch 40 zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und Asylberechtigter war, stützt sich auf den rechtswirksamen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl. 07 09.925-BAE, der das Geburtsdatum des Sohnes der Bf. mit römisch 40 feststellt. Die aus Anlass der Anträge im Familienverfahren nachträglich veranlasste Altersfeststellung und die Mitteilung des Ergebnisses im Rahmen einer Niederschrift sind für sich allein nicht geeignet, die Bestandskraft des o. a. Bescheides aufzuheben. Zudem ergäbe sich auch aus dem - im Übrigen nicht nachvollziehbar - angenommenen Geburtsdatum römisch 40 , dass der Sohn des Bf. zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der österreichischen Botschaft Teheran minderjährig gewesen wäre.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

2. § 35 AsylG 2005 betreffend "Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden" in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:2. Paragraph 35, AsylG 2005 betreffend "Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden" in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:

"§ 35. (1) Der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtgiten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, hat einen Antrag gemäß § 34 Abs 1 bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) zu stellen. Dieser Antrag gilt außerdem als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels.""§ 35. (1) Der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtgiten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, hat einen Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) zu stellen. Dieser Antrag gilt außerdem als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels."

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist § 35 AsylG 2005 in der am 31.12.2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfarhen weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist Paragraph 35, AsylG 2005 in der am 31.12.2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfarhen weiter anzuwenden.

3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

4. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:4. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:

"§ 36. ...

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

5. Aus dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt ergibt sich:

5.1. Die Bf. war zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der österreichischen Botschaft Teheran Elternteil des minderjährigen Sohnes XXXX, weshalb - entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes - ein Familienverfahren vorlag. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes war der Sohn volljährig. Die Bf. war jedoch weiterhin als Familienangehörige anzusehen. Die Legaldefinition des Familienangehörigen im § 2 Abs 1 Z 22 AsylG stellt darauf ab, ob es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um ein unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten handelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung stellt das Gesetz bei der Definition des Familienangehörigen daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab und perpetuiert diese Eigenschaft für das gesamte Verfahren, auch wenn der Betroffene zwischenzeitig volljährig wird (VwGH vom 28.10.2009, Zl. 2007/01/0532).5.1. Die Bf. war zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der österreichischen Botschaft Teheran Elternteil des minderjährigen Sohnes römisch 40 , weshalb - entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes - ein Familienverfahren vorlag. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes war der Sohn volljährig. Die Bf. war jedoch weiterhin als Familienangehörige anzusehen. Die Legaldefinition des Familienangehörigen im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG stellt darauf ab, ob es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um ein unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten handelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung stellt das Gesetz bei der Definition des Familienangehörigen daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab und perpetuiert diese Eigenschaft für das gesamte Verfahren, auch wenn der Betroffene zwischenzeitig volljährig wird (VwGH vom 28.10.2009, Zl. 2007/01/0532).

Dem Sohn der Bf., XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl. 07 09.925-BAE, rechtswirksam der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Bf. ist daher Familienangehörige eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.Dem Sohn der Bf., römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl. 07 09.925-BAE, rechtswirksam der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Bf. ist daher Familienangehörige eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.

5.2. Zwischen der Bf. und ihrem Sohn besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.5.2. Zwischen der Bf. und ihrem Sohn besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).

5.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach die Bf. mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass der Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen war.5.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach die Bf. mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass der Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen war.

6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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