TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/20 C1 302244-3/2010

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Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

AVG §71 Abs1
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C1 302244-3/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. VR China, vom 06.05.2010 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. VR China, vom 06.05.2010 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der VR China, ist eigenen Angaben zufolge am 10.09.2002 illegal in österreichisches Bundesgebiet eingereist und stellte am 25.02.2005 einen Asylantrag unter gleichzeitiger Vorlage einer mit 24.02.2005 datierten Zustellvollmacht für Herrn XXXX.Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der VR China, ist eigenen Angaben zufolge am 10.09.2002 illegal in österreichisches Bundesgebiet eingereist und stellte am 25.02.2005 einen Asylantrag unter gleichzeitiger Vorlage einer mit 24.02.2005 datierten Zustellvollmacht für Herrn römisch 40 .

Mit Erledigung des Bundesasylamtes vom 01.06.2006, Zl. 05 02.629-BAE, wurde der Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die VR China zulässig ist. Die Antragstellerin wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Diese Erledigung wurde der Antragstellerin am 01.06.2006 persönlich ausgefolgt.Mit Erledigung des Bundesasylamtes vom 01.06.2006, Zl. 05 02.629-BAE, wurde der Asylantrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die VR China zulässig ist. Die Antragstellerin wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Diese Erledigung wurde der Antragstellerin am 01.06.2006 persönlich ausgefolgt.

Das Rechtsmittel gegen diese Erledigung des Bundesasylamtes wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2008, Zl. 302.244-C1/7E-X/47/05, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen, da der angefochtene "Bescheid" aufgrund eines Zustellmangels (Zustellung durch persönliche Ausfolgung an die Antragstellerin und nicht über den Zustellbevollmächtigten) nicht rechtswirksam erlassen wurde.Das Rechtsmittel gegen diese Erledigung des Bundesasylamtes wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2008, Zl. 302.244-C1/7E-X/47/05, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen, da der angefochtene "Bescheid" aufgrund eines Zustellmangels (Zustellung durch persönliche Ausfolgung an die Antragstellerin und nicht über den Zustellbevollmächtigten) nicht rechtswirksam erlassen wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2008, Zl. 05 02.629/1-BAE, wurde der Asylantrag der Antragstellerin vom "08.03.2005" (richtig: 25.02.2005) gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin über ihren Zustellbevollmächtigten am 24.06.2008 durch Hinterlegung zugestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2008, Zl. 05 02.629/1-BAE, wurde der Asylantrag der Antragstellerin vom "08.03.2005" (richtig: 25.02.2005) gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die VR China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin über ihren Zustellbevollmächtigten am 24.06.2008 durch Hinterlegung zugestellt.

Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten.

Die Antragstellerin wurde ordnungsgemäß für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 27.04.2010 geladen. Die Ladung wurde dem Zustellbevollmächtigten der Antragstellerin am 05.03.2010 zugestellt.

Der Asylgerichthof hat am 27.04.2010 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu welcher die Antragstellerin nicht erschienen ist. Der zur Verhandlung am selben Termin geladene "Ehemann" der Antragstellerin ist zur Verhandlung erschienen und hat bezüglich seiner "Frau" lediglich angeben, dass diese nicht krank sei und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte.

Mit dem - vom Gerichtshof in der Folge als Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gewerteten - Schreiben vom 06.05.2010 kündigte die Antragstellerin die bestehende Zustellvollmacht und gab unter einem eine neue Zustelladresse bekannt. Die Antragstellerin führte aus, sie habe keine Ladung zur Beschwerdeverhandlung erhalten und sei auch sonst nicht darüber informiert worden. Ihr "Mann", der an gleicher Adresse gemeldet und gleich "vollmachtbeauftragt" sei, habe direkt eine Ladung per RSa-Schreiben erhalten und sei in der Folge erschienen. Sie ersuche daher um Verständnis und bitte um eine neuerliche Möglichkeit zur Rechtfertigung und Stellungnahme.Mit dem - vom Gerichtshof in der Folge als Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG gewerteten - Schreiben vom 06.05.2010 kündigte die Antragstellerin die bestehende Zustellvollmacht und gab unter einem eine neue Zustelladresse bekannt. Die Antragstellerin führte aus, sie habe keine Ladung zur Beschwerdeverhandlung erhalten und sei auch sonst nicht darüber informiert worden. Ihr "Mann", der an gleicher Adresse gemeldet und gleich "vollmachtbeauftragt" sei, habe direkt eine Ladung per RSa-Schreiben erhalten und sei in der Folge erschienen. Sie ersuche daher um Verständnis und bitte um eine neuerliche Möglichkeit zur Rechtfertigung und Stellungnahme.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2010 wurde die Antragstellerin aufgefordert, binnen vierzehn Tagen ab Erhalt des Schreibens bekanntzugeben, ob ihr Schreiben vom 06.05.2010 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu interpretieren sei. Bejahendenfalls wurde der Antragstellerin ein dahingehender Verbesserungsauftrag erteilt, glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Am 22.10.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof ein mit 21.10.2010 datiertes Schreiben, in dem sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG begehrte und dies wie folgt begründete:Am 22.10.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof ein mit 21.10.2010 datiertes Schreiben, in dem sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG begehrte und dies wie folgt begründete:

"Mein Mann, der mit mir ein einem gemeinsamen Haushalt wohnt, hat eine Ladung zur öffentlichen mündliche[n] Verhandlung am 27.04.2010 erhalten.

Da ich keine Ladung erhalten habe, musste ich annehmen, im Gegensatz zu meinem Mann nicht zur Verhandlung geladen zu sein.

Hätte ich eine Ladung erhalten, wäre ich selbstverständlich bereits am 27.04.2010 zur Verhandlung erschienen."

Die Antragstellerin hat im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt.

Einsicht wurde genommen in den hg. Akt der Antragstellerin zu C1 302244-2/2008 und die Verfahrensakten des angeblichen Ehemannes der Antragstellerin, XXXX auch XXXX, Zl. C1 268594.Einsicht wurde genommen in den hg. Akt der Antragstellerin zu C1 302244-2/2008 und die Verfahrensakten des angeblichen Ehemannes der Antragstellerin, römisch 40 auch römisch 40 , Zl. C1 268594.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen.

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 117; vgl. VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 117; vergleiche VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Die Antragstellerin hat gleichzeitig mit Stellung ihres schriftlichen Asylantrages vom 25.02.2005 eine gültige Zustellvollmacht vorgelegt (siehe Verwaltungsakt des Bundesasylamtes zur AIS-Zahl 05 02.629, Seite 7). Der in diesem Verfahren erlassene Bescheid vom 20.06.2008 wurde dem dort genannten Zustellbevollmächtigten am 24.06.2008 durch Hinterlegung zugestellt (erster Tag der Abholfrist). Im Rahmen der in der Folge eingebrachten Rechtsmittelschrift vom 02.07.2008 wurde der Zustellbevollmächtigte der Antragstellerin als Zustelladressat angeführt und die bestehende Vollmacht im Übrigen nicht weiter erwähnt. Aufgrund der nach Aktenlage sohin weiterhin aufrechten Vollmacht wurde am 05.03.2010 schließlich auch die Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.04.2010 demselben Zustellbevollmächtigten der Antragstellerin per RSb-Schreiben zugestellt (siehe Rückschein im hg. Akt der Antragstellerin zu C1 302244-2/2008, OZ 5Z).

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den damit in Einklang stehenden Angaben der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließlich dahingehend begründet, dass sie die Ladung nicht erhalten und auch sonst keine Kenntnis vom Verhandlungstermin erhalten habe. Sowohl dem Schreiben vom 06.05.2010 als auch dem vom 22.10.2010 ist allerdings keinerlei substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, warum den Zustellbevollmächtigten an der Verspätung kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden treffen sollte und wurde auch eine mangelnde Bevollmächtigung des Adressaten der Ladung von der Antragstellerin nicht releviert.

Die Partei muss ein allfälliges Verschulden ihres Vertreters gegen sich gelten lassen, was nicht nur für ein allfälliges Verschulden des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwaltes und des in der Kanzlei dieses Rechtanwaltes tätigen Rechtanwaltsanwärters gilt, sondern auch für das Verhalten einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient (VwGH vom 26.01.1995, Zl. 94/06/0090, zur vergleichbaren Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG). Ein dem Erfüllungsgehilfen unterlaufenes Versehen ist für die Partei, die sich dieses Gehilfen bedient hat, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. In der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände sind daher auch für die vertretene Partei nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein nach § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 qualifiziertes (nämlich unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares) Ereignis darstellen. (VwGH vom 16.11.1983, Zl. 83/01/0422, zur Vorgängerbestimmung des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG).Die Partei muss ein allfälliges Verschulden ihres Vertreters gegen sich gelten lassen, was nicht nur für ein allfälliges Verschulden des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwaltes und des in der Kanzlei dieses Rechtanwaltes tätigen Rechtanwaltsanwärters gilt, sondern auch für das Verhalten einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient (VwGH vom 26.01.1995, Zl. 94/06/0090, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG). Ein dem Erfüllungsgehilfen unterlaufenes Versehen ist für die Partei, die sich dieses Gehilfen bedient hat, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. In der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände sind daher auch für die vertretene Partei nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein nach Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 qualifiziertes (nämlich unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares) Ereignis darstellen. (VwGH vom 16.11.1983, Zl. 83/01/0422, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG).

Die Angaben der Antragstellerin, dass sie von der Zustellung der Ladung und deren Inhalt keine Kenntnis erlangt habe, sind selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen, zumal sich die Antragstellerin betreffend Zustellungen im Asylverfahren durch ihren Zustellbevollmächtigten vertreten ließ und sohin bis zum Widerruf der Vollmacht ausschließlich an diesen wirksam zugestellt werden konnte. Da dem Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin keinerlei Ausführungen zu entnehmen sind, dass ihr Zustellbevollmächtigter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden wäre, die Antragstellerin vom Erhalt der Ladung bzw. vom Verhandlungstermin rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, ist der Antragstellerin jedenfalls die Glaubhaftmachung der Einhaltung des gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gebotenen Sorgfaltsmaßstabes nicht gelungen.Die Angaben der Antragstellerin, dass sie von der Zustellung der Ladung und deren Inhalt keine Kenntnis erlangt habe, sind selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen, zumal sich die Antragstellerin betreffend Zustellungen im Asylverfahren durch ihren Zustellbevollmächtigten vertreten ließ und sohin bis zum Widerruf der Vollmacht ausschließlich an diesen wirksam zugestellt werden konnte. Da dem Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin keinerlei Ausführungen zu entnehmen sind, dass ihr Zustellbevollmächtigter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden wäre, die Antragstellerin vom Erhalt der Ladung bzw. vom Verhandlungstermin rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, ist der Antragstellerin jedenfalls die Glaubhaftmachung der Einhaltung des gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gebotenen Sorgfaltsmaßstabes nicht gelungen.

Hinsichtlich der Ausführungen der Antragstellerin, ihr "Mann", der an gleicher Adresse gemeldet und gleich "vollmachtbeauftragt" sei, habe - im Gegensatz zu ihr selbst - eine an ihn persönlich adressierte Ladung per RSa-Schreiben erhalten, ist festzuhalten, dass der angebliche Ehegatte der Antragstellerin im Laufe seines Asylverfahrens nie eine Zustellvollmacht erteilt hat - ihm war die Ladung daher persönlich zuzustellen.

Betreffend das Schreiben der Antragstellerin vom 21.10.2010 ist an dieser Stelle neuerlich darauf hinzuweisen, dass bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der behauptete Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen ist sowie taugliche Bescheinigungsmittel allenfalls bereits mit dem Antrag beizubringen sind. Auf die Angaben in vorgenanntem Schreiben - denen überdies kein neues Vorbringen zu entnehmen ist - ist daher nicht weiter einzugehen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch eine andere Deutung der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 06.05.2010 - nicht als Antrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AVG - ihrem Anliegen nicht zum Erfolg verhelfen könnte, zumal diesfalls der am 22.10.2010 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der nachweislich bereits am 06.05.2010 vorhandenen Kenntnis der Antragstellerin jedenfalls als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch eine andere Deutung der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 06.05.2010 - nicht als Antrag im Sinne von Paragraph 71, Absatz eins, AVG - ihrem Anliegen nicht zum Erfolg verhelfen könnte, zumal diesfalls der am 22.10.2010 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der nachweislich bereits am 06.05.2010 vorhandenen Kenntnis der Antragstellerin jedenfalls als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.

Da die Antragstellerin sohin nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, zur Verhandlung zu erscheinen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ladungen, Verschulden, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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