TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/20 A6 402691-1/2008

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Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A6 402.691-1/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Vorsitzende und die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB KUBJACEK, über die Beschwerde der XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, Zl. 08 02.826-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Vorsitzende und die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB KUBJACEK, über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, Zl. 08 02.826-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Hiezu wurde sie am 26.03.2008 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 31.03.2008 sowie am 24.06.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen. Zusammengefasst berief sich die Beschwerdeführerin darauf, von unbekannten Rebellen entführt und von diesen vergewaltigt worden zu sein, weshalb sie die Flucht ergriffen hätte.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.03.2008 mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.10.2009 erteilt.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.03.2008 mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.10.2009 erteilt.

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 12.11.2008.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 12.11.2008.

I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, Zahl 08 02.826/1-BAE, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 20.10.2010 erteilt.römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, Zahl 08 02.826/1-BAE, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 20.10.2010 erteilt.

I.5. Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, Staatsangehörige von Somalia, geboren. Diese Feststellung ergibt sich aus der am XXXX vom Standesamt XXXX ausgestellten Geburtsurkunde.römisch eins.5. Am römisch 40 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, geboren. Diese Feststellung ergibt sich aus der am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde.

I.6. Mit Bescheid vom 28.09.2010, Zahl 10 08.874-BAE, hat das Bundesasylamt der oben genannten Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 28.09.2010, Zahl 10 08.874-BAE, hat das Bundesasylamt der oben genannten Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

I.7. In weiterer Folge erteilte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.10.2010, Zahl 08 02.826/2-BAE, der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 20.10.2011.römisch eins.7. In weiterer Folge erteilte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.10.2010, Zahl 08 02.826/2-BAE, der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 20.10.2011.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.7. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 26.03.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.7. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 26.03.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, vollumfänglich zur Anwendung.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

II.8. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

II.9. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonrömisch zwei.9. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

II.10. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennrömisch zwei.10. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

II.11. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.römisch zwei.11. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

II.12. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.römisch zwei.12. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

II.13. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.13. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

II.14. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.römisch zwei.14. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

II.15. Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß § 7 Abs. 1 AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß § 7 Abs. 2 AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß § 7 Abs. 4 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.römisch zwei.15. Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

II.16. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.09.2010, Zahl 10 08.874-BAE, gemäß § 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin, die einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt hat, war daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, und keine Anhaltspunkte dafür, dass der Genannten die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Tochter in einem anderen Staat möglich wäre sowie, dass hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren hervorgekommen sind. Auch die Ausnahmebedingungen nach § 34 Abs. 6 AsylG 2005 finden keine Anwendung.römisch zwei.16. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.09.2010, Zahl 10 08.874-BAE, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin, die einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt hat, war daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, und keine Anhaltspunkte dafür, dass der Genannten die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Tochter in einem anderen Staat möglich wäre sowie, dass hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren hervorgekommen sind. Auch die Ausnahmebedingungen nach Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 finden keine Anwendung.

Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und diese Entscheidung gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und diese Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.

III. Rechtsmittelbelehrung:römisch drei. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

IV. Hinweis:römisch vier. Hinweis:

Sie können gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben, soweit Sie sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Ihren Rechten verletzt erachten. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220 zu entrichten.

III. Qeexida Go'aaankrömisch drei. Qeexida Go'aaank

Go'aankan Dacwad lagama furikaro

IV. Ogaysiisrömisch vier. Ogaysiis

Go'aankaan waxaad Dacwadd ka furikartaa lix (6) Usbuuc gudahooda laga billabo maalinta la keenay Dacwadaas Maxkamadda Dastuurka, haddi aad u aragto Go'aankaas mid Scharciyadda dhigan ka soo horjeeda ama wax u dhimayo Xaquuqdaada. Dacwadaas waa in uu saxiixaa Qareen. Dacwadaas oo kale , marka la furayo waxaa la bixinayaa 220 Euro.

Asylgerichtshof

Abteilung A6, 20.01.2011

Mag. UNTERER

F. d. R. d. A.:

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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