Norm
AVG §13 Abs3Spruch
A5 243.702-2/2010/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über den Antrag des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2008, Zl. A5 243.702-0/2008/6E, am 30.12.2008 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über den Antrag des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2008, Zl. A5 243.702-0/2008/6E, am 30.12.2008 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 29.07.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu fand in der Folge am 13.10.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine niederschriftliche Einvernahme statt, in deren Rahmen der Genannte zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.römisch eins.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 29.07.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu fand in der Folge am 13.10.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine niederschriftliche Einvernahme statt, in deren Rahmen der Genannte zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
I.2. Mit Bescheid vom 15.10.2003, Zl. 02 20.182-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/197 idgF, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria gemäß § 8 leg. cit. für zulässig.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 15.10.2003, Zl. 02 20.182-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76/197 idgF, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig.
I.3. Die gegen den zitierten Bescheid fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2008, Zl. A5 243.702-0/2008/6E, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. Mit der ordnungsgemäß am 30.12.2008 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.römisch eins.3. Die gegen den zitierten Bescheid fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2008, Zl. A5 243.702-0/2008/6E, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen. Mit der ordnungsgemäß am 30.12.2008 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.
I.4. Am 15.10.2010 langte schließlich beim Asylgerichtshof ein mit 29.09.2010 datierter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin des Antragstellers ein, nachdem dieses Anbringen zunächst am 04.10.2010 direkt beim Asylgerichtshof eingebracht und noch am selben Tag zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet worden war.römisch eins.4. Am 15.10.2010 langte schließlich beim Asylgerichtshof ein mit 29.09.2010 datierter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin des Antragstellers ein, nachdem dieses Anbringen zunächst am 04.10.2010 direkt beim Asylgerichtshof eingebracht und noch am selben Tag zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet worden war.
Begründet wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens damit, dass sich die Situation in Nigeria seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2008 massiv verschlechtert habe, sodass das Leben des Antragstellers bei einer Rückkehr in Gefahr wäre. Ein Bekannter sei nach Nigeria zurückgekehrt und dort gekidnappt worden. Dessen Familie habe Lösegeld bezahlen müssen, um ihn freizukaufen, andernfalls dieser ermordet worden wäre. Dem Antrag wurde ein Internetauszug betreffend die Entführung des Bekannten beigelegt.
I.5. Mit Schreiben vom 25.11.2010 forderte der Asylgerichtshof den vertretenen Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen einer Woche ab Zustellung des Verbesserungsauftrages die Umstände, wann und wie er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätte, darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. § 69 Abs. 2 AVG), andernfalls sein Anbringen zurückgewiesen würde.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 25.11.2010 forderte der Asylgerichtshof den vertretenen Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen einer Woche ab Zustellung des Verbesserungsauftrages die Umstände, wann und wie er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätte, darzulegen und glaubhaft zu machen vergleiche Paragraph 69, Absatz 2, AVG), andernfalls sein Anbringen zurückgewiesen würde.
I.6. Dieses Schreiben wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des Antragstellers am 26.11.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt; eine Äußerung langte nicht ein.römisch eins.6. Dieses Schreiben wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des Antragstellers am 26.11.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt; eine Äußerung langte nicht ein.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.7. Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.7. Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
II.8. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.römisch zwei.8. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
II.9. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.römisch zwei.9. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.
II.10. Den Wiederaufnahmswerber trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Rz. 55 zu § 69 AVG). Hiezu sind konkrete und bestimmte Ausführungen zu treffen. Diesen Anforderungen ist aber im gegenständlichen Verfahren nicht entsprochen worden.römisch zwei.10. Den Wiederaufnahmswerber trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Rz. 55 zu Paragraph 69, AVG). Hiezu sind konkrete und bestimmte Ausführungen zu treffen. Diesen Anforderungen ist aber im gegenständlichen Verfahren nicht entsprochen worden.
Im konkreten Fall konnte dem vom Antragsteller gestellten Wiederaufnahmeantrag nicht entnommen werden, wann er von dem von ihm als Wiederaufnahmegrund bezeichneten Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Dem daraufhin seitens des erkennenden Gerichts erteilten Verbesserungsauftrag ist die ausgewiesene Vertreterin nicht nachgekommen und hat diese auch keine Mitteilung vorgenommen, ob oder welche Hindernisse der Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegen stünden.
Da es der Antragsteller somit unterlassen hat, die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist darzutun, war daher dessen Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristversäumung, verbesserungsfähiger Mangel, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
17.03.2011