RS Vwgh 2003/10/21 2003/06/0078

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §4 Abs1;
BStG 1971 §7;
BStG 1971 §7a;
UVPG 2000 §24 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §24 Abs1 Z2;
UVPG 2000 §24 Abs1 Z3;
UVPG 2000 §24h Abs3;
UVPG 2000 §24h Abs6;

Beachte

Besprechung in:ZfV 2004/5, 616-625;

Rechtssatz

Aus den im vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2002, V 53/01, ergibt sich, dass sich der zuständige Bundesminister vor Erlassung der Trassenverordnung mit dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der ihm auferlegten Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 zwar auseinander zu setzen hat, ohne die Anordnungen, die im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich erachtet wurden, bei der Erlassung der Trassenverordnung umsetzen zu müssen. Eine solche Trassenverordnung ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes aber immer nur dann rechtmäßig, wenn das Projekt die in Z. 1 bis Z. 3 des § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 umschriebenen Emissions-, Immissions- oder Abfallbelastungen nicht überschreitet oder wenn gemäß § 24h Abs. 3 zweiter Satz UVP-G 2000 die Gesamtbewertung des Vorhabens ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen keine "schwer wiegenden Umweltbelastungen" zu erwarten sind. Weiters hält es der Verfassungsgerichtshof für ausreichend, wenn diese Maßnahmen und Anordnungen, die nach der Umweltverträglichkeitsprüfung geboten sind (wie sie in einer Anlage zur Trassenverordnung als Begleitmaßnahmen enthalten sind), durch den Bund als Projektträger im Wege der Selbstbindung oder durch eine Überbindung an eine fremde Projektträgerschaft sozusagen erst nach der Erlassung der Trassenverordnung erfüllt werden, in welchem Zusammenhang der Verfassungsgerichtshof auf die Regelung der §§ 7 und 7a BStG 1971 sowie des § 24h Abs. 6 UVP-G 2000 verweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060078.X01

Im RIS seit

25.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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