TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/25 E8 242634-0/2008

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Veröffentlicht am 25.01.2011
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Spruch

E8 242.634-0/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003, Zl. 02 37.563-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003, Zl. 02 37.563-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I. Nr. 126/2002 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 05.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2002 einen Asylantrag. Im dazu ausgefüllten Formular gab der BF an, er sei Kurde und sei deshalb vom Staat immer wieder gequält worden; weil sie ihre Stimmen der KADEK gegeben hätten, habe die Gendarmerie in ihrem Dorf immer wieder Razzien durchgeführt und ihre Mütter und Väter gequält; auch habe die Gendarmerie im Dorf nach dem BF gesucht; aufgrund dieser Umstände habe sich der BF auch nach Istanbul begeben und dort ein bis zwei Jahre lang gearbeitet (AS. 5; Übersetzung auf AS. 23).

2. Am 15.09.2003 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen (AS. 29 ff). Eingangs gab der BF an, er stamme aus B. in der Provinz S., wo sich noch seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern aufhalten würden, wobei der Aufenthaltsort seines Bruders nicht bekannt sei. Nach der Grundschule habe er bis zur Ausreise auf der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Den Militärdienst habe er noch nicht abgeleistet.

Die Frage nach seinen Fluchtgründen beantwortete er zunächst allgemein damit, dass er Kurde und Moslem sei (AS. 31). In weiterer Folge führte der BF näher aus, er habe täglich unter Druck gelebt; vor Sonnenaufgang habe er nicht aus dem Haus gehen dürfen, anderenfalls sei ihm der Weg abgeschnitten und sei er befragt worden, wo er denn hingehe, was sogleich mit der Anschuldigung verbunden worden sei, Angehörige der PKK zu unterstützen, obwohl der BF Derartiges nicht gemacht habe; all diese Probleme würden daher rühren, dass der BF Kurde sei (AS. 31). Im Jahr 1998 sei er mit ein paar Freunden nach Istanbul gefahren, um dort gegebenfalls zu arbeiten; dort habe er auch an einem Newroz-Fest teilnehmen wollen, sei jedoch in eine Polizeirazzia geraten, bei der viele Personen, darunter auch der BF, verhaftet worden seien. Bei dieser Anhaltung sei der BF beschuldigt worden, die PKK zu unterstützen, obwohl er dies nie getan habe; auch sei der BF bei dieser Anhaltung gefoltert worden, wobei er diesbezüglich näher angab, es sei mit einem Knüppel auf seinen gesamten Körper, einschließlich seinen Kopf, eingeschlagen worden; auch seien ihm Stromstöße verabreicht worden (AS. 33). Nach Ende der Anhaltung sei er in sein Dorf zurückgefahren und habe seinem Vater gesagt, dass er unter diesen Bedingungen nicht mehr in der Türkei leben und nach Europa fahren wolle. Da der Vater des BF zunächst dagegen gewesen sei, habe der BF weitere vier Jahre unter Druck in seinem Dorf gelebt und sei erst nach der Pistazien-Ernte im Jahr 2002 mit dem daraus erwirtschafteten Geld nach Istanbul gereist und habe seine Ausreise durch die Schlepper organisiert.

Die Frage nach allfälligen politischen Betätigungen bejahte der BF insofern, als er in den Jahren 1995 bis 1997 in seinem Heimatbezirk B. Vereinsarbeiten geleistet habe, indem er Zeitschriften in umliegenden Dörfern verteilt habe; den Namen des Vereins auf Türkisch habe er vergessen, Kurdisch nenne sich der Verein Yaylak Osman (AS. 33).

Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er wolle nicht mehr in die Türkei zurück fahren, da er dort immer gefoltert werde (AS. 33). Seine finanzielle Situation in der Türkei sei im Übrigen gut (AS. 33).

Auf die Frage, ob er wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK jemals bei Gericht angezeigt wurde, gab der BF an, dies treffe nicht zu; er habe mit der PKK nichts zu tun gehabt und sei es auch zu keiner diesbezüglichen Gerichtsverhandlung gekommen (AS. 35).

Auf den Vorhalt, dass er in seinem schriftlichen Asylantrag angegeben hat, er habe ein bis zwei Jahre in Istanbul gearbeitet und habe zur Finanzierung der Schlepper ein Grundstück seines Vaters verkauft, gab der BF an, dies habe er irrtümlich angegeben; er habe nicht in Istanbul, sondern in B. gearbeitet (AS. 35). Mit arbeiten verstehe er im Übrigen seine unentgeltlichen Tätigkeiten beim kurdischen Verein nach 1998 (AS. 35).

Auf die Frage, ob er nach 1998 noch einmal festgenommen worden sei, gab der BF an, er sei oft festgenommen worden; wenn er nach B. fahren habe müssen, habe er sich vor dem Morgengrauen auf den Weg gemacht, um der Gendarmeriekontrolle zu entgehen, widrigenfalls er aufgehalten worden wäre. In seinem Heimatdorf sei er fünf bis sechs Mal festgehalten worden und hätten die Anhaltungen etwa zwei bis drei Tage gedauert (AS. 35). Im Übrigen sei die Gendarmerie fast jeden Tag in das Dorf gekommen und habe den Jugendlichen erzählt, sie dürften auf keinen Fall die PKK unterstützen (AS. 35).

Abschließend gab der BF noch an, er sei im Jahr 1997 fast einen Monat lang festgehalten worden, weil er "für den Verein" Zeitschriften ausgeteilt habe. Auf die Frage, warum er diese einmonatige Festnahme nicht zuvor erwähnt hat, gab der BF an, er sei nicht danach gefragt worden (AS. 35).

Auf die Frage, wann seine letzte Festnahme im Dorf gewesen sei, gab der BF an, er sei zuletzt im September 2001 festgenommen und eine Woche lang auf der Gendarmeriewache in Y. festgehalten worden (AS. 37).

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003, Zahl: 02 37.536- BAW, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003, Zahl: 02 37.536- BAW, wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dem Vorbringen des BF könne kein Glauben geschenkt werden: So seien zum einen die Angaben des BF hinsichtlich der behördlichen Maßnahmen, welche bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Dezember 2002 angedauert hätten, mit den allgemeinen Verhältnissen in der Türkei nicht zu vereinbaren. Zum anderen beschränke sich der BF bei seinen Aussagen auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen, ohne konkrete oder detaillierte Angaben machen zu können; weiters würden sich im Vorbringen des BF auch Widersprüche finden; so habe er bei seiner schriftlichen Asylantragstellung keinerlei Festnahmen erwähnt und damals auch angegeben, er habe ein bis zwei Jahre in Istanbul gelebt, wobei der diesbezüglich im Zuge der Einvernahme vor dem BAA angegeben habe, er habe sich geirrt. Im Übrigen würden keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der BF bei einer Rückverbringung in die Türkei einer Gefährdung im Sinne § 57 Abs. 2 FrG ausgesetzt wäre (AS. 39 ff).Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dem Vorbringen des BF könne kein Glauben geschenkt werden: So seien zum einen die Angaben des BF hinsichtlich der behördlichen Maßnahmen, welche bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Dezember 2002 angedauert hätten, mit den allgemeinen Verhältnissen in der Türkei nicht zu vereinbaren. Zum anderen beschränke sich der BF bei seinen Aussagen auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen, ohne konkrete oder detaillierte Angaben machen zu können; weiters würden sich im Vorbringen des BF auch Widersprüche finden; so habe er bei seiner schriftlichen Asylantragstellung keinerlei Festnahmen erwähnt und damals auch angegeben, er habe ein bis zwei Jahre in Istanbul gelebt, wobei der diesbezüglich im Zuge der Einvernahme vor dem BAA angegeben habe, er habe sich geirrt. Im Übrigen würden keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der BF bei einer Rückverbringung in die Türkei einer Gefährdung im Sinne Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausgesetzt wäre (AS. 39 ff).

6. Mit Schriftsatz vom 02.10.2003 erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 71 ff). Die Beschwerde enthält nur allgemeine Ausführungen zur Ermittlungspflicht der Behörde, zum Parteiengehör oder etwa zum Flüchtlingsbegriff, ohne konkrete Angaben zum Verfahren des BF zu tätigen.

7. Am 13.10.2009 führte der AsylGH in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation nochmals umfassend darzustellen und in der mit dem BF aktuelle Berichte über die Lage in der Türkei erörtert wurden.

In der Verhandlung berichtete der BF im Wesentlichen wiederum von den Inhaftierungen und Misshandlungen seitens der Sicherheitskräfte; ergänzend vorgelegt wurde vom BF ein Suchbefehl der Staatsanwaltschaft G. vom 26.12.2002, aus dem hervorgeht, dass nach dem BF wegen Unterstützung der PKK gesucht wird. Ergänzend brachte der BF auch vor, dass er in der Türkei nicht zum Militär einrücken und gegen sein eigenes Volk kämpfen wolle. Weiters gab der BF ergänzend an, er sei in Österreich Mitglied des kurdischen Vereins KIB, was auch im Falle einer Rückkehr in die Türkei von Bedeutung sei; hinsichtlich der Mitgliedschaft im Verein legte der BF eine Bestätigung vor. Auf die Frage nach allfälligen Erkrankungen gab der BF an, er leide an Tuberkulose und müsse diesbezüglich regelmäßig Medikamente einnehmen; dazu legte der BF einen Patientenbrief der Krankenanstalten W. vom Mai 2007 vor. Weiters legte der BF einen Versicherungsdatenauszug vom 29.08.2008 vor, aus dem vereinzelte Beschäftigungen des BF hervorgehen. Auf die Frage nach seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich gab der BF an, er sei seit 2005 nach traditionellem Ritus, jedoch nicht standesamtlich, mit einer Kurdin, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, verheiratet. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

8. Den vom BF in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Haftbefehl der Staatsanwaltschaft G. ließ der AsylGH in weiterer Folge im Wege der österreichischen Botschaft Ankara überprüfen. Der diesbezügliche Erhebungsbericht vom 02.02.2010 lautete dahingehend, dass es sich beim vorgelegten Dokument der Staatsanwaltschaft G. um eine Fälschung handle; das in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft G. angeführte Aktenzeichen der ersten Schwurgerichtskammer sei überprüft worden und habe diese Akte nichts mit dem BF zu tun und sei der Name des BF in dieser Akte auch nirgends angeführt. Im Übrigen werde der BF in der Türkei nicht gesucht (OZ 8).

9. Mit Schreiben vom 25.10.2010 wurde der BF aufgefordert, zum Erhebungsbericht der österreichischen Botschaft Ankara binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 11.11.2010 führte diesbezüglich der Vertreter des BF aus, dass in Anbetracht der überprüften Aktenzeichen offensichtlich in einen falschen Akt Einsicht genommen wurde und der überprüfte Akt mit dem BF nichts zu tun habe. In diesem Sinne wurde der Antrag gestellt, neuerlich Erhebungen durchzuführen sowie sämtliche Akten, deren Zahlen in dem Suchbefehl erwähnt seien, kopieren und übermitteln zu lassen, sodass darin Einsicht genommen werden könne.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er stammt aus B., wo er zuletzt auf der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet hat.

In Österreich hat der BF in den Jahren von 2004 bis 2008 legal gearbeitet. Im Jahr 2005 hat er nach moslemischem Ritus, nicht jedoch standesamtlich, eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet.

1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen werden folgende Feststellungen getroffen:

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF, wie von ihm behauptet, aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sowie eines unterstellten Naheverhältnisses zur PKK in der Türkei über mehrere Jahre hinweg mehrmals von der Polizei für verschieden lange Zeiträume von der Polizei festgehalten und dabei misshandelt wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF irgendwelche politischen Aktivitäten - sei es nun für HADEP oder andere kurdische Parteien oder Vereine - gesetzt hat und deshalb in das Visier der türkischen Behörden gelangt ist. In diesem Sinne kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF wegen des Verdachts der Betätigung für die PKK in der Türkei per Haftbefehl gesucht wird. Festgestellt wird, dass es sich bei dem vom BF in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Suchbefehl der Staatsanwaltschaft G. um eine Fälschung handelt.

Festgestellt werden kann, dass der BF in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als wehrdienstflüchtig gilt und seinen Militärdienst wird ableisten müssen. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei Ableistung seines Militärdienstes gezielt in Kurdengebieten eingesetzt würde und an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF - sollte er sich weigern, seinen Militärdienst abzuleisten - einer härteren Bestrafung als andere türkische Staatsangehörige ausgesetzt ist oder die Bestrafung generell unverhältnismäßig schwer wäre.

Festgestellt werden kann, dass der BF in Österreich Mitglied des Vereins "KIB" ist und für den Verein gelegentlich Eintrittskarten verkauft und Zeitschriften verteilt. Daraus kann jedoch keinerlei maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für den BF im Falle seiner Rückkehr abgeleitet werden.

Für den BF kann auch kein sonstiges Bedrohungsszenario bzw. Gefährdungspotential im Falle seiner Rückverbringung in die Türkei festgestellt werden.

Auch aus der bloßen Zugehörigkeit des BF zur kurdischen Volksgruppe war ein mögliches Verfolgungsmoment für den BF nicht abzuleiten.

1.3. Der BF verfügt in der Türkei über ein Netz von Angehörigen, darunter seine Eltern, mit denen er telefonisch in Kontakt steht; weiters ist der BF arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei wird er in keine existenzbedrohende Notlage geraten.

1.4. Festgestellt wird, dass der BF an Tuberkulose leidet, welche nach wie vor einer medikamentösen Behandlung bedarf. Nicht festgestellt werden kann in Anbetracht entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei, dass eine Rückverbringung des BF einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen würde.

2. Zur Lage in der Türkei werden an Hand der nachfolgend genannten und in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Quellen folgende

Feststellungen getroffen:

Allgemeine politische Lage:

Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister.Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister.

Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.

Staatliche Repressionen:

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Polizei, Sicherheitskräfte

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Militär und Sicherheitskräfte haben eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Eine starke Stellung nimmt der Chef des Generalstabes als Kommandeur der Streitkräfte ein (Art. 117 Abs. 3 der Verfassung).Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Militär und Sicherheitskräfte haben eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Eine starke Stellung nimmt der Chef des Generalstabes als Kommandeur der Streitkräfte ein (Artikel 117, Absatz 3, der Verfassung).

Kurden:

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen. Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Lasen (zwischen 750.000 - 1,5 Mio.), Roma (ca. 2 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albanier). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen.

Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt, die Einrichtung als Wahlfach an ausgewählten Universitäten wird zur Zeit diskutiert. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache und dem damit einhergehenden Verbot für Behörden und Parteien, eine andere Sprache als Türkisch zu verwenden, wir die politische Betätigung von Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen, eingeschränkt und ihnen die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erschwert. Eine positive Entwicklung ist der neu geschaffene staatliche TV-Sender TRT 6, der seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sendet. Eine weitere Öffnung ist die Lehre der kurdischen Sprache und Literatur an türkischen Universitäten, die u. a. an der Bilgi Universität Istanbul ab Frühjahr 2009 vorgesehen ist. Laut Presseberichten wird an der Einrichtung weiterer TV-Kanäle für Minderheitensprachen gearbeitet.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen Türkei, USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht zu nachzuweisen sind.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).

Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war.

Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.

Grundversorgung

Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.

Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können.

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Die staatlichen Ausgaben sind laut Gesundheitsministerium von 28,6 im Jahr 2003 auf 38,3 Milliarden Türkische Lira (ca. 14,3 bzw. 19,2 Mrd. ¿) im Jahr 2007 gestiegen. Gleichzeitig wurden deutliche Fortschritte beim Kostenmanagement erzielt. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber noch bei der medizinischen Ausstattung, bei Ärzten und Krankenpflegern. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen.

Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraussetzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, dabei werden aber für einen Teil dieser Gruppe nach Leistungsfähigkeit gestaffelt finanzielle Beteiligungen eingeführt. Außerdem soll nur derjenige Leistungen erhalten, der die Beiträge tatsächlich gezahlt hat. Das Hausarztsystem, das bislang in 33 Provinzen eingeführt wurde, soll bis 2010 flächendeckend auf alle Provinzen ausgedehnt werden.

Patienten müssen nun beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt einen geringen Eigenanteil ähnlich der deutschen Praxisgebühr) in Höhe von 10 TL (ca. 5 ¿) pro Erkrankung entrichten, wo bei das Hausarztsystem allerdings ausgenommen ist. Diese Änderungen gelten für alle gesetzlich Versicherten. In der staatlichen Krankenversicherung sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen versichert. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist weiterhin möglich; diese leistet Zuzahlungen in Privatkliniken und übernimmt die Zahlungen in Privatpraxen.

Die Behandlung in 1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten (davon ca. 6.650 in Intensivstationen) bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der " Praxisgebühr" unentgeltlich. Wird eine staatlich anerkannte Privatklinik in Anspruch genommen, wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich (die allerdings bei 30 % der staatlichen Kostenübernahme für eine vergleichbare Behandlung gedeckelt ist), wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen extra liquidiert werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine staatlich anerkannte Privatklinik vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung weiterhin nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden.

Bedürftige können innerhalb der Übergangsfrist weiterhin eine "Grüne Karte" (Yesil Kart) bei der Gesundheitsverwaltung beantragen, die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Die Voraussetzungen, unter denen mittellose Personen in der Türkei die Grüne Karte erhalten, ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 und aus dem Änderungsgesetz Nr. 5222 vom 14.07.2004. Als mittellos gilt, wer einerseits nicht in einer Sozialversicherungsanstalt versichert ist, andererseits über ein monatliches Einkommen bzw. über einen Anteil am Familieneinkommen verfügt, der nach Abzug von Steuern und Versicherungen weniger als ein Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns beträgt. Für über 16- jährige ist dieser ab 01.01.2009 666,-TL (ca. 333,- ¿), ab 01.07.2009 693 TL (ca. 346,50 ¿). Weiteres Vermögen, z. B. Kfz, Bankguthaben oder Immobilien werden angerechnet. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.

Nach Angaben der zuständigen Stellen gibt es in der Türkei ca. zwölf Millionen Inhaber einer "Grünen Karte". Sie kann nur in der Türkei beantragt werden. Die Mittellosigkeit des Antragstellers wird seit dem 06.12.2006 unter Beteiligung verschiedener Behörden festgestellt. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet über die Anträge, wobei sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt haben.

Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung und können Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind oder wenn der Mittellose kein Anrecht auf die "Grüne Karte" hat, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu).

Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.

Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien oder betreute Wohnheime gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen.

Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Quellen:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 29.06.2009

Fortschrittsbericht Türkei der EU-Kommission vom 05.11.2008

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 29.08.2008

Home Office, Operational Guidance Note, Turkey, 02.10.2008

Zum Militärdienst werden weiters folgende Feststellungen getroffen:

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 1. Jänner jenes Jahres, in dem ein Staatsbürger 19 Jahre alt wird unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit, sofern eine gesundheitliche Eignung (www.allaboutturkey.com/ index.htm) gegeben ist. Der fünfzehnmonatige (für Universitätsabsolventen sechs- bzw. zwölfmonatige) Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 40 Jahren. Das wehrdienstpflichtige Alter erstreckt sich damit über eine Zeitspanne von 21 Jahren, kann aber bei hinreichend dargelegter Notwendigkeitdurch Generalstab und Verteidigungsministerium vom Nationalrat um fünf Jahre erhöht oder reduziert werden. Das wehrpflichtige Alter teilt sich in drei Phasen: die Einberufungsphase, den aktiven Dienst und die Reserve (ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009).

Gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahre, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist.Gem. Artikel 63, des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Artikel 66 e, tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahre, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist.

Gem. den Ausführungen von Dr. Süleyman Ceviz (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz § 63 die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.Gem. den Ausführungen von Dr. Süleyman Ceviz (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz Paragraph 63, die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.

Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Art 63, 64, die von Zivilpersonen in Friedenszeiten begangen werden, fallen in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte. Ein Fahndungsbefehl kann dabei nur auf Grund eines Antrages des Staatsanwaltes vom Strafrichter eines Amtsgerichtes erlassen werden. Wird das Verfahren vom zuständigen Gericht eingestellt oder ein Freispruch gefällt, darf keine Festnahme erfolgen. Nach Beendigung eines Strafverfahrens und nach Eintritt der Rechtskraft und nach Vollziehung der Strafe können die Verurteilten vom Gericht den Militärbehörden überstellt werden. Bei einem Musterungsverweigerer und Dienstflüchtigen ist das Amtsgericht jenes Ortes zuständig, in dem die betroffene Person eingetragen ist. Bei Personen die zu spät den Militärdienst antreten oder bei einer Versetzung flüchten, ist das Gericht des Versetzungsortes in dem sich die Einheit befindet zuständig (Erlass des türkischen Justizministeriums, Generaldirektion für Strafangelegenheiten, Zl. B.03.0CIG.0.00.00.05-647.03-105-2007/775/38574, vom 3.7.2008).Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Artikel 63, 64,, die von Zivilpersonen in Friedenszeiten begangen werden, fallen in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte. Ein Fahndungsbefehl kann dabei nur auf Grund eines Antrages des Staatsanwaltes vom Strafrichter eines Amtsgerichtes erlassen werden. Wird das Verfahren vom zuständigen Gericht eingestellt oder ein Freispruch gefällt, darf keine Festnahme erfolgen. Nach Beendigung eines Strafverfahrens und nach Eintritt der Rechtskraft und nach Vollziehung der Strafe können die Verurteilten vom Gericht den Militärbehörden überstellt werden. Bei einem Musterungsverweigerer und Dienstflüchtigen ist das Amtsgericht jenes Ortes zuständig, in dem die betroffene Person eingetragen ist. Bei Personen die zu spät den Militärdienst antreten oder bei einer Versetzung flüchten, ist das Gericht des Versetzungsortes in dem sich die Einheit befindet zuständig (Erlass des türkischen Justizministeriums, Generaldirektion für Strafangelegenheiten, Zl. B.03.0CIG.0.00.00.05-647.03-105-2007/775/38574, vom 3.7.2008).

Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen.

In der Türkei gibt es keine gesetzliche Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst zu leisten. Bei der Behandlung des Problems "Kriegsdienstverweigerung" schien sich auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen aus "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden. Dennoch kam es auch im Jahr 2008 zu Strafverfolgung von Wehrdienstverweigerern (SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008)

Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben die Möglichkeit, sich gegen Ableistung einer dreiwöchigen Grundausbildung und Bezahlung eines Betrages in Höhe von 5.112 ¿ von der Wehrpflicht freizukaufen. Ab einem Lebensalter von 39 Jahren beträgt die Freikaufsumme 7.668 ¿. Aktuelle Informationen über den Wehrdienst in der Türkei sind auch im Internet (http://www.asal.msb.gov.tr - zur Zeit nur in türkischer Sprache) abrufbar. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008). Die Möglichkeit des Freikaufes gilt nicht für Asylwerber, solang sie bloß aufgrund des Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt im Ausland berechtigt sind (GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007).

Es kann nicht festgestellt werden, dass kurdischstämmige Wehrdienstleistende während des Militärdienstes generell relevanten Nachteilen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt wären. Vereinzelte Vorfälle können aber nicht ausgeschlossen werden (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008; GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007).

Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.6.2009)Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.6.2009)

Die Zuteilung der Wehrpflichtigen zu den Einheiten des Militärs erfolgt ausschließlich durch ein Computerprogramm (Zufallsprinzip; ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009). Über eine bewusste Differenzierung bzw. relevante Benachteiligung nach unsachlichen Kriterien, wie insbesondere ethnische Anknüpfungspunkte, bei der Zuteilung von Wehrpflichtigen, liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016). Das GIGA geht in der genannten Anfragebeantwortung davon aus, dass Wehrpflichtige idR in der Nähe ihrer Wohnsitze einberufen werden, was jedoch nicht für Kurden aus dem Südosten der Türkei gilt, welche in der Regel im Norden und Westen eingesetzt werden, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden.

Für türkische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückkämen, gibt es keine gesonderte Vorgangsweise - auch ihre Zuteilung zu bestimmten Regionen würde von der Wehrdienstbehörde per Computer entschieden (ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009).

Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Art 51 der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Art 51 der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Artikel 51, der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Artikel 51, der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass türkische Militärangehörige im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus in der Türkei oder im Nordirak zu menschenrechtswidrigen bzw. völkerrechtswidrigen Verhaltensweisen gezwungen werden (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a- 6276).

Für den Kampf gegen die PKK werden in der Türkei sowohl Armee, die Gendarmerie, die Polizei und Spezialeinheiten eingesetzt. Bei Gendarmerie, Polizei und Spezialeinheiten erfolgt kein Einsatz gegen den Willen des Betroffenen im eigentlichen Sinne, da diese Personen sich aus freiem Willen zu diesem Beruf entschlossen haben und ihn auch aufgeben könnten. Zudem kommen bei größeren Operationen gegen die PKK Personen/Einheiten zum Einsatz, welche eine Spezialsausbildung im Antiterrorkampf besitzen. Auch bei der gezielten Terrorbekämpfung gegen die PKK durch die Armee werden spezielle ausgebildete Kommandoeinheiten eingesetzt. Seit 2008 werden in diesen Kommandoeinheiten keine Reserveoffiziere mehr eingesetzt. Ab 2009 sollen die bisher eingesetzten Wehrpflichtigen, welche ebenfalls eine Spezialausbildung im Antiterrorkampf absolviert haben, durch Berufsoldaten ersetzt werden. (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008

Es gibt in der türkischen Armee Spezialeinheiten, welche sich aus hoch spezialisierten und qualifizierten Leuten zusammensetzt, die als "politisch zuverlässig" und daher nicht nur über eine sehr spezielle Ausbildung, sondern auch über eine hohe Loyalität verfügen. (GIGA: Gutachten für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu GZ. 227.115, 10.9.2007). Seit 2008 werden den dafür zuständigen Kommandobrigaden keine neuen Grundwehrdiener mehr zugeteilt. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass derzeit solche noch zu diesen Einheiten zur Bekämpfung des Terrorismus zugewiesen werden. Bis Ende 2009 sollen diese nach Beendigung der Umstrukturierung nur mehr aus hauptberuflichem Militärpersonal bestehen. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern im Kampf gegen die PKK vom 27.3.2008, a-6016 sowie 13.8.2008, a-6276; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008).

Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten zeigt, dass eine Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und aus Zentralanatolien stammt (BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008): Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von Michael Bittner, BAMF).

Aufgrund der Strukturierung der türkischen Armee, zu deren Grundauftrag auch die Terrorbekämpfung gehört, ist es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht gänzlich auszuschließen zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt zu werden. Dies erfolgt jedoch nicht gezielt nach ethnischen Gesichtspunkten und nimmt die Wahrscheinlichkeit mit fehlender Spezialausbildung, Qualifizierung bzw. fehlender Zugehörigkeit zu einer Spezialeinheit stark ab.

Quellen:

¿ Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.06.2009

¿ GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007

¿ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008

¿ Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016

¿ Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK,

13.8.2008, a-6276

¿ www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008;

¿ Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression,

14.12.1974, Art 51 der UN-Charta;14.12.1974, Artikel 51, der UN-Charta;

¿ www.allaboutturkey.com/index.htm

¿ Erlass des türkischen Justizministeriums, Generaldirektion für Strafangelegenheiten,

Zl. B.03.0CIG.0.00.00.05-647.03-105-2007/775/38574, vom 3.7.2008

¿ SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008

¿ Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF,

Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008

¿ BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008):

Vortrag Eurasil-

Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von Michael Bittner,

BAMF

¿ ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009

Zur Frage der Relevanz "exil-politischer Betätigung" für den Fall der Rückkehr in die Türkei wird wie folgt festgestellt:

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden.

Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.

Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der PKK.

(Aus: Dt. Auswärtiges Amt, s.o.)

Zur Tätigkeit des türk. Geheimdienstes MIT (= Milli Istihbarat Teskilati) in der BRD:

Der MIT ist der nationale Nachrichtendienst der Türkei. Aus dem auf seiner Homepage angeführten Organigramm geht hervor, dass der MIT auch im Ausland über Mitarbeiter und Strukturen verfügt. Das Gesetz 2937 von 1983 bildet die gesetzliche Grundlage für den MIT. Die primäre Aufgabe des MIT ist es, Tätigkeiten für die nationale Sicherheit auszuführen. Seine Aufträge werden von der politischen und militärischen bzw. sicherheitspolitischen Führung definiert.

Die türkischen Sicherheitskräfte überwachen die exilpolitischen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland nach wie vor mit hoher Aufmerksamkeit, weil alle maßgeblichen oppositionellen Bewegungen sowohl der extremen Rechten als auch der radikalen Linken und der kurdischen Separatisten von deutschem Boden aus - vor allem über international verfügbare Medien - auf die türkische Innenpolitik Einfluss zu nehmen versuchen. Auch die extremistischen türkischen politischen Gruppierungen finden unter den mehr als 2,5 Mio. türkischen Staatsbürgern oder türkisch-stämmigen Bürgern in Deutschland ein beachtliches Potenzial für die Rekrutierung neuer Mitglieder. Die wichtigste Organisation zur Überwachung der Exilszene ist der unter militärischer Leitung stehende Nationale Nachrichtendienst der Türkei (MIT), der im gesamten Bundesgebiet eigene Dienststellen unterhält, die ihren Sitz an Generalkonsulaten haben und deren hauptamtliche Mitarbeiter dort als Attachés akkreditiert sind. Er verfügt darüber hinaus über Gewährsleute, die in die türkischen und kurdischen Auslandsorganisationen in Deutschland eingeschleust sind oder die beruflichen Kontakt zu Landsleuten haben. Schließlich erfolgt die Nachrichtenbeschaffung durch Auswertung von Bildmaterial und Publikationen.

Die Aufgabe eingeschleuster Gewährsleute besteht darin, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden Personen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die Geheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten weiterzuleiten. Auch die kurdischen Satellitensender Med-TV und nachfolgend Medya-TV bzw. Roj-TV unterliegen einer umfassenden Überwachung.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland interessiert ist, aber schon aus Kapazitätsgründen eine Identifizierung und gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial nur für den Kreis exponierter Exilpolitiker vornehmen kann.

Nicht realitätsgerecht wäre daher die Annahme einer lückenlosen Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland. Schon aus praktischen Gründen ist es ausgeschlossen, etwa bei Großveranstaltungen, in welchen der Einzelne in der anonymen Masse untertaucht, auch nur den überwiegenden Teil der Veranstaltungsbesucher in einer Weise zu observieren und zu identifizieren, die einen strafrechtlichen oder auch nur einen polizeilichen Zugriff im Rückkehrfall ermöglicht. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg. Selbst wenn von solchen Veranstaltungen in der Presse Fotos erscheinen, auf welchen einzelne Teilnehmer erkennbar sind, ist ein Rückschluss auf die Identität der Betreffenden nicht oder nur unter Einsatz zusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Gleiches gilt, soweit etwa Protestaktionen vor türkischen Auslandsvertretungen gefilmt werden. Eine persönliche Zuordnung ist selbst dann sehr aufwändig, wenn in einem Bericht Vor- und Zuname des Betreffenden sowie sein Aufenthaltsort in Deutschland erwähnt sind.

Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei denjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der exilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft übernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im organisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen Grundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht unmittelbar und nach außen gerichtet verbal äußern. Dem türkischen Staat kommt es weniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen abgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, sondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen Äußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam organisieren. Die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten setzt allerdings nicht voraus, dass gegen den Betroffenen in der Türkei schon ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder nach ihm gefahndet wird. In der Praxis wird nämlich üblicherweise gegen Tatverdächtige, die sich im Ausland aufhalten, kein (förmliches) Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Einer gezielten Sammlung von Informationen nicht ausgesetzt sind nach den verfügbaren Quellen die einfachen Mitglieder der in Deutschland aktiven Organisationen, ebenso wenig diejenigen, die solche Organisationen aufsuchen oder sich an ihren Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen beteiligen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils türkischen Stellen bekannt werden, etwa wenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an Veranstaltungen oder Vereinsaktivitäten teilnehmen und dabei von der Identität anderer Teilnehmer erfahren. Auch dieser Umstand gebietet es jedoch nicht, das durch untergeordnete Aktivitäten der beschriebenen Art ausgelöste Verfolgungsrisiko unabhängig vom Vorliegen derartiger Besonderheiten im Einzelfall allgemein als beachtlich wahrscheinlich einzustufen.

Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.

(aus: Schweizerisches Bundesamt für Migration BFM, Länderanalysen, September 2008, und die dort angegebenen Quellen)

Dem österr. Bundesamt für Verfassungsschutz- und Terrorismusbekämpfung BVT liegen keine genauen Erkenntnisse über Aktivitäten des MIT in Ö vor.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF sowie seinen Lebensumständen in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF sowie auf dem vom BF vor dem BAA vorgelegten türkischen Nüfus.

3.2. Die Feststellungen zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf folgenden Erwägungen:

3.2.1. Aus folgenden Gründen - nämlich zahlreichen, erheblichen Widersprüchen im Vorbringen des BF sowie der schließlich erfolgten Vorlage eines gefälschten Haftbefehls - gelangt der AsylGH zu dem Ergebnis, dass die vom BF geschilderten Verfolgungshandlungen niemals stattgefunden haben.

3.2.2. Bereits den Beginn der behaupteten polizeilichen Festnahmen vermochte der BF im Laufe des Verfahrens nicht widerspruchsfrei zu schildern. So gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA an, er sei im Jahr 1997 beinahe einen Monat lang festgehalten worden, weil er "für den Verein" Zeitschriften ausgeteilt habe (AS. 35). In der Beschwerdeverhandlung berichtete der BF zwar auch vom Verteilen von Zeitschriften zu dieser Zeit (Verhandlungsschrift Seite 3), von einer daraus resultierenden Festnahme berichtete er jedoch nicht. Vielmehr schilderte der BF im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung einen Vorfall in Istanbul im Jahr 1998, bei dem er eine Woche lang angehalten worden sei. Auf die Frage, ob dieser Vorfall im Jahr 1998 seine erste Anhaltung durch die Sicherheitsbehörden war, gab der BF an: "Es war das erste Mal, dass ich festgenommen wurde" (Verhandlungsschrift Seite 4). Auf die diesbezügliche Frage des vorsitzenden Richters, ob dies tatsächlich bedeute, dass er zuvor nie in Gewahrsam der Sicherheitsbehörden genommen worden sei, gab der BF an, dies sei richtig, weil er damals noch sehr jung gewesen sei (Verhandlungsschrift Seite 4). Erst auf Vorhalt der seinerzeit vor dem BAA getätigten Angaben hinsichtlich der beinahe einmonatigen Anhaltung im Jahr 1997 gab der BF lapidar an, dies sei richtig; er vermochte jedoch keine Erklärung dafür abzugeben, warum er die seinen eigenen Angaben zufolge längste Anhaltung nicht von sich aus angeben konnte.

3.2.3. Auch die Angaben des BF rund um seine angebliche Festnahme im Jahr 1998 anlässlich von Newroz-Feierlichkeiten in Istanbul, bei der er eine Woche lang angehalten und misshandelt worden sei, stellen sich als höchst widersprüchlich dar. So gab er in der Beschwerdeverhandlung an, er sei nach seiner Freilassung aus der einwöchigen Anhaltung noch ca. sechs Monate in Istanbul geblieben und sei danach in sein Heimatdorf zurückgekehrt (Verhandlungsschrift Seite 4). Vor dem BAA hingegen gab der BF sinngemäß an, er sei unmittelbar nach seiner Freilassung in das Heimatdorf zurückgekehrt und sei dort zum Arzt gegangen, der seine Verletzungen versorgt habe (AS. 33). In der Beschwerdeverhandlung vermochte er für diesen Widerspruch keine Erklärung abzugeben, sondern gab lediglich an, er könne sich nicht genau daran erinnern (Verhandlungsschrift Seite 5), was doch ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass die vom BF geschilderte Anhaltung, einschließlich der Misshandlungen, niemals stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf einen weiteren, grundlegenden Widerspruch in den Angaben des BF hinzuweisen: So gab der BF in seinem schriftlich gestellten Asylantrag noch an, er sei, da ihn der Staat ständig gequält habe, nach Istanbul gegangen und habe dort ein bis zwei Jahre lang gearbeitet (Übersetzung auf AS. 23). In seiner Einvernahme vor dem BAA brachte der BF diesbezüglich wenig überzeugend vor, er habe seinerzeit irrtümlich angegeben, dass er in Istanbul gearbeitet habe; tatsächlich habe er in seinem Heimatbezirk B. gearbeitet und mit arbeiten habe er auch nur unentgeltliche Tätigkeiten für einen kurdischen Verein gemeint (AS. 35). Auch in der Beschwerdeverhandlung vermochte der BF für diese Divergenzen keine plausiblen Erklärungen abzugeben und entstand der Eindruck, als habe der BF bewusst falsche Angaben zu seinen Arbeits- und Aufenthaltsorten getätigt, damit diese besser in Einklang mit den von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen stehen.

3.2.4. Auch hinsichtlich der Anzahl der vom BF behaupteten Festnahmen traten erhebliche Widersprüche zwischen seinen Angaben vor dem BAA sowie vor dem AsylGH auf. So gab der BF vor dem BAA an, abgesehen von der Anhaltung in Istanbul sei er etwa weitere fünf bis sechs Mal in seinem Heimatort angehalten worden, wobei diese Anhaltungen jeweils zwei bis drei Tage gedauert hätten (AS. 35). In der Beschwerdeverhandlung hingegen gab der BF auf konkretes Nachfragen des vorsitzenden Richters an, er sei das eine Mal im Dorf (im Jahr 1997) sowie einmal in Istanbul bei dem bereits erwähnten Vorfall im Jahr 1998 festgenommen worden (Verhandlungsschrift Seite 5). Ansonsten sei der BF lediglich "unter Beobachtung" gestanden und habe die Gendarmerie im Dorf sehr oft nach ihm und seinem Bruder gefragt (Verhandlungsschrift Seite 5). Auf Vorhalt seiner diesbezüglich sehr widersprüchlichen Angaben gab der BF in der Beschwerdeverhandlung lediglich an, er könne sich nicht mehr daran erinnern; auch sei sein Kopf durcheinander und habe die Tuberkulose psychische Auswirkungen auf ihn (Verhandlungsschrift Seite 5). In Anbetracht der übrigen Beweisergebnisse kann der AsylGH darin jedoch lediglich eine Schutzbehauptung erkennen, wobei vor allem anzumerken ist, dass dem BF nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest die vor dem BAA geschilderte letzte Festnahme im Jahr 2001 - so sie sich tatsächlich ereignet hätte - im Kopf hätte bleiben müssen.

3.2.5. Auch hinsichtlich der behaupteten politischen Tätigkeiten konnte der BF keine einheitlichen Angaben tätigen. So führte der BF in seinem schriftlichen Asylantrag diesbezüglich lediglich aus, die Gendarmerie in ihrem Dorf führe immer wieder Razzien durch und würde ihre Mütter und Väter quälen, weil sie ihre Stimmen der KADEK (Anmerkung des AsylGH: eine andere Bezeichnung für PKK) geben würden (Übersetzung auf AS. 23). Bei seiner Einvernahme vor dem BAA gab der BF auf die Frage nach einer allfälligen politischen Betätigung an, er habe von 1995 bis 1997 in seinem Heimatbezirk B. Vereinsarbeiten geleistet, indem er Zeitschriften in umliegenden Dörfern verteilt habe; auf Kurdisch nenne sich der Verein Yaylak Osman (AS. 33). In der Beschwerdeverhandlung führte der BF hingegen näher aus, er habe im Jahr 1996 angefangen, für HADEP zu arbeiten; er habe im HADEP-Büro gearbeitet und für HADEP Zeitschriften verteilt (Verhandlungsschrift Seite 3). In diesem Zusammenhang ist besonders auffällig, dass der BF vor dem BAA die HADEP mit keinem Wort erwähnte; auch die diesbezügliche Rechtfertigung des BF vor dem AsylGH, wonach er seinerzeit vom "Parteiverein" gesprochen habe und nicht nach dem Namen der Partei gefragt geworden sei und deshalb den Namen HADEP nicht erwähnt habe, vermag nicht zu überzeugen. Im Übrigen gab der BF in der Beschwerdeverhandlung auch noch an, er habe bis zum Jahr 2001 für HADEP bzw. den Verein gearbeitet (Verhandlungsschrift Seite 6), was auch in zeitlicher Hinsicht mit seinen Angaben vor dem BAA in Widerspruch steht. Auch vermochte der BF mit seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf die Frage des vorsitzenden Richters, warum die Sicherheitsbehörden ein derartiges Interesse an ihm hätten haben sollen, wo er kein Parteimitglied von HADEP gewesen sei und nur einfache Tätigkeiten durchgeführt habe, nicht zu überzeugen: So gab er diesbezüglich an, ein wesentlicher Grund dafür bestehe auch darin, dass sein Bruder Mitglied von HADEP gewesen sei und er mit diesem zusammengearbeitet habe (Verhandlungsschrift Seite 6). Auf mehrfaches Nachfragen des vorsitzenden Richters, welche konkreten Probleme sein Bruder gehabt habe und welche genauen Tätigkeiten dieser für HADEP durchgeführt habe, antwortete der BF mehrfach ausweichend und konnte keine genauen Angaben tätigen (Verhandlungsschrift Seite 7). Vor diesem Hintergrund gelangt der AsylGH zu dem Ergebnis, dass der BF jedenfalls keinerlei relevante parteipolitische Aktivitäten gesetzt hat, deretwegen er in das Visier der Sicherheitsbehörden gelangt wäre.

3.2.6. Die Annahme, dass es sich beim gesamten, vom BF geschilderten Fluchtvorbringen um ein Konstrukt handelt, wurde schließlich durch den von ihm (erst) in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Suchbefehl der Staatsanwaltschaft G. vom 26.12.2002 bestätigt: So waren die Angaben des BF zu diesem Dokument in der Beschwerdeverhandlung bereits insofern fragwürdig, als der BF angab, er habe dieses per Post im Jahr 2006 erhalten, er wisse jedoch nicht, von wem er dieses erhalten habe (Verhandlungsschrift Seite 8). Kurz vor Erhalt dieses Schreibens (in Österreich) sei zwar der Vater des BF von der Gendarmerie eine Woche lang angehalten und befragt worden, wo sich der BF befinde; sein Vater habe ihm dieses Dokument jedoch gewiss nicht geschickt und er habe auch keine Vermutung, wie dieses Schriftstück zum BF nach Österreich gelangt sei. Auch sei er nicht mehr in Besitz des Briefumschlags, mit dem dieses Dokument beim BF eingelangt sei.

In Anbetracht dieser Umstände ließ der AsylGH den vorgelegten Suchbefehl in Wege der österreichischen Botschaft in Ankara überprüfen. Der diesbezügliche Erhebungsbericht lautete dahingehend, dass es sich beim vorgelegten Dokument der Staatsanwaltschaft G. um eine Fälschung handle; das im vom BF vorgelegten Dokument angeführte Aktenzeichen der ersten Schwurgerichtskammer G. (Zahl: 2002/189 E) sei überprüft worden und habe dieser Akt mit dem BF nichts zu tun und sei der Name des BF in diesem Akt auch nirgends angeführt. Im Übrigen werde nach dem BF in der Türkei nicht gesucht (OZ 8). Insofern fügt sich der Erhebungsbericht in die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens.

Was die vom Vertreter des BF zum Erhebungsbericht erstattete Stellungnahme anbelangt, wonach in der Türkei offensichtlich in einen falschen Akt Einsicht genommen wurde (OZ 10), so ist Folgendes anzumerken: Das vom BF vorgelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft G. trägt die Zahl 2002/263 und wird darin hinsichtlich der Suche nach dem BF auf den Akt der ersten Schwurgerichtskammer G. mit der Zahl 2002/189 (mit dem Zusatz "esas") verwiesen. Wenn der Vertreter des BF in seiner Stellungnahme nun einerseits bemängelt, das vom BF vorgelegte Schreiben trage die Zahl 2002/263 und hätte deshalb in diesen Akt Einsicht genommen werden müssen, so ist anzumerken, dass es sich bei dieser Zahl nur um die Zahl des vorgelegten Schreibens, jedoch nicht um den zugrunde liegenden Akt handelt, sodass keinerlei Fehler der österreichischen Botschaft Ankara bzw. des Vertrauensanwalts ersichtlich ist. Wenn der Vertreter des BF andererseits bemängelt, dass dem Schreiben der österreichischen Botschaft eine Einsichtnahme in den Akt mit der Zahl 2002/189 E. zu entnehmen ist, während im Text des Suchbefehls das Aktenzeichen 2002/189 ohne den Buchstaben "E" angeführt ist, so kann dem Vertreter des BF ebenso wenig gefolgt werden: Der im vom BF vorgelegten Suchbefehl enthaltenen Aktenzahl 2002/189 ist das Wort "esas" hintangestellt, was soviel bedeutet wie "Hauptzahl". Insofern kann diesbezüglich keinerlei Unstimmigkeit erkannt werden, wenn die österreichische Botschaft Ankara Einsicht in den Akt "2002/189 E" nehmen ließ. Vor diesem Hintergrund besteht auch keinerlei Grund, weitere Erhebungen zu veranlassen.

Zusammenfassend kann aus diesem Themenbereich somit keinerlei Gefahr einer Verfolgung für den BF im Falle seiner Rückkehr in die Türkei festgestellt werden.

3.2.7. Der BF brachte weiters vor, dass ihm im Falle seiner Rückkehr die Ableistung des Militärdienstes bevorstehe, er diesen jedoch nicht ableisten wolle, da er nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen wolle. Dass der BF als wehrdienstflüchtig anzusehen ist und bei einer Rückkehr seinen Militärdienst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wird ableisten müssen, wird vom AsylGH in Anbetracht des Alters des BF nicht in Frage gestellt. Zu diesem Themenbereich wurden in der Beschwerdeverhandlung verschiedene Berichte erörtert. Diesen konnten keine Hinweise dahingehend entnommen werden, dass kurdische Grundwehrdiener gezielt in kurdischen Gebieten eingesetzt werden und es zu geplanten, völkerrechtswidrigen Übergriffen gegen die kurdische Zivilbevölkerung kommt. Aufgrund des relativ großen kurdischen Bevölkerungsanteils lässt sich zwar nicht mit Sicherheit ausschließen, dass kurdische Rekruten auch im Osten und Südosten der Türkei ihren Dienst abzuleisten haben, eine bewusste Sonder- bzw. Schlechterbehandlung von kurdischen Rekruten wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bei der Rekrutierung sowie während des Militärdienstes verneint das erwähnte Berichtsmaterial jedoch. Im Übrigen geht aus dem Berichtsmaterial hervor, dass bei der gezielten Terrorbekämpfung gegen die PKK durch die Armee speziell ausgebildete Kommandoeinheiten eingesetzt werden, wobei ab 2009 dabei nur mehr Berufssoldaten eingesetzt werden sollen, sodass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass der BF - als einfacher Wehrdienstleistender - zu solchen Aktionen herangezogen würde.

Weiters sei noch erwähnt, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung keine unverhältnismäßig hohe Strafe droht. So handelt es sich insbesondere bei der - in gegenständlichem Fall relevanten - Wehrdienstentziehung vor Antritt des Wehrdienstes um ein "Kavaliersdelikt", für welches zumeist sehr geringe Strafen ausgesprochen wurden und werden (GIGA, Anfragebeantwortung vom 10.09.2007). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass kurdische Volksgruppenangehörige höher bestraft werden.

3.2.8. Der BF brachte schließlich in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er in Österreich Mitglied des kurdischen Vereins "KIB" sei und legte diesbezüglich eine Bestätigung vor. Weiters gab der BF an, er sei einfaches Mitglied des Vereines und verkaufe Eintrittskarten für verschiedene Vereinsveranstaltungen und verteile Zeitschriften (Verhandlungsschrift S. 10).

Entsprechend der vom AsylGH herangezogenen Länderberichte laufen jedoch nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen (so das Deutsche Auswärtige Amt in seinem aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei). Es ist laut dem Deutschen Auswärtigen Amt davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie die Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. In eine ähnliche Richtung geht auch der vom AsylGH in das Verfahren eingebrachte Bericht des Schweizerischen Bundesamtes für Migration, in dem zwar ausgeführt wird, dass die türkischen Sicherheitskräfte exilpolitischen Aktivitäten nach wie vor hohe Aufmerksamkeit schenken, jedoch sei einerseits eine lückenlose Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten nicht realitätsgerecht und würden anderseits exilpolitische Aktivitäten "niedrigen Profils" - wozu etwa die schlichte Teilnahme an Demonstrationen, an Hungerstreiks, die Verteilung von Flugblättern und der Verkauf von Zeitschriften etc. zählen würden - keinerlei maßgebliche Verfolgungsgefahr nach sich ziehen.

Setzt man nun diese Länderberichte mit dem Vorbringen des BF in Bezug, so folgt, dass ihm keinerlei maßgebliche Gefahr einer Verfolgung droht. Dem Vorbringen des BF ist nämlich nicht zu entnehmen, dass er in Österreich in exponierter Weise tätig geworden wäre oder konkret zu separatistischen oder terroristischen Aktionen angestiftet hätte.

3.2.9. Weiters ist anzumerken, dass sich entsprechend der Länderberichte die allgemeine Situation für Kurden in der Türkei derart gestaltet, dass - auch unter Berücksichtigung des derzeit wieder verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen militante Kurden - momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer eine entsprechende Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.

3.2.10. Zur Wiedereinreise in die Türkei ist generell anzumerken, dass eine bekannter Weise abgeschobene Person nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Dem Deutschen Auswärtigen Amt ist in jüngerer Zeit jedoch kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor (so das Deutsche Auswärtige Amt), sodass dem BF auch in dieser Hinsicht keine maßgebliche Gefahr droht.

3.3. Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der bereits in der Türkei in der Landwirtschaft arbeitete; weiters verfügt der BF in der Türkei über ein Netz von Angehörigen, darunter insbesondere seine Eltern, mit denen er auch telefonisch in Kontakt steht.

Die Feststellung, dass der BF an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose leidet, beruht auf dem vom BF vorgelegten Patientenbrief.

3.4. Die Feststellungen des AsylGH zur Lage in der Türkei beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität der AsylGH keine Zweifel hegt und traten der BF bzw. sein Vertreter diesen Quellen auch nicht substantiiert entgegen.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, hinzugefügt durch Art. 2 Z 54 Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, hinzugefügt durch Artikel 2, Ziffer 54, Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 7 AsylG2. Nichtgewährung von Asyl gem. Paragraph 7, AsylG

2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt deshalb nicht in Betracht.

Im Übrigen ergab das Beweisverfahren, dass der BF zwar wehrpflichtig ist, dass er jedoch aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat und traten im Beweisverfahren ebenso wenig Hinweise darauf hervor, dass der BF - sollte er sich weigern, seinen Militärdienst abzuleisten - einer härteren Bestrafung als andere türkische Staatsangehörige ausgesetzt ist oder die Bestrafung generell unverhältnismäßig schwer wäre. Folglich liegen auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht vor.

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

3.1. § 124 Abs. 2 FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle treten.3.1. Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle treten.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit, einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.

3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).

Diesbezüglich ist zunächst wiederum festzuhalten, dass der BF keine individuelle Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen konnte.

Was die Ableistung des Wehrdienstes anbelangt, so sei an dieser Stelle betont, dass - wenngleich die türkische Armee für Wehrpflichtige gewiss "kein angenehmer Aufenthaltsort" ist (GIGA, Anfragebeantwortung vom 10.9.2007) - dem vorliegenden Berichtsmaterial dennoch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Ableistung des Wehrdienstes per se schon eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellt. Im Übrigen sei auch wiederum auf die Beweiswürdigung verwiesen, wonach im Falle der Wehrdienstverweigerung keine unverhältnismäßig hohen Strafen verhängt werden.Was die Ableistung des Wehrdienstes anbelangt, so sei an dieser Stelle betont, dass - wenngleich die türkische Armee für Wehrpflichtige gewiss "kein angenehmer Aufenthaltsort" ist (GIGA, Anfragebeantwortung vom 10.9.2007) - dem vorliegenden Berichtsmaterial dennoch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Ableistung des Wehrdienstes per se schon eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellt. Im Übrigen sei auch wiederum auf die Beweiswürdigung verwiesen, wonach im Falle der Wehrdienstverweigerung keine unverhältnismäßig hohen Strafen verhängt werden.

Schließlich stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.Schließlich stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.

3.4. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach es sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann handelt, dem es möglich und zumutbar sein muss, sich durch eine Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt zu sichern. Im Übrigen sei auch angemerkt, dass er in der Türkei über ein Netz von Angehörigen verfügt. Folglich bestehen keinerlei Hinweise darauf, der BF könne in eine Notlage geraten, welche seine Rückverbringung in die Türkei im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen könnte.3.4. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach es sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann handelt, dem es möglich und zumutbar sein muss, sich durch eine Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt zu sichern. Im Übrigen sei auch angemerkt, dass er in der Türkei über ein Netz von Angehörigen verfügt. Folglich bestehen keinerlei Hinweise darauf, der BF könne in eine Notlage geraten, welche seine Rückverbringung in die Türkei im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnte.

3.5. Was die vom BF erwähnte Erkrankung an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose angeht, welche er durch die Vorlage eines Patientenbriefes glaubhaft machen konnte, so wird Folgendes erwogen:

3.5.1. Der EGMR geht davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht bietet, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).3.5.1. Der EGMR geht davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht bietet, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen [EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")]. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben), die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen [EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")]. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben), die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Im Fall N. gegen das Vereinigte Königreich, EGMR 27.05.2008, Nr. 26565/05, litt die Beschwerdeführerin an AIDS in einem fortgeschrittenen Stadium und erhielt in Großbritannien verschiedene medizinische Behandlungen, wodurch sich ihr Gesundheitszustand stabilisierte. Der Gerichtshof stellte darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand so lange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde; anderenfalls würde sie einen baldigen Tod erleiden. Der Gerichtshof stellte weiters fest, dass die notwendige Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden kann. Inwieweit konkret die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - keinen Zugang zu medizinischer Behandlung haben würde, sei spekulativ; ebenso, wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde. Vor diesem Hintergrund seien noch keine außergewöhnlichen Umstände gegeben, die eine Verletzung von Art 3 EMRK begründen würden. Daran ändere auch nichts die jedenfalls zu erwartende Beeinträchtigung der Lebenserwartung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda.Im Fall N. gegen das Vereinigte Königreich, EGMR 27.05.2008, Nr. 26565/05, litt die Beschwerdeführerin an AIDS in einem fortgeschrittenen Stadium und erhielt in Großbritannien verschiedene medizinische Behandlungen, wodurch sich ihr Gesundheitszustand stabilisierte. Der Gerichtshof stellte darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand so lange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde; anderenfalls würde sie einen baldigen Tod erleiden. Der Gerichtshof stellte weiters fest, dass die notwendige Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden kann. Inwieweit konkret die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - keinen Zugang zu medizinischer Behandlung haben würde, sei spekulativ; ebenso, wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde. Vor diesem Hintergrund seien noch keine außergewöhnlichen Umstände gegeben, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK begründen würden. Daran ändere auch nichts die jedenfalls zu erwartende Beeinträchtigung der Lebenserwartung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005, ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen).

3.5.2. Was nun konkret den BF anbelangt, so leidet er an einer Tuberkulose, welche behandlungsbedürftig ist und nimmt der BF diesbezüglich aktuell auch Medikamente ein (Verhandlungsschrift S. 9). In diesem Sinne kann der BF jedoch auf das türkische Gesundheitssystem verwiesen werden: So spricht der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.06.2009 mehrfach sinngemäß davon, dass das staatliche Gesundheitssystem in der Türkei grundsätzlich eine landesweite medizinische Versorgung gewährleistet und habe sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Konkrete Angaben zur Behandlungsmöglichkeit von Tuberkulose in der Türkei enthält der ebenfalls in das Verfahren eingebrachte Bericht des UK Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 29.08.2008, aus dem hervorgeht, dass die Türkei seit Langem erhebliche, erfolgreiche Bemühungen im Kampf gegen TBC setzt und sich diesbezüglich auch zahlreiche Ärzte und NGOs engagieren (S. 193/194 des erwähnten Berichts; der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch in der aktuellsten Version dieses Berichts vom 09.08.2010 diesbezüglich keine Änderungen ersichtlich sind). Vor dem Hintergrund der somit unzweifelhaft gegebenen Behandlungsmöglichkeiten des BF in der Türkei vermag der AsylGH - entsprechend der dargestellten Judikatur des EGMR - in seiner Rückverbringung in die Türkei keine Verletzung seiner ihm gem. Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu erblicken, wobei anzumerken ist, dass auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass bereits die Überstellung des BF eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde.3.5.2. Was nun konkret den BF anbelangt, so leidet er an einer Tuberkulose, welche behandlungsbedürftig ist und nimmt der BF diesbezüglich aktuell auch Medikamente ein (Verhandlungsschrift S. 9). In diesem Sinne kann der BF jedoch auf das türkische Gesundheitssystem verwiesen werden: So spricht der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.06.2009 mehrfach sinngemäß davon, dass das staatliche Gesundheitssystem in der Türkei grundsätzlich eine landesweite medizinische Versorgung gewährleistet und habe sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Konkrete Angaben zur Behandlungsmöglichkeit von Tuberkulose in der Türkei enthält der ebenfalls in das Verfahren eingebrachte Bericht des UK Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 29.08.2008, aus dem hervorgeht, dass die Türkei seit Langem erhebliche, erfolgreiche Bemühungen im Kampf gegen TBC setzt und sich diesbezüglich auch zahlreiche Ärzte und NGOs engagieren (S. 193/194 des erwähnten Berichts; der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch in der aktuellsten Version dieses Berichts vom 09.08.2010 diesbezüglich keine Änderungen ersichtlich sind). Vor dem Hintergrund der somit unzweifelhaft gegebenen Behandlungsmöglichkeiten des BF in der Türkei vermag der AsylGH - entsprechend der dargestellten Judikatur des EGMR - in seiner Rückverbringung in die Türkei keine Verletzung seiner ihm gem. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte zu erblicken, wobei anzumerken ist, dass auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass bereits die Überstellung des BF eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Die Rückverbringung des BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Rückverbringung des BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Anhaltung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, exilpolitische Aktivität, gefälschtes Beweismittel, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, Misshandlung, non refoulement, politische Aktivität, Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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