Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D15 300517-3/2011/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D15 300519-3/2011/2E
D15 300518-3/2011/2E
D15 401075-3/2011/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zl. 11 00.152-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zl. 11 00.152-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm
§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
I.1. Der Betroffene, eine Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seinen Eltern XXXX(Betroffene zu D15 268952-3/2011 und D15 300516-3/2011) und seinen drei minderjährigen Geschwistern XXXX (D15 300518-3/2011, D15 300519-3/2011 und D15 401075-3/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 28.10.2005 einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Betroffene, eine Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seinen Eltern XXXX(Betroffene zu D15 268952-3/2011 und D15 300516-3/2011) und seinen drei minderjährigen Geschwistern römisch 40 (D15 300518-3/2011, D15 300519-3/2011 und D15 401075-3/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 28.10.2005 einen Asylantrag.
I.2. Mit Bescheid vom 24.02.2006 zu FZ. 05 18.423-BAT wies die belangte Behörde den ersten Antrag des Betroffenen nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme mit der Mutter gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II) und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Betroffenen in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). Begründet wurde die abweisende Entscheidung damit, dass die gesetzliche Vertreterin des mj. Betroffenen mangels eigener Fluchtgründe des Betroffenen für diese auf ihre eigenen vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen habe. Seine Mutter habe jedoch keine Verfolgung im Heimatland glaubhaft darlegen können und habe es auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen besonderer Fluchtgründe zur Person des Betroffenen gegeben.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 24.02.2006 zu FZ. 05 18.423-BAT wies die belangte Behörde den ersten Antrag des Betroffenen nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme mit der Mutter gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Betroffenen in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei). Begründet wurde die abweisende Entscheidung damit, dass die gesetzliche Vertreterin des mj. Betroffenen mangels eigener Fluchtgründe des Betroffenen für diese auf ihre eigenen vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen habe. Seine Mutter habe jedoch keine Verfolgung im Heimatland glaubhaft darlegen können und habe es auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen besonderer Fluchtgründe zur Person des Betroffenen gegeben.
Neben dem Umstand, dass dem Betroffenen im Heimatland keine Verfolgung drohe, hätten sich auch keine weiteren Umstände ergeben bzw. würden dem Betroffenen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Da auch keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch für den Betroffenen eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen.
Auch die Ausweisung des Betroffenen aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten gewesen.Auch die Ausweisung des Betroffenen aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten gewesen.
I.3. Der Vater des Betroffenen hat gegen dessen Bescheid vom 24.02.2006 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und gilt aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch der Bescheid des Betroffenen als mitangefochten.römisch eins.3. Der Vater des Betroffenen hat gegen dessen Bescheid vom 24.02.2006 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und gilt aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch der Bescheid des Betroffenen als mitangefochten.
I.4. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20.11.2009 mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl. D15 300517-1/2008/12E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.4. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20.11.2009 mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl. D15 300517-1/2008/12E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass für den mj. Betroffenen im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien und konnten solche auch aus dem Akteninhalt bzw. den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Russischen Föderation nicht festgestellt werden. Hinsichtlich seiner Person wurde lediglich auf die Fluchtgründe seiner Mutter verwiesen, deren Fluchtgründe wiederum mit jenen des Vaters des Betroffenen untrennbar verknüpft sind.
In den hg. Erkenntnissen betreffend Mutter und Vater des Betroffenen vom 25.02.2010 (GZ. GZ. D15 286952-1/2008/19E sowie D15 300516-1/2008/12E) wurde mangels glaubwürdigem Vorbringen festgestellt, dass diesen in der Russischen Föderation keine individuelle aktuelle Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb deren Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen war.In den hg. Erkenntnissen betreffend Mutter und Vater des Betroffenen vom 25.02.2010 (GZ. GZ. D15 286952-1/2008/19E sowie D15 300516-1/2008/12E) wurde mangels glaubwürdigem Vorbringen festgestellt, dass diesen in der Russischen Föderation keine individuelle aktuelle Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb deren Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war.
Im Wesentlichen wurde dies mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Eltern des Betroffenen begründet. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - nämlich die Festnahmen des Vaters - würde sich aus den vagen und oberflächlichen Ausführungen der Eltern sowie Widersprüchlichkeiten in deren Vorbringen ergeben.
Den Eltern sei es nicht möglich gewesen Dauer und Ablauf der Vorfälle in irgendeiner Weise konkret zu schildern und hätten sich massive Widersprüchlichkeiten sowie Ungereimtheiten ergeben.
Der Asylgerichtshof kam letztlich zum Schluss, dass eine zielgerichtete intensive Verfolgung aus den Schilderungen seiner Eltern nicht ableitbar sei, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens daher zweifelsfrei vorliege, zumal dessen Eltern sich auch mehrmals an die Russische Vertretungsbehörde in Syrien wandten, um sich dort Urkunden bzw. Beglaubigungen ausstellen zu lassen.
Schließlich würde sich auch aus den Länderfeststellungen keine allgemeine Gefährdung des Betroffenen in seinem Heimatland ergeben.
Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 04.03.2010 in Rechtskraft.
I.5. Am 17.03.2010 stellte der Betroffene durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie dahingehend, dass sie aufgrund der Probleme ihres Ehemannes nicht nach Hause zurück könne. Aufgrund der Zugehörigkeit zu den "Vochabisty" würden sich der Betroffene und seine Familie in Lebensgefahr befinden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, von den Kadyrowzys getötet zu werden.römisch eins.5. Am 17.03.2010 stellte der Betroffene durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie dahingehend, dass sie aufgrund der Probleme ihres Ehemannes nicht nach Hause zurück könne. Aufgrund der Zugehörigkeit zu den "Vochabisty" würden sich der Betroffene und seine Familie in Lebensgefahr befinden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, von den Kadyrowzys getötet zu werden.
Die Kinder der Betroffenen hätten keine eigenen Fluchtgründe und beantragte die Betroffene denselben Schutz wie für sich selbst.
Zum Grund für die neuerliche Asylantragstellung befragt vermeinte die gesetzliche Vertreterin des mj. Betroffenen, dass ihr Mann in Syrien studiert habe und würden Leute, die im Ausland studiert hätten in Tschetschenien als Wahabiten verdächtigt werden. Auf weitere Nachfrage berief sie sich auf die Ausführungen ihres Ehegatten. Auch betreffend Beweismittel und neue Gründe verwies die Betroffene auf die Ausführungen ihres Ehegatten.
Mit Bescheid vom 08.07.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2010 zu Zl. 10 02.408-EAST Ost gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zurück, zugleich wurde der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 08.07.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2010 zu Zl. 10 02.408-EAST Ost gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zurück, zugleich wurde der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 27.07.2010 eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, GZ. D15 300517-2/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus, die gesetzliche Vertreterin des mj. Betroffenen beziehe sich im gegenständlichen Verfahren - wie bereits im ersten Asylverfahren - zur Gänze auf die Gründe ihres Ehegatten und mache keine eigenen Gründe für sich geltend. Wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 268952-2/2010/4E, betreffend seines Vaters, war die Beschwerde des Betroffenen daher mit derselben Begründung wegen entschiedener Sache i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen und wurde in der Folge die Begründung im soeben zitierten Erkenntnis hinsichtlich des Ehegatten wiedergegeben.Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 27.07.2010 eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, GZ. D15 300517-2/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus, die gesetzliche Vertreterin des mj. Betroffenen beziehe sich im gegenständlichen Verfahren - wie bereits im ersten Asylverfahren - zur Gänze auf die Gründe ihres Ehegatten und mache keine eigenen Gründe für sich geltend. Wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 268952-2/2010/4E, betreffend seines Vaters, war die Beschwerde des Betroffenen daher mit derselben Begründung wegen entschiedener Sache i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen und wurde in der Folge die Begründung im soeben zitierten Erkenntnis hinsichtlich des Ehegatten wiedergegeben.
Im Wesentlichen habe sich mit dem Vorbringen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren einerseits bestätigt, dass die im ersten Asylverfahren präsentierte Fluchtgeschichte über weite Strecken nicht den Tatsachen entsprochen habe, wie vom Asylgerichtshof im oben bereits genannten Erkenntnis vom 25.02.2010 als maßgebender Sachverhalt festgestellt worden sei. Soweit der Vater des Betroffenen Teile seines Vorbringens aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte, stehe hinsichtlich dieses Teiles, auf den der Vater des Betroffenen seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stütze, eine entschiedene Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Was nunmehr das gänzlich "neue" Vorbringen des Vaters des Betroffenen angehe, aufgrund seines Studiums der islamischen Theologie in einem arabischen Land und der Opposition zu Kadyrow bei einer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist klar auszuführen, dass der Vater das dahingehende Vorbringen bereits während seines gesamten ersten Asylverfahrens darlegen hätte können, dies jedoch schuldhaft unterlassen habe.Im Wesentlichen habe sich mit dem Vorbringen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren einerseits bestätigt, dass die im ersten Asylverfahren präsentierte Fluchtgeschichte über weite Strecken nicht den Tatsachen entsprochen habe, wie vom Asylgerichtshof im oben bereits genannten Erkenntnis vom 25.02.2010 als maßgebender Sachverhalt festgestellt worden sei. Soweit der Vater des Betroffenen Teile seines Vorbringens aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte, stehe hinsichtlich dieses Teiles, auf den der Vater des Betroffenen seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stütze, eine entschiedene Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Was nunmehr das gänzlich "neue" Vorbringen des Vaters des Betroffenen angehe, aufgrund seines Studiums der islamischen Theologie in einem arabischen Land und der Opposition zu Kadyrow bei einer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist klar auszuführen, dass der Vater das dahingehende Vorbringen bereits während seines gesamten ersten Asylverfahrens darlegen hätte können, dies jedoch schuldhaft unterlassen habe.
Letztlich sei festzuhalten, dass den Eltern des Betroffenen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe, was dessen Eltern im Zuge der durchgeführten Verfahren selbst auch nie bestritten hätten.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 27.08.2010 in Rechtskraft.
I.6. Am 05.01.2011 stellte der Betroffene vertreten durch seine Mutter, die zwischenzeitig in der Schweiz einen Asylantrag stellte und im Rahmen des Dublin Übereinkommens (Verordnung EG Nr. 343/2003) rückübernommen wurde, den gegenständlichen (dritten) Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen begründete die gesetzliche Vertreterin im Rahmen ihrer Erstbefragung dahingehend, dass die Familie einer Abschiebung in ihr Heimatland entgehen wollte, weshalb sie am 16.09.2010 in die Schweiz ausgereist seien. Sie könnte nicht zurück nach Tschetschenien, da die alten Gründe immer noch aktuell seien. Außerdem hätte ihre Schwiegermutter ihrem Ehemann telefonisch mitgeteilt, dass Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien, diese hätten ein Schreiben hinterlegt, aus dem hervorgehe, dass der Ehemann in Tschetschenien gesucht werde. Die Gründe liegen ausschließlich beim Ehemann, sie könne durch seine Probleme auch eingesperrt werden, im Heimatland befänden sich viele Frauen im Gefängnis, sie fürchte auch um das Leben ihrer Kinder.römisch eins.6. Am 05.01.2011 stellte der Betroffene vertreten durch seine Mutter, die zwischenzeitig in der Schweiz einen Asylantrag stellte und im Rahmen des Dublin Übereinkommens (Verordnung EG Nr. 343 aus 2003,) rückübernommen wurde, den gegenständlichen (dritten) Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen begründete die gesetzliche Vertreterin im Rahmen ihrer Erstbefragung dahingehend, dass die Familie einer Abschiebung in ihr Heimatland entgehen wollte, weshalb sie am 16.09.2010 in die Schweiz ausgereist seien. Sie könnte nicht zurück nach Tschetschenien, da die alten Gründe immer noch aktuell seien. Außerdem hätte ihre Schwiegermutter ihrem Ehemann telefonisch mitgeteilt, dass Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien, diese hätten ein Schreiben hinterlegt, aus dem hervorgehe, dass der Ehemann in Tschetschenien gesucht werde. Die Gründe liegen ausschließlich beim Ehemann, sie könne durch seine Probleme auch eingesperrt werden, im Heimatland befänden sich viele Frauen im Gefängnis, sie fürchte auch um das Leben ihrer Kinder.
Im Rahmen der Einvernahme vom 18.01.2011 erklärte die gesetzliche Vertreterin des Betroffenen zum gesundheitlichen Zustand befragt, dass weder sie selbst noch ihre Kinder in ärztlicher Behandlung stehen. Sie halte ihre Fluchtgründe, welche sie im zweiten Asylverfahren angegeben hätte, weiterhin aufrecht. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Diese würden schon der deutschen Sprache mächtig sein, sie sei froh wieder nach Österreich geschickt worden zu sein. Sie bitte um eine weitere Chance, um zumindest in ein anderes Land wie beispielsweise Frankreich weiter zu reisen. Zum Vorbringen ihres Ehemannes betreffend einer Ladung befragt, gab sie an, dass diese von Kadyrows Leuten sei, mehr wisse sie nicht. Mit Ausnahme ihres Schwagers XXXX verfüge sie über keine weitere Verwandtschaft im Bundesgebiet.Im Rahmen der Einvernahme vom 18.01.2011 erklärte die gesetzliche Vertreterin des Betroffenen zum gesundheitlichen Zustand befragt, dass weder sie selbst noch ihre Kinder in ärztlicher Behandlung stehen. Sie halte ihre Fluchtgründe, welche sie im zweiten Asylverfahren angegeben hätte, weiterhin aufrecht. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Diese würden schon der deutschen Sprache mächtig sein, sie sei froh wieder nach Österreich geschickt worden zu sein. Sie bitte um eine weitere Chance, um zumindest in ein anderes Land wie beispielsweise Frankreich weiter zu reisen. Zum Vorbringen ihres Ehemannes betreffend einer Ladung befragt, gab sie an, dass diese von Kadyrows Leuten sei, mehr wisse sie nicht. Mit Ausnahme ihres Schwagers römisch 40 verfüge sie über keine weitere Verwandtschaft im Bundesgebiet.
I.7. Im Anschluss an die Einvernahme vom 18.01.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.römisch eins.7. Im Anschluss an die Einvernahme vom 18.01.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.
Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht.
I.8. Am 19.01.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 24.01.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.römisch eins.8. Am 19.01.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 24.01.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010, D15 300517-1/2008/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2006, FZ. 05 18.423-BAT, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010, D15 300517-1/2008/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2006, FZ. 05 18.423-BAT, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen.
II.4. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
II.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat.römisch zwei.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat.
Der Betroffene stützt sich mangels eigenen Fluchtgründen auf das Fluchtvorbringen seiner Eltern XXXX. Mit Beschluss vom heutigen Tag (D15 268952-3/2011/3E und D15 300516-3/2011/2E) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der beiden Elternteile für rechtmäßig erklärt. Der Begründung der beiden Beschlüsse ist zu entnehmen, dass die Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet wurden und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen ist. Mangels eigenem Vorbringen folgt, dass auch betreffend dem Betroffenen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen kann.Der Betroffene stützt sich mangels eigenen Fluchtgründen auf das Fluchtvorbringen seiner Eltern römisch 40 . Mit Beschluss vom heutigen Tag (D15 268952-3/2011/3E und D15 300516-3/2011/2E) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der beiden Elternteile für rechtmäßig erklärt. Der Begründung der beiden Beschlüsse ist zu entnehmen, dass die Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet wurden und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen ist. Mangels eigenem Vorbringen folgt, dass auch betreffend dem Betroffenen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen kann.
Hinsichtlich der Situation in der Heimat des Betroffenen ist anzumerken, dass aus den angegebenen Quellen nicht ersichtlich ist, dass es zu einer entscheidungsrelevanten Änderung der Situation in der Heimat des Betroffenen gekommen ist.
Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
II.6. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.
Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen der Eltern des Betroffenen nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.
Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 25.02.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Betroffenen verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Betroffenen in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für die Betroffene nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung der Betroffenen wurde nicht vorgetragen.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Betroffenen in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für die Betroffene nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung der Betroffenen wurde nicht vorgetragen.
Die Eltern sowie die drei Geschwister des Betroffenen sind in Folge der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010 (D15 268952-1/2008/19E, D15 300516-1/2008/12E, D15 300518-1/2008/12E, D15 300519-1/2008/12E und D15 401075-1/2008/6E) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.02.2010 wurde bereits dargelegt, dass der Betroffene in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt. Lediglich dessen Onkel XXXX hält sich als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet auf, doch wurden seitens der gesetzlichen Vertreterin keine besonders berücksichtigungswürdigen Aspekte oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihm und seiner Familie vorgebracht. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte die gesetzliche Vertreterin mit Ausnahme von Kenntnissen der deutschen Sprache keinerlei integrative Aspekte darlegen. Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht vorgetragen worden. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.02.2010 wurde bereits dargelegt, dass der Betroffene in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt. Lediglich dessen Onkel römisch 40 hält sich als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet auf, doch wurden seitens der gesetzlichen Vertreterin keine besonders berücksichtigungswürdigen Aspekte oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihm und seiner Familie vorgebracht. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte die gesetzliche Vertreterin mit Ausnahme von Kenntnissen der deutschen Sprache keinerlei integrative Aspekte darlegen. Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht vorgetragen worden. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
II.7. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.7. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
11.02.2011