TE AsylGH Beschluss 2011/1/27 D15 300516-3/2011

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D15 300516-3/2011/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zl. 11 00.150-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zl. 11 00.150-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm

§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

I.1. Die Betroffene, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 28.10.2005 im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 12 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat ihren ersten Antrag auf Asylgewährung. Hierzu wurde sie noch am Tag der Antragstellung von Organen der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen erstbefragt, sowie am 08.11.2005 und am 22.02.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Die Betroffene, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 28.10.2005 im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 12, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat ihren ersten Antrag auf Asylgewährung. Hierzu wurde sie noch am Tag der Antragstellung von Organen der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen erstbefragt, sowie am 08.11.2005 und am 22.02.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Zu ihrem Fluchtweg und den Fluchtgründen gab die Betroffene im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass sie am 28.10.2005 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den minderjährigen Kindern als Passagier in einem Flugzeug über Beirut direkt in das Bundesgebiet eingereist sei. Ob ihnen jemand bei der Organisation der Reise geholfen habe, wisse sie nicht, ihr Mann habe ihr nichts darüber erzählt. Ihr Mann habe ihren russischen Reisepass auf der Toilette im Flugzeug zerrissen. Zum Fluchtgrund befragt gab sie an, dass in Tschetschenien Krieg herrsche, russische Soldaten auch immer wieder Frauen vergewaltigen würden, ihr aber nichts passiert sei. Aus diesem Grund und da ihr Ehemann gefoltert und geschlagen worden sei, habe er mit ihr und den Kindern das Heimatland verlassen und seien sie nach Syrien geflüchtet. Dort hätten sie sich 2 Jahre lang aufgehalten und sei dort auch das dritte Kind zur Welt gekommen. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie einen nationalen Reisepass vor.

In ihrer Einvernahme am 08.11.2005 gab die Betroffene nach Wiedergabe ihres Fluchtweges zu den Fluchtgründen näher befragt an, sie habe im Jahr 2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann Tschetschenien verlassen und bis zum 28.10.2005 als Flüchtling in Syrien gelebt, wo auch die beiden Kinder XXXXm geboren seien. Sie wie auch die gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, sie seien wegen des Ehemannes nach Österreich gekommen. Zu den Problemen ihres Ehemannes führte diese aus, dass er Widerstandskämpfern (etwa 3 bis 4 Personen) geholfen habe und sie im Haus habe übernachten lassen. Das sei im Jahr 2000 gewesen. Das erste Mal sei er deshalb im August 2001, das zweite Mal im Mai 2003 festgenommen worden. Im Falle einer Rückkehr könne ihr Ehemann getötet werden.In ihrer Einvernahme am 08.11.2005 gab die Betroffene nach Wiedergabe ihres Fluchtweges zu den Fluchtgründen näher befragt an, sie habe im Jahr 2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann Tschetschenien verlassen und bis zum 28.10.2005 als Flüchtling in Syrien gelebt, wo auch die beiden Kinder römisch 40 m geboren seien. Sie wie auch die gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, sie seien wegen des Ehemannes nach Österreich gekommen. Zu den Problemen ihres Ehemannes führte diese aus, dass er Widerstandskämpfern (etwa 3 bis 4 Personen) geholfen habe und sie im Haus habe übernachten lassen. Das sei im Jahr 2000 gewesen. Das erste Mal sei er deshalb im August 2001, das zweite Mal im Mai 2003 festgenommen worden. Im Falle einer Rückkehr könne ihr Ehemann getötet werden.

I.2. Mit Bescheid vom 24.02.2006 zu FZ. 05 18.244-BAT wies die belangte Behörde den ersten Antrag der Betroffenen gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Betroffenen in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II) und sprach gleichzeitig die Ausweisung der Betroffenen in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). In seiner Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation. Den geltend gemachten Fluchtgründen sprach die belangte Behörde ihre Relevanz ab, es sei dem vorliegenden Sachverhalt keine Verfolgungsgefahr zu entnehmen, zumal dieses Kriterium auch beim Ehemann der Betroffenen nicht entnehmbar gewesen sei. Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen festgestellt, dass weder individuell glaubhaft gemachte, noch generelle Abschiebungshindernisse vorlägen. Zu Spruchpunkt III führte die Erstbehörde aus, die Betroffene sei rechtswidrig aufhältig und seien keine Anhaltspunkte für eine sonstige Integration erkennbar.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 24.02.2006 zu FZ. 05 18.244-BAT wies die belangte Behörde den ersten Antrag der Betroffenen gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Betroffenen in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und sprach gleichzeitig die Ausweisung der Betroffenen in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei). In seiner Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation. Den geltend gemachten Fluchtgründen sprach die belangte Behörde ihre Relevanz ab, es sei dem vorliegenden Sachverhalt keine Verfolgungsgefahr zu entnehmen, zumal dieses Kriterium auch beim Ehemann der Betroffenen nicht entnehmbar gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass weder individuell glaubhaft gemachte, noch generelle Abschiebungshindernisse vorlägen. Zu Spruchpunkt römisch drei führte die Erstbehörde aus, die Betroffene sei rechtswidrig aufhältig und seien keine Anhaltspunkte für eine sonstige Integration erkennbar.

I.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010, Zl. D15 300516-1/2008/12E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010, Zl. D15 300516-1/2008/12E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, Nationalität und den Familienstand der Betroffenen fest, nicht jedoch, dass ihr in ihrer Heimat eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung drohen würde. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Beweiswürdigend führte er dazu u.a. aus, dass aus dem Vorbringen der Betroffenen wie auch ihres Ehemannes weder eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen, noch aus sonstigen Gründen abgeleitet werden konnte.

Die Betroffene habe ihren Asylantrag mit den Problemen ihres Ehemannes im Heimatland wegen seiner Unterstützung von Widerstandskämpfern begründet, wobei sie selbst keiner Verfolgung in ihrem Herkunftsland ausgesetzt gewesen ist. Den Fluchtgründen ihres Ehemannes konnte jedoch - wie erwähnt - keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden und wurde zur diesbezüglichen näheren Begründung auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses zu D15 268952-0/2008/19E hinsichtlich ihres Ehemannes verwiesen, wobei auch zu erwähnen sei, dass die Betroffene selbst, indem sie jeweils nach Geburt ihrer beiden in Damaskus geborenen Kinder in den Jahren 2003 und 2005 die Vertretungsbehörde des (angeblichen) Verfolgerstaates aufsuchte, um die Geburtsurkunden amtlich übersetzen zu lassen (vgl. insbesondere OZ 18) und damit zeigte, dass ihr seitens ihres Heimatlandes keine reale Verfolgungsgefahr drohe. Auch von Amts wegen sei kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung der Betroffenen im Verfahren hervorgekommen.Die Betroffene habe ihren Asylantrag mit den Problemen ihres Ehemannes im Heimatland wegen seiner Unterstützung von Widerstandskämpfern begründet, wobei sie selbst keiner Verfolgung in ihrem Herkunftsland ausgesetzt gewesen ist. Den Fluchtgründen ihres Ehemannes konnte jedoch - wie erwähnt - keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden und wurde zur diesbezüglichen näheren Begründung auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses zu D15 268952-0/2008/19E hinsichtlich ihres Ehemannes verwiesen, wobei auch zu erwähnen sei, dass die Betroffene selbst, indem sie jeweils nach Geburt ihrer beiden in Damaskus geborenen Kinder in den Jahren 2003 und 2005 die Vertretungsbehörde des (angeblichen) Verfolgerstaates aufsuchte, um die Geburtsurkunden amtlich übersetzen zu lassen vergleiche insbesondere OZ 18) und damit zeigte, dass ihr seitens ihres Heimatlandes keine reale Verfolgungsgefahr drohe. Auch von Amts wegen sei kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung der Betroffenen im Verfahren hervorgekommen.

Schließlich würde sich auch aus den Länderfeststellungen keine allgemeine Gefährdung der Betroffenen in ihrem Heimatland ergeben.

Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 04.03.2010 in Rechtskraft.

I.4. Am 17.03.2010 stellte die Betroffene einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie dahingehend, dass sie aufgrund der Probleme ihres Ehemannes nicht nach Hause zurück könne. Aufgrund der Zugehörigkeit zu den "Vochabisty" würden sich die Betroffene und ihre Familie in Lebensgefahr befinden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, von den Kadyrowzy getötet zu werden.römisch eins.4. Am 17.03.2010 stellte die Betroffene einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie dahingehend, dass sie aufgrund der Probleme ihres Ehemannes nicht nach Hause zurück könne. Aufgrund der Zugehörigkeit zu den "Vochabisty" würden sich die Betroffene und ihre Familie in Lebensgefahr befinden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, von den Kadyrowzy getötet zu werden.

Die Kinder der Betroffenen hätten keine eigenen Fluchtgründe und beantragte die Betroffene denselben Schutz wie für sich selbst.

Im Rahmen ihrer Einvernahme am 31.03.2010 brachte die Betroffene vor, körperlich und geistig in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Die Betroffene habe Österreich seit ihrer ersten Einreise am 28.10.2005 nicht verlassen. In Österreich würden sich ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder aufhalten, mit welchen sie im gemeinsamen Haushalt lebe. Außerdem halte sich ein Bruder ihres Ehegatten in Österreich auf. Die Betroffene gehe keiner Beschäftigung nach und habe auch keinen Deutschkurs besucht. Sie habe sich mit der deutschen Sprache nur wenig beschäftigt. Die Betroffene lebe in einer privaten Wohnung und sei nunmehr die Sozialhilfe gestrichen worden. Ihre beiden Söhne würden zur Schule und die Tochter in den Kindergarten gehen. Sie entfalte keine Vereinstätigkeit. Zum Grund für die neuerliche Asylantragstellung befragt vermeinte die Betroffene, dass ihr Mann in Syrien studiert habe und würden Leute, die im Ausland studiert hätten in Tschetschenien als Wahabiten verdächtigt werden. Auf weitere Nachfrage berief sie sich auf die Ausführungen ihres Ehegatten. Auch betreffend Beweismittel und neue Gründe verwies die Betroffene auf die Ausführungen ihres Ehegatten.

Mit Bescheid vom 08.07.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2010 zu Zl. 10 02.404-EAST Ost gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zurück, zugleich wurde die Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 08.07.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2010 zu Zl. 10 02.404-EAST Ost gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zurück, zugleich wurde die Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 27.07.2010 eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, GZ. D15 300516-2/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus, die Betroffene beziehe sich im gegenständlichen Verfahren - wie bereits im ersten Asylverfahren - zur Gänze auf die Gründe ihres Ehegatten und mache keine eigenen Gründe für sich geltend. Wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 268952-2/2010/4E, betreffend ihres Ehegatten, war die Beschwerde der Betroffenen daher mit derselben Begründung wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen und wurde in der Folge die Begründung im soeben zitierten Erkenntnis hinsichtlich des Ehegatten wiedergegeben.Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 27.07.2010 eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, GZ. D15 300516-2/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus, die Betroffene beziehe sich im gegenständlichen Verfahren - wie bereits im ersten Asylverfahren - zur Gänze auf die Gründe ihres Ehegatten und mache keine eigenen Gründe für sich geltend. Wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 268952-2/2010/4E, betreffend ihres Ehegatten, war die Beschwerde der Betroffenen daher mit derselben Begründung wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen und wurde in der Folge die Begründung im soeben zitierten Erkenntnis hinsichtlich des Ehegatten wiedergegeben.

Im Wesentlichen habe sich mit dem Vorbringen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren einerseits bestätigt, dass die im ersten Asylverfahren präsentierte Fluchtgeschichte über weite Strecken nicht den Tatsachen entsprochen habe, wie vom Asylgerichtshof im oben bereits genannten Erkenntnis vom 25.02.2010 als maßgebender Sachverhalt festgestellt worden sei. Soweit der Ehemann der Betroffenen Teile seines Vorbringens aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte, stehe hinsichtlich dieses Teiles, auf den der Ehemann der Betroffenen seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stütze, eine entschiedene Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Was nunmehr das gänzlich "neue" Vorbringen des Ehemannes der Betroffenen angehe, aufgrund seines Studiums der islamischen Theologie in einem arabischen Land und der Opposition zu Kadyrow bei einer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist klar auszuführen, dass der Ehemann das dahingehende Vorbringen bereits während seines gesamten ersten Asylverfahrens darlegen hätte können, dies jedoch schuldhaft unterlassen habe.Im Wesentlichen habe sich mit dem Vorbringen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren einerseits bestätigt, dass die im ersten Asylverfahren präsentierte Fluchtgeschichte über weite Strecken nicht den Tatsachen entsprochen habe, wie vom Asylgerichtshof im oben bereits genannten Erkenntnis vom 25.02.2010 als maßgebender Sachverhalt festgestellt worden sei. Soweit der Ehemann der Betroffenen Teile seines Vorbringens aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte, stehe hinsichtlich dieses Teiles, auf den der Ehemann der Betroffenen seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stütze, eine entschiedene Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Was nunmehr das gänzlich "neue" Vorbringen des Ehemannes der Betroffenen angehe, aufgrund seines Studiums der islamischen Theologie in einem arabischen Land und der Opposition zu Kadyrow bei einer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist klar auszuführen, dass der Ehemann das dahingehende Vorbringen bereits während seines gesamten ersten Asylverfahrens darlegen hätte können, dies jedoch schuldhaft unterlassen habe.

Letztlich sei festzuhalten, dass der Betroffenen wie auch ihrem Ehemann jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe, was beide Eheleute im Zuge der durchgeführten Verfahren selbst auch nie bestritten hätten. Wenn in der Beschwerdeschrift - als bisher einziges Argument hinsichtlich der im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 festgestellten alternativen Niederlassungsmöglichkeit - vorgebracht werde, dass sich der Ehemann der Betroffenen dort - lediglich - im Jahr 1998 als Saisonarbeiter einige Monate aufgehalten hätte, sei dem entgegenzuhalten gewesen, dass beide Betroffenen in Kalmykien im Zeitraum von 2001 bis 2005 registriert waren, sich im Jahr 2001 Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden ausstellen ließen, dort über Verwandtschaft verfügten und ihren Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Melonenfeldern gesichert hätten (vgl. Verhandlungsschrift vom 20.11.2009, Seiten 13 - 15 und 24-25). Vor diesem Hintergrund erweise sich auch das nunmehrige "neue" Vorbringen des Ehemannes der Betroffenen, welcher im Ergebnis lediglich allgemeine Vermutungen aufstelle ohne diesbezügliche ernsthaft gesetzte Maßnahmen gegen seine Person (als vermeintlicher Wahabit) im Heimatland vorzubringen, als völlig ungeeignet, da beiden Betroffenen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe.Letztlich sei festzuhalten, dass der Betroffenen wie auch ihrem Ehemann jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe, was beide Eheleute im Zuge der durchgeführten Verfahren selbst auch nie bestritten hätten. Wenn in der Beschwerdeschrift - als bisher einziges Argument hinsichtlich der im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 festgestellten alternativen Niederlassungsmöglichkeit - vorgebracht werde, dass sich der Ehemann der Betroffenen dort - lediglich - im Jahr 1998 als Saisonarbeiter einige Monate aufgehalten hätte, sei dem entgegenzuhalten gewesen, dass beide Betroffenen in Kalmykien im Zeitraum von 2001 bis 2005 registriert waren, sich im Jahr 2001 Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden ausstellen ließen, dort über Verwandtschaft verfügten und ihren Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Melonenfeldern gesichert hätten vergleiche Verhandlungsschrift vom 20.11.2009, Seiten 13 - 15 und 24-25). Vor diesem Hintergrund erweise sich auch das nunmehrige "neue" Vorbringen des Ehemannes der Betroffenen, welcher im Ergebnis lediglich allgemeine Vermutungen aufstelle ohne diesbezügliche ernsthaft gesetzte Maßnahmen gegen seine Person (als vermeintlicher Wahabit) im Heimatland vorzubringen, als völlig ungeeignet, da beiden Betroffenen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe.

Aufgrund all dieser Ungereimtheiten und Unplausibilitäten - die in der Beschwerde nicht ausgeräumt worden seien, sondern vielmehr verstärkt wurden - sei ohne Zweifel auf einen konstruierten Sachverhalt zu schließen, der nur erstattet worden sei, um einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenzuwirken. Das "neue" Vorbringen weise keinerlei glaubhaften Kern auf. Nach dem Gesagten erweise sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde des angefochten Bescheides abzuweisen war.Aufgrund all dieser Ungereimtheiten und Unplausibilitäten - die in der Beschwerde nicht ausgeräumt worden seien, sondern vielmehr verstärkt wurden - sei ohne Zweifel auf einen konstruierten Sachverhalt zu schließen, der nur erstattet worden sei, um einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenzuwirken. Das "neue" Vorbringen weise keinerlei glaubhaften Kern auf. Nach dem Gesagten erweise sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde des angefochten Bescheides abzuweisen war.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 27.08.2010 in Rechtskraft.

I.5. Am 05.01.2011 stellte die Betroffene, die zwischenzeitig in der Schweiz einen Asylantrag stellte und im Rahmen des Dublin Übereinkommens (Verordnung EG Nr. 343/2003) rückübernommen wurde, den gegenständlichen (dritten) Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Rahmen ihrer Erstbefragung dahingehend, dass sie einer Abschiebung in ihr Heimatland entgehen wollte, weshalb die Familie am 16.09.2010 in die Schweiz ausgereist sei. Sie könne nicht zurück nach Tschetschenien, da die alten Gründe immer noch aktuell seien. Außerdem hätte ihre Schwiegermutter ihrem Ehemann telefonisch mitgeteilt, dass Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien, diese hätten ein Schreiben hinterlegt, aus dem hervorgehe, dass der Ehemann in Tschetschenien gesucht werde. Die Gründe liegen ausschließlich beim Ehemann, sie könne durch seine Probleme auch eingesperrt werden, im Heimatland befänden sich viele Frauen im Gefängnis, sie fürchte auch um das Leben ihrer Kinder.römisch eins.5. Am 05.01.2011 stellte die Betroffene, die zwischenzeitig in der Schweiz einen Asylantrag stellte und im Rahmen des Dublin Übereinkommens (Verordnung EG Nr. 343 aus 2003,) rückübernommen wurde, den gegenständlichen (dritten) Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Rahmen ihrer Erstbefragung dahingehend, dass sie einer Abschiebung in ihr Heimatland entgehen wollte, weshalb die Familie am 16.09.2010 in die Schweiz ausgereist sei. Sie könne nicht zurück nach Tschetschenien, da die alten Gründe immer noch aktuell seien. Außerdem hätte ihre Schwiegermutter ihrem Ehemann telefonisch mitgeteilt, dass Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien, diese hätten ein Schreiben hinterlegt, aus dem hervorgehe, dass der Ehemann in Tschetschenien gesucht werde. Die Gründe liegen ausschließlich beim Ehemann, sie könne durch seine Probleme auch eingesperrt werden, im Heimatland befänden sich viele Frauen im Gefängnis, sie fürchte auch um das Leben ihrer Kinder.

Im Rahmen der Einvernahme vom 18.01.2011 erklärte die Betroffene zum gesundheitlichen Zustand befragt, dass weder sie selbst noch ihre Kinder in ärztlicher Behandlung stehen. Sie halte ihre Fluchtgründe, welche sie im zweiten Asylverfahren angegeben hätte, weiterhin aufrecht. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Diese würden schon der deutschen Sprache mächtig sein, sie sei froh wieder nach Österreich geschickt worden zu sein. Sie bitte um eine weitere Chance, um zumindest in ein anderes Land wie beispielsweise Frankreich weiter zu reisen. Zum Vorbringen ihres Ehemannes betreffend einer Ladung befragt, gab sie an, dass diese von Kadyrows Leuten sei, mehr wisse sie nicht. Mit Ausnahme ihres Schwagers XXXX verfüge sie über keine weitere Verwandtschaft im Bundesgebiet.Im Rahmen der Einvernahme vom 18.01.2011 erklärte die Betroffene zum gesundheitlichen Zustand befragt, dass weder sie selbst noch ihre Kinder in ärztlicher Behandlung stehen. Sie halte ihre Fluchtgründe, welche sie im zweiten Asylverfahren angegeben hätte, weiterhin aufrecht. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Diese würden schon der deutschen Sprache mächtig sein, sie sei froh wieder nach Österreich geschickt worden zu sein. Sie bitte um eine weitere Chance, um zumindest in ein anderes Land wie beispielsweise Frankreich weiter zu reisen. Zum Vorbringen ihres Ehemannes betreffend einer Ladung befragt, gab sie an, dass diese von Kadyrows Leuten sei, mehr wisse sie nicht. Mit Ausnahme ihres Schwagers römisch 40 verfüge sie über keine weitere Verwandtschaft im Bundesgebiet.

Im Anschluss an die Einvernahme vom 18.01.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen die Betroffene bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat der Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorangegangenen Antrag unverändert geblieben.Im Anschluss an die Einvernahme vom 18.01.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen die Betroffene bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat der Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorangegangenen Antrag unverändert geblieben.

Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor, die Betroffene habe mit ihrer dritten Antragstellung neuerlich eine Entscheidung begehrt, über welche bereits im Erstverfahren eine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sei. Darüber hinaus sei in den vorangegangenen Entscheidungen nach Prüfung der Glaubwürdigkeit ihres jeweiligen Vorbringens ihre persönliche Unglaubwürdigkeit festgestellt worden. Hinsichtlich ihres nunmehrigen Vorbringens betreffend einer zu erwartenden Ladung aus ihrem Heimatland sei festzuhalten, dass sie selbst dazu lediglich oberflächliche Angaben tätigen habe können, diese lediglich vorgeschoben worden sei, um ihre Verfolgungsbehauptung aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis habe die Betroffene nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens keine neu hervorgekommenen Fluchtgründe vorgebracht, sie habe sich neuerlich auf Fluchtgründe bezogen, welche sich einerseits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland zugetragen hätten, andererseits ihr vor der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren bekannt gewesen seien. Schließlich habe die Betroffene mit ihrem Vorbringen auch keine maßgebliche konkrete Gefahr aufzuzeigen vermocht, diese sich in hypothetischen und allgemein gehaltenen Befürchtungen erschöpfen würden. Angesichts ihres Vorbringens, welches sich auf Umstände beziehe, die bereits vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden hätten und zudem auch keinen glaubhaften Kern aufweisen würden, war auch dem Antrag des Rechtsberaters, nämlich auf die zu erwartende Ladung zuzuwarten, nicht zu entsprechen.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor, die Betroffene habe mit ihrer dritten Antragstellung neuerlich eine Entscheidung begehrt, über welche bereits im Erstverfahren eine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sei. Darüber hinaus sei in den vorangegangenen Entscheidungen nach Prüfung der Glaubwürdigkeit ihres jeweiligen Vorbringens ihre persönliche Unglaubwürdigkeit festgestellt worden. Hinsichtlich ihres nunmehrigen Vorbringens betreffend einer zu erwartenden Ladung aus ihrem Heimatland sei festzuhalten, dass sie selbst dazu lediglich oberflächliche Angaben tätigen habe können, diese lediglich vorgeschoben worden sei, um ihre Verfolgungsbehauptung aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis habe die Betroffene nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens keine neu hervorgekommenen Fluchtgründe vorgebracht, sie habe sich neuerlich auf Fluchtgründe bezogen, welche sich einerseits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland zugetragen hätten, andererseits ihr vor der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren bekannt gewesen seien. Schließlich habe die Betroffene mit ihrem Vorbringen auch keine maßgebliche konkrete Gefahr aufzuzeigen vermocht, diese sich in hypothetischen und allgemein gehaltenen Befürchtungen erschöpfen würden. Angesichts ihres Vorbringens, welches sich auf Umstände beziehe, die bereits vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden hätten und zudem auch keinen glaubhaften Kern aufweisen würden, war auch dem Antrag des Rechtsberaters, nämlich auf die zu erwartende Ladung zuzuwarten, nicht zu entsprechen.

Die gegen die Asylwerberin ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht, zudem sei auch hinsichtlich ihrer familiären und persönlichen Situation seit rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine Änderung eingetreten.

I.6. Am 19.01.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 24.01.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.römisch eins.6. Am 19.01.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 24.01.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010, D15 300516-0/2008/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2006, FZ. 05 18.245-BAT, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, idF BGBl. I Nr.101/2003 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010, D15 300516-0/2008/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2006, FZ. 05 18.245-BAT, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen.

II.4. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

II.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass die Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Die Betroffene berief sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes. Mit Beschluss vom heutigen Tag (D15 268952-3/2011/3E) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Ehemannes für rechtmäßig erklärt. Die Betroffene stützt ihren neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 als unglaubwürdig bewertet wurden. Der Begründung des Beschlusses betreffend ihres Ehemannes ist zu entnehmen, dass das Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet wurde und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen sei. Daraus folgert, dass auch das im Wesentlichen inhaltsgleiche und auf dem Vorbringen des Ehemannes aufbauende Vorbringen der Betroffenen unglaubwürdig ist und daher auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen ist.römisch zwei.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass die Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Die Betroffene berief sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes. Mit Beschluss vom heutigen Tag (D15 268952-3/2011/3E) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Ehemannes für rechtmäßig erklärt. Die Betroffene stützt ihren neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 als unglaubwürdig bewertet wurden. Der Begründung des Beschlusses betreffend ihres Ehemannes ist zu entnehmen, dass das Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet wurde und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen sei. Daraus folgert, dass auch das im Wesentlichen inhaltsgleiche und auf dem Vorbringen des Ehemannes aufbauende Vorbringen der Betroffenen unglaubwürdig ist und daher auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen ist.

Hinsichtlich der Situation in der Heimat der Betroffenen ist anzumerken, dass aus den angegebenen Quellen nicht ersichtlich ist, dass es zu einer entscheidungsrelevanten Änderung der Situation in der Heimat der Betroffenen gekommen ist.

Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

II.6. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.

Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen der Betroffenen nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung der Betroffenen ergibt.

Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 25.02.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Betroffenen verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Betroffenen in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für die Betroffene nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung der Betroffenen wurde nicht vorgetragen.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Betroffenen in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für die Betroffene nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung der Betroffenen wurde nicht vorgetragen.

Der Ehemann sowie die vier mj. Kinder der Betroffenen sind in Folge der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010 (D15 268952-1/2008/19E, D15 300519-1/2008/12E, D15 300517-1/2008/12E, D15 300518-1/2008/12E und D15 401075-1/2008/6E) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.02.2010 sowie nach erneuter Asylbeantragung im Erkenntnis vom 23.08.2010, wurde bereits dargelegt, dass die Betroffene in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte sie keinerlei integrative Aspekte darlegen. Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens lediglich dahingehend vorgetragen worden, als nunmehr der Schwager der Betroffenen dauerhaft im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist, was allerdings keine weitere Relevanz iSd. Art. 8 EMRK darstellt, zumal diesbezüglich kein näheres besonders berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis behauptet bzw. festgestellt wurde.Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.02.2010 sowie nach erneuter Asylbeantragung im Erkenntnis vom 23.08.2010, wurde bereits dargelegt, dass die Betroffene in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte sie keinerlei integrative Aspekte darlegen. Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens lediglich dahingehend vorgetragen worden, als nunmehr der Schwager der Betroffenen dauerhaft im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist, was allerdings keine weitere Relevanz iSd. Artikel 8, EMRK darstellt, zumal diesbezüglich kein näheres besonders berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis behauptet bzw. festgestellt wurde.

II.8. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.8. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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