TE AsylGH Beschluss 2011/1/27 D15 268952-3/2011

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D15 268952-3/2011/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zl. 11 00.149-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zl. 11 00.149-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm

§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

I.1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 28.10.2005 im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 12 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat seinen ersten Antrag auf Asylgewährung. Hierzu wurde er noch am Tag der Antragstellung von Organen der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen erstbefragt, sowie am 08.11.2005 und am 22.02.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 28.10.2005 im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 12, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat seinen ersten Antrag auf Asylgewährung. Hierzu wurde er noch am Tag der Antragstellung von Organen der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen erstbefragt, sowie am 08.11.2005 und am 22.02.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen gab er im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass er am 28.10.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern als Passagier in einem Flugzeug über XXXX direkt in das Bundesgebiet eingereist sei. Für die Reise habe er sich eines Fluchthelfers bedient und habe er dafür insgesamt einen Geldbetrag in der Höhe von US-$ 1.710,- bezahlen müssen. Dafür seien ihm und seiner Familie Tickets mit einer Reiseroute von XXXX über Wien nach XXXX besorgt worden und habe er seinen russischen Reisepass auf der Toilette des Flugzeuges zerrissen. Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er im Zuge von Säuberungsaktionen zwei Mal von zu Hause mitgenommen worden sei. Das erste Mal sei er im August 2001 drei Tage inhaftiert gewesen. Das zweite Mal sei er im Mai 2003 für einen Tag festgehalten worden. Er sei jedes Mal verhört, geschlagen und gefoltert worden. Zum Nachweis seiner Identität legte der Betroffene einen nationalen Reisepass, einen Führerschein, weitere Dokumente (Geburtsurkunden) sowie eine (teilweise beschädigte) kopierte Lichtbildseite seines Auslandsreisepasses vor.Zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen gab er im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass er am 28.10.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern als Passagier in einem Flugzeug über römisch 40 direkt in das Bundesgebiet eingereist sei. Für die Reise habe er sich eines Fluchthelfers bedient und habe er dafür insgesamt einen Geldbetrag in der Höhe von US-$ 1.710,- bezahlen müssen. Dafür seien ihm und seiner Familie Tickets mit einer Reiseroute von römisch 40 über Wien nach römisch 40 besorgt worden und habe er seinen russischen Reisepass auf der Toilette des Flugzeuges zerrissen. Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er im Zuge von Säuberungsaktionen zwei Mal von zu Hause mitgenommen worden sei. Das erste Mal sei er im August 2001 drei Tage inhaftiert gewesen. Das zweite Mal sei er im Mai 2003 für einen Tag festgehalten worden. Er sei jedes Mal verhört, geschlagen und gefoltert worden. Zum Nachweis seiner Identität legte der Betroffene einen nationalen Reisepass, einen Führerschein, weitere Dokumente (Geburtsurkunden) sowie eine (teilweise beschädigte) kopierte Lichtbildseite seines Auslandsreisepasses vor.

I.2. Mit Bescheid vom 24.02.2006 zu FZ. 05 18.244-BAT wies die belangte Behörde den ersten Antrag des Betroffenen gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II) und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Betroffenen in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). In der Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation. Die geltend gemachten Fluchtgründe erachtete die belangte Behörde jedoch als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die zweite Festnahme des Betroffenen im Mai 2003 wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern im Jahr 2000 in keinem zeitlichen Naheverhältnis stehe. Auch sein monatelanger weiterer Aufenthalt in seinem Heimatort trotz regelmäßigen Säuberungsaktionen würde ebenso wenig Furcht vor Verfolgung erkennen lassen, dies auch vor dem Hintergrund seiner Schilderung betreffend eines Überläufers in seinem Heimatdorf. Selbst auch das Vorbringen seiner Ehefrau über das Eheleben stehe im Widerspruch zu seinem Vorbringen, entgegen ihrem Vorbringen, wonach sie seit dem Jahr 2000 in ihrem Elternhaus gelebt habe, schilderte der Betroffene, dass er mit seiner Ehefrau seit der Eheschließung vorwiegend gemeinsam gelebt habe, weshalb die Erstbehörde dem Betroffenen im Ergebnis die Glaubwürdigkeit mit näherer Begründung abgesprochen hat. Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen festgestellt, dass weder individuell glaubhaft gemachte, noch generelle Abschiebungshindernisse vorlägen. Zu Spruchpunkt III führte die Erstbehörde aus, der Betroffene sei rechtswidrig aufhältig und seien keine Anhaltspunkte für eine sonstige Integration erkennbar.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 24.02.2006 zu FZ. 05 18.244-BAT wies die belangte Behörde den ersten Antrag des Betroffenen gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Betroffenen in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei). In der Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation. Die geltend gemachten Fluchtgründe erachtete die belangte Behörde jedoch als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die zweite Festnahme des Betroffenen im Mai 2003 wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern im Jahr 2000 in keinem zeitlichen Naheverhältnis stehe. Auch sein monatelanger weiterer Aufenthalt in seinem Heimatort trotz regelmäßigen Säuberungsaktionen würde ebenso wenig Furcht vor Verfolgung erkennen lassen, dies auch vor dem Hintergrund seiner Schilderung betreffend eines Überläufers in seinem Heimatdorf. Selbst auch das Vorbringen seiner Ehefrau über das Eheleben stehe im Widerspruch zu seinem Vorbringen, entgegen ihrem Vorbringen, wonach sie seit dem Jahr 2000 in ihrem Elternhaus gelebt habe, schilderte der Betroffene, dass er mit seiner Ehefrau seit der Eheschließung vorwiegend gemeinsam gelebt habe, weshalb die Erstbehörde dem Betroffenen im Ergebnis die Glaubwürdigkeit mit näherer Begründung abgesprochen hat. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass weder individuell glaubhaft gemachte, noch generelle Abschiebungshindernisse vorlägen. Zu Spruchpunkt römisch drei führte die Erstbehörde aus, der Betroffene sei rechtswidrig aufhältig und seien keine Anhaltspunkte für eine sonstige Integration erkennbar.

I.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010, Zl. D15 268952-0/2008/19E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010, Zl. D15 268952-0/2008/19E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, Nationalität und den Familienstand des Betroffenen sowie seinen Gesundheitszustand fest, nicht jedoch, dass ihm in seiner Heimat eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung drohen würde. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Beweiswürdigend führte er dazu u.a. aus, dass aus dem Vorbringen des Betroffenen weder eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen, noch aus sonstigen Gründen abgeleitet werden konnte.

Der Betroffene habe als Grund beider Verhaftungen im August 2001 und Mai 2003 die Unterstützung von Widerstandskämpfern durch deren Unterbringung im Haus seiner Eltern im Jahr 2000 angeführt. Im Vergleich zu seinen Ausführungen vor der belangten Behörde habe der Betroffene in der Beschwerdeverhandlung am XXXX sein Vorbringen unterschiedlich - beispielsweise betreffend Zeitpunkt und Zeitraum der Unterbringung von Widerstandskämpfern - dargestellt. Auch im Vergleich zu den Ausführungen seiner Ehefrau und seines Bruders hätten sich unüberwindbare Diskrepanzen ergeben.Der Betroffene habe als Grund beider Verhaftungen im August 2001 und Mai 2003 die Unterstützung von Widerstandskämpfern durch deren Unterbringung im Haus seiner Eltern im Jahr 2000 angeführt. Im Vergleich zu seinen Ausführungen vor der belangten Behörde habe der Betroffene in der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 sein Vorbringen unterschiedlich - beispielsweise betreffend Zeitpunkt und Zeitraum der Unterbringung von Widerstandskämpfern - dargestellt. Auch im Vergleich zu den Ausführungen seiner Ehefrau und seines Bruders hätten sich unüberwindbare Diskrepanzen ergeben.

Auch seien die weiteren Ausführungen hinsichtlich seiner Verhaftungen trotz intensivster Befragung in der Verhandlung vom XXXX stets vage und widersprüchlich geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich der Betroffene und nicht dessen Bruder bzw. dessen Vater belangt worden sei, zumal die Widerstandskämpfer im Elternhaus übernachtet hätten.Auch seien die weiteren Ausführungen hinsichtlich seiner Verhaftungen trotz intensivster Befragung in der Verhandlung vom römisch 40 stets vage und widersprüchlich geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich der Betroffene und nicht dessen Bruder bzw. dessen Vater belangt worden sei, zumal die Widerstandskämpfer im Elternhaus übernachtet hätten.

Auch der Aufenthalt nach der zweiten Verhaftung sei sowohl von der Ehefrau als auch vom Betroffenen selbst völlig unterschiedlich - auch im Vergleich zu den Ausführungen vor der belangten Behörde - dargestellt worden und sei keine Bedrohungssituation nach Freilassung im Mai 2003 bis zur Ausreise nach Syrien im September 2003 ableitbar gewesen, obwohl sich der Betroffene trotz regelmäßiger Säuberungsaktionen im Heimatdorf - vorwiegend bei Nachbarn oder Bekannten aufgehalten haben soll.

Auch die Ausführungen seines Bruders XXXX, welcher zwei Wochen vor dem Betroffenen über Syrien auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist sei und aus einem anderen Grund um Asyl angesucht habe, hätten keine Ausführungen über die vom Betroffenen vorgebrachte Bedrohungssituation mitsamt den zahlreichen Hausdurchsuchungen in dem von ihm mitbewohnten Elternhaus beinhaltet und würden gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Betroffenen sprechen.Auch die Ausführungen seines Bruders römisch 40 , welcher zwei Wochen vor dem Betroffenen über Syrien auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist sei und aus einem anderen Grund um Asyl angesucht habe, hätten keine Ausführungen über die vom Betroffenen vorgebrachte Bedrohungssituation mitsamt den zahlreichen Hausdurchsuchungen in dem von ihm mitbewohnten Elternhaus beinhaltet und würden gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Betroffenen sprechen.

Auch habe der Betroffene zu seinen - im Verlauf der Beschwerdeverhandlung am XXXX - evident gewordenen Widersprüchen über seinen Aufenthaltsort ab September 2003 bis zur Ausreise aus Syrien im Oktober 2005 keine plausible Erklärung mehr abzugeben vermocht. Ein durchgehender Aufenthalt in Syrien sei mangels dahingehender erbrachter Nachweise nicht ableitbar. Auch würden die nach September 2003 in der Russischen Föderation ausgestellten Dokumente bzw. die darin erfolgten Vermerke zwingende Indizien gegen einen langfristigen Aufenthalt in Syrien darstellen und würden auch die Angaben seines Bruders gegen einen permanenten Aufenthalt des Betroffenen in Syrien sprechen.Auch habe der Betroffene zu seinen - im Verlauf der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 - evident gewordenen Widersprüchen über seinen Aufenthaltsort ab September 2003 bis zur Ausreise aus Syrien im Oktober 2005 keine plausible Erklärung mehr abzugeben vermocht. Ein durchgehender Aufenthalt in Syrien sei mangels dahingehender erbrachter Nachweise nicht ableitbar. Auch würden die nach September 2003 in der Russischen Föderation ausgestellten Dokumente bzw. die darin erfolgten Vermerke zwingende Indizien gegen einen langfristigen Aufenthalt in Syrien darstellen und würden auch die Angaben seines Bruders gegen einen permanenten Aufenthalt des Betroffenen in Syrien sprechen.

Der erkennende Senat sei deshalb davon ausgegangen, dass der Betroffene und seine Familienagehörigen im Zeitraum 2001 bis 2005 den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Kalmykien gehabt hätten, was auch durch sämtliche Meldevermerke, die Ausstellungsorte der Inlandsreisepässe des Betroffenen und seiner Ehefrau und der Geburtsurkunde samt weiteren Übersetzungen bestätigt worden sei. Im Übrigen hielt der Asylgerichtshof fest, dass die vom Betroffenen angebotenen Geburtsurkunden seiner in Syrien geborenen Kinder als einzigen Nachweis für seinen behaupteten Aufenthalt daran auch nichts ändern könnten, da laut eigenen Angaben des Betroffenen und seiner Ehefrau, diese zwecks Niederkunft des zweiten Kindes bereits im Jahre 2003 ohne dem Betroffenen zu ihrer Schwester nach Syrien gereist sei, weshalb auch der wiederholte Aufenthalt in Syrien im Jahr 2005 beschränkt auf die Niederkunft der Ehefrau des Betroffenen zurückgeführt werden könne, einzig daraus jedenfalls kein ununterbrochener Aufenthalt der Familie des Betroffenen in Syrien ableitbar sei.

Selbst unter der Prämisse der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Betroffenen sei ihm zum Zeitpunkt seiner Verfolgung auch ein Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates, in diesem konkreten Fall nach Kalmykien, möglich gewesen.

Der Asylgerichtshof habe letztendlich (durch Einholung eines Psychiatrisch-Neurologischen Gutachtens vom 08.10.2009) auch nicht feststellen können, dass der Betroffene an einem akuten Krankheitsbild oder an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei nicht explorierbar gewesen, sondern leide der Betroffene vielmehr an einer Anpassungsstörung, deren Behandlung erfahrungsgemäß auch im Herkunftsland möglich sei.

Schließlich würde sich auch aus den Länderfeststellungen keine allgemeine Gefährdung des Betroffenen in seinem Heimatland ergeben.

Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 04.03.2010 in Rechtskraft.

I.4. Am 17.03.2010 stellte der Betroffene einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.4. Am 17.03.2010 stellte der Betroffene einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 17.03.2010 brachte der Betroffene vor, seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht zu erhalten. Ergänzend erklärte er, dass er nicht alles gesagt habe, weil ihm dies von Tschetschenen geraten worden sei. So habe er bislang nicht erwähnt, dass er in Syrien an der Islamischen Universität moslemisches Recht studiert habe. Von den russischen Behörden werde er nicht als "Vochabisty" (moslemische radikale Gruppe) anerkannt werden". Von den "Kadyrowzy" sei ihm aufgetragen worden, in der Kirche nicht die Wahrheit zu erzählen, sondern Lügen zu verbreiten, was der Betroffene nicht gemacht habe, da er sonst bei den "Bojovicy" in Ungnade gefallen wäre. Deshalb sei er und seine Familie von den "Kadyrowzy" mit dem Umbringen bedroht worden. Zur Untermauerung seiner Angaben legte der Betroffene ein Diplom über sein absolviertes Studium an einer lybischen Universität sowie eine CD-ROM vor, auf welcher er gemeinsam mit Rebellen zu sehen sei.

Nach Erläuterung des Neuerungsverbotes wiederholte der Betroffene soeben zitiertes Vorbringen und fügte hinzu, dass ihm diese Zustände seit dem Jahr 1999 bzw. seit seiner ersten Asylantragstellung bekannt seien.

Im Falle einer Rückkehr befürchte der Betroffene entweder von den "Kadyrowzy" oder den "Bojovicy" getötet zu werden, dies aufgrund seiner Zugehörigkeit zur moslemisch radikalen Gruppe der "Vochabisty".

Im Rahmen seiner Einvernahme am 31.03.2010 brachte der Betroffene vor, körperlich und geistig in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Der Betroffene habe Österreich seit seiner ersten Einreise am 28.10.2005 nicht verlassen. Zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder stehe der Beschwerdeführer in keinem guten Kontakt.

In Österreich würden sich seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder aufhalten.

Einer Beschäftigung gehe der Betroffene nicht nach, hätte jedoch bei einem Bekannten einen Job bekommen können, was jedoch an der Landesregierung gescheitert sei.

Deutschkurs habe er in Ermangelung eines positiven Bescheides keinen besuchen können, habe Deutsch jedoch mit einem Wörterbuch gelernt. Die Miete für seine private Wohnung sei bislang vom Staat bezahlt worden, er habe jedoch nunmehr ein Schreiben erhalten, dass die Zahlungen eingestellt werden würden. Weiters würden Kosten für Strom und den Kindergarten für seinen Sohn anfallen.

Der Betroffene sei weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation.

Die neuerliche Asylantragstellung begründete der Betroffene damit, dass er während des ersten Asylverfahrens - auch beim Asylgerichtshof - nicht alles angeben habe, da er hier niemanden gekannt habe.

Mit Bescheid vom 08.07.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2010 zu Zl. 10 02.403-EAST Ost gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zurück, zugleich wurde der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 08.07.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2010 zu Zl. 10 02.403-EAST Ost gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zurück, zugleich wurde der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 27.07.2010 eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, GZ. D15 268952-2/2010/4E, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus, dass mit dem Vorbringen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren der Betroffene einerseits bestätigt, dass die im ersten Asylverfahren präsentierte Fluchtgeschichte über weite Strecken nicht den Tatsachen entsprochen habe, wie vom Asylgerichtshof im oben bereits genannten Erkenntnis vom 25.02.2010 als maßgebender Sachverhalt festgestellt worden sei. Soweit der Betroffene Teile seines Vorbringens aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte, stehe hinsichtlich dieses Teiles, auf den der Betroffene seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stütze, eine entschiedene Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Was nunmehr das gänzlich "neue" Vorbringen des Betroffenen angehe, aufgrund seines Studiums der islamischen Theologie in einem arabischen Land und der Opposition zu Kadyrow bei einer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist klar auszuführen, dass der Betroffene das dahingehende Vorbringen bereits während seines gesamten ersten Asylverfahrens darlegen hätte können, dies jedoch schuldhaft unterlassen habe.Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 27.07.2010 eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, GZ. D15 268952-2/2010/4E, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus, dass mit dem Vorbringen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren der Betroffene einerseits bestätigt, dass die im ersten Asylverfahren präsentierte Fluchtgeschichte über weite Strecken nicht den Tatsachen entsprochen habe, wie vom Asylgerichtshof im oben bereits genannten Erkenntnis vom 25.02.2010 als maßgebender Sachverhalt festgestellt worden sei. Soweit der Betroffene Teile seines Vorbringens aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte, stehe hinsichtlich dieses Teiles, auf den der Betroffene seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stütze, eine entschiedene Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Was nunmehr das gänzlich "neue" Vorbringen des Betroffenen angehe, aufgrund seines Studiums der islamischen Theologie in einem arabischen Land und der Opposition zu Kadyrow bei einer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist klar auszuführen, dass der Betroffene das dahingehende Vorbringen bereits während seines gesamten ersten Asylverfahrens darlegen hätte können, dies jedoch schuldhaft unterlassen habe.

Das der Betroffene im Lichte des drohenden negativen Ausgangs seines ersten Asylverfahrens und trotz wiederholtem Hinweis in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am XXXX sämtliche Fluchtgründe zu schildern, das Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Studium der islamischen Theologie und der damit drohenden Verfolgung nicht erstattet habe, spreche gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens.Das der Betroffene im Lichte des drohenden negativen Ausgangs seines ersten Asylverfahrens und trotz wiederholtem Hinweis in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am römisch 40 sämtliche Fluchtgründe zu schildern, das Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Studium der islamischen Theologie und der damit drohenden Verfolgung nicht erstattet habe, spreche gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens.

Die dahingehende Begründung, dass das Bundesasylamt Traiskirchen zu 99 % negativ entscheiden würde und sich der Betroffene beim Unabhängigen Bundesayslamt bzw. Asylgerichtshof bessere Chancen ausgerechnet habe, sei zudem völlig ungeeignet, da diesfalls wiederum nicht erklärbar sei, weshalb der Betroffene in seinem Rechtsmittelverfahren vor dem Asylgerichtshof (Beschwerdeverhandlung am XXXX) keine wahrheitsgemäßen Angaben getätigt habe. Auch sein Erklärungsversuch, wonach ihm geraten worden sei, zu verschweigen, dass er in Syrien studiert habe, da sich dieser Umstand negativ auf sein Asylverfahren auswirken könne, zielt ins Leere, zumal der Betroffene seit dem Jahr 2007 (engagiert) rechtsfreundlich vertreten gewesen sei. Es bleibe festzuhalten, dass seitens des Rechtsvertreters fortlaufend Beweisanträge (in allen Richtungen) gestellt worden seien, um einen positiven Ausgang im Rechtsmittelverfahren zu erwirken (vgl. sämtliche Stellungnahmen und Anträge vom 27.07.2007, 04.03.2008 und 04.12.2009), weshalb die dahingehende Rechtfertigung absurd anmute, zumal der Betroffene nicht nur im Zuge des (über mehrere Jahre andauernden) Rechtsmittelverfahrens sondern auch im Rahmen der mehrstündigen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof unter antragsgemäßer Beiziehung eines Dolmetschers für Tschetschenisch die Möglichkeit gehabt habe, sämtliche Fluchtgründe vorzubringen.Die dahingehende Begründung, dass das Bundesasylamt Traiskirchen zu 99 % negativ entscheiden würde und sich der Betroffene beim Unabhängigen Bundesayslamt bzw. Asylgerichtshof bessere Chancen ausgerechnet habe, sei zudem völlig ungeeignet, da diesfalls wiederum nicht erklärbar sei, weshalb der Betroffene in seinem Rechtsmittelverfahren vor dem Asylgerichtshof (Beschwerdeverhandlung am römisch 40 ) keine wahrheitsgemäßen Angaben getätigt habe. Auch sein Erklärungsversuch, wonach ihm geraten worden sei, zu verschweigen, dass er in Syrien studiert habe, da sich dieser Umstand negativ auf sein Asylverfahren auswirken könne, zielt ins Leere, zumal der Betroffene seit dem Jahr 2007 (engagiert) rechtsfreundlich vertreten gewesen sei. Es bleibe festzuhalten, dass seitens des Rechtsvertreters fortlaufend Beweisanträge (in allen Richtungen) gestellt worden seien, um einen positiven Ausgang im Rechtsmittelverfahren zu erwirken vergleiche sämtliche Stellungnahmen und Anträge vom 27.07.2007, 04.03.2008 und 04.12.2009), weshalb die dahingehende Rechtfertigung absurd anmute, zumal der Betroffene nicht nur im Zuge des (über mehrere Jahre andauernden) Rechtsmittelverfahrens sondern auch im Rahmen der mehrstündigen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof unter antragsgemäßer Beiziehung eines Dolmetschers für Tschetschenisch die Möglichkeit gehabt habe, sämtliche Fluchtgründe vorzubringen.

Angesichts des Vorgesagten sei dieses Vorgehen, entscheidungsrelevantes Vorbringen vorzuenthalten, nicht nachvollziehbar und belaste die Glaubwürdigkeit seines nunmehrigen Vorbringens massiv.

Neben dem Umstand, dass dieser "neue" Verfolgungsgrund bereits vor Erlassung des Bescheides des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010 bzw. bereits vor erster Asylantragstellung bestanden habe - auch diesem Vorbringen also die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegenstehe, ergebe sich die Konstruiertheit dieses Sachverhaltsteiles aus dessen dargelegter nicht erklärbarer verspäteten Geltendmachung sowie weiterer Ungereimtheiten.

Was die vorgelegte Urkunde über das Studium betreffe, sei auszuführen, dass diese wohl während des gesamten ersten Asylverfahrens von den Eltern des Betroffenen - aufgrund des offensichtlich bestehenden Kontakts mit diesen - übermittelt und vom Betroffenen vorgelegt werden hätte können.

Zum Beweiswert dieser Urkunde sei im Übrigen auszuführen gewesen, dass diese lediglich beweise, dass der Betroffene vom Jahr 2001 bis 2005 ein Studium - Arabische Sprache und islamische Studien - erfolgreich absolviert habe. Diese Urkunde sei jedoch keinesfalls geeignet einen Beweis über den jeweiligen tatsächlichen Aufenthalt des Betroffenen während seiner Studienzeit zu liefern, da mit einem Studium naturgemäß nicht die permanente Anwesenheitspflicht am Studienort verbunden sei. Auch sei damit keinerlei Verfolgung beweisbar, zumal seine aktuellen Rückkehrbefürchtungen auf bloßen Vermutungen basieren würden, der Betroffene konkrete Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn nicht einmal behauptet habe.

Die seitens des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 25.02.2010 aufgezeigten Widersprüche über die jeweiligen Aufenthalte habe der Betroffene auch durch das vorgelegte Zertifikat über sein absolviertes Studium nicht auszuräumen vermocht und sei hiezu noch zu bemerken, dass der Betroffene noch am XXXX vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich angegeben habe, dass es keine Beweismittel zu seinem Studium in Syrien gebe.Die seitens des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 25.02.2010 aufgezeigten Widersprüche über die jeweiligen Aufenthalte habe der Betroffene auch durch das vorgelegte Zertifikat über sein absolviertes Studium nicht auszuräumen vermocht und sei hiezu noch zu bemerken, dass der Betroffene noch am römisch 40 vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich angegeben habe, dass es keine Beweismittel zu seinem Studium in Syrien gebe.

Weitere Ungereimtheiten hätten sich aus dem Vorbringen des Betroffenen ergeben, wonach er seit dem Jahr 1994 in Syrien gelebt und studiert habe. Am 31.03.2010 habe der Betroffene hiezu noch ausgeführt, dass er neben der vorgelegten Urkunde noch ein Dokument besitze, das er im Jahr 1994 mit dem Studium begonnen habe. Trotz offensichtlicher Möglichkeit sich dieses Dokument durch seine Eltern übermitteln zu lassen, habe der Betroffene eine dahingehende Bestätigung bislang nicht vorgelegt.

Unter der seitens des Betroffenen unerwiesenen Prämisse, dass dieser sein Heimatland bereits im Jahr 1994 überwiegend und im Jahr 2001 endgültig verlassen habe, sei wiederum das nunmehrige Interesse am Betroffenen, von nicht näher definierbaren Personen neun Jahre nach seiner Ausreise aus Tschetschenien gesucht zu werden, nicht erklärbar gewesen.

Im Hinblick auf die quer durch das erste und zweite Asylverfahren getätigten evidenten Falschangaben, sei auch das abschließende Vorbringen des Betroffenen, wonach er im April 2010 von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass "Gäste" gekommen seien und diese Leute gefragt hätten, warum er nicht nach Hause kommen würde und ob er nicht mit dem Präsidenten und der Regierung einverstanden wäre, völlig unglaubwürdig und als missglückter Versuch zu werten, seinem Fluchtvorbringen im zweiten Asylverfahren mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Wie bereits ausgeführt, sei es nämlich in keiner Weise nachvollziehbar, wieso neun Jahre nach Verlassen des Heimatstaates plötzlich ein Interesse am Betroffenen bestehen soll.

Zudem sei bereits im Erkenntnis vom 25.02.2010 festgehalten worden, dass der Betroffene noch im Jahr 2005 freiwillig die Vertretungsbehörden des Verfolgerstaates aufgesucht habe und mehrere Dokumente übersetzen und beglaubigen lassen habe und erscheine völlig unplausibel, dass sich eine Person, die jahrelang auf der Flucht ist, freiwillig die Vertretungsbehörde seines Verfolgerstaates aufsuche und sich damit der Gefahr aussetze, von den föderalen Behörden ausgeforscht zu werden.

Letztlich sei festzuhalten, dass dem Betroffenen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe, was der Betroffene im Zuge der durchgeführten Verfahren selbst auch nie bestritten habe. Wenn in der Beschwerdeschrift - als bisher einziges Argument hinsichtlich der im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 festgestellten alternativen Niederlassungsmöglichkeit - vorgebracht werde, dass sich der Betroffene dort - lediglich - im Jahr 1998 als Saisonarbeiter einige Monate aufgehalten hätte, sei dem entgegenzuhalten gewesen, dass der Betroffene in Kalmykien im Zeitraum von 2001 bis 2005 registriert war, sich und seiner Ehefrau im Jahr 2001 Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden ausstellen ließ, dort über Verwandtschaft verfügt und seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Melonenfeldern gesichert habe (vgl. Verhandlungsschrift vom XXXX, Seiten 13 - 15 und 24-25). Vor diesem Hintergrund erweise sich auch das nunmehrige "neue" Vorbringen des Betroffenen, welcher im Ergebnis lediglich allgemeine Vermutungen aufstelle ohne diesbezügliche ernsthaft gesetzte Maßnahmen gegen seine Person (als vermeintlicher Wahabit) im Heimatland vorzubringen, als völlig ungeeignet, da dem Betroffenen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe.Letztlich sei festzuhalten, dass dem Betroffenen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe, was der Betroffene im Zuge der durchgeführten Verfahren selbst auch nie bestritten habe. Wenn in der Beschwerdeschrift - als bisher einziges Argument hinsichtlich der im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 festgestellten alternativen Niederlassungsmöglichkeit - vorgebracht werde, dass sich der Betroffene dort - lediglich - im Jahr 1998 als Saisonarbeiter einige Monate aufgehalten hätte, sei dem entgegenzuhalten gewesen, dass der Betroffene in Kalmykien im Zeitraum von 2001 bis 2005 registriert war, sich und seiner Ehefrau im Jahr 2001 Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden ausstellen ließ, dort über Verwandtschaft verfügt und seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Melonenfeldern gesichert habe vergleiche Verhandlungsschrift vom römisch 40 , Seiten 13 - 15 und 24-25). Vor diesem Hintergrund erweise sich auch das nunmehrige "neue" Vorbringen des Betroffenen, welcher im Ergebnis lediglich allgemeine Vermutungen aufstelle ohne diesbezügliche ernsthaft gesetzte Maßnahmen gegen seine Person (als vermeintlicher Wahabit) im Heimatland vorzubringen, als völlig ungeeignet, da dem Betroffenen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe.

Aufgrund all dieser Ungereimtheiten und Unplausibilitäten - die in der Beschwerde nicht ausgeräumt worden seien, sondern vielmehr verstärkt wurden - sei ohne Zweifel auf einen konstruierten Sachverhalt zu schließen, der nur erstattet worden sei, um einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenzuwirken. Das "neue" Vorbringen weise keinerlei glaubhaften Kern auf.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 27.08.2010 in Rechtskraft.

I.5. Am 05.01.2011 stellte der Betroffene, der zwischenzeitig in der Schweiz einen Asylantrag stellte und im Rahmen des Dublin Übereinkommens (Verordnung EG Nr. 343/2003) rückübernommen wurde, den gegenständlichen (dritten) Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung dahingehend, dass er von 1994 bis 1997 in Syrien islamische Religion studiert habe. In den Jahren 2000 bis 2001 hätten bei ihm zu Hause Krieger gewohnt, im Jahr 2001 sei er für drei Tage von unbekannten Maskierten verschleppt, geschlagen und unmenschlich behandelt worden. Er habe in seinem Heimatort als Imam gearbeitet, die Maskierten hätten ihn gezwungen, gemeinsam mit ihnen zu arbeiten, indem er die Bevölkerung davon überzeugen solle, dass sie nicht gegen die Russen kämpfen sollen. Im Jahr 2001 sei er dann in Richtung Syrien ausgereist und hätte bis zum Jahr 2005 an der Universität islamische Religion studiert. Nach Beendigung des Studiums sei er in weiterer Folge wegen mangelnder Aufenthaltsberechtigung in Syrien nach Österreich gereist. Er habe in der Schweiz mit seiner Mutter telefoniert, diese hätte ihm gesagt, dass im Heimatland immer wieder Polizisten nach ihm fragen würden, seine Mutter könne diese Ladung nach Österreich nachschicken. Durch den Abschluss seines Studiums sei er im Besitz eines Diploms, welches lediglich 20 weitere Personen in Tschetschenien besitzen würden, damit würde er von Kadyrow alles bekommen, wie beispielsweise Autos und Häuser. Er könne die Menschen dort sicher nicht nach dem Islam lehren, sondern würde Kadyrow sicherlich vorschreiben, was er zu lehren hätte. Auch habe sein Bruder Asyl bekommen und müsse er dies nun im Heimatland verantworten. Im Fall einer Rückkehr würden er und seine Familie ermordet werden.römisch eins.5. Am 05.01.2011 stellte der Betroffene, der zwischenzeitig in der Schweiz einen Asylantrag stellte und im Rahmen des Dublin Übereinkommens (Verordnung EG Nr. 343 aus 2003,) rückübernommen wurde, den gegenständlichen (dritten) Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung dahingehend, dass er von 1994 bis 1997 in Syrien islamische Religion studiert habe. In den Jahren 2000 bis 2001 hätten bei ihm zu Hause Krieger gewohnt, im Jahr 2001 sei er für drei Tage von unbekannten Maskierten verschleppt, geschlagen und unmenschlich behandelt worden. Er habe in seinem Heimatort als Imam gearbeitet, die Maskierten hätten ihn gezwungen, gemeinsam mit ihnen zu arbeiten, indem er die Bevölkerung davon überzeugen solle, dass sie nicht gegen die Russen kämpfen sollen. Im Jahr 2001 sei er dann in Richtung Syrien ausgereist und hätte bis zum Jahr 2005 an der Universität islamische Religion studiert. Nach Beendigung des Studiums sei er in weiterer Folge wegen mangelnder Aufenthaltsberechtigung in Syrien nach Österreich gereist. Er habe in der Schweiz mit seiner Mutter telefoniert, diese hätte ihm gesagt, dass im Heimatland immer wieder Polizisten nach ihm fragen würden, seine Mutter könne diese Ladung nach Österreich nachschicken. Durch den Abschluss seines Studiums sei er im Besitz eines Diploms, welches lediglich 20 weitere Personen in Tschetschenien besitzen würden, damit würde er von Kadyrow alles bekommen, wie beispielsweise Autos und Häuser. Er könne die Menschen dort sicher nicht nach dem Islam lehren, sondern würde Kadyrow sicherlich vorschreiben, was er zu lehren hätte. Auch habe sein Bruder Asyl bekommen und müsse er dies nun im Heimatland verantworten. Im Fall einer Rückkehr würden er und seine Familie ermordet werden.

Am 11.01.2001 legte der Beschwerdeführer einen Psychotherapeutischen Befund, eine Bestätigung über eine Medikamentenverschreibung sowie zwei Behandlungsnachweise, alle datiert aus dem Jahr 2009 (am 06.04.2009, 08.06.2009, 22.06.2009 sowie 12.11.2009) vor.

Im Rahmen der Einvernahme vom 18.01.2011 erklärte der Betroffene zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe, er habe die Beiziehung eines Psychologen beantragt, was abgelehnt worden sei. Er könne seit einigen Jahren nicht schlafen und benötige daher die Hilfe eines Psychologen. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, dass sich auch sein Bruder samt seinen Kindern als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhalte. Seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass er beim zweiten Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Die negative Entscheidung des vorangegangenen Verfahrens sei auf die Richterin zurückzuführen gewesen, er habe damals seine Angaben richtig gestellt, doch habe man ihm nicht geglaubt. Im allerersten Verfahren habe er niemanden gekannt und habe er auch nicht gewusst, was eine Einvernahme sei. Von Tschetschenen sei ihm geraten worden nichts über sein Diplom und seine Ausbildung in Syrien zu erzählen, was er nunmehr im Rahmen seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz richtig gestellt habe, allerdings hätte ihm die zuständige Richterin nicht geglaubt, dass er tatsächlich in Syrien studiert habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von Kadyrows Leuten getötet zu werden. Diese würden dafür als Belohnung einen Toyota "Camry" erhalten, es sei ein großer Erfolg einen Wahabiten zu töten. Er lebe seit dem 12.03.2010 ohne Sozialunterstützung und ohne Versicherung. Es sei auch die Fremdenpolizei ständig bei ihm erschienen, sie hätten von dieser ein Schreiben bekommen. Ihm sei entweder die freiwillige Rückkehr bzw. dessen Abschiebung übrig geblieben. Da er keinesfalls mehr ins Heimatland zurückkehren wolle, sei er mit seiner Familie am 16.09.2010 in die Schweiz gefahren. Seine Kinder hätten hier die Schule besucht und würden auch schon deutsch sprechen, es wäre für sie schwierig in einem anderen Land leben zu müssen. Außerdem habe er eine Woche vor der Abschiebung aus der Schweiz mit seiner Mutter telefoniert, sie habe ihm gesagt, dass die Polizei vermutlich eine Ladung zurückgelassen habe, er soll in Grosny bei der Polizei erscheinen, was ein Todesurteil sei. Diese Ladung würde er morgen mit der Post erhalten, den genauen Inhalt dieser Ladung, welche seine Mutter in einem Buch versteckt halten würde, wisse er nicht. Er habe im Jahr 2001, als ihn Kadyrows Leute festgehalten hätten, ein Papier unterschrieben, dass er für Kadyrow arbeiten werde, danach sei er geflüchtet. Er denke, dass diese Ladung damit im Zusammenhang stehe.

Im Anschluss an die Einvernahme vom 18.01.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.Im Anschluss an die Einvernahme vom 18.01.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.

Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor, der Betroffene habe mit seiner dritten Antragstellung neuerlich eine Entscheidung begehrt, über welche bereits im Erstverfahren ein rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sei. Darüberhinaus sei in den vorangegangenen Entscheidungen nach Prüfung der Glaubwürdigkeit seines jeweiligen Vorbringens seine persönliche Unglaubwürdigkeit festgestellt worden. Hinsichtlich seines nunmehrigen Vorbringens betreffend einer zu erwartenden Ladung aus seinem Heimatland sei festzuhalten, dass er selbst dazu lediglich oberflächliche Angaben tätigen habe können, diese lediglich vorgeschoben worden sei, um seine Verfolgungsbehauptung aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis habe der Betroffene nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens keine neu hervorgekommenen Fluchtgründe vorgebracht, er habe sich neuerlich auf Fluchtgründe bezogen, welche sich einerseits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland zugetragen hätten, andererseits ihm vor der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren bekannt gewesen seien. Schließlich habe der Betroffene mit seinem Vorbringen auch keine maßgebliche konkrete Gefahr aufzuzeigen vermocht, diese sich in hypothetischen und allgemein gehaltenen Befürchtungen erschöpfen würden. Angesichts seines Vorbringens, welches sich auf Umstände beziehe, die bereits vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden hätten und zudem auch keinen glaubhaften Kern aufweisen würden, war auch dem Antrag des Rechtsberaters, nämlich auf die zu erwartende Ladung zuzuwarten, nicht zu entsprechen.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor, der Betroffene habe mit seiner dritten Antragstellung neuerlich eine Entscheidung begehrt, über welche bereits im Erstverfahren ein rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sei. Darüberhinaus sei in den vorangegangenen Entscheidungen nach Prüfung der Glaubwürdigkeit seines jeweiligen Vorbringens seine persönliche Unglaubwürdigkeit festgestellt worden. Hinsichtlich seines nunmehrigen Vorbringens betreffend einer zu erwartenden Ladung aus seinem Heimatland sei festzuhalten, dass er selbst dazu lediglich oberflächliche Angaben tätigen habe können, diese lediglich vorgeschoben worden sei, um seine Verfolgungsbehauptung aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis habe der Betroffene nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens keine neu hervorgekommenen Fluchtgründe vorgebracht, er habe sich neuerlich auf Fluchtgründe bezogen, welche sich einerseits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland zugetragen hätten, andererseits ihm vor der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren bekannt gewesen seien. Schließlich habe der Betroffene mit seinem Vorbringen auch keine maßgebliche konkrete Gefahr aufzuzeigen vermocht, diese sich in hypothetischen und allgemein gehaltenen Befürchtungen erschöpfen würden. Angesichts seines Vorbringens, welches sich auf Umstände beziehe, die bereits vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden hätten und zudem auch keinen glaubhaften Kern aufweisen würden, war auch dem Antrag des Rechtsberaters, nämlich auf die zu erwartende Ladung zuzuwarten, nicht zu entsprechen.

Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Betroffene Österreich nicht verlassen habe, zudem sei auch hinsichtlich seiner familiären und persönlichen Situation seit rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine Änderung eingetreten.

Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde durch die belangte Behörde festgehalten, dass der Betroffene während der Verkündung des Bescheides den Einvernahmeraum verlassen hat.

Mit Schreiben lautend auf Mag. Rupert Riedl, Rechtsberater, vom 18.01.2011, wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass dem Betroffenen die Beiziehung seines Bruders XXXX an der Einvernahme durch die Torwache verwehrt worden sei. Mit den darauf ergangenen Aktenvermerk des Verhandlungsleiters wurde dazu festgehalten, dass weder der Betroffene, noch dessen Rechtsberater Mag. Muslin im Zuge der durchgeführten Einvernahme die Beiziehung des genannten Bruders des Beschwerdeführers begehrt hätten.Mit Schreiben lautend auf Mag. Rupert Riedl, Rechtsberater, vom 18.01.2011, wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass dem Betroffenen die Beiziehung seines Bruders römisch 40 an der Einvernahme durch die Torwache verwehrt worden sei. Mit den darauf ergangenen Aktenvermerk des Verhandlungsleiters wurde dazu festgehalten, dass weder der Betroffene, noch dessen Rechtsberater Mag. Muslin im Zuge der durchgeführten Einvernahme die Beiziehung des genannten Bruders des Beschwerdeführers begehrt hätten.

I.6. Am 19.01.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 24.01.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.römisch eins.6. Am 19.01.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 24.01.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010 D15 268952-0/2008/19E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2006, FZ. 05 18.244-BAT, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, idF BGBl. I Nr.101/2003 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010 D15 268952-0/2008/19E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2006, FZ. 05 18.244-BAT, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen.

II.4. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

II.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Betroffene stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 als unglaubwürdig bewertet wurden. Der Betroffene erklärt neuerlich, wie auch im vorangegangenen Rechtsgang, seit dem Jahr 2001 das Heimatland verlassen zu haben, da er in Folge seines Studiums der islamischen Religion als Wahabit verdächtigt werde, weshalb er von Kadyrows Leuten getötet werden würde. Nunmehr brachte er vor, dass seine Mutter ihm in einem Telefonat bekannt gegeben habe, dass er eine Ladung bekommen habe, was einem Todesurteil gleichkommen würde. Seine Mutter habe die Ladung in einem Buch versteckt, da sie ansonsten Gefahr liefe, als Komplizin eines Wahabiten getötet zu werden. Er habe seiner Mutter gesagt, dass diese die Ladung an ihn schicken soll.römisch zwei.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Betroffene stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 als unglaubwürdig bewertet wurden. Der Betroffene erklärt neuerlich, wie auch im vorangegangenen Rechtsgang, seit dem Jahr 2001 das Heimatland verlassen zu haben, da er in Folge seines Studiums der islamischen Religion als Wahabit verdächtigt werde, weshalb er von Kadyrows Leuten getötet werden würde. Nunmehr brachte er vor, dass seine Mutter ihm in einem Telefonat bekannt gegeben habe, dass er eine Ladung bekommen habe, was einem Todesurteil gleichkommen würde. Seine Mutter habe die Ladung in einem Buch versteckt, da sie ansonsten Gefahr liefe, als Komplizin eines Wahabiten getötet zu werden. Er habe seiner Mutter gesagt, dass diese die Ladung an ihn schicken soll.

Am 27.01.2011 langten beim Asylgerichtshof Kopien von zwei Ladungen, gerichtet an den Betroffenen ein. Aus diesen geht (nach Übersetzung) im Wesentlichen hervor, dass der Betroffene sowohl am XXXX als auch am XXXX (restliche Jahreszahl unleserlich, lt. Übersetzung) jeweils um 10 Uhr in der Abteilung für Kriminalfahndung der Verwaltung für Innere Angelegenheiten der Stadt XXXX, als Zeuge zu erscheinen hätte.Am 27.01.2011 langten beim Asylgerichtshof Kopien von zwei Ladungen, gerichtet an den Betroffenen ein. Aus diesen geht (nach Übersetzung) im Wesentlichen hervor, dass der Betroffene sowohl am römisch 40 als auch am römisch 40 (restliche Jahreszahl unleserlich, lt. Übersetzung) jeweils um 10 Uhr in der Abteilung für Kriminalfahndung der Verwaltung für Innere Angelegenheiten der Stadt römisch 40 , als Zeuge zu erscheinen hätte.

Dazu bleibt einerseits festzuhalten, dass auch diese vorgelegten Ladungen in keiner Weise geeignet erscheinen, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen, zumal der Betroffene in der Eigenschaft als Zeuge zu erscheinen hätte, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass gegen den Betroffenen irgendwelche behördliche Maßnahmen eingeleitet wurden. Weiters ist dazu anzumerken, dass infolge gesicherten Amtswissens Ladungen zu Behörden in der Russischen Föderation nicht undifferenziert mit Menschenrechtsverletzungen einhergehen müssen. Folgt man den Schilderungen des Betroffenen, wonach er bei Rückkehr ins Heimatland getötet werde, da er als Wahabit verdächtigt werde, so spricht geradezu diese Vorgehensweise der Behörden, Personen mehrmals (trotz Nichterscheinens) zur Behörde schriftlich vorzuladen, jedenfalls nicht dafür, dass dem Betroffenen damit eine Menschenrechtsverletzung droht, angesichts des gesamten Vorbringens des Betroffenen hinsichtlich seiner Gefährdungssituation (bei Wahrheitsunterstellung) die föderalen Behörden jedenfalls ohne förmliche Ladungen mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen vorgegangen wären.

Andererseits vermochte der Betroffene im Rahmen der geführten Verfahren nicht - ansatzweise - vorzubringen, warum er seit seiner Ausreise aus dem Heimatland vor (angeblich) zehn Jahren, sofern man seinen Angaben folgen wollte, nach wie vor für die Behörden seines Heimatlandes von derart großem Interesse sein soll. Vor dem Hintergrund, dass laut nunmehriger Schilderung des Betroffenen diese Ladungen im Zusammenhang mit einer Unterschrift des Betroffenen hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit Kadyrow aus dem Jahr 2001 stehen sollen, erscheint von daher schon das nach nunmehr zehn Jahren einsetzende Interesse der Behörden am Betroffenen nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist jedenfalls auch, warum sich seine Mutter bzw. dessen Eltern, somit als Komplizen eines Wahabiten - offensichtlich unbeschadet - weiterhin im Heimatland aufhalten können, zumal der Betroffene selbst angibt, im Heimatland als Wahabit verdächtigt zu werden, seine Mutter deshalb auch, um nicht als Komplizin eines Wahabiten zu gelten, diese Ladungen versteckt gehalten habe. Für den Asylgerichtshof ergibt sich jedenfalls aus diesen vorgelegten Ladungen, deren näherer Grund vom Betroffenen nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte, jedenfalls kein Anhaltspunkt, dass dem Beschwerdeführer - einzig - daraus relevante Verfolgung droht.

Wiederum bleibt hervorzuheben, dass dem Betroffenen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung steht, was der Betroffene im Zuge der durchgeführten Verfahren selbst auch nie bestritten hat. Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 wurde bereits eine alternative Niederlassungsmöglichkeit - im konkreten Fall in der Teilrepublik Kalmykien - festgestellt. Demzufolge war der Betroffene in Kalmykien im Zeitraum von 2001 bis 2005 registriert, er hat sich und seiner Ehefrau im Jahr 2001 Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden ausstellen lassen, dort über Verwandtschaft verfügt und seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Melonenfeldern gesichert (vgl. auch Verhandlungsschrift vom 20.11.2009, Seiten 13 - 15 und 24-25). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das nunmehrige Vorbringen des Betroffenen, welcher im Ergebnis lediglich allgemeine Vermutungen aufstellt ohne diesbezügliche ernsthaft gesetzte Maßnahmen gegen seine Person (als vermeintlicher Wahabit) im Heimatland vorzubringen, als völlig ungeeignet, da dem Betroffenen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung steht. Im Übrigen ergibt sich auch aus den vorgelegten Ladungen kein Hinweis dafür, dass der Betroffene auch in der Teilrepublik Kalmykien irgendwelche behördliche Verpflichtungen hätte.Wiederum bleibt hervorzuheben, dass dem Betroffenen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung steht, was der Betroffene im Zuge der durchgeführten Verfahren selbst auch nie bestritten hat. Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 wurde bereits eine alternative Niederlassungsmöglichkeit - im konkreten Fall in der Teilrepublik Kalmykien - festgestellt. Demzufolge war der Betroffene in Kalmykien im Zeitraum von 2001 bis 2005 registriert, er hat sich und seiner Ehefrau im Jahr 2001 Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden ausstellen lassen, dort über Verwandtschaft verfügt und seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Melonenfeldern gesichert vergleiche auch Verhandlungsschrift vom 20.11.2009, Seiten 13 - 15 und 24-25). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das nunmehrige Vorbringen des Betroffenen, welcher im Ergebnis lediglich allgemeine Vermutungen aufstellt ohne diesbezügliche ernsthaft gesetzte Maßnahmen gegen seine Person (als vermeintlicher Wahabit) im Heimatland vorzubringen, als völlig ungeeignet, da dem Betroffenen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung steht. Im Übrigen ergibt sich auch aus den vorgelegten Ladungen kein Hinweis dafür, dass der Betroffene auch in der Teilrepublik Kalmykien irgendwelche behördliche Verpflichtungen hätte.

Das Gesamtvorbringen stellt sich demnach erneut als völlig unglaubwürdig und ungeeignet dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes erscheint demnach nicht eingetreten zu sein und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.6. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.7. Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Betroffenen nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.römisch zwei.7. Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Betroffenen nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.

Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 25.02.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Betroffenen verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Betroffenen bzw. seiner Situation im Falle einer Rückkehr kann nicht von einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ausgegangen werden. Bereits im Rahmen seines Erstverfahrens legte der Betroffene diverse Befunde vor. Da der Betroffene abgesehen von diesen Befunden - die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010 einer Beurteilung unterzogen worden sind - im Zuge der gesamten durchgeführten Verfahren und nunmehr auch im dritten Asylverfahren keine aktuelleren Befunde vorlegte, war zweifellos auszuschließen, dass bei dem Betroffenen eine derart schwerwiegende Erkrankung vorliegen kann, die unbedingt sofort behandelt werden muss. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die seitens des Asylgerichtshofes veranlasste Psychiatrisch-Neurologische Untersuchung des Betroffenen durch einen Amtssachverständigen die in den vorgelegten Befunden diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung jedenfalls nicht bestätigte.

Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zwischenzeitlich in entscheidungsrelevantem Ausmaß verändert hätten.

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.02.2010 sowie nach erneuter Asylbeantragung im Erkenntnis vom 23.08.2010, wurde bereits dargelegt, dass der Betroffene in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte darlegen. Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens lediglich dahingehend vorgetragen worden, als nunmehr der Bruder des Betroffenen dauerhaft im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist. Diesbezüglich bleibt jedoch festzuhalten, dass der Betroffene im Rahmen seines zweiten Asylantrages vorbrachte, mit seinem Bruder keinen guten Kontakt zu haben. Selbst wenn sich seine Beziehung zu seinem Bruder nunmehr positiv geändert hätte, ergibt sich auch daraus keine Relevanz, da der Betroffene offensichtlich jahrelang keine Beziehung zu seinem Bruder hatte und diese vielmehr in letzter Zeit erst intensiviert haben dürfte.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; handelt es sich jedoch um Ausweisungsentscheidungen gegen Volljährige, die ein Familienleben mit ihren Eltern geltend machen, so wird ein besonders strenger Maßstab angelegt; das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein reicht nicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; handelt es sich jedoch um Ausweisungsentscheidungen gegen Volljährige, die ein Familienleben mit ihren Eltern geltend machen, so wird ein besonders strenger Maßstab angelegt; das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein reicht nicht, um ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Im Lichte dieser Kriterien erweist sich ein Eingriff in das Familienleben des Betroffenen hinsichtlich des Bruders, der sich samt seiner Familie als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhält, deshalb schon als gerechtfertigt, da der Betroffene ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die üblichen Beziehungen (zwischen Geschwister) hinausgeht, nicht einmal behauptet hat oder sonst im Verfahren hervorgekommen ist, angesichts der zitierten Judikatur ein besonderes Nahe-bzw.

Abhängigkeitsverhältnis allein aus dem Umstand, dass der Betroffene Jahre später außerhalb des Heimatlandes mit dem Bruder Kontakt hat, nicht ausreicht, um von einem relevanten Eingriff iSd Art 8 MRK ausgehen zu können. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten, irgendwelche integrativen Aspekte wurden vom Betroffenen weder vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen.Abhängigkeitsverhältnis allein aus dem Umstand, dass der Betroffene Jahre später außerhalb des Heimatlandes mit dem Bruder Kontakt hat, nicht ausreicht, um von einem relevanten Eingriff iSd Artikel 8, MRK ausgehen zu können. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten, irgendwelche integrativen Aspekte wurden vom Betroffenen weder vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen.

Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

II.8. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.8. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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