Norm
AsylG 1997 §8 Abs1Spruch
B4 252.078-1/2010/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.7.2004, Zl. 02 41.621-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.7.2004, Zl. 02 41.621-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in seinen Spruchpunkten II. und III. ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in seinen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer begehrte am 30.12.2002 die Gewährung von Asyl.
2. Mit Bescheid vom 14.7.2004, Zl. 02 41.621-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) idF vor der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro, inklusive autonome Provinz Kosovo" zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 14.7.2004, Zl. 02 41.621-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in der Fassung vor der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro, inklusive autonome Provinz Kosovo" zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 31.8.2007, Zl. 252.078/0/3E-XI/33/04, gemäß § 7 AsylG 1997) idF vor der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß Abs. 2 leg. cit. dorthin aus (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.3. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 31.8.2007, Zl. 252.078/0/3E-XI/33/04, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997) in der Fassung vor der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Absatz 2, leg. cit. dorthin aus (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
4. Mit Erkenntnis vom 31.3.2010, Zl. 2007/01/1096-6, hob der Verwaltungsgerichthof den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates hinsichtlich seiner Spruchpunkte II. und III. auf, während er hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides die Behandlung der Beschwerde ablehnte.4. Mit Erkenntnis vom 31.3.2010, Zl. 2007/01/1096-6, hob der Verwaltungsgerichthof den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. auf, während er hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides die Behandlung der Beschwerde ablehnte.
5. In der Folge teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichthof mit, dass dieser selbständig aus dem Bundesgebiet aus- und in seinen Herkunftsstaat zurückgereist sei.
6. Eine Anfrage an das Zentrale Melderegister (ZMR) am 12.1.2011 ergab, dass der Beschwerdeführer am 8.4.2010 von seinem letzten Wohnsitz in Österreich amtlich abgemeldet wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 (mit der genannten Maßgabe) zu führen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 (mit der genannten Maßgabe) zu führen.
2.1. Gemäß § 2 AsylG 1997 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.2.1. Gemäß Paragraph 2, AsylG 1997 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
Der genannten Bestimmung zufolge ist der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung auf Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (siehe 686 BLG NR, XX. GP). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 1997 setzt somit voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Mangelnder Aufenthalt im Bundesgebiet ist daher als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.Der genannten Bestimmung zufolge ist der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung auf Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (siehe 686 BLG NR, römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 1997 setzt somit voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Mangelnder Aufenthalt im Bundesgebiet ist daher als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
2.2. Die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist rechtskräftig und unanfechtbar geworden (vgl. Spruchpunkt I des oben zu Pkt. I.3. dargestellten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates im Zusammenhang mit dem zu Pkt. 1.4. wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Zurückweisung des Asylantrages in Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen hat und in den Kosovo zurückgereist ist, kommt daher nicht in Betracht. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes gelten auch im Verfahren über die Refoulement-Entscheidung und die Ausweisung als von Amts wegen zu treffende Nebenabsprüche keine anderen Prozessvoraussetzungen als für den Asylantrag als Hauptgegenstand des Verfahrens nach dem AsylG 1997. Festzuhalten ist dabei, dass § 41 Abs. 2 AsylG 2005, wonach der Asylgerichtshof in Verfahren über Beschwerden von Fremden, die sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten, festzustellen hat, ob eine gegen den Fremden ausgesprochene Ausweisung im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war (wobei dem Fremden die Wiedereinreise zu gestatten ist, wenn sich die Ausweisung als nicht rechtmäßig erweist), nicht zu jenen Bestimmungen zählt, die gemäß § 75 AsylG 2005 auch in den nach dem AsylG 1997 zu führenden Verfahren anzuwenden sind.2.2. Die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist rechtskräftig und unanfechtbar geworden vergleiche Spruchpunkt römisch eins des oben zu Pkt. römisch eins.3. dargestellten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates im Zusammenhang mit dem zu Pkt. 1.4. wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Zurückweisung des Asylantrages in Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen hat und in den Kosovo zurückgereist ist, kommt daher nicht in Betracht. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes gelten auch im Verfahren über die Refoulement-Entscheidung und die Ausweisung als von Amts wegen zu treffende Nebenabsprüche keine anderen Prozessvoraussetzungen als für den Asylantrag als Hauptgegenstand des Verfahrens nach dem AsylG 1997. Festzuhalten ist dabei, dass Paragraph 41, Absatz 2, AsylG 2005, wonach der Asylgerichtshof in Verfahren über Beschwerden von Fremden, die sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten, festzustellen hat, ob eine gegen den Fremden ausgesprochene Ausweisung im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war (wobei dem Fremden die Wiedereinreise zu gestatten ist, wenn sich die Ausweisung als nicht rechtmäßig erweist), nicht zu jenen Bestimmungen zählt, die gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 auch in den nach dem AsylG 1997 zu führenden Verfahren anzuwenden sind.
3. Die angefochtene Refoulement-Entscheidung sowie die Ausweisung waren somit mangels Vorliegen der Prozessvorausetzungen ersatzlos zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Prozessvoraussetzung, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
11.02.2011