TE AsylGH Beschluss 2011/1/31 S4 417467-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2011
beobachten
merken

Spruch

S4 417.467-1/2011/2Z

S4 417.468-1/2011/3Z

S4 417.469-1/2011/2Z

S4 417.470-1/2011/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, 2. der XXXX, 3. der XXXX, und 4. des XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 19.1.2011, Zlen.: 11 00.010-EAST West (ad 1.), 11 00.011-EAST West (ad 2), 11 00.012-EAST West (ad 3.), 11 00.013-EAST West (ad 4.) beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des römisch 40 , 2. der römisch 40 , 3. der römisch 40 , und 4. des römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 19.1.2011, Zlen.: 11 00.010-EAST West (ad 1.), 11 00.011-EAST West (ad 2), 11 00.012-EAST West (ad 3.), 11 00.013-EAST West (ad 4.) beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der 3.- und des 4.-Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführer brachten mit 1.1.2011 Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.römisch eins. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der 3.- und des 4.-Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführer brachten mit 1.1.2011 Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.

Dagegen richten sich die vorliegenden rechtzeitig erhobenen Beschwerden, in welchen u.a geltend gemacht wurde, dass der 1.-Beschwerdeführer vom 21.1. bis 24.1.2011 stationär im Krankenhaus "Landesklinikum Mostviertel, Amstetten", aufhältig gewesen sei und die 2.-Beschwerdeführerin eine Überweisung zu einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erhalten habe. Konkrete Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wurden nicht erstattet.

Mit Schreiben vom heutigen Tage wurde der Asylgerichtshof seitens des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt, dass sich die 2.-Beschwerdeführerin sowie der mj. 4.-Beschwerdeführer seit 26.1.2011 im Krankenhaus Amstetten befinden. Nähere Angaben zu deren gesundheitlichen Befinden wurden nicht erstattet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt bezüglich des gesundheitlichen Zustandes insbesondere der 2.-Beschwerdeführerin und des mj. 4.-Beschwerdeführers, die sich beide derzeit in Spitalsbehandlung befinden, weiters auch bezüglich des 1.-Beschwerdeführers und seiner den vormaligen Spitalsaufenthalt begründenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, nicht hinreichend geklärt, um eine mögliche Verletzung ihrer Rechte gem. Art 3 EMRK im Fall ihrer Rücküberstellung nach Ungarn mit hinreichender Gewissheit auszuschließen.Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt bezüglich des gesundheitlichen Zustandes insbesondere der 2.-Beschwerdeführerin und des mj. 4.-Beschwerdeführers, die sich beide derzeit in Spitalsbehandlung befinden, weiters auch bezüglich des 1.-Beschwerdeführers und seiner den vormaligen Spitalsaufenthalt begründenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, nicht hinreichend geklärt, um eine mögliche Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Fall ihrer Rücküberstellung nach Ungarn mit hinreichender Gewissheit auszuschließen.

Bezüglich der mj. 3.-Beschwerdeführerin gebietet die Intention des in § 34 AsylG normierten Familienverfahrens, dass sich alle anhängigen Asylverfahren der vom Familienbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG umfassten Personen im selben Stadium befinden und alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang erhalten (können), sodass auch der Beschwerde der 3.-Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.Bezüglich der mj. 3.-Beschwerdeführerin gebietet die Intention des in Paragraph 34, AsylG normierten Familienverfahrens, dass sich alle anhängigen Asylverfahren der vom Familienbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG umfassten Personen im selben Stadium befinden und alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang erhalten (können), sodass auch der Beschwerde der 3.-Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten