Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B9 416.952-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zahl: 10 10.305-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zahl: 10 10.305-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 04.11.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich unter Vorlage seines am XXXX von XXXX ausgestellten serbischen Reisepasses und seines am XXXX ausgestellten serbischen Personalausweises einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 04.11.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich unter Vorlage seines am römisch 40 von römisch 40 ausgestellten serbischen Reisepasses und seines am römisch 40 ausgestellten serbischen Personalausweises einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der am 04.11.2010 stattgefundenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der PI XXXX, zu seinen Fluchtgründen an, im Kosovo sein Haus infolge Arbeitslosigkeit verloren zu haben. Seine Mutter sei im Jahr 2007 gestorben, daher habe er keinen Bezug mehr zu seiner Heimat. Es komme langsam der Winter und er könne nicht mehr im Park oder draußen schlafen. Er habe von 2001 bis 2004 in Norwegen gelebt und sei nach der schweren Erkrankung der Mutter im Jahre 2004 in seine Heimat zurückgekehrt. Er wolle irgendwo arbeiten, damit er Geld verdiene und sich ein Haus bauen könne. Eigentlich sei er auf dem Weg nach Frankreich, weil er gehört habe, dass man dort leichter Asyl bekomme. Im Kosovo würden noch seine beiden Schwestern leben.In der am 04.11.2010 stattgefundenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der PI römisch 40 , zu seinen Fluchtgründen an, im Kosovo sein Haus infolge Arbeitslosigkeit verloren zu haben. Seine Mutter sei im Jahr 2007 gestorben, daher habe er keinen Bezug mehr zu seiner Heimat. Es komme langsam der Winter und er könne nicht mehr im Park oder draußen schlafen. Er habe von 2001 bis 2004 in Norwegen gelebt und sei nach der schweren Erkrankung der Mutter im Jahre 2004 in seine Heimat zurückgekehrt. Er wolle irgendwo arbeiten, damit er Geld verdiene und sich ein Haus bauen könne. Eigentlich sei er auf dem Weg nach Frankreich, weil er gehört habe, dass man dort leichter Asyl bekomme. Im Kosovo würden noch seine beiden Schwestern leben.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren am 23.11.2010 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die albanische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 75ff).
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, seit dem Tod der Mutter auf der Straße gelandet zu sein. Ein Mann namens XXXX hätte ihn gezwungen das elterliche Haus in XXXX zu verkaufen. Dieser hätte viele Leute in der Umgebung, die keine Unterstützung hätten, ihres Eigentums beraubt. Der Mann sei auch Mitglied einer Befreiungsarmee namens UCPMB gewesen, die in albanischen Städten in Serbien gekämpft habe.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, seit dem Tod der Mutter auf der Straße gelandet zu sein. Ein Mann namens römisch 40 hätte ihn gezwungen das elterliche Haus in römisch 40 zu verkaufen. Dieser hätte viele Leute in der Umgebung, die keine Unterstützung hätten, ihres Eigentums beraubt. Der Mann sei auch Mitglied einer Befreiungsarmee namens UCPMB gewesen, die in albanischen Städten in Serbien gekämpft habe.
Für das Haus habe der Beschwerdeführer im Jahre 2007 ¿ 40.000,-
erhalten, von denen er ¿ 30.000,- dem Mann und jeweils ¿ 3.000,-
seinen beiden Schwestern geben hätte müssen. Daraufhin hätte er ein Jahr in der Vojvodina gelebt, ehe er wieder 2008 nach XXXX zurückgekehrt sei. Als er dem Mann gesagt hätte, dass er mittellos sei habe dieser ihm vier Monate lang je ¿ 1.000,- gegeben. Danach hätte dieser dem Beschwerdeführer kein Geld mehr geben wollen. Der Beschwerdeführer habe danach in den Häusern seiner Schwestern in XXXX gelebt, jedoch habe er diese nach einigen Monaten wieder verlassen müssen, weil deren Familien etwas gegen seine Anwesenheit gehabt hätten. In XXXX hätte er auch kurze Zeit gearbeitet. Und dafür ¿ 150,- erhalten. XXXX sei dann im Dezember 2009 getötet worden, sodass er von niemanden mehr Geld verlangen könnte.seinen beiden Schwestern geben hätte müssen. Daraufhin hätte er ein Jahr in der Vojvodina gelebt, ehe er wieder 2008 nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Als er dem Mann gesagt hätte, dass er mittellos sei habe dieser ihm vier Monate lang je ¿ 1.000,- gegeben. Danach hätte dieser dem Beschwerdeführer kein Geld mehr geben wollen. Der Beschwerdeführer habe danach in den Häusern seiner Schwestern in römisch 40 gelebt, jedoch habe er diese nach einigen Monaten wieder verlassen müssen, weil deren Familien etwas gegen seine Anwesenheit gehabt hätten. In römisch 40 hätte er auch kurze Zeit gearbeitet. Und dafür ¿ 150,- erhalten. römisch 40 sei dann im Dezember 2009 getötet worden, sodass er von niemanden mehr Geld verlangen könnte.
Der Grund für seine Ausreise aus dem Kosovo sei seine Mittellosigkeit gewesen. Er hätte auch versucht sich umzubringen, jedoch hätte dies ein Freund verhindert. Dieser hätte ihn auch auf die Idee gebracht, zu versuchen, irgendwo anders Geld zu verdienen und dann ein kleines Haus zu kaufen. Vor seiner Ausreise sei er bei seiner jüngsten Schwester gewesen, sonst habe er auf der Straße gelebt. Auch habe er karitative Einrichtungen um Hilfe gebeten, jedoch keine erhalten. Manchmal habe er Arbeit bei privaten Leuten ohne Anstellung bekommen. Da bekomme man ¿ 60,-, der Rest werde nicht ausbezahlt. Er hätte überall Jobs gesucht, jedoch keinen gefunden. Zu Lebzeiten seiner Mutter hätten sie auch ¿ 40 Sozialhilfe erhalten, die sie für den Kauf von Medikamenten für die Mutter aufgewendet hätten. Auch habe er von seinem Freund eine zeitlang ¿ 2 bis 3,- am Tag für Essen erhalten.
Außer diesen wirtschaftlichen Gründen hätte er keine Fluchtgründe. Er hätte keine andere Wahl gehabt. Bei allen drei Schwestern sei er von deren Männern oder Schwiegereltern hinausgeworfen worden, weil sie nicht mehr in der Lage gewesen seien, ihn zu unterstützen.
Auf Vorhalt, es gebe im Kosovo Zentren für Sozialarbeit und Sozialhilfe, bestätigte dies der Beschwerdeführer und meinte, dass ihm aber niemand geholfen habe. Er sei auch nach Pristina zu XXXX geschickt worden, um eine Arbeit als Dolmetscher zu erhalten - es habe aber keine Arbeit gegeben. Das Rote Kreuz in seiner Heimatgemeinde habe ihm nur gesagt, dass er warten solle. Man habe das damit begründet, dass man Beweise haben müsste, warum er Sozialhilfe bekommen sollte. Sie hätten ihm nur gesagt, dass es wegen der neuen Gesetze nicht möglich sei, ihn ohne einen Personalausweis in diese Liste einzutragen.Auf Vorhalt, es gebe im Kosovo Zentren für Sozialarbeit und Sozialhilfe, bestätigte dies der Beschwerdeführer und meinte, dass ihm aber niemand geholfen habe. Er sei auch nach Pristina zu römisch 40 geschickt worden, um eine Arbeit als Dolmetscher zu erhalten - es habe aber keine Arbeit gegeben. Das Rote Kreuz in seiner Heimatgemeinde habe ihm nur gesagt, dass er warten solle. Man habe das damit begründet, dass man Beweise haben müsste, warum er Sozialhilfe bekommen sollte. Sie hätten ihm nur gesagt, dass es wegen der neuen Gesetze nicht möglich sei, ihn ohne einen Personalausweis in diese Liste einzutragen.
Im Falle einer Rückkehr wäre er mittellos und auf der Straße; er habe im Kosovo nichts. Nach Kenntnisnahme der beabsichtigten Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt, meinte er nur sagen zu können, dass es keine Hilfe für Leute wie ihn gebe. Er habe dort gelebt und es versucht.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.12.2010 erneut durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die albanische Sprache sowie in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen und dabei ergänzend befragt (AS 97ff).
Der Beschwerdeführer bat nach Kenntnis, dass eine Asylgewährung wegen wirtschaftlicher Gründe nicht möglich sei, zumindest eine Zeit lang hier bleiben zu können, bis die Kälte vorüber sei. Er habe zwischenzeitlich seine jüngere Schwester erreicht, diese habe ihm jedoch am Telefon klar gemacht, dass sie ihm nicht helfen könne und mit ihrem Mann nicht wegen ihm streiten wolle. Seine ältere Schwester habe er telefonisch nicht erreicht. In Bezug auf die ihm erneut vorgehaltene Möglichkeit, im Kosovo Sozialhilfe zu beziehen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es sein möge, dass dies in den Berichten zum Kosovo stehe, aber er habe versucht, dort Hilfe zu bekommen. Sie hätten nicht einmal für seine Mutter einen Rollstuhl bekommen. Selbst wenn sie im Spital gewesen wären, habe sie niemand ernst genommen. Diese wirtschaftlichen Probleme hätten schon seit Ende 2004 bestanden. Auf die Frage, warum er es nun nicht mehr schaffe, im Kosovo zu überleben, zumal er dies bis jetzt geschafft habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass das größte Problem sei, dass er keine Wohnmöglichkeit habe; nur wegen fehlendem Essens hätte er den Kosovo nicht verlassen. In Österreich würde er über keine Verwandten verfügen.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX mit der Rettung vom Erstaufnahmezentrum Ost/Betreuungsstelle Traiskirchen in das Landesklinikum XXXX eingeliefert und befand sich dort vom XXXX bis XXXX auf der XXXX in stationärer Behandlung. Laut des im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes befindlichen Abschlussberichtes wurde er wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einem Furunkel am linken Oberschenkel behandelt. Hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden gab der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten an, dass ein Teil seiner Familie im Kosovo umgekommen sei, während er sich in Norwegen aufgehalten habe. Damals hätte er massive Selbstmordgedanken gehabt und sei von diesen auch derzeit nicht distanziert.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 mit der Rettung vom Erstaufnahmezentrum Ost/Betreuungsstelle Traiskirchen in das Landesklinikum römisch 40 eingeliefert und befand sich dort vom römisch 40 bis römisch 40 auf der römisch 40 in stationärer Behandlung. Laut des im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes befindlichen Abschlussberichtes wurde er wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einem Furunkel am linken Oberschenkel behandelt. Hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden gab der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten an, dass ein Teil seiner Familie im Kosovo umgekommen sei, während er sich in Norwegen aufgehalten habe. Damals hätte er massive Selbstmordgedanken gehabt und sei von diesen auch derzeit nicht distanziert.
Gegenüber dem beigezogenen Dolmetsch gab er weiters an, miterlebt zu haben, wie sein Bruder und sein Vater vor Jahren erschossen worden seien und das Haus verbrannt sei. Diese Bilder hätte er im Kopf. Er berichtete auch von nächtlichen Panikattacken mit Atemnot und Druckgefühl im Thoraxbereich sowie von Albträumen und Schlafstörungen. Bis zum Tod der Mutter 2007 sei er recht stabil gewesen und habe er mit dieser zusammengelebt. Nach deren Tod habe er massive Angst verspürt; er habe zu Hause bereits zwei Selbstmordversuche unternommen.
Der Beschwerdeführer wurde medikamentös mit Zyprexa und Temesta sowie gegen seine depressive Verstimmung zunächst mit Cipralex und danach mit Mirtabene und Abilify behandelt.
Gegen die vom Beschwerdeführer angegebene, seinen Angaben zufolge bereits bekannte, rheumatische Erkrankung wurde ihm ein nicht steroidales Antirheumatikum gemeinsam mit einem Magenschutz gegeben und eine weitere Abklärung im ambulanten Bereich empfohlen.
Zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Pflege sei die Stimmungslage stabil gewesen und kein Hinweis für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 03.12.2010, Zahl: 10 10.305-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 03.12.2010, Zahl: 10 10.305-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat angegeben habe, die von ihm vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe für seine Ausreise keinen asylrelevanten Hintergrund iSd der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) aufwiesen und der Beschwerdeführer im Kosovo keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 2005 zu befürchten habe. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS stelle keine Erkrankung dar, die bei einer Überstellung/Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte ergäben sich keine Umstände, die einer Ausweisung in den Kosovo entgegenstünden.
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 06.12.2010 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe der Diakonie Flüchtlingsdienst-Beratungsstelle am 09.12.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Vorgebracht wurde darin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer einer Mischehe entstamme. Die Tatsache, dass seine Mutter der serbischen Volksgruppe angehöre, der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei und ausschließlich über serbische Personaldokumente verfüge, führe dazu, dass er keine Unterstützungsleistungen erhalten hätte und ihm jegliche Hilfe verweigert worden sei. Im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde wären die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Kosovo sehr wohl Resultat der Abstammung gewesen. Ihm wäre auch die Ausstellung kosovarischer Dokumente verweigert worden, sodass er gezwungen gewesen wäre, mit serbischem Personalausweis bei den kosovarischen Stellen um Unterstützung anzusuchen.
Beim Beschwerdeführer würde es sich weiters auch nicht um einen gesunden Mann handeln, zumal er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide; weshalb die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid aktenwidrig seien - und wäre die Erkrankung dem Bundesasylamt auch bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer stehe zudem weiterhin in medikamentöser Behandlung mit Temestra, Pantoprazol, Abilify und Mirtabene. Angesichts der drohenden Obdachlosigkeit und der fehlenden Unterstützungsleistungen im Kosovo würde sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung unzumutbar verschlechtern. Eine wirksame Behandlung seiner Erkrankung wäre schließlich im Kosovo weder verfügbar noch leistbar, ebenso wie die erforderliche Medikation.
Einer aktuellen Anfrage im Zentralen Melderegister zufolge verfügt der Beschwerdeführer in Österreich seit seiner Einreise im November 2010 zu keinem Zeitpunkt über eine amtlich gemeldete Wohnadresse. Einer Anfrage in der Betreuungsstelle Ost zufolge ist der Beschwerdeführer dort weiterhin aufhältig und in der Küche tätig.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Er stellte am 04.11.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX, damals autonome serbische Provinz Kosovo, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern auf. In der Zeit von 2001 bis 2004 lebte der Beschwerdeführer in Norwegen, ehe er aufgrund der Erkrankung seiner Mutter wieder in den Kosovo zurückkehrte. Nach deren Tod im Jahre 2007 wohnte der Beschwerdeführer abwechselnd in gemeinsamen Haushalt mit seinen beiden im Kosovo bzw. in Serbien lebenden Schwestern, die ihn zumindest insofern unterstützten, als seine notdürftigste Lebensgrundlage gesichert war. Zudem erhielt er auch von einem Freund entsprechende finanzielle Unterstützung. In dieser Zeit ging der Beschwerdeführer selbst phasenweise Gelegenheitsarbeiten nach, sodass er zumindest seinen notwendigsten Lebensunterhalt auch ergänzend durch eigenes Einkommen decken konnte. Zudem lebte der Beschwerdeführer ohne fremde Unterstützung einige Zeit in der Vojvodina, wo er auch arbeitete. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise nach Österreich nicht von absoluter Wohnungslosigkeit betroffen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 , damals autonome serbische Provinz Kosovo, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern auf. In der Zeit von 2001 bis 2004 lebte der Beschwerdeführer in Norwegen, ehe er aufgrund der Erkrankung seiner Mutter wieder in den Kosovo zurückkehrte. Nach deren Tod im Jahre 2007 wohnte der Beschwerdeführer abwechselnd in gemeinsamen Haushalt mit seinen beiden im Kosovo bzw. in Serbien lebenden Schwestern, die ihn zumindest insofern unterstützten, als seine notdürftigste Lebensgrundlage gesichert war. Zudem erhielt er auch von einem Freund entsprechende finanzielle Unterstützung. In dieser Zeit ging der Beschwerdeführer selbst phasenweise Gelegenheitsarbeiten nach, sodass er zumindest seinen notwendigsten Lebensunterhalt auch ergänzend durch eigenes Einkommen decken konnte. Zudem lebte der Beschwerdeführer ohne fremde Unterstützung einige Zeit in der Vojvodina, wo er auch arbeitete. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise nach Österreich nicht von absoluter Wohnungslosigkeit betroffen.
Beim Beschwerdeführer wurde anlässlich einer stationären Aufnahme in der Psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums XXXX eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, deren Ursachen seinen Angaben zufolge in Verbindung mit dem Tod seiner Mutter und seiner allgemeinen Lebenssituation steht. Er befand sich dort für rund eine Woche unter ärztlicher Aufsicht und wird seit damals medikamentös behandelt. Diese offenkundig bereits im Kosovo vorgelegene PTBS hinderte ihn vor seiner Ausreise nach Österreich nicht daran, Gelegenheitsarbeiten auszuführen. Gleiches gilt auch für seine angegebene rheumatische Erkrankung, wegen derer er derzeit auch nicht in ärztlicher Behandlung steht.Beim Beschwerdeführer wurde anlässlich einer stationären Aufnahme in der Psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums römisch 40 eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, deren Ursachen seinen Angaben zufolge in Verbindung mit dem Tod seiner Mutter und seiner allgemeinen Lebenssituation steht. Er befand sich dort für rund eine Woche unter ärztlicher Aufsicht und wird seit damals medikamentös behandelt. Diese offenkundig bereits im Kosovo vorgelegene PTBS hinderte ihn vor seiner Ausreise nach Österreich nicht daran, Gelegenheitsarbeiten auszuführen. Gleiches gilt auch für seine angegebene rheumatische Erkrankung, wegen derer er derzeit auch nicht in ärztlicher Behandlung steht.
Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer insofern (physisch und psychisch) gesund, als für ihn kein längerfristiger Behandlungs-, Therapie- oder Rehabilitationsbedarf besteht. Er wird in Österreich wegen seiner gegenüber den Ärzten des Landesklinikums XXXX angegebenen psychischen Probleme auch nicht psychologisch betreut.Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer insofern (physisch und psychisch) gesund, als für ihn kein längerfristiger Behandlungs-, Therapie- oder Rehabilitationsbedarf besteht. Er wird in Österreich wegen seiner gegenüber den Ärzten des Landesklinikums römisch 40 angegebenen psychischen Probleme auch nicht psychologisch betreut.
In Österreich geht der Beschwerdeführer keiner (legalen) Beschäftigung nach. Es bestehen weiters keine tiefer greifenden persönlichen Kontakte zu im Bundesgebiet lebenden Personen. Es leben auch keine Angehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet während seines bisherigen rund dreimonatigen Aufenthaltes als Asylwerber zu keinem Zeitpunkt amtlich gemeldet, ist jedoch seit 04.11.2010 in der Betreuungsstelle Ost aufhältig und wird im Bundesgebiet aus Leistungen der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schützbedürftige Fremde in Österreich unterstützt; er ist in der Betreuungsstelle Ost derzeit in der Küche beschäftigt.
Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über ein soziales Netz zu seiner dort mit ihrer Familie, weiterhin unbehelligt, lebenden Schwester sowie zu zumindest einem Freund. Eine weitere Schwester lebt mit ihrer Familie in Südserbien. Sie alle sind nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz grundlegend bedroht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Kosovo keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt war bzw. ist. Weiters, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Zur allgemeinen Situation und zur Sicherheitslage im Kosovo, insbesondere zur Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmitteln, zur gegeben Behandlungsmöglichkeit von Posttraumatischen Belastungsstörungen sowie zu den Wohnungsmöglichkeiten von Rückkehrern, wird festgestellt:
1. Allgemeine Lage im Kosovo:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007:
AAK (Ramush Haradinaj) - 9,6% (2004: 8,39%), ds. 10 Sitze, davon 3 Frauen, AKR (Beghjet Pacolli) - 12,3% (2004: nk), ds. 13 Sitze, davon 4 Frauen, LDD (Nexhat Daci) - 10% (2004: nk), ds. 11 Sitze, davon 4 Frauen, LDK Fatmir Sejdu) - 22,6% (2004: 45,42%), ds. 25 Sitze, davon 8 Frauen, ORA (Veton Surroi) - 4,1% (2004: 6,23%), ds. 0 Sitze, PDK (Hashim Thaci) - 34,3,% (2004: 28,85%), ds. 37 Sitze, davon 12 Frauen, Andere Parteien - 7,1% (2004: 11,11%), ds. 24 Sitze, davon 6 Frauen;
Insgesamt daher: 120 Sitze, davon 27 Frauen
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 27][Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 27]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
Am 2. November 2010 wurde die Regierung im Kosovo per Misstrauensvotum (eingebracht von der Opposition, aber auch von der Regierungspartei PDK unterstützt) gestürzt. Dem vorangegangen war der Rücktritt des Präsidenten Fatmir Sejdiu (LDK) Ende September und dem Zurückziehen der sechs LDK-Minister aus der gemeinsam mit der PDK geführten Regierung Mitte Oktober. Am 12. Dezember sollen Neuwahlen stattfinden. Übergangspräsident ist Jakup Krasniqi. [AFP 2.11.2010, Kurier 2.11.2010]
Auslöser dieser bereits monatelang andauernden Regierungskrise war ein regierungsinterner Streit (zwischen LDK und PDK) über die Privatisierung der staatlichen Telekom (PTK) sowie - speziell für den Rücktritt des Präsidenten Fatmir Sejdiu (LDK) verantwortlich - eine Entscheidung des Verfassungsgerichts, wonach dieser bei seinem Amtsantritt als Staatschef die Verfassung gebrochen hätte, weil er seinen Posten als Vorsitzender der LDK behalten hatte [NZZ 2.11.2010, AFP 2.11.2010].
Die Regierung in Belgrad/Serbien ruft zum Boykott der Wahl im Kosovo auf [10.11.2010 EpochTimes Deutschland/DAPD].
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19.05.2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. [International Court of Justice, 22.07.2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo]
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3; http://www.kosovothanksyou.com (13.08.2010)]Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3; http://www.kosovothanksyou.com (13.08.2010)]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert. [APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo. [Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle. Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen. [APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo.http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Zusammenfassend ergibt sich:
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, S 9)
2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:
Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wurde jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So trugen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.
Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet. KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]
Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.
"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.
Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.
Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.
Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.
Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten. Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.
[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
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Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls
Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39]Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. [UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK. [APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
2.2. Kosovo - Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo]
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 270 Euro. Die Anzahl der Arbeitssuchenden hat sich leicht erhöht. Nach der offiziellen Arbeitslosenstatistik für Februar 2010 waren 338.895 Personen (davon 161.131 Frauen) als arbeitslos registriert (308.200 albanische Volkszugehörige, 13.190 Serben sowie 17.505 Angehörige anderer Volksgruppen). Die Arbeitslosenquote beträgt derzeit ca. 44 %. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 25]Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 270 Euro. Die Anzahl der Arbeitssuchenden hat sich leicht erhöht. Nach der offiziellen Arbeitslosenstatistik für Februar 2010 waren 338.895 Personen (davon 161.131 Frauen) als arbeitslos registriert (308.200 albanische Volkszugehörige, 13.190 Serben sowie 17.505 Angehörige anderer Volksgruppen). Die Arbeitslosenquote beträgt derzeit ca. 44 %. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 25]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24]
Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung.
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse.
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 13-15]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 13-15]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch
Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.
Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird. Die tertiätr Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte, 1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.
Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74
%.
Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.
Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.
Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Pristina laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen.
Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 25-30]
Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Pristina bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt.
Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland, Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus.
Die Behandlungen werden entweder:
a) aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann),
b) aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen
c) durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder
d) privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere)
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]
Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).
Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt. Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.
Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.
Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt.
Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Pristina eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed".
Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals
serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 25-30]
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.
Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.
Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche
Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 30-32]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seite 12]
Zu den derzeit verschriebenen Medikamenten
Folgende Medikamente sind unter den angeführten Namen und zu den angegeben Kosten im Kosovo erhältlich:
Nr Wirkstoff nähere Erläuterung/ Anwendung Handelsname(n) Wirk-stoff erhältlich in KS (erh. unter) Handelsname KS Preis Quelle ESD 13.08.08
Temesta
109 Anxiolytikum, Sedativum Lorazepam(r) (D)
Lorasifar(r) (D)
Tolid(r) (D)
Somagerol(r) (D)
Temesta(r) (CH,A)
Tavor(r) (D)
Merlit(r) (A) ja Lorazepam 0,80¿/Pkg 1g ÖBP 21.11.07 ja (142 inj)
Pantoprazol
149 Pantoprazol Protonenpumpenhemmer Zurcal(r) (CH)
Pantozol(r) (D)
Azidex(r) (A)
Pantoloc ja 11¿/Pkg ÖBP 14.11.08 nein
mirtabene
129 Mirtazapin Antidepressivum Remeron(r)
Mirtazapin-CT(r)
Remergil(r)
Mirtabene(r)
Mirtel(r)
Mirtaron(r)
Lanazipin(r) ja Calixta 23¿/30 mg ÖBP 27.09.08 nein
Feststellungen im Wesentlichen dieses Inhaltes zur Republik Kosovo, insbesondere zur sozialen Absicherung der existentiellen Grundbedürfnisse durch staatliche Leistungen wie va. der Sozialhilfe, wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen am 23.11. und 01.12.2010 vorgehalten und auch im angefochtenen Bescheid vom 03.12.2010 getroffen. Der Beschwerdeführer trat diesen weder vor dem Bundesasylamt noch in der von Mitarbeitern der Diakonie Flüchtlingsberatung verfassten Beschwerde überzeugend entgegen.
Gleichzeitig wurden im Verfahren auch keine plausiblen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Umstände glaubhaft vorgebracht, die an der Richtigkeit der im Ergebnis gleichlautenden objektiven Länderberichte der Behörde erster Instanz und des Asylgerichtshofes, insbesondere hinsichtlich der Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmitteln und der im Kosovo praktisch nicht existierenden Wohnungslosigkeit - der Beschwerdeführer begründet die Asylantragstellung im Grunde lediglich mit der ihm im Falle der Rückkehr drohenden Wohnungslosigkeit (vgl. AS 83 bzw. 101) - begründeten Zweifel erwecken hätten können. Auch von Amts wegen haben sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt solche nicht ergeben.Gleichzeitig wurden im Verfahren auch keine plausiblen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Umstände glaubhaft vorgebracht, die an der Richtigkeit der im Ergebnis gleichlautenden objektiven Länderberichte der Behörde erster Instanz und des Asylgerichtshofes, insbesondere hinsichtlich der Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmitteln und der im Kosovo praktisch nicht existierenden Wohnungslosigkeit - der Beschwerdeführer begründet die Asylantragstellung im Grunde lediglich mit der ihm im Falle der Rückkehr drohenden Wohnungslosigkeit vergleiche AS 83 bzw. 101) - begründeten Zweifel erwecken hätten können. Auch von Amts wegen haben sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt solche nicht ergeben.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppe, sowie die Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf seine eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesasylamt, seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Identitätsausweise, an dessen inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, sowie aus der Aktenlage.
Die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurden im weiteren Verfahren vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Staatsangehörigkeit zur Republik Kosovo ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kosovo geboren wurde, und dort auch aufwuchs, somit sein gesamtes Leben bis zu seiner erstmaligen Ausreise aus dem Kosovo im Jahre 2001 - also auch am 01.01.1998 - ununterbrochen mit seiner Familie im elterlichen Haus im Kosovo gelebt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er und seine Familie während dieser Zeit als "habitual residents" im Kosovo registriert waren, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie gem. Art. 29.1 kosovarisches Staatsbürgerschaftgesetz von 15.06.2008 als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen sind.Die Staatsangehörigkeit zur Republik Kosovo ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kosovo geboren wurde, und dort auch aufwuchs, somit sein gesamtes Leben bis zu seiner erstmaligen Ausreise aus dem Kosovo im Jahre 2001 - also auch am 01.01.1998 - ununterbrochen mit seiner Familie im elterlichen Haus im Kosovo gelebt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er und seine Familie während dieser Zeit als "habitual residents" im Kosovo registriert waren, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie gem. Artikel 29 Punkt eins, kosovarisches Staatsbürgerschaftgesetz von 15.06.2008 als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen sind.
Eine - falls bislang tatsächlich (noch) nicht erfolgte - Registrierung des Beschwerdeführers als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister der nunmehr unabhängigen Republik Kosovo - diese ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von staatlichen Sozialeistungen - erscheint vor diesem Hintergrund jederzeit möglich, zumal der Beschwerdeführer auch die hiezu erforderlichen Voraussetzungen (vgl. die entsprechenden obigen Ausführungen in den Länderfeststellungen) unzweifelhaft erfüllt. Mit dieser Registrierung ist eine automatische Erfassung als Staatsbürger in einem Staatsbürgerschaftsregister verbunden, weshalb der Beschwerdeführer im vorliegenden Erkenntnis, ohne näher auf den Umstand, dass er im Verfahren lediglich serbische Ausweisdokumente vorgelegt hat, eingehen zu müssen, gem. Art. 28 StAG der Republik Kosovo als (registrierter) Staatsbürger des Kosovos betrachtet (shall be considered) werden kann.Eine - falls bislang tatsächlich (noch) nicht erfolgte - Registrierung des Beschwerdeführers als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister der nunmehr unabhängigen Republik Kosovo - diese ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von staatlichen Sozialeistungen - erscheint vor diesem Hintergrund jederzeit möglich, zumal der Beschwerdeführer auch die hiezu erforderlichen Voraussetzungen vergleiche die entsprechenden obigen Ausführungen in den Länderfeststellungen) unzweifelhaft erfüllt. Mit dieser Registrierung ist eine automatische Erfassung als Staatsbürger in einem Staatsbürgerschaftsregister verbunden, weshalb der Beschwerdeführer im vorliegenden Erkenntnis, ohne näher auf den Umstand, dass er im Verfahren lediglich serbische Ausweisdokumente vorgelegt hat, eingehen zu müssen, gem. Artikel 28, StAG der Republik Kosovo als (registrierter) Staatsbürger des Kosovos betrachtet (shall be considered) werden kann.
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid aufgrund der vorgelegten serbischen Identitätsdokumente des Beschwerdeführers (lediglich) dessen serbische Staatsbürgerschaft fest. Gleichzeitig führte die Behörde erster Instanz aber aus, dass der Beschwerdeführer aus XXXX, ehemals serbische Provinz Kosovo, stamme und (vor seiner Ausreise) auch dort gelebt habe. Auch wenn das Bundesasylamt dies nicht ausdrücklich im angefochtenen Bescheid feststellte, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es in einer Gesamtbetrachtung hinsichtlich des Personalstatutes des Beschwerdeführers zum selben hier wiedergegebenen Ergebnis gelangte und (wenn auch nur implizit) aufgrund der nunmehrigen Unabhängigkeit der vormals serbischen Provinz Kosovo von dessen zusätzlicher kosovarischen Staatsbürgerschaft ausgegangen ist, zumal das Bundesasylamt sowohl hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als auch in Bezug auf seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet als Herkunftsstaat die "Republik Kosovo" heranzog. Nur unter dieser Prämisse kann nämlich rechtlich richtig va. die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo - wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen - erfolgen.Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid aufgrund der vorgelegten serbischen Identitätsdokumente des Beschwerdeführers (lediglich) dessen serbische Staatsbürgerschaft fest. Gleichzeitig führte die Behörde erster Instanz aber aus, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 , ehemals serbische Provinz Kosovo, stamme und (vor seiner Ausreise) auch dort gelebt habe. Auch wenn das Bundesasylamt dies nicht ausdrücklich im angefochtenen Bescheid feststellte, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es in einer Gesamtbetrachtung hinsichtlich des Personalstatutes des Beschwerdeführers zum selben hier wiedergegebenen Ergebnis gelangte und (wenn auch nur implizit) aufgrund der nunmehrigen Unabhängigkeit der vormals serbischen Provinz Kosovo von dessen zusätzlicher kosovarischen Staatsbürgerschaft ausgegangen ist, zumal das Bundesasylamt sowohl hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als auch in Bezug auf seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet als Herkunftsstaat die "Republik Kosovo" heranzog. Nur unter dieser Prämisse kann nämlich rechtlich richtig va. die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo - wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen - erfolgen.
Das Datum der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu seinen beruflichen und persönlichen Lebensverhältnissen, sowie seinen familiären Bindungen in der Heimat basieren auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, sowie aus entsprechenden Auskünften im Zentralen Melderegister und im Register über die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen seiner Angehörigen im Kosovo ergeben sich aus den eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers sowie seiner aktuellen ausschließlich medikamentösen psychiatrischen Behandlung gründen sich auf den Abschlussbericht des Landesklinikums XXXX in Zusammenschau mit dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise durch diese bereits damals vorherrschenden gesundheitlichen Probleme an der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht gehindert war, ergibt sich aus den entsprechenden eigenen Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt, im Kosovo (bzw. in Serbien) vor der Ausreise nach Österreich gearbeitet zu haben in Zusammenschau mit dem Umstand, dass diese Problem bei ihm, eigenen Angaben zufolge, erstmals nach dem Tod der Mutter 2007 manifest geworden seien.Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers sowie seiner aktuellen ausschließlich medikamentösen psychiatrischen Behandlung gründen sich auf den Abschlussbericht des Landesklinikums römisch 40 in Zusammenschau mit dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise durch diese bereits damals vorherrschenden gesundheitlichen Probleme an der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht gehindert war, ergibt sich aus den entsprechenden eigenen Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt, im Kosovo (bzw. in Serbien) vor der Ausreise nach Österreich gearbeitet zu haben in Zusammenschau mit dem Umstand, dass diese Problem bei ihm, eigenen Angaben zufolge, erstmals nach dem Tod der Mutter 2007 manifest geworden seien.
Die aktuell bestehende potentielle Möglichkeit einer Fortsetzung der in Österreich erfolgenden medikamentösen Behandlung nach einer Rückkehr im Kosovo ergibt sich aus den oben wiedergegeben objektiven und übereinstimmenden Länderberichten. Auch unter Bedachtnahme auf die konkret dabei anfallenden finanziellen Kosten der Medikamente ergeben sich im Beschwerdefall keine Hinweise, dass eine Fortsetzung dieser Behandlung im Kosovo - entgegen der pauschal in den Raum gestellten Behauptung in der Beschwerde - nicht möglich wäre; dies va. deshalb, weil die derzeit verschriebenen Medikamente teilweise in der Essential Drug List gelistet werden und Zuzahlungen zur Gänze bei Bezug von Sozialhilfe oder für chronisch Kranke entfallen, bzw die erforderlichen Kosten keine unverhältnismäßig hohen zusätzlichen finanziellen Belastungen darstellen (insbesondere auch im Verhältnis zu jenen, die der Beschwerdeführer in Österreich bislang leisten musste). Zudem gibt der Beschwerdeführer selbst an, die erhaltenen Leistungen aus der Sozialhilfe für seine Mutter, zur Bezahlung ihrer Medikamente herangezogen zu haben, und ergeben sich aus dem Sachverhalt keine überzeugenden Hinderungsgründe, wieso dies im Falle des Beschwerdeführers erforderlichenfalls nicht auch möglich wäre.
Diese Feststellungen wurden von der Beschwerde lediglich pauschal in Abrede gestellt, ohne hiezu überzeugende Gegenargumente vorzubringen bzw. insbesondere diese Behauptung unterstützende objektive Länderberichte vorzulegen. Auch von Amts wegen ergeben sich unter Bedachtnahme auf dieses Vorbringen in der Beschwerde keine dieser Beurteilung widersprechende Anhaltspunkte, zumal Länderberichte solchen Inhalts auch nicht existent sind. Auf die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden rechtlichen Ausführungen wird an dieser Stelle verwiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Situation im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für sich im erstinstanzlichen Verfahren persönlich keine an asylrelevante Maßstäbe heranreichende Verfolgung aus Gründen der GFK bzw. sonstige Bedrohung hinreichender Intensität im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer begründete seine Asylantragstellung mehrmals ausdrücklich damit, im Kosovo mittellos auf der Straße zu stehen und keine Wohnmöglichkeit vorzufinden, wobei er gleichzeitig dezitiert angab, dass er lediglich wegen fehlenden Essens aus seiner Heimat sicher nicht beabsichtigt hätte, auszureisen (vgl. AS 83 und 101). Für den erkennenden Senat ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen gestellt hat, ohne in diesem Zusammenhang asylrelevante Gründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorgebracht zu haben.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Situation im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für sich im erstinstanzlichen Verfahren persönlich keine an asylrelevante Maßstäbe heranreichende Verfolgung aus Gründen der GFK bzw. sonstige Bedrohung hinreichender Intensität im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer begründete seine Asylantragstellung mehrmals ausdrücklich damit, im Kosovo mittellos auf der Straße zu stehen und keine Wohnmöglichkeit vorzufinden, wobei er gleichzeitig dezitiert angab, dass er lediglich wegen fehlenden Essens aus seiner Heimat sicher nicht beabsichtigt hätte, auszureisen vergleiche AS 83 und 101). Für den erkennenden Senat ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen gestellt hat, ohne in diesem Zusammenhang asylrelevante Gründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorgebracht zu haben.
Der Asylgerichtshof bekräftigt daher die diesbezüglich inhaltsgleichen, schlüssigen Ausführungen des Bundesasylamtes und verweist an dieser Stelle lediglich auf die weiteren rechtlichen Ausführungen im vorliegenden Erkenntnis.
Wenn die Beschwerde nun, im Übrigen ohne hiezu Bescheinigungsmittel vorzulegen, eine asylrelevante (staatliche) Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner angeblichen Abstammung aus einer Mischehe pauschal in den Raum stellt, weswegen ihm weiters die Ausstellung kosovarischer Dokumente verweigert und mangels solcher letztlich aus asylrelevanten Gründen keinerlei Hilfeleistung gewährt worden wäre, so sei dem - abgesehen vom Umstand, dass ein solches erstmals in der Beschwerde geltend gemachtes Vorbringen gem. § 40 Abs. 1 AsylG vom in Asylverfahren nach dem Asylgesetz 2005 bestehenden Neuerungsverbot umfasst ist, zu entgegen, dass es sich hierbei nach Ansicht des erkennenden Senates um ein (unglaubwürdiges) gesteigertes Fluchtvorbringen handelt, zumal der Beschwerdeführer eine solche Begründung für die behauptete mangelnde soziale Unterstützung im Kosovo in seinen Einvernahmen vor der Behörde erster Instanz persönlich nie als fluchtauslösendes Motiv anführte. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein Asylwerber gerade solche Umstände zur tragenden Säule eines Fluchtvorbringens machen würde, sollte er tatsächlich aus Gründen seiner Abstammung mit (ethnisch motivierten) Nachteilen in der Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen konfrontiert gewesen sein.Wenn die Beschwerde nun, im Übrigen ohne hiezu Bescheinigungsmittel vorzulegen, eine asylrelevante (staatliche) Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner angeblichen Abstammung aus einer Mischehe pauschal in den Raum stellt, weswegen ihm weiters die Ausstellung kosovarischer Dokumente verweigert und mangels solcher letztlich aus asylrelevanten Gründen keinerlei Hilfeleistung gewährt worden wäre, so sei dem - abgesehen vom Umstand, dass ein solches erstmals in der Beschwerde geltend gemachtes Vorbringen gem. Paragraph 40, Absatz eins, AsylG vom in Asylverfahren nach dem Asylgesetz 2005 bestehenden Neuerungsverbot umfasst ist, zu entgegen, dass es sich hierbei nach Ansicht des erkennenden Senates um ein (unglaubwürdiges) gesteigertes Fluchtvorbringen handelt, zumal der Beschwerdeführer eine solche Begründung für die behauptete mangelnde soziale Unterstützung im Kosovo in seinen Einvernahmen vor der Behörde erster Instanz persönlich nie als fluchtauslösendes Motiv anführte. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein Asylwerber gerade solche Umstände zur tragenden Säule eines Fluchtvorbringens machen würde, sollte er tatsächlich aus Gründen seiner Abstammung mit (ethnisch motivierten) Nachteilen in der Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen konfrontiert gewesen sein.
Zudem entspricht es auch nicht der Lebenserfahrung, dass sich humanitäre Organisationen, wie das Rote Kreuz oder die XXXX bei der Gewährung von Unterstützungsleistungen an die Bevölkerung vor Ort aus ethnischen - nicht zu rechtfertigenden - Motiven von diskriminierungsgleichen Maßstäben leiten lassen. Sollte der Beschwerdeführer nun - hypothetischerweise- tatsächlich von im Kosovo weiterhin operierenden humanitären Organisationen trotz Antragstellung keine Unterstützung erhalten haben, so scheint der Grund dafür nach Ansicht des Asylgerichtshofes vielmehr ausschließlich darin begründet zu sein, dass er deren Voraussetzungen für eine -anspruchsbegründende - soziale Bedürftigkeit nicht erfüllt hat. Es kann daher letztlich objektiv betrachtet nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Österreich in einer seine existentielle (wirtschaftliche) Lebensgrundlage bedrohenden Notlage befunden hat.Zudem entspricht es auch nicht der Lebenserfahrung, dass sich humanitäre Organisationen, wie das Rote Kreuz oder die römisch 40 bei der Gewährung von Unterstützungsleistungen an die Bevölkerung vor Ort aus ethnischen - nicht zu rechtfertigenden - Motiven von diskriminierungsgleichen Maßstäben leiten lassen. Sollte der Beschwerdeführer nun - hypothetischerweise- tatsächlich von im Kosovo weiterhin operierenden humanitären Organisationen trotz Antragstellung keine Unterstützung erhalten haben, so scheint der Grund dafür nach Ansicht des Asylgerichtshofes vielmehr ausschließlich darin begründet zu sein, dass er deren Voraussetzungen für eine -anspruchsbegründende - soziale Bedürftigkeit nicht erfüllt hat. Es kann daher letztlich objektiv betrachtet nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Österreich in einer seine existentielle (wirtschaftliche) Lebensgrundlage bedrohenden Notlage befunden hat.
So gelangt auch der Asylgerichtshof in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen gestellt hat, um im Westen mehr Geld zu verdienen; diesen Eindruck bekräftigte er auch selbst, wenn er gegenüber dem Bundesasylamt ausführt, das sein Freund ihn auf die Idee gebracht habe, "irgendwo hinzugehen, um Geld zu verdienen und um mir dann ein kleines Haus zu kaufen, wo ich leben könnte", AS 79)
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen, insbesondere auf dem Umstand, dass er im Hinblick auf seine weiterhin im Kosovo lebenden Familienangehörigen keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgebracht hat und bei diesen immer wieder für einige Zeit wohnen gekonnt hätte, in Zusammenschau mit den getroffenen Länderfeststellungen zur gegebenen Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmitteln und Wohnraum.
Auch konnte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Österreich offenkundig ohne massive, seine Existenz gefährdende, wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Einkommen aus eigenen Gelegenheitsarbeiten sowie ergänzende finanzielle Unterstützungen seines sozialen Beziehungsnetzwerkes im Kosovo (über)leben. Gleichzeitig konnte er bei diesem erforderlichenfalls auch Unterkunft nehmen.
Seine Angaben in diesem Zusammenhang, auch auf der Straße gelebt haben zu müssen, konnten nach Ansicht des erkennenden Senates vor allem deshalb nicht überzeugen, weil im Kosovo weiterhin ein enges innerfamiliäres Unterstützungssystem besteht, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Familien seiner Schwestern ihn bei drohender Obdachlosigkeit nicht zumindest vorübergehend wieder aufgenommen hätten. Wie sich dazu aus den Länderberichten ergibt, ist durch das im Kosovo weiterhin vorhandene enge Familienband faktisch kein Bürger gezwungen, auf der Straße zu leben. Auch erscheint es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass ihm sein Freund, der ihn sogar täglich finanziell unterstützte, eine zumindest vorübergehende Unterkunftsnahme in seinem Haus für den Fall, dass der Beschwerdeführer sonst tatsächlich, - noch dazu im Winter -, auf der Straße nächtigen hätte müssen, verweigert hätte.
Betont sei auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung durch die Polizei ausdrücklich eine eigene letzte Wohnadresse in seinem Heimatort im Kosovo vor seiner Ausreise angegeben hat; vgl. dazu seine Angaben AS 11 zu seiner Person und AS 13 zu seinen Schwestern; diese entspricht im Übrigen auch der im Reisepass angeführten Adresse seines gewöhnlichen Aufenthaltes.Betont sei auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung durch die Polizei ausdrücklich eine eigene letzte Wohnadresse in seinem Heimatort im Kosovo vor seiner Ausreise angegeben hat; vergleiche dazu seine Angaben AS 11 zu seiner Person und AS 13 zu seinen Schwestern; diese entspricht im Übrigen auch der im Reisepass angeführten Adresse seines gewöhnlichen Aufenthaltes.
Zudem ergibt sich aus der Vielzahl der oben zitierten objektiven Länderberichten ein übereinstimmendes Lagebild, dass Wohnungslosigkeit im Kosovo praktisch nicht vorkomme und von Obdachlosigkeit betroffene Bürger innerhalb ihres sozialen Beziehungsnetzwerkes immer irgendwo unterkommen, sodass sie jedenfalls nicht auf der Straße leben müssen. Dies kann umso mehr während der kalten Jahreszeit angenommen werden, zumal der innerfamiliäre und freundschaftliche Zusammenhalt im Kosovo weiterhin funktioniert. Auf die ersatzweise Möglichkeit auf durch öffentliche Institutionen zur Verfügung gestellte Ersatzquartiere zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zurückzugreifen, wird der Vollständigkeit halber verwiesen.
Letztlich hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens auch nicht plausibel und objektiv nachvollziehbar dargelegt, in wiefern sich seine zukünftigen Lebensverhältnisse nach erfolgter Rückkehr in den Kosovo von seiner vergangenen Lebenssituation vor der Ausreise nach Österreich entscheidungserheblich unterscheiden sollten. Dabei war vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten auch seine unsubstantiierte Behauptung vor dem Bundesasylamt, von seinen Schwestern keine weitere Unterstützung mehr erhalten zu würden, nicht überzeugend, zumal laut den diesbezüglichen obigen Länderberichten zwischenmenschliche Solidarität im Kosovo ein völliges Abgleiten in eine lebensgefährdende Situation verhindert.
Es ist weiters aus dem Sachverhalt auch von Amts wegen nicht ersichtlich, weshalb diese innerfamiliäre und freundschaftliche Unterstützungsmöglichkeiten in Zukunft nach einer Rückkehr in den Kosovo nicht weiterhin, zumindest vorübergehend, zur Verfügung stehen sollten.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat jedenfalls keine Situation, wonach der Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existenz iSd Art. 3 EMRK bedroht wäre, zumal auch keine nachvollziehbaren Hinderungsgründe für eine Registrierung des Beschwerdeführers im Zivilregister der Republik Kosovo - im hypothetischen Fall, dass eine solche bislang nicht erfolgte - hervorgetreten sind. Betont sei auch, dass der Beschwerdeführer außerdem aufgrund der nunmehrigen Gesetzeslage im Kosovo einen bestehenden Anspruch auf Sozialhilfe im Verwaltungswege durchsetzen bzw. Berufung gegen eine ablehnende Entscheidung erheben kann, sodass - entgegen der nicht überzeugenden Behauptung des Beschwerdeführers, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser nach eine Rückkehr in eine ausweglose Notlage ohne jede fremde soziale (staatliche) Unterstützung geraten würde.Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat jedenfalls keine Situation, wonach der Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existenz iSd Artikel 3, EMRK bedroht wäre, zumal auch keine nachvollziehbaren Hinderungsgründe für eine Registrierung des Beschwerdeführers im Zivilregister der Republik Kosovo - im hypothetischen Fall, dass eine solche bislang nicht erfolgte - hervorgetreten sind. Betont sei auch, dass der Beschwerdeführer außerdem aufgrund der nunmehrigen Gesetzeslage im Kosovo einen bestehenden Anspruch auf Sozialhilfe im Verwaltungswege durchsetzen bzw. Berufung gegen eine ablehnende Entscheidung erheben kann, sodass - entgegen der nicht überzeugenden Behauptung des Beschwerdeführers, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser nach eine Rückkehr in eine ausweglose Notlage ohne jede fremde soziale (staatliche) Unterstützung geraten würde.
Die Länderfeststellungen über die Republik Kosovo gründen sich auf die oben angegebenen Quellen, welche sich inhaltlich mit den Feststellungen des Bundesasylamtes decken. Der Beschwerdeführer tritt diesen Länderfeststellungen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Beschwerde überzeugend entgegen. Bei einer Abwägung der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, war diesen gegenüber dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich fehlenden Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum aus den oben dargestellten Gründen der Vorzug zu geben, zumal sich aus seinen persönlichen Angaben zu den seine Ausreise auslösenden Motiven keine plausiblen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr objektiv betrachten im Widerspruch mit dieser Beurteilung stehen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen vor, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen vor, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Auf Grund obiger Erwägungen werden im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe als Fluchtgründe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer gibt an, wegen seiner herrschenden schlechten Wirtschaftslage in seinem Heimatland nach Österreich gekommen zu sein, um Geld zu verdienen und sich ein kleines Haus zu bauen - und er gleichzeitig im Kosovo keine Wohn - und Arbeitsmöglichkeit habe, um zu überleben.
Was dieses Vorbringen vor dem Bundesasylamt betrifft, sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist nicht gegeben und wurde sie auch vom Beschwerdeführer persönlich nicht überzeugend vorgebracht. Auch konnte ein derartiger Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall weder festgestellt werden, noch hat einen solchen der Beschwerdeführer persönlich behauptet.
Wie bereits zuvor ausgeführt, unterliegt die in der von Mitarbeitern der Diakonie Flüchtlingshilfe verfassten Beschwerde erstmals erhobene Behauptung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner angeblichen Abstammung aus einer Mischehe im Kosovo staatlicher Diskriminierung konfrontiert sei und ihm die für die Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen erforderlichen kosovarischen Identitätsdokumente verweigert worden wären, dem Neuerungsverbot gem. § 40 AsylG 2005. Unabhängig davon ist diese Behauptung als gesteigertes - unglaubwürdiges - Fluchtvorbringen zu werten. Dieses Fluchtvorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Kosovo aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.Wie bereits zuvor ausgeführt, unterliegt die in der von Mitarbeitern der Diakonie Flüchtlingshilfe verfassten Beschwerde erstmals erhobene Behauptung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner angeblichen Abstammung aus einer Mischehe im Kosovo staatlicher Diskriminierung konfrontiert sei und ihm die für die Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen erforderlichen kosovarischen Identitätsdokumente verweigert worden wären, dem Neuerungsverbot gem. Paragraph 40, AsylG 2005. Unabhängig davon ist diese Behauptung als gesteigertes - unglaubwürdiges - Fluchtvorbringen zu werten. Dieses Fluchtvorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Kosovo aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.
In einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren kann abschließend vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Republik Kosovo nicht erkannt werden, dass diesem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität drohen würde.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen ist und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen ist und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059) hat der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen, wie in diesem Erkenntnis bereits zuvor beweiswürdigend ausgeführt, nicht angenommen werden.
Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgetreten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Wohnraum nicht in der Lage wäre, sein notdürftigstes Wohnbedürfnis erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten und Bekannten im Herkunftsstaat zu decken. Daraus ergibt sich zum einen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers somit als weit besser gesichert darstellt, als die laut dem genannten - zu einem Beschwerdefall in Bezug auf den Kosovo ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgetreten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Wohnraum nicht in der Lage wäre, sein notdürftigstes Wohnbedürfnis erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten und Bekannten im Herkunftsstaat zu decken. Daraus ergibt sich zum einen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers somit als weit besser gesichert darstellt, als die laut dem genannten - zu einem Beschwerdefall in Bezug auf den Kosovo ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Ebenso ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine sonstigen Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten und Bekannten im Inland - im Herkunftsstaat zu decken. Auch wenn der Beschwerdeführer an einer PTBS leidet, so ergibt sich aus dem Sachverhalt, wie schon das Bundesasylamt schlüssig ausführt, auch für den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer jedenfalls insofern gesund ist, als er auch nach einer Rückkehr in den Kosovo wieder einer eigenen Berufstätigkeit nachgehen kann und es ihm daher zugemutet werden kann, seinen Lebensunterhalt wie schon vor seiner Ausreise durch zumindest ergänzendes Einkommen aus eigener Berufstätigkeit, allenfalls durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten - der Beschwerdeführer ist derzeit in der Betreuungsstelle Ost in der Küche beschäftigt - zu bestreiten.
Es kann somit in einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es kann somit in einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann auch ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann auch ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht hinreichend konkret behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht hinreichend konkret behauptet.
Was nun die Problematik des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:Was nun die Problematik des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahr 2007 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer bereits vor seiner Ausreise nach Österreich bekannten rheumatischen Erkrankung. Er wurde hinsichtlich dieser gesundheitlichen Probleme während seines stationären Aufenthaltes in der Psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums XXXX medikamentös behandelt. Derzeit ist der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben in der Beschwerde zufolge lediglich hinsichtlich seiner PTBS-Erkrankung in medikamentöser Behandlung mit den Medikamenten Temesta, Patoprazol, Abilify und Mirtabene.Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahr 2007 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer bereits vor seiner Ausreise nach Österreich bekannten rheumatischen Erkrankung. Er wurde hinsichtlich dieser gesundheitlichen Probleme während seines stationären Aufenthaltes in der Psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums römisch 40 medikamentös behandelt. Derzeit ist der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben in der Beschwerde zufolge lediglich hinsichtlich seiner PTBS-Erkrankung in medikamentöser Behandlung mit den Medikamenten Temesta, Patoprazol, Abilify und Mirtabene.
Solche psychischen Erkrankungen sind allerdings, wie sich aus den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo ergibt, in Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar. Auch sind diese Medikamente im Falle einer allenfalls erforderlichen Fortsetzung dieser Behandlung - betont sei an dieser Stelle, dass sich der Beschwerdeführer seit dem erstmaligen Auftreten dieser psychischen Probleme nach dem Tod der Mutter im Jahre 2007 im Kosovo zu keinem Zeitpunkt in ärztliche Betreuung begeben hat - im Falle des Beschwerdeführers erhältlich und leistbar. Hingewiesen sei dazu, dass sogar in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers entsprechende medizinische Einrichtungen - das in XXXX existierende regionale Gesundheitszentrum und die Psychiatrische Abteilung des Krankenhauses XXXX samt angeschlossener Ambulanz - bestehen, die psychiatrische Behandlungen durchführen.Solche psychischen Erkrankungen sind allerdings, wie sich aus den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo ergibt, in Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar. Auch sind diese Medikamente im Falle einer allenfalls erforderlichen Fortsetzung dieser Behandlung - betont sei an dieser Stelle, dass sich der Beschwerdeführer seit dem erstmaligen Auftreten dieser psychischen Probleme nach dem Tod der Mutter im Jahre 2007 im Kosovo zu keinem Zeitpunkt in ärztliche Betreuung begeben hat - im Falle des Beschwerdeführers erhältlich und leistbar. Hingewiesen sei dazu, dass sogar in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers entsprechende medizinische Einrichtungen - das in römisch 40 existierende regionale Gesundheitszentrum und die Psychiatrische Abteilung des Krankenhauses römisch 40 samt angeschlossener Ambulanz - bestehen, die psychiatrische Behandlungen durchführen.
Ausgehend davon seien zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der gegenständliche Fall einer Beurteilung zu unterziehen ist, dargestellt:
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art.3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst.Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst.
Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Art. 3 EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Artikel 3, EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.
Zu dieser Frage äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nun der gegenständliche Fall zu beurteilen.
Zu den vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Problemen sei festgehalten, dass dem bisherigen Verfahrensergebnis nicht zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer durch diese, unmittelbar in seiner Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beeinträchtigt sah.
Der Beschwerdeführer wurde weiters wegen dieser psychischen Probleme im November 2010 für zwei Wochen stationär aufgenommen und verließ die Klinik danach in stabilen Zustand ohne Hinweise für akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Zurzeit erhält er keine weitergehende Psychotherapie und wird eigenen Angaben zufolge lediglich medikamentös behandelt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer insofern gesund ist, als für ihn eine professionelle medizinische Betreuung sowie ein längerfristiger insbesondere psychologischer Behandlungs- bzw. Therapiebedarf oder gar stationärer Aufenthalt nicht erforderlich ist, und diese daher auch kein krankheitswertiges, seine Erwerbstätigkeit beeinflussendes Ausmaß erreichen.
Auf Grundlage der oben dargestelltenFrage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Auf Grundlage der oben dargestelltenFrage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.
Selbst unter Annahme, dass nach Rückkehr in den Kosovo eine Fortsetzung dieser Therapie - erinnert sei, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise nach Österreich nicht in medizinischer Behandlung stand - indiziert erscheint, so ergibt sich aus den zierten Länderberichten - im Gegensatz zur lediglich pauschal erhobenen Behauptung in der Beschwerde - unzweifelhaft, dass eine solche mit gleichen bzw. wirkstoffähnlichen Präparaten möglich ist und im Falle des Beschwerdeführers auch keine finanziellen Hindernisse - in Bezug auf die Bezahlung dieser Medikamente - vorliegen. So stehen diese Medikamente entweder auf der Essential Drug List und müsste der Beschwerdeführer lediglich verhältnismäßig geringe Eigenbeteiligungen leisten, von denen zudem Empfänger von Sozialhilfe und chronisch Kranke gänzlich befreit sind, bzw. stellen sich die Medikamentenkosten bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise, vor dem Hintergrund der Finanzierbarkeit derselben Kosten im Falle seiner verstorbenen Mutter, keine unverhältnismäßig hohe Belastung dar.
Letztlich ist aber der Umstand, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und dem Beschwerdeführer allfälliger Weise höhere Kosten verursachen, im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.
Nach der Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Auch Selbstmorddrohungen hindern für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Gängige Praxis der österreichischen Fremdenpolizeibehörden ist es dabei, dass, wenn im Voraus bekannt ist, dass eine Problemabschiebung bevorsteht, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Es kann also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, auch in den Kosovo, sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist. Auch ist es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei sind.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa vs. Frankreich).
Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren an, im Bundesgebiet über keine Angehörigen oder Verwandte zu verfügen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich somit im Beschwerdefall kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht überzeugend entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entscheidungserhebliches, schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK im Sinne der genannten Rechtssprechung führt.Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren an, im Bundesgebiet über keine Angehörigen oder Verwandte zu verfügen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich somit im Beschwerdefall kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht überzeugend entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entscheidungserhebliches, schützenswertes Familienleben gem. Artikel 8, EMRK im Sinne der genannten Rechtssprechung führt.
Es liegt auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen rund dreimonatigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer reiste weiters illegal in das Schengen Gebiet ein, hält sich noch nicht lange im Ausland auf und könnte sich daher wieder gut in die kosovarische Gesellschaft eingliedern, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er sein bisheriges Leben ausschließlich im Kosovo verbracht hat und dort weiterhin seine gesamte Familie und Freunde leben, mit denen er auch vor seiner Ausreise nach Österreich teilweise zusammengewohnt hat. (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Heimat über eine engere Bindung verfügt, als zu Österreich, wo er über kein soziales Beziehungsnetzwerk verfügt.Es liegt auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen rund dreimonatigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer reiste weiters illegal in das Schengen Gebiet ein, hält sich noch nicht lange im Ausland auf und könnte sich daher wieder gut in die kosovarische Gesellschaft eingliedern, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er sein bisheriges Leben ausschließlich im Kosovo verbracht hat und dort weiterhin seine gesamte Familie und Freunde leben, mit denen er auch vor seiner Ausreise nach Österreich teilweise zusammengewohnt hat. vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Heimat über eine engere Bindung verfügt, als zu Österreich, wo er über kein soziales Beziehungsnetzwerk verfügt.
Weiters sind im Verfahren weder sonstige private Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet im Hinblick auf sein Privatleben hervorgetreten, noch kann vor dem Hintergrund seines als sehr kurz zu bezeichnenden Aufenthaltes eine hinreichende Integration in Österreich angenommen werden.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung weiters von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nach erfolgter illegaler Einreise ins Schengen Gebiet stützt sich zudem lediglich auf den verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher nunmehr abzuweisen ist und hat dies in die Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung besonders einzufließen und vermag bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht zu Gunsten des privaten Interesses des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt zu werden. (vgl. Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Beschwerde Nr. 265/07, Darren Omoregie and Others vs. Norway).Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nach erfolgter illegaler Einreise ins Schengen Gebiet stützt sich zudem lediglich auf den verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher nunmehr abzuweisen ist und hat dies in die Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung besonders einzufließen und vermag bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht zu Gunsten des privaten Interesses des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt zu werden. vergleiche Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Beschwerde Nr. 265/07, Darren Omoregie and Others vs. Norway).
Zudem rechtfertigt das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren die Annahme, dass er nach rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens mit Erlassung dieses Erkenntnisses das Bundesgebiet nicht unverzüglich verlassen wird, zumal er im erstinstanzlichen Verfahren bat, noch eine längere Zeit in Österreich verbleiben zu können.
Somit gelangt auch der Asylgerichtshof in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist. Im Rahmen der getroffenen Güterabwägung ergibt sich daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt, und die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen auch geboten ist.Somit gelangt auch der Asylgerichtshof in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist. Im Rahmen der getroffenen Güterabwägung ergibt sich daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt, und die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen auch geboten ist.
Auch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kann angesichts des als sehr kurz zu bezeichnenden Aufenthaltes im Bundesgebiet dessen Interessen am weiteren Verbleib in Österreich für sich genommen nicht entscheidungswesentlich verstärken.
Weiters ist abschließend darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist, noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darstellt.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hervorgekommen, und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hervorgekommen, und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt (Absatz 1) oder er Verfolgsgründe nicht vorgebracht hat (Absatz 4).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt (Absatz 1) oder er Verfolgsgründe nicht vorgebracht hat (Absatz 4).
Der Ordnung halber sei letztlich daraufhin hingewiesen, dass aufgrund des vorliegenden Verfahrensergebnisses eine weitergehende inhaltliche Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid unterbleiben konnte.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, non refoulement, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), soziale Verhältnisse, Unterkunft, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
03.03.2011