Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S5 417.472-1/2011/2E
S5 417.471-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 12.1.2011, Zahl: 10 10.647-EAST West (ad 1.), Zahl: 10 10.646-EAST West (ad 2.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 12.1.2011, Zahl: 10 10.647-EAST West (ad 1.), Zahl: 10 10.646-EAST West (ad 2.), zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Staatsangehörige von Russland und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind zusammen am 6.10.2010 über Weißrussland nach Polen gereist, wo sie am selben Tag Asylanträge stellten. Laut eigenen Angaben reisten die Beschwerdeführer sodann von Polen nach Paris, von wo aus sie sodann ca. am 13.11.2010 ins österreichische Bundesgebiet weiterreisten, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten (vgl. ihre Angaben, AS 25 u. 33 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin und Eurodac-Treffer, AS 9 u. 11 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin).römisch eins. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Staatsangehörige von Russland und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind zusammen am 6.10.2010 über Weißrussland nach Polen gereist, wo sie am selben Tag Asylanträge stellten. Laut eigenen Angaben reisten die Beschwerdeführer sodann von Polen nach Paris, von wo aus sie sodann ca. am 13.11.2010 ins österreichische Bundesgebiet weiterreisten, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten vergleiche ihre Angaben, AS 25 u. 33 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin und Eurodac-Treffer, AS 9 u. 11 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin).
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck am 3.12.2010 erklärte der 1.-Beschwerdeführer auf die Frage, was dagegen sprechen würde, dass er nach Polen zurückkehren und sein Asylverfahren dort weitergeführt würde, dass die Sicherheitslage in Polen genauso wie in Russland wäre (AS 29 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck am 3.12.2010 erklärte die 2.-Beschwerdeführerin, dass ihr ein Landsmann gesagt habe, dass die Polen sie "wieder nach Hause schicken" würden (AS 33 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).
Mit E-mail vom 16.11.2010 bzw. 6.12.2010 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der Beschwerdeführer (vgl. AS 57 u. 53 der Verwaltungsakte der 2.-Beschwerdeführerin und des 1.-Beschwerdeführers).Mit E-mail vom 16.11.2010 bzw. 6.12.2010 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der Beschwerdeführer vergleiche AS 57 u. 53 der Verwaltungsakte der 2.-Beschwerdeführerin und des 1.-Beschwerdeführers).
Polen hat sich mit Fax vom 18.11.2011 (datiert mit 17.11.2011) bzw. 8.12.2010 (datiert mit 7.12.2010) bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen (vgl. AS 87 u. 69 der Verwaltungsakte der 2.-Beschwerdeführerin und des 1.-Beschwerdeführers).Polen hat sich mit Fax vom 18.11.2011 (datiert mit 17.11.2011) bzw. 8.12.2010 (datiert mit 7.12.2010) bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen vergleiche AS 87 u. 69 der Verwaltungsakte der 2.-Beschwerdeführerin und des 1.-Beschwerdeführers).
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.12.2010 erklärte der 1.-Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass die Zustände in Polen und zu Hause in Tschetschenien fast die gleichen wären. Es sei überhaupt nicht schwierig, von zu Hause in Polen einzureisen. In Polen habe er einen Landsmann getroffen, der ihm gesagt habe, dass er früher oder später in Polen gefunden oder wie ein Obdachloser auf der Straße zu Grunde gehen würde. Vorfälle habe es in Polen keine gegeben (AS 127 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).
Bezogen auf seinen Gesundheitszustand gab der 1.-Beschwerdeführer an, dass er ständig Schmerzen habe. Konkret habe er Kopfschmerzen, Leberschmerzen. Außerdem habe er Tuberkulose, diesbezüglich sei er in Österreich stationär behandelt worden (AS 123 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag erklärte die 2.-Beschwerdeführerin nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass sie in Polen einen Tschetschenen getroffen hätten, der ihnen gesagt habe, dass sie nicht glauben sollten, dass sie weit von zu Hause weggelaufen seien, da sie auch in Polen gefunden und zusammengeschlagen würden. Kein Gesetz würde sie in Polen beschützen. Polen liege zu nahe an ihrer Heimat. Ärztliche Behandlung hätten sie in Polen nicht benötigt. Da sie selbst Medikamente bei sich gehabt hätten, hätten sie sich in Polen nicht an Ärzte gewandt (AS 123 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).
Bezogen auf ihren Gesundheitszustand gab die 2.-Beschwerdeführerin an, dass sie Hepatitis C gehabt habe und seither an chronischer Bronchitis leiden würde. Kurz nachdem ihr Mann an Tuberkulose erkrankt wäre, sei zu Hause auch bei ihr diese Krankheit festgestellt worden (AS 117 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).
Der 1.-Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des XXXX vom 2.12.2010 vor, aus welcher sich ergibt dass er im o. a. Krankenhaus vom 15.11.2010 bis 2.12.2010 in der Abteilung für Lungenheilkunde in stationärer Behandlung war. Folgende Diagnosen wurden hierbei bei ihm gestellt:Der 1.-Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des römisch 40 vom 2.12.2010 vor, aus welcher sich ergibt dass er im o. a. Krankenhaus vom 15.11.2010 bis 2.12.2010 in der Abteilung für Lungenheilkunde in stationärer Behandlung war. Folgende Diagnosen wurden hierbei bei ihm gestellt:
Lungentuberkulose beide Oberlappen - nicht ansteckend
Z. n. TBC-Therapie 07-09/2010 in der Heimat
Zusätzlich unspezifisch pneumonische Komponente rechter Oberlappen
St. p. Hepatitis B
St. p. beidseitiger Oberschenkelfraktur 2001
St. p. Kopfverletzung 2005
Diabetes mellitus (Erstdiagnose)
Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 12.1.2011, Zahl: 10 10.647-EAST West (ad 1.), Zahl: 10 10.646-EAST West (ad 2.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 12.1.2011, Zahl: 10 10.647-EAST West (ad 1.), Zahl: 10 10.646-EAST West (ad 2.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihnen eine Rückkehr nach Polen unmöglich sei, zumal sie eine konkrete Gefährdung in Polen geschildert hätten und die polnischen Behörden nicht gewillt bzw. fähig wären, ihnen diesbezüglich Schutz zu bieten. Weiters drohe ihnen in Polen, dass sie in Schubhaft genommen würden, sodass sie in ihren Rechten gem. Art. 3 EMRK verletzt würden. Die tatsächliche medizinische Versorgung in Polen wäre überdies mangelhaft. Der 1.-Beschwerdeführer leide nicht nur an Tuberkulose und an erheblichen Kopfverletzungen mit starken Schmerzen. Er wäre zudem auch psychisch sehr belastet. Dies habe er erstinstanzlich vorgebracht, jedoch habe das Bundesasylamt seine diesbezüglichen Angaben nicht berücksichtigt.Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihnen eine Rückkehr nach Polen unmöglich sei, zumal sie eine konkrete Gefährdung in Polen geschildert hätten und die polnischen Behörden nicht gewillt bzw. fähig wären, ihnen diesbezüglich Schutz zu bieten. Weiters drohe ihnen in Polen, dass sie in Schubhaft genommen würden, sodass sie in ihren Rechten gem. Artikel 3, EMRK verletzt würden. Die tatsächliche medizinische Versorgung in Polen wäre überdies mangelhaft. Der 1.-Beschwerdeführer leide nicht nur an Tuberkulose und an erheblichen Kopfverletzungen mit starken Schmerzen. Er wäre zudem auch psychisch sehr belastet. Dies habe er erstinstanzlich vorgebracht, jedoch habe das Bundesasylamt seine diesbezüglichen Angaben nicht berücksichtigt.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 20.1.2011 ergänzten die Beschwerdeführer ihren Beschwerdeschriftsatz dahingehend, dass man ihnen in Polen nicht einmal erste Hilfe geleistet habe. Der 1.-Beschwerdeführer habe in Polen hohes Fieber gehabt, man habe ihm jedoch keine fiebersenkenden Tabletten gegeben. Die 2.-Beschwerdeführerin habe oft Herzbeschwerden, auch leide sie an Anämie (Blutarmut) und habe sich ihre Seh- und Gedächtniskraft verschlechtert.
Vorgelegt wurde überdies ein Arztbrief der Röntgenpraxis Dr. XXXX vom 10.1.2011, aus dem sich ergibt, dass der 1.-BeschwerdeführerVorgelegt wurde überdies ein Arztbrief der Röntgenpraxis Dr. römisch 40 vom 10.1.2011, aus dem sich ergibt, dass der 1.-Beschwerdeführer
wegen starker Cephalea (= starken Kopfschmerzen) und der Abklärung
der plastischen Deckung der Schädelläsionen (= Schädelverletzungen)
zur genannten Röntgenpraxis überwiesen wurde und sich als Ergebnis ausgedehnte Narbenformationen links frontotemporal und rechts vorwiegend temporal sowie große Kalottendefekte beidseits temporal mit einem kleinen metalldichten Fremdkörper rechts gezeigt haben (AS 221 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines
Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Asylwerber wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen und war es den Asylwerbern bereits am 6.10.2010 möglich, in Polen Asylanträge zu stellen. Zweifel daran, dass die Asylwerber in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatten, liegen daher nicht vor.Polen hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, die Asylwerber wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen und war es den Asylwerbern bereits am 6.10.2010 möglich, in Polen Asylanträge zu stellen. Zweifel daran, dass die Asylwerber in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatten, liegen daher nicht vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführer, dass die Sicherheitslage in Polen wie in Russland wäre, es nicht schwierig sei, von Russland nach Polen einzureisen und Polen zu nahe an Russland liege, ist auszuführen, dass sich diese Angaben als viel zu unkonkret erweisen, als dass hieraus ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Polen abgeleitet werden könnte. Soweit die Beschwerdeführer anführen, dass ein Tschetschene ihnen in Polen mitgeteilt hätte, dass sie früher oder später in Polen gefunden würden, kann auch aus diesen Angaben nicht auf ein konkretes Gefährdungspotential für die Asylwerber geschlossen werden, zumal diese keine konkreten Vorfälle ins Treffen geführt haben, die ihre etwaige Bedrohung in Polen untermauern könnten. Letztlich ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern im Hinblick auf ihre Befürchtungen selbstverständlich freistünde, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Naturgemäß kann dabei ein präventiver Schutz nicht absolut und lückenlos sein, solches kann allerdings von keinem Staat der Welt geleistet werden.
Ergänzend ist an dieser Stelle anzumerken, dass es eine notorische Tatsache darstellt, dass tschetschenischen Asylwerbern in Polen regelmäßig zumindest subsidiärer Schutz gewährt wird und seit dem Jahr 2004 keine Fälle bekannt sind, dass Tschetschenen aus Polen abgeschoben worden wären. Ebenso gilt es als notorisch, dass für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, das Recht auf Sozialhilfeleistungen und der Zugang zu umfassenden Familienleistungen wie auch zum Arbeitsmarkt besteht, sodass nicht zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Polen in eine ausweglose Lage geraten müssten.
Soweit die Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorbringen, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr nach Polen ihre Unterbringung in einem Schubhaftzentrum drohe, in welchem keinerlei Betreuung gegeben sei, ist dazu auszuführen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bedingungen in den bewachten Einrichtungen in Polen die europarechtlichen Vorgaben in Gestalt der so genannten "Aufnahmerichtlinie" (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten) qualifiziert unterschreiten würden, von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind und daher gänzlich unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführer in Polen ohne jegliche Betreuung gleichsam ihrem Schicksal überlassen wären.
Soweit die 2.-Beschwerdeführerin angibt, dass sie sich mit Hepatitis C infiziert habe, an Bronchitis, Herzschmerzen und Blutarmut leiden würde, ist dazu auszuführen, dass sie keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt hat, die das Vorliegen derartiger Krankheiten bzw. Beschwerden bestätigen würden. Zu ihrer Behauptung, dass sie noch im Heimatland an Tuberkulose erkrankt wäre, ist anzumerken, dass sie lediglich einen Bestätigung vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass sie in einer Einrichtung für Tuberkulosekranke in Grozny registriert ist (AS 125 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin), sodass auch vor diesem Hintergrund kein Hinweis dafür vorliegt, dass bei ihr aktuell eine lebensbedrohliche Erkrankung im Endstadium gegeben ist.
Zu der beim 1.-Beschwerdeführer vorliegenden Schädelverletzung (vgl. Befund Dr. XXXX, "große Kalottendefekte (= Defekte im Bereich der Schädeldecke) beidseits temporal mit einem kleinen metalldichten Fremdkörper", vgl. AS 221 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers), ist auszuführen, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz und dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, dass diese Schädelverletzung bereits vor mehreren Jahren erfolgt ist (vgl. AS 89 u. 237 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Vor dem Hintergrund, dass es dem 1.-Beschwerdeführer jedenfalls trotz der Verletzung und der damit verbundenen Beschwerden (starke Kopfschmerzen) möglich war, von seinem Heimatland nach Polen und schließlich ins Bundesgebiet zu reisen, ist letztlich auszuschließen, dass sich dieser aktuell in einem derart vulnerablen Zustand befindet, der seine Überstellung nach Polen infolge der damit verbundenen Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lassen würde.Zu der beim 1.-Beschwerdeführer vorliegenden Schädelverletzung vergleiche Befund Dr. römisch 40 , "große Kalottendefekte (= Defekte im Bereich der Schädeldecke) beidseits temporal mit einem kleinen metalldichten Fremdkörper", vergleiche AS 221 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers), ist auszuführen, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz und dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, dass diese Schädelverletzung bereits vor mehreren Jahren erfolgt ist vergleiche AS 89 u. 237 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Vor dem Hintergrund, dass es dem 1.-Beschwerdeführer jedenfalls trotz der Verletzung und der damit verbundenen Beschwerden (starke Kopfschmerzen) möglich war, von seinem Heimatland nach Polen und schließlich ins Bundesgebiet zu reisen, ist letztlich auszuschließen, dass sich dieser aktuell in einem derart vulnerablen Zustand befindet, der seine Überstellung nach Polen infolge der damit verbundenen Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen lassen würde.
Zu den vom 1.-Beschwerdeführer vorgelegten vorläufigen Arztbrief des XXXX vom 2.12.2010 ist zunächst anzumerken, dass diesem nicht zu entnehmen ist, dass seine Tuberkuloseerkrankung in einem akuten oder ansteckenden Stadium vorliegt (vgl. 89 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). In diesem Zusammenhang ist wie auch bezüglich der beim 1.-Beschwerdeführer bestehenden Hepatitis B-Erkrankung sowie seiner Diabetes-Erkrankung (vgl. AS 89 ff. des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers) auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Zu den vom 1.-Beschwerdeführer vorgelegten vorläufigen Arztbrief des römisch 40 vom 2.12.2010 ist zunächst anzumerken, dass diesem nicht zu entnehmen ist, dass seine Tuberkuloseerkrankung in einem akuten oder ansteckenden Stadium vorliegt vergleiche 89 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). In diesem Zusammenhang ist wie auch bezüglich der beim 1.-Beschwerdeführer bestehenden Hepatitis B-Erkrankung sowie seiner Diabetes-Erkrankung vergleiche AS 89 ff. des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers) auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des 1.-Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen für alle, selbst für schwerwiegende Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist (vgl. Seite 16 f. des angefochtenen Bescheides betr. den 1.-Beschwerdeführer). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach man dem 1.-Beschwerdeführer in Polen eine erste Hilfeleistung verweigert habe und ihm trotz hohen Fiebers keine Medikamente erhalten hätte, schon deshalb keine Glaubwürdigkeit zukommt, da die 2.-Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgebracht hat, dass sie und ihr Mann in Polen nicht einmal versucht hätten, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da sie selbst Medikamente bei sich gehabt hätten (vgl. AS 123 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin). Ausgehend von obigen Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass 1.-Beschwerdeführer nicht die nötige medizinische Betreuung in Polen bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte, sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des 1.-Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen für alle, selbst für schwerwiegende Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist vergleiche Seite 16 f. des angefochtenen Bescheides betr. den 1.-Beschwerdeführer). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach man dem 1.-Beschwerdeführer in Polen eine erste Hilfeleistung verweigert habe und ihm trotz hohen Fiebers keine Medikamente erhalten hätte, schon deshalb keine Glaubwürdigkeit zukommt, da die 2.-Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgebracht hat, dass sie und ihr Mann in Polen nicht einmal versucht hätten, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da sie selbst Medikamente bei sich gehabt hätten vergleiche AS 123 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin). Ausgehend von obigen Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass 1.-Beschwerdeführer nicht die nötige medizinische Betreuung in Polen bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte, sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.
Zum - wiederum unbelegten - Vorbringen der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz, wonach diese an Depressionen leiden würden, ist auszuführen, dass es als notorische Tatsache gilt, dass die Asylsuchenden in Polen gewährte medizinische Versorgung neben allen medizinischen Anwendungen und Untersuchungen auch u. a. psychologische Hilfe umfasst. So wird psychologische Unterstützung etwa in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Wochenrhythmus angeboten und bieten etwa auch Nichtregierungsorganisationen wie die Caritas (in Warschau und Lublin) sowie die Ocalenie Foundation psychologische Unterstützung an (Seite 17 des angefochtenen Bescheides des 1.-Beschwerdeführers) und ist daher erwartbar, dass die Beschwerdeführer etwaige notwendige psychiatrische bzw. psychologische Behandlungen in Polen erhalten können. Nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann daher eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Polen nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Zum - wiederum unbelegten - Vorbringen der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz, wonach diese an Depressionen leiden würden, ist auszuführen, dass es als notorische Tatsache gilt, dass die Asylsuchenden in Polen gewährte medizinische Versorgung neben allen medizinischen Anwendungen und Untersuchungen auch u. a. psychologische Hilfe umfasst. So wird psychologische Unterstützung etwa in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Wochenrhythmus angeboten und bieten etwa auch Nichtregierungsorganisationen wie die Caritas (in Warschau und Lublin) sowie die Ocalenie Foundation psychologische Unterstützung an (Seite 17 des angefochtenen Bescheides des 1.-Beschwerdeführers) und ist daher erwartbar, dass die Beschwerdeführer etwaige notwendige psychiatrische bzw. psychologische Behandlungen in Polen erhalten können. Nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann daher eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Polen nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihnen Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihnen Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.
Hinsichtlich der normierten Ausweisungen ist festzuhalten, dass zum einen - abgesehen vom gemeinsamen Familienleben der Beschwerdeführer untereinander, in welches jedoch nicht eingegriffen wird, da die Beschwerdeführer gemeinsam nach Polen ausgewiesen werden - das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels weiterer, aufenthaltsverfestigter kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann, und zum anderen schon aufgrund der Kürze der Aufenthalte im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle somit ebenfalls zuzustimmen.Hinsichtlich der normierten Ausweisungen ist festzuhalten, dass zum einen - abgesehen vom gemeinsamen Familienleben der Beschwerdeführer untereinander, in welches jedoch nicht eingegriffen wird, da die Beschwerdeführer gemeinsam nach Polen ausgewiesen werden - das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels weiterer, aufenthaltsverfestigter kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann, und zum anderen schon aufgrund der Kürze der Aufenthalte im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle somit ebenfalls zuzustimmen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.04.2011