Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D13 404757-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2009, FZ. 08 10.209-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2009, FZ. 08 10.209-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehörige der kumykischen Volksgruppe, wurde am 17.10.2008 im Wege der Familienzusammenführung - ihr Ehemann XXXX (Zl. D13 401697-1/2008) befand sich bereits seit 18.09.2007 im österreichischen Bundesgebiet - gemeinsam mit ihren Kindern XXXX (Zl. D13 404755-1/2009) und XXXX (Zl. D13 404754-1/2009) aus Polen übernommen und stellte am 18.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am 20.10.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 22.10.2008 sowie am 09.12.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie selbst in Tschetschenien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sie habe wegen ihres Mannes die Flucht nach Österreich angetreten. Diesen habe sie am XXXX geheiratet, doch habe dieser bereits davor Probleme gehabt. Er habe ihr erzählt, dass er im Jahr 2004 Freunden, von denen einer verletzt gewesen sei, etwa einen Monat lang Unterschlupf gewährt habe. Etwa einen Monat später sei ihr Mann dann festgenommen worden, da man vermutet habe, dass er Widerstandskämpfer unterstütze oder sogar selbst einer sei. Er habe ihr erzählt, dass er gemeinsam mit seinem Bruder in einem Privatgefängnis von Kadyrow festgehalten worden sei. Nach ungefähr drei Monaten sei ihnen jedoch die Flucht gelungen und habe ihr Ehemann seither ständig seinen Aufenthalt wechseln müssen. Auch sie habe nach der Hochzeit mit ihrem Ehemann alle drei bis vier Monate den Aufenthaltsort wechseln müssen. Etwa im Juli 2007, als sie sich gerade bei einem Cousin ihres Mannes in XXXX aufgehalten hätten, seien drei uniformierte Personen gekommen und hätten mit ihrem Ehemann auf dem Hof gesprochen. Sie habe das Geschehen aus dem Haus beobachten können. Diese Leute hätten ihrem Ehemann gedroht und ihn aufgefordert, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Damit man sie in Ruhe lasse, habe ihr Mann der Zusammenarbeit zugestimmt. Dennoch habe ihr Ehemann sie und die Kinder nach XXXX verbracht. Er selbst habe noch zwei Monate in XXXX gelebt, damit nicht gleich auffalle, dass er flüchten wolle. Im September 2007 sei er dann nach Österreich geflohen. Mitte Februar 2008 seien zwei Leute in Tarnuniformen zur Beschwerdeführerin nach XXXX gekommen und hätten sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Sie sei damals im Hof des Hauses gestanden und hätten diese Leute den Aufenthaltsort ihres Mannes wissen wollen. Sie hätten ihr gedroht, sollte sich ihr Ehemann nicht stellen, würden sie und ihre Kinder mitgenommen werden. Danach habe sie große Angst bekommen und habe sich mit ihrer Schwiegermutter zur Flucht entschlossen.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehörige der kumykischen Volksgruppe, wurde am 17.10.2008 im Wege der Familienzusammenführung - ihr Ehemann römisch 40 (Zl. D13 401697-1/2008) befand sich bereits seit 18.09.2007 im österreichischen Bundesgebiet - gemeinsam mit ihren Kindern römisch 40 (Zl. D13 404755-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 404754-1/2009) aus Polen übernommen und stellte am 18.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am 20.10.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 22.10.2008 sowie am 09.12.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie selbst in Tschetschenien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sie habe wegen ihres Mannes die Flucht nach Österreich angetreten. Diesen habe sie am römisch 40 geheiratet, doch habe dieser bereits davor Probleme gehabt. Er habe ihr erzählt, dass er im Jahr 2004 Freunden, von denen einer verletzt gewesen sei, etwa einen Monat lang Unterschlupf gewährt habe. Etwa einen Monat später sei ihr Mann dann festgenommen worden, da man vermutet habe, dass er Widerstandskämpfer unterstütze oder sogar selbst einer sei. Er habe ihr erzählt, dass er gemeinsam mit seinem Bruder in einem Privatgefängnis von Kadyrow festgehalten worden sei. Nach ungefähr drei Monaten sei ihnen jedoch die Flucht gelungen und habe ihr Ehemann seither ständig seinen Aufenthalt wechseln müssen. Auch sie habe nach der Hochzeit mit ihrem Ehemann alle drei bis vier Monate den Aufenthaltsort wechseln müssen. Etwa im Juli 2007, als sie sich gerade bei einem Cousin ihres Mannes in römisch 40 aufgehalten hätten, seien drei uniformierte Personen gekommen und hätten mit ihrem Ehemann auf dem Hof gesprochen. Sie habe das Geschehen aus dem Haus beobachten können. Diese Leute hätten ihrem Ehemann gedroht und ihn aufgefordert, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Damit man sie in Ruhe lasse, habe ihr Mann der Zusammenarbeit zugestimmt. Dennoch habe ihr Ehemann sie und die Kinder nach römisch 40 verbracht. Er selbst habe noch zwei Monate in römisch 40 gelebt, damit nicht gleich auffalle, dass er flüchten wolle. Im September 2007 sei er dann nach Österreich geflohen. Mitte Februar 2008 seien zwei Leute in Tarnuniformen zur Beschwerdeführerin nach römisch 40 gekommen und hätten sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Sie sei damals im Hof des Hauses gestanden und hätten diese Leute den Aufenthaltsort ihres Mannes wissen wollen. Sie hätten ihr gedroht, sollte sich ihr Ehemann nicht stellen, würden sie und ihre Kinder mitgenommen werden. Danach habe sie große Angst bekommen und habe sich mit ihrer Schwiegermutter zur Flucht entschlossen.
Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt folgende Unterlagen vor:
Russischer Auslandsreisepass, XXXX, ausgestellt am XXXX;Russischer Auslandsreisepass, römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 ;
Russischer Inlandsreisepass, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX;Russischer Inlandsreisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 ;
Heiratsurkunde, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX;Heiratsurkunde, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 ;
Am 30.12.2008 übermittelte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und der Russischen Föderation und gewährte ihr binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu diesen Stellung zu nehmen.
Binnen offener Frist langte am 12.01.2009 beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese, unter Anführung anderer Berichte, im Wesentlichen ausführte, dass die Lage in den vom Bundesasylamt vorgelegten Länderfeststellungen als geschönt dargestellt werde.
Mit Bescheid vom 09.02.2009, Zahl: 08 10.209-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie des XXXX (Zl. D13 401697-1/2008) angehöre und ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Die Beschwerdeführerin habe keine gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen von asylrechtlich relevanter Intensität angegeben. Vielmehr habe sie immer betont, lediglich aufgrund der Probleme ihres Ehemannes aus Tschetschenien ausgereist zu sein. Dessen Fluchtgründe seien jedoch als vollkommen unglaubwürdig befunden worden, weswegen auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Da auch die Asylanträge der übrigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden seien, komme der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Familienverfahrens keine Asyl- oder subsidiäre Schutzgewährung zu.Mit Bescheid vom 09.02.2009, Zahl: 08 10.209-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie des römisch 40 (Zl. D13 401697-1/2008) angehöre und ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Die Beschwerdeführerin habe keine gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen von asylrechtlich relevanter Intensität angegeben. Vielmehr habe sie immer betont, lediglich aufgrund der Probleme ihres Ehemannes aus Tschetschenien ausgereist zu sein. Dessen Fluchtgründe seien jedoch als vollkommen unglaubwürdig befunden worden, weswegen auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Da auch die Asylanträge der übrigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden seien, komme der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Familienverfahrens keine Asyl- oder subsidiäre Schutzgewährung zu.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24.02.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht, jedoch neuerlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes verwies.
Am 16.12.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann XXXX (Zl. D13 401697-1/2008), ihre rechtsfreundliche Vertreterin sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 29.11.2010 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.Am 16.12.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann römisch 40 (Zl. D13 401697-1/2008), ihre rechtsfreundliche Vertreterin sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 29.11.2010 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin, sowie jenen ihres Ehemannes XXXX (Zl. D13 401697-1/2008).Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin, sowie jenen ihres Ehemannes römisch 40 (Zl. D13 401697-1/2008).
Einsichtnahme in die Länderberichte, die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 16.12.2010 OZ 5Z) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in die Länderberichte, die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden vergleiche Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 16.12.2010 OZ 5Z) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation (Stand Mai 2010), Beilage Nr. 1;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2010 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 5Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2010 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 5Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehörige der kumykischen Volksgruppe. Sie führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität durch Vorlage ihres russischen Auslandsreisepasses und ihres russischen Inlandsreisepasses nachweisen. Sie ist die Ehefrau des XXXX (Zl. D13 401697-1/2008), welchem mit Erkenntnis vom 02.02.2011, Zl. D13 401697-1/2008/8E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Kinder der Beschwerdeführerin XXXX (Zl. D13 404755-1/2009), XXXX (Zl. D13 404754-1/2009) und XXXX (Zl. D13 409388-1/2009).Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehörige der kumykischen Volksgruppe. Sie führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität durch Vorlage ihres russischen Auslandsreisepasses und ihres russischen Inlandsreisepasses nachweisen. Sie ist die Ehefrau des römisch 40 (Zl. D13 401697-1/2008), welchem mit Erkenntnis vom 02.02.2011, Zl. D13 401697-1/2008/8E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Kinder der Beschwerdeführerin römisch 40 (Zl. D13 404755-1/2009), römisch 40 (Zl. D13 404754-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 409388-1/2009).
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.12.2010 an, keine eigenen Asylgründe zu haben.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 18.10.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 18.10.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
2.2. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.2.2. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.
2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau des XXXX (Zl. D13 401697-1/2008), welchem mit Erkenntnis vom 02.02.2011, Zl. D13 401697-1/2008/8E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da im gegenständlichen Fall dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau des römisch 40 (Zl. D13 401697-1/2008), welchem mit Erkenntnis vom 02.02.2011, Zl. D13 401697-1/2008/8E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da im gegenständlichen Fall dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. auszusprechen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
09.03.2011