Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E4 417.357-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, FZ. 09 07.232-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, FZ. 09 07.232-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6, 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6, 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, wurde am 02.06.2009 von den ungarischen Behörden nach Österreich zurückgeschoben, nachdem er von Österreich aus illegal nach Ungarn eingereist war. Laut Mitteilung der ungarischen Behörden gab er dort an, er hätte sich zuletzt in Frankreich und Deutschland aufgehalten.
Es erfolgte daraufhin eine fremdenpolizeiliche Befragung des BF durch einen Organwalter der PI Apelon (AS 39ff). Im Wesentlichen führte der BF dazu befragt aus, dass er nie einen Reisepass gehabt habe, er heiße XXXX, sei am XXXX in XXXX geboren und staatenlos. Er besitze keinerlei identitäsbeweisende Dokumente. Er halte sich seit 20 Jahren im Schengengebiet auf. Er sei aus Deutschland nach Österreich eingereist, wisse jedoch nicht, wie lange er sich bereits in Österreich aufhalten würde. Er sei noch nie in Haft gewesen und habe keinerlei Vorstrafen. Er sei gesund und habe in Österreich keine familiären oder wirtschaftlichen Bindungen. Er sei schlepperunterstützt gereist und habe sich 5 Jahre lang in der Türkei, 6 Jahre lang in Frankreich und 6-7 Jahre lang in Deutschland aufgehalten.Es erfolgte daraufhin eine fremdenpolizeiliche Befragung des BF durch einen Organwalter der PI Apelon (AS 39ff). Im Wesentlichen führte der BF dazu befragt aus, dass er nie einen Reisepass gehabt habe, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und staatenlos. Er besitze keinerlei identitäsbeweisende Dokumente. Er halte sich seit 20 Jahren im Schengengebiet auf. Er sei aus Deutschland nach Österreich eingereist, wisse jedoch nicht, wie lange er sich bereits in Österreich aufhalten würde. Er sei noch nie in Haft gewesen und habe keinerlei Vorstrafen. Er sei gesund und habe in Österreich keine familiären oder wirtschaftlichen Bindungen. Er sei schlepperunterstützt gereist und habe sich 5 Jahre lang in der Türkei, 6 Jahre lang in Frankreich und 6-7 Jahre lang in Deutschland aufgehalten.
2. Am 10.06.2009 wurde der BF von einem Organwalter der BPD Eisenstadt niederschriftlich einvernommen (AS 45). Es wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn mit Bescheid der BH Neusiedl/See vom 02.06.2009, Zahl: 11/6-151709/2-2009, ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war. Der BF führte aus, dass er XXXX heiße und am XXXX in XXXX geboren sei. Es wurde ihm vorgehalten, dass er aufgrund seiner Aussprache am ehesten aus Marokko oder auch aus Tunesien stammen würde. Auf Vorhalt zu den unterschiedlichen Angaben bzgl. seines Geburtsdatums gab er an, dass er niemals angegeben hätte, am XXXX geboren worden zu sein.2. Am 10.06.2009 wurde der BF von einem Organwalter der BPD Eisenstadt niederschriftlich einvernommen (AS 45). Es wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn mit Bescheid der BH Neusiedl/See vom 02.06.2009, Zahl: 11/6-151709/2-2009, ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war. Der BF führte aus, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Es wurde ihm vorgehalten, dass er aufgrund seiner Aussprache am ehesten aus Marokko oder auch aus Tunesien stammen würde. Auf Vorhalt zu den unterschiedlichen Angaben bzgl. seines Geburtsdatums gab er an, dass er niemals angegeben hätte, am römisch 40 geboren worden zu sein.
3. Am 18.06.2009 stellte der BF im Polizeianhaltezentrum Eisenstadt einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Am 19.06.2009 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte dieser aus, dass er am 28.05.2009 von Gaza nach Israel mit dem Bus und von Israel nach Deutschland mit dem Flugzeug gereist sei, wo er am 29.05.2009 angekommen sei. Von dort sei er mit einem Freund nach Ungarn gereist und am 30.05.2009 dort angekommen. Sie seien dort 2-3 Tage lang geblieben. Er sei auch festgenommen und 3 Tage lang eingesperrt gewesen. Nach der Freilassung sei er zu Fuß über die Grenze nach Österreich gegangen, wo er im Landesinneren wieder festgenommen worden sei. Er habe in Gaza viele Probleme und keine Lebensperspektive gehabt. Seine Eltern seien verstorben. Er habe politische Schwierigkeiten gehabt.
5. Seitens des BAA wurden Konsultationen mit der ungarischen und der deutschen Dublinbehörde durchgeführt. Der BF wurde davon in Kenntnis gesetzt.
Die Konsultationen verliefen im Ergebnis negativ.
6. Mit 18.08.2009 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt (AS 105).
7. Mit 15.09.2009 erfolgte seitens des BAA die Einstellung des Verfahrens, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war.
Weiters wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG 2005 erlassen (AS 131).Weiters wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, AsylG 2005 erlassen (AS 131).
8. Am 13.12.2010 wurde der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
Am 14.12.2010 wurde der BF in arabischer Sprache vor dem BAA niederschriftlich einvernommen (AS 147ff). Im Wesentlichen führte dieser aus, dass er XXXX heiße und am XXXX in XXXX, XXXX, geboren sei. XXXX sei ein Dorf außerhalb von XXXX. Er habe bis zum 13. oder 15. Lebensjahr in XXXX gelebt und sei dann mit einer befreundeten Familie nach Frankfurt/Deutschland geflogen. Die Familie sei nach kurzer Zeit verschwunden und er habe etwa 2 Jahre lang alleine in Frankfurt gelebt. Mit 15 Jahren sei er in die Türkei geflogen und dort ca. 5 Jahre lang geblieben. Danach habe er etwa 3 Jahre lang in Griechenland gelebt. Dann habe er sich nach Österreich begeben und sei etwa nach 3 Jahren bei einer Kontrolle verhaftet worden. Im Gefängnis habe er dann um Asyl angesucht. Er habe dann in Linz in einer Moschee gelebt und mitgeholfen. Sein Freund, der Imam dieser Moschee, habe ihm dann eine Adresse in Wien gegeben, weil er sich als KFZ-Mechaniker gut auskenne. Er sei dann im Zug nach Wien eingeschlafen und erst in Ungarn aufgewacht. In Ungarn habe er ein Jahr und drei Monate im Gefängnis verbracht und sei dann freiwillig nach Österreich zurückgekehrt. Nach Verlassen des Gazastreifens mit ca. 15 Jahren sei er dort nicht mehr aufhältig gewesen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung ausführte, den Gazastreifen am 28.05.2009 verlassen zu haben, gab der BF an, dass er das Datum 28.05.2009 nur gesagt hätte, da er irgendetwas habe sagen wollen, als er gemerkt hätte, dass alle anderen Sachen nicht protokolliert werden würden. Auf Vorhalt, dass er damals die Richtigkeit seiner Angaben nach wörtlicher Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt hätte, führte er aus, dass er das Datum 28.05.2009 nicht genannt hätte, auch sein Geburtsdatum sei falsch protokolliert worden, er habe immer angegeben, dass er am XXXX geboren worden sei. Dem BF wurde seine zu Beginn der Einvernahme verfasste handschriftliche Notiz mit seinem von ihm angegebenen Geburtsdatum,Am 14.12.2010 wurde der BF in arabischer Sprache vor dem BAA niederschriftlich einvernommen (AS 147ff). Im Wesentlichen führte dieser aus, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , geboren sei. römisch 40 sei ein Dorf außerhalb von römisch 40 . Er habe bis zum 13. oder 15. Lebensjahr in römisch 40 gelebt und sei dann mit einer befreundeten Familie nach Frankfurt/Deutschland geflogen. Die Familie sei nach kurzer Zeit verschwunden und er habe etwa 2 Jahre lang alleine in Frankfurt gelebt. Mit 15 Jahren sei er in die Türkei geflogen und dort ca. 5 Jahre lang geblieben. Danach habe er etwa 3 Jahre lang in Griechenland gelebt. Dann habe er sich nach Österreich begeben und sei etwa nach 3 Jahren bei einer Kontrolle verhaftet worden. Im Gefängnis habe er dann um Asyl angesucht. Er habe dann in Linz in einer Moschee gelebt und mitgeholfen. Sein Freund, der Imam dieser Moschee, habe ihm dann eine Adresse in Wien gegeben, weil er sich als KFZ-Mechaniker gut auskenne. Er sei dann im Zug nach Wien eingeschlafen und erst in Ungarn aufgewacht. In Ungarn habe er ein Jahr und drei Monate im Gefängnis verbracht und sei dann freiwillig nach Österreich zurückgekehrt. Nach Verlassen des Gazastreifens mit ca. 15 Jahren sei er dort nicht mehr aufhältig gewesen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung ausführte, den Gazastreifen am 28.05.2009 verlassen zu haben, gab der BF an, dass er das Datum 28.05.2009 nur gesagt hätte, da er irgendetwas habe sagen wollen, als er gemerkt hätte, dass alle anderen Sachen nicht protokolliert werden würden. Auf Vorhalt, dass er damals die Richtigkeit seiner Angaben nach wörtlicher Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt hätte, führte er aus, dass er das Datum 28.05.2009 nicht genannt hätte, auch sein Geburtsdatum sei falsch protokolliert worden, er habe immer angegeben, dass er am römisch 40 geboren worden sei. Dem BF wurde seine zu Beginn der Einvernahme verfasste handschriftliche Notiz mit seinem von ihm angegebenen Geburtsdatum,
XXXX, vorgelegt und führte er aus: "Ich habe das vorhin nur abgeschrieben." Auf die Frage, wovon er sein Geburtsdatum hätte abschreiben sollen, wenn sich doch seine Verfahrenskarte gerade beimrömisch 40 , vorgelegt und führte er aus: "Ich habe das vorhin nur abgeschrieben." Auf die Frage, wovon er sein Geburtsdatum hätte abschreiben sollen, wenn sich doch seine Verfahrenskarte gerade beim
Einvernehmenden befindet, gab der BF an: "Das hatte ich im Kopf."
Der BF führte weiter aus, dass er 10 Jahre lang in Frankreich gelebt hätte und zwar 5 Jahre davon in St. Juin de Losse und 5 Jahre in Bordeaux. Er sei überall illegal gewesen. Er habe im Gazastreifen nie Probleme gehabt. Er sei damals über den Flughafen Jerusalem ausgereist. Gaza hätte er wegen dem Krieg verlassen und weil er keine Arbeit gefunden habe. Er habe keine Geschwister, seine Eltern seien verstorben. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Gelegenheitsjobs bestritten. Er besuche in Österreich keine Kurse, Vereine, Schulen oder Universitäten. Er habe in Österreich keine Verwandten und keine Lebensgemeinschaft. Er habe nur einen Freund, welcher Türke sei.
In der Folge wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa wie das offizielle Zahlungsmittel heiße, wie sich der Flughafen von Gaza in Jerusalem befinden solle, wie der Flughafen in Gaza heiße, ob er Städte von Gaza nennen könne, ob er Dörfer nennen könne, an welchem Meer der Gazastreifen liegen würde, ob er Grenzübergänge nennen könne und deren Namen, wie weit es von seinem angeblichen Heimatdorf bis zum Meer sei, ob er Flüchtlingslager nennen könne, wie die Flagge von Gaza aussehe.
Der BF war nur in äußerst geringem Maße in der Lage, die oben angeführten Fragen zutreffend oder schlüssig zu beantworten, zum Großteil waren seine Erklärungen unzureichend oder falsch bzw. gab er auf die Fragen als Antwort "ich weiß es nicht" an.
Befragt, wie weit es von seinem Heimatort XXXX bis zum Meer ist, gab der BF zu Protokoll: "Das sind mindestens 150 bis 160 Kilometer von XXXX aus." Auf Vorhalt, dass der Gazastreifen maximal 14 Kilometer breit ist, führte der BF aus: "Ja. Wenn das so ist." Auf die Frage, wie er das meine, gab der BF an: "Ich verstehe das nicht. Woher haben Sie diese komischen Informationen?"Befragt, wie weit es von seinem Heimatort römisch 40 bis zum Meer ist, gab der BF zu Protokoll: "Das sind mindestens 150 bis 160 Kilometer von römisch 40 aus." Auf Vorhalt, dass der Gazastreifen maximal 14 Kilometer breit ist, führte der BF aus: "Ja. Wenn das so ist." Auf die Frage, wie er das meine, gab der BF an: "Ich verstehe das nicht. Woher haben Sie diese komischen Informationen?"
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Erstbefragung und der Einvernahme des BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass die Identität des BF nicht verifiziert werden konnte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus Palästina (Gaza) stamme, weshalb auch sein Herkunftsstaat nicht festgestellt werde habe können. Es habe darüber hinaus weder das Herkunftsland, noch auf Grund dessen die Gründe für das Verlassen desselben und die Situation im Fall einer Rückkehr festgestellt werden können. Weiters hätten keine familiären oder privaten Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden, festgestellt werden können.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. Es würden insbesondere die mangelnden Kenntnisse bezüglich Gaza dagegen sprechen, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Weiters würden die abweichenden zeitlichen Angaben zur angeblichen Ausreise aus Gaza und die diesbezügliche Erklärung für die Bereitschaft des BF sprechen, sich im Verfahren auf Unwahrheiten zu berufen. Das BAA legte umfassend die Gründe für diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dar.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte.
Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.
10. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 10.01.2011 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des BAA entgegen zu treten.
Es wurden lediglich allgemeine rechtliche Ausführungen getroffen.
11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
12. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BAA, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 73 Absatz 7 und § 75 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina (Gaza) stamme und dass ihm dort eine Verfolgung drohe oder eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.
Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.
2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte. Der BF ist der umfassenden Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern wurde lediglich unsubstantiiert geltend gemacht, dass der Bescheid des BAA in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten werde.
Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte, wurde hierbei aber nicht substantiiert dargetan und ist der BF den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich seiner Unkenntnis über Palästina bzw. Gaza und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates nicht substantiiert entgegengetreten.
Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, verfügt der BF tatsächlich nur über sehr geringe Kenntnisse über Palästina, dem "Herkunftsstaat", in welchem er gemäß eigenen Angaben bis zu seinem
13. bzw. 15 Lebensjahr gelebt haben soll.
Dem BF war es nicht möglich, Städte des Gazastreifens zu nennen. So führte dieser an, dass es dort nur die Stadt Gaza und viele kleine Dörfer gebe. Auf die Frage, ob er Namen von Dörfern nennen könne, gab der BF an, dass er leider kein einziges Dorf im Kopf hätte. Weiters konnte der BF nicht angeben, an welchem Meer sich der Gazastreifen befinden würde. Dem BF war es nicht möglich, die Flagge von Gaza auch nur annähernd zu beschreiben. Er konnte auch keine politischen Bezirke des Gazastreifens nennen.
Insbesondere viel ins Gewicht, das der BF anführte, dass es von seinem Heimatort XXXX bis zum Meer mindestens 150 bis 160 Kilometer seien. Auf Vorhalt, dass der Gazastreifen maximal 14 Kilometer breit ist, gab der BF an: "Ja. Wenn das so ist." Auf die Frage, wie er das meine, führte er an: "Ich verstehe das nicht. Woher haben Sie diese komischen Informationen?"Insbesondere viel ins Gewicht, das der BF anführte, dass es von seinem Heimatort römisch 40 bis zum Meer mindestens 150 bis 160 Kilometer seien. Auf Vorhalt, dass der Gazastreifen maximal 14 Kilometer breit ist, gab der BF an: "Ja. Wenn das so ist." Auf die Frage, wie er das meine, führte er an: "Ich verstehe das nicht. Woher haben Sie diese komischen Informationen?"
Auch gab der BF an, der Flughafen von Gaza befinde sich in Jerusalem und wisse er nicht, wie der Flughafen von Gaza heiße.
Seitens des AsylGH wird weiters festgestellt, dass der BF als Währung im Gazastreifen "Dinar" nannte. Dazu ist auszuführen, dass der neue israelische Schekel am 4. September 1985 eingeführt wurde und ersetzte dieser den alten Schekel, welcher wiederum am 24. Februar 1980 das israelische Pfund abgelöst hatte, weshalb unter Berücksichtigung der angegebenen Zeitpunkte des BF zu seiner angeblichen Ausreise aus dem Gazastreifen auch diese Angabe sich als falsch herausstellt und er somit auch nicht in der Lage war, das damalige Zahlungsmittel im Gazastreifen richtig zu bezeichnen.
Dass der BF nicht einmal in der Lage ist, das Zahlungsmittel im Gazastreifen - unabhängig davon, wann er nun diesen verlassen haben will - richtig zu benennen, lässt eindeutig den Schluss zu , dass der BF nicht aus dem von ihm behaupteten Herkunftsstaat stammt, da er auch unabhängig von seinem Alter zum Ausreisezeitpunkt dieses zu benennen in der Lage sein müsste, hat er doch selbst angegeben, vor seiner Ausreise im Alter von 13 bzw. 15 Jahren mehrere Jahre ohne Eltern gelebt zu haben.
Aus Sicht des erkennenden Senates, welcher sich den diesbezüglichen Ausführungen des BAA anschließt, stellt daher schon die grobe Unkenntnis des BF über den Gazastreifen ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" und seiner Identität dar.
Auch ergaben sich grobe Ungereimtheiten bei den Angaben des BF in Bezug auf seinen angeblichen Ausreisezeitpunkt aus dem Gazastreifen. Führte dieser bei seiner Erstbefragung noch an, dass er den Gazastreifen am 28.05.2009 verlassen hätte, so gab er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zu Protokoll, dass er den Gazastreifen in einem Alter von 13. oder 15. Jahren, also etwa zwischen 1983 und 1985, verlassen hätte.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung mehrmals das Ausreisedatum 2009 nannte. Wann nun der BF tatsächlich seinen Herkunftsstaat verlassen hat, ist nicht feststellbar.
Hingegen ist jedoch festzuhalten, dass der BF vor der Asylbehörde bewusst falsche Angaben traf, weshalb nicht von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben inklusive seiner Ausführungen zum Herkunftsstaat auszugehen ist.
In Zusammenschau mit der Unkenntnis des BF über sein behauptetes Herkunftsgebiet, drängt sich die festgestellte Unglaubwürdigkeit somit geradezu auf.
Es fällt auch auf, dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung im Asylverfahren von, 19.06.2009 zu seiner Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat "Palästina - Gaza, Siedlungen ohne Anschrift" angab, während er in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.12.2010 ausführte, von seiner Geburt bis zum 13. bzw. 15 Lebensjahr (Anm.: die Angaben des BF divergieren auch diesbezüglich) in XXXX gelebt zu haben.Es fällt auch auf, dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung im Asylverfahren von, 19.06.2009 zu seiner Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat "Palästina - Gaza, Siedlungen ohne Anschrift" angab, während er in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.12.2010 ausführte, von seiner Geburt bis zum 13. bzw. 15 Lebensjahr Anmerkung, die Angaben des BF divergieren auch diesbezüglich) in römisch 40 gelebt zu haben.
Das Vorbringen des BF wurde sohin insofern deutlich gesteigert, als er im späteren Verfahren seine Anschrift von "Siedlungen ohne Anschrift" auf "XXXX" änderte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).
Gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen nach Ansicht des erkennenden Senats im Übrigen auch die im Vorbringen des BF auftretenden Widersprüche zur Frage seiner Aufenthalte seit seiner angeblichen Ausreise aus dem Gazastreifen. So führte dieser im Zuge der fremdenpolizeilichen Befragung aus, dass er aus Deutschland nach Österreich eingereist sei. Er hätte sich zuvor 5 Jahre lang in der Türkei, 6 Jahr lang in Frankreich und 6 bis 7 Jahre lang in Deutschland aufgehalten.
Bei seiner Erstbefragung führte er aus, dass er von Israel nach Deutschland und in weiterer Folge mit einem Freund nach Ungarn gereist sei. Er sei in Ungarn 3 Tage lang festgenommen gewesen und danach zu Fuß über die Grenze nach Österreich gegangen, wo er im Landesinneren festgenommen worden sei.
Bei seiner Einvernahme vor dem BAA führte er aus, dass er 2 Jahre lang in Frankfurt gelebt habe. Danach habe er 5 Jahre lang in der Türkei gelebt. Anschließend sei er 3 Jahre lang in Griechenland aufhältig gewesen. Er sei auch 10 Jahre lang in Frankreich gewesen. In Österreich habe er sich vor seiner Festnahme etwa schon 3 Jahre lang aufgehalten.
Weiters tätigte der BF im Verfahren auch unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum, woraus insgesamt zu schließen ist, dass der BF absichtlich sowohl seinen wahren bisherigen Aufenthalt alsauch den Grund für das Verlassen seinen Heimatstaates bzw. seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verschweigt.
Darüber hinaus wird vom erkennenden Senat darauf verwiesen, dass es der BF offenbar verabsäumte, in anderen Staaten, wo er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten haben will und bereits sicher vor allfälliger Verfolgung gewesen wäre, einen Asylantrag zu stellen. Allfällige nachvollziehbare Gründe die ihn daran gehindert hätten, wurden von ihm nicht geltend gemacht. Weiters brachte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich erst ein, nachdem er festgenommen und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war, obwohl er sich laut seinen Angaben bereits 3 Jahre lang in Österreich aufgehalten hat. Ein derartiges Verhalten lässt klar den Schluss zu, dass der Asylantrag nur den Zweck erfüllen soll, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern.
Die missbräuchliche Asylantragstellung ist daher im gegenständlichen Fall klar zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) zu verweisen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann. Ein derartiges Verhalten lässt klar den Schluss zu, dass der Asylantrag nur den Zweck erfüllen soll, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern.
Für seine Unglaubwürdigkeit spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).Für seine Unglaubwürdigkeit spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).
Der Asylmissbrauch ist daher im gegenständlichen Fall klar erkennbar.
Weiters wird festgehalten, dass der erkennende Senat des AsylGH nicht verkennt, dass der BF entsprechend seiner Angaben beim angeblichen Verlassen seines Herkunftsstaates noch sehr jung gewesen wäre und möglicherweise nicht über eine, vergleichbar mit Europa, fundierte Schulbildung verfügt hätte, allerdings hätten die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen und wäre dazu ein Alter von 13. bzw. 15. Lebensjahren nach allgemeiner Lebenserfahrung ausreichend gewesen. Die in der erstinstanzlichen Einvernahme abgefragten Informationen kann man viel mehr durch permanente Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen insoweit aus, um die Angaben des BF als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall könnte bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse Kenntnisse vorhanden sind bzw. ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der BF die laufende Medienberichterstattung bezüglich des von ihm behaupteten Herkunftsstaat mit dem Interesse einer Person , welche von dort stammt, verfolgt und auch daher entsprechende Informationen erlangt.
2.4. Sofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht nicht entsprechend wahrgenommen hat, so ist dies völlig unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, durch welche Handlung bzw. Unterlassung die Erstbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt haben sollte. Seitens des Asylgerichtshofes ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes, den rechtstaatlichen Prinzipien entsprechendes Asylverfahren geführt hat. Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und speziell in einer umfassenden Weise zu seiner Person, den Fluchtgründen bzw. seinem angeblichen Herkunftsstaat befragt und ist dadurch seinen Ermittlungspflichten im Sinne des § 18 AsylG nachgekommen.2.4. Sofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht nicht entsprechend wahrgenommen hat, so ist dies völlig unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, durch welche Handlung bzw. Unterlassung die Erstbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt haben sollte. Seitens des Asylgerichtshofes ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes, den rechtstaatlichen Prinzipien entsprechendes Asylverfahren geführt hat. Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und speziell in einer umfassenden Weise zu seiner Person, den Fluchtgründen bzw. seinem angeblichen Herkunftsstaat befragt und ist dadurch seinen Ermittlungspflichten im Sinne des Paragraph 18, AsylG nachgekommen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.
Dem ist noch hinzuzufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).Dem ist noch hinzuzufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).
2.5. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.6. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" und seiner widersprüchlichen Angaben im Verfahren nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war, seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.
Es war daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II:
Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.
Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III:
3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.
Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Ergebnis eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie nach Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
3.3.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der vom Bundesasylamt nach rund achtzehn Monaten abgewiesen wurde, wobei jedoch das Verfahren rund fünfzehn Monate lang eingestellt war, weil der BF seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachkam und sein Aufenthalt unbekannt war. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer maximal rund zwanzig Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Zu verweisen ist hier auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu verweisen ist hier auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Besonders ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.
Der erkennende Senat kam, wie auch das Bundesasylamt, zu dem Schluss, dass der BF seine Staatsangehörigkeit und seine daraus resultierenden Asylgründe vorzutäuschen versuchte.
Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Zur Frage allfälliger Bindungen zum Herkunftsstaat ist darauf hinzuweisen, dass dieser bislang nicht eruiert werden konnte. Wenn allerdings bei der Prüfung des Einzelfalles eine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse verneint wird, ist eine Prüfung der Entwurzelung des BF von seinem Herkunftsstaat entbehrlich (Deibel,
Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZAR 4/2009, S.124).Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZAR 4 aus 2009,, S.124).
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen abzuweisen war.
3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.
Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, HerkunftsstaatZuletzt aktualisiert am
09.03.2011