Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D16 310076-2/2009/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation (Republik Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2009, FZ. 07 11.357-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation (Republik Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2009, FZ. 07 11.357-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 06.02.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 06.02.2012 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 15.11.2006 einen Asylantrag, welcher wegen der Zuständigkeit Polens im Rahmen der Dublin II-Verordnung in letzter Instanz mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007, Zl. 310.076-1/2E-XV/53/07, gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde schließlich mit Beschluss vom 15.04.2010 abgelehnt.Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 15.11.2006 einen Asylantrag, welcher wegen der Zuständigkeit Polens im Rahmen der Dublin II-Verordnung in letzter Instanz mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007, Zl. 310.076-1/2E-XV/53/07, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde schließlich mit Beschluss vom 15.04.2010 abgelehnt.
Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 06.12.2007 bereits einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
Anlässlich der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am 07.12.2007 gab er dazu an, seinen Heimatort im Jahre 2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau mit einem Linienbus verlassen zu haben, von Grosny nach Moskau mit dem Zug, mit einem anderen Zug nach Polen Terespol und von Polen versteckt auf einem LKW nach Österreich gereist zu sein. Er habe die Zugfahrkarten für sich und seine Frau besorgt und die LKW-Fahrt organisiert. Seine Fluchtgründe hätten sich seit dem ersten Asylantrag nicht verändert. Er habe am 06.12.2007 mit seiner Mutter telefoniert und erfahren, dass noch immer nach ihm gesucht werde. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass er vom Militär ermordet werde, es herrsche Gesetzlosigkeit. In Polen befürchte er, vom tschetschenischen Militär gefunden zu werden, dies sei sehr leicht für sie. Eingangs führte er an, die Einvernahme ohne Probleme durchführen zu können und keine (gesundheitlichen) Beschwerden zu haben.Anlässlich der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 07.12.2007 gab er dazu an, seinen Heimatort im Jahre 2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau mit einem Linienbus verlassen zu haben, von Grosny nach Moskau mit dem Zug, mit einem anderen Zug nach Polen Terespol und von Polen versteckt auf einem LKW nach Österreich gereist zu sein. Er habe die Zugfahrkarten für sich und seine Frau besorgt und die LKW-Fahrt organisiert. Seine Fluchtgründe hätten sich seit dem ersten Asylantrag nicht verändert. Er habe am 06.12.2007 mit seiner Mutter telefoniert und erfahren, dass noch immer nach ihm gesucht werde. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass er vom Militär ermordet werde, es herrsche Gesetzlosigkeit. In Polen befürchte er, vom tschetschenischen Militär gefunden zu werden, dies sei sehr leicht für sie. Eingangs führte er an, die Einvernahme ohne Probleme durchführen zu können und keine (gesundheitlichen) Beschwerden zu haben.
Die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AslyG 2005 vom 10.12.2007 über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages und die Aufnahme von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2007 zugestellt.Die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AslyG 2005 vom 10.12.2007 über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages und die Aufnahme von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2007 zugestellt.
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 27.12.2007 gab er in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Auf Befragen gab er an, ständig Kopfschmerztabletten einzunehmen. Über Aufforderung legte er einen Befund des XXXX vom 02.09.2007 und eine Befundwürdigung der XXXX vom 23.11.2006 vor. Ergänzend zu seiner Ersteinvernahme gab er an, es gebe für ihn kein Zurück in den Herkunftsstaat. Bei einem Telefonat sei ihm gesagt worden, dass zu Hause ständig nach ihm gefragt werde. Seinetwegen sei seine Frau vergewaltigt worden, sie sei schwanger gewesen und habe das Kind verloren. Sollten sie nach Hause geschickt werden, würden sie ermordet werden. Seine Frau sei krank und wolle in der Nähe ihrer Schwester sein. Sie sei wegen der nervlichen Anspannung ständig im Krankenhaus. Sie würden sehr gerne hier bleiben. Er wolle noch anmerken, dass er seit seinem Gefängnisaufenthalt, wo er zusammengeschlagen worden sei, sehr vergesslich geworden sei. Zu Hause herrsche Gesetzlosigkeit. Seine Frau habe ihm selbst mitgeteilt, dass sie vergewaltigt worden sei. Er habe einen neuerlichen Antrag gestellt, weil er gedacht habe, es sei besser für ihn. Er habe Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen. Ergänzend wolle er eine Bestätigung darüber vorlegen, dass er in Tschetschenien vorgeladen worden sei. Er sei dieser Ladung nicht gefolgt. Er habe in Polen den Mann getroffen, der diese Ladung ausgestellt habe und dieser habe ihn gefragt, warum er noch am Leben sei. Daraufhin habe er aus Angst Polen verlassen. Er habe aus Angst nur eine Kopie der Bestätigung mitgenommen. Bei der Ausstellung seines Reisepasses habe es keine Probleme gegeben, man könne dort alles kaufen. Mit seiner Ehefrau habe er bereits seit 2004 zusammengelebt. Seine Frau habe hierher zu ihrer Schwester gewollt. Ein Visum hätten sie nicht beantragt. In Polen sei noch nicht über den Asylantrag entschieden worden. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, weil er vom Militär verfolgt worden sei und er bestimmt ermordet werde, falls er zurückgeschickt werde. Polen habe er wegen der Verfolgungen verlassen. Dort könne jeder Asyl beantragen und niemand werde angeben, dass er in Polen eine bestimmte Person finden wolle. Er sei in Polen im Krankenhaus gewesen und Polen sei nicht in der Lage, die von ihnen benötigte medizinische Hilfe zu gewähren. In Polen sei er von der Person verfolgt worden, welche ihn zu Hause zu einem Verhör geladen habe. Diese habe ihm ins Gesicht gesagt, warum er noch am Leben sei, daraufhin habe er sofort Polen verlassen. Auf den Vorhalt, wie er die Person, welche die Ladung ausgestellt haben soll, erkennen hätte können, wenn er selbst angegeben hatte, der Ladung nicht Folge geleistet zu haben, brachte er vor, er sei früher im Gefängnis gesessen. Er kenne diese Person, diese sei nach Polen gekommen. Anzeige habe er in Polen nicht erstattet und auch nicht die Verlegung in ein anderes Flüchtlingslager beantragt. Zu seinem Tagesablauf befragt gab er an, manchmal aber eher selten im Lager gearbeitet zu haben. Zur Frage, ob er noch etwas Asylrelevantes angeben wolle, brachte er vor, sie hätten wegen ihres Gesundheitszustandes keinen Weg zurück in den Herkunftsstaat. Zu Hause herrsche eine sehr angespannte Lage. Man habe ihm erzählt, dass vor Kurzem drei Personen aus der Nachbarschaft ermordet worden seien. Zum Vorhalt, dass das Bundesasylamt der Auffassung sei, dass Polen für die Prüfung des Asylantrages im Rahmen der Dublin II-Verordnung zuständig sei, brachte er vor, dass dem der Gesundheitszustand seiner Frau entgegenstünde. Sie habe letzte Woche wieder einen Anfall gehabt. Sie wolle in der Nähe ihrer Schwestern sein.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 27.12.2007 gab er in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Auf Befragen gab er an, ständig Kopfschmerztabletten einzunehmen. Über Aufforderung legte er einen Befund des römisch 40 vom 02.09.2007 und eine Befundwürdigung der römisch 40 vom 23.11.2006 vor. Ergänzend zu seiner Ersteinvernahme gab er an, es gebe für ihn kein Zurück in den Herkunftsstaat. Bei einem Telefonat sei ihm gesagt worden, dass zu Hause ständig nach ihm gefragt werde. Seinetwegen sei seine Frau vergewaltigt worden, sie sei schwanger gewesen und habe das Kind verloren. Sollten sie nach Hause geschickt werden, würden sie ermordet werden. Seine Frau sei krank und wolle in der Nähe ihrer Schwester sein. Sie sei wegen der nervlichen Anspannung ständig im Krankenhaus. Sie würden sehr gerne hier bleiben. Er wolle noch anmerken, dass er seit seinem Gefängnisaufenthalt, wo er zusammengeschlagen worden sei, sehr vergesslich geworden sei. Zu Hause herrsche Gesetzlosigkeit. Seine Frau habe ihm selbst mitgeteilt, dass sie vergewaltigt worden sei. Er habe einen neuerlichen Antrag gestellt, weil er gedacht habe, es sei besser für ihn. Er habe Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen. Ergänzend wolle er eine Bestätigung darüber vorlegen, dass er in Tschetschenien vorgeladen worden sei. Er sei dieser Ladung nicht gefolgt. Er habe in Polen den Mann getroffen, der diese Ladung ausgestellt habe und dieser habe ihn gefragt, warum er noch am Leben sei. Daraufhin habe er aus Angst Polen verlassen. Er habe aus Angst nur eine Kopie der Bestätigung mitgenommen. Bei der Ausstellung seines Reisepasses habe es keine Probleme gegeben, man könne dort alles kaufen. Mit seiner Ehefrau habe er bereits seit 2004 zusammengelebt. Seine Frau habe hierher zu ihrer Schwester gewollt. Ein Visum hätten sie nicht beantragt. In Polen sei noch nicht über den Asylantrag entschieden worden. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, weil er vom Militär verfolgt worden sei und er bestimmt ermordet werde, falls er zurückgeschickt werde. Polen habe er wegen der Verfolgungen verlassen. Dort könne jeder Asyl beantragen und niemand werde angeben, dass er in Polen eine bestimmte Person finden wolle. Er sei in Polen im Krankenhaus gewesen und Polen sei nicht in der Lage, die von ihnen benötigte medizinische Hilfe zu gewähren. In Polen sei er von der Person verfolgt worden, welche ihn zu Hause zu einem Verhör geladen habe. Diese habe ihm ins Gesicht gesagt, warum er noch am Leben sei, daraufhin habe er sofort Polen verlassen. Auf den Vorhalt, wie er die Person, welche die Ladung ausgestellt haben soll, erkennen hätte können, wenn er selbst angegeben hatte, der Ladung nicht Folge geleistet zu haben, brachte er vor, er sei früher im Gefängnis gesessen. Er kenne diese Person, diese sei nach Polen gekommen. Anzeige habe er in Polen nicht erstattet und auch nicht die Verlegung in ein anderes Flüchtlingslager beantragt. Zu seinem Tagesablauf befragt gab er an, manchmal aber eher selten im Lager gearbeitet zu haben. Zur Frage, ob er noch etwas Asylrelevantes angeben wolle, brachte er vor, sie hätten wegen ihres Gesundheitszustandes keinen Weg zurück in den Herkunftsstaat. Zu Hause herrsche eine sehr angespannte Lage. Man habe ihm erzählt, dass vor Kurzem drei Personen aus der Nachbarschaft ermordet worden seien. Zum Vorhalt, dass das Bundesasylamt der Auffassung sei, dass Polen für die Prüfung des Asylantrages im Rahmen der Dublin II-Verordnung zuständig sei, brachte er vor, dass dem der Gesundheitszustand seiner Frau entgegenstünde. Sie habe letzte Woche wieder einen Anfall gehabt. Sie wolle in der Nähe ihrer Schwestern sein.
Dem im Akt erliegenden Befund des XXXX vom 02.09.2007 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein "V.a. erneuten Anfall bei komb. Anfallsleiden" diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung vorgeschlagen wurde. Der Befundwürdigung der XXXX vom 23.11.2006 ist als Diagnose "posttraumat. Belastsungsstörung, schwere Depressio" zu entnehmen.Dem im Akt erliegenden Befund des römisch 40 vom 02.09.2007 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein "V.a. erneuten Anfall bei komb. Anfallsleiden" diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung vorgeschlagen wurde. Der Befundwürdigung der römisch 40 vom 23.11.2006 ist als Diagnose "posttraumat. Belastsungsstörung, schwere Depressio" zu entnehmen.
Nach dem Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 vom 07.01.2008 durch Dr. XXXX bestand zwar beim Beschwerdeführer keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde, jedoch ein Zeitbedarf von etwa zwei Monaten zu Stabilisierung bei neuer Medikation seit September 2007.Nach dem Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 vom 07.01.2008 durch Dr. römisch 40 bestand zwar beim Beschwerdeführer keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde, jedoch ein Zeitbedarf von etwa zwei Monaten zu Stabilisierung bei neuer Medikation seit September 2007.
Nach dem Ergebnis der erneuten gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 durch Dr. G. MAIRINGER vom 06.03.2008 bestand beim Beschwerdeführer keine schwere psychische Störung, welche bei einer Überstellung nach Polen zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht führen würde. Zusammengefasst wurde der Beschwerdeführer allerdings als aggressiv beschrieben und eine besondere Vorsicht im Umgang mit ihm für erforderlich gehalten (Hobbyboxer).Nach dem Ergebnis der erneuten gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 durch Dr. G. MAIRINGER vom 06.03.2008 bestand beim Beschwerdeführer keine schwere psychische Störung, welche bei einer Überstellung nach Polen zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht führen würde. Zusammengefasst wurde der Beschwerdeführer allerdings als aggressiv beschrieben und eine besondere Vorsicht im Umgang mit ihm für erforderlich gehalten (Hobbyboxer).
Wegen der Zulassung des Verfahrens der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde auch das gegenständliche Verfahren am 14.03.2008 unter Bedachtnahme auf § 34 AsylG 2005 zugelassen.Wegen der Zulassung des Verfahrens der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde auch das gegenständliche Verfahren am 14.03.2008 unter Bedachtnahme auf Paragraph 34, AsylG 2005 zugelassen.
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 18.03.2009 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertrauensperson vom XXXX an, sich bis 19.07.2006 in Prigorodnoje in Tschetschenien aufgehalten zu haben und von dort nach Inguschetien aufgebrochen zu sein. Er habe sich an verschiedenen Orten versteckt, ab wann könne er nicht angeben, er sei in einem Keller gewesen. Es werde nach ihm gefahndet, er habe eine Ladung erhalten, bis heute würden sie in der Nacht zu seinen Eltern kommen. Von Prigorodnoje seien sie mit dem Autobus bis Inguschetien gefahren, von dort mit einem geschlossenen LKW bis Brest. Seinen Lebensunterhalt habe er als Taxifahrer bestritten, bis wann er dies gemacht habe, wisse er nicht. Zum konkreten Grund für die Flucht gab er an, er sei Taxi gefahren, als zwei oder drei Militärfahrzeuge gekommen seien, welche in die Luft gesprengt worden seien. Danach seien Panzerwagen gekommen und es habe Lärm und Rauch gegeben. Alle Taxifahrer und alle jungen Leute, welche dort herumgestanden seien, seien auf die Panzerwagen verfrachtet und weggebracht worden. Sie seien in ein Militärlager gebracht worden, wohin wisse er nicht, er habe einen Sack über dem Kopf gehabt. Er sei in einen Keller gebracht und ausgezogen worden. Es sei auf ihn uriniert worden, Zangen an seinen Nägeln befestigt und ihm der linke Zeigefinger gebrochen worden. Er sei auch vergewaltigt worden. Zur Belehrung über seinen Anspruch, dass er von Referenten des gleichen Geschlechts wie der Beschwerdeführer einvernommen werde, gab er an, dies nicht zu wollen und verlangte die Fortsetzung der Einvernahme. Er sei einen Monat festgehalten und auf den Kopf geschlagen worden, weshalb er sich so schwer erinnern könne. Es sei ihm überall Strom angeschlossen worden und er sei mit kaltem Wasser übergossen und mit Strom gefoltert worden. Alle seien maskiert gewesen und hätten ihm gedroht, ihm die Kehle durchzuschneiden. Seinetwegen sei auch seine Frau mitgenommen worden, als sie im zweiten Monat schwanger gewesen sei, dies habe er erst später erfahren. Für drei Maschinengewehre sei er freigelassen worden. Seine Eltern hätten kein Geld gehabt. Seine Frau sei vergewaltigt worden und hätte dabei das Kind verloren. Nach seiner Freilassung habe er sich an verschiedenen Orten versteckt. Danach habe er eine Vorladung bekommen. Seine Frau habe ihm gesagt, dass das Kind tot sei und sie vergewaltigt worden wäre. Er habe mit seiner Mutter telefoniert, welche ihm gesagt habe, dass sie immer wieder kommen würden. Aus Angst habe er nur eine Kopie der Ladung mitgenommen, das Original sei zu Hause, es würden laufend Ladungen kommen. Auf den Vorhalt, wieso er eine Kopie mitgenommen habe, was dies für einen Unterschied mache, gab er an, sie würden alles kontrollieren. Schließlich führte er an, er habe keine Bedenken gehabt, so ein brisantes Papier in Kopie mit sich zu führen, weil es keinen Unterschied für sie mache, ob Original oder Kopie. Er gab an, diese Ladung per Post geschickt bekommen zu haben. Auf den Vorhalt, dass er im November 2006 anlässlich der Ersteinvernahme angegeben habe, das Original nie gesehen zu haben, brachte er vor, ständig Kopfschmerzen zu haben, er könne sich nicht erinnern, was er damals gesagt habe. Auf die Frage, welche Verletzungen er während der Haft erlitten habe, gab er an, mit Füßen getreten und mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Es habe danach geblutet und überall blaue Flecken gehabt. Auf die Frage, wie die Wunde behandelt worden sei, gab er an, sich selbst behandelt zu haben. Auf den Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, er sei im Krankenhaus gewesen, führte er aus, nicht im Krankenhaus gewesen zu sein, er habe sich versteckt. Auf den Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, sie hätten den Heimatort mit dem Taxi verlassen, gab er an, sie seien mit dem Linienbus gefahren. Auf den Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, er hätte sich bei Bekannten und Verwandten versteckt, gab er an, sich an verschiedenen Orten versteckt zu haben und falls er sich bei Bekannten und Verwandten versteckt hätte, wäre er gefunden worden. Zum Vorhalt, dass seine Frau angegeben hatte, er sei für 1000.- Dollar und ein Gewehr freigelassen worden, er jedoch andere Angaben mache, brachte er vor, er könne sich nicht an alles erinnern, er habe Kopfschmerzen. Auf Befragen gab er an, in der Zeit, in der er sich versteckt gehalten habe, sei er kein einziges Mal an seine Adresse zurückgekehrt, da er sonst festgenommen worden wäre. Seine Frau habe er während dieser Zeit nicht getroffen. Er sei im Dezember 2005 festgehalten worden. Auf den Vorhalt, wie seine Frau schwanger geworden sei, wenn er sie nach seiner Freilassung nicht mehr gesehen habe, gab er an, sie hätten 2005 geheiratet, im Dezember sei er festgenommen worden. Er habe sich versteckt, er sei auf der Flucht gewesen, er könne sich nicht erinnern. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen gab er an, sie hätten Angst, ermordet zu werden. In Österreich habe seine Frau zwei Schwestern, er selbst habe niemanden. Sie könnten sich nicht selbst versorgen. Abschließend ersuchte er um Asyl, sie könnten sich nach seinen Angaben nirgends verstecken.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 18.03.2009 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertrauensperson vom römisch 40 an, sich bis 19.07.2006 in Prigorodnoje in Tschetschenien aufgehalten zu haben und von dort nach Inguschetien aufgebrochen zu sein. Er habe sich an verschiedenen Orten versteckt, ab wann könne er nicht angeben, er sei in einem Keller gewesen. Es werde nach ihm gefahndet, er habe eine Ladung erhalten, bis heute würden sie in der Nacht zu seinen Eltern kommen. Von Prigorodnoje seien sie mit dem Autobus bis Inguschetien gefahren, von dort mit einem geschlossenen LKW bis Brest. Seinen Lebensunterhalt habe er als Taxifahrer bestritten, bis wann er dies gemacht habe, wisse er nicht. Zum konkreten Grund für die Flucht gab er an, er sei Taxi gefahren, als zwei oder drei Militärfahrzeuge gekommen seien, welche in die Luft gesprengt worden seien. Danach seien Panzerwagen gekommen und es habe Lärm und Rauch gegeben. Alle Taxifahrer und alle jungen Leute, welche dort herumgestanden seien, seien auf die Panzerwagen verfrachtet und weggebracht worden. Sie seien in ein Militärlager gebracht worden, wohin wisse er nicht, er habe einen Sack über dem Kopf gehabt. Er sei in einen Keller gebracht und ausgezogen worden. Es sei auf ihn uriniert worden, Zangen an seinen Nägeln befestigt und ihm der linke Zeigefinger gebrochen worden. Er sei auch vergewaltigt worden. Zur Belehrung über seinen Anspruch, dass er von Referenten des gleichen Geschlechts wie der Beschwerdeführer einvernommen werde, gab er an, dies nicht zu wollen und verlangte die Fortsetzung der Einvernahme. Er sei einen Monat festgehalten und auf den Kopf geschlagen worden, weshalb er sich so schwer erinnern könne. Es sei ihm überall Strom angeschlossen worden und er sei mit kaltem Wasser übergossen und mit Strom gefoltert worden. Alle seien maskiert gewesen und hätten ihm gedroht, ihm die Kehle durchzuschneiden. Seinetwegen sei auch seine Frau mitgenommen worden, als sie im zweiten Monat schwanger gewesen sei, dies habe er erst später erfahren. Für drei Maschinengewehre sei er freigelassen worden. Seine Eltern hätten kein Geld gehabt. Seine Frau sei vergewaltigt worden und hätte dabei das Kind verloren. Nach seiner Freilassung habe er sich an verschiedenen Orten versteckt. Danach habe er eine Vorladung bekommen. Seine Frau habe ihm gesagt, dass das Kind tot sei und sie vergewaltigt worden wäre. Er habe mit seiner Mutter telefoniert, welche ihm gesagt habe, dass sie immer wieder kommen würden. Aus Angst habe er nur eine Kopie der Ladung mitgenommen, das Original sei zu Hause, es würden laufend Ladungen kommen. Auf den Vorhalt, wieso er eine Kopie mitgenommen habe, was dies für einen Unterschied mache, gab er an, sie würden alles kontrollieren. Schließlich führte er an, er habe keine Bedenken gehabt, so ein brisantes Papier in Kopie mit sich zu führen, weil es keinen Unterschied für sie mache, ob Original oder Kopie. Er gab an, diese Ladung per Post geschickt bekommen zu haben. Auf den Vorhalt, dass er im November 2006 anlässlich der Ersteinvernahme angegeben habe, das Original nie gesehen zu haben, brachte er vor, ständig Kopfschmerzen zu haben, er könne sich nicht erinnern, was er damals gesagt habe. Auf die Frage, welche Verletzungen er während der Haft erlitten habe, gab er an, mit Füßen getreten und mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Es habe danach geblutet und überall blaue Flecken gehabt. Auf die Frage, wie die Wunde behandelt worden sei, gab er an, sich selbst behandelt zu haben. Auf den Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, er sei im Krankenhaus gewesen, führte er aus, nicht im Krankenhaus gewesen zu sein, er habe sich versteckt. Auf den Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, sie hätten den Heimatort mit dem Taxi verlassen, gab er an, sie seien mit dem Linienbus gefahren. Auf den Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, er hätte sich bei Bekannten und Verwandten versteckt, gab er an, sich an verschiedenen Orten versteckt zu haben und falls er sich bei Bekannten und Verwandten versteckt hätte, wäre er gefunden worden. Zum Vorhalt, dass seine Frau angegeben hatte, er sei für 1000.- Dollar und ein Gewehr freigelassen worden, er jedoch andere Angaben mache, brachte er vor, er könne sich nicht an alles erinnern, er habe Kopfschmerzen. Auf Befragen gab er an, in der Zeit, in der er sich versteckt gehalten habe, sei er kein einziges Mal an seine Adresse zurückgekehrt, da er sonst festgenommen worden wäre. Seine Frau habe er während dieser Zeit nicht getroffen. Er sei im Dezember 2005 festgehalten worden. Auf den Vorhalt, wie seine Frau schwanger geworden sei, wenn er sie nach seiner Freilassung nicht mehr gesehen habe, gab er an, sie hätten 2005 geheiratet, im Dezember sei er festgenommen worden. Er habe sich versteckt, er sei auf der Flucht gewesen, er könne sich nicht erinnern. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen gab er an, sie hätten Angst, ermordet zu werden. In Österreich habe seine Frau zwei Schwestern, er selbst habe niemanden. Sie könnten sich nicht selbst versorgen. Abschließend ersuchte er um Asyl, sie könnten sich nach seinen Angaben nirgends verstecken.
Der in Kopie vorgelegten Bestätigung in russischer Sprache ist nach Übersetzung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Poliklinik XXXX in Grosny wegen einem Schädelhirntrauma, Prellung der Halswirbelsäule, Prellung der Lendenwirbelsäule und Verrenkung des linken Schultergelenks behandelt wurde, ebenso wegen einer Neurose. Ein Datum ist dieser Bestätigung nicht zu entnehmen.Der in Kopie vorgelegten Bestätigung in russischer Sprache ist nach Übersetzung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Poliklinik römisch 40 in Grosny wegen einem Schädelhirntrauma, Prellung der Halswirbelsäule, Prellung der Lendenwirbelsäule und Verrenkung des linken Schultergelenks behandelt wurde, ebenso wegen einer Neurose. Ein Datum ist dieser Bestätigung nicht zu entnehmen.
Einer weiteren Kopie in russischer Sprache ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX in der Verwaltung für Straffahndung im Ministerium für Innere Angelegenheiten der Tschetschenischen Republik unter Mitnahme eines Personaldokumentes bei einem bestimmten Mitarbeiter zu erscheinen habe.Einer weiteren Kopie in russischer Sprache ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in der Verwaltung für Straffahndung im Ministerium für Innere Angelegenheiten der Tschetschenischen Republik unter Mitnahme eines Personaldokumentes bei einem bestimmten Mitarbeiter zu erscheinen habe.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 06.12.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass er in Tschetschenien Verfolgungshandlungen russischer Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen wäre und er Tschetschenien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr bestehe.
Es hätten sich Divergenzen zwischen seinen und den Angaben seiner Frau in Bezug auf die Umstände ihrer Ausreise ergeben hätten und habe er selbst anlässlich der Erstbefragung am 07.12.2007 eine andere Reiseroute als vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, angegeben. Auch bezüglich des Lösegeldes hätten sich Divergenzen zwischen seinen und den Angaben seiner Frau ergeben. Ferner habe seine Frau im Gegensatz zu ihm angegeben, er sei nach seiner Freilassung eine Woche lang im Krankenhaus behandelt worden, wohingegen er angegeben habe, nicht im Krankenhaus gewesen zu sein, obwohl eine ihn betreffende Behandlungsbestätigung vorgelegt wurde. Verletzungen auf Grund der vorgebrachten Folter habe er nur oberflächlich schildern können und würden nicht annähernd mit jenen in der Krankenhausbestätigung beschriebenen korrelieren, auch seine Frau sei nicht dazu in der Lage gewesen, die Verletzungen näher zu schildern. Auch bezüglich des Aufenthaltsortes nach der Freilassung hätten sie unterschiedliche Angaben gemacht: seine Frau habe angegeben, er sei bei Bekannten und Verwandten gewesen, er habe hingegen das Gegenteil angegeben. Auch habe er im Gegensatz zu seiner Frau vorgebracht, diese während dieser Zeit niemals getroffen zu haben. Wie dies mit der angeblichen Schwangerschaft im Mai 2006 vereinbar gewesen wäre, habe er nicht zu erklären vermocht. Betreffend die vorgelegte Kopie der Ladung wurde bemerkt, dass er und seine Frau vorgebracht hätten, das Original befinde sich zu Hause, wohingegen er im November 2006 angegeben habe, das Original nie gesehen zu haben. Auf Grund der geschilderten Widersprüchlichkeiten werde nicht von der Echtheit der beigebrachten Schriftstücke ausgegangen und dem Fluchtvorbringen wurde keine Glaubwürdigkeit zugebilligt. Auch im Familienverfahren sei die Gewährung von Asyl nicht in Betracht gekommen. Ferner wurden Feststellungen betreffend die Russische Föderation getroffen. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits verneint worden, die Rückkehrbefürchtungen seien nicht glaubhaft und es bestehe keine allgemeine Gefahrensituation in der Russischen Föderation, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Auch aus seinen persönlichen Verhältnissen lasse sich keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Es hätten sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten werde. Auch im Wege des § 34 komme die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht. Schließlich wurde ausgeführt, dass seine Familie ebenso wie er von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, worin keine Verletzung von Art. 8 EMRK liege. Nach Auflistung und Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen wurde ausgeführt, dass in seiner Ausweisung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK zu erblicken sei.Es hätten sich Divergenzen zwischen seinen und den Angaben seiner Frau in Bezug auf die Umstände ihrer Ausreise ergeben hätten und habe er selbst anlässlich der Erstbefragung am 07.12.2007 eine andere Reiseroute als vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, angegeben. Auch bezüglich des Lösegeldes hätten sich Divergenzen zwischen seinen und den Angaben seiner Frau ergeben. Ferner habe seine Frau im Gegensatz zu ihm angegeben, er sei nach seiner Freilassung eine Woche lang im Krankenhaus behandelt worden, wohingegen er angegeben habe, nicht im Krankenhaus gewesen zu sein, obwohl eine ihn betreffende Behandlungsbestätigung vorgelegt wurde. Verletzungen auf Grund der vorgebrachten Folter habe er nur oberflächlich schildern können und würden nicht annähernd mit jenen in der Krankenhausbestätigung beschriebenen korrelieren, auch seine Frau sei nicht dazu in der Lage gewesen, die Verletzungen näher zu schildern. Auch bezüglich des Aufenthaltsortes nach der Freilassung hätten sie unterschiedliche Angaben gemacht: seine Frau habe angegeben, er sei bei Bekannten und Verwandten gewesen, er habe hingegen das Gegenteil angegeben. Auch habe er im Gegensatz zu seiner Frau vorgebracht, diese während dieser Zeit niemals getroffen zu haben. Wie dies mit der angeblichen Schwangerschaft im Mai 2006 vereinbar gewesen wäre, habe er nicht zu erklären vermocht. Betreffend die vorgelegte Kopie der Ladung wurde bemerkt, dass er und seine Frau vorgebracht hätten, das Original befinde sich zu Hause, wohingegen er im November 2006 angegeben habe, das Original nie gesehen zu haben. Auf Grund der geschilderten Widersprüchlichkeiten werde nicht von der Echtheit der beigebrachten Schriftstücke ausgegangen und dem Fluchtvorbringen wurde keine Glaubwürdigkeit zugebilligt. Auch im Familienverfahren sei die Gewährung von Asyl nicht in Betracht gekommen. Ferner wurden Feststellungen betreffend die Russische Föderation getroffen. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits verneint worden, die Rückkehrbefürchtungen seien nicht glaubhaft und es bestehe keine allgemeine Gefahrensituation in der Russischen Föderation, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Auch aus seinen persönlichen Verhältnissen lasse sich keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ableiten. Es hätten sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten werde. Auch im Wege des Paragraph 34, komme die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht. Schließlich wurde ausgeführt, dass seine Familie ebenso wie er von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, worin keine Verletzung von Artikel 8, EMRK liege. Nach Auflistung und Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen wurde ausgeführt, dass in seiner Ausweisung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK zu erblicken sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung ein schlechtes Gedächtnis habe, psychisch angeschlagen sei und Suizidgedanken habe, weshalb es zu Widersprüchen zu den Angaben seiner Frau gekommen sein könne. Diese sei wegen ihrer Erlebnisse in der Heimat stark traumatisiert und befinde sich in psychologischer Behandlung. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Tschetschenien habe sich ihr psychischer Zustand wieder verschlechtert. Seine Angaben zum Reiseweg wolle der Beschwerdeführer korrigieren, sie seien nicht mit einem Linienbus aus Tschetschenien weggefahren, sondern mit dem Taxi. Er habe deswegen angegeben, sie seien mit dem Linienbus nach Inguschetien gefahren, weil er vergesslich sei. Nach seiner Entlassung aus der Haft sei er nicht im Krankenhaus gewesen, sondern von einem Arzt behandelt worden. Danach habe er sich immer an verschiedenen Orten bei Verwandten und Bekannten aufgehalten. Der Arzt sei immer zu ihm gekommen. Seine Frau und er hätten sich dann einige Male heimlich getroffen. Wegen der psychischen Probleme seiner Frau während der Schwangerschaft fehle seiner Tochter ein Knochen über dem rechten Auge, weswegen sie möglicherweise operiert werden müsse. Im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien wäre zumindest von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK auszugehen. Außerhalb Tschetscheniens sei eine Registrierung sehr stark erschwert, welche die Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder zum kostenlosen Gesundheitssystem sei. Auch eine Registrierung als Binnenflüchtling werde regelmäßig verwehrt. Auch werde entgegen der Ansicht der Behörde massiv in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung ein schlechtes Gedächtnis habe, psychisch angeschlagen sei und Suizidgedanken habe, weshalb es zu Widersprüchen zu den Angaben seiner Frau gekommen sein könne. Diese sei wegen ihrer Erlebnisse in der Heimat stark traumatisiert und befinde sich in psychologischer Behandlung. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Tschetschenien habe sich ihr psychischer Zustand wieder verschlechtert. Seine Angaben zum Reiseweg wolle der Beschwerdeführer korrigieren, sie seien nicht mit einem Linienbus aus Tschetschenien weggefahren, sondern mit dem Taxi. Er habe deswegen angegeben, sie seien mit dem Linienbus nach Inguschetien gefahren, weil er vergesslich sei. Nach seiner Entlassung aus der Haft sei er nicht im Krankenhaus gewesen, sondern von einem Arzt behandelt worden. Danach habe er sich immer an verschiedenen Orten bei Verwandten und Bekannten aufgehalten. Der Arzt sei immer zu ihm gekommen. Seine Frau und er hätten sich dann einige Male heimlich getroffen. Wegen der psychischen Probleme seiner Frau während der Schwangerschaft fehle seiner Tochter ein Knochen über dem rechten Auge, weswegen sie möglicherweise operiert werden müsse. Im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien wäre zumindest von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK auszugehen. Außerhalb Tschetscheniens sei eine Registrierung sehr stark erschwert, welche die Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder zum kostenlosen Gesundheitssystem sei. Auch eine Registrierung als Binnenflüchtling werde regelmäßig verwehrt. Auch werde entgegen der Ansicht der Behörde massiv in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen.
Nach dem wesentlichen Ergebnis des seitens des Asylgerichtshofes eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom 31.03.2010 durch XXXX unter Bedachtnahme auf die darin wiedergegebenen, auch aktenkundigen Befunde finden sich beim Beschwerdeführer eine "Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt", wobei sich der Beschwerdeführer nicht in neurologischer Behandlung befinde, was wegen der Schlafstörungen hinsichtlich einer schlaffördernden, antidepessiven Medikation empfehlenswert wäre. Im Falle einer Rückführung seien eine weitere psychische Belastung und eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes nicht ausschließbar. Die fassbare psychiatrische Symptomatik beeinträchtigte die geistige Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht wesentlich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Fähigkeit des Beschwerdeführers an einer Verhandlung teilzunehmen und dieser zu folgen.Nach dem wesentlichen Ergebnis des seitens des Asylgerichtshofes eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom 31.03.2010 durch römisch 40 unter Bedachtnahme auf die darin wiedergegebenen, auch aktenkundigen Befunde finden sich beim Beschwerdeführer eine "Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt", wobei sich der Beschwerdeführer nicht in neurologischer Behandlung befinde, was wegen der Schlafstörungen hinsichtlich einer schlaffördernden, antidepessiven Medikation empfehlenswert wäre. Im Falle einer Rückführung seien eine weitere psychische Belastung und eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes nicht ausschließbar. Die fassbare psychiatrische Symptomatik beeinträchtigte die geistige Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht wesentlich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Fähigkeit des Beschwerdeführers an einer Verhandlung teilzunehmen und dieser zu folgen.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.06.2010 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 28.10.2010 wurden Befunde betreffend die Tochter des Beschwerdeführers, mehrere Gesuche um Beschleunigung des Verfahrens betreffend die Beschwerdeführer, eine Bestätigung für den Beschwerdeführer über den Besuch eines Deutschkurses, ein Begleitschreiben des XXXX vom 18.10.2010 an die Landesregierung, welchem betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers die Diagnosen " Posttraumatische Belastungsstörung, Ticstörung" zu entnehmen sind sowie ein Schreiben des XXXX vom 26.07.2010 und ein fachärztliches Attest des XXXX vom 20.01.2010, welchem ebenfalls die Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung, Ticstörung" und eine medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu entnehmen sind.Mit Schreiben vom 28.10.2010 wurden Befunde betreffend die Tochter des Beschwerdeführers, mehrere Gesuche um Beschleunigung des Verfahrens betreffend die Beschwerdeführer, eine Bestätigung für den Beschwerdeführer über den Besuch eines Deutschkurses, ein Begleitschreiben des römisch 40 vom 18.10.2010 an die Landesregierung, welchem betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers die Diagnosen " Posttraumatische Belastungsstörung, Ticstörung" zu entnehmen sind sowie ein Schreiben des römisch 40 vom 26.07.2010 und ein fachärztliches Attest des römisch 40 vom 20.01.2010, welchem ebenfalls die Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung, Ticstörung" und eine medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu entnehmen sind.
Mit Schreiben vom 02.12.2010 teilten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unter Vorlage von Befunden mit, dass ihre Tochter im XXXX am 29.09.2010 am Kopf operiert worden sei und nun für sechs Monate Tag und Nacht einen Schutzhelm tragen müsse. Für Februar 2011 sei ein weiterer Kontrolltermin vorgesehen. Eine entsprechende medizinische Versorgung sei in Tschetschenien keinesfalls gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Frau seinetwegen inhaftiert worden sei und er selbst einen Monat in Haft gewesen sei und danach ins Krankenhaus XXXX der Stadt Grosny eingeliefert worden sei. Es folgten Ausführungen über die Sicherheitslage in Tschetschenien und Inguschetien sowie darüber, dass eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen nicht gegeben sei.Mit Schreiben vom 02.12.2010 teilten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unter Vorlage von Befunden mit, dass ihre Tochter im römisch 40 am 29.09.2010 am Kopf operiert worden sei und nun für sechs Monate Tag und Nacht einen Schutzhelm tragen müsse. Für Februar 2011 sei ein weiterer Kontrolltermin vorgesehen. Eine entsprechende medizinische Versorgung sei in Tschetschenien keinesfalls gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Frau seinetwegen inhaftiert worden sei und er selbst einen Monat in Haft gewesen sei und danach ins Krankenhaus römisch 40 der Stadt Grosny eingeliefert worden sei. Es folgten Ausführungen über die Sicherheitslage in Tschetschenien und Inguschetien sowie darüber, dass eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen nicht gegeben sei.
In der in der Folge durch den Asylgerichtshof anberaumten Verhandlung am 21.12.2010, zu welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht erschienen ist, gab der Beschwerdeführer über Befragen der vorsitzenden Richterin an, Tschetschene und Moslem aus dem Dorf Prigodrodnoje im Bezirk Grosny zu sein, wo er immer gewohnt habe. Während des zweiten Tschetschenienkrieges seien sie in die Berge gegangen. Er habe acht Jahre lang die Schule und danach eine Berufsschule für Bauwesen besucht. Er habe auf Baustellen und gelegentlich als Taxifahrer gearbeitet und auch andere Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Auch seine Eltern - Pensionisten - habe er unterstützt. Er selbst habe während der Tschetschenienkriege nicht gekämpft, nur im zweiten Krieg die Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt. Freunde seien aktive Kämpfer gewesen. Zum Fluchgrund gab er an, er habe als Taxifahrer auf Fahrgäste gewartet, als eine Kolonne von Militärtransportern an ihm vorbeigefahren und gesprengt worden sei. Es seien viele Russen gestorben und viele verhaftet worden. Er sei auch darunter gewesen. Sie seien in einen Keller in Grosny mitgenommen worden. Er glaube, dies sei im Oktober 2005 gewesen, könne sich aber nicht genau erinnern. Nach der Explosion, bei welcher Militärangehörige, Taxifahrer und Passanten gestorben seien, sei er von den überlebenden Militärangehörigen mitgenommen worden. Er sei aus dem Auto gezogen und ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Dann sei er in einem Keller ca. einen Monat lang gewesen. Er sei befragt worden, wer die Bombe gelegt habe. Er sei sehr stark auf alle Körperteile geschlagen worden, er sei ausgezogen worden und habe nur einen Sack auf dem Kopf gehabt. Er habe Stromschläge erhalten und die Nägel seien ihm mit einer Zange gezogen worden. Nach einem Monat in diesem Keller sei er von seinem Bruder mit Geld und einem Gewehr freigekauft worden. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt am 18.03.2009 angegeben hatte, dass es drei Gewehre gewesen seien, gab er an, er sei im Keller stark auf den Kopf geschlagen worden, er sei sehr vergesslich geworden, er könne sich nicht erinnern. Das Militär komme zu ihm ins Haus und es werde immer nach ihm gefragt. Man vergesse viel, wenn man einen Monat in einem Keller gewesen sei. Befragt nach der Summe des Lösegeldes gab er an, es seien 1000.- US Dollar und ein Gewehr gewesen. Sie hätten ihn auch ins Gefängnis stecken können. Er wäre nicht hierhergekommen, wenn er keine Probleme in seinem Heimatland hätte. Nach seiner Freilassung habe er den Arzt besucht und verfüge über eine Bestätigung er Kopfverletzungen. Am XXXX habe er eine Ladung von der Polizei bekommen. Auf den Vorhalt, dass seine Ehefrau angegeben habe, er sei eine Woche lang im Krankenhaus gewesen, gab er an, die Behandlungen seien nicht stationär gewesen, er habe Angst gehabt, dort zu bleiben. Auf die Frage, ob er ins Krankenhaus zur Behandlung gegangen sei, gab er an, er sei zum Arzt gegangen. Auf den Vorhalt, wie er sich erkläre, dass seine Frau gesagt habe, dass er im Krankenhaus gewesen sei, beharrte er darauf, beim Arzt gewesen zu sein. Auf die wiederholte Frage führte er aus, er sei mal da und mal dort gewesen. Sie hätten einander nach seiner Freilassung selten gesehen. Es sei gefährlich gewesen, immer an einem Platz zu bleiben. Auf die Frage, wo er sich versteckt habe, gab er an, es seien verschiedene Leute gewesen, er könne sich nicht erinnern. Es sei gefährlich gewesen bei Verwandten und Freunden zu bleiben. Er sei auch bei wildfremden Menschen gewesen, wo er nicht so lange habe bleiben können, weil sie ihn hätten verraten können. Auf die Frage, wieso seine Frau ausgesagt habe, er sei bei Bekannten und Verwandten gewesen, gab er an, er sei manchmal bei Bekannten und Verwandten gewesen. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt am 18.03.2009 angegeben hatte, seine Frau nie getroffen zu haben, dies sei nicht möglich gewesen, gab er an, er habe sie ganz selten gesehen, er habe auch Ängste gehabt, darüber zu sprechen. Auf die Frage, wo und wann er sie getroffen habe, gab er an, sich nicht erinnern zu können, er habe Ängste. Auf die wiederholte Frage, gab er an, er könne sich nicht erinnern, es sei in der Nacht gewesen. Auf die erneut wiederholte Frage, gab er an, sie hätten im Mai 2005 geheiratet. Bis dahin habe er als Taxifahrer gearbeitet. Auf die nochmals wiederholte Frage, gab er an, er könne sich nicht erinnern, wo er sie getroffen habe, es sei doch in der Nacht gewesen. Auf den Vorhalt, dass seine Frau im Krankenhaus angegeben habe, dass sie im Jahr 2004 eine Fehlgeburt erlitten habe und sie erst 2005 geheiratet hätten, gab er an, sie hätten im Jahr 2005 geheiratet. Damals hätten sie auch korrigieren wollen, die Fehlgeburt sei nicht im Jahr 2004 gewesen, sie hätten erst 2005 geheiratet. In der Zeit, als er sich versteckt habe, sei seine Frau mitgenommen, geschlagen und vergewaltigt worden und habe eine Fehlgeburt erlitten. Sie habe große Angst um ihr Leben gehabt. Sie habe ihm erst in Österreich darüber erzählt. Vor Kurzem habe er mit seinen Eltern telefoniert. Die maskierten Männer würden immer noch kommen und nach ihm fragen, manchmal tagsüber und manchmal nachts. Es seien Tschetschenen und auch Russen. Die Ladung am XXXX habe er aus Angst ignoriert. In Polen habe er die Person getroffen, welche ihm diese geschickt habe. Seine Mutter habe die Ladung entgegengenommen, er habe sich versteckt gehalten. Die Kopie habe er bereits vorgelegt, das Original sei zu Hause. Er habe es nicht mitnehmen können, da alles kontrolliert werde. Auf den Vorhalt, welchen Sinn es habe, eine Kopie mitzunehmen, da ihm auch mit der Kopie dasselbe passieren könne, wie wenn er das Original mitnähme, antwortete er, er habe die Kopie in Graz vorgelegt. Auf die wiederholte Frage, gab er an, es sei zu gefährlich gewesen, das Original mitzunehmen. Ein Freund habe ihm die Kopie hergeschickt. Das Original zu schicken, sei zu gefährlich. Dann korrigierte er sich und gab an, er habe die Kopie gleich mitgenommen. Sein Freund habe sie ihm gegeben. Auf die Frage, wo er ihm die Kopie gegeben habe, führte er aus, er habe die Kopie mitgenommen, als er das Land verlassen habe. Auf die Frage, wie er ausgereist sei, gab er an, sie hätten am 19.07.2006 das Land verlassen, sie seien mit dem Taxi von Tschetschenien nach Inguschetien gefahren und von dort mit einem LKW nach Moskau. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt gesagt habe, dass sie mit einem Linienbus gefahren seien, brachte er vor, er habe auch diesen Satz korrigieren lassen wollen, sie seien mit einem LKW gefahren. Er habe vergessen diesen Satz korrigieren zu lassen. Zum Vorhalt, dass seine Frau auch einmal gesagt habe, sie seien mit dem Linienbus gefahren und einmal, dass sie mit dem Taxi gefahren seien, brachte er vor, dass er diese Sätze beim Bundesasylamt habe berichtigten lassen wollen, aber weil er so vergesslich sei, habe er auch das vergessen. Es würde keinen Sinn ergeben, so weit zu reisen und zu lügen. Auf die Frage, wie sie ihre Pässe erhalten hätten, gab er an, man könne sie zu Hause auf dem Schwarzmarkt kaufen. In Polen sei er der Person begegnet, welche ihm damals die Ladung geschickt habe und diese habe zu ihm gesagt, dass er (also) noch am Leben sei. Dies sei der Grund gewesen, wieso er aus Polen weggegangen sei. Es bestehe dort die Gefahr umgebracht zu werden, weswegen sie nach Österreich weitergefahren seien. In Tschetschenien würden noch seine Eltern, ein Halbbruder sowie Tanten und Onkel leben. Ein Bruder wohne in Frankreich. Zur Frage nach gesundheitlichen Problemen gab er an, ständig Kopfschmerzen zu haben und Medikamente zu nehmen. Er sei weder bei einem Psychiater noch bei einem Psychologen in Behandlung. Er habe Ängste, auch in Österreich würden Tschetschenen umgebracht werden. In Österreich habe er zwei Monate lang Deutschkurse besucht und lerne die Sprache mit dem Fernseher. Er wolle arbeiten, dürfe aber nicht. Freunde habe er nicht in Österreich, nur Bekannte. Seine Ehefrau habe zwei Schwestern in Österreich und eine in Norwegen. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer in Deutsch an, für seinen Unterhalt 150.- ¿ Essensgeld und für Kleidung ¿ 50.- zu erhalten, Arbeit gebe es momentan nicht. Betreffend seine Tochter gab er wieder in Tschetschenisch an, dass diese am Kopf operiert worden sei und am 01.02.2011 ein Kontrolltermin angesetzt sei, sie würden dann Weiteres erfahren. Seine Tochter habe epileptische Anfälle, sie bekomme Medikamente.In der in der Folge durch den Asylgerichtshof anberaumten Verhandlung am 21.12.2010, zu welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht erschienen ist, gab der Beschwerdeführer über Befragen der vorsitzenden Richterin an, Tschetschene und Moslem aus dem Dorf Prigodrodnoje im Bezirk Grosny zu sein, wo er immer gewohnt habe. Während des zweiten Tschetschenienkrieges seien sie in die Berge gegangen. Er habe acht Jahre lang die Schule und danach eine Berufsschule für Bauwesen besucht. Er habe auf Baustellen und gelegentlich als Taxifahrer gearbeitet und auch andere Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Auch seine Eltern - Pensionisten - habe er unterstützt. Er selbst habe während der Tschetschenienkriege nicht gekämpft, nur im zweiten Krieg die Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt. Freunde seien aktive Kämpfer gewesen. Zum Fluchgrund gab er an, er habe als Taxifahrer auf Fahrgäste gewartet, als eine Kolonne von Militärtransportern an ihm vorbeigefahren und gesprengt worden sei. Es seien viele Russen gestorben und viele verhaftet worden. Er sei auch darunter gewesen. Sie seien in einen Keller in Grosny mitgenommen worden. Er glaube, dies sei im Oktober 2005 gewesen, könne sich aber nicht genau erinnern. Nach der Explosion, bei welcher Militärangehörige, Taxifahrer und Passanten gestorben seien, sei er von den überlebenden Militärangehörigen mitgenommen worden. Er sei aus dem Auto gezogen und ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Dann sei er in einem Keller ca. einen Monat lang gewesen. Er sei befragt worden, wer die Bombe gelegt habe. Er sei sehr stark auf alle Körperteile geschlagen worden, er sei ausgezogen worden und habe nur einen Sack auf dem Kopf gehabt. Er habe Stromschläge erhalten und die Nägel seien ihm mit einer Zange gezogen worden. Nach einem Monat in diesem Keller sei er von seinem Bruder mit Geld und einem Gewehr freigekauft worden. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt am 18.03.2009 angegeben hatte, dass es drei Gewehre gewesen seien, gab er an, er sei im Keller stark auf den Kopf geschlagen worden, er sei sehr vergesslich geworden, er könne sich nicht erinnern. Das Militär komme zu ihm ins Haus und es werde immer nach ihm gefragt. Man vergesse viel, wenn man einen Monat in einem Keller gewesen sei. Befragt nach der Summe des Lösegeldes gab er an, es seien 1000.- US Dollar und ein Gewehr gewesen. Sie hätten ihn auch ins Gefängnis stecken können. Er wäre nicht hierhergekommen, wenn er keine Probleme in seinem Heimatland hätte. Nach seiner Freilassung habe er den Arzt besucht und verfüge über eine Bestätigung er Kopfverletzungen. Am römisch 40 habe er eine Ladung von der Polizei bekommen. Auf den Vorhalt, dass seine Ehefrau angegeben habe, er sei eine Woche lang im Krankenhaus gewesen, gab er an, die Behandlungen seien nicht stationär gewesen, er habe Angst gehabt, dort zu bleiben. Auf die Frage, ob er ins Krankenhaus zur Behandlung gegangen sei, gab er an, er sei zum Arzt gegangen. Auf den Vorhalt, wie er sich erkläre, dass seine Frau gesagt habe, dass er im Krankenhaus gewesen sei, beharrte er darauf, beim Arzt gewesen zu sein. Auf die wiederholte Frage führte er aus, er sei mal da und mal dort gewesen. Sie hätten einander nach seiner Freilassung selten gesehen. Es sei gefährlich gewesen, immer an einem Platz zu bleiben. Auf die Frage, wo er sich versteckt habe, gab er an, es seien verschiedene Leute gewesen, er könne sich nicht erinnern. Es sei gefährlich gewesen bei Verwandten und Freunden zu bleiben. Er sei auch bei wildfremden Menschen gewesen, wo er nicht so lange habe bleiben können, weil sie ihn hätten verraten können. Auf die Frage, wieso seine Frau ausgesagt habe, er sei bei Bekannten und Verwandten gewesen, gab er an, er sei manchmal bei Bekannten und Verwandten gewesen. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt am 18.03.2009 angegeben hatte, seine Frau nie getroffen zu haben, dies sei nicht möglich gewesen, gab er an, er habe sie ganz selten gesehen, er habe auch Ängste gehabt, darüber zu sprechen. Auf die Frage, wo und wann er sie getroffen habe, gab er an, sich nicht erinnern zu können, er habe Ängste. Auf die wiederholte Frage, gab er an, er könne sich nicht erinnern, es sei in der Nacht gewesen. Auf die erneut wiederholte Frage, gab er an, sie hätten im Mai 2005 geheiratet. Bis dahin habe er als Taxifahrer gearbeitet. Auf die nochmals wiederholte Frage, gab er an, er könne sich nicht erinnern, wo er sie getroffen habe, es sei doch in der Nacht gewesen. Auf den Vorhalt, dass seine Frau im Krankenhaus angegeben habe, dass sie im Jahr 2004 eine Fehlgeburt erlitten habe und sie erst 2005 geheiratet hätten, gab er an, sie hätten im Jahr 2005 geheiratet. Damals hätten sie auch korrigieren wollen, die Fehlgeburt sei nicht im Jahr 2004 gewesen, sie hätten erst 2005 geheiratet. In der Zeit, als er sich versteckt habe, sei seine Frau mitgenommen, geschlagen und vergewaltigt worden und habe eine Fehlgeburt erlitten. Sie habe große Angst um ihr Leben gehabt. Sie habe ihm erst in Österreich darüber erzählt. Vor Kurzem habe er mit seinen Eltern telefoniert. Die maskierten Männer würden immer noch kommen und nach ihm fragen, manchmal tagsüber und manchmal nachts. Es seien Tschetschenen und auch Russen. Die Ladung am römisch 40 habe er aus Angst ignoriert. In Polen habe er die Person getroffen, welche ihm diese geschickt habe. Seine Mutter habe die Ladung entgegengenommen, er habe sich versteckt gehalten. Die Kopie habe er bereits vorgelegt, das Original sei zu Hause. Er habe es nicht mitnehmen können, da alles kontrolliert werde. Auf den Vorhalt, welchen Sinn es habe, eine Kopie mitzunehmen, da ihm auch mit der Kopie dasselbe passieren könne, wie wenn er das Original mitnähme, antwortete er, er habe die Kopie in Graz vorgelegt. Auf die wiederholte Frage, gab er an, es sei zu gefährlich gewesen, das Original mitzunehmen. Ein Freund habe ihm die Kopie hergeschickt. Das Original zu schicken, sei zu gefährlich. Dann korrigierte er sich und gab an, er habe die Kopie gleich mitgenommen. Sein Freund habe sie ihm gegeben. Auf die Frage, wo er ihm die Kopie gegeben habe, führte er aus, er habe die Kopie mitgenommen, als er das Land verlassen habe. Auf die Frage, wie er ausgereist sei, gab er an, sie hätten am 19.07.2006 das Land verlassen, sie seien mit dem Taxi von Tschetschenien nach Inguschetien gefahren und von dort mit einem LKW nach Moskau. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt gesagt habe, dass sie mit einem Linienbus gefahren seien, brachte er vor, er habe auch diesen Satz korrigieren lassen wollen, sie seien mit einem LKW gefahren. Er habe vergessen diesen Satz korrigieren zu lassen. Zum Vorhalt, dass seine Frau auch einmal gesagt habe, sie seien mit dem Linienbus gefahren und einmal, dass sie mit dem Taxi gefahren seien, brachte er vor, dass er diese Sätze beim Bundesasylamt habe berichtigten lassen wollen, aber weil er so vergesslich sei, habe er auch das vergessen. Es würde keinen Sinn ergeben, so weit zu reisen und zu lügen. Auf die Frage, wie sie ihre Pässe erhalten hätten, gab er an, man könne sie zu Hause auf dem Schwarzmarkt kaufen. In Polen sei er der Person begegnet, welche ihm damals die Ladung geschickt habe und diese habe zu ihm gesagt, dass er (also) noch am Leben sei. Dies sei der Grund gewesen, wieso er aus Polen weggegangen sei. Es bestehe dort die Gefahr umgebracht zu werden, weswegen sie nach Österreich weitergefahren seien. In Tschetschenien würden noch seine Eltern, ein Halbbruder sowie Tanten und Onkel leben. Ein Bruder wohne in Frankreich. Zur Frage nach gesundheitlichen Problemen gab er an, ständig Kopfschmerzen zu haben und Medikamente zu nehmen. Er sei weder bei einem Psychiater noch bei einem Psychologen in Behandlung. Er habe Ängste, auch in Österreich würden Tschetschenen umgebracht werden. In Österreich habe er zwei Monate lang Deutschkurse besucht und lerne die Sprache mit dem Fernseher. Er wolle arbeiten, dürfe aber nicht. Freunde habe er nicht in Österreich, nur Bekannte. Seine Ehefrau habe zwei Schwestern in Österreich und eine in Norwegen. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer in Deutsch an, für seinen Unterhalt 150.- ¿ Essensgeld und für Kleidung ¿ 50.- zu erhalten, Arbeit gebe es momentan nicht. Betreffend seine Tochter gab er wieder in Tschetschenisch an, dass diese am Kopf operiert worden sei und am 01.02.2011 ein Kontrolltermin angesetzt sei, sie würden dann Weiteres erfahren. Seine Tochter habe epileptische Anfälle, sie bekomme Medikamente.
Dem Auszug aus dem Strafregister vom 29.12.2010 sind keine Einträge betreffend den Beschwerdeführer zu entnehmen.
II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 15.11.2006 einen ersten Asylantrag und am 06.12.2007 einen weiteren, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Asylantrag wurde im Instanzenzug mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007, Zl. 310.076-1/2E-XV/53/07, wegen der Zuständigkeit Polens im Rahmen der Dublin II-Verordnung zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Polen ausgewiesen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung droht.
Dem Beschwerdeführer droht im Fall der Rückkehr keine Strafe oder Todesstrafe oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK wegen der derzeitigen Schwere seiner psychischen Erkrankungen, jedoch wurde seiner Tochter wegen deren aktuellem Gesundheitszustand mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 07.02.2011, Zl. D16 405752-1/2009/5E, subsidiärer Schutz bis zum 06.02.2012 zuerkannt.Dem Beschwerdeführer droht im Fall der Rückkehr keine Strafe oder Todesstrafe oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK wegen der derzeitigen Schwere seiner psychischen Erkrankungen, jedoch wurde seiner Tochter wegen deren aktuellem Gesundheitszustand mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 07.02.2011, Zl. D16 405752-1/2009/5E, subsidiärer Schutz bis zum 06.02.2012 zuerkannt.
Bezüglich der Lage in Tschetschenien wird Folgendes festgestellt:
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.
Zwei junge tschetschenische Selbstmordattentäterinnen verübten am 29. März 2010 Sprengstoffanschläge auf zwei Moskauer Metro-Stationen mit insgesamt 39 Toten und 73 Verletzten, zu dem sich der tschetschenische Extremistenführer Doku Umarow als Urheber bekannte. Premierminister Putin sprach sich daraufhin dafür aus "die Terroristen aus der Kanalisation zu kratzen". Präsident Medwedew verfasste einen 5-Punkte-Plan zur Bekämpfung des Terrorismus, wobei er gegen Terroristen "scharfe Dolchhiebe" ankündigte, gleichzeitig jedoch deutlich machte, dass das Leben der einfachen Bevölkerung geschont werden müsse.
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.
Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009
APA Meldungen vom 31.03.2010
FAZ vom 03.04.2010
Eurasisches Magazin vom 03.05.2010
2. Verfolgungsgefahr
2.1 Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.
Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.
Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 04.04.2010
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
2.2 Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer, er bekannte sich aber als Urheber der jüngsten Terroranschläge in der Moskauer Metro am 29.März 2010.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.
Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.
Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.
Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.
Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.
Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.
Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 04.04.2010
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009
3.2 Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.
Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.
Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.
Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.
Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
3.4 Medizinische Versorgungssituation
Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.
Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.
Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.
Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.
Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.
Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.
Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.
Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.
UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.
Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008
3.5 Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.
Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.
Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA
Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat
6. Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.
Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.
In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.
UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)
Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben und seinen Sprachkenntnissen. Die Feststellungen betreffend seinen ersten Asylantrag ergeben sich aus den bezughabenden Verwaltungsakten.
Im Hinblick auf die seitens des Bundesasylamtes festgestellte Unglaubwürdigkeit einer aktuellen Verfolgung oder wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ist auch seitens des Asylgerichtshofes davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht:
So ergeben sich bereits Widersprüche in seinen Angaben betreffend die Ausreise. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Erstbefragung am 07.12.2007 an, seinen Heimatort im Jahr 2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau mit einem Linienbus verlassen zu haben, von Grosny nach Moskau und weiter nach Polen mit dem Zug und von dort versteckt auf einem LKW nach Österreich gereist zu sein. Er habe die Zugfahrkarten für sich und seine Frau gekauft und die LKW-Fahrt organisiert. Anlässlich der Einvernahme am 18.03.2009 gab er jedoch an, am 19.07.2006 von Tschetschenien mit dem Autobus nach Inguschetien gefahren zu sein und von dort mit einem geschlossenen LKW bis nach Brest. In der Beschwerde brachte er vor, er wolle seine Angaben zum Reiseweg korrigieren, sie seien nicht mit einem Linienbus aus Tschetschenien weggefahren, sondern mit dem Taxi. Er hätte deswegen angegeben, sie seien mit dem Linienbus nach Inguschetien gefahren, weil er vergesslich sei. Selbst wenn diese Richtigstellung den Tatsachen entsprechen würde, verbleiben auch bezüglich der restlichen Reiseroute Widersprüche dahingehend bestehen, ob die Reise per Zug von Grosny nach Moskau und Polen erfolgte oder von Inguschetien mit dem LKW nach Brest, weshalb diesem Vorbringen auch nach der Richtigstellung in der Beschwerde keine Glaubwürdigkeit zugebilligt wird. Dass ständige Kopfschmerzen die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen hätten können, hat sich aus dem hiezu eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten vom 31.03.2010, welches als schlüssig erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht ergeben, sodass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung eingestuft wird. Dazu kommt, dass er vor dem Asylgerichtshof bezüglich des Reiseweges angab, mit dem Taxi von Tschetschenien nach Inguschetien und vor dort mit einem LKW nach Moskau gereist zu sein. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, mit dem Linienbus gefahren zu sein, gab er an, er habe dies korrigieren lassen wollen, sie seien mit einem LKW gefahren. Zum weiteren Vorhalt, dass seine Frau einmal gesagt habe, sie seien mit dem Linienbus gefahren und einmal, dass sie mit dem Taxi gefahren seien, brachte er vor, er habe diese Sätze korrigieren lassen wollen, habe aber wegen seiner Vergesslichkeit darauf vergessen. Die Antworten des Beschwerdeführers zu den Vorhalten sind als ausweichend zu bezeichnen und auch nicht geeignet, die Widersprüche plausibel aufzuklären. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit seinen Reiseweg nicht schlüssig darlegen bzw. auch nicht übereinstimmend mit seiner Ehefrau angeben, wie den oa. Vorhalten und der diese betreffende Entscheidung zu entnehmen ist.
Auch brachte der Beschwerdeführer am 27.12.2007 vor, in Polen von jenem Mann verfolgt worden zu sein, welcher in Tschetschenien eine Ladung für ihn ausgestellt hätte. Zum Vorhalt, wie er diese Person habe erkennen können, da er selbst vorgebracht habe, der Ladung nicht gefolgt zu sein, brachte er vor, er sei früher im Gefängnis gewesen, er kenne diese Person. Anlässlich seiner Einvernahme am 18.03.2009 gab er allerdings an, während seiner Haft seien alle maskiert gewesen bzw. er habe einen Sack über dem Kopf gehabt. Insofern ist nicht plausibel, wie der Beschwerdeführer jemanden aus dem Gefängnis hätte erkennen können und wie der Beschwerdeführer hätte feststellen können, dass es sich bei der Person um jene handelte, welche die Ladung ausgestellt haben soll, da er dieser nach seinen Angaben keine Folge geleistet hatte, weshalb auch dieses Vorbringen als nicht als glaubwürdig erachtet wird.
Der Beschwerdeführer machte auch keine mit jenen seiner Frau übereinstimmenden Angaben über das Lösegeld, für welches er freigelassen wurde. Ursprünglich gab er am 18.03.2009 an, er sei für drei Maschinengewehre freigelassen worden, seine Eltern hätten kein Geld gehabt. Nach dem Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, er sei gegen 1000.- US Dollar und ein Gewehr freigelassen worden, brachte er schließlich ausweichend vor, er habe Kopfschmerzen und könne sich nicht an alles erinnern.
Auch über den weiteren Verlauf der Ereignisse nach seiner Freilassung besteht keine Übereinstimmung zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau. So brachte der Beschwerdeführer am 18.03.2009 vor, sich nach seiner Freilassung selbst behandelt und versteckt zu haben. Auf den Vorhalt, dass seine Frau angegeben hätte, dass er nach der Freilassung eine Woche im Krankenhaus gewesen sei, bestritt er dies und gab an, er habe sich versteckt. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, nach seiner Entlassung aus der Haft nicht im Krankenhaus gewesen zu sein, sondern von einem Arzt behandelt worden zu sein, dieser sei immer zu ihm gekommen. Jedoch auch mit diesen Angaben nicht vereinbar ist die am 18.03.2009 vorgelegte Bestätigung darüber, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht genannten Zeitpunkt in Grosny in der Poliklinik XXXX wegen einem "Schädelhirntrauma, Prellung der Halswirbelsäule, Prellung der Lendenwirbelsäule und Verrenkung des linken Schultergelenkes sowie einer Neurose" in Behandlung war, weshalb die vorgelegte Kopie dieser Bestätigung entweder nicht echt ist oder sich nicht auf den Zeitpunkt seiner Freilassung aus der Haft bezieht. Hiezu ist weiters anzumerken, dass der Beschwerdeführer ua. angab, es sei ihm der linke Zeigefinger gebrochen worden und er sei mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden, sodass er geblutet habe, und dass ihm Nägel gezogen worden seien, sich jedoch entsprechende Beschreibungen in der beigebrachten Bestätigung des Krankenhauses in Grosny nicht finden; auch die vom Beschwerdeführer genannten zahlreichen blauen Flecken sind dieser Bestätigung nicht zu entnehmen. Jedenfalls bleiben aber auch ohne diese Bestätigung widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bestehen. Seine Angaben vor dem Asylgerichtshof konnten ebenfalls keine Klärung dieser Diskrepanz herbeiführen, da er darauf beharrte, nicht stationär im Krankenhaus, sondern bei einem Arzt in Behandlung gewesen zu sein, womit er aber auch seinen ursprünglichen Angaben vom 18.03.2009, er habe sich selbst behandelt, widerspricht, sodass letztlich auch nicht von der Glaubwürdigkeit einer Inhaftierung des Beschwerdeführers durch Angehörige des Militärs ausgegangen wird.Auch über den weiteren Verlauf der Ereignisse nach seiner Freilassung besteht keine Übereinstimmung zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau. So brachte der Beschwerdeführer am 18.03.2009 vor, sich nach seiner Freilassung selbst behandelt und versteckt zu haben. Auf den Vorhalt, dass seine Frau angegeben hätte, dass er nach der Freilassung eine Woche im Krankenhaus gewesen sei, bestritt er dies und gab an, er habe sich versteckt. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, nach seiner Entlassung aus der Haft nicht im Krankenhaus gewesen zu sein, sondern von einem Arzt behandelt worden zu sein, dieser sei immer zu ihm gekommen. Jedoch auch mit diesen Angaben nicht vereinbar ist die am 18.03.2009 vorgelegte Bestätigung darüber, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht genannten Zeitpunkt in Grosny in der Poliklinik römisch 40 wegen einem "Schädelhirntrauma, Prellung der Halswirbelsäule, Prellung der Lendenwirbelsäule und Verrenkung des linken Schultergelenkes sowie einer Neurose" in Behandlung war, weshalb die vorgelegte Kopie dieser Bestätigung entweder nicht echt ist oder sich nicht auf den Zeitpunkt seiner Freilassung aus der Haft bezieht. Hiezu ist weiters anzumerken, dass der Beschwerdeführer ua. angab, es sei ihm der linke Zeigefinger gebrochen worden und er sei mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden, sodass er geblutet habe, und dass ihm Nägel gezogen worden seien, sich jedoch entsprechende Beschreibungen in der beigebrachten Bestätigung des Krankenhauses in Grosny nicht finden; auch die vom Beschwerdeführer genannten zahlreichen blauen Flecken sind dieser Bestätigung nicht zu entnehmen. Jedenfalls bleiben aber auch ohne diese Bestätigung widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bestehen. Seine Angaben vor dem Asylgerichtshof konnten ebenfalls keine Klärung dieser Diskrepanz herbeiführen, da er darauf beharrte, nicht stationär im Krankenhaus, sondern bei einem Arzt in Behandlung gewesen zu sein, womit er aber auch seinen ursprünglichen Angaben vom 18.03.2009, er habe sich selbst behandelt, widerspricht, sodass letztlich auch nicht von der Glaubwürdigkeit einer Inhaftierung des Beschwerdeführers durch Angehörige des Militärs ausgegangen wird.
Schließlich ist noch bezüglich der vorgelegten Kopie der Ladung des Beschwerdeführers für den XXXX nicht plausibel, wieso er nicht das Original dieser Ladung vorlegen konnte. Er hat dazu am 18.03.2009 angegeben, dass er aus Angst nur eine Kopie mitgenommen habe, das Original sei zu Hause. Auf die weitere Frage, was das für einen Unterschied mache, führte er aus, sie würden alles kontrollieren. Schließlich gab er in sehr unplausibler Weise selbst an, er habe keine Bedenken gehabt ein derartig brisantes Schriftstück in Kopie mit sich zu führen, weil es keinen Unterschied für sie mache, ob Original oder Kopie. Auf den Vorhalt, dass er im November 2006 angegeben habe, das Original der Ladung nie gesehen zu haben, gab er ausweichend an, er habe Kopfschmerzen, er könne sich nicht erinnern. Auch vor dem Asylgerichthof gab er auf den Vorhalt, welchen Sinn es machen solle, dass er eine Kopie der Ladung mit sich führte, wenn ihm dasselbe passieren könnte, wie wenn er das Original dabei hätte, ausweichend an, er habe die Kopie in Graz vorgelegt. Auf die Wiederholung der Frage, antwortete er schließlich in unplausibler Weise, es sei zu gefährlich gewesen, ein Freund habe ihm die Kopie hergeschickt. Das Original zu schicken sei zu gefährlich. Anschließend korrigierte er sich selbst und gab an, er habe die Kopie gleich mitgenommen, sein Freund habe sie ihm gegeben. Die Frage, wo ihm der Freund die Kopie gegeben habe, beantworte er nicht, sondern gab an, er habe die Kopie mitgenommen, als er das Land verlassen habe. Da der Beschwerdeführer den Widerspruch zu seinen Angaben vom November 2006 und seinen nunmehrigen Angaben nicht plausibel aufklären konnte und auch nicht angeben konnte, wieso er kein Original beibringen konnte, sind auch die Angaben über eine Ladung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft bzw. geht auch der Asylgerichtshof so wie das Bundesasylamt davon aus, dass diese Kopie nicht echt ist. Demzufolge ist aber auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in seinem Herkunftsstaat (von staatlicher Seite) verfolgt wird.Schließlich ist noch bezüglich der vorgelegten Kopie der Ladung des Beschwerdeführers für den römisch 40 nicht plausibel, wieso er nicht das Original dieser Ladung vorlegen konnte. Er hat dazu am 18.03.2009 angegeben, dass er aus Angst nur eine Kopie mitgenommen habe, das Original sei zu Hause. Auf die weitere Frage, was das für einen Unterschied mache, führte er aus, sie würden alles kontrollieren. Schließlich gab er in sehr unplausibler Weise selbst an, er habe keine Bedenken gehabt ein derartig brisantes Schriftstück in Kopie mit sich zu führen, weil es keinen Unterschied für sie mache, ob Original oder Kopie. Auf den Vorhalt, dass er im November 2006 angegeben habe, das Original der Ladung nie gesehen zu haben, gab er ausweichend an, er habe Kopfschmerzen, er könne sich nicht erinnern. Auch vor dem Asylgerichthof gab er auf den Vorhalt, welchen Sinn es machen solle, dass er eine Kopie der Ladung mit sich führte, wenn ihm dasselbe passieren könnte, wie wenn er das Original dabei hätte, ausweichend an, er habe die Kopie in Graz vorgelegt. Auf die Wiederholung der Frage, antwortete er schließlich in unplausibler Weise, es sei zu gefährlich gewesen, ein Freund habe ihm die Kopie hergeschickt. Das Original zu schicken sei zu gefährlich. Anschließend korrigierte er sich selbst und gab an, er habe die Kopie gleich mitgenommen, sein Freund habe sie ihm gegeben. Die Frage, wo ihm der Freund die Kopie gegeben habe, beantworte er nicht, sondern gab an, er habe die Kopie mitgenommen, als er das Land verlassen habe. Da der Beschwerdeführer den Widerspruch zu seinen Angaben vom November 2006 und seinen nunmehrigen Angaben nicht plausibel aufklären konnte und auch nicht angeben konnte, wieso er kein Original beibringen konnte, sind auch die Angaben über eine Ladung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft bzw. geht auch der Asylgerichtshof so wie das Bundesasylamt davon aus, dass diese Kopie nicht echt ist. Demzufolge ist aber auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in seinem Herkunftsstaat (von staatlicher Seite) verfolgt wird.
Damit fehlt es aber auch dem Vorbringen, dass seine Frau seinetwegen ebenfalls mitgenommen und vergewaltigt worden sei und im zweiten Schwangerschaftsmonat eine Fehlgeburt erlitten habe, an einer Grundlage. Hiezu ist zu bemerken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben hatte, im Mai 2006 im zweiten Schwangerschaftsmonat infolge einer Vergewaltigung eine Fehlgeburt erlitten zu haben, der Beschwerdeführer hatte am 18.03.2009 angegeben, im Dezember 2005 festgehalten worden zu sein und seine Frau danach nicht mehr gesehen zu haben, er sei kein einziges Mal nach Hause zurückgekehrt. Danach ist nicht plausibel, wie es zur Schwangerschaft seiner Ehefrau nach seiner Freilassung gekommen sein soll. Vor dem Asylgerichtshof gab er zu diesem Vorhalt dann an, er habe seine Frau ganz selten gesehen, er habe auch Ängste gehabt, darüber zu sprechen. Dennoch konnte er auf die viermal wiederholte Frage nicht angeben, wo er sie getroffen habe und begründete dies schließlich in unschlüssiger Weise damit, dass es Nacht gewesen sei. Auch zum Vorhalt, dass seine Frau (im Rahmen einer Anamnese) im Krankenhaus angegeben habe, im Jahr 2004 eine Fehlgeburt erlitten und im Jahr 2005 geheiratet zu haben, gab er ebenfalls an, dass sie im Jahr 2005 geheiratet hätten und führte weiter aus, dass sie damals auch hätten korrigieren wollen, dass die Fehlgeburt nicht im Jahr 2004 erfolgt sei, sie hätten erst 2005 geheiratet. Da er aber ebenfalls in seiner Einvernahme vom 27.12.2007 angegeben hatte, mit seiner Frau bereits seit 2004 zusammengelebt zu haben, erscheint es nicht unplausibel, dass auch die Fehlgeburt bereits im Jahre 2004 stattgefunden hat. Dem Vorbringen, dass seine Frau - während er sich (im Jahr 2006) versteckte - seinetwegen mitgenommen und vergewaltigt worden sei sowie eine Fehlgeburt erlitten habe, kommt aber schon wegen der übrigen Unplausibilitäten keine Glaubwürdigkeit zu.
Zusammengefasst kann damit nicht von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers sowie jenes seiner Ehefrau ausgegangen werden und ist dem Bundesasylamt seitens des Asylgerichtshofes in diesem Punkt beizupflichten.
Die aktuelle gesundheitliche bzw. psychische Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm beigebrachten Befunden sowie aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Sachverständigengutachten, welches diese Befunde berücksichtigt. Das Gutachten wird als schlüssig erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Danach ist der Beschwerdeführer derzeit in keiner nervenärztlichen Behandlung, wäre eine solche aber wegen der fassbaren Schlafstörungen empfehlenswert. Aus psychiatrischer Sicht ist keine Einschränkung der Fähigkeit, an einer Verhandlung teilzunehmen und dieser zu folgen, fassbar. Die fassbare psychiatrische Symptomatik beeinträchtigt die geistige Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht wesentlich. Es wurde eine "Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion gemischt" diagnostiziert, wobei bei einer Rücküberstellung eine Verschlechterung des psychischen Zustandes nicht ausschließbar ist. Weiters besteht nach dem vorgelegten Befund des XXXX vom 02.09.2007 beim Beschwerdeführer ein "V.a.erneuten Anfall bei komb. Anfallsleiden". Im Zusammenhang damit ist relevant, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau zu seinen nach wie vor in Tschetschenien aufhältigen Eltern bzw. Schwiegereltern zurückkehren würde, wo eine medizinische Behandlung - auch psychischer Leiden - grundsätzlich möglich ist, weshalb im Hinblick auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK nicht vom Vorliegen einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation in Bezug auf den Beschwerdefüher auszugehen wäre.Die aktuelle gesundheitliche bzw. psychische Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm beigebrachten Befunden sowie aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Sachverständigengutachten, welches diese Befunde berücksichtigt. Das Gutachten wird als schlüssig erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Danach ist der Beschwerdeführer derzeit in keiner nervenärztlichen Behandlung, wäre eine solche aber wegen der fassbaren Schlafstörungen empfehlenswert. Aus psychiatrischer Sicht ist keine Einschränkung der Fähigkeit, an einer Verhandlung teilzunehmen und dieser zu folgen, fassbar. Die fassbare psychiatrische Symptomatik beeinträchtigt die geistige Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht wesentlich. Es wurde eine "Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion gemischt" diagnostiziert, wobei bei einer Rücküberstellung eine Verschlechterung des psychischen Zustandes nicht ausschließbar ist. Weiters besteht nach dem vorgelegten Befund des römisch 40 vom 02.09.2007 beim Beschwerdeführer ein "V.a.erneuten Anfall bei komb. Anfallsleiden". Im Zusammenhang damit ist relevant, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau zu seinen nach wie vor in Tschetschenien aufhältigen Eltern bzw. Schwiegereltern zurückkehren würde, wo eine medizinische Behandlung - auch psychischer Leiden - grundsätzlich möglich ist, weshalb im Hinblick auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK nicht vom Vorliegen einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation in Bezug auf den Beschwerdefüher auszugehen wäre.
Aus der auf seine Tochter bezogenen Entscheidung und den bezughabenden Verwaltungsakten ergibt sich, dass dieser auf Grund deren gesundheitlicher Beeinträchtigung (Kopfoperation) subsidiärer Schutz bis zum 06.02.2012 zuerkannt wurde.
Die Feststellungen betreffend Tschetschenien sind den verschiedenen, darin angeführten Quellen entnommen und werden daher als ausgewogen erachtet. Diese wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, wovon er mit Schreiben vom 02.12.2010 Gebrauch machte und sich bezüglich seiner Tochter auf die schlechten hygienischen Bedingungen und die katastrophale Wasserqualität (in Tschetschenien) und eine mangelnde Ausstattung (der Krankenhäuser in Tschetschenien) berief.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in
dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die vom der Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden ebenso wie jene seiner Ehefrau als nicht als glaubwürdig erachtet, weshalb nicht vom Vorliegen einer drohenden asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen ist.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 (entspricht nunmehr § 8 AsylG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 (entspricht nunmehr Paragraph 8, AsylG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach - aus unterschiedlichen Gründen - ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, u. a.) für ein Refoulementverbot spricht.
In seinem Erkenntnis vom 21.08.2001, 2000/01/0443 führt der VwGH aus, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Personen, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen.In seinem Erkenntnis vom 21.08.2001, 2000/01/0443 führt der VwGH aus, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände, die einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Personen, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen.
Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nach dem seitens des Asylgerichtshofes eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 31.03.2010, welches dieser Entscheidung zu Grunde gelegt wird, durch eine allfällige Überstellung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine weitere psychische Belastung und eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes (Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt) nicht ausschließbar ist. Ferner wurde nach dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Befund des XXXX vom 02.09.2007 ein "V.a. erneuten Anfall bei komb. Anfallsleiden" diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung vorgeschlagen.Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nach dem seitens des Asylgerichtshofes eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 31.03.2010, welches dieser Entscheidung zu Grunde gelegt wird, durch eine allfällige Überstellung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine weitere psychische Belastung und eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes (Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt) nicht ausschließbar ist. Ferner wurde nach dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Befund des römisch 40 vom 02.09.2007 ein "V.a. erneuten Anfall bei komb. Anfallsleiden" diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung vorgeschlagen.
Nach den oa. Feststellungen über die medizinische Versorgung in Tschetschenien Pkt. 3.4 können psychische Erkrankungen in Grosny behandelt werden und ist im Übrigen zumindest die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien sichergestellt, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die erforderliche Behandlung auch in seinem Herkunftsstaat zur Verfügung steht. Es wurde für ihn sogar eine Bestätigung über eine Behandlung in einem Krankenhaus in Grosny vorgelegt, welcher - sofern sie echt ist - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer wegen verschiedener körperlicher Probleme und wegen einer Neurose (zu einem nicht bekannten Zeitpunkt) in Behandlung gewesen sein soll.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Behandlungen können nach den Länderberichten auch im Herkunftsstaat erfolgen.Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Behandlungen können nach den Länderberichten auch im Herkunftsstaat erfolgen.
Weiters ist auf die bereits dargestellte Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach das Vorhandensein einer entsprechenden medizinischer Versorgung im Zielstaat ausreicht. Dass eine Behandlung kostenintensiver, schwerer zugänglich oder nicht gleichwertig ist, schadet hingegen nicht.
Jedoch wurde seiner Tochter XXXX mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 07.02.2011, Zl. D16 405752-1/2009/5E, subsidiärer Schutz bis zum 06.02.2012 gewährt.Jedoch wurde seiner Tochter römisch 40 mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 07.02.2011, Zl. D16 405752-1/2009/5E, subsidiärer Schutz bis zum 06.02.2012 gewährt.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienagehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienagehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs.3),1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger ua. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger ua. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Ein Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erEin Asylwerber ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31). Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen XXXX und damit deren Familienangehöriger iS des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs.3 ASylG 2005. Hinweise darauf, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Tochter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Tochter ist nicht anhängig und dem Beschwerdeführer war Asyl nach den Ausführungen unter Spruchpunkt I. mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens und jenes seiner Ehefrau nicht zu zuerkennen.Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen römisch 40 und damit deren Familienangehöriger iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 und ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ASylG 2005. Hinweise darauf, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Tochter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Tochter ist nicht anhängig und dem Beschwerdeführer war Asyl nach den Ausführungen unter Spruchpunkt römisch eins. mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens und jenes seiner Ehefrau nicht zu zuerkennen.
Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war betreffend den Beschwerdeführer eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war betreffend den Beschwerdeführer eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.
Spruchpunkt III:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, psychische Störung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
03.03.2011