Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D16 310074-2/2009/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation (Republik Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2009, FZ. 07 11.359-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation (Republik Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2009, FZ. 07 11.359-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 06.02.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 06.02.2012 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 15.11.2006 einen Asylantrag, welcher wegen der Zuständigkeit Polens im Rahmen der Dublin II-Verordnung in letzter Instanz mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007, Zl. 310.074-1/2E-XV/53/07, gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde schließlich mit Beschluss vom 15.04.2010 abgelehnt.Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 15.11.2006 einen Asylantrag, welcher wegen der Zuständigkeit Polens im Rahmen der Dublin II-Verordnung in letzter Instanz mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007, Zl. 310.074-1/2E-XV/53/07, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde schließlich mit Beschluss vom 15.04.2010 abgelehnt.
Zuvor hatte die Beschwerdeführerin am 06.12.2007 bereits einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
Anlässlich der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am 07.12.2007 gab sie dazu an, ihren Herkunftsstaat am 19.07.2006 gemeinsam mit ihrem Ehemann mit einem Linienbus verlassen zu haben und nach Inguschetien gereist zu sein, von dort versteckt in einem LKW nach Brest und weiter mit dem Zug nach Polen, von wo sie wieder versteckt in einem LKW nach Österreich gereist sei. In Polen hätten sie sich etwa drei Monate in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Ihre Fluchtgründe hätten sich seit dem ersten Asylantrag nicht verändert. Ihr Ehemann habe am 06.12.2007 mit seiner Mutter telefoniert und erfahren, dass noch immer nach ihm gesucht werde. Vor der Flucht sei sie von Soldaten, welche ihren Mann gesucht hätten, vergewaltigt worden. Sie sei im zweiten Monat schwanger gewesen und habe eine Fehlgeburt erlitten. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass sie und ihr Mann ermordet werden würden. Eingangs führte sie an, schon längere Zeit unter starken Kopfschmerzen zu leiden und deswegen täglich verschiedene verordnete Medikamente nehmen zu müssen, jedoch die Einvernahme durchführen zu können.Anlässlich der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 07.12.2007 gab sie dazu an, ihren Herkunftsstaat am 19.07.2006 gemeinsam mit ihrem Ehemann mit einem Linienbus verlassen zu haben und nach Inguschetien gereist zu sein, von dort versteckt in einem LKW nach Brest und weiter mit dem Zug nach Polen, von wo sie wieder versteckt in einem LKW nach Österreich gereist sei. In Polen hätten sie sich etwa drei Monate in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Ihre Fluchtgründe hätten sich seit dem ersten Asylantrag nicht verändert. Ihr Ehemann habe am 06.12.2007 mit seiner Mutter telefoniert und erfahren, dass noch immer nach ihm gesucht werde. Vor der Flucht sei sie von Soldaten, welche ihren Mann gesucht hätten, vergewaltigt worden. Sie sei im zweiten Monat schwanger gewesen und habe eine Fehlgeburt erlitten. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass sie und ihr Mann ermordet werden würden. Eingangs führte sie an, schon längere Zeit unter starken Kopfschmerzen zu leiden und deswegen täglich verschiedene verordnete Medikamente nehmen zu müssen, jedoch die Einvernahme durchführen zu können.
Die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AslyG 2005 vom 10.12.2007 über die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages und die Aufnahme von Konsultationen wurde der Beschwerdeführerin im Krankenhaus XXXX, Psychiatrische Abteilung, übergeben; eine Unterschrift leistete sie nicht.Die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AslyG 2005 vom 10.12.2007 über die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages und die Aufnahme von Konsultationen wurde der Beschwerdeführerin im Krankenhaus römisch 40 , Psychiatrische Abteilung, übergeben; eine Unterschrift leistete sie nicht.
Nach den am 20.12.2007 vorgelegten Befunden befand sich die Beschwerdeführerin vom 24.10.2007 bis 30.11.2007 stationär im XXXX, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie, und wurden eine "posttraumatische Belastungsstörung, Stottern sei Trauma, Histrionische PS-Züge, Analgetika-Abusus und V.a. anal. induzierte Kopfschmerzen" diagnostiziert sowie eine medikamentöse Behandlung vorgeschlagen. Weiters befand sie sich in der Zeit vom 09.12.2007 bis 17.12.2007 dort in stationärer Behandlung, wobei als Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung, Histrionische PS-Züge, Z.N. Sturzgeschehen-Contusio Capitis und V.a.Epi-Anfälle" im vorläufigen Bericht vom 17.12.2007 festgehalten sind und ebenfalls eine medikamentöse Behandlung vorgeschlagen wurde.Nach den am 20.12.2007 vorgelegten Befunden befand sich die Beschwerdeführerin vom 24.10.2007 bis 30.11.2007 stationär im römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie, und wurden eine "posttraumatische Belastungsstörung, Stottern sei Trauma, Histrionische PS-Züge, Analgetika-Abusus und römisch fünf.a. anal. induzierte Kopfschmerzen" diagnostiziert sowie eine medikamentöse Behandlung vorgeschlagen. Weiters befand sie sich in der Zeit vom 09.12.2007 bis 17.12.2007 dort in stationärer Behandlung, wobei als Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung, Histrionische PS-Züge, Z.N. Sturzgeschehen-Contusio Capitis und römisch fünf.a.Epi-Anfälle" im vorläufigen Bericht vom 17.12.2007 festgehalten sind und ebenfalls eine medikamentöse Behandlung vorgeschlagen wurde.
Am 27.12.2007 verweigerte die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Versuche die Durchführung einer EURODAC-Überprüfung indem sie sich schreiend vor dem Gerät auf den Boden legte.
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 27.12.2007 gab sie an, Kopfschmerzen zu haben und legte den Befund vom 30.11.2007 des XXXX hinsichtlich der verordneten Medikamente vor. Sie brachte vor, sehr krank zu sein und in der Nähe ihrer in Österreich aufhältigen Schwestern bleiben zu wollen, in Polen habe sie niemanden. Es gehe ihr nicht gut. Zu den Gründen für die Antragstellung gab sie an, sie sei im Krankenhaus gewesen und habe sich gedacht, dass es so besser sein werde. Sie habe Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen. In Polen habe sie Angst gehabt, über die Vergewaltigungen in ihrem Heimatland zu erzählen. Auf den Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, keine Einvernahme in Polen gehabt zu haben, führte sie aus, in Terespol nach dem Überschreiten der Grenze kurz von der Polizei befragt worden zu sein, ein Interview hätte nicht stattgefunden. Ihren Reisepass habe sie kurz vor der Ausreise gekauft. In Österreich würden zwei Schwestern leben. Mit ihrem Ehemann habe sie von 2005 bis zu seiner Mitnahme durch die Russen zusammengelebt. Er sei danach etwa einen Monat im Gefängnis gewesen und habe sich anschließend an verschiedenen Adressen versteckt. Bisher habe sie in Polen einen Asylantrag gestellt. Als Fluchtgrund aus dem Herkunftsstaat gab sie an, wegen ihres Ehemannes vergewaltigt worden zu sein. Nach entsprechender Belehrung über die Möglichkeit der weiteren Einvernahme durch einen weiblichen Referenten, gab sie ausdrücklich an, dass dies nicht nötig sei. In Polen sei ihrem Mann gedroht worden. Der Polizist, welcher ihren Mann zum Verhör in Tschetschenien geladen habe, halte sich in Polen auf und habe ihren Mann gefragt, ob er noch am Leben sei. Eine Anzeige sei deswegen in Polen nicht erstattet worden. Es sei auch die Verlegung in ein anderes Lager nicht beantragt worden, sondern sie hätten deswegen Polen verlassen. Zum Vorhalt, dass Polen ausdrücklich eine individuelle Zusicherung abgegeben hatte, ihre psychischen Störungen zu behandeln, gab sie an, sie sei bereit Selbstmord zu begehen, sie wolle bei ihren Schwestern bleiben. Zur Frage nach ihrem Tagesablauf gab sie an, ständig Kopfschmerzen zu haben. Als Grund für die Verweigerung der EURODAC-Überprüfung gab sie an, sie habe sich auf den Boden gelegt, weil ihr schlecht geworden sei. Auf die Frage, ob sie noch etwas Asylrelevantes angeben wolle, führte sie aus, sie sei eine sehr kranke Frau, sie wolle in der Nähe ihrer Schwestern bleiben, sie hätten keinen Weg zurück. Zu Polen führte sie erneut aus, ihr Mann habe befürchtet, dass er dort umgebracht werden könne. Auf die Mitteilung, dass Polen für das Asylverfahren für zuständig erachtet werde, brachte sie vor, dass noch weiter Befunde vorgelegt werden würden.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 27.12.2007 gab sie an, Kopfschmerzen zu haben und legte den Befund vom 30.11.2007 des römisch 40 hinsichtlich der verordneten Medikamente vor. Sie brachte vor, sehr krank zu sein und in der Nähe ihrer in Österreich aufhältigen Schwestern bleiben zu wollen, in Polen habe sie niemanden. Es gehe ihr nicht gut. Zu den Gründen für die Antragstellung gab sie an, sie sei im Krankenhaus gewesen und habe sich gedacht, dass es so besser sein werde. Sie habe Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen. In Polen habe sie Angst gehabt, über die Vergewaltigungen in ihrem Heimatland zu erzählen. Auf den Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, keine Einvernahme in Polen gehabt zu haben, führte sie aus, in Terespol nach dem Überschreiten der Grenze kurz von der Polizei befragt worden zu sein, ein Interview hätte nicht stattgefunden. Ihren Reisepass habe sie kurz vor der Ausreise gekauft. In Österreich würden zwei Schwestern leben. Mit ihrem Ehemann habe sie von 2005 bis zu seiner Mitnahme durch die Russen zusammengelebt. Er sei danach etwa einen Monat im Gefängnis gewesen und habe sich anschließend an verschiedenen Adressen versteckt. Bisher habe sie in Polen einen Asylantrag gestellt. Als Fluchtgrund aus dem Herkunftsstaat gab sie an, wegen ihres Ehemannes vergewaltigt worden zu sein. Nach entsprechender Belehrung über die Möglichkeit der weiteren Einvernahme durch einen weiblichen Referenten, gab sie ausdrücklich an, dass dies nicht nötig sei. In Polen sei ihrem Mann gedroht worden. Der Polizist, welcher ihren Mann zum Verhör in Tschetschenien geladen habe, halte sich in Polen auf und habe ihren Mann gefragt, ob er noch am Leben sei. Eine Anzeige sei deswegen in Polen nicht erstattet worden. Es sei auch die Verlegung in ein anderes Lager nicht beantragt worden, sondern sie hätten deswegen Polen verlassen. Zum Vorhalt, dass Polen ausdrücklich eine individuelle Zusicherung abgegeben hatte, ihre psychischen Störungen zu behandeln, gab sie an, sie sei bereit Selbstmord zu begehen, sie wolle bei ihren Schwestern bleiben. Zur Frage nach ihrem Tagesablauf gab sie an, ständig Kopfschmerzen zu haben. Als Grund für die Verweigerung der EURODAC-Überprüfung gab sie an, sie habe sich auf den Boden gelegt, weil ihr schlecht geworden sei. Auf die Frage, ob sie noch etwas Asylrelevantes angeben wolle, führte sie aus, sie sei eine sehr kranke Frau, sie wolle in der Nähe ihrer Schwestern bleiben, sie hätten keinen Weg zurück. Zu Polen führte sie erneut aus, ihr Mann habe befürchtet, dass er dort umgebracht werden könne. Auf die Mitteilung, dass Polen für das Asylverfahren für zuständig erachtet werde, brachte sie vor, dass noch weiter Befunde vorgelegt werden würden.
Am 04.01.2008 wurde der Schlussbericht des XXXX vom 28.12.2007 vorgelegt, wonach bei der Beschwerdeführerin eine "posttraumatische Belastungsstörung, Histrionische PS-Züge, Z. n. Sturzgeschehen - Contusio Capitis und V. a. Epi-Anfälle" diagnostiziert wurden.Am 04.01.2008 wurde der Schlussbericht des römisch 40 vom 28.12.2007 vorgelegt, wonach bei der Beschwerdeführerin eine "posttraumatische Belastungsstörung, Histrionische PS-Züge, Z. n. Sturzgeschehen - Contusio Capitis und römisch fünf. a. Epi-Anfälle" diagnostiziert wurden.
Nach dem Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 vom 07.01.2008 durch Dr. XXXX standen einer Überstellung nach Polen schwere psychische Störungen entgegen, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden (Depressivität, Ängste, Anfallsleiden); mit einer Besserung wurde eventuell in zwei Monaten gerechnet und eine neuerliche Begutachtung empfohlen. Die Fortsetzung einer medikamentösen Therapie und einer Psychotherapie wurde vorgeschlagen.Nach dem Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 vom 07.01.2008 durch Dr. römisch 40 standen einer Überstellung nach Polen schwere psychische Störungen entgegen, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden (Depressivität, Ängste, Anfallsleiden); mit einer Besserung wurde eventuell in zwei Monaten gerechnet und eine neuerliche Begutachtung empfohlen. Die Fortsetzung einer medikamentösen Therapie und einer Psychotherapie wurde vorgeschlagen.
Nach dem Ergebnis der neuerlichen Begutachtung gemäß § 10 AsylG 2005 durch Dr. XXXX am 06.03.2008 standen einer Überstellung nach Polen schwere psychische Störungen entgegen. Die Anpassungsstörung hätte zu einer Selbstgefährdung oder Eskalation (etwa Zunahme der Anfälle) führen können und wurde als wohl therapieresistent beschrieben. Eine Besserungsfähigkeit wurde nicht angenommen.Nach dem Ergebnis der neuerlichen Begutachtung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 durch Dr. römisch 40 am 06.03.2008 standen einer Überstellung nach Polen schwere psychische Störungen entgegen. Die Anpassungsstörung hätte zu einer Selbstgefährdung oder Eskalation (etwa Zunahme der Anfälle) führen können und wurde als wohl therapieresistent beschrieben. Eine Besserungsfähigkeit wurde nicht angenommen.
Auf Grund dieses Untersuchungsergebnisses wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin am 14.03.2008 schließlich in Österreich zugelassen.
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass im Dezember 2008 ihre Tochter geboren worden sei. Sie habe im Juli 2005 geheiratet und bis zur Ausreise am 19.07.2006 bei den Schwiegereltern in Grosny gelebt. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr Mann sei von Maskierten mitgenommen worden. Ihr Mann sei in Grosny Taxifahrer gewesen. Im Zentrum habe es einen Schusswechsel gegeben. Dann seien Militärs gekommen und hätten die Jungen, auch ihren Mann mitgenommen und ihn einen Monat festgehalten. Gegen Geld und ein Maschinengewehr sei er freigelassen worden. Danach sei er im Krankenhaus gelegen. Einer Ladung, welche per Post gekommen sei, habe er nicht Folge geleistet und sei von einem Ort zum anderen geflüchtet. Die Ladung legte sie in Kopie vor. Danach seien sie wieder maskiert gekommen und hätten nach ihm gefragt. Zwei Wochen später seien sie wieder gekommen, dies sei am 22. Mai gewesen und hätten nach ihm gefragt und sie mitgenommen. Sie hätten sie geschlagen und vergewaltigt. Sie sei schwanger gewesen und aufs Knie geschlagen worden. Sie seien zu fünft oder sechst gewesen. Sie habe das Bewusstsein verloren. Sie sei eine halbe Stunde lang vergewaltigt und geschlagen worden. Am Morgen sei sie in ein Waldstück gebracht und hinausgeworfen worden. Sie habe bei der Schwiegermutter ans Tor geklopft, das Bewusstsein verloren, Blutungen bekommen und eine Fehlgeburt erlitten. Danach sei sie drei Tage lang im Krankenhaus gewesen. Dann habe sie gemeinsam mit ihrem Mann ihren Heimatort verlassen. Im Juli hätten sie Tschetschenien verlassen. Ihrem Mann sei unterstellt worden, er sei Widerstandskämpfer. Davor habe es keine Vorfälle gegeben. Sein Halbbruder habe 1000 Dollar und ein Maschinengewehr bezahlt. Sie wisse nicht, wer ihn abgeholt habe und wohin er gebracht worden sei. Seither habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Der Vorfall in Grosny habe sich im November oder Dezember 2005 ereignet. Ihr Mann habe sich bei seinem Bruder, bei verschiedenen Verwandten und Freunden aufgehalten. Sie selbst habe sich ab Mai auch an verschiedenen Orten versteckt. Getroffen hätten sie sich zu Hause, er sei für zwei oder drei Stunden geblieben. Das Original der Ladung befinde sich zu Hause; aus Angst hätten sie das Original nicht mitgenommen, die Kopie hätte man jederzeit wegwerfen können. Von Tschetschenien nach Inguschetien seien sie mit dem Taxi gefahren. Auf den Vorhalt, dass sie im Zuge der Erstbefragung angegeben hatte, mit dem Linienbus nach Inguschetien gereist zu sein, brachte sie vor, es sei ein Taxi gewesen. Sie habe damals Kopfschmerzen gehabt und möglicherweise deswegen von einem Linienbus gesprochen. Vor der Vergewaltigung habe sie nur ein bisschen Sprachprobleme gehabt. Ihr Mann sei etwa eine Woche im Krankenhaus gewesen. Er habe überall blaue Flecken gehabt und sei auch auf den Kopf geschlagen worden. Er habe Infusionen bekommen. Die Ladung für ihren Mann sei am 12.Mai gekommen, nach der Übersetzung der Ladung erfolgte jedoch eine Ladung für den 12.Mai. Zur Aufforderung, ihre Vergewaltigung näher zu beschreiben, gab sie an, diese hätte in einem großen Kellerraum mit Holzstühlen stattgefunden. Zum Vorhalt, dass nach dem Befund des XXXX vom 30.11.2007 ein Abortus im Jahr 2004 berichtet worden sei und seit drei Jahren ein unerfüllter Kinderwunsch bestehe, gab sie nur an, ihr Kopf sei nicht besonders in Ordnung gewesen, ihr Kopf sei kein Computer, sie sei seit 2005 verheiratet. Für ihre Tochter brachte sie vor, sie würden alle gemeinsam ermordet werden. Sie sei in Grosny im XXXX städtischen Krankenhaus behandelt worden. Das Original der Bestätigung über ihre Vergewaltigung befinde sich zu Hause.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass im Dezember 2008 ihre Tochter geboren worden sei. Sie habe im Juli 2005 geheiratet und bis zur Ausreise am 19.07.2006 bei den Schwiegereltern in Grosny gelebt. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr Mann sei von Maskierten mitgenommen worden. Ihr Mann sei in Grosny Taxifahrer gewesen. Im Zentrum habe es einen Schusswechsel gegeben. Dann seien Militärs gekommen und hätten die Jungen, auch ihren Mann mitgenommen und ihn einen Monat festgehalten. Gegen Geld und ein Maschinengewehr sei er freigelassen worden. Danach sei er im Krankenhaus gelegen. Einer Ladung, welche per Post gekommen sei, habe er nicht Folge geleistet und sei von einem Ort zum anderen geflüchtet. Die Ladung legte sie in Kopie vor. Danach seien sie wieder maskiert gekommen und hätten nach ihm gefragt. Zwei Wochen später seien sie wieder gekommen, dies sei am 22. Mai gewesen und hätten nach ihm gefragt und sie mitgenommen. Sie hätten sie geschlagen und vergewaltigt. Sie sei schwanger gewesen und aufs Knie geschlagen worden. Sie seien zu fünft oder sechst gewesen. Sie habe das Bewusstsein verloren. Sie sei eine halbe Stunde lang vergewaltigt und geschlagen worden. Am Morgen sei sie in ein Waldstück gebracht und hinausgeworfen worden. Sie habe bei der Schwiegermutter ans Tor geklopft, das Bewusstsein verloren, Blutungen bekommen und eine Fehlgeburt erlitten. Danach sei sie drei Tage lang im Krankenhaus gewesen. Dann habe sie gemeinsam mit ihrem Mann ihren Heimatort verlassen. Im Juli hätten sie Tschetschenien verlassen. Ihrem Mann sei unterstellt worden, er sei Widerstandskämpfer. Davor habe es keine Vorfälle gegeben. Sein Halbbruder habe 1000 Dollar und ein Maschinengewehr bezahlt. Sie wisse nicht, wer ihn abgeholt habe und wohin er gebracht worden sei. Seither habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Der Vorfall in Grosny habe sich im November oder Dezember 2005 ereignet. Ihr Mann habe sich bei seinem Bruder, bei verschiedenen Verwandten und Freunden aufgehalten. Sie selbst habe sich ab Mai auch an verschiedenen Orten versteckt. Getroffen hätten sie sich zu Hause, er sei für zwei oder drei Stunden geblieben. Das Original der Ladung befinde sich zu Hause; aus Angst hätten sie das Original nicht mitgenommen, die Kopie hätte man jederzeit wegwerfen können. Von Tschetschenien nach Inguschetien seien sie mit dem Taxi gefahren. Auf den Vorhalt, dass sie im Zuge der Erstbefragung angegeben hatte, mit dem Linienbus nach Inguschetien gereist zu sein, brachte sie vor, es sei ein Taxi gewesen. Sie habe damals Kopfschmerzen gehabt und möglicherweise deswegen von einem Linienbus gesprochen. Vor der Vergewaltigung habe sie nur ein bisschen Sprachprobleme gehabt. Ihr Mann sei etwa eine Woche im Krankenhaus gewesen. Er habe überall blaue Flecken gehabt und sei auch auf den Kopf geschlagen worden. Er habe Infusionen bekommen. Die Ladung für ihren Mann sei am 12.Mai gekommen, nach der Übersetzung der Ladung erfolgte jedoch eine Ladung für den 12.Mai. Zur Aufforderung, ihre Vergewaltigung näher zu beschreiben, gab sie an, diese hätte in einem großen Kellerraum mit Holzstühlen stattgefunden. Zum Vorhalt, dass nach dem Befund des römisch 40 vom 30.11.2007 ein Abortus im Jahr 2004 berichtet worden sei und seit drei Jahren ein unerfüllter Kinderwunsch bestehe, gab sie nur an, ihr Kopf sei nicht besonders in Ordnung gewesen, ihr Kopf sei kein Computer, sie sei seit 2005 verheiratet. Für ihre Tochter brachte sie vor, sie würden alle gemeinsam ermordet werden. Sie sei in Grosny im römisch 40 städtischen Krankenhaus behandelt worden. Das Original der Bestätigung über ihre Vergewaltigung befinde sich zu Hause.
Nach der Übersetzung dieser Bestätigung wurde die Beschwerdeführerin am 23.05.2006 von unbekannten Personen in Tarnuniform vergewaltigt und in der Folge in der Poliklinik XXXX in Grosny behandelt.Nach der Übersetzung dieser Bestätigung wurde die Beschwerdeführerin am 23.05.2006 von unbekannten Personen in Tarnuniform vergewaltigt und in der Folge in der Poliklinik römisch 40 in Grosny behandelt.
Am 20.03.2009 wurde eine Bestätigung des XXXX betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt, wonach diese in psychotherapeutischer Behandlung stand und ihr psychischer Zustand nach wie vor als sehr labil beschrieben wurde.Am 20.03.2009 wurde eine Bestätigung des römisch 40 betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt, wonach diese in psychotherapeutischer Behandlung stand und ihr psychischer Zustand nach wie vor als sehr labil beschrieben wurde.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 06.12.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass sie im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Mann im Mai 2006 vergewaltigt worden sei und dass sie Tschetschenien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Ebenso wenig habe eine Bedrohungssituation im Falle ihrer Rückkehr festgestellt werden können. Es hätten sich Divergenzen zwischen ihren und den Angaben ihres Mannes in Bezug auf ihre Flucht, das bezahlte Lösegeld, einen Krankenhausaufenthalt ihres Mannes, den Aufenthaltsort ihres Mannes nach seiner Freilassung, ihre Schwangerschaft und ihre Behandlung im Krankenhaus nach der behaupteten Vergewaltigung ergeben, weshalb weder die Verfolgung ihres Mannes noch ihre Vergewaltigung im Zuge dessen glaubhaft seien. Auch im Familienverfahren sei die Gewährung von Asyl nicht in Betracht gekommen. Ferner wurden Feststellungen betreffend die Russische Föderation getroffen. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits verneint worden, die Rückkehrbefürchtungen seien nicht glaubhaft und es bestehe keine allgemeine Gefahrensituation in der Russischen Föderation, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Die bestehende posttraumatische Belastungsstörung stelle unter Hinweis auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK kein Abschiebungshindernis dar. Auch sei keinem Familienangehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden. Schließlich wurde ausgeführt, dass ihre Familie ebenso wie sie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, worin keine Verletzung von Art. 8 EMRK liege. Sie befinde sich seit November 2005 in Österreich, beherrsche die deutsche Sprache nicht, beziehe kein geregeltes Einkommen, die nächsten Angehörigen würden in Tschetschenien leben, sie sei im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig und ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar, spreche die Sprache ihres Herkunftslandes, verfüge lediglich über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich auf Grund des Asylantrages, besondere private Interessen in Österreich seien nicht feststellbar, sie habe keine Möglichkeit den Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. In Bezug auf ihre in Österreich aufhältigen Schwestern sei festzuhalten, dass diese erwachsen seien und ihre Beziehung zu diesen vielmehr als lose zu bezeichnen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwestern würden ein eigenständiges Leben führen und bestehe keine darüber hinausgehende intensive Bindung. Insgesamt sei in der Ausweisung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK zu erblicken.Begründend wurde ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass sie im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Mann im Mai 2006 vergewaltigt worden sei und dass sie Tschetschenien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Ebenso wenig habe eine Bedrohungssituation im Falle ihrer Rückkehr festgestellt werden können. Es hätten sich Divergenzen zwischen ihren und den Angaben ihres Mannes in Bezug auf ihre Flucht, das bezahlte Lösegeld, einen Krankenhausaufenthalt ihres Mannes, den Aufenthaltsort ihres Mannes nach seiner Freilassung, ihre Schwangerschaft und ihre Behandlung im Krankenhaus nach der behaupteten Vergewaltigung ergeben, weshalb weder die Verfolgung ihres Mannes noch ihre Vergewaltigung im Zuge dessen glaubhaft seien. Auch im Familienverfahren sei die Gewährung von Asyl nicht in Betracht gekommen. Ferner wurden Feststellungen betreffend die Russische Föderation getroffen. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits verneint worden, die Rückkehrbefürchtungen seien nicht glaubhaft und es bestehe keine allgemeine Gefahrensituation in der Russischen Föderation, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Die bestehende posttraumatische Belastungsstörung stelle unter Hinweis auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK kein Abschiebungshindernis dar. Auch sei keinem Familienangehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden. Schließlich wurde ausgeführt, dass ihre Familie ebenso wie sie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, worin keine Verletzung von Artikel 8, EMRK liege. Sie befinde sich seit November 2005 in Österreich, beherrsche die deutsche Sprache nicht, beziehe kein geregeltes Einkommen, die nächsten Angehörigen würden in Tschetschenien leben, sie sei im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig und ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar, spreche die Sprache ihres Herkunftslandes, verfüge lediglich über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich auf Grund des Asylantrages, besondere private Interessen in Österreich seien nicht feststellbar, sie habe keine Möglichkeit den Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. In Bezug auf ihre in Österreich aufhältigen Schwestern sei festzuhalten, dass diese erwachsen seien und ihre Beziehung zu diesen vielmehr als lose zu bezeichnen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwestern würden ein eigenständiges Leben führen und bestehe keine darüber hinausgehende intensive Bindung. Insgesamt sei in der Ausweisung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK zu erblicken.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit seiner Verhaftung ein schlechtes Gedächtnis habe, psychisch angeschlagen sei und Suizidgedanken habe, weshalb es zu Widersprüchen zu den Angaben seiner Frau gekommen sein könne. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Erlebnisse in der Heimat stark traumatisiert und befinde sich in psychologischer Behandlung. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Tschetschenien habe sich ihr psychischer Zustand wieder verschlechtert. Seine Angaben zum Reiseweg wolle der Ehemann der Beschwerdeführerin korrigieren, sie seien nicht mit einem Linienbus aus Tschetschenien weggefahren, sondern mit dem Taxi. Er habe deswegen angegeben, sie seien mit dem Linienbus nach Inguschetien gefahren, weil er vergesslich sei. Nach seiner Entlassung aus der Haft sei er nicht im Krankenhaus gewesen, sondern von einem Arzt behandelt worden. Danach habe er sich immer an verschiedenen Orten bei Verwandten und Bekannten aufgehalten. Der Arzt sei immer zu ihm gekommen. Seine Frau und er hätten sich dann einige Male heimlich getroffen. Wegen der psychischen Probleme seiner Frau während der Schwangerschaft fehle seiner Tochter ein Knochen über dem rechten Auge, weswegen sie möglicherweise operiert werden müsse. Im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien wäre zumindest von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK auszugehen. Außerhalb Tschetscheniens sei eine Registrierung sehr stark erschwert, welche die Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder zum kostenlosen Gesundheitssystem sei. Auch eine Registrierung als Binnenflüchtling werde regelmäßig verwehrt. Auch werde entgegen der Ansicht der Behörde massiv in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit seiner Verhaftung ein schlechtes Gedächtnis habe, psychisch angeschlagen sei und Suizidgedanken habe, weshalb es zu Widersprüchen zu den Angaben seiner Frau gekommen sein könne. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Erlebnisse in der Heimat stark traumatisiert und befinde sich in psychologischer Behandlung. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Tschetschenien habe sich ihr psychischer Zustand wieder verschlechtert. Seine Angaben zum Reiseweg wolle der Ehemann der Beschwerdeführerin korrigieren, sie seien nicht mit einem Linienbus aus Tschetschenien weggefahren, sondern mit dem Taxi. Er habe deswegen angegeben, sie seien mit dem Linienbus nach Inguschetien gefahren, weil er vergesslich sei. Nach seiner Entlassung aus der Haft sei er nicht im Krankenhaus gewesen, sondern von einem Arzt behandelt worden. Danach habe er sich immer an verschiedenen Orten bei Verwandten und Bekannten aufgehalten. Der Arzt sei immer zu ihm gekommen. Seine Frau und er hätten sich dann einige Male heimlich getroffen. Wegen der psychischen Probleme seiner Frau während der Schwangerschaft fehle seiner Tochter ein Knochen über dem rechten Auge, weswegen sie möglicherweise operiert werden müsse. Im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien wäre zumindest von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK auszugehen. Außerhalb Tschetscheniens sei eine Registrierung sehr stark erschwert, welche die Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder zum kostenlosen Gesundheitssystem sei. Auch eine Registrierung als Binnenflüchtling werde regelmäßig verwehrt. Auch werde entgegen der Ansicht der Behörde massiv in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen.
Nach dem wesentlichen Ergebnis des seitens des Asylgerichtshofes eingeholten Gutachtens vom 07.06.2010 von Dr. XXXX unter Bedachtnahme auf die darin wiedergegebenen aktenkundigen Befunde finden sich bei der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine seit dem zweiten Lebensjahr bestehenden Sprachstörung (Stottern). Es liegt eine leichte dissoziative und eine Anpassungsstörung vor, weitere ungeklärte Anfälle mit Bewusstseinsverlust (nach subjektiven Angaben). Eine gravierende Gesundheitsgefährdung für den Fall der Überstellung nach Polen bzw. Tschetschenien lässt sich daraus derzeit nicht ableiten. Sie bedarf in der gegenwärtigen Belastungssituation der kombinierten Psychopharmakabehandlung und psychotherapeutischen Stützung. Die Beschwerdeführerin ist danach in der Lage an einer Verhandlung teilzunehmen, ihr geistig zu folgen, Erklärungen anderer Verfahrensbeteiligter zu verstehen und Verfahrenspflichten zu erfüllen und ihre Interessen aktiv wahrzunehmen. Aus der Teilnahme an der Verhandlung ist keine unmittelbare Gesundheitsschädigung zu erwarten.Nach dem wesentlichen Ergebnis des seitens des Asylgerichtshofes eingeholten Gutachtens vom 07.06.2010 von Dr. römisch 40 unter Bedachtnahme auf die darin wiedergegebenen aktenkundigen Befunde finden sich bei der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine seit dem zweiten Lebensjahr bestehenden Sprachstörung (Stottern). Es liegt eine leichte dissoziative und eine Anpassungsstörung vor, weitere ungeklärte Anfälle mit Bewusstseinsverlust (nach subjektiven Angaben). Eine gravierende Gesundheitsgefährdung für den Fall der Überstellung nach Polen bzw. Tschetschenien lässt sich daraus derzeit nicht ableiten. Sie bedarf in der gegenwärtigen Belastungssituation der kombinierten Psychopharmakabehandlung und psychotherapeutischen Stützung. Die Beschwerdeführerin ist danach in der Lage an einer Verhandlung teilzunehmen, ihr geistig zu folgen, Erklärungen anderer Verfahrensbeteiligter zu verstehen und Verfahrenspflichten zu erfüllen und ihre Interessen aktiv wahrzunehmen. Aus der Teilnahme an der Verhandlung ist keine unmittelbare Gesundheitsschädigung zu erwarten.
Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.06.2010 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 28.10.2010 wurden Befunde betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, mehrere Gesuche um Beschleunigung des Verfahrens betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, ein Begleitschreiben des XXXX vom 18.10.2010 an die Landesregierung, welchem betreffend die Beschwerdeführerin die Diagnosen " Posttraumatische Belastungsstörung, Ticstörung" zu entnehmen sind sowie ein Schreiben des XXXX vom 26.07.2010 und ein fachärztliches Attest vom 20.01.2010 des XXXX, welchem ebenfalls die Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung, Ticstörung" und eine medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung zu entnehmen sind.Mit Schreiben vom 28.10.2010 wurden Befunde betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, mehrere Gesuche um Beschleunigung des Verfahrens betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, ein Begleitschreiben des römisch 40 vom 18.10.2010 an die Landesregierung, welchem betreffend die Beschwerdeführerin die Diagnosen " Posttraumatische Belastungsstörung, Ticstörung" zu entnehmen sind sowie ein Schreiben des römisch 40 vom 26.07.2010 und ein fachärztliches Attest vom 20.01.2010 des römisch 40 , welchem ebenfalls die Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung, Ticstörung" und eine medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung zu entnehmen sind.
Mit Schreiben vom 02.12.2010 teilten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unter Vorlage von Befunden mit, dass ihre Tochter im XXXX am 29.09.2010 am Kopf operiert worden sei und nun für sechs Monate Tag und Nacht einen Schutzhelm tragen müsse. Für Februar 2011 sei ein weiterer Kontrolltermin vorgesehen. Eine entsprechende medizinische Versorgung sei in Tschetschenien keinesfalls gegeben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, dass seine Frau seinetwegen inhaftiert worden sei und er selbst einen Monat in Haft gewesen sei und danach ins Krankenhaus XXXX der Stadt Grosny eingeliefert worden sei. Es folgten Ausführungen über die Sicherheitslage in Tschetschenien und Inguschetien sowie darüber, dass eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen nicht gegeben sei.Mit Schreiben vom 02.12.2010 teilten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unter Vorlage von Befunden mit, dass ihre Tochter im römisch 40 am 29.09.2010 am Kopf operiert worden sei und nun für sechs Monate Tag und Nacht einen Schutzhelm tragen müsse. Für Februar 2011 sei ein weiterer Kontrolltermin vorgesehen. Eine entsprechende medizinische Versorgung sei in Tschetschenien keinesfalls gegeben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, dass seine Frau seinetwegen inhaftiert worden sei und er selbst einen Monat in Haft gewesen sei und danach ins Krankenhaus römisch 40 der Stadt Grosny eingeliefert worden sei. Es folgten Ausführungen über die Sicherheitslage in Tschetschenien und Inguschetien sowie darüber, dass eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen nicht gegeben sei.
In der in der Folge durch den Asylgerichtshof anberaumten Verhandlung am 21.12.2010, zu welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht erschienen ist, gab die Beschwerdeführerin über Befragen der vorsitzenden Richterin stotternd mit Zuckungen im Kopfbereich an, ihr Mann habe Kämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt, weswegen er mitgenommen worden sei. Sie selbst sei auch mitgenommen und vergewaltigt worden. Auf den Vorhalt, dass sie bei der Einvernahme angegeben habe, ihr Mann sei Taxifahrer gewesen und es ein konkretes Problem gegeben habe, bestätigte sie, dass ihr Mann als Taxifahrer beschäftigt gewesen sei, einmal eine Bombe explodiert sei und er mitgenommen worden sei. Sie sei immer gefragt worden, warum ihr Mann die Kämpfer unterstützt habe. Ihr Mann sei ungefähr einen Monat lang weg gewesen und sei gegen Bezahlung freigelassen worden. Die Mutter habe Geld ausgeborgt. Sie kenne nicht die Summe, sie wisse nur, dass er gegen Geld und ein Gewehr freigelassen worden sei. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe und ihr Mann ebenfalls vor dem Asylgerichtshof angegeben habe, dass sein Bruder das Geld aufgetrieben und übergeben habe, gab sie an, seine Mutter sei ganz alt und habe das Geld ausgeborgt. Sein Bruder habe das Geld übergeben. Nach der Freilassung habe sich ihr Mann bei Tanten und Bekannten versteckt. Auf den Vorhalt, dass dieser angegeben habe, sich weder bei Bekannten noch Verwandten aufgehalten zu haben, weil dies zu gefährlich gewesen sei, gab sie an, sie wisse nicht ganz genau, wo er sich versteckt habe, sie sei immer bei seiner und ihrer Mutter gewesen. Manchmal hätten sie sich für ein bis zwei Stunden zu Hause getroffen. Nach der Freilassung habe ihr Mann am ganzen Körper Verletzungen und blaue Flecken gehabt. Er habe den Arzt besucht und sich nicht getraut längere Zeit im Spital zu bleiben. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er für längere Zeit im Krankenhaus gewesen sei, wiederholte sie, er habe Angst gehabt, im Krankenhaus zu bleiben und habe einen Arzt besucht und gab an, dass auch hier Tschetschenen umgebracht würden. Danach habe er für den 12.05. eine Ladung erhalten, welche er nicht befolgt habe. Diese sei ins Haus geschickt worden. Auf die Frage, wie ihr Mann die Ladung erhalten habe, gab sie an, er habe sich ja versteckt, sie sei mit ihrer Schwiegermutter zu Hause gewesen, sie seien zweimal zu ihnen gekommen, beim dritten Mal sei sie selbst mitgenommen worden und sie sei schwanger gewesen. Auf die wiederholte Frage, wie ihr Mann die Ladung erhalten habe, gab sie an, diese sei im Postkasten gewesen, sie hätten ihn davon informiert. Auf die Frage nach ihrer Ausreise gab sie an, mit dem Taxi nach Inguschetien und von dort mit dem LKW nach Moskau gefahren zu sein. Auf die Frage was ihrem Mann in Polen passiert sei, gab sie an, er sei in Warschau zum Einkaufen von Lebensmitteln unterwegs gewesen, wo er den Mann, welcher ihm die Ladung geschickt habe, getroffen habe, welcher ihn gefragt habe, ob er noch am Leben sei. Deswegen seien sie dann nach Österreich gereist, sie seien dreieinhalb Monate in Polen gewesen. In Tschetschenien würden noch ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester leben; in Österreich kümmere sie sich um ihr Kind. Auf die Frage nach aktuellen gesundheitlichen Problemen gab sie an, seit ihrer Vergewaltigung sehr stark zu stottern und in psychiatrischer Behandlung zu stehen sowie Medikamente zu nehmen. Sie sei im Krankenhaus gewesen, aktuell gehe sie in die Ordination. Früher habe sie Krämpfe gehabt, daran leide nun auch ihre Tochter. Ihre Tochter sei acht Stunden lang operiert worden, werde im Februar 2011 wieder kontrolliert, müsse keine Medikamente nehmen, nur der Verband müsse regelmäßig gewechselt werden. Hiezu legte sie Unterlagen der XXXX, des Hausarztes und weitere betreffend einen Krampfanfall vor. Außerhalb Tschetscheniens habe sie keine Verwandten in der Russischen Föderation. Ergänzend brachte sie vor, es gebe für sie kein Zurück, Tschetschenen würden sogar hier ermordet.In der in der Folge durch den Asylgerichtshof anberaumten Verhandlung am 21.12.2010, zu welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht erschienen ist, gab die Beschwerdeführerin über Befragen der vorsitzenden Richterin stotternd mit Zuckungen im Kopfbereich an, ihr Mann habe Kämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt, weswegen er mitgenommen worden sei. Sie selbst sei auch mitgenommen und vergewaltigt worden. Auf den Vorhalt, dass sie bei der Einvernahme angegeben habe, ihr Mann sei Taxifahrer gewesen und es ein konkretes Problem gegeben habe, bestätigte sie, dass ihr Mann als Taxifahrer beschäftigt gewesen sei, einmal eine Bombe explodiert sei und er mitgenommen worden sei. Sie sei immer gefragt worden, warum ihr Mann die Kämpfer unterstützt habe. Ihr Mann sei ungefähr einen Monat lang weg gewesen und sei gegen Bezahlung freigelassen worden. Die Mutter habe Geld ausgeborgt. Sie kenne nicht die Summe, sie wisse nur, dass er gegen Geld und ein Gewehr freigelassen worden sei. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe und ihr Mann ebenfalls vor dem Asylgerichtshof angegeben habe, dass sein Bruder das Geld aufgetrieben und übergeben habe, gab sie an, seine Mutter sei ganz alt und habe das Geld ausgeborgt. Sein Bruder habe das Geld übergeben. Nach der Freilassung habe sich ihr Mann bei Tanten und Bekannten versteckt. Auf den Vorhalt, dass dieser angegeben habe, sich weder bei Bekannten noch Verwandten aufgehalten zu haben, weil dies zu gefährlich gewesen sei, gab sie an, sie wisse nicht ganz genau, wo er sich versteckt habe, sie sei immer bei seiner und ihrer Mutter gewesen. Manchmal hätten sie sich für ein bis zwei Stunden zu Hause getroffen. Nach der Freilassung habe ihr Mann am ganzen Körper Verletzungen und blaue Flecken gehabt. Er habe den Arzt besucht und sich nicht getraut längere Zeit im Spital zu bleiben. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er für längere Zeit im Krankenhaus gewesen sei, wiederholte sie, er habe Angst gehabt, im Krankenhaus zu bleiben und habe einen Arzt besucht und gab an, dass auch hier Tschetschenen umgebracht würden. Danach habe er für den 12.05. eine Ladung erhalten, welche er nicht befolgt habe. Diese sei ins Haus geschickt worden. Auf die Frage, wie ihr Mann die Ladung erhalten habe, gab sie an, er habe sich ja versteckt, sie sei mit ihrer Schwiegermutter zu Hause gewesen, sie seien zweimal zu ihnen gekommen, beim dritten Mal sei sie selbst mitgenommen worden und sie sei schwanger gewesen. Auf die wiederholte Frage, wie ihr Mann die Ladung erhalten habe, gab sie an, diese sei im Postkasten gewesen, sie hätten ihn davon informiert. Auf die Frage nach ihrer Ausreise gab sie an, mit dem Taxi nach Inguschetien und von dort mit dem LKW nach Moskau gefahren zu sein. Auf die Frage was ihrem Mann in Polen passiert sei, gab sie an, er sei in Warschau zum Einkaufen von Lebensmitteln unterwegs gewesen, wo er den Mann, welcher ihm die Ladung geschickt habe, getroffen habe, welcher ihn gefragt habe, ob er noch am Leben sei. Deswegen seien sie dann nach Österreich gereist, sie seien dreieinhalb Monate in Polen gewesen. In Tschetschenien würden noch ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester leben; in Österreich kümmere sie sich um ihr Kind. Auf die Frage nach aktuellen gesundheitlichen Problemen gab sie an, seit ihrer Vergewaltigung sehr stark zu stottern und in psychiatrischer Behandlung zu stehen sowie Medikamente zu nehmen. Sie sei im Krankenhaus gewesen, aktuell gehe sie in die Ordination. Früher habe sie Krämpfe gehabt, daran leide nun auch ihre Tochter. Ihre Tochter sei acht Stunden lang operiert worden, werde im Februar 2011 wieder kontrolliert, müsse keine Medikamente nehmen, nur der Verband müsse regelmäßig gewechselt werden. Hiezu legte sie Unterlagen der römisch 40 , des Hausarztes und weitere betreffend einen Krampfanfall vor. Außerhalb Tschetscheniens habe sie keine Verwandten in der Russischen Föderation. Ergänzend brachte sie vor, es gebe für sie kein Zurück, Tschetschenen würden sogar hier ermordet.
II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 15.11.2006 einen ersten Asylantrag und am 06.12.2007 einen weiteren, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Asylantrag wurde im Instanzenzug mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007, Zl. 310.074-1/2E-XV/53/07, wegen der Zuständigkeit Polens im Rahmen der Dublin II-Verordnung zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführerin droht im Fall der Rückkehr keine Strafe oder Todesstrafe oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK wegen der derzeitigen Schwere ihrer psychischen Erkrankungen, jedoch wurde ihrer Tochter wegen deren Gesundheitszustand mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 07.02.2011 Zl. D16 405752-1/2009/5E, subsidiärer Schutz bis zum 06.02.2012 zuerkannt.Der Beschwerdeführerin droht im Fall der Rückkehr keine Strafe oder Todesstrafe oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK wegen der derzeitigen Schwere ihrer psychischen Erkrankungen, jedoch wurde ihrer Tochter wegen deren Gesundheitszustand mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 07.02.2011 Zl. D16 405752-1/2009/5E, subsidiärer Schutz bis zum 06.02.2012 zuerkannt.
Bezüglich der Lage in Tschetschenien wird Folgendes festgestellt:
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.
Zwei junge tschetschenische Selbstmordattentäterinnen verübten am 29. März 2010 Sprengstoffanschläge auf zwei Moskauer Metro-Stationen mit insgesamt 39 Toten und 73 Verletzten, zu dem sich der tschetschenische Extremistenführer Doku Umarow als Urheber bekannte. Premierminister Putin sprach sich daraufhin dafür aus "die Terroristen aus der Kanalisation zu kratzen". Präsident Medwedew verfasste einen 5-Punkte-Plan zur Bekämpfung des Terrorismus, wobei er gegen Terroristen "scharfe Dolchhiebe" ankündigte, gleichzeitig jedoch deutlich machte, dass das Leben der einfachen Bevölkerung geschont werden müsse.
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.
Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009
APA Meldungen vom 31.03.2010
FAZ vom 03.04.2010
Eurasisches Magazin vom 03.05.2010
2. Verfolgungsgefahr
2.1 Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.
Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.
Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 04.04.2010
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
2.2 Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer, er bekannte sich aber als Urheber der jüngsten Terroranschläge in der Moskauer Metro am 29.März 2010.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.
Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.
Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.
Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.
Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.
Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.
Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 04.04.2010
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009
3.2 Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.
Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.
Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.
Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.
Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
3.4 Medizinische Versorgungssituation
Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.
Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.
Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.
Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.
Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.
Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.
Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.
Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.
UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.
Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008
3.5 Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.
Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.
Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA
Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat
6. Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.
Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.
In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.
UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)
Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben und ihren Sprachkenntnissen. Die Feststellungen betreffend ihren ersten Asylantrag ergeben sich aus den bezughabenden Verwaltungsakten.
Im Hinblick auf die seitens des Bundesasylamtes festgestellte Unglaubwürdigkeit einer aktuellen Verfolgung oder wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ist auch seitens des Asylgerichtshofes davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht:
Bezüglich ihres Fluchtweges hatte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Ersteinvernahme am 07.12.2007 angegeben, gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dem Linienbus nach Inguschetien und von dort mit dem LKW bis nach Brest und von dort mit dem Zug nach Polen und anschließend versteckt in einem LKW nach Österreich gereist zu sein. Bei der Einvernahme am 18.03.2009 hingegen gab sie an, von Tschetschenien nach Inguschetien seien sie mit dem Taxi gefahren, worauf sie auch nach entsprechendem Vorhalt des Widerspruchs zu ihren Angaben anlässlich der Ersteinvernahme beharrte und angab, sie habe damals unter Kopfschmerzen gelitten und möglicherweise deswegen von einem Linienbus gesprochen. Hiezu ist zu bemerken, dass sie zwar damals angab, schon längere Zeit starke Kopfschmerzen zu haben und täglich verschiedene verschriebene Medikamente nehmen zu müssen, jedoch trotzdem in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Auch ihr Ehemann brachte in der Beschwerde vor, er habe deswegen ursprünglich statt von einem Taxi von einem Linienbus gesprochen, weil er vergesslich sei. Dies erscheint jedoch im Hinblick auf den gleichen angeblichen Irrtum der beiden Eheleute sehr unwahrscheinlich und ist nicht glaubhaft. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass beide über ihren Reiseweg unwahre Angaben erstattet haben. Dazu kommt auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Reise gänzlich anders beschrieb als die Beschwerdeführerin. Er brachte nämlich anlässlich seiner Ersteinvernahme am 07.12.2007 vor, mit dem Linienbus nach Grosny und von Grosny mit dem Zug nach Moskau, Brest und Terespol in Polen gereist zu sein und erst von dort auf einem LKW versteckt nach Österreich gefahren zu sein. Wegen dieser eklatant divergierenden Angaben wird aber jedenfalls von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Eheleute über ihren Fluchtweg ausgegangen.
Weiters gab sie am 27.12.2007 an, mit ihrem Ehemann von 2005 bis zu seiner Mitnahme durch die Russen zusammengelebt zu haben. Danach sei er einen Monat im Gefängnis gewesen und habe sich anschließend an verschiedenen Adressen versteckt. Am 18.03.2009 gab sie an, der Vorfall in Grosny habe sich etwa im November oder Dezember 2005 ereignet. Sie selbst habe sich ab Mai 2006 ebenfalls versteckt, getroffen hätten sie sich zu Hause, er sei für zwei oder drei Stunden geblieben. Zuvor hatte sie jedoch angegeben, sie habe im Juli 2005 geheiratet und bis zur Ausreise am 19.07.2006 bei den Schwiegereltern gelebt, ferner dass sie nach der Fehlgeburt (im zweiten Schwangerschaftsmonat) auf Grund der Vergewaltigung im Mai 2006 drei Tage lang im Krankenhaus gewesen sei und danach gemeinsam mit ihrem Mann ihren Heimatort verlassen habe und im Juli (2006) hätten sie Tschetschenien verlassen. Diese Angaben können insofern nicht plausibel in Einklang gebracht werden, als die Beschwerdeführerin ursprünglich angab, ab der Verhaftung ihres Ehemannes, welche sie gegen Ende des Jahres 2005 datierte, nicht mehr mit diesem zusammengelebt zu haben. Danach bringt sie vor, dass sie im Mai 2006 im zweiten Schwangerschaftsmonat nach einer Vergewaltigung eine Fehlgeburt erlitten habe. Demnach müsste die Schwangerschaft etwa im März 2006 eingetreten sein, als sie nach ihren ursprünglichen Angaben nicht mehr mit ihrem Mann zusammengelebt hatte. Auch ist ihr Vorbringen, dass sie nach der Fehlgeburt und einem dreitägigen Krankenhausaufenthalt gemeinsam mit ihrem Ehemann den Heimatort verlassen habe, nicht schlüssig mit ihren Angaben in Einklang zu bringen, dass sie sich ab Mai 2006 ebenso wie ihr Ehemann an verschiedenen Orten versteckt habe und sie sich jeweils nur für Stunden zu Hause getroffen hätten bzw. dass sie von Juli 2005 bis zur Ausreise am 19.07.2006 bei ihren Schwiegereltern gelebt habe. Die Angaben über ihren Aufenthaltsort sind widersprüchlich und die Angaben über die Abwesenheit ihres Ehemannes und ihre Schwangerschaft sind ebenfalls nicht plausibel vereinbar. Hinzu kommt, dass sie in der Anamnese im Krankenhaus XXXX vom 30.11.2007 einen Abortus im Jahr 2004 berichtet hatte, wozu sie auf entsprechenden Vorhalt vom 18.03.2009 keine plausible Erklärung abgeben konnte. Auch hat sie am 18.03.2009 angegeben, sie sei am 22.05.(2006) vergewaltigt und anschließend im Krankenhaus XXXX in Grosny behandelt worden. Der vorgelegten Kopie einer Bestätigung ist jedoch zu entnehmen, dass sie am 23.05.2006 vergewaltigt und deswegen im Krankenhaus XXXX in Behandlung gewesen sei. Ob die ursprüngliche Urkunde echt und inhaltlich richtig ist, kann mangels Original nicht abschließend beurteilt werden, jedoch wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Flucht aus diesem Grund eine derartige Bestätigung im Original mit sich nehmen würde, weshalb die Echtheit und auch die inhaltliche Richtigkeit -vor allem wegen der Divergenzen zu ihren Angaben-, angezweifelt wird. Insgesamt wird ihrem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt.Weiters gab sie am 27.12.2007 an, mit ihrem Ehemann von 2005 bis zu seiner Mitnahme durch die Russen zusammengelebt zu haben. Danach sei er einen Monat im Gefängnis gewesen und habe sich anschließend an verschiedenen Adressen versteckt. Am 18.03.2009 gab sie an, der Vorfall in Grosny habe sich etwa im November oder Dezember 2005 ereignet. Sie selbst habe sich ab Mai 2006 ebenfalls versteckt, getroffen hätten sie sich zu Hause, er sei für zwei oder drei Stunden geblieben. Zuvor hatte sie jedoch angegeben, sie habe im Juli 2005 geheiratet und bis zur Ausreise am 19.07.2006 bei den Schwiegereltern gelebt, ferner dass sie nach der Fehlgeburt (im zweiten Schwangerschaftsmonat) auf Grund der Vergewaltigung im Mai 2006 drei Tage lang im Krankenhaus gewesen sei und danach gemeinsam mit ihrem Mann ihren Heimatort verlassen habe und im Juli (2006) hätten sie Tschetschenien verlassen. Diese Angaben können insofern nicht plausibel in Einklang gebracht werden, als die Beschwerdeführerin ursprünglich angab, ab der Verhaftung ihres Ehemannes, welche sie gegen Ende des Jahres 2005 datierte, nicht mehr mit diesem zusammengelebt zu haben. Danach bringt sie vor, dass sie im Mai 2006 im zweiten Schwangerschaftsmonat nach einer Vergewaltigung eine Fehlgeburt erlitten habe. Demnach müsste die Schwangerschaft etwa im März 2006 eingetreten sein, als sie nach ihren ursprünglichen Angaben nicht mehr mit ihrem Mann zusammengelebt hatte. Auch ist ihr Vorbringen, dass sie nach der Fehlgeburt und einem dreitägigen Krankenhausaufenthalt gemeinsam mit ihrem Ehemann den Heimatort verlassen habe, nicht schlüssig mit ihren Angaben in Einklang zu bringen, dass sie sich ab Mai 2006 ebenso wie ihr Ehemann an verschiedenen Orten versteckt habe und sie sich jeweils nur für Stunden zu Hause getroffen hätten bzw. dass sie von Juli 2005 bis zur Ausreise am 19.07.2006 bei ihren Schwiegereltern gelebt habe. Die Angaben über ihren Aufenthaltsort sind widersprüchlich und die Angaben über die Abwesenheit ihres Ehemannes und ihre Schwangerschaft sind ebenfalls nicht plausibel vereinbar. Hinzu kommt, dass sie in der Anamnese im Krankenhaus römisch 40 vom 30.11.2007 einen Abortus im Jahr 2004 berichtet hatte, wozu sie auf entsprechenden Vorhalt vom 18.03.2009 keine plausible Erklärung abgeben konnte. Auch hat sie am 18.03.2009 angegeben, sie sei am 22.05.(2006) vergewaltigt und anschließend im Krankenhaus römisch 40 in Grosny behandelt worden. Der vorgelegten Kopie einer Bestätigung ist jedoch zu entnehmen, dass sie am 23.05.2006 vergewaltigt und deswegen im Krankenhaus römisch 40 in Behandlung gewesen sei. Ob die ursprüngliche Urkunde echt und inhaltlich richtig ist, kann mangels Original nicht abschließend beurteilt werden, jedoch wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Flucht aus diesem Grund eine derartige Bestätigung im Original mit sich nehmen würde, weshalb die Echtheit und auch die inhaltliche Richtigkeit -vor allem wegen der Divergenzen zu ihren Angaben-, angezweifelt wird. Insgesamt wird ihrem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt.
Abgesehen davon, traten eklatante Widersprüche zwischen ihren Angaben und jenen ihres Ehemannes darüber zu Tage, ob er nach dem Gefängnis eine Woche lang im Krankenhaus war, wie die Beschwerdeführerin am 18.03.2009 angab, oder nicht, wie der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich vorbrachte, weshalb auch nicht von der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben über die Verfolgung ihres Ehemannes auszugehen ist. Daran ändert auch das Schreiben vom 02.12.2010 letztlich nichts, in welchem im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen (offenbar vom Ehemann der Beschwerdeführerin) vorgebracht wird, er sei nach seiner einmonatigen Haft ins Krankenhaus XXXX der Stadt Grosny eingeliefert worden. Diesbezüglich besteht offenbar eine Unstimmigkeit zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und jenen ihres Ehemannes, weshalb auch diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden kann.Abgesehen davon, traten eklatante Widersprüche zwischen ihren Angaben und jenen ihres Ehemannes darüber zu Tage, ob er nach dem Gefängnis eine Woche lang im Krankenhaus war, wie die Beschwerdeführerin am 18.03.2009 angab, oder nicht, wie der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich vorbrachte, weshalb auch nicht von der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben über die Verfolgung ihres Ehemannes auszugehen ist. Daran ändert auch das Schreiben vom 02.12.2010 letztlich nichts, in welchem im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen (offenbar vom Ehemann der Beschwerdeführerin) vorgebracht wird, er sei nach seiner einmonatigen Haft ins Krankenhaus römisch 40 der Stadt Grosny eingeliefert worden. Diesbezüglich besteht offenbar eine Unstimmigkeit zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und jenen ihres Ehemannes, weshalb auch diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden kann.
Auch brachte sie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erstmals vor, ihr Mann sei mitgenommen worden, weil er Kämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt habe und wechselte damit das Fluchtvorbringen betreffend ihren Ehemann aus. Erst auf entsprechenden Vorhalt gab sie an, dass ihr Mann Taxifahrer gewesen sei, einmal eine Bombe explodiert sei und er mitgenommen worden sei.
Es ergaben sich in der Verhandlung auch Widersprüche zu ihren Angaben vom 18.03.2009, wo sie angegeben hatte, ein Halbbruder habe 1000.- Dollar und ein Gewehr als Lösegeld für ihren Mann bezahlt, wohingegen sie vor dem Asylgerichtshof vorbrachte, sie wisse nicht wie viel Geld bezahlt worden sei, sie wisse nur, dass er gegen Geld und ein Gewehr freigelassen worden sei und die Mutter habe sich Geld ausgeborgt. Auf den entsprechenden Vorhalt ergänzte sie, dass ein Bruder das Geld übergeben habe. Auf Grund der nicht übereinstimmenden Angaben zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes, seines Krankenhausaufenthalts und der Divergenzen um das Lösegeld wird auch von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens in Bezug auf ihren Ehemann ausgegangen. Diesbezüglich wird auch auf die beweiswürdigenden Ausführungen in der diesen betreffenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.02.2011, Zl. D16 310076-2/2009/13E, Bezug genommen.
Die aktuelle gesundheitliche bzw. psychische Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den von ihr beigebrachten Befunden und aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Sachverständigengutachten, welches die beigebrachten Befunde berücksichtigt. Das Gutachten wird als schlüssig erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Danach ist die Beschwerdeführerin in der Lage, an einer Verhandlung teilzunehmen und aktiv ihre Interessen zu vertreten. Weiters wäre danach die Beschwerdeführerin wahrscheinlich durch eine Überstellung in ihrer Befindlichkeit beeinträchtigt, woraus eine Hilflosigkeit entstehen könnte, jedoch würde diese Beeinträchtigung keine gravierende Gesundheitsgefährdung erreichen. Dazu kommt, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten zu ihren nach wie vor in Tschetschenien aufhältigen Eltern bzw. Schwiegereltern und Geschwistern zurückkehren würde und sie nach ihren Angaben im Herkunftsstaat auch bereits vor ihrer Ausreise behandelt wurde, weshalb im Hinblick auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK dennoch nicht vom Vorliegen einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation auszugehen wäre. Jedoch ergibt sich aus der auf ihre Tochter bezogenen Entscheidung und den bezughabenden Verwaltungsakten, dass dieser auf Grund deren gesundheitlicher Beeinträchtigung (Kopfoperation) subsidiärer Schutz bis zum 06.02.2012 zuerkannt wurde.Die aktuelle gesundheitliche bzw. psychische Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den von ihr beigebrachten Befunden und aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Sachverständigengutachten, welches die beigebrachten Befunde berücksichtigt. Das Gutachten wird als schlüssig erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Danach ist die Beschwerdeführerin in der Lage, an einer Verhandlung teilzunehmen und aktiv ihre Interessen zu vertreten. Weiters wäre danach die Beschwerdeführerin wahrscheinlich durch eine Überstellung in ihrer Befindlichkeit beeinträchtigt, woraus eine Hilflosigkeit entstehen könnte, jedoch würde diese Beeinträchtigung keine gravierende Gesundheitsgefährdung erreichen. Dazu kommt, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten zu ihren nach wie vor in Tschetschenien aufhältigen Eltern bzw. Schwiegereltern und Geschwistern zurückkehren würde und sie nach ihren Angaben im Herkunftsstaat auch bereits vor ihrer Ausreise behandelt wurde, weshalb im Hinblick auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK dennoch nicht vom Vorliegen einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation auszugehen wäre. Jedoch ergibt sich aus der auf ihre Tochter bezogenen Entscheidung und den bezughabenden Verwaltungsakten, dass dieser auf Grund deren gesundheitlicher Beeinträchtigung (Kopfoperation) subsidiärer Schutz bis zum 06.02.2012 zuerkannt wurde.
Die Feststellungen betreffend Tschetschenien sind den verschiedenen, darin angeführten Quellen entnommen und werden daher als ausgewogen erachtet. Diese wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ladung zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, wovon sie mit Schreiben vom 02.12.2010 Gebrauch machte und sich bezüglich ihrer Tochter auf die schlechten hygienischen Bedingungen und die katastrophale Wasserqualität (in Tschetschenien) und eine mangelnde Ausstattung (der Krankenhäuser in Tschetschenien) berief.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in
dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe wurden nicht als glaubwürdig erachtet, weshalb nicht vom Vorliegen einer drohenden asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen ist. Da auch das Vorbringen ihres Ehemannes als unglaubwürdig erachtet wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seinetwegen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 (entspricht nunmehr § 8 AsylG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 (entspricht nunmehr Paragraph 8, AsylG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach - aus unterschiedlichen Gründen - ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, u. a.) für ein Refoulementverbot spricht.
In seinem Erkenntnis vom 21.08.2001, 2000/01/0443 führt der VwGH aus, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Personen, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen.In seinem Erkenntnis vom 21.08.2001, 2000/01/0443 führt der VwGH aus, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände, die einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Personen, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen.
Hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie nach dem seitens des Asylgerichtshofes eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 07.06.2010, welches dieser Entscheidung zu Grunde gelegt wird, durch eine allfällige Überstellung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zwar eine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes ergeben kann, sich daraus allerdings eine gravierende Gesundheitsgefährdung nicht ableiten lässt. Danach bedarf die Beschwerdeführerin einer kombinierten Psychopharmakabehandlung und der psychotherapeutischen Stützung. Dies steht auch im Einklang mit den von ihr mit Schreiben vom 28.10.2010 vorgelegten Schreiben des XXXX vom 18.10.2010 bzw. vom 20.01.2010.Hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie nach dem seitens des Asylgerichtshofes eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 07.06.2010, welches dieser Entscheidung zu Grunde gelegt wird, durch eine allfällige Überstellung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zwar eine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes ergeben kann, sich daraus allerdings eine gravierende Gesundheitsgefährdung nicht ableiten lässt. Danach bedarf die Beschwerdeführerin einer kombinierten Psychopharmakabehandlung und der psychotherapeutischen Stützung. Dies steht auch im Einklang mit den von ihr mit Schreiben vom 28.10.2010 vorgelegten Schreiben des römisch 40 vom 18.10.2010 bzw. vom 20.01.2010.
Nach den oa. Feststellungen über die medizinische Versorgung in Tschetschenien Pkt. 3.4 können psychische Erkrankungen in Grosny behandelt werden und ist im Übrigen zumindest die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien sichergestellt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin die erforderliche Behandlung auch in ihrem Herkunftsstaat - so wie bisher - zur Verfügung steht. Sie hat selbst vorgebracht, wegen Kopfschmerzen in Behandlung gestanden zu sein.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung inihren Herkunftsstaat als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Behandlungen können nach den Länderberichten auch im Herkunftsstaat erfolgen.Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung inihren Herkunftsstaat als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Behandlungen können nach den Länderberichten auch im Herkunftsstaat erfolgen.
Weiters ist auf die bereits dargestellte Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach das Vorhandensein einer entsprechenden medizinischer Versorgung im Zielstaat ausreicht. Dass eine Behandlung kostenintensiver, schwerer zugänglich oder nicht gleichwertig ist, schadet hingegen nicht.
Jedoch wurde ihrer Tochter XXXX, mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 07.02.2011, Zl. D16 405752-1/2009/5E, subsidiärer Schutz bis zum 06.02.2012 gewährt.Jedoch wurde ihrer Tochter römisch 40 , mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 07.02.2011, Zl. D16 405752-1/2009/5E, subsidiärer Schutz bis zum 06.02.2012 gewährt.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienagehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienagehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs.3),1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger ua. Wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger ua. Wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Ein Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erEin Asylwerber ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31). Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen XXXX und damit deren Familienangehörige iS des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs.3 AsylG 2005. Hinweise darauf, dass ihr die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Tochter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Tochter ist nicht anhängig und der Beschwerdeführerin war Asyl nach den Ausführungen unter Spruchpunkt I. mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens und jenes ihres Ehegatten nicht zu zuerkennen.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen römisch 40 und damit deren Familienangehörige iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 und ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005. Hinweise darauf, dass ihr die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Tochter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Tochter ist nicht anhängig und der Beschwerdeführerin war Asyl nach den Ausführungen unter Spruchpunkt römisch eins. mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens und jenes ihres Ehegatten nicht zu zuerkennen.
Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war betreffend die Beschwerdeführerin eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war betreffend die Beschwerdeführerin eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.
Spruchpunkt III:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, psychische Störung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
03.03.2011