TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/9 E2 414282-2/2011

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Veröffentlicht am 09.02.2011
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E2 414.282-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Mag. Patrizia Fessler, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010, Zl. 09 11.604-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Patrizia Fessler, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010, Zl. 09 11.604-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"I. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.08.2010 wird gemäß § 71 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen."I. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.08.2010 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 23.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.06.2010, FZ. 09 11.604-BAI, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005; Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs 1 leg. cit.; Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg. cit. in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Zustellverfügung vom selben Tag verfügte das Bundesasylamt die Zustellung dieses Bescheides an den BF per RSa-Sendung an die aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom selben Tag ersichtliche Adresse. Da das Schriftstück am 21.06.2010 an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, wurde es beim zuständigen Postamt hinterlegt und lag ab Dienstag, den 22.06.2010, zur Abholung bereit.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 23.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.06.2010, FZ. 09 11.604-BAI, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.; Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Zustellverfügung vom selben Tag verfügte das Bundesasylamt die Zustellung dieses Bescheides an den BF per RSa-Sendung an die aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom selben Tag ersichtliche Adresse. Da das Schriftstück am 21.06.2010 an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, wurde es beim zuständigen Postamt hinterlegt und lag ab Dienstag, den 22.06.2010, zur Abholung bereit.

2. Am 30.06.2010 wandte sich der BF an den Verein Menschenrechte Österreich. Mit Vollmacht vom selben Tag ermächtigte der BF Mag. P. F., Rechtsberaterin des Vereins, "[ihn] in [s]einem Asylverfahren zu vertreten und alle im Zusammenhang mit diesem Verfahren erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen vorzunehmen."

3. Mit am 12.07.2010 per Fax an das Bundesasylamt übermittelten Schriftsatz vom 09.07.2010 erhob der BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010 Beschwerde. Diese wies jedoch keine Unterschrift des BF auf.

4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 16.07.2010 teilte der Asylgerichtshof dem BF mit, dass die vom BF erhobene Beschwerde als verspätet erscheine und räumte ihm die Möglichkeit ein binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Weiters wurde der BF aufgefordert binnen selbiger Frist ein von ihm unterfertigtes Beschwerdeexemplar vorzulegen. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde an die Vertreterin des BF übermittelt, beim zuständigen Postamt hinterlegt und lag ab 20.07.2010 zur Abholung bereit.4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 16.07.2010 teilte der Asylgerichtshof dem BF mit, dass die vom BF erhobene Beschwerde als verspätet erscheine und räumte ihm die Möglichkeit ein binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Weiters wurde der BF aufgefordert binnen selbiger Frist ein von ihm unterfertigtes Beschwerdeexemplar vorzulegen. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde an die Vertreterin des BF übermittelt, beim zuständigen Postamt hinterlegt und lag ab 20.07.2010 zur Abholung bereit.

5. Mit Eingabe vom 27.07.2010 legte die Vertreterin eine vom BF unterfertigte Beschwerde vor. Weiters begründete sie, warum es zur Versäumung der Rechtsmittelfrist gekommen sei: Der BF sei ohne das Kuvert, mit dem das RSa-Schreiben des Bundesasylamtes [gemeint: der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010] zugestellt worden sei, in die Rechtsberatung [des Vereins Menschenrechte] gekommen, sodass für sie nicht ersichtlich gewesen sei, ob der BF das Schriftstück direkt vom Zusteller erhalten habe oder ob es hinterlegt worden sei. Aufgrund eines Verständigungsproblems sei sie irrtümlich davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelfrist mit 12.07.2010 enden würde.

Nähere Ausführungen würden in einem späteren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgen.

6. Mit per Fax am 02.08.2010 übermittelten Schriftsatz äußerte sich die Vertreterin des BF ergänzend zum Verspätungsvorhalt. Der BF habe - aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten - auf die Frage der Vertreterin, wann die Zustellung des Bescheides [des Bundesasylamtes vom 18.06.2010] erfolgt sei, das Datum der Abholung des hinterlegten Schriftstücks bei der Post angegeben. In der Folge sei die Rechtsmittelfrist vom Verein Menschenrechte nicht vom Tag der Hinterlegung, sondern vom BF angegebenen Tag der Abholung des hinterlegten Bescheides berechnet worden. Für den Fall, dass die Beschwerde nicht als rechtzeitig behandelt würde, stellte die Vertreterin eventualiter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

7. Mit Beschluss vom 08.11.2010, GZ. E2 414282-1/2010/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück und leitete den Eventualantrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weiter (dort einlangend am 11.11.2010).7. Mit Beschluss vom 08.11.2010, GZ. E2 414282-1/2010/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück und leitete den Eventualantrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weiter (dort einlangend am 11.11.2010).

8. Mit Bescheid vom 13.12.2010, FZ. 09 11.604-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "vom 11.11.2010" gemäß § 71 Abs 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte diesem die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs 6 leg. cit. zu (Spruchpunkt II.).8. Mit Bescheid vom 13.12.2010, FZ. 09 11.604-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "vom 11.11.2010" gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte diesem die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, leg. cit. zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, da die rechtskundige Vertreterin des BF ein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdeschrift treffe, welches sich der BF zurechnen lassen müsse. Insbesondere hätte sie bei Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht bereits aus dem Bescheiddatum erkennen können, dass die Zustellung früher als vom BF angegeben erfolgt ist. Im Wissen von den Kommunikationsschwierigkeiten mit dem BF hätte dessen rechtskundige Vertreterin beim Bundesasylamt nachfragen bzw. Akteneinsicht nehmen müssen, um zu eruieren, wann die Zustellung des Bescheides an den BF erfolgt ist. Dadurch, dass die Vertreterin die ihr obliegende Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen habe, liege kein minderer Grad des Versehens mehr vor.

9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 27.12.2010 rechtzeitig Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 23.09.2009 eingebracht, weshalb das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 23.09.2009 eingebracht, weshalb das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

4. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.4. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 7, AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

4.1. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.4.1. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen (VwSlg 18 A/1946; Hellbling 474; Mannlicher/Quell AVG § 71 Anm 5). Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl. VwGH 17.09.1990, 87/14/0030; 28.04.1992, 92/05/0051; 23.06.2008, 2008/05/0122; Thienel4 323). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war (VwGH 15.09.1994, 94/09/0141; 27.11.2001, 2001/18/0114; 23.06.2008, 2008/05/0122) und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (VwGH 28.04.1992, 92/05/0051; 23.02.1993, 91/08/0170; 23.06.2008, 2008/05/0122; vgl auch Antoniolli/Koja 819 f; Hengstschläger3 Rz 600, 606; Thienel4 323; Walter, ÖJZ 1961, 623; Walter/Mayer Rz 617 f).Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen (VwSlg 18 A/1946; Hellbling 474; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 71, Anmerkung 5). Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein vergleiche VwGH 17.09.1990, 87/14/0030; 28.04.1992, 92/05/0051; 23.06.2008, 2008/05/0122; Thienel4 323). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war (VwGH 15.09.1994, 94/09/0141; 27.11.2001, 2001/18/0114; 23.06.2008, 2008/05/0122) und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (VwGH 28.04.1992, 92/05/0051; 23.02.1993, 91/08/0170; 23.06.2008, 2008/05/0122; vergleiche auch Antoniolli/Koja 819 f; Hengstschläger3 Rz 600, 606; Thienel4 323; Walter, ÖJZ 1961, 623; Walter/Mayer Rz 617 f).

Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen (VwSlg 7671 A/1969; VwGH 24.01.1996, 95/21/1238; 31.07.2007, 2006/05/0089; Hellbling 474; Hengstschläger3 Rz 606; Mannlicher/Quell AVG § 71 Anm 5; Thienel4 323; Walter, ÖJZ 1961, 623; Walter/Mayer Rz 618). Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei (Antoniolli/Koja 819 f; Walter/Mayer Rz 618 f). Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen (VwGH 04.03.1994, 93/02/0256; vgl auch VwGH 04.02.1996, 96/21/0914), es gibt keine "restitutio ob malam defensionem" (Bernard, ZfV 1981, 129). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl VwGH 26.01.1995, 94/06/0090).Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen (VwSlg 7671 A/1969; VwGH 24.01.1996, 95/21/1238; 31.07.2007, 2006/05/0089; Hellbling 474; Hengstschläger3 Rz 606; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 71, Anmerkung 5; Thienel4 323; Walter, ÖJZ 1961, 623; Walter/Mayer Rz 618). Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei (Antoniolli/Koja 819 f; Walter/Mayer Rz 618 f). Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen (VwGH 04.03.1994, 93/02/0256; vergleiche auch VwGH 04.02.1996, 96/21/0914), es gibt keine "restitutio ob malam defensionem" (Bernard, ZfV 1981, 129). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, 94/06/0090).

An die Sorgfaltspflichten eines (beruflichen) rechtskundigen Parteienvertreters legt die Rsp aber einen strengeren Maßstab an (Thienel4 323).

Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insb an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.06.2003, 2003/10/0114; 26.06.2008, 2008/05/0122).

Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit liegt nach der (äußerst umfangreichen) Judikatur des VwGH beispielsweise vor, wenn die Versäumung voraussehbar war und durch ein der Partei (ihrem berufsmäßigen, rechtskundigen Vertreter) zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können (VwGH 13.09.1999, 97/09/0134; 01.06.2006, 2005/07/0044; 31.07.2007, 2006/05/0089).

Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich unverzüglich von der vertretenen Partei die erforderlichen Informationen zu verschaffen, um Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 31.01.1990, 89/03/0254).

Nach der Rsp des VwGH müssen berufliche rechtskundige Parteienvertreter (insb Anwälte, Notare, Steuerberater) bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten strengeren Anforderungen gerecht werden als sonstige (rechtsunkundige) Personen (VwGH 19.09.1991, 91/09/0067; 01.06.2006, 2005/07/0044; 23.06.2008, 2008/05/0529; Hengstschläger3 Rz 606, Thienel4 323).

Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 08.07.1992, 92/03/0093; 26.05.1999, 99/03/0029).

4.2. Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (VwGH 26.02.2004, 2004/21/0011; 27.01.2005, 2004/11/0212; 22.12.2005, 2005/20/0367). Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; 02.10.2000, 98/19/0198; 29.01.2004, 2001/20/0425).4.2. Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (VwGH 26.02.2004, 2004/21/0011; 27.01.2005, 2004/11/0212; 22.12.2005, 2005/20/0367). Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen vergleiche VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; 02.10.2000, 98/19/0198; 29.01.2004, 2001/20/0425).

Die Vertreterin des BF ist Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte. Ihre berufliche Aufgabe ist unter anderem die Beratung von Asylwerbern in asylrechtlichen Belangen und - in den Fällen in denen sie bevollmächtigt wurde - deren Vertretung im Verfahren. Sie ist daher als rechtskundig anzusehen und wusste - oder hätte zumindest wissen müssen -, dass dem Datum der Zustellung eines Bescheides im Hinblick auf die damit ausgelöste Rechtsmittelfrist große Bedeutung zukommt.

Im gegenständlichen Fall ging die Vertreterin des BF lediglich aufgrund der Angaben des BF im Zuge der Rechtsberatung beim Verein am 30.06.2010 davon aus, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.06.2010 im Sinne des ZustellG am 28.06.2010 erfolgt sei und errechnete folgerichtig als Ende der Beschwerdefrist den 12.07.2010.

Obwohl die Vertreterin einräumte, es hätte bei der Rechtsberatung beim Verein Verständigungsschwierigkeiten mit dem BF gegeben und es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, ob der BF den Bescheid direkt vom Zusteller erhalten habe oder ob er hinterlegt worden sei, da der BF ohne Kuvert zur Rechtsberatung gekommen sei, unterließ sie weitere Schritte, um das tatsächliche Zustelldatum des Bescheides zu eruieren. In dieser Situation (Verständigungsprobleme, keine Dokumentation des Zustellvorgangs) hätte die Vertreterin bei entsprechender Sorgfalt auch bereits aus dem Bescheiddatum (18.06.2010) Verdacht schöpfen können, dass die Zustellung des Bescheides nicht erst am 28.06.2010 erfolgt ist. Es wäre von einer rechtskundigen Person zu erwarten gewesen, dass sie in einer solchen Fallkonstellation Ermittlungen hinsichtlich des Zustelldatums tätigt. Zu Recht führte das Bundesasylamt aus, dass es der Vertreterin möglich und zumutbar gewesen wäre, beim Bundesasylamt rückzufragen, wann der Bescheid zugestellt worden sei, oder - zumal sie mit Vollmacht vom 30.06.2010 ohnehin umfassende Vertretungsvollmacht erhalten hat - Akteneinsicht zu nehmen.

Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Irrtum der Vertreterin über das Zustelldatum des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, welcher zur falschen Berechnung der Beschwerdefrist und folglich zu deren Versäumung führte, auf einem minderen Grad des Versehens der Vertreterin beruhen würde. Da sich der BF das Verschulden seiner Vertreterin zurechnen lassen muss, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher nicht in Betracht.

Aus den dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer somit das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nicht glaubhaft machen, weshalb der gg. Antrag abzuweisen war.Aus den dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer somit das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht glaubhaft machen, weshalb der gg. Antrag abzuweisen war.

5. Da der BF im Schriftsatz vom 02.08.2010 für den Fall, dass seine Beschwerde als nicht rechtzeitig angesehen wird, den Antrag auf Wiedereinsetzung stellte, das Bundesasylamt jedoch im Spruch des Bescheides vom 18.06.2010 fälschlicherweise den Tag des Einlangens des vom Asylgerichtshof gemäß § 6 AVG weitergeleiteten Akts als Antragsdatum anführte, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ändern.5. Da der BF im Schriftsatz vom 02.08.2010 für den Fall, dass seine Beschwerde als nicht rechtzeitig angesehen wird, den Antrag auf Wiedereinsetzung stellte, das Bundesasylamt jedoch im Spruch des Bescheides vom 18.06.2010 fälschlicherweise den Tag des Einlangens des vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleiteten Akts als Antragsdatum anführte, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ändern.

6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG entfallen.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen.

Schlagworte

Rechtsberater, Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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