TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/9 E2 304866-1/2008

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Veröffentlicht am 09.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
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  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E2 304866-1/2008/12E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

E2 315807-1/2008/5E

E2 404571-1/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Mag. Markus GANZER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2006, Zl. 06 05.715-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2010 und am 20.01.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Mag. Markus GANZER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2006, Zl. 06 05.715-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2010 und am 20.01.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gem. § 3, 8 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, 8, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Vater der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 16.01.2003, die Mutter gemeinsam mit der älteren Schwester der BF am 24.07.2005 illegal über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet von Österreich ein. Die BF ist am XXXX in Österreich geboren. Die Mutter stellte für sie als gesetzlicher Vertreter am 29.05.2006 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Vater der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 16.01.2003, die Mutter gemeinsam mit der älteren Schwester der BF am 24.07.2005 illegal über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet von Österreich ein. Die BF ist am römisch 40 in Österreich geboren. Die Mutter stellte für sie als gesetzlicher Vertreter am 29.05.2006 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Zur Begründung ihres Antrages verwies die Mutter der BF bei der asylbehördlichen Vernehmung am 10.08.2006 auf die Angaben in ihrem eigenen Asylverfahren. Diesen habe sie (im Hinblick auf ihre Tochter) nichts hinzuzufügen. Für ihre Tochter habe sie keine eigenen Asylgründe anzuführen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I) und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Weiters wurde ihr gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie die BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde u. a. festgestellt, das Verfahren der gesetzlichen Vertreterin sei mit Bescheid des Bundesasylamtes negativ entschieden worden. Das Asylverfahren des Vaters der BF sei beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und noch nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin gehöre der Kernfamilie an. Grundlage für die gegenständliche Entscheidung sei das Ergebnis der niederschriftlichen Einvernahme auf Basis des behördlichen Wissensstandes um die Verhältnisse in der Türkei.

Beweis würdigend ist ausgeführt, die Angaben hinsichtlich der Person seien aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente glaubwürdig. Eigene Fluchtgründe habe die gesetzliche Vertreterin für die Antragstellerin nicht vorgebracht.

In der rechtlichen Begründung wird darauf verwiesen, es läge ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor und die gesetzliche Vertreterin der BF habe keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Aufgrund des Umstand, dass eine allfällige Rückführung nur bei sämtlichen Familienmitgliedern gleichermaßen durchgeführt werden müsste, das Vorbringen (der gesetzlichen Vertreterin) nichts enthalte, das einen Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsland bieten würde und auch sonst keine Abschiebungshindernisse hervorgekommen wären, wäre die Abschiebung in die Türkei zulässig. Die Ausweisung betreffe die gesamte Familie, sei notwendig und durch die öffentlichen Interessen gerechtfertigt.In der rechtlichen Begründung wird darauf verwiesen, es läge ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor und die gesetzliche Vertreterin der BF habe keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Aufgrund des Umstand, dass eine allfällige Rückführung nur bei sämtlichen Familienmitgliedern gleichermaßen durchgeführt werden müsste, das Vorbringen (der gesetzlichen Vertreterin) nichts enthalte, das einen Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsland bieten würde und auch sonst keine Abschiebungshindernisse hervorgekommen wären, wäre die Abschiebung in die Türkei zulässig. Die Ausweisung betreffe die gesamte Familie, sei notwendig und durch die öffentlichen Interessen gerechtfertigt.

5. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht. Mit der Beschwerdeschrift wird der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern angefochten.

Die Begründung der Beschwerde verweist auf den Familienzusammenhang mit den gesetzlichen Vertretern als Eltern der BF und auf das Erfordernis der Gewährung desselben Schutzes.

6. Der Vater der BF (ho. GZ E2 251.320) reiste bereits am 16.01.2003 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte unmittelbar nach der Einreise einen Asylantrag. Die Mutter der BF (ho. GZ: E2 304.865) reiste gemeinsam mit der älteren Schwester der BF (E2 304.865) am 24.07.2005 ebenfalls illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte für sich und die ältere Schwester am 29.07.2005 jeweils einen Asylantrag. Für die BF wurde von der Mutter als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 34 AsylG 1997 gestellt. In der Folge sind 2 weitere Geschwister der BF (ho. GZ: E2 404.571 und E2 315.807) in Österreich geboren. Für sämtliche nachgeborenen Geschwister wurde jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund des Familienzusammenhanges wurden die Beschwerdeverfahren verbunden und unter einem geführt.6. Der Vater der BF (ho. GZ E2 251.320) reiste bereits am 16.01.2003 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte unmittelbar nach der Einreise einen Asylantrag. Die Mutter der BF (ho. GZ: E2 304.865) reiste gemeinsam mit der älteren Schwester der BF (E2 304.865) am 24.07.2005 ebenfalls illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte für sich und die ältere Schwester am 29.07.2005 jeweils einen Asylantrag. Für die BF wurde von der Mutter als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, 34, AsylG 1997 gestellt. In der Folge sind 2 weitere Geschwister der BF (ho. GZ: E2 404.571 und E2 315.807) in Österreich geboren. Für sämtliche nachgeborenen Geschwister wurde jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund des Familienzusammenhanges wurden die Beschwerdeverfahren verbunden und unter einem geführt.

7. Der Asylgerichtshof hat für den 21.12.2010 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu die Eltern der BF, einen Vertreter des Bundesasylamtes und einen Dolmetscher für die kurdische Sprache geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen - mit Ausnahme eines Vertreters des Bundesasylamtes - durchgeführt, musste jedoch wegen akut auftretender gesundheitlicher Mängel bei der Mutter der BF abgebrochen werden. Die Beschwerdeverhandlung wurde somit am 20.01.2011 fortgesetzt. Der ausgewiesene Vertreter der Eltern der BF hat im Einvernehmen mit diesen nicht an der Beschwerdeverhandlung teilgenommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verfahrensakte sämtlicher Familienmitglieder unter besonderer Berücksichtigung der vor dem Bundesasylamt von den Eltern der BF gemachten Angaben, der abweisenden Bescheide und der Beschwerdeschriften sowie der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel. Weiters wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Eltern der BF in mündlicher Beschwerdeverhandlung und Erhebung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland Türkei anhand folgender Länderdokumentationsquellen:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 29.06.2009 sowie vom 11.09.2008

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Amnestien, Strafnachlass,

Verjährung, Begnadigung, 01.02.2008.

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2007, 06.11.2007, Türkei Fortschrittsbericht (engl.) 2008, 5.11.2008

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007, September 2008, März 2009

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey, 11.03.2008, dieselbe Quelle für den Berichtszeitraum 2008: 25.2.2009

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 19.9.2008

APA0332 v. 2.1.2009: "Türkisches Staatsfernsehen sendet Kurdisch - "TRT-6, be xer be"

BAMF, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008

BAMF, Glossar islamische Länder, Band 23 Türkei, , Seite 3, Amnestiegesetze, 01.02.2009.Feber 2009

Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April 2008

Schweizerisches Bundesamt für Migration BFM, Länderanalysen, September 2008

die im Text genannten Quellen

Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889

2. Festgestellter Sachverhalt:

2.1. Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist XXXX in Österreich geboren. Sie ist minderjährig und unmündig. Die Eltern bekennen sich zur islamischen Religion und gehören der kurdischen Volksgruppe an.2.1. Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist römisch 40 in Österreich geboren. Sie ist minderjährig und unmündig. Die Eltern bekennen sich zur islamischen Religion und gehören der kurdischen Volksgruppe an.

2.2. Die Vorbringen der Eltern der BF sind in deren Verfahren (E2 251.320 und E2 403.863), die mit Erkenntnis gleichen Datums abgeschlossen wurden, als nicht den Tatschen entsprechend beurteilt worden. Im Einzelnen wird auf die in diesen Verfahren getroffene Beweiswürdigung verwiesen. Für die BF wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass die BF für den Fall einer Einreise in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

In diesem Fall besteht auch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Bestrafung oder gar der Todesstrafe. Ebenso wenig sind im Herkunftsland gegenwärtig innerstaatliche oder internationale Konflikte gegeben, durch die die BF im Falle der Rückkehr als Privatperson infolge willkürlicher Gewaltanwendung an der Integrität ihres Körpers oder am Leben gefährdet wäre.

Eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Falle der Rückkehr ist nicht hervorgekommen, zumal ihrem weitgehend gesunden und arbeitsfähigen Vater die Beschaffung des notwendigen Lebensunterhaltes zuzumuten ist und die BF als unmündige Minderjährige nur in der Obhut ihrer Eltern in das Herkunftsland abgeschoben werden könnte.

Die BF hält sich seit Geburt gemeinsam mit ihren Eltern und 1 älteren und 2 jüngeren Geschwistern in Österreich auf und lebt ständig bei ihrer Familie. Sie besucht den Kindergarten.

Die durch die erstinstanzliche Entscheidung verfügte Ausweisung ihrer Eltern wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes gleichen Datums auf Dauer für unzulässig erklärt.

2.3. Zum Herkunftsland:

Allgemeines

Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.

Glaubensfreiheit:

Individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet, doch es mangelt an ausreichender Rechtssicherheit für die Betätigung aller nicht sunnitisch-islamischen religiösen Gemeinschaften; diese werden nicht durch die staatliche islamische Religionsbehörde Diyanet

gesteuert. Fundamentalistische islamische Bestrebungen werden durch die staatliche Religionsbehörde nur in beschränktem Maße kontrolliert. Die regierende AK-Partei versucht, Beschränkungen zu lockern, ist aber in ihrem Vorhaben, das Kopftuch für Studentinnen zuzulassen, am Verfassungsgericht gescheitert.

Politische Opposition

Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben (Verbotsverfahren gegen die AKP). Das politische System hat diese Bewährungsprobe jedoch bestanden.

Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt.

Meinungs- und Pressefreiheit:

2008 hat es positive Entwicklungen im Bereich der Meinungsfreiheit gegeben. Nach der Reform des Artikel 301 StrafG im April 2008 (in Kraft getreten am 08.05.2008) können Ermittlungen nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. Wiederholt wurde es von Seiten der Justiz seither abgelehnt, Verfahren einzuleiten.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die

Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).

Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen. Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten

Die Null-Toleranz-Politik gilt weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von

Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe. Insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch nicht in ausreichendem Maße verfolgt.

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Kurden

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen der Türkei, den USA und Irak. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen. Von besonderer Bedeutung ist die Aufnahme kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehsender TRT seit Januar 2009.

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.

In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die

jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen.

Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.

Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten.

Unterstellte Unterstützung der PKK

Die Unterstützung der PKK war in der Vergangenheit allenfalls nach § 169 türk. StGB (a.F.) strafbar. Anklagen waren selten geworden und von jeher war die Freispruchquote überdurchschnittlich hoch. Im neuen Strafrecht ist diese Bestimmung nicht mehr enthalten. Die Strafbarkeit richtet sich allenfalls nach 315 tStGB, 220 Abs. 7 tStGB bzw. nach den Allgemeinbestimmungen über die Beihilfe. Es sind auch die für den Täter günstigeren Bestimmungen des tStGB (n.F.) anzuwenden. (BAMF Türkei, Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung Februar 2008.)Die Unterstützung der PKK war in der Vergangenheit allenfalls nach Paragraph 169, türk. StGB (a.F.) strafbar. Anklagen waren selten geworden und von jeher war die Freispruchquote überdurchschnittlich hoch. Im neuen Strafrecht ist diese Bestimmung nicht mehr enthalten. Die Strafbarkeit richtet sich allenfalls nach 315 tStGB, 220 Absatz 7, tStGB bzw. nach den Allgemeinbestimmungen über die Beihilfe. Es sind auch die für den Täter günstigeren Bestimmungen des tStGB (n.F.) anzuwenden. (BAMF Türkei, Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung Februar 2008.)

Sympathisanten und anderer Unterstützer der PKK, sofern sie wegen ihres Verhaltens strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätten, haben die Möglichkeit, von der tätigen Reue Gebrauch zu machen.

Auszug aus dem o. a. Gutachten der Ländersachverständigen S. D:

"Im Zusammenhang mit meiner GA Stellungnahme vom 12.11.09 im Verfahren zu GZ E3 314.889 wurde mir die folgende Zusatzfrage gestellt:

"Kann man aufgrund dieser Ausführungen davon ausgehen, dass Personen, die nicht Mitglieder der PKK waren, sondern

  • -Strichaufzählung
    allenfalls mit dieser sympathisiert haben

  • -Strichaufzählung
    zu Unrecht beschuldigt wurden, der PKK anzugehören (und diesbezüglich Verhöre, Inhaftierungen und Misshandlungen behaupten)

  • -Strichaufzählung
    die PKK geringfügig unterstützt haben (etwa, wie in den Verfahren fallweise vorgebracht: Unterstützung mit Lebensmitteln, kurzfristige Gewährung von Unterkunft etc., Verteilung von Propagandamaterial) umso weniger mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen haben? Bzw. gilt dies auch für Sachverhalte/Straftaten, die nach dem im Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21.12.2000 genannten Stichtag 23.04.1999 verwirklicht wurden?"

Die erste Frage zielt offenbar auf zwei Konstellationen, nämlich zum einen auf Personen, die, ohne Mitglieder der PKK zu sein, diese doch - wie immer geringfügig - ideologisch oder praktisch unterstützen, (unten 1.) zum anderen auf Personen, die in keinerlei Verhältnis zur PKK stehen, jedoch zu Unrecht einer Form der Unterstützung der PKK beschuldigt werden (siehe unter 2.). Hinsichtlich dieser beiden Kategorien ist die Frage zu beantworten, ob sie, zumal unter Berücksichtigung der veränderten sicherheitspolitischen Haltung der türkischen Behörden, im Falle ihres Aufenthalts in der Türkei mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten.

1. Zunächst ist festzuhalten, dass auch auf Verhaltensweisen, die eine bloß geringfügige propagandistische oder materielle Unterstützung der PKK darstellen, von der türkischen Strafjustiz die im Gutachten angeführten (schweren) Tatbestände angewendet werden, insbesondere die Artikel 7 Antiterrorgesetz und 220 Absätze 6 bis 8 Strafgesetz. In der Tat ist festzustellen, dass es sich nach Aussagen von Menschenrechtsorganisationen bei der überwiegenden Mehrheit der nach den im Gutachten angeführten Tatbestände angeklagten Personen um Sympathisanten oder Personen handelt, die die PKK geringfügig unterstützt haben. Mithin finden auf Handlungen, sofern sie überhaupt als strafbar erachtet werden, diese genannten Tatbestände Anwendung, sodass die Regelung der tätigen Reue nach Art. 221 des türkischen Strafgesetzes einschlägig ist (sei es wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikels 220 Strafgesetz, sei es zufolge der Verweisungskette von Artikel 7 des Antiterrorgesetzes zu1. Zunächst ist festzuhalten, dass auch auf Verhaltensweisen, die eine bloß geringfügige propagandistische oder materielle Unterstützung der PKK darstellen, von der türkischen Strafjustiz die im Gutachten angeführten (schweren) Tatbestände angewendet werden, insbesondere die Artikel 7 Antiterrorgesetz und 220 Absätze 6 bis 8 Strafgesetz. In der Tat ist festzustellen, dass es sich nach Aussagen von Menschenrechtsorganisationen bei der überwiegenden Mehrheit der nach den im Gutachten angeführten Tatbestände angeklagten Personen um Sympathisanten oder Personen handelt, die die PKK geringfügig unterstützt haben. Mithin finden auf Handlungen, sofern sie überhaupt als strafbar erachtet werden, diese genannten Tatbestände Anwendung, sodass die Regelung der tätigen Reue nach Artikel 221, des türkischen Strafgesetzes einschlägig ist (sei es wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikels 220 Strafgesetz, sei es zufolge der Verweisungskette von Artikel 7 des Antiterrorgesetzes zu

Artikel 314 und schließlich wiederum zu Artikel 220 Strafgesetz). Mit anderen Worten können Sympathisanten und andere Unterstützer der PKK, sofern sie wegen ihres Verhaltens strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätten, von der Möglichkeit der tätigen Reue in der Weise Gebrauch machen, wie dies im Gutachten dargestellt wird.

2. Wohl stellt sich für eine Person, die zu Unrecht der Unterstützung der PKK beschuldigt wird, generell die letztlich strategische Frage, ob er darauf vertraut, dass das Strafverfahren seine Unschuld erweisen wird, oder ob er lieber tätige Reue vortäuscht, um auf diesem Wege von Strafe verschont zu bleiben. Dies ist aber im Grunde keine Besonderheit der Regelung des Artikels 221 des türkischen Strafgesetzes, sondern ein Dilemma, das sich bei der Verteidigung eines zu Unrecht Beschuldigten in der einen oder anderen Form wohl häufig auftritt. Es ist kein praktisches Hindernis erkennbar, dass es einem zu Unrecht Beschuldigten erschweren würde, tätige Reue vorzugeben.

Zur zweiten Frage ist festzuhalten, dass Artikel 221 des türkischen Strafgesetzes auch bei solchen Straftaten zugute kommt, die zwar nach dem im Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21. Dezember 2000 genannten Stichtag des 23. April 1999, jedoch vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzes im April 2005 begangen worden sind. Artikel 7 Absatz 2 des neuen Strafgesetzes enthält eine Bestimmung, der zufolge begünstigende Regelungen auch auf vor dem Inkrafttreten gesetzte Handlungen anzuwenden sind."

Grundversorgung

Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt.

Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen

Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

Die Wirtschaftslage in der Türkei ist derzeit gut. Das Wirtschaftswachstum beträgt für das laufende Jahr 4,7% und wird für das Jahr 2011 mit 4,5% prognostiziert. Die Inflationsrate liegt im Jahr 2010 bei 9% und für das Jahr 2011 wird ein Rückgang auf 7,8 % angenommen. Die Arbeitslosenrate beträgt derzeit 13,9 und für das Jahr wird ein Rückgang auf 13,4% vorhergesagt (Quelle: derstandard.at, vom 13.09.2010).

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraussetzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.

Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.

Rückkehr

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.

Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person der BF, zu ihrem Aufenthalt im Herkunftsstaat und zu ihren familiären Verhältnissen beruhen auf den im Verfahren vorgelegten Dokumenten, den Angaben ihrer Eltern in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof.

3.2. Das Asylvorbringen der Eltern der BF ist mit zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchen - sowohl in sich als auch im Vergleich mit den Angaben beider Elternteile - behaftet, folglich nicht glaubhaft. Weder die Mutter der BF noch der Vater konnten im gesamten Asylverfahren eine konsistente und gleichbleibende Schilderung der Ereignisse darlegen. Die Darstellungen wurden darüber hinaus im Verlauf des Verfahrens gesteigert und stimmen im Vergleich zueinander auf weite Strecken nicht überein. Das Vorbringen der Eltern der BF wurde in der Zusammenschau wie folgt gewürdigt:

So gibt der Vater der BF zu seinem Fluchtgründen zunächst an, im Dezember 2002 hätten sich in seiner Wohnung in I. 2 PKK-Mitglieder aufgehalten. Dies sei von einem PKK-Mitglied, das verhaftet worden ist, verraten worden. Das Militär (gemeint: die Gendarmerie) habe seinen Vater und die BF am 11.12.2002 mitgenommen und nach seinem befragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im Irak aufgehalten. Das alles habe er von seinem Onkel noch am selben Tag telefonisch erfahren, als er auf dem Weg vom Irak zurück in die Türkei gewesen sei. Nach dieser Information sei er nicht mehr nach Hause gefahren, sondern zu seiner Schwester und nach einigen Tagen weiter nach Istanbul, von wo aus er nach Österreich weiter gereist sei. Die angeführte Befragung seines Vaters und seiner Frau habe damals nur 1 bis 2 Stunden gedauert.So gibt der Vater der BF zu seinem Fluchtgründen zunächst an, im Dezember 2002 hätten sich in seiner Wohnung in römisch eins. 2 PKK-Mitglieder aufgehalten. Dies sei von einem PKK-Mitglied, das verhaftet worden ist, verraten worden. Das Militär (gemeint: die Gendarmerie) habe seinen Vater und die BF am 11.12.2002 mitgenommen und nach seinem befragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im Irak aufgehalten. Das alles habe er von seinem Onkel noch am selben Tag telefonisch erfahren, als er auf dem Weg vom Irak zurück in die Türkei gewesen sei. Nach dieser Information sei er nicht mehr nach Hause gefahren, sondern zu seiner Schwester und nach einigen Tagen weiter nach Istanbul, von wo aus er nach Österreich weiter gereist sei. Die angeführte Befragung seines Vaters und seiner Frau habe damals nur 1 bis 2 Stunden gedauert.

Von der Mutter der BF wird dieses Ereignis in der Beschwerdeschrift dahingehend ausgeführt, dass im Haus der BF das Versteck gefunden worden sei, wo PKK-Mitglieder Unterschlupf gefunden hätten. Aufgrund dessen seien der Schwiegervater und die BF (gemeint: von Sicherheitsorganen) mitgenommen worden. Der Onkel habe sich mit dem Ehegatten der BF getroffen und diesem mitgeteilt, dass er von "Roja" (einem Mitglied der PKK) verraten worden sei.

Die Mutter der BF selbst beschreibt dieses Ereignis in der ersten asylbehördlichen Vernehmung abweichend; und zwar seien sie und ihr Schwiegervater festgenommen worden, wobei sie selbst 6 Tage lang angehalten worden sei, während man ihren Schwiegervater noch am selben Tag der Festnahme wieder entlassen habe. Davon weichen aber ihre ersten Angaben bei Stellung des Asylantrages wiederum vollkommen ab, indem sie dort angegeben hat, sie sei 2 Monate (!) in Haft gewesen.

In der Beschwerdeschrift der Mutter der BF ist außerdem angeführt, anlässlich dieser Festnahme das Haus der BF durchsucht, beschossen und zerstört worden sei, die Anhaltung der BF habe 6 Tage und jene des Schwiegervaters lediglich 1 bis 2 Stunden gedauert. Von einer Zerstörung oder einem unter Beschuss nehmen des Hauses der BF war jedoch in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen nicht mehr die Rede.

In der Beschwerdeverhandlung spricht die Mutter der BF auch von mehreren Festnahmen. Jene Festnahme, die mit der Ausreise ihres Ehegatten im unmittelbaren Zusammenhang stand, sei 3 Tage lang aufrecht erhalten worden, was wiederum mit den früheren Angaben nicht in Einklang zu bringen war.

Hätte dieses Ereignis, das zur unmittelbaren Ausreise des Vaters der BF geführt haben soll, tatsächlich stattgefunden, müsste es den Beteiligten möglich sein, das Geschehen einigermaßen übereinstimmend zu beschreiben. Die Angaben enthalten jedoch gravierende Abweichungen voneinander, weshalb nicht von einem tatsächlichen Geschehen auszugehen ist.

Der Wahrheitsgehalt des Vorbringens ist aber auch durch andere Angaben grundlegend erschüttert. Der Vater der BF gibt an, dass er als Transportunternehmer mit einem eigenen LKW regelmäßig Waren über die Grenze Türkei/Irak gebracht habe. Auf einer Fahrt im November 2002 (nach der ersten asylbehördlichen Vernehmung habe dies am 05.11.2001 stattgefunden) sei er anlässlich einer Zollkontrolle für 24 Stunden festgehalten und nach Inhalten der Säcke gefragt worden. Es habe in diesem Zusammenhang keinen Vorwurf hinsichtlich der PKK gegeben und die Kontrolle habe auch sonst keine weiteren Folgen gehabt. Aus dessen Beschwerdeschrift geht jedoch hervor, dass es sich bei dieser Ladung dann nicht mehr um Säcke gehandelt habe, sondern es sei ihm vorgeworfen, er habe Bekleidung für kurdische Kämpfer geladen gehabt. Außerdem sei der Vater der BF so geschlagen worden, dass er in Ohnmacht gefallen sei. Als er wieder aufwachte, habe er einen "Zettel" unterschrieben müssen. Damit wird in der Beschwerdeschrift das Vorbringen wesentlich ausgeweitet. In der ersten Beschwerdeverhandlung ordnete der Vater der BF dieses Ereignis zunächst im November 2001 ein, berichtigte sich aber unmittelbar darauf und meinte, es habe im November 2002 stattgefunden. Die Mutter der BF meinte in der Beschwerdeverhandlung, dieses Ereignis habe im Jahr 2001 stattgefunden.

Da es sich nicht um ein unbedeutendes Vorkommnis handelt, wäre zu erwarten, dass die Eltern der BF dazu einigermaßen einheitliche Zeitangaben machen können. Der bloße Hinweis auf den Analphabetismus der Mutter der BF reicht hier als Erklärung nicht aus, zumal sich schon der Vater der BF selbst, der kein Analphabet ist, widersprochen hat.

Vom Vater der BF wird angegeben, die Mutter der BF sei nach seiner Ausreise am 26.02.2003 bei einer mündlichen Befragung durch die Sicherheitsorgane nach dem Aufenthalt ihres Ehegatten psychisch unter Druck gesetzt und am Arm verletzt worden. Die Verletzung wird in der Beschwerdeschrift als Bruch des Armes nach Folter bezeichnet. Die Mutter der BF konnte dies in der Beschwerdeverhandlung nicht bestätigen. Es war ihr vielmehr nicht möglich anzugeben, ob der Arm gebrochen war. Sie wies lediglich eine geringfügige Vernarbung im Bereich des linken Kleinfingeransatzes auf der Innenseite der Handfläche vor, was wiederum keinesfalls auf einen Knochenbruch am Arm schließen lässt. Diese undefinierten und abweichenden Angaben lassen den erkennenden Senat nicht annehmen, dass es sich bei der geringfügigen Vernarbung um eine gravierende Verletzung in Form eines (Knochen-)Bruches am Arm gehandelt hat. Vielmehr wird damit versucht, eine geringfügige Verletzungsspur als Folterverletzung darzustellen, um das Asylvorbringen wahrheitswidrig zu untermauern. Die Mutter der BF hat diese Festnahme und auch die Verletzung weder bei der Erstbefragung am 16.08.2005 noch bei der ersten asylbehördlichen Einvernahme am 10.08.2006 erwähnt. Würde dies den Tatsachen entsprechen, ist zu erwarten, dass sie ein derartiges Vorkommnis jedenfalls so bald wie möglich ins Treffen führt; sohin ist anzunehmen, dass es nicht den Tatsachen entspricht.

Bei einer Gesamtbewertung ist auch in Bedacht zu ziehen, dass der Vater der BF bis zu seiner Ausreise einer Beschäftigung als Kraftfahrer nachgegangen ist und dabei regelmäßig mit behördlicher Erlaubnis (Grenzübertrittsberechtigung) die Grenze zum Irak überquerte. Dazu wurde ihm von der Behörde ein Reisedokument ausgestellt und er musste zum Erhalt dessen zahlreiche Nachweise erbringen, insbesondere auch, dass er keinen Kontakt zur PKK hat. Es ist unter den gegebenen Verhältnissen nur schwer vorstellbar, dass jemand wie der Vater der BF behauptetermaßen Jahre lang Mitglieder der PKK unterstützt, in dem er deren Mitgliedern wiederholt und regelmäßig Unterschlupf gewährt, dennoch aber seiner Tätigkeit als Kraftfahrer mit einem eigenen LKW die meiste Zeit ohne behördliche Beanstandung nachgehen konnte. Würden seine Angaben über die intensive Unterstützung der PKK den Tatsachen entsprechen, hätte der Vater der BF mit Sicherheit Probleme bei der Ausstellung oder Ausübung einer derartigen Berechtigung gehabt. Da vermutlich eine große Zahl von Kurden in der Region - wie der BF selbst angibt:

"fast alle" - Kontakte zu PKK haben, ist davon auszugehen, dass gerade der grenzüberschreitende Güterverkehr in den Irak unter besonderer Aufmerksamkeit der Behörden steht, streng kontrolliert wird und derartige Berechtigung nur nach genauer Überprüfung des Antragstellers vergeben werden. Der geringste Verdacht müsste demzufolge zu einer Verweigerung oder Entziehung der Berechtigung oder einem Verfahren führen. Sohin erscheint es wenig plausibel, dass der Vater der BF über Jahre, ein bis zwei Mal pro Woche, Mitglieder der PKK durch Unterschlupfgewährung, Transporttätigkeiten, Kurierdienste usw. unterstützen konnte. Letztere Tätigkeiten hat dieser ohnedies erst in einem gesteigerten Vorbringen bei der Beschwerdeverhandlung geltend gemacht.

Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus den Schilderungen des Geschehensablaufes durch die Mutter der BF zum eigentlichen Anlass der Ausreise. Nach den Angaben ihres Ehegatten sei dieser bei seiner Tätigkeit als Kraftfahrer im Irak unterwegs gewesen, als er von seinem Onkel angerufen und von diesem mitgeteilt wurde, dass er von Sicherheitsorganen gesucht werde und nicht mehr nach Hause fahren soll. Grund hiefür sei, dass die Mutter der BF PKK-Mitglieder in die Wohnung gelassen und unterstützt habe, wobei die Familie von einem verhafteten PKK-Mitglied verraten worden sei. Der Vater der BF sei darauf am 18.12.2002 - ohne noch einmal nach Hause zu gehen - von I. -seinem Heimatort - mit einem Bus nach Istanbul gereist. Schon am 11.12.2002 sei das Militär bei der Mutter der BF und ihrem Schwiegervater gewesen und hätte nach dem Vater der BF gefragt. Die Befragung habe 1 bis 2 Stunden gedauert. Nach der (nicht gleich bleibenden) Aussage der Mutter der BF habe man nur deren Schwiegervater - und nicht auch die Mutter selbst - am selben Tag wieder entlassen. Die Mutter der BF sei nach deren Aussage in der Beschwerdeverhandlung erst nach 3 Tagen wieder entlassen worden. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Mutter der BF jedoch angegeben, dass diese Anhaltung 6 Tage gedauert hatte. Die Mutter der BF machte überhaupt völlig konfuse Angaben zu ihren Festnahmen, so dass der Schluss gezogen werden muss, dass sie die Ereignisse nicht selbst erlebt hat. Nach Vorhalt der Widersprüche und Ungereimtheiten betonten sowohl sie selbst als auch der Vater der BF immer wieder, dass die Mutter der BF keine Schulbildung habe und weder lesen noch schreiben könne. Folglich könne sie sich an viele Ereignisse nicht mehr erinnern bzw. kenne sie sich mit Kalendertagen nicht aus. Für den erkennenden Senat ist zwar nachvollziehbar, dass die Mutter der BF keine Schulbildung hatte und die Einordnung von Kalenderdaten für sie schwierig sein dürfte, dennoch müsste sie bei derart einschneidenden Erlebnissen angeben können, ob dies nur einige Stunden, wenige oder doch mehrere Tage gedauert hat. Auch die zeitlichen Abstände zu den einzelnen Festnahmen müssten auch für eine Analphabetin einigermaßen gleichbleibend darstellbar sein.Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus den Schilderungen des Geschehensablaufes durch die Mutter der BF zum eigentlichen Anlass der Ausreise. Nach den Angaben ihres Ehegatten sei dieser bei seiner Tätigkeit als Kraftfahrer im Irak unterwegs gewesen, als er von seinem Onkel angerufen und von diesem mitgeteilt wurde, dass er von Sicherheitsorganen gesucht werde und nicht mehr nach Hause fahren soll. Grund hiefür sei, dass die Mutter der BF PKK-Mitglieder in die Wohnung gelassen und unterstützt habe, wobei die Familie von einem verhafteten PKK-Mitglied verraten worden sei. Der Vater der BF sei darauf am 18.12.2002 - ohne noch einmal nach Hause zu gehen - von römisch eins. -seinem Heimatort - mit einem Bus nach Istanbul gereist. Schon am 11.12.2002 sei das Militär bei der Mutter der BF und ihrem Schwiegervater gewesen und hätte nach dem Vater der BF gefragt. Die Befragung habe 1 bis 2 Stunden gedauert. Nach der (nicht gleich bleibenden) Aussage der Mutter der BF habe man nur deren Schwiegervater - und nicht auch die Mutter selbst - am selben Tag wieder entlassen. Die Mutter der BF sei nach deren Aussage in der Beschwerdeverhandlung erst nach 3 Tagen wieder entlassen worden. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Mutter der BF jedoch angegeben, dass diese Anhaltung 6 Tage gedauert hatte. Die Mutter der BF machte überhaupt völlig konfuse Angaben zu ihren Festnahmen, so dass der Schluss gezogen werden muss, dass sie die Ereignisse nicht selbst erlebt hat. Nach Vorhalt der Widersprüche und Ungereimtheiten betonten sowohl sie selbst als auch der Vater der BF immer wieder, dass die Mutter der BF keine Schulbildung habe und weder lesen noch schreiben könne. Folglich könne sie sich an viele Ereignisse nicht mehr erinnern bzw. kenne sie sich mit Kalendertagen nicht aus. Für den erkennenden Senat ist zwar nachvollziehbar, dass die Mutter der BF keine Schulbildung hatte und die Einordnung von Kalenderdaten für sie schwierig sein dürfte, dennoch müsste sie bei derart einschneidenden Erlebnissen angeben können, ob dies nur einige Stunden, wenige oder doch mehrere Tage gedauert hat. Auch die zeitlichen Abstände zu den einzelnen Festnahmen müssten auch für eine Analphabetin einigermaßen gleichbleibend darstellbar sein.

Für eine nicht mit den Tatsachen übereinstimmende Darstellung spricht auch, dass der Vater der BF nicht angeben konnte, wie oft die Mutter der BF festgenommen wurde. Wäre dies tatsächlich geschehen, ist davon auszugehen, dass sie dem Vater der BF davon erzählt und darüber gesprochen wurde. Ihr Vater wusste aber weder die Anzahl der Anhaltungen (er spricht von drei oder vier Mal) noch konnte er Angaben machen, wie lange sie festgehalten war. Die Rückführung der Ungereimtheiten auf den Analphabetismus der Mutter der BF ist nicht plausibel.

Die Mutter der BF beschrieb erstmals in der Beschwerdeverhandlung einen Bombenanschlag gegen ihre Mutter, der sich im Jahr 2010 ereignet haben soll. Die Großmutter der BF sei dabei auch schwer verletzt und 2 Tage bewusstlos gewesen. Der Vater der BF hat diesen Umstand in der Beschwerdeverhandlung mit keinem Wort erwähnt. Ein solches tief einschneidendes Ereignis, das ein Familienmitglied betroffen hat, würde im Zusammenhang mit einer asylgerichtlichen Vernehmung wohl nicht unerwähnt bleiben, zumal der Vater der BF jede Gelegenheit hatte, sämtliche Angaben zu machen, die mit dem Vorbringen im Zusammenhang stehen. Die Mutter der BF erweckte in der Beschwerdeverhandlung den Anschein, sie habe sich zwar einen bestimmten Geschehensablauf zurechtgelegt, der wahrscheinlich unter den Ehegatten auch abgesprochen war, konnte diesen Ablauf aber nicht konsistent und plausibel darlegen, da ihr die eigenen Erlebnisse dazu fehlen.

Das gesamte Fluchtvorbringen der Eltern der BF kann somit im Ergebnis nicht als den Tatsachen entsprechend gewertet werden.

Die Angaben über die persönlichen Verhältnisse in Österreich wurden ausreichend belegt, sind stimmig und entsprechen den Tatsachen.

3.3. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei beruhen auf das mit den Eltern der BF in der Beschwerdeverhandlung erörterte Berichtsmaterial. Allgemein ist zu den Feststellungen zu sagen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Der BF ist den Ausführungen auch nicht substantiiert entgegengetreten.

4. Rechtlich folgt:

4.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.4.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

4.2. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.4.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4.3. § 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von4.3. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigen zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status eines des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status eines des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Absatz 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. ist ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. ist ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

5. Zur Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz:5. Zur Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz:

5.1 Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.5.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

5.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Eigene Asylgründe wurden für die BF nicht geltend gemacht und solche sind auch sonst nicht hervorgekommen. Das Vorbringen der Eltern der BF, ihnen drohe in der Türkei Verfolgung, da sie gemeinsam die PKK unterstützt und deren Mitgliedern im Haus Unterschlupf gewährt hätten, war - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - nicht glaubhaft. Diese Angaben der Eltern der BF waren daher nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung war nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).5.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Eigene Asylgründe wurden für die BF nicht geltend gemacht und solche sind auch sonst nicht hervorgekommen. Das Vorbringen der Eltern der BF, ihnen drohe in der Türkei Verfolgung, da sie gemeinsam die PKK unterstützt und deren Mitgliedern im Haus Unterschlupf gewährt hätten, war - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - nicht glaubhaft. Diese Angaben der Eltern der BF waren daher nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung war nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

5.3. Sofern implizit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass Kurden in der Türkei generell verfolgt und diskriminiert werden würden, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann - wie bereits ausgeführt - auch den vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass die BF der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihr Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige ihrer Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.

Der BF ist daher nicht aus dem Titel des Familienzusammenhangs (§ 34 AsylG 2005) Asyl zu gewähren, da weder ihren Eltern noch ihren Geschwistern Asyl zu gewähren war und die betreffenden Anträge bzw. Beschwerden mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen wurden.Der BF ist daher nicht aus dem Titel des Familienzusammenhangs (Paragraph 34, AsylG 2005) Asyl zu gewähren, da weder ihren Eltern noch ihren Geschwistern Asyl zu gewähren war und die betreffenden Anträge bzw. Beschwerden mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen wurden.

6. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gem. § 8 Abs 1 AsylG6. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

6.1. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75/1997 folgend zu geschehen hatte. Unterschiede sind lediglich dahingehend festzustellen, dass einerseits die nunmehrige Refoulementprüfung - um nichts anderes handelt es sich im Ergebnis bei der Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - hinsichtlich deren Prüfungsumfanges um die auf Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention bezogene Szenarien verkürzt wurde. So besehen handelte es sich bei der Prüfung nach § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 um eine - gemessen an § 57 Fremdengesetz und an der Nachfolgebestimmung des § 50 Fremdenpolizeigesetz - partielle Refoulementprüfung, was insoweit auch sachgerecht erscheint, zumal eine Refoulementprüfung nach § 57 Absatz 2 Fremdengesetz, vor dem Hintergrund einer dieser zwingend vorausgehenden (abweisenden) Asylentscheidung, ohnehin lediglich redundanten Charakter hat. Andererseits wurde durch die Einführung des neuen § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 die unter dem Terminus des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmende Refoulmentprüfung um den Aspekt einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit des Asylwerbers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erweitert. Ungeachtet dieser terminologischen Erweiterung ist eine Ausdehnung des materiellen Schutzgehaltes dieser Bestimmung gegenüber § 57 Absatz 1 Fremdengesetz vordergründig allerdings nicht erkennbar, zumal die unter diese Schutzklausel zu subsumierenden Fälle wohl auch regelmäßig den angeführten Konventionsbestimmungen unterfallen werden.6.1. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997, folgend zu geschehen hatte. Unterschiede sind lediglich dahingehend festzustellen, dass einerseits die nunmehrige Refoulementprüfung - um nichts anderes handelt es sich im Ergebnis bei der Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - hinsichtlich deren Prüfungsumfanges um die auf Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention bezogene Szenarien verkürzt wurde. So besehen handelte es sich bei der Prüfung nach Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 um eine - gemessen an Paragraph 57, Fremdengesetz und an der Nachfolgebestimmung des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - partielle Refoulementprüfung, was insoweit auch sachgerecht erscheint, zumal eine Refoulementprüfung nach Paragraph 57, Absatz 2 Fremdengesetz, vor dem Hintergrund einer dieser zwingend vorausgehenden (abweisenden) Asylentscheidung, ohnehin lediglich redundanten Charakter hat. Andererseits wurde durch die Einführung des neuen Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 die unter dem Terminus des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmende Refoulmentprüfung um den Aspekt einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit des Asylwerbers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erweitert. Ungeachtet dieser terminologischen Erweiterung ist eine Ausdehnung des materiellen Schutzgehaltes dieser Bestimmung gegenüber Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz vordergründig allerdings nicht erkennbar, zumal die unter diese Schutzklausel zu subsumierenden Fälle wohl auch regelmäßig den angeführten Konventionsbestimmungen unterfallen werden.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes unterscheiden sich daher die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (§§ 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 und § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes unterscheiden sich daher die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (Paragraphen 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 und Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.

Demnach hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 57 Absatz 1 Fremdengesetz aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 57 Fremdengesetz ist durch § 8 (ab der Asylgesetznovelle 2003: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).Demnach hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu Paragraph 8, Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, Fremdengesetz ist durch Paragraph 8, (ab der Asylgesetznovelle 2003: Paragraph 8, Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).

6.2. Soweit für die BF angegeben wird, dass sie im Falle einer Abschiebung in ihre Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde, ist festzuhalten, dass keine eigenen Fluchtgründe für sie ins Treffen geführt worden waren und das Vorbringen der Eltern für nicht glaubhaft zu befinden war, so dass eine Verfolgungsgefahr nicht abgeleitet werden konnte.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr der BF in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Eltern der BF ist ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Kleidung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum den Eltern der BF eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte. Der Vater der BF ist weitgehend gesund und arbeitsfähig, so dass er für den Lebensunterhalt der Familie sorgen kann und er hat außerdem nahe Verwandte (Eltern) in der Türkei, bei denen die Familie Aufnahme Hilfe finden könnte.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage der BF in ihrem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage der BF in ihrem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass die BF im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

6.3. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.6.3. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

7. Zur Unzulässigkeit der Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs 5 AsylG 2005 auf Dauer :7. Zur Unzulässigkeit der Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer :

7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 lit. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Ziffer 2).Gemäß Absatz 2, lit. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2).

Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

7.2. Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).7.2. Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998,761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998,761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.4.1997, 10 ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann geschützt, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann geschützt, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten vorliegen.

7.3. Im gegenwärtigen Fall ist von einem tatsächlichen und intakten Bestehen eines Privat- und Familienlebens der BF in Österreich auszugehen. Die BF hält sich seit Geburt ununterbrochen mit ihren Eltern in Österreich auf. Die Eltern ihrerseits leben seit 8 bzw. ca. 5 1/2 Jahren in Österreich. Die BF geht - wie ihre jüngere Schwester - in den Kindergarten, ihre ältere Schwester in die Volksschule. Die dritte Schwester der BF ist noch ein Kleinkind. Die ältere Schwester der BF und sie selbst sprechen jedenfalls Kurdisch, verstehen auch Deutsch, dürften aber die türkische Sprache nur wenig bis gar nicht beherrschen.

Angesichts des nunmehr doch schon 8-jährigen Aufenthaltes ihres Vaters und des 5 1/2 -jährigen Aufenthaltes der Mutter und älteren Schwester in Österreich (die weiteren Geschwister sind bereits in Österreich geboren) treten die öffentlichen Interessen (z.B. geordnetes Fremdenwesen, Hintanhaltung der Umgehung von Einwanderungs- und Aufenthaltsbestimmungen), die eine erzwungene Beendigung des Aufenthaltes der gesamten Familie zum Ziel haben, zurück. Die Ausweisung der BF wird damit unter Bedachtnahme auf die aus Art. 8 ERMK erfließenden Grundrechte - wie bei ihren Eltern - auf Dauer unzulässig.Angesichts des nunmehr doch schon 8-jährigen Aufenthaltes ihres Vaters und des 5 1/2 -jährigen Aufenthaltes der Mutter und älteren Schwester in Österreich (die weiteren Geschwister sind bereits in Österreich geboren) treten die öffentlichen Interessen (z.B. geordnetes Fremdenwesen, Hintanhaltung der Umgehung von Einwanderungs- und Aufenthaltsbestimmungen), die eine erzwungene Beendigung des Aufenthaltes der gesamten Familie zum Ziel haben, zurück. Die Ausweisung der BF wird damit unter Bedachtnahme auf die aus Artikel 8, ERMK erfließenden Grundrechte - wie bei ihren Eltern - auf Dauer unzulässig.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Familienverfahren, Interessensabwägung, non refoulement, Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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