TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/9 D1 415656-1/2010

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Veröffentlicht am 09.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
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  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D1 415656-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010, Zl. 10 07.306-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010, Zl. 10 07.306-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2011 zu Recht erkannt:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Österreich geboren und wurde von Seiten seiner gesetzlichen Vertretung am 13.08.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz für ihn gestellt.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und wurde von Seiten seiner gesetzlichen Vertretung am 13.08.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz für ihn gestellt.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2010, Zl. 10 07.306-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2010, Zl. 10 07.306-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

4. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge unter Anwendung der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes der Gerichtsabteilung D/1 zugewiesen.

5. Am 18.01.2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Eltern des Beschwerdeführers zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt und diesen die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Inhaltes des Beschwerdeschriftsatzes, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren vorgelegten Beweismittel sowie der herangezogenen Hintergrundberichte zur Lage in der Russischen Föderation (Inguschetien), wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist der minderjährige Sohn des XXXX (D1 406819) und der XXXX (D1 406818) und führt den im Spruch genannten Namen. Sein Vater stellte für ihn als gesetzlicher Vertreter am 13.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt durchgehend im Bundesgebiet auf und lebt mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester (D1 406817) in einem gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist der minderjährige Sohn des römisch 40 (D1 406819) und der römisch 40 (D1 406818) und führt den im Spruch genannten Namen. Sein Vater stellte für ihn als gesetzlicher Vertreter am 13.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt durchgehend im Bundesgebiet auf und lebt mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester (D1 406817) in einem gemeinsamen Haushalt.

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 406819-1/2009/14E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation (Inguschetien) werden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeines

Mit einer Fläche von 3.600 km2 ist die Kaukasus-Republik Inguschetien das kleinste Subjekt der Russischen Föderation. Sie zählt 492.000 Einwohner, 83 % davon sind Inguschen. Wie die Tschetschenen gehören die Inguschen zur Volksgruppe der Wajnachen. Mit ihren östlichen Nachbarn teilen sie das Trauma der Deportation unter Stalin 1944-1957 und die gemeinsame Vergangenheit in der Tschetscheno-Inguschischen Autonomen Sowjetrepublik (1936 - 1991). Die beiden Völker stehen sich sprachlich und kulturell nahe. Inguschetien erlangte mit dem Zerfall der UdSSR und der Gründung der jüngsten Teilrepublik Russlands 1992 erstmals Autonomie, strebte aber nicht nach staatlicher Unabhängigkeit. Während der Tschetschenien-Kriege war Inguschetien deshalb wichtigstes Aufnahmegebiet für Kriegsflüchtlinge. Zeitweise beherbergte sie bis 270.000 Vertriebene. Heute sind es schätzungsweise noch 14.000 Internally Displaced Persons (IDP's). Ein beachtlicher Teil davon sind ethnische Inguschen, die nicht mehr nach Tschetschenien zurückkehren wollen.

Inguschetien teilt mit den übrigen Teilrepubliken im Nord-Kaukasus zahlreiche grundlegende Probleme: Die sehr junge Bevölkerung (Durchschnittsalter 28,7 Jahre), wirtschaftliche Strukturschwäche und Abhängigkeit von Zahlungen des Zentrums (88 % des Budgets), hohe Arbeitslosigkeit (67 %), Korruption und die ungeklärte Frage, in welcher Form die islamische Kultur gelebt werden soll. Die Entwicklung hängt in hohem Maße von derjenigen in der ungleich größeren Nachbarrepublik Tschetschenien und im gesamten Nord-Kaukasus ab. Sie stellt gegenwärtig das fragilste Glied dar.

(Quelle: Schweizerisches Bundesamt für Migration, Kurzanalyse Russland - Aktuelle Lage in Inguschetien [Stand: 31.07.2008], Seite

5)

Sicherheitslage

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat.

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

Von internationalen Organisationen (u.a. den VN) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten und zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition. Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Terrorverdächtige ist es auch zu mutmaßlichen extralegalen Hinrichtungen gekommen.

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich.

Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. In den ersten sechs Monaten 2009 sind glaubwürdigen Angaben von Memorial zufolge acht Menschen in Inguschetien entführt (22 im gesamten Jahr 2008) und 103 Personen getötet worden (davon 31 Rebellen und 21 Sicherheitskräfte). 25 Milizionäre kamen überdies bei einem Selbstmordanschlag auf eine Polizeiwache in Nasran am 17.08.2009 ums Leben. Am 10.06.09 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war. Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nazran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen.

Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte. Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6 %), die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien 80 %. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation [Stand:

Februar 2010])

Regierung, Sicherheitskräfte

Zentrales Problem ist das Versagen der Regierung, die ebenso wenig wie die Islamisten der Bevölkerung konkrete Lösungen für die wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten anzubieten hat und mit hilfloser Gewalt die Rebellen eher stärkt als sie zu schwächen. Der Afghanistan-Veteran Ruslan Auschew verfolgte als erster Präsident einen relativ unabhängigen Kurs und versuchte während des Ersten Tschetschenienkrieges, die Republik aus Kämpfen herauszuhalten. Dies brachte ihm bei der Bevölkerung zwar Popularität ein, beim russischen Militär dagegen offenen Hass. Nach Ausbruch des Zweiten Tschetschenien-Krieges wurde er 2002 vorzeitig durch den Geheimdienst-Offizier Murat Zjazykow ersetzt. Diese Rochade ermöglichte zwar ein koordinierteres und härteres Vorgehen gegen die tschetschenischen Rebellen im bisherigen "Ruheraum", führte aber auch zu massiven Akzeptanzproblemen wegen Zjazykows schlechten Leistungsausweises und Repression.

Immer dominierender wird die Rolle der russischen Sicherheitskräfte. Am 25. Juli 2007 startete der russische Innenminister "komplexe prophylaktische Operationen", im August 2007 wurden zusätzliche

2.500 Mann des russischen Innenministeriums stationiert. Damit sind "Spezialoperationen" unter Sonderrecht in quasi rechtsfreiem Raum möglich. Übergriffe der Sicherheitskräfte sind ausführlich und überzeugend dokumentiert. Es gibt konkrete Hinweise auf so genannte "Todesschwadronen", denen extralegale Tötungen und Übergriffe auf Oppositionelle vorgeworfen werden. Böses Blut schaffen vor allem auch Verschleppungen Verdächtiger in das mehrheitlich von Christen bewohnte Nord-Ossetien, zu dem Inguschetien wegen des ungelösten Prigorodny-Konfliktes ein äußerst angespanntes Verhältnis hat.

(Quelle: Schweizerisches Bundesamt für Migration, Kurzanalyse Russland - Aktuelle Lage in Inguschetien [Stand: 31.07.2008], Seite

7)

Konfliktlinien und Perspektiven

Innerislamische Auseinandersetzung

Langfristig am bedeutendsten wird die Auseinandersetzung um die islamische Lebensform bleiben. Die Rebellen haben sich von einer Freiwilligen-Hilfstruppe für tschetschenische Nationalisten anfangs der 1990er Jahre zu einer elitär-sektiererischen Bewegung entwickelt, die im gesamten Nord-Kaukasus ihre rigide salafitische Auslegung des Islam durchsetzen will. Ihr Jihad ist auf mehrere Generationen angelegt und teilweise Selbstzweck. Gegenpole sind die traditionalistische Sufi-Geistlichkeit und die durchaus konservativ-religiöse Zivilgesellschaft. Dieser Kulturkampf scheint unüberbrückbar und ist innerhalb einer einzigen Republik wohl nicht lösbar.

Die repressive Staatsmacht riskiert mit der gegenwärtigen Politik eine Schwächung der liberalen Kräfte und die Diskreditierung rechtsstaatlicher Einrichtungen. Zusammen mit der generellen Wertekrise der Russischen Föderation treibt die Repression vor allem perspektivlose, in ihrem Stolz verletzte Jugendliche zu den Rebellen, die je länger je mehr als einzige in der Lage scheinen, staatlichem Unrecht wirksam Widerstand zu leisten und eine - wenn auch äußerst unscharfe - Zukunftsvision anzubieten.

Inneringuschischer Machtkampf

Der interne Machtkampf wird nicht zwischen klar umrissenen, programmatischen Parteien geführt, sondern zwischen "strategischen Gruppen", die momentan durch Zjazykow und Ruslan Auschew repräsentiert werden. Während Zjazykow zumindest teilweise auf die staatliche Bürokratie und die Sicherheitskräfte zurückgreifen kann, versucht die Opposition, mit Unterstützung der Oligarchen Michail Gutserijew und Musa Keligow die Bevölkerung und unabhängige Medien für sich zu gewinnen. Die Allianzen der Clans können rasch wechseln.

Dieser Gegensatz ist durch traditionelle regionale Muster zur Konfliktbearbeitung und breiterem Zugang zu den Ressourcen gewiss zu lösen. Je länger jedoch die einseitige und straflose Gewaltanwendung durch inguschische Sicherheitskräfte gegenüber Landsleuten andauert, desto größer wird die Gefahr, dass Blutrache und kriminelle Selbstjustiz eine nur noch schwer zu stoppende Gewaltwelle auslösen.

Der Kreml steht vor einer schwierigen Entscheidung und unter Zeitdruck. Er kann sich ein weiteres Abdriften ins Chaos mit Blick auf Tschetschenien und Kabardino-Balkarien, wo Islamisten nach wie vor aktiv sind, nicht leisten. Zjazykow ist kaum mehr zu halten. Eine Absetzung würde aber als Eingeständnis der Fehlbesetzung gewertet und hätte Signalwirkung für andere Republiken. Die Wiedereinsetzung Auschews, dem in der Vergangenheit Sympathien für die tschetschenischen Separatisten nachgesagt wurden, dürfte bei den Militärs und Ramzan Kadyrow in Grozny auf wenig Verständnis stoßen und Putin desavouieren. Sie wäre auch eher eine rückwärtsgewandte und nicht zukunftsgerichtete Maßnahme. Die Suche nach einer Alternative, die wieder Vertrauen in staatliche Strukturen und mehr Ordnung zu schaffen vermag, gestaltet sich offenbar schwierig. Auf die Rebellen hätte eine erneute Rochade kaum Einfluss. Sie unterscheiden nicht zwischen "Heuchlern, die heute die Macht an sich gerissen haben, und solchen, die [...] davon träumen, sie zu erringen".

Bevölkerung

Wichtig wird das Verhalten gegenüber der Bevölkerungsmehrheit sein, die keiner politischen Gruppe angehört und auch einer "Talibanisierung" durch die Islamisten eher ablehnend gegenüber steht. Sie projiziert in den ehemaligen Präsidenten Auschew ihre Wünsche nach Ordnung, Stabilität und nationalem Selbstbewusstsein.

Der Kreml verfügt hier über großes Kapital: Außergewöhnliche Loyalität zur Russischen Föderation, die sich in der Vergangenheit für die Inguschen allerdings nicht ausgezahlt hat, ein im Vergleich zu Tschetschenien weitaus intakteres Sozialgefüge mit Konflikt dämpfenden Elementen, weit verbreitete Einsicht in die eigene Unterlegenheit bei einem Waffengang gegen Nord-Ossetien oder Russland sowie Besonnenheit aufgrund des abschreckenden Beispiels Tschetschenien. Die Protestwahl eigener Vertrauensleute an Clanversammlungen, dem wichtigsten Bezugspunkt in einer tribalen Gesellschaft, parallel zu den staatlichen Wahlen stellt durchaus auch ein Angebot an das föderale Zentrum dar, mit diesen das Gespräch und einen Ausweg aus der verfahrenen Situation zu suchen. Allein die Auswechslung des Präsidenten dürfte jedoch nicht reichen, um das angeschlagene Vertrauen der tragenden Kräfte der Gesellschaft in Staat und Justiz wiederherzustellen.

Ungelöster Konflikt mit Nord-Ossetien, tschetschenische Begehrlichkeiten

Der ungelöste Konflikt Inguschetiens mit dem mehrheitlich von Christen bewohnten Nachbarn Nord-Ossetien um das Prigorodny-Rayon stellt mit den 8.000 inguschetischen Vertriebenen ohne Rückkehrperspektive in erster Linie eine Rekrutierungsbasis für Rebellen dar. Mit dem Terroranschlag auf die Schule im nordossetischen Beslan, an dem 2004 Inguschen beteiligt waren, haben die Rebellen erfolglos versucht, einen religiös motivierten Konflikt anzuheizen. Die starke russische Präsenz scheint ein Aufflackern des Konflikts trotz einzelnen Scharmützeln einstweilen zu verhindern.

Tschetschenien hat angedeutet, einer Wiedervereinigung mit Inguschetien gegenüber nicht abgeneigt zu sein. Nach wie vor ist die gemeinsame Grenze nicht geklärt. Auch wenn die Sicherheitslage in Tschetschenien heute stabiler scheint als in Inguschetien und der Wiederaufbau beeindruckende Resultate zeigt, ist die Position als Junior-Partner in einer Föderation für Inguschetien nicht attraktiv. Moskau wünscht keinen Machtzuwachs Kadyrows.

(Quelle: Schweizerisches Bundesamt für Migration, Kurzanalyse Russland - Aktuelle Lage in Inguschetien [Stand: 31.07.2008], Seite 9 bis 10)

Betroffene

Zwischen den islamistischen Rebellen und den Behörden herrscht mittlerweile Krieg. Die Angriffe erfolgen immer häufiger und brutaler. Dabei attackieren die Rebellen teilweise in größeren Verbänden Stützpunkte und beschießen die Häuser von Offizieren und Politikern mit Granaten. Sonderkommandos ermorden oder entführen Zielpersonen, Polizisten und Soldaten müssen mit Hinterhalten und Bombenanschlägen auf offener Straße rechnen. Im Internet kursieren Listen der zu tötenden Offiziere mit genauen Adressangaben. Nach offiziellen Angaben kamen in der ersten Jahreshälfte 2008 zwölf Polizisten und sechs Militärangehörige in Inguschetien ums Leben, Verletzungen unterschiedlicher Schwere erlitten 40 Mitarbeiter des Innenministeriums, 17 Militärangehörige und sieben Zivilpersonen. Zusammen mit Mitgliedern der Nomenklatura und der gemäßigten Geistlichkeit sind Angehörige der Justiz und der Sicherheitskräfte besonders von Verfolgung durch die Rebellen bedroht. Zunehmend nehmen diese aber auch Bürger ins Visier, die sich "unislamisch" verhalten.

Die staatliche Repression wendet sich gegenwärtig genauso stark gegen friedlichen Proteste wie gegen die gewalttätigen Islamisten und nimmt zu Mitteln Zuflucht, die an den zweiten Tschetschenienkrieg erinnern: Abriegelung ganzer Ortschaften mit Hausdurchsuchungen und Personenkontrollen (zatschistka), Verschleppungen und Verschwindenlassen Verdächtiger, Gewalt gegen Protestanten und Vertreter der Zivilgesellschaft. Moskau droht damit, dieselben Fehler zu begehen wie in Tschetschenien. Nach Angaben der Opposition sind zwischen 2002 und 2007 in Inguschetien 158 Personen "verschwunden" und über 700 getötet worden.

Unerklärliche Angriffe gegen Angehörige ethnischer Minderheiten - Russen, Armenier, Koreaner, Roma - und Zivilpersonen wie Lehrerinnen, oder Ärzte schüren ein generelles Gefühl von Unsicherheit und leisten Verschwörungstheorien Vorschub. Es gibt jedoch keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung Angehöriger von Minderheiten. Die Bevölkerung zeigt sich bestürzt. (...)

Die Gewalt ist über die ganze Republik verteilt, obwohl sich Anschläge auf Nazran und den Kavkaz-Highway im Raum Karabulak - Ordzhonikidzewskaja konzentrieren. Als islamistische Hochburgen gelten Surkhakhi, Sagopshi, Ekazhewo und Jandary. Dennoch besteht ein qualitativer Unterschied zu Tschetschenien: Die staatliche Gewalt wird zielgerichtet zur Bekämpfung individueller Ziele eingesetzt. Es gibt keine flächendeckenden Militäreinsätze mit Bombardierungen ziviler Objekte. Die Infrastruktur ist intakt, das Alltagsleben wird durch Sicherheitsprobleme zwar eingeschränkt, jedoch nicht verunmöglicht. Es kam daher bislang zu keinen nennenswerten Fluchtbewegungen.

(Quelle: Schweizerisches Bundesamt für Migration, Kurzanalyse Russland - Aktuelle Lage in Inguschetien [Stand: 31.07.2008], Seite

11)

Ausweichmöglichkeiten - Innerstaatliche Fluchtalternative

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in andere Teile der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber sowohl durch Transportprobleme als auch durch fehlende Aufnahmekapazitäten erschwert. Wer dazu die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch nehmen muss, kann bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. (...) Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen auch bei Übersiedlung in andere Teile Russlands grundsätzlich weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Herkunftsregion unterworfen sind. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Föderationssubjekten Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Nach glaubhaften Berichten von Menschenrechts-NGO wie Memorial wird diese Möglichkeit regelmäßig genutzt.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation [Stand:

Februar 2010])

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und durch Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.01.2011.

Die obigen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation (Inguschetien) entstammen den jeweils darunter genannten Informationsquellen. Die diesen zu Grunde liegenden aktuellen und unbedenklichen Berichte bieten ein in den Kernaussagen übereinstimmendes und widerspruchsfreies Gesamtbild, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit dieser Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und seiner familiären Bindungen beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben seiner gesetzlichen Vertretung im Zuge des Asylverfahrens und der Vorlage einer im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden österreichischen Geburtsurkunde.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.08.2010 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, vollumfänglich anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.08.2010 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vollumfänglich anzuwenden sind.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden/Fremde, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden/Fremde, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

3.4. Im vorliegenden Fall wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers vom Asylgerichthof gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist nach § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, der gleiche Schutzumfang zu gewähren, somit gemäß § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Hinweise auf das Vorliegen von einem der in § 34 Abs. 2 Z 1 - 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, genannten Gründe sind nicht hervorgekommen.3.4. Im vorliegenden Fall wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers vom Asylgerichthof gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist nach Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der gleiche Schutzumfang zu gewähren, somit gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Hinweise auf das Vorliegen von einem der in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, genannten Gründe sind nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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