TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/14 A13 308735-2/2011

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Veröffentlicht am 14.02.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A13 308.735-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über den Antrag der XXXX, Staatsangehörige von Ghana, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lothar Korn, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010, Zl. A13 308.735-1/2008/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über den Antrag der römisch 40 , Staatsangehörige von Ghana, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lothar Korn, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010, Zl. A13 308.735-1/2008/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 18.01.2011 (Datum des Poststempels) wird gemäß §69Abs. 1 Z. 2AVGBGBl Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 18.01.2011 (Datum des Poststempels) wird gemäß §69Abs. 1 Ziffer 2 A, römisch fünf G, B, G, B, l, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2006, Zahl 05 16.761-BAL, wurde der am 10.10.2005 gestellte Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen, ihr weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2006, Zahl 05 16.761-BAL, wurde der am 10.10.2005 gestellte Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen, ihr weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

I.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010, Zahl A13 308.735-1/2008/5E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 22.10.2010 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.römisch eins.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010, Zahl A13 308.735-1/2008/5E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 22.10.2010 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.

I.3. Am 18.01.2011 (Datum des Poststempels) brachte die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.3. Am 18.01.2011 (Datum des Poststempels) brachte die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG beim Asylgerichtshof ein.

I.4. Mit 27.01.2011 wurde gegenständliche Angelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.4. Mit 27.01.2011 wurde gegenständliche Angelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Die Antragstellerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Ghana. Sie wohnt mit ihrer Tochter XXXX, welche am XXXX geboren wurde, im gemeinsamen Haushalt (siehe ZMR-Abfragen vom 14.10.2010). Der Kindesvater XXXX alias XXXX, StA. Ghana alias Liberia, ist seit XXXX mit XXXX, österreichische Staatsbürgerin, verheiratet (siehe Heiratsurkunde der Stadtgemeinde XXXX). Der Kindesvater anerkannte am 17.10.2008 vor dem Magistrat XXXX die Vaterschaft zu XXXX (Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Magistrats XXXX).römisch zwei.1.1. Die Antragstellerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Ghana. Sie wohnt mit ihrer Tochter römisch 40 , welche am römisch 40 geboren wurde, im gemeinsamen Haushalt (siehe ZMR-Abfragen vom 14.10.2010). Der Kindesvater römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ghana alias Liberia, ist seit römisch 40 mit römisch 40 , österreichische Staatsbürgerin, verheiratet (siehe Heiratsurkunde der Stadtgemeinde römisch 40 ). Der Kindesvater anerkannte am 17.10.2008 vor dem Magistrat römisch 40 die Vaterschaft zu römisch 40 (Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Magistrats römisch 40 ).

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010 wurden die Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamtes zu Zl. A13 308.735-1/2008/5E (Antragstellerin), zu Zl. A13 308.734-1/2008/4E (minderjährige Tochter der Antragstellerin) sowie zu Zl. A13 246.252-4/2009/5E (Kindesvater XXXX) in allen Spruchpunkten abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010 wurden die Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamtes zu Zl. A13 308.735-1/2008/5E (Antragstellerin), zu Zl. A13 308.734-1/2008/4E (minderjährige Tochter der Antragstellerin) sowie zu Zl. A13 246.252-4/2009/5E (Kindesvater römisch 40 ) in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.10.2010 U 2447/10-3 wurde der Beschwerde des XXXX an den VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.10.2010 U 2447/10-3 wurde der Beschwerde des römisch 40 an den VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 18.01.2011 stellte die Antragstellerin den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Begründend wird ausgeführt, dass es sich um ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 handle und der Beschwerde des Kindesvaters, XXXX, vom Verfassungsgerichtshof am 29.10.2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, weshalb ihm wiederum eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukomme.Am 18.01.2011 stellte die Antragstellerin den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Begründend wird ausgeführt, dass es sich um ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, handle und der Beschwerde des Kindesvaters, römisch 40 , vom Verfassungsgerichtshof am 29.10.2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, weshalb ihm wiederum eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukomme.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG komme der Antragstellerin sowie ihrer Tochter im Familienverfahren derselbe Schutz wie XXXX zu. Die Antragstellerin betreffend wäre die Entscheidung des Asylgerichtshofes mit 18.10.2010 rechtskräftig geworden und hätte die Antragstellerin erst anlässlich einer Besprechung mit dem Rechtsvertreter am 17.01.2011 in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerde des Kindesvaters vom VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, der Wiederaufnahmeantrag sei daher auch rechtzeitig gestellt.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG komme der Antragstellerin sowie ihrer Tochter im Familienverfahren derselbe Schutz wie römisch 40 zu. Die Antragstellerin betreffend wäre die Entscheidung des Asylgerichtshofes mit 18.10.2010 rechtskräftig geworden und hätte die Antragstellerin erst anlässlich einer Besprechung mit dem Rechtsvertreter am 17.01.2011 in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerde des Kindesvaters vom VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, der Wiederaufnahmeantrag sei daher auch rechtzeitig gestellt.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:

II.3.1. Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.3.1. Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

II.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta", stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (VwGH 13.10.1980, 3073/80; 20.02.1992, 91/09/0196; 17.02.2006, 2006/18/0031; vgl. auch Antoniolli/Koja 809; Hellbling 455; Hengstschläger³ Rz 583; Thienel4 312; Walter/Mayer Rz 588, Walter/Thienel AVG § 69 Anm 12). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta", stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (VwGH 13.10.1980, 3073/80; 20.02.1992, 91/09/0196; 17.02.2006, 2006/18/0031; vergleiche auch Antoniolli/Koja 809; Hellbling 455; Hengstschläger³ Rz 583; Thienel4 312; Walter/Mayer Rz 588, Walter/Thienel AVG Paragraph 69, Anmerkung 12). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

II.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.römisch zwei.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

II.3.4. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010, Zl. A13 308.735-1/2008/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird damit begründet, dass der Verfassungsgerichtshofbeschwerde des Kindesvaters der minderjährigen XXXX per 29.10.2010 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, weshalb ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz wiederum zukomme und gemäß § 34 Abs. 1 AsylG der Antragstellerin im Familienverfahren derselbe Schutz wie XXXX zukomme.Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010, Zl. A13 308.735-1/2008/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird damit begründet, dass der Verfassungsgerichtshofbeschwerde des Kindesvaters der minderjährigen römisch 40 per 29.10.2010 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, weshalb ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz wiederum zukomme und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG der Antragstellerin im Familienverfahren derselbe Schutz wie römisch 40 zukomme.

Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes bestanden hat. Vielmehr ist diese Tatsache als eine erst nach der seinerzeitigen Entscheidung entstandene zu beurteilen. Diese kann keine Grundlage für die Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (siehe oben den unter Punkt II.3. angeführten Hinweis auf VwGH und das Schrifttum), zumal der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.10.2010, U 2447/10-3, erst nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes (18.10.2010) gefällt wurde und somit eine nachträglich entstandene Tatsache ist.Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes bestanden hat. Vielmehr ist diese Tatsache als eine erst nach der seinerzeitigen Entscheidung entstandene zu beurteilen. Diese kann keine Grundlage für die Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (siehe oben den unter Punkt römisch zwei.3. angeführten Hinweis auf VwGH und das Schrifttum), zumal der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.10.2010, U 2447/10-3, erst nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes (18.10.2010) gefällt wurde und somit eine nachträglich entstandene Tatsache ist.

Nachdem dem Antrag auf Wiederaufnahme schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen war, war auf weitere Gründe nicht näher einzugehen.

Über den Antrag, den Wiederaufnahmeantrag als neuerlichen Asylantrag zu werten, wird vom Asylgerichtshof mangels Zuständigkeit nicht abgesprochen.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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